{"id":"bgbl1-1974-115-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":115,"date":"1974-10-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/115#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-115-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_115.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes","law_date":"1974-10-01T00:00:00Z","page":2413,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["2413\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                  A usg·egeben zu Bonn am 9. Oktober 1974                                                                                                Nr.115\nTag                                                          Inhalt                                                                                         Seite\n1. 10. 74 Neufassung des Bundesfernslraßengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2413\n911-1\n30. 9. 74 Verordnung    1.llr  i\\nderung der Tarifüberwachungs-Verordnung GüKG -                                           GüKTV . . . . . . . .              2428\n9241-11\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgc!setzblr1L1. Tf)il Il Nr. 57 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2431\nVerk ündunuen irn Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2431\nRechtsvorschrillcn <kr Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            2432\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes\nVom 1. Oktober 1974\nAuf Grund des Artikels 3 des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom\n4. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1401) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Bundesfernstraßengeset-\nzPs unter BE!rücksichtigung\na) des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bun-\ndt!sgesetzbl. I S. 341),\nb) des Cesetzes zur Änderung des Bundesfernstra-\nßengeselzes vorn 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 877),\nc) des Eisenbahnkreuzt1ngsgesetzes vom 14. August\n196] (Bundesgesetzbl. I S. 681),\nd) des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ord-\nnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968\n(Bunclc~sgcsetzbl. I S. 503),\ne) des Cc1stslättengesetzes vom 5. Mai 1970 (Bun-\nd<!sgesetzbl. I S. 465),\nf) des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes vom\n18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 239)\nin der nunmdir geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 1. Oktober 1974\nDer Bundesminister für Verkehr\nGscheidle","2414                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nBundesfernstraßengesetz (FStrG)\nin der Fassung vom 1. Oktober 1974\n§1                                                    § 2\nEinteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs                  Widmung, Umstufung, Einziehung\n(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfern-          (1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bun-\nstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammen-     desfernstraße durch Widmung.\nhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträu-             (2) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der\nmigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt             Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der\nsind. In der geschlos,senen Ortslage (§ 5 Abs. 4) ge-    Straße dienenden Grundstückes ist, oder der Eigen-\nhören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die             tümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berech-\nzur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwen-           tigter der Widmung zugestimmt hat, oder der\ndigen Straßen.\nTräger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag,\n(2) Sie gliedern sich in                             durch Einweisung nach § 18 f Abs. 1 oder in einem\nsonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.\n1. Bundesautobahnen,\n(3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder\n2. Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5           durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstrek-\nAbs. 4).                                            kung über die der Straße dienenden Grundstücke\n(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen,          oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht be-\ndie nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen       rührt.\nbestimmt und so angelegt sind, daß sie frei von hö-         (3 a) Eine öffentliche Straße, die die Vorausset-\nhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt           zungen des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundes-\nmit besonderen Anschlußstellen ausgestattet sind.        autobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die\nSie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungs-       die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bun-\nverkehr haben.                                           desautobahn aufzustufen.\n(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören                     (4) Eine Bundesfernstraße, bei der die Vorausset-\nzungen des § 1 weggefallen sind, ist entsprechend\n1. der Straßenkörper; das sind besonders der Stra-\nihrer Verkehrsbedeutung in die sich aus dem Lan-\nßengrund, der Straßenunterbau, die Straßen-\ndesrecht ergebende Straßenklasse abzustufen oder,\ndecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme,\nwenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat\nGräben, Entwässungsanlagen, Böschungen, Stütz-\noder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls\nmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-,\nvorliegen, einzuziehen.\nRand- und Sicherheitsstreifen;\n(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate\n2. der Luftraum über dem Straßenkörper;\nvorher in den Gemeinden, die die Straße berührt,\n3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die        öffentlich bekanntzumachen, um Gelegenheit zu\nVerkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art,        Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung\ndie der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßen-    kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung\nverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen,        vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Plan-\nund die Bepflanzung;                                 feststellungsverfahren    ausgelegten Plänen als\n4. die Nebenanlagen; da,s sind solche Anlagen, die       solche kenntlich gemacht worden sind oder Teil-\nüberwiegend den Aufgaben der Straßenbauver-          strecken im Zusammenhang mit Änderungen von\nwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Stra-    unwesentlicher Bedeutung (§ 17 Abs. 2) eingezogen\nßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze,      werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende\nEntnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtun-      eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Mo-\ngen;                                                 nate vorher angekündigt werden.