{"id":"bgbl1-1974-124-5","kind":"bgbl1","year":1974,"number":124,"date":"1974-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/124#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-124-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_124.pdf#page=6","order":5,"title":"Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1974-11-15T00:00:00Z","page":3138,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["3138              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung\nVom 15. November 1974\nAuf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1971) wird im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister des Innern nachstehend\nder Wortlaut der Gewerbesteuer-Durchführungsver-\nordnung unter Berücksichtigung der Verordnung zur\nÄnderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-\nnung vom 13. November 1974 (Bundesgesetzbl. I\nS. 3136) bekanntgemacht.\nBonn, den 15. November 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","Ti:l~J der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1974                        3139\nGewerhesleuer-Durchführungsverordnung\n(GewStDV 1974)\nin der Fassung vom 15. November 1974\nZu § 2 des Cesetzes                                           (2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Er-\n§ 1\nöffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen\ndes Unternehmers nicht berührt.\nGewerbebetrieb und stehender Gewerbebetrieb\n(1) Eine selbsl.ündige nctchhallige Betätigung, die                                 § 5\nmit Gewinn<lbsicl1t. unternomnwn wird und sich als                         Betriebstätten auf Schiffen\nBeteiJi~Jung am allgemeinen wirt.scbaft.lichen Ver-\nkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betäti-          Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich inso-\ngung weder als Ausübung von Land- und Forstwirt-           weit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Be-\nschaft noch c1ls Ausübung eines freien Berufs noch         triebstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten\nals eine andere selbständige Arbeit im Sinne des           wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst\nEinkomrnensteuerrechls anzusehen ist. Die Gewinn-          ausschließlich zwischen ausländischen Häfen ver-\nabsicht (das Streben nach Gewinn) braucht nicht der        kehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffs-\nHauptzweck der Betätigung zu sein. Ein Gewerbe-            register eingetragen ist.\nbetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übri-\ngen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben                                      § 6\nnach Gewinn (die Gewinnabsicht) nur ein Neben-                      Binnen- und Küstenschiffahrtsbetriebe\nzweck ist.\nBei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die\n(2) Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbe-         feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Aus-\nbetrieb, der kein Reisegewerbebetrieb im Sinne des         übung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Be-\n§ 35 a Abs. 2 des Gesetzes ist.                            triebstätte in dem Ort als vorhanden, der als Hei-\nmathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen\n§ 2                             ist.\nBetriebe der öffentlichen Hand                                            § 7\n(1) Unternehmen von Körperschaften des öffent-                    Gewerbebetriebe, die auch außerhalb\nlichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie                   des Geltungsbereichs des Gesetzes\nals stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Das                          im Inland betrieben werden\ngilt für Versorgungsbetriebe von Körperschaften des            (1) Befindet sich die Geschäftsleitung außerhalb\nöffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Ver-         des Geltungsbereichs des Gesetzes in einem in-\nsicherungsanstalten auch dann, wenn sie mit                ländischen Gebiet, in dem Betriebstätten von Unter-\nZwangs- oder Monopolrechten für (~in Gebiet im             nehmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich\nGeltungsbereich des Gesetzes ausgestattet sind.            des Gesetzes wie selbständige Unternehmen zur\n(2) Unternehmen von Körperschaften des öffent-         Gewerbesteuer herangezogen werden, so ist,\nlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der             1. