{"id":"bgbl1-1974-116-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":116,"date":"1974-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/116#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-116-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_116.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Gebäudereiniger-Handwerk","law_date":"1974-10-09T00:00:00Z","page":2440,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["2440                                  Bundesge,setzbLatt, Jahrgang l 974, Teril I\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Gebäudereiniger-Handwerk\nVom 9. Oktober 1974\nAuf Grund des § 45 Nr. l und 2 der Handwerks-            5. Kenntnisse der Aufstellung von Massenberech-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                   nungen und Abrechnungsverfahren;\n28. Dezember l9fö (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-\n6. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\nletzt 9eändcrt durch das Gesetz zur Neuregelung\nUnfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\ndes Volljähriqkeitsalters vom :31. Juli 1974 (Bundes-\nArbeitssicherheit sowie der Gerüstordnung;\ngesetzbl. 1 S. 1713), wird irn Einvernehmen mit den\nBundesministern für Arbeit und Sozialordnung und             7. Kenntnisse über Vorschriften des Hygienerechts,\nfür Bildung und \\!\\lissenschaft vc)rordnet:                     des Immissionsschutzes, insbesondere die hierzu\njeweils geltenden VDI-Richtlinien, die jeweils\ngeltenden DIN-Normen, die RAL-Begriffsbestim-\nl. Abschnitt                             mungen, die Verdingungsordnung für Baulei-\nBerufsbild                              stungen, die Verdingungsordnung für Leistungen\nund die Straßenverkehrsordnung;\n§ 1                              8. Aufmessen und Anfertigen von Skizzen sowie\nBerufsbild -                           Lesen von Bauzeichnungen;\n(l) Dem GebJ.udereiniger-llandwerk sind folgende          9. Aufstellen    von Leistungsverzeichnissen    und\nTätigkeiten zuzuredmen:                                         Reinigungsplänen;\n1. Reinigunn und Nc1cbb0.handlung von Außenflä-             10. Beurteilen der Beschaffenheit der zu bearbei-\nchen an Gebäud.en, Bauwerken und Denkmälern;                tenden Flächen und deren Untergründe, der\nOberflächenveränderung und -verunreinigung;\n2. Reinigung,     OberfJäcbenbehandlung und Pflege\nvon Boden-, Decken- und \\/Vandflächen, Vergla-          11. Beurteilen der zu entfernenden Stäube auf Ex-\nsungen, Beleuchtungskörpern, haustechnischen,               plosionsgefahr, Brennbarkeit und Gesundheits-\nsanitären und klirnatechnischen Anlagen sowie               gefährdung·;\nvon Ge~Jensteinden der Raumausstattung;                 12. Bestimmen der Reinigungsverfahren;\n3. Reinigung und Nachbehandlung von Licht- und\n13. Bestimmen, Mischen und Zubereiten von Reini-\nWetterschutzanlcttF~n i\ngungs-, Pflege- und Oberflächenbehandlungs-\n4. Reinigung von Sportstütlen, Ausstellungsflächen,             mitteln;\nVerkehrsanlauen,       Außenbeleuchtungen,      Ver-\n14. Kehren, Feucht- und Naßwischen, Waschen mit\nkehrsmitteln und Verkehrsschildern;\nwäßrigen Lösungen und mit alkalischen, neutra-\n5. antimikrobielle sowie antistatische Ausrüstung               len oder sauren Reinigern sowie Scheuern, Ent-\nvon Geqenständen der Raumausstattung;                       fetten, Entflecken und Neutralisieren der in Ab-\n6. Ausführung von Arbeiten der Raumhygiene und                  satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Anlagen, Flächen\nFlächenhehandlunq mit keimtötenden Mitteln;                 und Gegenstände;\n7. Ausführunu von Vakuun1-Entstaubungen.                    