{"id":"bgbl1-1974-123-4","kind":"bgbl1","year":1974,"number":123,"date":"1974-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/123#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-123-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_123.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1974-11-07T00:00:00Z","page":3123,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 123   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1974                      3123\nVerordnung\nzur Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen\nnach dem Lastenausgleichsgesetz\nVom 7. November 1974\nAuf Crund des § 267 Abs. 3 und des § 367 Abs. 1             so ist je Hektar ein Vierzehntel des Wertes\ndes Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der                nach Satz 1 anzusetzen; dabei sind Flächen\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes-                    von Almen und Hutungen mit einem Viertel\ngesetzbl. 1 S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 5         der auf diese entfallenden Gesamtfläche zu\ndes Vermögensleuerreformgesetzes vom 17. April                 berücksichtigen. Teile von weniger als 0,5\n1974 (Bunclesgesetzbl. I S. 949), verordnet die Bun-           Hektar sind auf volle Hektar nach unten und\ndesregierung mit Zustimmung df'S Bundesrates:                  Teile von 0,5 Hektar an auf volle Hektar nach\noben zu runden. Der Wertansatz ist bei einer\nselbstbewirtschafteten Fläche der landwirt-\n§ l\nschaftUchen Nutzung\nÄnderung der 3. LeistungsDV-LA                          bis 4 Hektar um 30 vom Hundert,\nDie Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen              von 5 bis 8 Hektar um 20 vom Hundert,\nnach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung                 von 9 bis 11 Hektar um 10 vom Hundert\nvom 4. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 229, 230), zu-\nzu kürzen. Von dem nach den Sätzen 1 bis 4\nletzt geändert durch die Verordnung vom 19. De-\nermittelten Betrag sind, jedoch nicht über die-\nzember 1968 (Bundesgeselzbl. 1 S. 1395), wird wie\nsen Betrag hinaus, abzuziehen\nfolgt geändert:\nbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um\n50 bis 65 vom Hundert\nl. § 7 wird wie folgt geändert:\n10 vom Hundert des Betrags, mindestens\na) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden durch                jedoch 70 Deutsche Mark,\nfolgende Absätze l bis 11 ersetzt:                      mehr als 65 bis 85 vom Hundert\n,, (l) Als Einkünfte aus Land- und Forstwirt-           15 vom Hundert des Betrags, mindestens\nschaft im Sinne des § 13 Abs. l und 2 des Ein-            jedoch 90 Deutsche Mark,\nkommensteuergesetzes ist die Summe der                  mehr als 85 vom Hundert\nnach den Absätzen 2 bis 8 ermittelten Einnah-\n25 vom Hundert des Betrags, mindestens\nmen und einnahmegleichen Werte, vermindert\njedoch 130 Deutsche Mark.\num die nach Absatz 9 abzugsfähigen Belastun-\ngen und Ausgaben anzusetzen.                              (4) Der Zuschlag für die Betriebsleitung ist\nmonatlich mit 0,4 vorn Hundert des Ver-\n(2) Als monatliche Einnahmen und einnah-\ngleichswerts der landwirtschaftlichen Nutzung\nmegleiche Werte sind zusammenzufassen\neinschließlich der nach Absatz 6 einzubezie-\n1. der Wert der Arbeitsleistung (Absatz 3).             henden Flächen anzusetzen.\n2. der Zuschlag für die Betriebsleitung (Ab-\nsatz 4),                                             (5) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen\nNutzung einschließlich der nach Absatz 6 ein-\n3. der Reinertrag (Absatz 5),\nzubeziehenden Flächen ist monatlich mit 0,7\n4. der Nutzungswert der Wohnung (Absatz 7)              vom Hundert der Vergleichswerte dieser\nsowie                                             Nutzungen anzusetzen. Betreiben der Berech-\n5. die sonstigen mit dem Betrieb einer Land-            tigte und die nach § 5 zur Familieneinheit ge-\nund Forstwirtschaft verbundenen Einnah-           hörenden Personen die Land- und Forstwirt-\nmen (Absatz 8).                                   