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes nur eine\nöffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), ge-               Betriebstätte vorhanden ist, diese wie ein selb-\nhören nicht zu den Gewerbebetrieben. Eine Aus-                  ständiges Unternehmen zur Gewerbesteuer her-\nübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere an-              anzuziehen,\nzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu\nderen Annahme der Leistungsempfänger auf Grund              2. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes mehrere\ngesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflich-             Betriebstätten vorhanden sind, die Gesamtheit\ntet ist. Hoheitsbetriebe sind z.B. Forschungsanstal-           dieser Betriebstätten wie ein selbständiges Unter-\nten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstal-             nehmen zu behandeln und der einheitliche\nten zur Lebensmitteluntersuchung, zur Desinfektion,             Steuermeßbetrag von dem Finanzamt festzuset-\nzur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur                zen, in dessen Bezirk sich die wirtschaftlich be-\nStraßenreinigung und zur Abführung von Abwäs- '                 deutendste der im Geltungsbereich des Gesetzes\nsern und Abfällen.                                              gelegenen Betriebstätten befindet.\n§ 3                                 (2) Ist die Geschäftsleitung im Laufe des Erhe-\n(gestrichen)                         bungszeitraums aus einem inländischen Gebiet der\nim Absatz 1 bezeichneten Art in den Geltungsbereich\n§ 4                              des Gesetzes verlegt worden, so ist das Unterneh-\nmen so zu behandeln, als ob sich die Geschäftslei-\nAufgabe, Auflösung und Konkurs                  tung während des ganzen Zeitraums, in dem das\n(1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegebl-m oder auf-       Gewerbe im Geltungsbereich des Gesetzes betrieben\ngelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendi-        wurde, in diesem befunden hätte. Ist die Geschäfts-\ngung der Aufgabe oder Abwicklung.                           leitung im Laufe des Erhebungszeitraums aus dem",":1140                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nCel \\un~1slwn'.id1 des CPscl zcs in (!in jnländisches            (4) Ein Altenheim dient in besonderem Maße der\nCebiet der in /\\bsdlz 1 bezeichneten Art vr~rlcgt             minderbemittelten Bevölkerung, wenn mindestens\nworden, so ist dc1s Unternehmen so ZLl behandeln,            zwei Drittel seiner Leistungen minderbemittelten\nals ob sich die C<~schäft.s]ejtunq wührend des ganzen         Personen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 der Ge-\nErhebun~JSZ(!il.nrnms in diest'm Cebiet befunden             meinnützigkeitsverordnung zugute kommen.\nhätte.                                                           (5) Hat eine Privatkrankenanstalt keine Konzes-\nsion (§ 30 der Gewerbeordnung), so steht ihr Steuer-\nZu den §§ 2 und 3 des Cescfzes                                freiheit auf Grund dieses Paragraphen nicht zu, es\nsei denn, daß eine Erlaubnispflicht nach § 30 der Ge-\n§ 8\nwerbeordnung nicht besteht.\nWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb\n(1) Ein w irtschaftl idwr Ceschiiftsbetrieb ist eine                                 § 12\nselbständ igc nachlw ltige T~i ti9keit, durch die Ein-                              (gestrichen)\nnahmen oder cmdere wirtschaftliche Vorteile erzielt\nwerden und die über den Rc1hmen t!iner Vermögens-                                      § 12 a\nverwaltung hinausgeht. Die /\\hsicht, Cewinn zu er-\nKleinere Versicherungsvereine\nzic~len, ist. nicht erforderlich.\nKleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-\n(2) Ein wirtsch<1ftlicher C(isc:haftsbctrieb ist nur\nkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die\ninsoweit. ~JcwerliesLcuerpl 1ichli~J, dis er über den\nBeaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-\nRahmen (~i1wr V()rmü~1ensvc•rwc1lt11nu hinausgeht.\nnehmungen in der Fassung der Bekanntmachung\n(3) WerdPn von einer sonsli~J(m juristischen Per-         vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt ge-\nson des privaten Rt·chts oder einem nichtrechtsfähi-         ändert durch j'., rtikel 198 des Einführungsgesetzes\ngen Verein (§ 2 Abs. 3 des Ct,selzes) mehrere wirt-          zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974\nschaftliche GeschüHsbel.riebc unterhalten, so gelten         (Bundesgesetzbl. I S. 469), sind von der Gewerbe-\nsie als ein t'.inheillidwr Cewetlwhetrieh.                   steuer befrPit, wenn sie nach § 12 der Körperschaft-\nsteuer-Durchfühnmgsverordnung von der Körper-\n§ 9                            schaftsteuer befreit sind.\nVermögensverwaltung\n§ 13\nVermögensvcrwc1Hung liegt in der Regel vor,\nwenn Vermö~Jen genutzt, zum Beispiel Kapitalver-                       Einnehmer einer staatlichen Lotterie\nmögen verzinslich cmgelegt, unbewegliches Vermö-                Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen\ngen vermietet oder verpach tel. wird.                        Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbe-\nsteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs\nZu § 3 des Gesetzes                                          ausg~übt wird.\n§ 10\nDurchführung der Steuerbefreiung                Zu § 4 des Gesetzes\nnach § 3 Ziff. 6 des Gesetzes                                          § 14\nFür die Durchführung der Steuerbefreiung gelten                                  (gestrichen)\ndie §§ 17 bis 19 des Steuernnpussungsgesetzes und\ndie Gemeinnützigkeitsvc'rordnung.                                                       § 15\nHebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben\n§ 11\nauf Schiffen und bei Binnen- und\nKrankenanstalten und Altenheime                                Küstenschiffahrtsbetrieben\n(1) KrankenansLaltt~n und /\\ltenheime des Bun-               Hebeberechtigte Gemeinde für die Betriebstätten\ndes, eines Landes, einer c;erneinde oder eines Ge-           auf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen\nmeindeverbc1ndcs sind von der Gewerbesteuer be-·             Schiffsregister eingetragen sind und nicht im soge-\nfreit.                                                       nannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich\n(2) Krankenanstalten und Altenheime, die nicht           zwischen ausländischen Häfen verkehren, und für\nvon einer in Absatz l bezeichneten Gebietskörper-             die in § 6 bezeichneten Binnen- und Küstenschiff-\nschaft unterhalten werden, sind unbeschadet der               fahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der inlän-\nVorschrift des § 3 Ziff. 6 des Gesetzes von der Ge-          dische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt.\nwerbesteuer befreit, wenn sie im Bemessungszeit-\nraum in besonderem Maße fü~r minderbemittelten                Zu den§§ 7, 8 und 9 des Gesetzes\nBevölkerung dienen. Dies gilt auch dann, wenn eine\n§ 16\nKrankenanstalt oder ein Altenheim von einer natür-\nlichen Person oder von einer Personengesellschaft                  Gewerbeertrag bei Abwicklung und Konkurs\nunterhalten wird.                                                (1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Ab-\n(3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem Maße          wicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des\nder minderbemittc~lten Bevölkerung, wenn sie die              § 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes im Zeitraum der Ab-\nVoraussetzungen erfüllt, die in § 10 Abs. 2 und 3 der         wicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Ab-\nGerneinnützigkei tsverordnung bezeichnet sind.               wicklungszeitraums zu verteilen.","Td~J dn Ausgabe: Bonn, den 16. November 1974                       3141\n(2) Das ~Jilt    enlsprcdwnd für c;ewcrbebetri<~be,       (2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum\nwenn über dds Verrnüg<!ll dPs lJnt(:nwhmers das          Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1, so ist\nKonkursverfilhn!n (!r<iffrwl worden ist..                der Kürzung nach § 9 Ziff. 1 des Gesetzes nur der\nentsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu\nZu § 8 des CesPl.zes                                     legen.\n§ 17\nBenutzung fremder Betriebsanlagegüter            Zu den§§ 9 und 12 des Gesetzes\nJahresbetrag im Sinne des § 8 Ziff. 7 Satz 3 des                                 § 21\nGesetzes isl jeweils d('r Betra~J, der den Gewinn im\nKürzungen für Grundstücke im Zustand\nSinne des § 7 des Cesetzes ~Jernindert hat. Das gilt\nder Bebauung\nauch dann, wenn Mid- und Pc1chtzinsen nicht für\ndas ganze Wirt.schult sjdh r gezdhlt worden sind; eine       Befindet sich ein Grundstück im Zustand der Be-\nUmrechnunrJ auf ein Jahresergebnis findet nicht          bauung, so bemessen sich die Kürzungen nach § 9\nsta lt.                                                  Ziff. 1 Satz 1 und nach § 12 Abs. 3 Ziff. 1 des Geset-\n§ 18                         zes nach dem Einheitswert, der nach § 91 Abs. 1 des\nBewertungsgesetzes festgestellt ist.\n(gestrichen)\nZu den§§ 11. und 25 des Gesetzes\nZu den§§ 8 und 12 des Cesetzes\n§ 19                                                    § 22\nDauerschulden bei Kreditinstituten                               Ha usgewerbetreibende\nund ihnen gleichgestellte Personen\nBei Unternehrrwn, für die die Vorschriften des\n(~E)setzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961            (1) Gesamtumsatz im Sinne des § 11 Abs. 3 des\n(BundesrJesetzbl. I S. 881), zuletzt gei:indert durch    Gesetzes ist der Gesamtumsatz im Sinne des § 19\nArtikel 194 des Einlühnmgsgeselzes zum Straf-            Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)\ngesetzbuch (EGStGB) vorn 2. März 1974 (Bundes-           zuzüglich der nach § 4 Nr. 19 dieses Gesetzes steuer-\ngesetzbl. l S. 469), ~JPll.('ll, sind Dirnerschulden nur freien Umsätze.\ninsoweit anzunehmen, als der Ansatz der zum An-              (2) Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine\nlagevermögen gehörigen BelriebS~Jrundstücke (ein-        ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerb-\nschließlich Gebäude) und dauPrnden Beteiligungen          liche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine\ndas Eigenkapital überschrc~itel. Das gilt auch für        Einheit anzusehen, so sind § 11 Abs. 3 und § 25\nBausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bauspar-         Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die\nkassen vom 1G. November 1972 (Bundesgesetzbl. I           andere Tätigkeit nicht überwiegt. Die Vergünstigung\nS. 2097) sowie für Pfandleiher irn Sinne der Verord-      gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.\nnung über den GeschüJtsbelrieb der gewerblichen\nPfandleiher vom 1. Febnwr J 961 (Bundesgesetzbl. l\nZu§ 12 des Gesetzes\nS. 58), gei:indert. durch die Verordnung zur Anderung\nder Verordnung über den Geschäftsbetrieb der ge-\n§  23\nwerblichen Pfandleiher vom 27. Februar 1969 (Bun-\ndesgeset.zbl. I S. 181).                                     Gewerbekapital beim Eintritt in die Steuerpflicht\nBeim Eintritt eines Gewerbebetriebs in die Steuer-\nZu § 9 des Gesetzes                                      pflicht ist das Gewerbekapital für den ersten Erhe-\n§   20                        bungszeitraum auf den Zeitpunkt des Beginns der\nGrundbesitz                       Steuerpflicht nach den Grundsätzen des § 12 des\nGesetzes und des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.