{"id":"bgbl1-1974-123-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":123,"date":"1974-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/123#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-123-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_123.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Abstimmung über die Aufnahme in die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung - HAV)","law_date":"1974-11-04T00:00:00Z","page":3119,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 1:>.:l  Tc1g d(~r Ausgctbe: Bonn, den 13. November 1974                       3119\nVerordnung\nzur Abstimmung über die Aufnahme\nin die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung\n(HüUenknappschaftliche Abstimmungsverordnung - HA V)\nVom 4. November 1974\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 Salz (i des Hütlenknapp-       glied des Abstimmungsvorstandes kann für den Fall\nschaftlichen    Zusatzversicherungs-Gesetzes        vom    seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt wer-\n22. Dezember 1971 (Bundesgeselzbl. I S. 2104), ge-         den. Der Vorsitzende muß bei dem Versicherungs-\nändert durch Artikel 4 § 4 des Rentenreformgeset-          träger beschäftigt sein. Die Beisitzer sollen Stimm-\nzes vom 16. Oktober 1972 (BundesgesetzbL I S. 1965).       berechtigte sein; Vorschläge des Arbeitgebers und\nwird mit Zustimmung des Bundesrates v< rordnet:\n1\ndes Betriebsrates zur Bestellung der Beisitzer sollen\nnach Möglichkeit berücksichtigt werden. Der Ab-\n§ 1                              stimmungsvorstand muß stets aus einer ungeraden\nZahl von Mitgliedern bestehen.\nStimmberechtigung\n(2) Besteht in einem Unternehmen kein Betriebs-\n(1) Stimmberechtigt sind alle in der Rentenver-\nrat, kann die Betriebsversammlung oder derjenige\nsicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung\nArbeitnehmer einen Vorschlag im Sinne des Absat-\nder Angestellten versicherten Arbeitnehmer ein-\nschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäf-         zes 1 Satz 5 zweiter Halbsatz machen, der die Auf-\nnahme in die hüttenknappschaftliche Zusatzver-\ntigten, die an dem Tag vor der Abstimmung. in dem\nsicherung beantragt hat (Antragsteller). Zu der Be-\nUnternehmen im Saarland beschäftigt sind.\ntriebsversammlung kann der Versicherungsträger\n(2) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht           oder der Antragsteller unter Berücksichtigung der\nnur einmal und nur persönlich ausüben.                     Belange des Betriebes einladen.\n(3) Der Abstimmungsvorstand kann, falls erforder-\n§ 2                               lich, unter Berücksichtigung der Belange des Be-\nAbstimmungsbekanntmachung                      triebes stimmberechtigte Arbeitnehmer als Hilfs-\nkräfte in Anspruch nehmen; zu seinen Sitzungen\nDie Landesversicherungsanstalt für das Saarland\nkann er sie als Schriftführer heranziehen.\n(Versicherungsträger) bestimmt nach Anhörung des\nArbeitgebers und des Betriebsrates unter Berück-              (4) Die Beschlüsse des Abstimmungsvorstandes\nsichtigung der Belange des Betriebes spätestens            werden in öffentlicher Sitzung mit einfacher Stim-\nsechs Wochen vor dem Abstimmungstag Ort, Raum,             menmehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Uber jede\nTag und Zeit der Abstimmung. Sie macht die nach            Sitzung des Abstimmungsvorstandes ist eine Nie-\nSatz l getroffenen Bestimmungen sowie den Gegen-           derschrift aufzunehmen, die mindestens den Wort-\nstand der Abstimmung unverzüglich durch Aushang            laut der gefaßten Entschlüsse enthält. Die Nieder-\nan einer oder mehreren geeigneten, den Stimmbe-            schrift ist von dem Vorsitzenden und einem weite-\nrechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb bekannt.        ren Mitglied des Abstimmungsvorstandes zu unter-\nDie Dauer des Aushangs soll E~benfalls mindestens          zeichnen.\nsechs Wochen betragen.\n(5) Wird ein Abstimmungsvorstand nicht bestellt,\nnimmt der Versicherungsträger die nach den Vor-\n§ 3                               schriften dieser Verordnung dem Abstimmungsvor-\nTag, Zeit und Dauer der Abstimmung                stand obliegenden Tätigkeiten selbst wahr.