schaft infolge des Beteiligungsrechts eines\n(3) Als Wert der Arbeitsleistung ist monat-        Dritten nicht allein, so ist ein ihrem Anteil\nlich ein Betrag in Höhe des vierfachen jeweils          am Unternehmen entsprechender Teilbetrag\nmaßgebenden Satzes der Unterhaltshilfe für              anzusetzen.\nden Berechtigten (§ 269 Abs. 1 des Lastenaus-              (6) Bei der Ermittlung der Einkünfte nach\ngleichsgesetzes) anzusetzen. Ist die selbst-            den Absätzen 2 bis 5 sind Flächen des Garten-\nbewirtschaftete Fläche der land wirtschaftlichen        baues, des Weinbaues oder von Sonderkultu-\nNutzung einschließlich der nach Absatz 6 ein-           ren nur dann einzubeziehen, wenn der Ge-\nzubeziehenden Flüchen kleiner als 14 Hektar,            winn für diese Flächen bei der Veranlagung","3124                                 Bundesgesetzbl,aH, Jahrgang 1974, Tei,I I\nzur Einkornmenslcuer nicht gesondert fest-           2. In § 8 Satz 3 und § 9 Satz 2 wird jeweils die Ver-\ngt\\sl.ellt wird oder im Fdlle einer solchen Ver-       weisung 11 § 7 Abs. 7\" durch die Verweisung 11 § 7\n;inlagung nicht ~wsonderl festzustellen wäre            Abs. 12\" ersetzt.\n(Absc1tz 8 Salz 2).\n11\n3. In § 10 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl 20 durch die\n11\n('l) Der Nutzungswert der zum land- und\nZahl 30\" ersetzt.\n11\nforslwirlschdfllichen Vermögen gehörenden\nWohnung ist monatlich mit 0,4 vom Hundert\ndes im Einheits wert bescheid festgesetzten          4. In § 1 l Satz 2 wird die Zahl „8\" durch die Zahl\nWohnungswerls cmzusetzen. Absatz 5 Satz 2                11 15\" ersetzt.\ngilt entsprechend.\n5. § 12 wird wie folgt geändert:\n(8) Als sonstige mit dem Betrieb einer Land-\nund Forstw irtsdrnft verbundene Einnahmen               a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „39\" durch\ngilt monatlich ein Zwölftel der steuerrechtlich               die Zahl „60\" und die Zahl „ 13\" durch die\nzu den Einkünften c1us Land- und Forstwirt-                   Zahl „20\" ersetzt.\nschaft gehörenden Pc1cb tzinsen. Zu den sonsti-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ngen Einnahmfm gehören auch bei der Ver-\nanlagung zur Einkommensteuer festgestellte                      11  (3) Der Mietwert einer Wohnung im eige-\noder im Falle einer solchen Vernnlagung fest-                 nen Einfamilienhaus oder einer eigengenutz-\nzustellende Gewinne ctus nachhaltigen oder                    ten Eigentumswohnung ist auf Antrag nach\neinmaligen Betriebseinnahmen (zum Beispiel                    den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vor-\naus Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau,                      schriften über den Nutzungswert der Woh-\nSonderkulturen, übernormaler Tierhaltung,                     nung im eigenen Einfamilienhaus zu ermit-\nZuchtviehverkäufen,         Fuhrleistungen   oder             teln; erhöhte Abschreibungen im Sinne der\nNebenbetrieben). Außerdem ist ein bei der                     steuerrechtlichen Vorschriften sind dabei nicht\nVeräußerung oder Entnahme von Grund und                       zu berücksichtigen. Solange der Einheitswert\nBoden entstandener Gewinn ohne Abzug von                      des Einfamilienhauses oder der Eigentums-\nFreibeträgen mit einem Zwölftel anzusetzen.                   wohnung, der wegen der Errichtung eines\nAbsatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.                            Gebäudes oder wegen einer sonstigen Be-\nstandsveränderung, wie Anbau, Aufbau oder\n(9) Von cler Summe der Einnahmen und ein-\nAusbau, fortzuschreiben ist, noch nicht fest-\nnahmegleichen Werte sind abzuziehen\nsteht, ist dem bisherigen Einheitswert ein\n1. ein Zwölftel der im Kalenderjahr veraus-                   Drittel der Herstellungskosten hinzuzurech-\ngabten reinen Pachtzinsen bis zur Höhe des               nen; ist der Einheitswert nachträglich fest-\nsich aus Absc1tz 5 für die gepachtete Nutz-              zustellen, so ist bis zur Durchführung der\nfläche ergebenden Betrags, ferner ein                    Nachfeststellung ein Drittel der Anschaffungs-\nZwölftel der Altenteilslasten sowie der-                 oder Herstellungskosten als Einheitswert an-\njenigen Schuldzinsen und anderen dauern-                 zusetzen. Für die Berechnung der Einkünfte\nden Lasten, die Betriebsausgaben sind,                   aus einem eigengenutzten eigentumsähnlichen\n2. bei außergewöhnlichen Umständen, die das                   Dauerwohnrecht gelten die Sätze 1 und 2 ent-\nEinkommen nur in einzelnen Jahren beein-                 sprechend.