{"id":"bgbl1-1974-124-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":124,"date":"1974-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/124#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-124-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_124.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Bienenseuchenverordnung","law_date":"1974-11-08T00:00:00Z","page":3134,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["3134                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Bienenseuchenverordnung\nVom 8. November 1974\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengeset-                     (5) Die zuständige Behörde kann die Maß-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. De-                   nahmen nach Absatz 2 sowie für Trester die\nzember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1), geändert                 Maßnahmen nach Absatz 3 für Betriebe, in\ndurch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch                     denen Mittelwände für Bienenwaben herge-\nvom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird                   stellt werden oder Seuchenwachs be- oder\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                           verarbeitet wird, anordnen, soweit dies zur\nVerhütung der Verschleppung der bösartigen\nFaulbrut notwendig ist. Sie kann ferner an-\nArtikel 1                                 ordnen, daß Plätze der in Absatz 1 genannten\nDie Bienenseuchenverordnung vom 10. April 1972                   Betriebe, an denen Honig gelagert oder auf-\n(Bundesgesetzbl. I S. 594) wird wie folgt geändert:                 bewahrt wird, bienendicht zu halten sind und\nWachs, das zur Herstellung von Mittelwän-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     den für Bienenwaben verwendet wird, mit\neinem Verfahren behandelt wird, durch das\na) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:                      Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten ab-\ngetötet werden, soweit dies zur Verhütung der\n„ (1) Betriebe, in denen\nVerschleppung der bösartigen Faulbrut not-\n1. gewerbsmäßig Honig gelagert oder behan-                   wendig ist. 11\ndelt wird,\n2. In § 17 Nr. 1 wird das Zitat ,, § 2 Abs. 1 Satz 1,\n2. Mittelwände für Bienenwaben hergestellt               § 2 Abs. 2\" durch das Zitat ,, § 2 Abs. 2 Satz 1,\nwerden oder                                        § 2 Abs. 3 oder 4 ersetzt.\n11\n3. Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird,\nunterliegen der Beaufsichtigung durch die zu-                                  Artikel 2\nständige Behörde.\"\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Ab-            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nsätze 2 und 3.                                      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\nc) Folgende Absätze_ 4 und 5 werden angefügt:           26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\n,, (4) Betriebe, die gewerbsmäßig Honig zur       Berlin.\nHerstellung von Futterteig verwenden, müs-\nsen den Honig mit einem Verfahren behan-                                       Artikel 3\ndeln, durch das Erreger übertragbarer Bienen-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkrankheiten abgetötet werden.                       kündung in Kraft.\nBonn, den 8. November 1974\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Er t 1"]}