{"id":"bgbl1-1974-116-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":116,"date":"1974-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/116#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-116-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_116.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Büromaschinenmechaniker-Handwerk","law_date":"1974-10-09T00:00:00Z","page":2437,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["2437\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                        Z 1997 A\n1974                  Ansgeg·eben zu Bonn am 16. Oktober 1974                                                                          Nr.116\nTag                                                  Inhalt                                                                          Seite\n9. 10. 74 Verordnun~J über das Berufsbild und über die Prüfungsforderungen im praktischen Teil\nund im fachUworC'lischcn Teil der Meisterprüfung für das Büromaschinenmechaniker-\n! Iandwerk . . . . . . . .................. ·...............................................                                 2437\n· 9. 10. 74 Verordnung über dcJs Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nund im lachlhr•on•tischr!n Teil der Meisterprüfung für das Gebäudereiniger-Handwerk . .                                      2440\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger                                                                                               2443\nRech l.svorsch rillen der Europüischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2443\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Büromaschinenmechaniker-Handwerk\nVom 9. Oktober 1974\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-                    (2) Dem          Büromaschinenmechaniker-Handwerk\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                     sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurech-\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-              nen:\nletzt geändert durch dus Gesetz zur Neuregelung                    1. Kenntnisse der Mechanik;\ndes Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1713), wird im Einvernehmen mit den                 2. Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik;\nBundesministern für Arbeit und Sozialordnung und                   3. Kenntnisse über Optik;\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:\n4. Kenntnisse über mechanische, elektromechani-\nsche, elektrische und elektronische Baugruppen;\n5. Kenntnisse über Blockschaltbilder, Stromlauf-\n1. Abschnitt                                  und Verdrahtungspläne;\n6. Kenntnisse der Funktionsweise, des Einsatzes\nBerufsbild\nund der Bedienung von Maschinen, Anlagen und\nGeräten der Büro- und Datentechnik;\n§ 1\n7. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verwen-\nBerufsbild\ndung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-\n(1) Dem        Büromaschinenmechaniker-Handwerk                    stoffe;\nsind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:                             8. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\n1. Aufstellung und Inbetriebsetzung von mechani-                      Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\nschen, elektromechanischen, elektrischen und                      Arbeitssicherheit;\nelektronischen Maschinen, Anlagen und Geräten\n9. Kenntnisse über die jeweils geltenden VDE-\nder Büro- und Datentechnik;\nBestimmungen, insbesondere VDE 0530, 0701\n2. Planung, Fertigung und Inbetriebsetzung von                        und 0875, die technischen und fernmelderecht-\nmechanischen, elektromechanischen, elektrischen                   lichen Bestimmungen der Deutschen Bundespost\nund elektronischen Baugruppen an Maschinen,                       sowie die jeweils geltenden DIN-Normen, ins-\nAnlagen und Geräten der Büro- und Datentech-                      besondere DIN 2103, 2107, 2108, 2112, 2127, 2130,\nnik.                                                              2137, 9751, 9753, 9754, 9755, 9763 und 9775;","2438                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1914, Teiil I\n10. Anfertigen und Lesen von Skizzen, Werkstatt-          5. elektromechanischer Impulsschreiber eines Meß-\nzc!ichnungen, founktionsschemata, Schaltzeichen          gerätes mit verschiedenen Papierstreifenvor-\nund Schaltbildern;                                       schüben zur Darstellung von Kontaktabschluß-\nöffnungszeiten.\n1 l. Aufstellen und Inbetriebnehmen der in Absatz 1\nNr. l gent1nntPn Maschinen, Anlagen und Ge-             (2) Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor\nräte;                                                Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Ent-\n12. Entwerfen, Fertigen, Montieren, Schalten, Prüfen      wurfsskizze, den Arbeitsplan und die Vorkalkula-\nund Justieren der in Absatz l Nr. 2 genannten        tion vorzulegen.\nBaugruppen;\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzulie-\n13. Messen mit mechanischen, elektromechanischen          fern\nund elektronischen Meß- und Prüfgeräten;\n1. die Werkstattzeichnung,\n14. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunst-\nstoffan;                                             2. der Schaltplan,\n15. Warten      und Instandsetzen von Baugruppen,          3. der Arbeitsbericht,\nMaschinen, Anlaqen und Geräten der Büro- und         4. die Nachkalkulation.\nDatentechni.k;\nJ 6. Instandhalten der gewerbeüblichen Maschinen,\nder Meß- und Prüf9eräte sowie der Werkzeuge.                                   § 4\nArbeitsprobe\n(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehenden\n2. Abschnitt                        Arbeiten auszuführen:\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II             1. Grundeinstellen einer Schreibmaschine;\nder Meisterprüfung\n2. Beseitigen von Fehlern an druckenden oder an-\n§ 2                                zeigenden Maschinen;\nGliederung, Dauer und Bestehen                3, Erstellen eines Programms sowie Einlegen in die\nder praktischen Prüfung (Teil I)                  Abrechnungsmaschine;\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an-      4. Ändern der elektronischen Schaltung an Fak-\nzufertigen und ein(~ Arbeitsprobe auszuführen. Die             turiermaschinen;\nMeisterprüfungsarbeit soll aus dem Tätigkeitsbe-\nreich gewählt werden, in dem der Prüfling überwie-         5. Uberprüfen von Maschinen nach den Bestimmun-\ngend tätig gewesen ist.                                        gen für die Instandsetzung, Änderung und Prü-\nfung gebrauchter elektrischer Verbrauchsmittel;\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als\nfünf Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als          6. Ermitteln von Fehlern durch Messen an elektri-\nacht Stunden dauern.                                           schen und elektronischen Baugruppen.\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des             (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der        sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in\nMeisterprüfunqsarbeit und in der Arbeitsprobe.             der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-\nchend nachgewiesen werden konnten.\n§ 3\nMeis terprüfun gsarbei t\n§ 5\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-\nPrüfung der iachtheoretischen Kenntnisse\nstehenden Arbeiten anzufertigen:\n(Teil II)\n1. Zifferntastatur eines elektronischen Tischrech-\nners mit Gehäuse und mehrstelligem Eingabere-            (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\ngister und Zifferncmzeige i                           fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:\n2. Bandablaufwickeleinheit        mit     Tonkopfsystem    1. Technische Mathematik:\neines Diktiergerätes zum Anschluß an einen Nie-           Berechnungen und Umrechnungen von mechani-\nderfrequenz-Verstärker;                                   schen und elektrischen Werten;\n3. Konteneinzugsmechanismus oder Endlosformular-\nzuführung einer Abrechnungsmaschine auf Sta-          2. Technisches Zeichnen:\nchelradbasis mit fotoelektrischer Steuerlocher-           a) Anfertigung von Skizzen und Werkstattzeich-\nkennung;                                                     nungen,\n4. Lochstreifenlesestation mit fotoelektrischer oder          b) Anfertigung und Lesen von Funktionssche-\nmechanischer Abtastung und elektronischer                    mata, Schaltplänen, Schaltzeichen und Schalt-\nImpulsaufbereitung;                                          bildern;","Nr. 116 ·   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1974                        2439\n3. Fachtechnolog ic:                                          (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\na) Mechanik,                                           Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der\nb) Elektrotechnik und Elektronik,                      in Absatz 1 Nr. 1, 3 und 5 genannten Prüfungsfächer.\nc) mechanisclw, clcktromcchc1nische, elektrische\nund elckl.roniscbe Baugruppen,\nd) Blockschaltbilder, Stromlauf- und Verdrah-                                 3. Abschnitt\ntungspläne,\ne) Funktionsweise, Einsc.llz und Bedienung von                  Ubergangs- und Schlußvorschriften\nMaschinen, Anlagen und Geräten der Büro-\nund Datentechnik,                                                              § 6\nf) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-                            Ubergangsvorschrift\ntung, des J\\rbcitsschutws und der Arbeits-\nBei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\nsicherheit,\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\ng) die jeweils geltenden VDE-Bestimmungen,             schriften zu Ende geführt.\ninsbesondere VDE 0530, 0701 und 0875, die\ntechnischen und fernmeld<~rechtlichen Bestim-\nmungen der Deutschen Bundespost sowie die                                      § 7\njeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere\nSonstige Vorschriften\nDIN 2103, 2107, 2108, 2112, 2127, 2130, 2137,\n9751, 9753, 9754, 9755, 9763 und 9775;                (1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über\n4. Werkstoffkunde:                                         gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung\na) Arten, Eigcnschaftc!n, Verwendung und Ver-          im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge-\narbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,               setzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\nb) Werkstoffprüfung;                                      (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n5. Vorkalkulation mit allen für die Preisbildung           weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nwesentlichen Faktoren, Berechnungen für die            Gegenstände dieser Verordnung regeln, nkht mehr\nAngebotskalkulation und Nachkalkulation.               anzuwenden.\n(2) Die Prüfung      ist  sclni fllich  und  mündlich\n§ 8\ndurchzuführen.\nBerlin-Klausel\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht\nmehr als acht Stunden, die mündliche Prüfung je              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nPrüfling nicht mehr als eine halbe Stunde dauern.          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung         werksordnung auch im Land Berlin.\nzu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n§ 9\n(5) Soweit die Prüfung programmiert durchge-\nInkrafttreten\nführt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die\nmündliche Prüfung verzichtet werden.                          Diese Verordnung tritt am 2. Januar 1975 in Kraft.\nBonn, den 9. Oktober 1974\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}