\"\nflussen (insbesondere bei Mißernten, Vieh-\nseuchen oder ähnlichen Schäden infolge             c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nhöherer Gewalt), ein Betrag, der aus den                       (6) Für Abnutzung kann als Werbungs-\n11\nWerten nach den Absätzen 3 bis 5 nach                    kosten jährlich ein Betrag in Höhe von eins\neinem im Benehmen mit den zuständigen                    vom Hundert des nach den Wertverhältnissen\nFinanzbehörden festzusetzenden Hundert-                  vom 1. Januar 1964 festgestellten Einheits-\nsatz zu berechnen ist.\nwerts abgesetzt werden. Absatz 3 Satz 2 gilt\nSoweit Altenteilslasten oder andere dauernde                  entsprechend mit der Maßgabe, daß Anschaf-\nLasten als Sachleistung erbracht werden, gilt                 fungskosten nur zu berücksichtigen sind, so-\nfür deren Bewertung § 4 entsprechend.                         weit sie auf das Gebäude entfallen.\"\n(10) Die Summe der Einnahmen und ein-               d) In Absatz 7 wird die Verweisung ,,§ 7 Abs. 7\"\nnahmegleichen Werte ist auf volle Deutsche                    durch die Verweisung ,,§ 7 Abs. 12\" ersetzt.\nMark nach unten, die Summe der abzugs-\nfähigen Belastungen und Ausgaben auf volle           6. § 19 Abs. 1 Nr. 6 und 7 erhält folgende Fassung:\nDeutsche Mark nach oben zu runden.\n,,6. Stipendien aus öffentlichen Mitteln zur Förde-\n(11) Bei der Wertermittlung nach den Ab-                    rung von Schülern an höheren Schulen und\nsätzen 4 und 5 ist vom durchschnittlichen                      von Studenten an wissenschaftlichen Hoch-\nlandwirtschaftlichen Hektarwert der Ge-                        schulen, sonstigen Hochschulen und höheren\nmeinde auszugehen, in der die Hofstelle liegt,                 Fachschulen sowie Stipendien, die für den\nwenn der Einheitswert J 964 fortzuschreiben                    gleichen Zweck aus Stiftungen oder anderen\nist, jedoch der Einheitswert auf den Fort-                     Förderungseinrichtungen gewährt werden,\nschreibungszeitpunkt noch nicht vorliegt. Dies                 wenn deren Gewährung oder Höhe durch die\ngilt auch für zugepachtete Nutzflächen.\"                       Unterhaltshilfe und entsprechende Leistun-\nb) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 12.                         gen beeinflußt wird,","Nr. 12J    Tc1g d<,r Ausgabe: Bonn, den 13. November 1974                     3125\n7. Wohngeld nilch dem Zweit(~n Wohngeldge-                                         §2\nsetz und ver~Jlcichbcue Leistungen im Sinne                              Berlin-Klausel\ndes § 21 d ies(~s Ccset.zes.\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\n7. § 21 wird wie folgt w)füHJert:                            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\na) Absatz 2 Nr. ] erhdlt folgende Fassung:                setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\n,,3. Arbeil.sloscngeld, Kurzarbeitergeld,             ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.\nSchlech I wutl.ergeld, Arbeitslosenhilfe,\nHeimkE~brerarbeitslosengeld sowie Unter-\nhaltsgeld und Dbergangsgeld nach dem                                       §3\nArbeitsförderungsgesetz.\"\nInkrafttreten\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Okto-\n8. § 26 wird gestrichen.                                     ber 1974 in Kraft.\nBonn, den 7. November 1974\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister des Innern\nWerner Maihofer"]}