{"id":"bgbl1-1974-119-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":119,"date":"1974-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/119#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-119-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_119.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Heimarbeitsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Heimarbeitsänderungsgesetz)","law_date":"1974-10-29T00:00:00Z","page":2879,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Nr. l l!J   Tdg der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1974                               2879\nGesetz\nzur Änderung des Heimarbeitsgesetzes\nund anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften\n(Heimarbeitsänderungsgesetz)\nVom 29. Oktober 1974\nDer Bundestag hat mit Zustjmmunu des Bundes-                    c) Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fas-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                sung:\n,,b) Mündel und Pflegekinder des in Heim-\narbeit Beschäftigten oder nach § 1 Abs. 2\nArtikel I                                            Buchstabe a Gleichgestellten oder deren\nEhegatten sowie Kinder oder Jugend-\nÄnderung des Heimarbeitsgesetzes                                      liche, die sich bei einem in Heimarbeit\nDas Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (Bun-                               Beschäftigten oder nach § 1 Abs. 2\ndesgesetzbl. I S. 191), geändeirt durch das Zweite                            Buchstabe a Gleichgestellten oder deren\nGesetz zur Sicherung des Straßenver~ehrs vom                                  Ehegatten in freiwiUiger Erziehungshilfe\n26. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 921), wird                            oder Fürsorgeerziehung befinden;  11\n•\nwie folgt geändert:\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  a) In Abs,atz 1 werden die Worte ,,§§ 1, 9 bis\na) In Absatz 2 Buchstabe b werden hinter den                      11 und 18\" durch die Worte,,§§ 1, 10, 11, 18\nWorten „zwei fremden Hilfskräften (§ 2                        und 19\" ersetzt.\nAbs. 6)\" die Worte „oder Heimarbeitern (§ 2               b) An Absatz 1 werden folgende Sätze ange-\nAbs. 1)\" eingefügt.                                           fügt:\nb) An Absatz 2 Wl~rden folgende Sätze 2 und 3                     ,,Die Heimarbeitsausschüsse können inner-\nangefügt:                                                     halb ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs\n„Für die Feststellung der Schutzbedürftigkeit                 Unterausschüsse bilden, wenn dies edorder-\nist das Ausmaß der wirtschaftlichen Ab-                       lich erscheint. Für Heimarbeit, für die nach\nhängigkeit maßgebend. Dabei sind insbeson-                    den Sätzen 1 und 2 dieses Absatzes Heim-\nde,re die Zahl der fremden 1-Iilfsk,räfte, die                arbeitsausschüsse nicht errichtet werden, ist\nAbhängigkeit von einem ode,r mehreren                         ein gemeinsamer Heimarbeitsausschuß zu\nAuftraggebern, die Möglichkeiten de,s un-                     errichten.\"\nmittelbaren Zugangs zum Absatzmarkt, die                  c) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-\nHöhe und die Art der EigeninvesHtionen so-                    sung:\nwie der Umsatz zu berücksichtigen.      11\n,, (2) Deir Heimarbeitsausschuß besteht aus\nc) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:                     je drei Beisitzern aus Kreisen de1r Auftrng-\n,, (6) Gleichgestellte haben bei Entgegen-                  geber und Beschäftigten seines Zuständig-\nnahme von Heimarbeit auf Bef:ragen des Auf-                   keitsbereichs und einem von der zuständi-\ntraggebers ihre Gleichstellung bekanntzu-                     gen Arbeitsbehörde bestimmten VorsHzen-\ngeben.\"                                                       den. Weitere sachkundige Personen können\nzugezogen werden; sie haben kein Stimm-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                      recht. Die Beisitzer haben Stellvertreter, für\ndie Satz 1 entspirechend gilt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „gewerb-                           (3) Der Heimarbeitsaussc;:huß ist beschluß-\nlich\" durch das Wort „ erwerbsmäßig\" er-                     fähig, wenn außer dem Vorsitzenden minde-\nsetzt.                                                        stens mehr als die Hälfte der Beisitzer an-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Worten                    wesend sind. Die Beschlüsse des Heim-\n„ zwei fremden Hilfskräften (Abs,atz 6)\" die                  arbeitsausschusses bedürfen der Mehrheit\nWorte „oder Heimarbeitern (Absatz 1)\" ein-                    der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder.\ngefügt.                                                       Bei der Beschlußfassung hat sich der Vor-","2880                                            Bundes~Jesetzblatl, Jahrgang 1974, Teil I\nsil/,(~nd<i zunJclisl der Stimme zu enthalten;                           Einrichtungen zur Abwendung dieser Ge-\nkommt <~11w Slirnrrwnrrwhrheit nicht zu-                                 fahren zu unterrichten. Der Auftraggeber hat\nsld,ndc, so übt nach wci terer Beratung der                              sich von der Person, die von ihm Arbeit ent-\nVorsi I.Z(!nde S()ill SI i tll lll r('Cht dUS.