15. Abziehen, Schleifen, Versiegeln, Imprägnieren\nund Immunisieren von Flächen;\n(2) Dem Gebäudereiniger-Handwerk sind folgende\nKenntnisse und Ferti{Jkeiten zuzurechnen:                   16. Saugen, Shampoonieren, Sprühextrahieren und\nDetachieren von Raumtextilien;\n1. Kenntnisse über Bauchemie und Bauphysik;\n17. Behandeln von Flächen mit keimtötenden Mit-\n2. Kenntnisse der Art und Beschaffenheit sowie                 teln und Antistatisieren von Gegenständen der\nder chemischen und physikalischen Verhaltens-              Raumausstattung;\nweise der zu bearbeitenden Flächen und deren\nUntergründe;                                           18. Entstauben mit Vakuumgeräten;\n3. Kenntnisse der Oberflächenveränderung und               19. Reinigen mit Hochdruckgeräten;\n-verunreinigung durch chemische und physika-           20. Entfernen von Oxydationen;\nJische Einflüsse;\n21. Aufstellen von Leitern, Anbringen von Gerüsten\n4. Kenntnisse der Hauptbestandteile, Eigenschaf-\nund Arbeitsbühnen sowie Bedienen von Fassa-\nten, Anwendung und Lagerung der Reinigungs-,\ndenbefahranlagen;\nPflege- und Oberfläch(• nbehandlungsmittel so-\nwie der keimtötenden und antistatisch wirken-          22. Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werk-\nden Mittel;                                                zeuge.","Nr. 11() \"feig der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1974                         2441\n2. Abschnitt                          3. Schleifen und     Nachbehandeln von Fußböden\nP rü ftmgscrn forde runqen in den Tejlen 1 und II                durch Versiegeln oder Heißwachsen;\ndc~r MPistcrprüfung                        4. Reinigen von Außenbeleuchtungen;\n5. Reinigen und Nachbehandeln von Licht- und\n§ 2                                  Wetterschutzanlagen;\nGliederung, Dauer und Bestehen                   6. Reinigen von Isolierglas-, Doppel- oder Ver-\nder praktischen Prüfung (Teil I)                    bundfenstern verschiedener Konstruktionsarten;\n(1) ln Teil J sind (•irre Mejsferprüfungsarbeit an-        7. Reinigen von Staubdecken oder Glasdächern;\nzufertigen und eirw /\\ rbei t.sprobe auszuführen. Bei\n8. Reinigen und Nachbehandeln von Metall- oder\nder Bestimmung (h•r Meisterprüfungsarbeit sollen\nSteinflächen;\ndie VorschUige d<>s Pri'1flings nach Möglichkeit be-\nrücksichtigt werden.                                           9. Entstauben von Teilen einer technischen Anlage\nmit Vakuumgeräten;\n(2) Die Meisl.c~rprüfungsdlbeil und die Arbeits-\nprobe sollen nicht nwhr als je ilcht Stunden dauern.         10. Reinigen eines Fassadenteils mit Hochdruckge-\nräten.\n(3) Mindestvord usset.zung für das Bestehen des\nTeils J sind ausreichende Leistungen in der Meister-            (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wich-\nprüfungsi.lrbei t und in der Arbeitsprobe.                   tigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die\nin der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzu-\n§ 3                            reichend nachgewiesen werden konnten.\nMeisterprüfungsarbeit\n§ 5\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-\nstehenden Arbeiten 1:mzuferti~Jen:                                   Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n(Teil II)\n1. Bausch] ußreini9ung:\na) Mindestens zwei unterschiedliche Fußböden               (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\noder BeldgsMten mit anschließender Erst-           vier Prüfungsfächern nachzuweisen:\npflege,                                            1. Auftragsbearbeitung:\nb) Verglasung('n, Rahmen und Fensterbänke,                  a) Auswertung von Bauzeichnungen,\nc) Armaturen und Beschläge,                                 b) Berechnung der zu bearbeitenden Massen,\nd) Heizkörper und                                            c) Aufstellung von Leistungsverzeichnissen und\ne) Waschbecken mit Fliesenwänden;                               Reinigungsplänen,\n2. Grundreinigung eines Naßraumes einschließlich                  d) Aufstellung von Bedarfslisten und Kostener-\nder Behandlung mit. keimtötenden Mitteln:                        fassung für Reinigungs-, Pflege- und Ober-\ni:l) Fußböden und abwaschbare Wände,                             flächenbehandlungsmittel, Geräte und Ma-\nschinen;\nb) Verglasun~wn mit Einfassungen und\nc) eine haustPdinische, sanitäre oder klimatech-        2. Fachtechnologie:\nnische Anlage;                                          a) Bauchemie und Bauphysik,\n3. Fassadenreinigung mit Nachbehandlung.                         