\n(1) Die Abstimmung ist an einem Arbeitstag wäh-\nrend der in dem Unternehmen üblichen Arbeitszeit                                     § 5\nin einem oder mehreren von dem Arbeitgeber be-\nAbstimmungsliste\nreitgestellten Räumen durchzuführen. Der Versiche-\nrungsträger kann in begründeten Fällen für die Ab-            (1) Der Arbeitgeber stellt unverzüglich nach der\nstimmungszeit Ausnahmen gestatten; § 2 Satz 1 fin-         Bekanntgabe des Abstimmungstages eine Liste der\ndet Anwendung.                                             Stimmberechtigten (Abstimmungsliste) auf und über-\nsendet einen Abdruck dem Versicherungsträger und\n(2) Die Abstimmungsdauer beträgt mindestens\ndem Abstimmungsvorstand. Die Stimmberechtigten\nsechs Stunden. Sie kann durch Beschluß des Ab-\nsollen in der Abstimmungsliste in alphabetischer\nstimmungsvorstandes verkürzt w<:~rden, wenn alle\nReihenfolge mit Familiennamen, Vornamen und Ge-\nin die Abstimmungsliste Eingetragenen abuestimmt\nhaben.                                                     burtsdatum aufgeführt werden. Der Abstimmungs-\nvorstand hat im Benehmen mit dem Arbeitgeber die\n§ 4                               Abstimmungsliste bis zum Ablauf des Tages vor\nAbstimmungsvorstand                        dem Beginn der Abstimmung zu berichtigen, wenn\nein Arbeitnehmer in das Unternehmen eintritt oder\n(1) Unmittelbar nach der Bestimmung des Abstim-\naus ihm ausscheidet, und einen Abdruck der Berich-\nmungstages kann der Vorstand des Versicherungs-\ntigung dem Versicherungsträger zu übersenden.\nträgers einen Abstimmungsvorstand bestellen. Dem\nAbstimmungsvorstand gehören außer dem Vorsit-                 (2) Abstimmen kann nur, wer in die Abstim-\nzenden mindestens zwei. Beisitzer an. Für jedes Mit-       mungsliste eingetragen ist.","3120                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(J) Der !\\bsti111111u11gsvorstc111d hal einen Abdruck                                § 8\nder i\\b~,lirnrnun~Jsliste und dieser Verordnung spä-\nAbstimmungsvorgang\nu,~,lcn~; <!inen Monill vor dem J\\bstimmungstag bis\nzum Abschluß <for Abstimmung an geeigneter Stelle               (1) Der Abstimmungsvorstand hat dafür Vorkeh-\nim Untcrnehnwn zur Einsichtnahme auszulegen und             rungen zu treffen, daß der Stimmberechtigte den\nBerichti~Jungt~n (Abs,Jlz l S,dz 3, § 6 Abs. 2 Satz 2,       Stimmzettel im Abstimmungsraum unbeobachtet\nAbs. 3) unverzüglicl1 in der ausgelegten Abstim-             kennzeichnen und in den Umschlag legen kann. Für\nmunqslistc, nuchzutrilgen.                                   die Aufnahme der Umschläge sind eine oder meh-\nrere Abstimmungsurnen zu verwenden. Die Abstim-\n(4) Der Abstin1mlrn9svorsland soll dafür sorgen,\nmungsurnen sind vom Abstimmungsvorstand vor\n(ldß ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen\nBeginn der Abstimmung zu verschließen. Sie müs-\nSprache nicht mach lig sind, alsbald nach Eingang\nsen so eingerichtet sein, daß die Umschläge nicht\nder Abstimmungsliste über diese Liste, die Abstim-\nentnommen werden können, ohne daß die Abstim-\nmunusbekanntmachung, den Abstimmungsvorgang\nmungsurne geöffnet wird.\nund die Stimrnabqdbe in ~Jeeigneter Weise unter-\nrichtet werden.                                                 (2) Während der Dauer der Abstimmung müssen\nmindestens    zwei Mitglieder des Abstimmungsvor-\n§ 6\nstandes im   Abstimmungsraum anwesend sein. Sind\nEinspruch_ gegen die Abstimmungsliste               Hilfskräfte  bestellt, genügt die Anwesenheit eines\n(l) Jeder Stimmberechtigte kann Einspruch gegen           Mitgliedes   des Abstimmungsvorstandes und einer\ndie Richtigkeit der Abstimmungsliste bis zum vier-           Hilfskraft.\nzehnten Tag vor dem Abstimmungstag bei dem Ver-                 (3) Vor Einwurf des Umschlages in die Abstim-\nsicherungsträger schriftlich oder durch Erklärung            mungsurne ist festzustellen, ob der Abstimmende in\nzur Niederschrift einlegen.                                  der Abstimmungsliste eingetragen ist. Ist dies der\n(2) Uber Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet             Fall, übergibt der Stimmberechtigte den Umschlag\nder Versicherungsträger unverzüglich. Ist der Ein-           dem mit der Entgegennahme betrauten Mitglied des\nspruch begründet, ist die Abstimmungsliste zu be-            Abstimmungsvorstandes, das ihn in Gegenwart des\nrichtigen. Die Entscheidung ist dem Arbeitnehmer,            Stimmberechtigten ungeöffnet in die Abstimmungs-\nder den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich                urne legt. Die Stimmabgabe ist in der Abstimmungs-\nschriftlich mitzuteilen.                                     