\"                         gegennimmt, S•chriftlich bestätigen zu lassen,\ndaß sie entsprechend dieser Vorschrift unter-\nd) Es wird lol~J<~ncl(~r ncLicr Absatz 4 angefügt:\nrichtet worden ist.\"\n,, (4) Der l leima rbci l.sausschuß kann son-\nslige Bestimmungen über die Geschäftsfüh-\nrung in einer schriftlichen Geschdftsordnung                   7. In § 9 Abs. 2 werden die Worte „nach An-\ntreffen. für die Beschlußfassung über die                         hörung des Heimarbeitsausschusses\" gestrichen.\nGeschJftsordmmg gilt Absatz 3.\"\n8. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n4. § 5 wird wie folgt 9eändert:\n,, (1) Die Arbeitsstätten der in He,imarbeit Be-\na) Absatz 1 crhctlt folgende Fassung:                                 schäftigten einschließlich der Maschinen, Werk-\n,, (1) Als Beisitzer oder Stellvertreter wer-                zeuge und Geräte müssen so beschaffen, einge-\nden von der zuständigen Arbeitsbehörde ge-                        richtet und unterhalten und Heimarbeit muß so\neignete Personen unter Berücksichtigung der                       ausgeführt werden, daß keine Gefahren für\nGruppen der Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 und 2)                      Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Beschäf-\nauf Grund von VorschlJgen der fachlich und                        tigten und ihrnr Mitarbeiter sowie für die\nräumlich zusti:indiqen Gewerkschaften und                         öffentliche Gesundheit im Sinne de,s § 14 ent-\nVereiniqungen der Auftraggeber oder, so-                          stehen.\"\nweit solche nicht bestehen oder keine Vo,r-\ns,chläge einreichen, auf Grund von Vor-                        9. § 13 Abs. 2 und 3 wird gestrichen; Absatz 4\nschlägen der Zusammenschlüsse von Ge-                             wird Absatz 2.\nwerkschaften und von Vereinigungen von\nArbeitgebern (Spitzenorganisationen) für die\nDauer von drei Jahren berufen. Soweit eine                    10. § 14 Abs. 3 wird g,estrichen; Absatz 4 wird Ab-\nSpitzenorganisation keine Vorschläge ein-                         satz 3.\nreicht, werden die Beisitzer oder Stellver-\ntreter dieser Seite nc1ch Anhörung geeigne-                   11. § 16 erhält folgende Fassung:\nter Personen aus den Kreisen der Auftrag-\ngeber oder Beschäftigten des Zuständigkeits-                                                 ,,§ 16\nbereichs, für den der Heimarbeitsausschuß                              (1) Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt,\nerrichtet ist, berufen.\"                                          hat dafür zu sorgen, daß Leben oder Gesundheit\nb) In Absatz 2 werden die Worte „die Beisitzer                        der in der Heimarbeit Beschäftigten durch tech-\nder Arbeitsgerichte\" durch die Worte „die                         nische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die er\nehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte\"                       ihnen zur Ve,rwendung überläßt, nicht gefährdet\nersetzt.                                                          werden.\nc) In Absatz 4 werden die Worte „die Beisitzer                             (2) Die zur Durchführung des Gefahrenschut-\nbei den Arbeitsgerichten\" durch die Worte                         zes erforderlichen Maßnahmen, die sich auf\n,,die ehrenamtlichen Richter der Arbeits-                         Räume oder Betriebseinrichtungen beziehen, hat\ngerichte\" ersetzt.                                                der zu treffen, der die Räume und Betriebsein-\nrichtungen unterhält.\"\n5. § 6 Satz 4 orhült folgende Fassung:\n„Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder                       12. HintN § 16 wird folgender§ 16 a eingefügt:\ndie von ihr bestimmte Stelle hat der zuständi-\ngen Gewerkschaft und der zuständigen Vereini-                                                  ,,§ 16 a\ngung der Auftraggeber auf Verlangen jederzeit                                              Anordnungen\nAbschriften zu übersenden.\"\nDas Gewerbeaufsichtsamt kann in Einzelfällen\nanordnen, welche Maßnahmen :ziur Durchfüh-\n6. a) § 7 erhält folgende Uberschrift:                                   rung der §§ 12, 13 und 16 sowie der auf § 13\n.,Mitteilungspflicht\".                           und § 34 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnungen\nzu treffen sind. Neben den auf Grund von § 3\nb) Nach§ 7 wird folgender§ 7 a eingefügt:\nAbs. 2 bestimmten Stellen nimmt das Gewerbe-\n,,§ 7 a                                 auf,sichtsamt die Aufsichtsbefugnisse nach\nUnterrichtungspflicht                            § 139 b der Gewerbeordnung wahr.\"\nWe,r Heimarbeit ausgibt oder weitergibt,\n13. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nhat die Personen, die die Arbeit entgegen-\nnehmen, vor Aufnahme der Beschäftigung                             ,, (2) Entgeltregelungen im Sinne dieses Geset-\nüber die Art und Weise der zu verrichtenden                       setzes sind Ta,rifverträge, bindende Fe,stsetzun-\nArbeit, die Unfall- und Gesundheitsgefahren,                      gen von Entgelten und sonstigen Vertrags-\ndenen diese bei der Be,schäftigung ausge-                         bedingungen (§ 19) und von Mindestarbeits-\nsetzt sind, sowie über die Mc1ßnahmen und                         bedingungen für fremde Hilfskräfte (§ 22).\"","Nr. 119  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1974                          2881\n14. § 19 erhält folgende Fassung:                           Verjährungsfristen. Im übrigen gelten für die\nbindende Festsetzung die gesetzlichen Vor-\n,,§ 19\nschriften über den Tarifvertrag sinngemäß, so-\nBindende Festsetzungen                    weit sich aus dem Fehlen der Vertragsparteien\n(1) Beslehen Gewerkschaften oder Vereini-            nicht etwas anderes ergibt.\ngungen der Auftraggeber für den Zuständig-                  (4) Der Heimarbeitsausschuß kann na.ch An-\nkeitsbereich eines Heimarbeitsausschusses nicht         hörung der Auftraggeber und Beschäftigten bin-\noder umfassen sie nur eine Mindmheit der Auf-           dende Festsetzungen ändern oder aufheben. Die\ntraggeber oder Beschfütigten, so kann der Heim-         Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.\narbeitsausschuß nach Anhörung der Auftrag-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend\ngeber und Beschäftigten, für die eine Regelung\nfür die Fe,stsetzung von vermögenswirksamen\ngetroffen werden soll, Entgelte und sonstige Ver-\nLeistungen im Sinne des Dritten Vermögensbil-\ntragsbedingungen mit bindender Wirkung für\ndungsgesetzes.\"\nalle Auftraggeber und Beschäftigten seines Zu-\nständigkeitsbereichs festsetzen, wenn unzu-\n15. § 22 wird wie folgt geändert:\nlängliche Entgelte ~Jezahlt werden oder die son-\nstigen Vertragsbedingungen unzuläng lieh sind.          a) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nAls unzulänglich sind insbesondere Entgelte und               ,,Für die Auslegung der Mindestarbeits-\nsonstige Vertragsbedingungen anzusehen, die                  bedingungen gilt § 8 Abs. 3 entsprechend.\"\nunter Berücksichtigung der sozialen und wirt-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 4\nschaftlichen Eigenart der Heimarbeit unter den\nAbsätze 2 und 3 und § 5\" durch die Worte\ntarifvertraglichen Löhnen oder sonstigen durch\n,,§ 4 Absätze 2 bis 4 und§ 5\" ersetzt.\nTanifvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen\nfür gleiche oder gleichwertig•e Betriebsarbeit lie-     c) In Absatz 3 Satz 3 werden hinter den Worten\ngen. Soweit im Zuständigkeitsbereich eines                   ,,Die Beisitzer\" die Worte „und Stellver-\nHeima,rbeits,ausschusses Entgelte und sonstige               treter\" und hinter den Worten „von Vor-\nVertragsbedingungen für Heimarbeit derselben                 schlägen der\" die Worte „fachlich und räum-\nArt tarifvertraglich vereinbart sind, sollen in              lich\" eingefügt.\nder bindenden Festsetzung keine für die Be-\nschäftigten günstigeren Entgelte oder sonsUgen      16. § 23 wird wie folgt geändert:\nVertragsbedingungen festgesetzt werden.                 a) In Absatz 1 werden hinte,r den Worten „der\n(2) Die bindende Festsetzung bedarf der Zu-               Entgelte\" die Worte „und sonstigen Ver-\nstimmung der zuständigen Arbeitsbehörde und                  tragsbedingungen\" eingefügt.\nder Veröffentlichung im Wortlaut an der von der         b) In Absatz 2 werden hinter den Worten „ge-\nzuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle.                regelten Entgelte\" die Worte „und sonstigen\nDer persönliche Geltungsbereich der bindenden                Vertragsbedingungen\" eingefügt.\nFestsetzung ist unter Berücksichtigung der Vor-\nschriften des § 1 zu bestimmen. Sie tritt am Tage   11. § 24 wi.rd wie folgt geändert:\nnach der Veröffentlichung in Kraft, wenn in ihr\nnicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Beab-         a) Hinter den Worten „gemäß den §§ 11 bis 19\nsichtigt die zuständige Arbeitsbehörde die Zu-               festgesetzte\" werden die Worte „ oder das\nstimmung zu einer bindenden Festsetzung insbe-               in § 29 Abs. 5 oder 6 bestimmte\" eingefügt.\nsondere wegen Unzulänglichkeit der Entgelte             b) An§ 24 werden folgende Sätze angefügt:\noder der sonstigen Vertrngsbedingungen (Ab-                   ,, Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Ver-\nsatz 1 Satz 2) zu versagen, so hat sie dies dem              tragsbedingungen, die gemäß den §§ 17 bis\nHeimarbeitsausschuß unter Angabe von Grün-                    19 festgesetzt sind und die Geldle•istungen an\nden mitzuteilen und ihm vor ihrer Entscheidung               einen in Heimarbeit Beschäftigten oder\nübe,r die Zustimmung Gelegenheit zu geben, die                einen Gleichgestellten zum Inhalt haben. Die\nbindende Festsetzung zu ändern.                              Oberste Arbeitsbehörde des Landes soll von\n(3) Die bindende Festsetzung hat die Wir-                  einer Maßnahme nach Satz 1 absehen, wenn\nkung eines allgemeinveirbindlichen Tarifvertra-               glaubhaft gemacht worden ist, daß ein\nges und ist in das beim Bundesminister für Ar-                Gleichgestellter im Falle des § 1 Abs. 6 nicht\nbeit und Sozialordnung geführte Tarifregister                 oder wahrheitswidrig geantwortet hat.