\n5. die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen                (6) Uber Widmung, Umstufung und Einziehung\n(§ 15 Abs. 1).                                       entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.\nSie hat vor einer Widmung oder Aufstufung das\n(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßen-         Einverständnis des Bundesministers für Verkehr\nverzeichnisse geführt. Der Bundesminister für Ver-       herbeizuführen. Die Entscheidung ist in einem vom\nkehr bestimmt die Nummerung und Bezeichnung              Land zu bestimmenden Amtsblatt bekanntzuma-\nder Bundesfernstraßen.                                   chen.","Nr. 115    Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1974                       2415\n(b ci) Wird eine: Bundcsfernstn.d3e verbreitert, be-    dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung\ngrc.Hligl, mwrheblich verlegt oder ergänzt, so gilt        stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geän-\nder neue Strnßcntcil durch die V()rkehrsübergabe           dert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei\nals gewidmet, sofern die Vornussetzungen des Ab-           der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des\nsatzes 2 vorliegen. Wird im Zusammenhang· mit              neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fäl-\neiner Maßnahme nach Satz 1 der Teil einer Bundes-          len wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurch-\nfornstrnße dem Verkehr auf Dcnwr Emtzogen, so gilt         fahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Be-\ndieser Straßenteil durch die! Sperrung als eingezo-        ginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der\ngen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung         Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.\n(Absatz 5) und k<!iner öffentlichen Bekanntmachung\n(2 a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Ab-\n(Absatz 6).\nsatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurch-\n(7) Mit der Ei111/.id1un~J entfclllen Genwingebrauch    fahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit\n(§ 7) und widcrrufliclw Sondernutzungen (§ 8). Bei         Zustimmung der obersten Kommunalaufsichts-\nUmslufung gilt § 6 Abs. 1.                                 behörde gegenüber der obersten Landesstraßenbau-\nbehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000,\n§3                            aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger\nder Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im\nStraßenbaulast                       Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustim-\n(1) Die Straß<mbaulcist umfaßt alle mit dem Bau         mung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde ge-\nund der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusam-          genüber der obersten Landesstraßenbaubehörde\nmenhängenden Auf~Jaben. Die Träger der Straßen-            verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.\nbaulast haben nach ihrer U!istungsfähigkeit die               (3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemein-\nBundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Ver-           den ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für\nkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu             Gehwege und Parkplätze.\nunterhalten, zu ()rwei lern oder sonst zu verbessern.\nSoweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Lei-           (3 a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und\nstungsfähigkeit außc~rstandc• sind, haben sie auf          Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die\neinen nicht verkehrssiclwrc:n Zustand durch Ver-           Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im\nkehrszeichen hinzuweisen.                                  Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Be-\ngrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzule-\n(2) Verkehrswichen nach Absatz 1 hat die Stra-          gen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so\nßenbaubehörde vorbehaltlich anderweitiger Maß-             entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.\nnahmen der Slrnßenverkehrsbehörde aufzustellen.\n(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundes-\n(3) Die Träger der Strnl:lenbcmlasl sollen nach         straße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage\nbesten Kräften über die ihnen nc1ch Absatz 1 oblie-        liegt und auch der Erschließung der anliegenden\ngenden Aufgaben h i ni.ms die Bundesfernstraßen bei        Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des\nSchnee- und Eisglät.te räumen und streuen. Landes-         Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist\nrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter         der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlosse-\nzum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizei-            ner oder offener Bauweise zusammenhängend be-\nmäßigen Reini~Jung bleiben unberührt.                      baut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Be-\nbauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände\n§4                            oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusam-\nmenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbau-\nSicherheilsvorschrHten                    behörde setzt im Benehmen mit der höheren Ver-\nDie Träger der Straßenbaulast haben dafür einzu-        waltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die\nstehen, daß ihre Bauten allen Anforderungen der            Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung\nSicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Ge-           des Bundesministers für Verkehr und der Kommu-\nnehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch                nalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und\nc1ndere als die SlraßPnbaulwbönlE'n bedarf e,s nicht.      2 abweichen.\n§5a\n§5                                        Zuwendungen für fremde Träger\nTräger der Straßenbaulast                                     der Straßenbaulast\n(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die         (1) Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten\nBundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen        im Zuge von Bundesstraßen und zum Bau oder Aus-\nnach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-            bau von Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringer\nrechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-           zu Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes\nrechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unbe-           sind, kann der Bund Zuwendungen gewähren. Im\nrührt.                                                     