\n(1) Die Frage, ob und inwieweit im Sinne dt;S § 9\nZiff. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsver-                                    § 24\nmögen des Unternehrm~rs gehört., ist nach den Vor-\nschriften des Einkommensteuergesetzes oder des                                  (gestrichen)\nKörperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Maß-\ngebend ist dabei der Stcmd zu Beginn des Erhe-            Zu den §§ 14 und 27 des Gesetzes\nbungszeitraums. Beginnt die Steuerpflicht eines\nGewerbebetriebs im Laufe eines Erhebungszeit-                                       § 25\nraums, so ist für diesen Erhebungszeitraum der                           Gewerbesteuererklärung\nStand im Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht\n(1) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung\nmaßgebend. Wird im Fall des § 2 Abs. 5 des Geset-\nder Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und\nws ein Gewerbebetrieb im Laufe (~ines Erhebungs-\ndem Gewerbekapital ist abzugeben\nzeitraums mit einem bestehenden Gewerbebetrieb\nvereinigt, so ist bei diesem Gewerbebetrieb die Kür-      1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen,\nzung nach § 9 Ziff. 1 Satz l des Gesetzes für den             deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den\nübernommenen Grundbesitz mit so vielen Zwölfteln              Betrag von 15 000 Deutsche Mark überstiegen hat\nvorzunehmen, wie er im Erhebungszeitraum volle                oder deren Gewerbekapital an dem maßgeben-\nKalendermonate zum Betriebsv('rrnÖ(Jen dieses Ge-             den Feststellungszeitpunkt mindestens 6 000 Deut-\nwerbebetriebs gehört hat.                                     sche Mark beträgt;","Bundesgesetzbla:tt, Jahrgang 1974, Teil I\n2. li1r Kc1pilc1i~J<isellsd1cdlen (Aktiengesellschaften,        so wird ein Zerlegungsbescheid nicht erteilt. Die\nJ<orn 111and i tqesel lsdrnf 1en auf Aktien, Gesellschaf-   hebeberechtigten Gemeinden sind an dem Steuer-·\nten mil beschränkter H,üt.ung, Kolonialgesell-              meßbetrag in demselben Verhältnis beteiligt, nach\nsclw lü!n, her~J rech1l iclw C<,wcrk scha ften);            dem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar\nJ. Jür     Erwerbs- und Wirlsdwftsgenossenschaften              vorangegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt\nund für VersidwnrngsvPreine c1uf Gegenseitig-               sind. Das Finanzamt hat gleichzeitig mit der Fest-\nkeit.                                                       setzung des einheitlichen Steuermeßbetrags den\nhebeberechtigten Gemeinden mitzuteilen\nFür sonsti~JC j uristisclw Personen des privaten\nRechts und für nichtrechLsfähige Vereine ist eine           1. den Hundertsatz, um den sich der einheitliche\nGewerbesteucrerk rn nmg nur abzugeben, soweit                   Steuermeßbetrag gegenüber dem in der Mit-\ndiese Unternehmen einen wirtschaftlichen Ge-                    teilung über die Zerlegung (§ 386 Abs. 4 der\nschält.sbelricb (aus~Jenommc'n Land- und Forst-                 Reichsabgabenordnung)        angegebenen einheit-\nwirlschaJt) unterhalten, der über den Rahmen                    lichen Steuermeßbetrag erhöht oder ermäßigt,\neiner V ermilgc'nsverwal Lung hinausgeht;                       oder den Zerlegungsanteil,\n4. ohne Rücksichl auf die Höhe des Gewerbeertrags               2. den Erhebungszeitraum, für den die Änderung\noder die l föhe des Gewerbekapitals für alle ge-                erstmals gilt.\nwerbesleuerpflichtigen Unternehmen, bei denen\nder Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu                  (2) In den Fällen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes hat\nerrnitldn ist oder ermittelt wird;                          das Finanzamt erforderlichenfalls den einheitlichen\nSteuermeßbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-\n5. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen,               Vorauszahlungen zu zerlegen. Das gleiche gilt in\nfür die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklä-              den Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes, wenn an\nnrng besonders verlangt wird.                               den Vorauszahlungen nicht dieselben Gemeinden\n(2) Die Sleuererk lärung ist spätestens an dem               beteiligt sind, die nach dem unmittelbar vorange-\nvon den obersten Finanzbehörden der Länder be-                  gangenen Zerlegungsbescheid beteiligt waren. Bei\nstimmten Zeitpunkt abzugeben. Für die Erklärung                 der Zerlegung sind die mutmaßlichen Betriebs-\nsind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Das                  einnahmen oder Arbeitslöhne des Erhebungszeit-\nRecht des Finanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt                raums anzusetzen, für den die Festsetzung der Vor-\nAngaben zu verlangen, die für die Besteuerung von               auszahlungen erstmals gilt.\nBedeutung sind, bl~ibl unbPrührl.\n§ 30\n(3) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung\ndes Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme ist für                              Verlegung von Betriebstätten\nalle gew(~rbesteuerpflichtigen Unternehmen abzu-                   Wird eine Betriebstätte in eine andere Gemeinde\ngeben, für die vorn Finanzi:lrnt eine solche Erklärung          verlegt, so sind die Vorauszahlungen in dieser Ge-\nbesonders verlangt wird.                                        meinde von dem auf die Verlegung folgenden Fäl-\nligkeitstag ab zu entrichten. Das gilt nicht, wenn in\n§ 2(;\nder Gemeinde, aus der die Betriebstätte verlegt\nZuschlag wegen verspäteter Abgabe                    wird, mindestens eine Betriebstätte des Unterneh-\nder Steuererklärung                       mens bestehen bleibt.\n(l) Di:ls Finc1nzctmt kann einen Zuschlag (§ 168                                         § 31\nAbs. 2 der Reichsabgabenordnung) bis zu zehn vom                                        (gestrichen)\nHundert des endgültig festgesetzten Steuermeß-\nbetrags festsetzen, wenn die Steuererklärungsfrist              Zu§ 27 des Gesetzes\nnicht gewahrt wird. Der Zuschlag ist zu unterlassen\noder zurückzunehmen, wC'nn die Versäumnis ent-                                              § 32\nschuldbar erschein L                                                       Festsetzung des Steuermeßbetrags\n(2)  Der Zuschlag fließt der Gemeinde zu. Sind                                  nach der Lohnsumme\nmehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt,                  Bestehen in den Fällen des § 27 Abs. 1 Ziff. 2 des\nso füeßt der Zuschlag der Gemeinde zu, der der                  Gesetzes Zweifel, ob die Lohnsumme des Gewerbe-\ngrößte Zerlegungsanteil zurJew iesen ist. Auf den               betriebs im Kalenderjahr den Betrag von 24 000\nZuschlari ist d<-·r HebesaLz der c;enwinde nicht anzu-          Deutsche Mark überschreiten wird, so hat das\nwenden.                                                         Finanzamt den Steuermeßbetrag erst nach Ablauf\n§§ 2'J und 2B                        des Kalenderjahrs festzusetzen.\n(gr:slrid1en)\nZu § 29 des Gesetzes\n§ 33\nZu § 19 des Gesetzes\nWareneinzelhandelsunternehmen\n§  29\n(1) Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des\nAnpassung und erstmalige Festsetzung\n§ 29 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes sind Unternehmen,\nder Vorauszahlungen\ndie ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel be-\n(1) Setzt das Finanzamt nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des          wirken. Der Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des\nGesetzes einen einheitlichen Steuermeßbetrag für                Umsatzsteuergesetzes - Mehrwertsteuer -) bleibt\nZwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest,                  dabei außer Betracht.","Nr. 12/4   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 19'7-4                      3143\n(2) Eine Liderun!J im Eit1z('lhc1nckd im Sinne des    