{"id":"bgbl1-1974-123-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":123,"date":"1974-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/123#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-123-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_123.pdf#page=6","order":3,"title":"Zweite Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Zweite Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 2. ZAVO)","law_date":"1974-11-05T00:00:00Z","page":3122,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["3122                                Bnndcsgesetzblatt, Jc1hrgang 1974, Teil I\n..      .                                 Zweite Verordnung\nuber die Anpassun~ der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaitlichen Zusatzversicherung\n(Zweite Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar- 2. ZAVO)\nVom 5. November 1974\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaft-                                     §5\nlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vorn 22. De-\nDie Erhöhungsbeträge auf Grund dieser Verord-\nzember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2104), geändert\nnung bleiben vom 1. Januar bis zurn 31. Mai 1975\ndurch Artikel 4 § 4 des Rentenreforrngesetzes vorn\nbei der Ermittlung anderen Einkommens unberück-\n16. Oktober 19n (Hunclesgesetzbl. I S. 1965), verord-\nsichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund eines\nnet die Bundcsrc>qiern ng mit Zustimmung des Bun-\nGesetzes oder anderer Vorschriften die Gewährung\ndesrates:\noder die Höhe der Leistungen von anderem Einkorn-\n§ 1                              rnen abhängig ist, längstens jedoch bis zu dern Zeit-\nIn der h ü tten krwppschaftlichen Zusatzversiche-        punkt, zu dem. die Sozialleistungen in dern angege-\nrung werden aus Anlaß der Erhöhung der allgemei-            benen Zeitraum allgemein wegen der wirtschaft-\nnen Bemessungsgrundlage für die Jahre 1973 und              lichen Entwicklung angepaßt oder neu festgestellt\n1974 die Versicherten- und Hinterbliebenenzusatz-           werden.\nrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahre 1973\n§6\noder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vorn\n1. Januar l 975 an nach Maßgabe der §§ 2 und 3 an-             (1) Jedem Zusatzrentenernpfänger ist die Höhe\ngepaßt.                                                     seiner Zusatzrente, die ihrn vorn 1. Januar 1975 an\nzusteht, schriftlich mitzuteilen.\n§2\nZusatzrenten, die nach den §§ 4 bis 7 des Hütten-           (2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-\nknappschaftlichen        Zusatzversicherungs-Gesetzes       passung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die\nberechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine           Zusatzrente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum\nZusatzrente ergibt, wie sie sich nach Anwendung             Ablauf des Monats zu gewähren, in dern der Berich-\nder Kürzungsvorschriften ergeben würde, wenn die            tigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforde-\nZusatzrente ohne Änderung der übrigen Berech-               rung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Be-\nnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemei-            richtigung ist nur bis zum 31. Dezember 1975 zuläs-\nnen Bernessungsgrundlage für das Jahr 1974 berech-          sig.\nnet würde; Abweichungen infolge Abrundungen                    (3) Der nach § 10 Abs. 1 des Hüttenknappschaft-\nsind zulässig.                                              lichen Zusatzversicherungs-Gesetzes entsprechend\n§3                               geltende § 1300 der Reichsversicherungsordnung\nbleibt unberührt.\nZusalzren l.en rrnch § 19 Abs. 2 des Hüttenknapp-\nschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes sind so                                      §7\nanzupassen, daß sich eine Zusatzrente ergibt, wie\nsie sich ergeben würde, wc~nn die nach § 19 Abs. 2             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nSatz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-          Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-\nrungs-Gesetzes festgestellte Zusatzrente mit 1,3558         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung rnit § 23 des Hütten-\nvervielfältigt würde; Abweichungen infolge Abrun-           knappschaftlichen       Zusatzversicherungs-Gesetzes\ndungen sind zuli:issig.                                     auch im Land Berlin.\n§4                                                          §8\nErgibt die Anpassung keinen höheren als den bis-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nherigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuzahlen.              kündung in Kraft.\nBonn, den 5. November 1974\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nf ü r A r b e i t und S oz i a 1o r d nun g\nWalter Arendt"]}