Saarland werden die Straßen, für die das Land auf\nGrund des § 46 des Saarländischen Straßengesetzes\n(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwoh-\nan Stelle von Landkreisen Träger der Baulast ist,\nnern sind Träger der Straßenbaulast für die Orts-\ndurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maß-                den Kreisstraßen gleichgestellt.\ngebend ist die bei der Volkszählung festgestellte              (2) Begonnene Vorhaben an Zubringerstraßen zu\nEinwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung             Bundesautobahnen in der Baulast eines Landes, die\nwird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach           bis zum 31. Dezember 1970 nach § 5 a des Bundes-","2416                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nfprr1sl.rcdknqcscl.·1.<'S in d<'r Fdss1rng der Bekannt-                                §1\nn1cJclnrng vorn (;_ ;\\ uqust 19b1 gPfordert worden\nGemeingebrauch\nsind, wcrd<!n vv<~il<'rhin nilch di<'.scr Vorschrift. ge-\nfordert.                                                        (1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist je-\ndermann im Rahmen der Widmung und der ver-\n§6                              kehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr ge-\nstattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende\nEigentum und andere Rechte\nVerkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr.\n(1) Wechsel! d<~r Träger der Straßenbaulast, so           Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die\ngehen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bis-           Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu\nherigen Trägers der Strnßenbaulast an der Straße             anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Ge-\nund an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4)             bühren für den Gemeingebrauch bedarf einer beson-\nund alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in         deren gesetzlichen Regelung.\nZusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den                  (2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt wer-\nneuen Trüg<:·r der Strafknbcm1ast über. Verbindlich-          den, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur\nkeiten, die zur Durchfühn111g früherer Bau- und              Vermeidung außerordentlicher Schäden an der\nUnterhaltungsrnaßiwhmcn einuegangen sind, sind               Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des\nvom Uberganu ausrwschlos.scn.                                Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind\ndurch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.\n(1 a) Der bislwrige Trij_gcr der Straßenbaulast hat\ndem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzu-                 (2 a) Macht die dauernde Beschränkung des Ge-\nstehen, daß er die Straße in dem durch die Ver-              meingebrauchs durch die Straßenbaubehörde die\nkehrsbedeutunrJ ~Jebotencn Umfang ordnungsgemäß              Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwen-\nunterhalten und den notwendigen Grunderwerb                  dig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bun-\ndurchgeführt hat.                                            desfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten\nverpflichtet, es sei denn, daß er die Herstellung auf\n(1 b) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast        Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast\nfür den Bau oder die Anderung der Straße das                 selbst übernimmt.\nEigentum an einem Grundstück erworben, so hat\nder neue Träger der Straßenbaulast einen Anspruch                (3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlaß des Ge-\nauf Ubertragung des Eigentums. Steht dem bisheri-            meinge brauchs über das übliche Maß hinaus verun-\ngen Träger der Straßenbaulast ein für Zwecke des             reinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung\nSatzes 1 erworbener Anspruch auf Ubertragung des             unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die\nEigentums an einem Grundstück zu, so ist er ver-             Straßenbaubehörde die Verunreinigung auf seine\npflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu er-             Kosten beseitigen.\nwerben und nach Erwerb auf den neuen Träger der                                       §7a\nStraßenbaulast zu übertragen. Die Verpflichtungen\nnach den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als                         Vergütung von Mehrkosten\ndas Grundstück datierncl für die Straße benötigt                Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des\nwird. Dem bisherigen Trdger der Straßenbaulast               Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger her-\nsteht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel            gestellt oder ausgebaut werden muß, als es dem\nder Straßenbaulast ftil]jg wPrden, gegen den neuen           regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der\nTräger der Straßenbc1ulast ein Anspruch auf Erstat-          andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehr-\ntung der Aufwendungen zu. Im übrigen wird das                kosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergü-\nEigentum ohnP Entsch~id igung übertragen.                    ten. Da,s gilt nicht für Haltestellenbuchten für den\nLinienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann\n{2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frü-\nangemessene       Vorschüsse     oder    Sicherheiten\nhere Trctger der Straßenbaulast innerhalb eines Jah-\nverlangen.\nres verlangt~n, daß ihm das Eigentum an Grund-\nstücken mit den in Absatz 1 genc1nnten Rechten und                                     §8\nPflichten ohne Entsclüidigung übertragen wird,\nSondernutzungen\nwenn es vorh(-;r nach Absatz l übergegangen war.\n(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über\n(3) Beim Ubergang des Eigentums an öffentlichen           den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie\nStraßen nach Absatz 1 ist der Antrag auf Berichti-           bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in\ngung des Grundbuches von der vom Land bestimm-               Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. So-\nten Behörde zu stellen, in deren Bezirk das Grund-           weit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast\nstück liegt. Der Antrag muß vom Leiter der Behörde           ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der\noder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem             Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann\nAmtssiegel odt!r Amtsstempel versehen sein. Zum              durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den\nNachweis des Eigentums gegenüber dem Grund-                  Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und\nbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende               die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht\nErklärung, daß das Grundstück dem neuen Träger               Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung\nder Straßenbaulast zusteht.                                  