\"\neinzutragen. Von den Vorschriften einer binden-\nden Festsetzung kann nur zugunsten des Be-          18. An § 25 wird folgender Satz angefügt:\nschäftigten abgewichen werden. Ein Verzicht auf         ,, § 24 Satz 3 gilt entsprechend.\"\nRechte, die auf Grund einer bindenden Festset-\nzung eines Beschäftigten entstanden sind, ist nur\n19. a) § 28 erhält folgende Uberschrift:\nin einem von der Obersten Arbeitsbehörde des\nLandes oder der von ihr bestimmten Stelle ge-                                 „Achter Abschnitt\nbilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung                         Auskunfts- und Aufklärungspflicht\nsolcher Rechte ist ausgeschlossen. Ausschluß-                                  über Entgelte\".\nfristen für ihre Geltendmachung können nur              b) In Satz 2 werden hinter den Worten „der\ndurch eine bindende Festsetzung vorgesehen                    Entgeltfestsetzung\" die Worte „oder Ent-\nwerden; das gleiche gilt für die Abkürzung von                geltprüfung\" eingefügt.","2882                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nc) An § 28 wird folgender Absatz 2 angefügt:                    (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend,\n,, (2) Der in Heimarbeit Be,schäftigte und           wenn ein Auftraggeber oder Zwischenmeister\nGleichgestellte kann von seinem Auftrng-               die Arbeitsmenge, di,e er mindestens ein Jahr\ngeber verlangen, daß ihm die Berechnung                regelmäßig an einen Beschäftigten, auf den die\nund Zusammensetzung seines Entgelts er-                Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 zutreffen,\nläutert wird.\"                                         ausgegeben hat, um mindestens ein Viertel ver-\nringert, es sei denn, daß die Verringerung auf\ne,iner Festsetzung gemäß § 11 Abs. 2 beruht. Hat\n20. § 29 erhi:ilt folgende Fc1ssung:                            das Beschäftigungsverhältnis im Falle des Ab-\nsatzes 2 ein Jahr noch nicht erreicht, so ist von\n,,§ 29                           der während der Dauer de,s Beschäftigungsver-\nAilrJemeiner Kündigungsschutz                 hältnisses ausgegebenen Arbeitsmenge auszu-\ngehen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwen-\n(1) Dc1s Beschliftigungsverhältnis eines in\ndung, wenn die Verringerung der Arbeitsmenge\nHeimarbeit Beschäftigten k,ann beiderseits an\nauf rechtswirks·am eingeführter Kurzarbeit be-\njedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages\nruht.\ngekündigt werden.\n(7) Teilt ein Auftraggeber einem Zwischen-\n(2) Wird ein in Hei rnarb(~it Be,schäftigter von        meister, der überwiegend für ihn Arbeit weiter-\neinem Auftrag,geber oder Zwischenmeister län-               gibt, eine künftige Herabminde1rung der reg,el-\nger als vier Wochen beschäftigt, so kann das                mäßig zu verteilenden Arbeitsmenge nicht\nBeschäftigungsverhältnis beiderseit,s nur mit               rechtzeitig mit, so kann dieser vorm Auftrag-\neiner Frist von zwei Wochen gekündigt wer-                  geber Ersatz der durch Einhaltung der Kündi-\nden.                                                        gungsfrist verursachten Aufwendungen insoweiit\n(3) Wird ein in lfoimmbeit Beschäftigter                 verlangen, als während der Kündigungsfrist die\nüberwiegend von einem Auftraggeber oder                     Beschäftigung wegen des Verhaltens des Auf-\nZwischenmeister beschäftigt, so erhöht sich die             traggebers nicht möglich war.\"\nKündigungsfrist für PÜ1e vom Auftraggeber\noder Zwischenmeister ausgesprochene Kündi-\ngung                                                   21. Nach§ 29 wird folgende,r § 29 a eingefügt:\nauf einen Mont1L zum Monatsende, wenn das                                         ,,§ 29 a\nBeschäftigungsvcrhültnis fünf Jahre,                                         Kündigungsschutz\nauf zwei Monc1te ,mm Monatsende, wenn das                            im Rahmen der Betriebsve,rf assung\nBeschäftiqunqsverhältnis zehn Jahre und                        (1) Die Kündigung des Beschäftigungsver-\nauf dn!i Monate zum Ende eines Kalendervier-               hältnisses eines in Heimarbeit beschäftigten\nteljahres, wenn das Beschäftigungsverhältnis               Mitglieds eines Betriebsrats oder einer Jugend-\nzwanzig Jahre                                              vertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tat-\nsachen vorliegen, die einen Arbeitgeber zur\nbest,anden hat. Bei der Berechnung der Beschäf-\nKündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wich-\ntigungsdauer werden vor Vollendung des\ntigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-\n35. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten\ngungsfrist berechtigen würden, und daß die\nnicht berücksichtigt. Für die in Satz 1 und in\nnach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes er-\nAbsatz 2 genannten Kündigungsfristen gilt § 622\nforderliche Zustimmung vorliegt oder durch ge-\nAbs. 3 des Bürger] ichcn Gesetzbuches entspre-\nchend.                                                     richtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Be-\nendigung der Amtszeit ist die Kündigung inner-\n(4) Für die Kündigung aus wichtigem Grund               halb eines Jahres, jeweils vom Zeitpunkt der\ngilt § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches ent-              Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzu-\nsprechend.                                                 lässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die\neinen Arbeitgeber zur Kündigung eines Arbeits-\n(5) Für dfo Dauer der Kündigungsfrist nach\nverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Ein-\nden Absätzen 2 und 3 hat der Beschäftigte auch\nhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen wür-\nbei Ausgabe einer geringeren Arbeitsmenge\nden; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der\nAnspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von einem\nMitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entschei-\nZwölftel bei einer Kündigungsfrist von zwei\ndung beruht.\nWochen, zwei Zwöfteln bei einer Kündigungs-\nfrist von einem Monat, vier ZwölfteLn bei einer                 (2) Die Kündigung eines in Heimarbeit be-\nKündigungsfrist von zwei Monaten und sechs                  schäftigten Mitglieds eines Wahlvorstands ist\nZwölfteln bei einer Kündigungsfrist von drei                vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündi-\nMonaten des Gesamtbetrags, den er in den dem                gung eines in Heimarbeit beschäftigten Wahl-\nZug·ang der Kündigung vorausgegangenen 24                   bewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des\nWochen als Entgelt erhalten hat. Bei Entgelt-               Wahlvorschlag,s an jeweils bis zur Bekanntgabe\nerhöhungen während des Berechnungszeitraums                 des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn,\noder der Kündigungsfrist ist von dem erhöhten               daß Tatsachen vorliegen, die einen Arbeitgeber\nEntgelt auszugehen. Zeiten des Bezugs von                   zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus\nKrankengeld oder Kurzarbeitergeld siind in den              wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-\nBerechnungszeitraum nicht mit einzubeziehen.                gungsfrist berechtigen würden, und daß die","Nr. 119   Tdg der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1974                         2883\nIldch § 103 des 13cl.rieb.svPrfc1ssungsgesetzes er-          nen Rechtsvorschrift (§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3,\nforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine              § 34 Abs. 2 S at.z 2) verboten ist, ausgibt oder\n1\ngerichtliche Entscheidung ersdzt ist. Innerhalb              weüergibt, wi:rid mit füeiheitsstrafe bis zu\nvon sechs Monalen nach Bekanntgabe des                       einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nWahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig,\nes sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die einen                 (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die\nArbeitgeber zur Kündigung eines Arbeitsver-                  Straf,e Freiheitsst:ra,fe bis zu sechs Monaten\nhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhal-                  oder Geldstrafe.\ntung einer Kündigungsfrist berechtigen würden;\ndies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands,                                    § 32\nwenn dieser nach § 18 Abs. 1 des Betriebsver-                   Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im\nfassungsgesetzes durch gerichtliche Entschei-                  Bereich des Arbe:its- und Gefahrenschutzes\ndung durch eim!n ,rn(kren V\\/ahlvorstand ersetzt·\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer, abge-\nworden ist.\nsehen von den Fällen des § 31, vorsätzlich\n(3) Wird die Vergab(: von Heimarbeit einge-               ode,r fahrlässig\nstellt, s,o ist die Kündigung des Beschäftigungs-\n1. einer zur Durchführung des Gefahren-\nverhältnisses der in den AbsJtzen 1 und 2 ge-\nschutzes     erlassenen     Rechtsvorschrift\nnannten Personen früheslec)ns zum Zeitpunkt der\n(§§ 13, 14 Abs. l, 3, § 34 Abs. 2 Satz 2),\nEinstellung der Vergabe zulässig, es sei denn,\nsoweit sie für einen bestimmt,en Tat-\ndaß die Kündigung zu einem früheren. Zeitpunkt\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\ndurch zwingend<: betrieb] iche Erfordernisse be-\nwe1ist, oder\ndingt ist.\"\n2. einer vollziehbaren Verfügung na,ch § 14\n22. a) Dem 9. Absc!Jnitt wird folgender Abschnitt                    Abs. 2 oder§ 16 a\nangefügt:                                               zuwiderhandelt\n„Zehnter Abschnitt                       Die in Satz 1 Nr. 1 vorgeschriebene Verwei-\nAusgabeverbot                         sung ist nicht erforderlich, soweit die dort\ngenannten Rechf..svorschriften vor Inkraft-\n§ 30                             treten dieses Gesetzes erlassen sind.