{"id":"bgbl1-1974-122-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":122,"date":"1974-11-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/122#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-122-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_122.pdf#page=10","order":3,"title":"Fünfte Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof -","law_date":"1974-10-30T00:00:00Z","page":3110,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["3110                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nFünfte Verordnung\nüber die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg\n-- Freihafenteil Waltershof -\nVom 30. Oktober 1974\nAuf Grund des Artikels 2 § 2 des Vierten Ge-               „Danach wendet sie sich nach Osten, verläuft in\nsd.zes zur Änderung des Zollgeselzcs vom 9. Sep-             dieser Richtung 35 m, wendet sich erneut nach\ntember 1964 (Bundesg(~set.zbl. I S. 805) und des § 86        Norden und verläuft über die UferböschunrJ\n!\\bs. 2 des Zol lgcsel.zes in der Fassung der Bekannt-       105,50 m in dieser Richtung bis an die Nordseite\nmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529),         des Mühlenwerder Damms. Vor dort aus folgt sie\nzuJetzt gei:indcrt durch dc1s Fünfzehnte Gesetz zur          dem Ufer der Unterelbe, Athabaska-Ufer, 480 m\nAnderung df!S Zol lgeselzes vorn 3. August 1973 (Bun-        nach Osten bis an den Grenzweiser am Westufer\ndesgesetzbl. T S. 940), wird verordnet:                      des Maakenwerder Hafens, überquert in diese 1·\nRichtung die Einfahrt dieses Hafenbeckens auf\n§ 1                              einer Länge von 400 m und wendet sich dann in\neinem Winkel von 145 Grad nach Südosten. Von\nDie Anla~](! zur Verordnung über die Grenze des           dort aus verläuft sie in dieser Richtung in einem\nFreihafens Hamburg          Freihafenteil Waltershof -       nach Süden geneigten Bogen 1 825 m über die\nvom 24. Mai 1%8 (Bundesc1nzeiger Nr. 100 vom                 Uferböschun~r des Maakenwerder Höfts entlang\n30. Mai 1968), zuletzt geändert durch die Vierte Ver-        der Bundesautobahn, einen Abstand von 7 m von\nordnung über die Änderung der Grenze des Frei-               der Fahrbahnkante einhaltend, bis zum Rampen-·\nhafens Hamburg        Frnihafenteil Waltershof - vom         widerlager der Autobahntunneleinfahrt. Dann\n6. August 1973 (Rtrndesgeselzbl. l S. 977), wird wie         kreuzt sie die Bundesautobahn in einem Abstand\nfolgt geändert:                                              von 15 m vom Rampenwiderlager auf einer Länge\nvon 40 m in ostsüdöstlicher Richtung. Danach ver-\nl. Die Sätze 6 und 7 werdc!n durch die folgenden\nläuft sie entlang der Bundesautobahn 80 m in\nSätze ersetzt:\nsüdsüdwestlicher Richtung in einem Abstand von\n„Dort folql sie eiern Mdschenzaun -- diesen im           7 m von der Fahrbahnkante, knickt dann in einem\nFreihafen beJc1ssend --- in südwestlicher Richtung        Winkel von 85 Grad nach Ostsüdosten ab und\n271 m entlang der Auffahrt zur Köhlbrand-                 verläuft in dieser Richtung 190 m bis an die We'.'t-\nbrückenrampe, kreuzt. dann in Höhe des Wider-             seite des Maakendamms. Von dort folgt sie dem\nlagers die Köhlbrnndbrückenrarnpe auf einer               Maschenzaun längs des Maakendamms            diesen\nLänge von 28,5 m und verläuft anschließend ent-           im Freihafen belassend ~- in einem Bogen von\nlang der Westseite der Rarnpcnauffahrt 97 m in            265 m in südsüdwestlicher Richtung bis zum Ru-\nnördlicher Richtun~:r- Danach wendf!t sie sich nach       genberger Damm. Von dort verläuft sie an der\nWestnordwesten und verlduf1. zunächst 58 m in             Nordseite der Straßen Rugenberger Damm und\ndieser Richtung. Sie bic~gt dann nach Nordwesten          Altenwerder Damm: 151 m in westlicher Rich„\nab, verläuft in einem nt1ch Westen geneigten Bo-          tung.\"\ngen 135 m in dieser Richtung und knickt dann\nnach Nordnordosten ab. In dieser Richtung ver-                                   § 2\nläuft sie ,15 rn, wendet sich dann auf einer Länge       Diese Verordnung gilt nach § 14 df~s Dritten Uber-\nvon 35 m nach Osten, überquert in gerader Linie        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndas Freihalenqleis der Hafenbahn auf einer Länge       blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Vierten\nvon 10 m und verläuft 146 m weiter an der Süd-         Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes auch im\nwestseile des Maschenzauns bis an die Ostecke          Land Berlin.\ndes Gebäudes des Zollamtes Hamburg-Bahnhof\nWaltershof.\"                                                                     § 3\n2. Die Sätze 17 bis 24 werden durch die folgenden           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nSi:itze ersetzt:                                       kündung in Kraft.\nBonn, den 30. Oktober 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}