{"id":"bgbl1-1974-117-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":117,"date":"1974-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/117#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-117-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_117.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen","law_date":"1974-10-18T00:00:00Z","page":2445,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2445\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                      Ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1974                                                                                                                 Nr.117\nTag                                                                              Inhalt                                                                                         Seite\n18. 10. 7 4    Gesetz zur .Änderung des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Straf-\nsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2445\n312<i\n9. 10. 74     Vierundzwanzigste• Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von\nStoffen und Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        2447\n2121-50-1-G\n9. 10. 74     Verordnung über die Ausnahme von der Meldepflicht nach der Verordnung über den Be-\nzug von Betäubungsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2448\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundes9esl'!zblatt Teil TI Nr. 58 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2449\nRechlsvorscbrifl.en dc!r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             2450\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen\nVom 18. Oktober 1974\nDer Bundestag lli:lt das folgende Gesetz beschlos-                                            2. In § 8 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 aufge-\nsen:                                                                                                  hoben.\nArtikel l\n3. § 9 erhält folgende Fassung:\nDas Gesetz über die inn~rdeutsche Rechts- und\n'    ,,§ 9\nAmtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch Artikel 103                                                    (1) Werden nach der abschließenden Ver-\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom                                                       fügung des Generalstaatsanwalts oder der unan-\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie                                                     fechtbaren Entscheidung des Gerichts neue Tat-\nfolgt geändert:                                                                                       sachen oder Beweismittel beigebracht, die allein\noder in Verbindung mit den früher vorgebrach-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                                                       ten Beweisen oder durchgeführten Ermittlungen\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                                                      eine wesentlich andere Entscheidung zu begrün-\n„Gegen die gerichtliche Entscheidung steht                                                    den geeignet sind, so hat der Generalstaats-\nden Beteiligten binnen einer Woche nach                                                       anwalt von Amts wegen oder auf Antrag des\nihrer Bekanntmachung die Beschwerde zu.\"                                                      Betroffenen erneut zu entscheiden.\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                                                           (2) § 5 und § 6 finden entsprechende Anwen-\ndung.\"\n,,Gegen die Entscheidung im Haftprüfungs-\nverfahren ist die Beschwerde zulässig.\"                                                   4. § 10 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:                                                              ,,Haben das Oberlandesgericht oder der Bundes-\n,, (5) Für das Beschwerdeverfahren ist der                                                  gerichtshof bereits die Zulieferung oder Zufüh-\nBundesgerichtshof zustündig. Die Beschwerde                                                    rung für unzulässig erklärt, so liegt hierin die\nist zur Niederschrift der Geschäftsstelle des                                                  Ermächtigung zur Durchführung des Verfahrens.\"\nentscheidenden Oberlandesgerichts oder des\nBundesgerichtshofs oder schriftlich bei diesen                                           5. In § 13 Abs. 1 ist vor das Wort „Entscheidungen\"\neinzulegen.\"                                                                                  das Wort „Unanfechtbare\" zu setzen.","2446                                  Bundesgesetzblaitt, Jahrgang 1974, Te1il I\n6. § 15 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:                 vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundes-\na) Der Punk 1. wird durch ein Semikolon ersetzt.            gerichtshof 50 Deutsche Mark bis 750 Deutsche\nMark.\nb) Es wird folgender Halbsatz angefügt:\nIm übrigen gilt der Sechste Abschnitt der Bun-\n.,jedoch ist die Beschwerden icht zulässig.\"         desgebührenordnung für Rechtsanwälte sinn-\ngemäß.\"\n7. In §      l(j und § 17 wird vor die Worte „Entschei-\nArtikel 2\ndungen des Gerichts\" das ·wort „unanfechtbaren\"\neingefügt.                                                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n8. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                     1952 {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n,, (2) Der Rechtsanwalt: erhält für die Beistands-\nleistung im Verfahren                                                          Artikel 3\nvor dem Generalstaatsanwalt 25 Deutsche Mark               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nbis 375 Deutsche Mark,                                   dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Oktober 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}