\nVerbol der Ausgabe von Heimarbeit\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit\nDie Oberste Arbeitsbehörde des Landes                einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deut-\noder die von ihr bestimmte Stelle kann einer            sche Mark geahndet werden,\nPerson, die\n(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1\n1. in den letzten fünf Jahren wiederholt\nbezeichneten Handlungen begeht und da-\nwegen eines Verstoßes gegen die Vor-\ndurch in Heimarbeit Beschäftigte in ihrer\nschriften dieses Gesetzes rechtskräftig\nA,rbeitskrnft oder Gesundheit gefährdet,\nverurteilt oder mit Geldbuße belegt wor-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\nden ist,\noder mit Geldstrafe bestraft.\n2. der Obersten Arbeitsbehörde des Landes\noder der von ihr bestimmten Stelle falsche              (4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die\nAngaben gemacht oder falsche Unterlagen              Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Frei-\nvorgelegt hat, um sich der Pflicht zur               heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit\nNachzahlung von Minderbeträgen (§ 24)                Geldstrafe bestraft.\nzu entziehen, oder\n3. der Aufforderung der Obersten Arbeits-                                  § 32 a\nbehörde des Landes oder der von ihr be-                  Sonstige Ordnungswidrigkeiten\nstimmten Stelle zur Nachzahlung von\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz-\nMinderbeträgen (§ 24) wiederholt nicht\nlich oder fahrlässig einem nach § 30 ergange-\nnachgekommen ist oder die Minderbeträge\nnen vollziiehbaren Verbot der Ausgabe oder\nnach Aufforderung zwar nachgezahlt, je-\nWeitergabe von Heimarbeit zuwiderhandelt.\ndoch weiter zu niedrige Entgelte gezahlt\nhat,                                                   (2) Ordnungswidrig handelt        auch,   wer\ndie Aus- und Weitergabe von Heimarbeit                  vorsätzHch odeir fahrlässig\nve,rbieten.\"\n1. einer Vorschrift über die Listenführung\nb) Der bisherige Zehnte Abschnitt wird Elft,er                   (§ 6), die Mitteilung oder Anzeige von\nAbschnitt. Er erhält folgende Fassung:                      Heimarbeit (§§ 7, 15), die Unterrichtungs-\n„Elfter Abschnitt                          pflicht (§ 7 a), die Offenlegung der Ent-\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                   g·eltverzeichnisse (§ 8), die Entgeltbelege\n(§ 9) oder die Auskunft,spflicht über die\n§ 31                                Entgelte (§ 28 Abs. 1) zuwiderhandelt,\nAusgabe verbotener Heimarbeit                  2. einer vollzi,ehbaren Anordnung zum\n(1) Wm Heimarbeit., die nach einer zur                   Schutze de,r He.ima.rbeiter vor Zeitver-\nDurchführung des Gefahrenschutzes erlasse-                  säumnis (§ 10) zuwiderhandelt,","2884                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teril I\n3. einer Regclun~J zur Verteilung der Heim-         Hinter § 12 werden folgende §§ 12 a und 12 b ein-\narbeit nach § ll Abs. 2 zuwiderhandelt,         gefügt:\nsoweit sie für einen bestimmten Tat be-                                   ,,§ 12 a\ns land auf clic!se Bußgeldvorschrift ver-\nweist odc!r                                                  Arbeitnehmerähnliche Personen\n4. als in llc)imarbcit Beschäftigter (§ 1              (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten ent-\nAbs. 1) orlN d iPsPm Gleichgesteller (§ 1       sprechend\nAbs. 2) duldd, daß ein mitarbeitender           1. für Personen, die wirtschaftlich abhäng,ig und\nFamiliendngehürigcr eine Zuwiderhand-               vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutz-\nlung nach § 32 bcgcd1t.                             bedürftig sind (arbeitnehmerähnliche Personen),\n(3) Die Ordnungswidrigkeit: nach Absatz 1            wenn sie auf Grund von Dienst- oder Werkver-\nkann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtau-              trägen für andere Personen tätig sind, die ge-\nsend Deutsche Mark, die Ordnungswidrig-                 schuldeten Leistungen persönlich und im wesent-\nkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu            lichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern er-\nfünftausend Deutsche Mark geahndet wer-                 bringen und\nden.\"                                                  a) überwiegend für eine Person tätig s:ind oder\nb) ihnen von e,j_ner Person im Durchschnitt mehr\nc) Der bisherige Elfte Abschnitt wird Zwölfter\nals die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen\nAbschnitt.\nfür ihre Erwe,rbstätigkeit insgesamt zusteht;\nist dies nicht voraussehbar, so sind für die\n23. § 33 erhält folgende Fassung:                                     Berechnung, soweit im Tarifvertrag nichts\nanderes veireinbart ist, jeweils die letzten\n,,§ 33\nsechs Monate, bei kürzere,r Dauer der Tätig-\nDurchführungsvorschriften                        keit dieser ze,itraum, maßgebend,\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und So-            2. für die in Nummer 1 genannten Personen, für die\nzial01idnung wird ermächtigt, mit Zustimmung                die arbeitnehmerähnlichen Personen tätig sind,\ndes Bundesrates und nach Anhörung der Spit-                 sowie für die zwischen ihnen und den arbeitneh-\nz,enverbände der Gewerkschaften und der Ver-                merähnlichen Per,sonen durch Dienst- oder Werk-\neinigungen der Arbeitgeber die zur Durchfüh-                ve.rträge beg,ründeten Rechtsverhältnisse.