liste zu vermerken.\n(3) Die Abstimmungsliste kann nach Ablauf der                (4) Werden die Stimmen nicht unmittelbar nach\nEinspruchsfrist nur bei Schreibfehlern, offenbaren           Abschluß der Abstimmung ausgezählt, hat der Ab-\nUnrichtigkeiten und in Erledigung rechtzeitig ein-           stimmungsvorstand die Abstimmungsurnen zu ver-\ngelegter und durch eine Entscheidung nach Absatz 2           siegeln. Dasselbe gilt im Falle der Unterbrechung\nals begründet anerkannter Einsprüche bis zum Ab-             der Abstimmung.\nlauf des Tages vor dem Beginn der Abstimmung be-                                        § 9\nrichtigt oder ergänzt werden; § 5 Abs. 1 Satz 3 bleibt\nunberührt.                                                                   Briefliche Stimmabgabe\n(1) Einern Stimmberechtigten, der am Abstim-\n§ 7\nmungstag wegen Abwesenheit vom Unternehmen\nStimmabgabe                           verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben,\n(1) Das Stimmrecht wird durch Abgabe eines                hat der Abstimmungsvorstand auf sein Verlangen\nStimmzettels in einem hierfür bestimmten Umschlag            1. den Stimmzettel nebst Umschlag,\nausgeübt.\n2. eine vorgedruckte, vom Stimmberechtigten zu\n(2) Der Versicherungsträ.ger stellt die Stimmzettel           unterzeichnende Erklärung, in der dieser ver-\nnebst Umschlägen her und sendet sie dem Abstim-                  sichert, daß er den Stimmzettel persönlich ge-\nmungsvorstand. Die Stimmzettel tragen folgenden                  kennzeichnet hat,\nAufdruck:                                                    3. einen größeren, freigemachten Abstimmungsbrief-\nStimmen Sie für die Aufnahme                               umschlag, der die Anschrift des Abstimmungs-\nin die hüttenknappschaftliche                              vorstandes und den Vermerk: ,,Schriftliche\nZusatzversicherung:                          ja  D         Stimmabgabe\" trägt, sowie\nnein  D     4. ein Merkblatt über die Art und Weise der brief-\n(3) Der Stimmberechtigte gibt seine Stimme in der\nlichen Stimmabgabe\nWeise ab, daß er durch ein an der dafür vorgesehe-           auszuhändigen oder zu übersenden. Der Versiche-\nnen Stelle auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz ein-          rungsträger hat die in den Nummern 2 bis 4 genann-\ndeutig kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit        ten Unterlagen herzustellen und die Beförderungs-\n.,ja\" oder „nein\" beantworten will.                          gebühren zu erstatten. Der Abstimmungsvorstand\nhat die Aushändigung oder die Ubersendung der\n(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merk-           Unterlagen in der Abstimmungsliste zu vermerken.\nmal versehen sind oder aus denen sich der Wille des\nStimmberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt oder die            (2) Für Teile eines Unternehmens, die räumlich\nandere Angaben als den in Absatz 2 genannten Auf-            weit vom Sitz des Unternehmens entfernt sind, kann\ndruck, einen Zusatz oder sonstige Änderungen ent-            der Abstimmungsvorstand die briefliche Stimm-\nhalten, sind ungültig.                                       abgabe beschließen. Absatz 1 gilt entsprechend.","N ,. 12'.~      'feig der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1974                       3121\n('.1) Dn SLirnmlwn,chLigi(' hctl                                    (5) Uber das Abstimmungsergebnis fertigt der Ab-\n1. den       Stirn m1.dl(:I un b<:olwc:h tel persönlich zu          stimmungsvorstand eine Niederschrift, die von sämt-\nkennzeichnc:n und ihn in dem nicht bl!druckten                 lichen Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu\nUmschlug zu versc:hlidkn,                                      unterschreiben ist. Die Niederschrift muß enthalten\n2. die vorgedruckte: ErklLinrng (Absutz 1 Nr. 2) un-                1. die Zahl der nach der Abstimmungsliste Stimm-\nter Angalw des Datums zu unterzeichnen und                          berechtigten,\ndiese zusamm<'n rn it. dem nicht b(:clruckten Um-              2. die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,\nschlag in clern freiu<:macht<:11 /\\bsl.irrnnungsbrief-\n3. die Zahl der gültigen Stimmzettel,\numschlag zu Vt'rschließen,\n4. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,\n3. auf der Rückseite des fr(:i~J<:rnachi.<:n Abstim-\nmungsbricfurnschluqes scirn:n Namen und seine                  5. die Zahl der gültig abgegebenen bejahenden Stim-\nAnschrifl zu vermerken und diesen so rechtzeitig                    1nen,\nc1n den A bst.irn rmrn9svorslu nd abzusenden oder               6. die Zahl der gültig abgegebenen verneinenden\nihm zu übernchen, ddß (:r dem 1\\bstimmungsvor-                      Stimmen,\nstc1nd vor A b~;ch lu ß der /\\ bsti rn rn unu vorliegt.\n7. etwaige besondere Vorkommnisse bei der Ab-\n§ 10                                      stimmung oder der Feststellung des Abstim-\nmungsergebnisses.\nBehaiadhrn9 der Abstimmungsbriefe\ndurch den Abstimmungsvorsland                            (6) Der Abstimmungsvorstand hat je einen Ab-\ndruck der Abstimmungsniederschrift dem Arbeit-\n(1) lJnmitlelbil r vor /\\ bschl uß d<!r A bslimmung\ngeber, dem Betriebsrat und dem Versicherungsträ-\nö[foet der A bsUm m unqsvorsl.c1ncl in öffentlicher Sit-\nger unverzüglich zu übersenden. Wurde der Antrag\nzung die bis zu d iPs<:rn Zei l.pu nk I ci nq<:qan9enE'll\nvon einem Arbeitnehmer gestellt(§ 4 Abs. 2 Satz 1),\nAbstimmu ngsbriE:fumschlüge und entnimmt ihnen\nist diesem anstelle des Betriebsrates die Abstim-\ndie nichlbedrucktcn Umschläge sowie die vorge-\nmungsniederschrift zu übersenden.\ndruckten Erklärun~Jen. Isl die briefliche Stimm-\nabgabe ordnungsg<'mäß (:rfolgt, l(!g L der Abstim-\nmungsvorstand den nichtbeclruckten Umschlag nach                                              § 12\nVermerk der Stimrnc1b9cilw in clcr Abstimmungsliste                        Aufbewahrung der Abstimmungsunterlagen\nun9eöffnet in die Abstimmungsurne.\nDer Versicherungsträger hat die Abstimmungs-\n(2) Verspätet eingehende Abstimmungsbriefum-                     unterlagen mindestens ein Jahr aufzubewahren; die\nschläge hat der Abstimmungsvorsland mit einem                       Frist beginnt mit dem auf den Tag der Entscheidung\nVermerk über den EingcmgszPitpunkt ungeöffnet zu                    über den Aufnahmeantrag folgenden Kalenderjahr.\nden Abstimmungsuntcr]ar1en zu nehmen.\n§ 13\n§ 11\nBerlin-Klausel\nErmittlung, Feststellung und Bekanntgabe\ndes Abstimmungsergebnisses                           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(1) Unverzüglich nach Abschluß der Abstimmung                    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 23 Satz 2 des Hüt-\nnimmt der Abstimrnungsvor.stcrnd öffentlich die Aus-                tenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes\nzählung der Stimmen vor.                                            vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2104)\n(2) Nach Offnung der Abstimmungsurnen ent-                       auch im Land Berlin.\nnimmt der Abstimmungsvorsland den Umschlägen\ndie Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit. Mehrere                                            § 14\nin einem Umschlag c)nthaltc:rw Stimrnzdlel gelten                                         Inkrafttreten\nals ein Slimmzette], wenn sie gleichlmltend oder nur\neiner von ihnen gckenn:wich 1wL isl; anderenfalls                      (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Ver-\nwerden sie als ungültig d ngesehen.                                 kündung in Kraft.\n(3) Nach Auszählung der Stimmen stellt der Ver-                     (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt\nsicherungsträger das Abstirnrnun~Jsergebnis fest.                   die Erste Durchführungsverordnung vom 10. März\n1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 202) zum Zweiten\n(4) Der Versicherungsträger macht das Abstim-                    Gesetz über die Neuordnung der hüttenknappschaft-\nmungsergebnis vom Tag der Feststellung an zwei                      lichen Pensionsversicherung im Saarland vom 7. No-\nWochen lang durch Aushang im Betrieb bekannt;                       vember 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1046)\n§ 2 Satz 2 gilt entsprechend.                                       außer Kraft.\nBonn, den 4. November 1974\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}