der Zustimmung der obersten Landesstraßenbau-\n(4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für           behörde.\ndie „Bund(~sn~publik Deutschland (Bundesstraßen-                (2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf\nverwaltung)\".                                                erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auf-","Nr. 115   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1974                       2417\nldgen verbund<:n w<·HIC'n. Soweit die Gemeinde             Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufge-\nnicht Träger der Strcdknbi:lulc1st ist, hat sie eine       hoben werden. § 19 gilt entsprechend.\nwjderruflich crkilt<: Erl,rnbnis zu widerrufen, wenn\n(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung\ndie Strnf)c•nbcrnlH:hiird<~ dies aus Gründen des Stra-\ndes Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich\nßenbc1u<:s od<'r d('r Sicherheit odr:r Leichtigkeit des\nnach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemein-\nVerkehrs V(•rli:lnol.\ngebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beein-\n(2 a) DPr Erltrnb11is11eh11wr ht1t Anlagen so zu er-    trächtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der\nrichten und zu unlerhcdlc:n, ddß sie den Anforderun-       öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.\ngen der Sicherlwit und Ordnung sowie den aner-\nkannten Regeln der T<:chnik genügen. Arbeiten an                                    §8a\nder Straße bedürfen der Zustimmung der Straßen-\nbaubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlan-                               Straßenanlieger\ngen der für die Erlc1ubnjs zusu.indigen Behörde die           (1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen\nAnlagen auf seine J<osten zu ändern und alle               außerhalb der zur Erschließung der anliegenden\nKosten zu <:rsetzcn, die dem Tr~iger der Straßenbau-       Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahr-\nlast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür            ten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8,\nkann der Tri:.iger cler Straßenbaulast angemessene         wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine\nVorschüsse und Sicherheiten verlangen.                     Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder\nein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand\n(3) Für Sondernutzungen können Sondernut-\neinem erheblich größeren oder einem andersartigen\nzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Orts-\n, Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder\ndurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem\nZugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher\nTräger der Straßenbaulast. zu. Die Landesregierun-\nWege gleich.\ngen werden ermüchtigt, Gebührenordnungen zu er-\nlassen. Die Ermüchtigung kann durch Rechtsverord-             (2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf\nnung weiter übertragen werden. Die Gemeinden               es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung\nkönnen die Gebühren durch Satzung regeln, soweit           bestehender Zufahrten oder Zugänge\nihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei\n1. im Zusammenhang mit der Errichtung oder er-\nBemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der\nheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn\nEinwirkung auf die Straße und den Gemeinge-\ndie oberste Landesstraßenbaubehörde nach § 9\nbrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Ge-\nAbs. 2 zugestimmt oder nach § 9 Abs. 8 eine\nbührenschuldners zu berücksichtigen.\nAusnahme zugelassen hat,\n(4) (wegrJefallen)\n2. in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund\n(4 a) (weggefollen)                                         des Wege- und Gewäs-serplanes.\n(5) (weggefallc~n)                                         (3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zu-\n(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenver-           gänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1\nkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige             beruhen, gilt § 8 Abs. 2 a Satz 1 und 2 und Ab-\nStraßenbEmutzun~J oder eine Ausnahmegenehmi-               satz 7 a entsprechend.\ngung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach         (4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge\nAbsatz l. Vor i}uer Entscheidung hat die hierfür zu-       durch die Änderung oder die Einziehung von Bun-\nständige Behörde die sonst für die Sondernutzungs-         desstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung\nerlaubnis zusUindi~Jc Behörde zu hören. Die von die-       erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßen-\nser geforderlc!n Bedingungen, Auflagen und Sonder-         baulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen\nnutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Er-         oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemes-\nlaubnis oder AusnahnH!genchmigung aufzuerlegen.            sene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere An-\n(7) (weggefallen)                                      liegergrundstücke können durch eine gemeinsame\nZufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung\n(7 a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erfor-\nnach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt.\nderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaub-\nDie Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn\nnisnehrner seinen Verpflichtungen nicht nach, so\ndie Grundstücke eine anderweitige ausreichende\nkann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige\nVerbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen\nBehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendi-\noder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer\ngung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auf-\nwiderruflichen Erlaubnis beruhen.\nlagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht\noder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand mög-               (5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zu-\nlich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den        gänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder\nrechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen          wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne daß\nbeseitigen oder beseitigen lassen.                         