b) Art und Beschaffenheit sowie chemische und\nphysikalische Verhaltensweise der zu bear-\n(2) Der Prüfl in~J hd t dem Prüfungsausschuß vor\nbeitenden Flächen und deren Untergründe,\nAnfertigung der Meisterprüfungsarbeit die Lei-\nstungsbeschreibung, den Arbeitsplan und die Vor-                 c) Oberflächenveränderung und -verunreinigung,\nkalkulation vorzulegen.                                          d) einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung,\ndes Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit\n(3) Die Meisterprüfungsarbeit ist a.ls Objektprü-\nsowie der Gerüstordnung,\nfung oder an Modellen natürlicher Größe anzufer-\ntigen.                                                           e) Vorschriften des Hygienerechts, des Immis-\nsionsschutzes, insbesondere die hierzu jeweils\n(4) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzulie-                   geltenden VDI-Richtlinien, die jeweils gelten-\nfern                                                                  den DIN-Normen, die RAL-Begriffsbestimmun-\n1. der Arbeitsbericht,                                                gen, die Verdingungsordnung für Bauleistun-\n2. die Nachkalkulation mit einer Ubersicht über die                   gen, die Verdingungsordnung für Leistungen\naufgewandte Arbeitszeit.                                         und die Straßenverkehrsordnung;\n3. Werkstoffkunde:\n§ 4\na) Hauptbestandteile, Eigenschaften, Anwendung\nArbeitsprobe                                 und Lagerung der Reinigungs-, Pflege- und\n(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehenden                  Oberflächenbehandlungsmittel sowie der keim-\nArbeiten auszuführen:                                                 tötenden und antistatisch wirkenden Mittel,\n1. Grundreinigen, Grundieren und Nachbehandeln                 b) Werkstoffprüfung;\neines Fußbodens;                                     4. Kalkulation mit den für die Preisbildung wesent-\n2. Sprühextrahieren, Detachieren und Imprägnieren              lichen Faktoren und Kostenermittlung für das An-\neines Textilbodenbelags,                                  gebot.","2442                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(2) Die Prüfung isl schriftlich und mündlich durch-                                § 7\nzuführen.\nSonstige Vorschriften\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als          (1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-\nacht Stunden, die mündlichE-~ Prüfung nicht mehr als\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über\neine ha l lw Stunde jP Prüfling dauern.\ngemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung        im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge-\nzu befreien, wenn er in jedem der Prüfungsfächer          setzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\nmindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt       weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nwird, kann abweichend von Absatz 2 auf die münd-          Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\n1iche Prüfung verzichtet werden.                          anzuwenden.\n(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils Il sind ausreichende Leistungen in jedem der                                    § 8\nin Absatz l Nr. 1, 2 und 4 genannten Prüfungsfächer.\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach §14 des Dritten Uber-\n3. Abschnitt                        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nordnung auch im Land Berlin.\n§ 6\nUbergangsvorschrift\n§ 9\nBei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\nInkrafttreten\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nschriften zu Ende geführt.                                  Diese Verordnung tritt am 2. Januar 1975 in Kraft.\nBonn, den 9. Oktober 1974\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}