{"id":"bgbl1-1974-12-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":12,"date":"1974-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/12#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_12.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz","law_date":"1974-02-04T00:00:00Z","page":156,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["156                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nVerordnung\nüber Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz\nVom 4. Februar 1974\n/\\uf Grund des § 10 Abs. 8 und des § l 9 Abs. 7                 3. der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen\ndes Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung                     Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu\nder Bekanntnrnchung vom 8. Oktober 1968 (Bundes-                       Leistungen nach§ 12 des Verkehrssicherstellungs-\ngesetzbl. 1 S. 1082) wird mil Zustimmung des Bun-                      gesetzes, soweit sie betreffen:\ndesrates verordnet:\na) Kraftfahrzeuge und Straßenbahnen\ndie höheren Verkehrsbehörden der Länder,\n(1) Die Befw111isse des Bund<!sministers für Ver-                   b) Luftfahrzeuge\nkehr,                                                                         der Bundesminister für Verkehr.\n1. die n icht.bundeseigerien Eisenbahnen des üffent-\n1ichen Verkehrs nach§ 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 des                  (2) Die Befugnisse der höheren Straßenbaubehör-\nden und der sonstigen Behörden         nach Absatz 1 Nr. 2\nVerkehrssicherste11 u n~JS~Jesetzes,\nBuchstabe a kann die oberste           Straßenbaubehörde\n2. die Eisenbahnen dE'S nichtöffentlichen Verkehrs                 selbst wahrnehmen, wenn die             Verpflichtung der\nnach § 10 .'\\hs ..) des Verkehrssicherstellungs-               Sicherstellung des weiträumigen        Verkehrs dient.\ngesetzes\nzu Leistungen für Zweck<' der Verteidignn{J zu ver-\npflichten, w1: rd('n cttd die Brmdeshahndireklionen\n1                                                                              § 3\nübertrd~Jen.                                                               Es sind zuständig für die Auferlegung von\n(2) Den Bu11dPslJ,111 nd I rek I iom.•n wird iern<:;r die       Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des\nBefugnis des Bundesniinisters für Verkehr überlra-                 Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflich-\ngen, für Zwecke der Verteidigung die in Absatz 1                   tungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wege-\ngenannten Eisenhal11wn von der Einhaltung der in                   änderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach\n§ 10 Abs. 6 des V('rkehrssichersLPllungsge.c;etzec; bE)-           § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit\nzeichneten Vorschriflpn zu lwfreien.                               djese       ,,u,.ua~.UL>!vH betreffen:\n1. Die Deutsche Bundesbahn\nder Bundesminister für Verkehr,\n(l) Es sind zust.iindiq für die Verpflichtung                   2. nichtbundesejgene Eisenbahnen des öffentlichen\n1. der nichtburuleseigenen Eisenbc1lmen des öJfent-                    Verkehrs, ausgenommen deren Schienenersatz-\nlichen Verkehrs zu Leistungen nach § 10 Abs. 4                     und -ergänzungsverkehr, sowie Eisenbahnen des\nSatz 2 und ] des Verkehrs~lcherstellungsgesetzes,                  nichtöffentlichen Verkehrs\nsoweit diese dPn SchiE:rwnPrsdlz- und -ergän-                         die Bundesbahndirektionen,\nzungsverkehr lwlreffen,\ndie höherP11 VerkP11 rslw!i(1rden der Ui nder,          ' 3. Seeschiffe, die sich im Geltungsbereich des Ver-\nkehrssicherstellungsgesetzes befinden,\n2. der öffen llid,-rechU id1t~n TrLiger von Bau- und                      die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,\nlJnterhaltungs!dsten zu U:islunsien nach § 11 des\nVerkehrssich(~r:,l0llungs~wsclzes, soweit diese be-                in1 übri~Jen\ntreffen:                                                              der Bundesminister für Verkehr,\nc:1) Strnßen, <h·n•n Bdulc1sl.trüger nicht der Bund ist,       4. Binnenschiffe auf den Bundeswasserstraßen und\ndie h<)hercn Slrnßenbaubehörden der Linder,          1\nden mit ihnen in Verbindung stehenden schiff-\nin Ba~ern die Re9ierunqen,                                baren Gewässern\nin Nied<'r'-iiwhsc>n die' olwre Strcllknbaube-               die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,\nhörde,\nin Nordrlwi n-VVf)stfci len d ic Ld nclschaflsver-·   5. Luftfahrzeuge\nbJnde,                                                        der Bundesminister für Verkehr,\nsoweit in den LJndern kf~ine höheren Straßen-            6. Flugplätze einschließlich der unmittelbar zu ihnen\nl>dubehörden bestehen,                                      gehörenden Umschlagsbetriebe\ndie obersten Strnf\\c-!nb,1ubehcirclen der LJn-                die obersten Landesverkehrsbehörden,\nder,\nin Bayern die für die Angelegenheiten der Luft-\nb) nichtbundeseigene          schiffbiue GewJsser ein-                 fahrt zuständigen Regierungen,\nschließlich der nichtbundeseigenen Häfen                        in Nordrhein-Westfalen die für die Angelegen-\ndie höheren Verwdllungsbehörden der Län-                      heiten der Luftfahrt zuständigen Regierungs-\nder,                                                          präsidenten,","Nr. l'.l   Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1974                          157\n7. J< rnflftlh r:;.cuqe <)i nscli I ießl ich d<:r K rnflJahrzeuge   ihre Befugnisse auszuüben, so können diese Befug-\ndes SchiP1H•;wrsdl:;.