von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung\nausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Exi-\n(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger\nstenz eines anliegenden Betriebes gefährdet, so\nder Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Wi-\nkann dessen Inhaber eine Entschädigung in der\nderruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einzie-            Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich\nhung der Straße.\nist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspan-\n(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von             nung der eigenen Kräfte und unter Berücksichti-\nfrüher her bestehen, können zur Sicherheit oder            gung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu","2418                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nc,idwrn. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu                  (3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur ver-\ndessen Cunst.cn die Arbeiten im Straßenbereich er-            ·sagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt\nloluen. Abscitz. 4 S,Jt,1.] qilt (~nt.sprechend.               werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder\nLeichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten\n(6) Soweit. es die Siclwrlwi I oder Leichtigkeit des\noder der Straßenbaugestaltung nötig ist.\nVerkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde\nnach Anhörun!J der lktroffonen anordnen, daß Zu-                  (4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die\ntahrten oder Zugi:inqe gei:inderl oder verlegt oder,           Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn\nwenn das Gnmdstück eine crnderweitige ausrei-                  der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsver-\nchende V<'.rbi ndung zu dem öffentlichen Wegenetz              fahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Be-\nbesitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entspre-            troffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzu-\nchend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis               sehen (§ 18 Abs. 7). Die Baugenehmigungsbehörden\nnach§ 8 Abs. 2 bleibt unberührt.                               sollen von einer ihnen gesetzlich zustehenden Mög-\nlichkeit, eine Baugenehmigung schon in einem frühe-\n(7) Wird durch den Bau oder die Anderung einer\nren Zeitpunkt zu verweigern, Gebrauch machen.\nBundesfernstraße der Zu tri l.l von Licht oder Luft zu\neinem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheb-                   (5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des\nlich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßen-            Absatzes 2 keiner Baugenehmigung oder keiner Ge-\nbaulast für dadurch entstehende Vermögensnach-                 nehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an\nteile eim' anuenwssc1w Entschädigung in Geld zu                die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der\ngewähren.                                                      obersten Landesstraßenbaubehörde.\n(8) Hat d(~r Entschädignn9sbcrechtigte die Entste-             (5 a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Ge-\nhung eines Vennögensnachteiles mitverursacht, so               setzes gelten auch die im Landesbaurecht den bau-\ngilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspre-              lichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.\nchend.\n(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb\n§9                               der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke\nbestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hoch-\nBauliche Anlagen an Bundesfernstraßen                  bauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen\n(1) Außerhalb der zur Erschließung der anliegen-            de,s Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfern-\nden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurch-                straßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten\nfahrten dürfen längs der Bundesfernstraßen                     dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht ange-\nbracht werden. Weitergehende bundes- oder landes-\n1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu             rechtliche. Vorschriften bleiben unberührt.\n40 m bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei\nBundesstraßen, ~Jemessen vom äußeren Rand der                 (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das\nbefestigten Fahrbahn,                                      Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungs-\nplanes entspricht (§§ 9, 173 Abs. 3 des Bundesbau-\n2. bauliche Anlagen, die über Zufahrten oder Zu-\ngesetzes vom 23. Juni 1960 - Bundesgesetzbl. I\ngänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittel-\nS. 341), der mindestens die Begrenzung der Ver-\nbar angeschlossen werden sollen,\nkehrsflächen enthält und unter Mitwirkung des Trä-\nnicht errichtet: werden. Satz 1 Nr. 1 gilt entspre-            gers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.\nchend für Aufschüttungen oder Abgrabungen grö-\nßeren Umfangs. Weitergehende bundes- oder lan-                    (8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann\ndesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.                  im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Ab-\nsätze l, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung\n(2) Im übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder               der Vorschriften im Einzelfalle zu einer offenbar\nnach anderen Vorschriften notwendige Genehmi-                  nicht beabsichtigten Härte führen würde und die\ngungen der Zustimmunq der obersten Landesstra-                 Abweichung mit den öffentlichen Belangen verein-\nßenbaubehörde, wenn                                            bar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allge-\nl. bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in              meinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen\neiner Entfernung bis zu 100 rn und längs der Bun-          können mit BedingungE:~n und Auflagen versehen\ndesstraßen bis zu 40 m, gemessen vom äußeren               werden.\nRand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheb-              (9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2,\nlich geändert oder anders genutzt werden sollen,           4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks,\n2. bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außer-               auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch be-\nhalb der zur Erschließung der anliegenden                  stand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der\nGrundstücke bestimmten Teile der Ortsdurch-                Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädi-\nfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundes-             gung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen\nstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen           zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bis-\nsind, erheblich 9eändert oder anders genutzt               her zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren\nwerden sollen.                                             