ist in der Regel die Gemeinde, in der sich der Wohn-\nJ\\bsatzes 1 liegt nicht vor, wenn der Unternehmer        sitz des Reisegewerbetreibenden befindet. In Aus-\neinen Gegensl.c111d ,in einC>n ,-in deren Unternehmer    nahmefällen ist Mittelpunkt eine auswärtige Ge-\nzur Verwendung in dc,ss<'n llnlt!rll(!hnwn liefert (zur  meinde, wenn die gewerbliche Tätigkeit von dieser\ngewerblich<~n Weitc~rvnüuHcrung           sei es in der- Gemeinde (z.B. von einem Büro oder Warenlager)\nselben Bcschidlcnlwit, sei PS nc1ch vorheriger Be-       aus vorwiegend ausgeübt wird. Ist der Mittelpunkt\narbeitung oder Verd rbei lunq         ock'r zur gewerb-  der gewerblichen Tätigkeit nicht feststellbar, so ist\nlichen Herstcllun~J <1nderer Ce~iensti:inde oder zur     die Gemeinde hebeberechtigt, in der der Unterneh-\nBewirkung gewerblidwr oder bt!ruflicber Leistun-         mer polizeilich gemeldet oder meldepflichtig ist.\ngen)'. Wird ein Ge~wnsldnd teils zu den genannten           (2) Eine Zerlegung des einheitlichen Steuermeß-\nZwecken, teils zu irnden~n Zweckl'TI c'rworben, so ist   betrags auf die Gemeinden, in denen das Gewerbe\nder Haupterwerbszweck nwßgebend. Eine Änderung           ausgeübt worden ist, unterbleibt.\ndes Erwerbszwc)cks ndch cfor Lieferung bleibt unbe-\nrücksichtigt.                                               (3) Der einheitliche Steuermeßbetrag ist im Fall\ndes § 35 a Abs. 4 des Gesetzes nach dem Anteil der\nLieferungen im EinZ(!lhdndel sind dußerdem nicht:        Kalendermonate auf die hebeberechtigten Gemein-\n1. Lieferungen von W c1sser, Gas, Elc~ktrizität oder     den zu zerlegen. Kalendermonate, in denen die\nWärme;                                               Steuerpflicht nur während eines Teils bestanden hat,\nsind voll zu rechnen. Der Anteil für den Kalender-\n2. Lieferungen von ßrennstoflen, und zwar von            monat, in dem der Mittelpunkt der gewerblichen\nSteinkohle, Braunkohle, Preßkohle (Briketts) und     Tätigkeit verlegt worden ist, ist der Gemeinde zu-\naus Kohle hergestelltem Koks sowie von Heizöl,       zuteilen, in der sich der Mittelpunkt in diesem\nHolz und Torf;                                       Kalendermonat die längste Zeit befunden hat.\n3. Lieferungen an den Bund oder andere Körper-\nschaften des öffentlichen Rechts.\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nZu § 34 des Cesetws                                                                § 36\n§ '.14                                         Anwendungszeitraum\nKleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung          (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind vor-\nbehaltlich des Absatzes 2 erstmals für den Erhe-\nHat das Unternehmen die Geschäftsleitung im\nbungszeitraum 1974, bei der Lohnsummensteuer\nLaufe des Erhebun~iszeitrcrnms in eine andere Ge-\nerstmals für Lohnsummen, die nach dem 31. Dezem-\nmeinde verlegt, so isl der Kleinbetrag der Gemeinde\nber 1973 gezahlt werden, anzuwenden.\nzuzuweisen, in der sich die Ceschäftsleitung wäh-\nrend des Erhelrnnqszc,itraurns die> längste Zeit be-        (2) Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Ziff. 1 ist erst-\nfunden hat. Befand sich im Fc1ll des Satzes 1 die        mals für den Erhebungszeitraum 1975 anzuwenden.\nGeschäftsleitung qlc'.ich larnJf~ Zeit in mehreren Ge-\nmeinden, so ist der l<l('inbctra~J der Gemeinde zuzu-\n§ 37\nweisen, in der sich die~ Ceschäftsleitung am Ende\ndes Erhebungszeitrnums befunden hat.                                           (gestrichen)\nZu § 35 a des Cesetzes                                                             § 38\n§  35                                              Berlin-Klausel\nReisegewerbebetriebe                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(1) Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nbefindet sich in dE!r Genwinde, von der aus die ge-      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Gesetzes\nwerbliche Tätigkeit vorwie~iend ausgeübt wird. Das      auch im Land Berlin."]}