- und -c:rq~inzungsverkehrs der            nisse wahrgenommen werden\nn ichlbund('S('i<J('nu, Eisen l)ilh 1wn des öffentlichen\na) von den übergeordneten Behörden des gleichen\nVerkehrs                                                             Verwaltungszweiges,\ndie rrnch § (i8 /\\bs. 1 Stri.lßenverkehrs-Zulas-\nb) zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Ge-\nsungs-Oi-d1n111~J ·;:uslündigc•n Behörden,\nfahr, wenn die übergeordneten Behörden nur mit\n8. sonsti~F' Verk<)llr.sr11itlcl, -,inlc1gen und -einrich-               einem den Zweck der Maßnahmen gefährdenden\ntungen                                                               Zeitverlust erreicht werden können,\ndie Kreis<) tllld k rPisfreien Sl.eidte;                         von den Behörden der nächstniedrigeren Ver-\nin den Lündern, in denen untere staatliche Be-                   waltungsebene des gleichen Verwaltungszweiges.\nhörden der c:1 l lgemei nen Landesverwaltung be-                  Die nächste erreichbare übergeordnete Behörde\nstehen, sind diese ;:usli:indig.                                  ist unverzüglich zu unterrichten.\nBuchstabe b gilt sinngemäß für die Zuständigkeiten,\n(2) Für Vcrptlichlungen rldch § 13 des Verkehrs-\ndie dem Bundesminister für Verkehr auf Grund der\nsicherstellungsgesclzes, die Kraftfahrzeuge und die\n§§ 2 und 3 zustehen.\nihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtun-\ngen betreffen, sind zuständig\n§ 6\na) auch die höheren Verkehrsbehürden der Länder\nfür die von ibrwn durchzuführenden Transport-                     (1) Ortlich zuständig ist für Verpflichtungen, die\naufgaben und                                                   betreffen:\nb) im Rahmen dr!r ihr auf Crnnd des § 19 Abs. 3 des                 1. Kraftfahrzeuge\nVerkehrssicherslelJungsgeselzes                  übertragenen          die Behörde, in deren Bezirk sie zugelassen\nA ufgabcn die ßu ndesctnsl.cllt für den Güterfern-                    sind,\nverkehr.\n2. See- und Binnenschiffe\n(3) Absalz l Nr. '.l und 4 qilt nicht für See- und\ndie Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das\nBinnenschiffe, die dern f Iafcnbetrieb und der Unter-\nSchiff seinen Heimathafen oder Heimatort hat\nhaltung d<~r lfofen dienen, sowie für di.e Verlegung\noder registriert ist,\nvon See- und Binnenschiffen innerhalb der Häfen;\ninsoweit findet J\\bsalz 1 Nr. 8 Anwendung.                          3. sonstige Verkehrsmittel\ndie Behörde, in deren Bezirk der Eigentümer\n§ 4                                        oder Besitzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nhat; ist der Eigentümer oder Besitzer eine juri-\n(1) Zur Einholung von Auskünften und zur Auf-                           stische Person, so ist die Behörde örtlich zu-\nerlegung von Vorführ- und Anzeigepflichten nach                            ständig, in deren Bezirk die Verwaltur,g der\n§ 15 des Verkehrssicherstellungsgesetzes sind im                           juristischen Person geführt wird,\nRahmen ihrer jeweiligen Aufgaben die Behörden zu-\nständig,                                                            4. Verkehrsanlagen und -einrichtungen\ndie Behörde, in deren Bezirk sich die Anlagen\n1. die in den§§ l bis :3 genannt sind,\nund Einrichtungen befinden.\n2. denen durch Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3\n(2) Für Verpflichtungen, die Verkehrsmittel be-\noder 4 des Verkehrssicherstellungsgesetzes Auf-\ntreffen, ist in dringenden Fällen auch die Behörde\ngaben übertragen worden sind,\nzuständig, in deren Bezirk sich die Verkehrsmittel\n3. die bei Vorsorgemc1ßnahmen nach § 17 des Ver-                    befinden.\nkehrssicherstellungsgeselzes für den Bund, die\n(3) Für die Verpflichtungen, die Eisenbahnen und\nLänder, die CcrnPindcn und GemeincJeverb~inde\nStraßenbahnen betreffen, ist abweichend von den\nhandeln.\nAbsätzen 1 und 2 stets die Behörde örtlich zustän-\n(2)  Im Sinne des Absul.zes 1 sind forner zusteindig             dig, in deren Bezirk die örtliche Betriebsleitung der\ndie Verkehrsbehörden und die sonstigen für die                      Eisenbahn oder Straßenbahn ihren Sitz hat.\nVerkehrswege, -c1nlagen und -einrichtungen zustän-\ndigen Behörden des Bundes und der Länder zur Vor-                                                § 7\nbereitung der auf Grund der §§ 1, 3 und 4 des Ver-\nDie Vorschriften dieser Verordnung über Kraft-\nkehrssicherslel lunusqesetzes zu erlassenden Rechts-\nfahrzeuge gelten entsprechend für Anhänger.\nverordnungen.\nC\n§    ,)                                                          § 8\nSind die nach dieser Verordnung zuständigen Be-                     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nhörden aus t.atsüchlichen Gründen nicht in der Lage,                kündung in Kraft.\nBonn, den 4. Februar 1974\nDer Bundesminister für Verkehr\nLau ritzen"]}