\nrung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsver-             (2) Mehrere Personen, für die arbeitnehmerähn-\nordnungen zu erlassen über                              liche Personen tätig sind, gelten a,ls eine Person,\na) das Verf,ahren bei der Gleichstellung (§ 1           wenn diese mehreren Personen nach der Art eines\nAbs. 2 bis 5);                                     Konzerns (§ 18 des Aktiengesetzes) zusammenge-\nfaßt sind oder zu einer zwischen ihnen bestehenden\nb) die Ernichtung von Heimarbeitsausschüssen\nOrganisationsgemeinschaft oder nicht nur vorüber-\nund von Entgeltausschüssen für firemde Hilfs-\ngehenden Arbeitsgemeinschaft gehören.\nkräfte der Heimarbeit und das Verfahren vor\nihnen(§§ 4, 5, 11, 18 bis 22);                        (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Personen, die\nkünstlerische, schriftstellerische oder journalistiische\nc) Form, Inhalt und Einsendung der Listen und\nLeistungen erbringen, sowie auf Personen, die an\nder Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von\nder Erbringung, insbesondere der technischen Ge-\nHeimarbeit (§§ 6 und 7);\nstaltung solcher Leistungen unmiUelbar mitwiirken,\nd) Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbewahrung                auch dann Anwendung, wenn ihnen abweichend von\nvon Entgeltbelegen (§ 9).                          Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b erster Halbsatz von\neiner Person im Durchschnitt mindestens ein Drittel\n(2) Der Bundesminister für .Arbeit und So-\ndes Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbs-\nzialordnung kann mit Zustimmung des Bundes-\ntätigkeit insgesamt zusteht.\nrates und nach Anhörung der Spitzenverbände\nder Gewerkschaften und der Vereinigung der                  (4) Die Vorschrift findet keine Anwendung auf\nArbeitgeber allgemeine Verwaltungsvorschrif-             Handelsvertreter im Sinne des § 84 des Handels-\nten für die Durchführung dieses Gesetzes er-            gesetzbuchs.\nlassen.\"\n§ 12 b\nBerlin-Klausel\nArtikel II                            Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern es\nim Land Be1rltin in Kraft gesetzt wirid. Rechtsverord-\nÄnderung weiterer Gesetze                    nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nworden sind oder erlass•en werden, gelten im Land\n§ 1                             Berlin naieh § 14 des Dritten Uberleitmngsgesetzes\nÄnderung des Tarifvertragsgesetzes                vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).\"\nDas Tanifvertragsgesetz vom 9. April 1949 (Ge-                                         §2\nsetzbLatt der Verwaltung des Ve11einigten Wirt-\nschaftsgebiet•es S. 55) in der F,assung der Bek1annt-                  Änderung des Bundesurlaubsgesetzes\nmachung vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                  Das Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963\nS. 1323) wird wie folgt ergänzt:                             (Bundesgesetzbl. I S. 2), geändert durch das Gesetz","Nr. 119  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1974                        2885\nüber die Fortzahlung des Arbcits(~nlgelts jm Krank-           (3) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der\nheitsfalle und über Änderungen des Rechts der ge-         in Heimarbeit beschäftigten oder diesen gleichge-\nsetzlichen Krankenvers.icherung vom 27. Juli 1969         stellten Schwerbehinderten erfolgt nach den für die\n(Bundesgesetzbl. I S. 946), wjrd wie folgt geändert:      Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Be-\nrechnungsgrundsätzen. Sofern eine besondere Rege-\n1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                    lung nicht besteht, erhalten die Schwerbehinderten\n,, (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 18     als zusätzliches Urlaubsgeld 2 vom Hundert des in\nWerktage.\"                                             der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                           30. April des laufenden Jahres verdienten Arbeits-\na) Dem Abs·atz 2 wird fol~Jender Satz 2 ange-          entgelts ausschließlich der Unkostenzuschläge.\nfügt:                                                (4) Schwerbehinderte, die als fremde Hilfskräfte\n„Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht       eines Hausgewerbetreibenden oder eines Gleich-\nzusamrnenhi:ingend gewährt werden, und hat       gestellten beschäftigt werden (§ 2 Abs. 6 des Heim-\nder Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von         arbeitsgesetzes) können auf Antrag eines Auftrag-\nmehr als zwölf Werktagen, so muß einer der       gebers auch auf dessen Pflichtplätze angerechnet\nUrlaubsteile mindestens zwölf aufeinander-       werden, wenn der Arbeitgeber in der Hauptsa-che für\nfolgende Werktage umfassen.\"                     diesen Auftraggeber arbeitet. Wird einem Schwer-\nb) In Absatz 4 wird der Satz 2 gestrichen.             