oder eine wesentliche Wertminderung des Grund-\nstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der\nDie Zustimmungsbeclürfligkeit nach Satz 1 gilt ent-            Straßenbaulast verpflichtet.\nsprechend für baulichE~ Anlagen, die nach Landes-\nrecht anzcigepfl ichtig sind. Weitergehende bundes-               (10) Im Falle des Absatzes 4 entsteht der An-\noder landesrcchtliche Vorschriften bleiben unbe-               spruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechts-\nrührt.                                                         kräftig festgestellt oder mit der Ausführung begon-","N,. 11 S   Tdg der Ausgc:1be: Bonn, den 9. Oktober 1974                       2419\nncn wordc:11 ist, spiileslens jedoch rldch Ablauf von        waldungen zuständigen Behörde in einer Breit{'\nvier Jdhn~n, ndchden1 die Bescl1r;inkungen der Ab-           von 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestig-\nsätze 1 und 2 in Kraft ~Jetreten sind.                       ten Fahrbahn, zu Schutzwaldungen erklärt werden.\n(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer\n§9a\noder Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu\nVerjinderungssperre                        unterhalten. Die Aufsicht hierüber liegt der nach\n(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Plan-           Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Be-\nfeststellungsverfahrcn oder von dem Zeitpunkt an,            hörde ob.\nzu dem den Betroffene11 Gelegenheit gegeben wird,\nden Plan einzusehen (§ 18 Abs. 7), dürfen auf den                                    § ll\nvom Plan betroffonen Flüchen bis zu ihrer Uber-                                Schutzmaßnahmen\nnahme durch den Träger der Straßenbaulast we-\nsentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßen-             (1) Zum Schutze der Bundesfernstraßen vor nach-\nbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht               teiligen Einwirkungen der Natur (z.B. Schneever-\nvorgenommen werden. Veründerungen, die in recht-             wehungen, Steinschlag, Vermurungen) haben die\nlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind,           Eigentümer von Grundstücken an den Bundesfern-\nUnterhaltungsarbeiten und cfü: Fortführung einer             straßen die Anlage vorübergehender Einrichtungen\nbisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht               zu dulden.\nberührt.                                                        (2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und\n(2) Dauert die Veri:inderungssperre länger als vier       andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene\nJahre, so können die Eigentümer für die dadurch              Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn\nentstandenen Vermögensnachteile vom Träger der               sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Soweit\nStraßenbaulast eine angemessene Entschädigung in             sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer\nGeld verlangen. Sie können ferner die Ubernahme              ihre Beseitigung zu dulden.\nder vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn                (3) Die Straßenbaubehörde hat den Eigentümern\nes ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre            die Durchführung dieser Maßnahme 14 Tage vorher\nwirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke          schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im\nin der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art          Verzuge ist. Die Eigentümer können die Maßnah-\nzu benutzen. Kommt keine Einigung über die Uber-             men im Benehmen mit der Straßenbaubehörde selbst\nnahme zustrrnde, so können die Eigentümer die Ent-           durchführen.\nziehung· des Eigentums c.1n den Fl~ichen verlangen.\nIm übri~1en gilt § 19 (Enteign un~J).                           (4) Diese Verpflichtungen liegen auch den Be-\nsitzern ob.\n(3) Um die Plunung der Bundesfernslraßen zu si-\nchern, können die Lcrndesregicrungen durch Rechts-              (5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigen-\nverordnung für die Dcrner von höchstens zwei Jahren          tümern oder Besitzern die hierdurch verursachten\nPlanungsgebiete festlegen. DiP Gemeinden und                 Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.\nKreise, deren Bereich durch die festzulegenden Pla-\nnungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören.\nDie Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung                                          § 12\nweiter übertragen werden. J\\ uf die Planun9sgebiete          Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen\nist Absatz l sinn~Jcmi:iß crnl'.UW(:nden. Die Frist kann,\nwenn besondere UrnstJncle es erfordern, durch                   (l) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer\nRechtsverordmrn9 auf höchstens vier Jahre verlän-            öffentlicher Straßen hat der Träger der Straßenbau-\ngert werden. Die Fcstlq1un9 trilt mit Beginn der             last der neu hinzugekommenen Straße die Kosten\nAuslegung der Pli:irw im Planlcststellungsverfahren          der Kreuzung zu tragen. Zu ihnen gehören auch die\naußer Kraft.. Ihre Dauer isi auf die Vierjahresfrist         Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreu-\nnach Absatz 2 anztneclirwn.                                  zung an den anderen öffentlichen Straßen unter Be-\nrücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwick-\n(4) Auf die Festlegung eines Pldnungsgebieles ist         lung notwendig sind. Die Änderung einer bestehen-\nin Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzu-           den Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln,\nweisen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten              wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffen-\nkenntlich zu machen, die in den Gemeinden wäh-               heit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu\nrend der Geltungsdcrner der Festlegung zur Einsicht          bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugver-\nauszulegen sind.                                             kehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienen-\n(5) Die oberste Landcsstraßenbaubehörde kann              den Straße ausgebaut wird.\nAusnahmen von der Veränderungssperre zulassen,\n(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu ange-\nwenn überwiegende öffentliche Belange nicht entge-\nlegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschluß-\ngenstehen.