behinderten im Sinne des Satzes 1, dessen Anrech-\nnung das Arbeitsamt zugelassen hat, durch seinen\n3. Dem§ 11 Abs. 1 wird folr1enclor Satz angefügt:         Arbeitgeber gekündigt, weil der Auftraggeber die\n„Zum Arbeitsent9elt rJehörcnde Sachbezüge, die         Zuteilung von Arbeit eingestellt oder die regel-\nwährend des Urlaubs nicht weitergewährt wer-           mäßige Arbeitsmenge erheblich herabgesetzt hat, so\nden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen         ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Arbeitgeber\nin bar abzugelten.\"                                    die Aufwendungen für die Zahlung des regelmäßi-\ngen Arbeitsverdienstes an den Schwerbehinderten\n4. In § 12 Nr. 1 werden die Worte „bei einem An-\nbis zur rechtmäßigen Lösung seines Arbeitsverhält-\nspruch auf 15 Urlaubstage ein Urlaubsentgelt\nnisses zu erstatten.\nvon 5½ vom I-Iundert:,\" gestrichen.\n(5) Werden fremde Hilfskräfte eines Hausge-\n5. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort\nwerbetreibenden oder eines Gleichgestellten (§ 2\n„kann\" die Worte ,,, abgesehen von § 7 Abs. 2\nAbs. 6 des Heima,rbeitsgesetzes) einem Auftraggeber\nSatz 2,\" eingefügt.\ngemäß Absatz 4 auf seine Pflichtplätze angerechnet,\nso hat der Auftraggeber die dem Arbeitgeber nach\n§ 3\nAbsatz 3 entstehenden Aufwendungen zu erstatten.\nÄnderung des Gesetzes zur Sicherung\nder Eingliederung Schwerbehinderter                 (6) Die den Arbeitgeber nach § 11 Abs. 1 und 3\nin Arbeit, Beruf und Gesellschaft           treffenden Veirpflichtungen gelten auch für Personen,\ndie Heimarbeit ausgeben.\"\n§ 46 des Gesetzes zur Sjcherung der Eingliederung\nSchwerbehindmter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April                                        §4\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1005) erhält folgende                        Änderung des Seemannsgesetzes\nFassung:\nDas Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-\n,,§ 46                        gesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch das Ein-\nBeschäftigung Schwerbehinderter               führungsgesetz zum Str,afgesetzbuch vom 2. März\nin Heimarbeit                      1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt ge-\nändert:\n(1) Schwerbehinderte, die in Heimarbeit beschäf-\ntigt oder diesen gleichgestellt sind (§ 1 Abs. 1 und 2     § 114 wird gestrichen.\ndes Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 191), zuletzt geändert durch das\n§5\nGesetz zur Änderung des Heimarbeitsgesetzes und\nanderer drbeitsrechtlicher Vorschriften vom 29. Ok-                   Änderung des Einführungsgesetzes\ntober 1974 (Bund ~~sgesetzbl. I S. 2879), und in der                         zum Strafgesetzbuch\nHauptsache für den gleichen Auftraggeber arbeiten,            Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom\nwerden auf die Pflichtplätze dieses Auftraggebers         2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) wird wie\nangerechnet.                                              folgt geändert:\n(2) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen\ngle,ichgestellte Schwf~rbehinderte wird die in § 29        1. Artikel 239 erhält folgende Fassung:\nAbs. 2 des Hei marbeitsgt~setzes festgelegte Kündi-                                „Artikel 239\ngungsfrist von zwei Wochen auf vier Wochen er-\nHeimarbeitsgesetz\nhöht; die Vorschrift des § 29 Abs. 5 des Heimarbeits-\ngesetzes ist sinngemi:iß anzuwenden. Der besondere                In § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 des Heimarbeits-\nKündigungsschutz der Schwerbehinderten im Sinne                gesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I\ndes Vierten Abschnitts gilt auch für die in Satz 1             S. 191), zuletzt geändert durch das Heimarbeits-\ngenannten Personen.                                            änderungsgesetz vom 29. Oktober 1974 (Bun-","2886                                Bundesges,etzMatt, Jahrgang 1974, Teil I\ndcsgcsel.zbl. l S. 2879), werden nach dem Wort                               Artikel III\n,,Geldstrc.lfc\" jeweils die Worte „bis zu einhun-\nSchlußvorschriften\ndertachtzig Tagf~ssül zen\" eingefügt.\"\n§1\n2. Artikel 280 w jrd wie folgt gefü1dert:                                     Berlin-Klausel\na) In Nummer 3 werden die Angabe             ,, § 114    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nAbs. l\" sowie der Beistrich danach gestrichen;      des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Beirlin. Rechts-\nb) Nummer 4 wird gestrichen;                           verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nc) in Nummer 16 wird in § 131 a die Angabe             Driitten Dberleitungsgesetzes.\n,, 114\" durch die Angabe „ 115\" ersetzt.\n§2\n3. In Artikel 321 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 32                               Inkrafttreten\nAbs. 1 Nr. 1 des Heimarbeitsgesetzes in der Fas-         Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine\nsung des ArtikeJs 239\" gestrichen.                     Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Oktober 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bunde sm_ini s ter\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}