\nstellen neu geschaffen, so haben die Träger der\n§ 10                              Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im\nSchutzwaldungen                          Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreu-\nzung beteiligten Straßenäste zu tragen. Bei der Be-\n(1) Waldungen und Gehölze längs der Bundes-               messung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und\nfernstraßen können von der Straßenbaubehörde im              Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seiten-\nEinvernehmen mit der nach Landesrecht für Schutz-            streifen einzubeziehen.","2420                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(3) Wird <)irw hi1herHLI1~Jh)iche Kreuzung geändert,    umgestaltet, so daß eine neue Kreuzung entsteht,\nso fallen die dc1durch entstehenden Kosten                 so haben der Träger der Straßenbaulast und der\n1. demjenigen Trüuer der Strnßenbaulast zur Last,          Unternehmer des Gewässerausbaus die Kosten der\nder die AnclPrun~J VPrlc111~JI oder hätte verlangen    Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.\nmüssen,                                                   (4) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder\n2. den betei I i~J U:n Tr<lgern der Straßenbaulast zur     ihre Kosten keine Einigung zustande, so ist darüber\nLast, diP die i\\nd<)rung verlangen oder hätten         durch Planfeststellung zu entscheiden.\nverlangen müssPn, und zwar im Verhältnis der\n(5) § 41 des Bundeswasserstraßengesetzes bleibt\nFahrbahnbreiten der dn der KreuZllng beteiligten\nunberührt.\nSt:raßerüistc nach dPr Anderung.\n§ 13\n(3 a) Wird eine hölwngleiche Kreuzung geändert,\nso gilt für die dadurch entstehenden Kosten der                     Unterhaltung der Straßenkreuzungen\nÄnderung Absatz 2. Beträgt der durchschnittliche\n(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger\ntägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einem\nder Straßenbaulast der Bundesfernstraße die Kreu-\nder an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nicht\nzungsanlage zu unterhalten.\nmehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf anderen\nbeteiligten Straßenästen, so haben die Träger der             (2) Bei Uber- oder Unterführungen hat das Kreu-\nStraßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste           zungsbauwerk der Träger der Straßenbaulast der\nim Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der           Bundesfernstraße, die übrigen Teile der Kreuzungs-\nAnderungskosten 1nil.zutrngen, der auf den Träger          anlage der Träger der Straßenbaulast der Straße,\nder Straßenbaulast des verkehrsschwächeren Stra-           zu der sie gehören, zu unterhalten.\nßenastes entfallen würde.                                     (3) In den Fällen des § 12 Abs. 1 hat der Träger\n(4) Uber die Errichtung neuer sowie die wesent-         der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen\nliche Anderung bestehender Kreuzungen zwischen             Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhande-\nBundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen         nen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu\nwird durch die Pianfeststellung entschieden. Diese         erstatten, die ihm durch die Regelung nach den Ab-\nsoll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.            sätzen 1 und 2 entstehen. Die Mehrkosten sind auf\n(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie            Verlangen eines Beteiligten abzulösen.\nAnderungen zu behandeln.                                      (4) Nach einer wesentlichen Änderung einer be-\n(6) Diese Vorschriften gelten auch für Einmün-          stehenden Kreuzung haben die Träger der Straßen-\ndungen. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in          baulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung\neine andere Straße ein, so gelten diese Einmündun-         und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im\ngen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.                Falle der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne\nAusgleich zu tragen.\n§ 12 a                              (5) Abweichende Regelungen werden in dem\nKreuzungen mit Gewässern                    Zeitpunkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses\n(1) Werden Bundesfernstraßen neu angelegt oder          Gesetzes eine wesentliche Anderung an der Kreu-\nausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Ge-               zung durchgeführt ist.\nwässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt             (6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten\noder bestehende Kreuzungen geändert werden, so             nicht, soweit etwas anderes vereinbart wird.\nhat der Träger der Straßenbaulast die dadurch ent-\n(7) Wesentliche Ergänzungen an Kreuzungsan-\nstehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen\nsind so auszuführen, daß unter Berücksichtigung            lagen sind wie wesentliche Anderungen zu behan-\nder übersehbaren Entwicklung der wasserwirt-               deln.\nschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluß nicht              (8) § 12 Abs. 6 gilt entsprechend.\nnachteilig beeinflußt wird.\n(2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 31 des Was-\n§ 13 a\nserhaushaltsgesetzes) und werden dazu Kreuzungen_\nmit Bundesfernstraßen hergestellt oder bestehende               Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern\nKreuzungen geändert, so hat der Träger des Aus-               (1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreu-\nbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu            zungsanlagen von Bundesfernstraßen und Gewäs-\ntragen. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil         sern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts\nein Gewi:isser hergestellt wird, so ist die überseh-       anderes vereinbart oder durch Planfeststellung be-\nbare Verkehrsentwicklung auf der Bundesfernstraße          stimmt wird. Die Unterhaltungspflicht des Trägers\nzu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder              der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leit-\nAnderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Ge-         werke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähn-\nwässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die ge-        liche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt\ngenwärtigen V(~rkehrsbedürfnisse zu berücksichti-          unter Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen für\ngen. Verlangt der Träger der Straßenbaulast weiter-        die Schiffahrt sowie auf Schiffahrtszeichen. Soweit\ngehende Anderunqen, so hat er die Mehrkosten               diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der\nhierfür zu tragen.                                         Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem\n(3) Wird eine Bundesfernstraße neu angelegt und         Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten\nwird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus        und die Kosten des Betriebs dieser Einrichtungen\nanderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich            zu ersetzen oder abzulösen.","Nr. 115  -Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1974                       2421\n(2) Wird im Fc1lJe des § 12 a Abs. 2 eine neue                                § 15\nKreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbau-                  Betriebe an den Bundesautobahnen\nvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und\nden Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder          (1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den\nabzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den         Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesauto-\nFortfall vorhandenc!r l<reuzungscrnlagen sind anzu-     bahnen dienen (z.B. Tankstellen, bewachte Park-\nrechnen.                                                plätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsan-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei       lagen, Raststätten) und einen unmittelbaren Zugang\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der       zu den Bundesautobahnen haben, sind Nebenbe-\nKosten auf Grund eines bestehenden Rechts anders        triebe.\ngeregelt ist.                                              (2) Dem Bund ist der Bau der Nebenbetriebe vor-\n(4) Die §§ 42 und 43 des Bundeswasserstraßen-        behalten. Sie sind, soweit nicht öffentliche Interes-\ngesetzes bleiben unberührt.                             sen oder besondere betriebliche Gründe entgegen-\nstehen, zu verpachten. Auf diese Betriebe sind die\ngewerberechtlichen Vorschriften anzuwenden, doch\n§ 13 b                         gilt folgendes:\nErmächtigung zu Rechtsverordnungen\n1. Der Bund bedarf keiner Erlaubnis nach § 2 des\nDer Bundesminister für Verkehr kann mit Zustim-          Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970. Die Stra-\nmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen,           ßenbaubehörde hat eine für die Einhaltung der\ndurch die                                                   gewerberechtlichen Vorschriften verantwortliche\n1. der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12 a            Person zu bestellen.\nnäher bestimmt wird;                                2. Die Erlaubnis für den Pächter oder seinen Stell- -\n2. näher bestimmt wird, welche Teile der Kreu-              vertreter darf nur versagt werden, wenn die Vor-\nzungsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen         aussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststät-\noder anderen Straße gehören;                            tengesetzes gegeben sind.\n3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungs-        3. Die zuständigen Behörden ordnen die Maßnah-\nbeträgen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13 a Abs. 2        men nach § 120 d der Gewerbeordnung im Be-\nnäher bestimmt werden.                                  nehmen mit den Straßenbaubehörden an; das\ngleiche gilt für Maßnahmen nach den §§ 5, 15\n§ 14\nund 16 des Gaststättengesetzes.\nUmleitungen\n4. Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\ndie Sperrzeit für die Nebenbetriebe durch Rechts-\n(1) Bei Sperrung von Bundesfernstraßen wegen             verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates\nvorübergehender Behinderung sind die Träger der             nicht bedarf, so zu regeln, daß die jederzeitige\nStraßenbaulast anderer öffentlicher Straßen ver-            Versorgung der Verkehrsteilnehmer gesichert ist.\npflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihren\nStraßen zu dulden.                                         (3) Die Erlaubnis für den Bau, die Erweiterung\noder die Eröffnung von Betrieben, die den Belangen\n(2) Der Träger der Straßenbaulast der Umlei-\nder Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen die-\ntungsstrecke und die Straßenverkehrsbehörden sind\nnen und innerhalb von 300 m, gemessen vom äuße-\nvor der Sperrung zu unterrichten.\nren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesauto-\n(3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßen-          bahnen, liegen, darf nur im Benehmen mit der ober-\nbaulast der Umleitungsstrecke ist festzustellen, was    sten Landesstraßenbaubehörde erteilt werden. Be-\nnotwendig ist, um die Umleitungsstrecke für die         steht die Gefahr, daß durch die Anlage dieser Be-\nAufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher       triebe die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs\nzu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen         beeinträchtigt werden, darf auf Verlangen der ober-\nsind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungs-      sten Straßenbaubehörde die Erlaubnis nur unter\nstrecke zu erstatten. Das gilt auch für Aufwendun-      entsprechenden Auflagen erteilt werden. Wenn\ngen, die der Träger der Straßenbaulast der Umlei-       durch Auflagen keine Abhilfe geschaffen werden\ntungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher durch         kann, ist die Erlaubnis zu versagen.\ndie Umleitung verursachter Schäden machen muß.\n(4) Besteht für den Bau, die Erweiterung oder die\n(4) Muß die Umleitung ganz oder zum Teil über        Eröffnung von Betrieben im Sinne des Absatzes 3\nprivate Wege geleitet werden, die dem öffentlichen      keine Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften,\nVerkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung       so bedürfen sie der Genehmigung der obersten Lan-\nder Umleitung auf schriftliche Anforderung durch        desstraßenbaubehörde, die nur dann versagt wer-\ndie Straßenbaubehörde verpflichtet. Absatz 3 Satz 1     den darf, wenn durch die Anlage dieser Betriebe\nund 2 gilt entsprechend. Der Träger der Straßenbau-     die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beein-\nlast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung     trächtigt werden und durch entsprechende Auflagen\nauf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand         keine Abhilfe geschaffen werden kann.\ndes Weges wiederherzustellen.\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Betriebe\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn\ninnerhalb einer geschlossenen Ortslage.\nneue Bundesfernstraßen vorübergehend über andere\nöffentliche Straßen an das Bundesfernstraßennetz           (6) Der Bundesminister für Verkehr und der Bun-\nangeschlossen werden müssen.                            desminister für Wirtschaft erlassen für die Behand-","2422                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nJung d<~r lkl.rid>e <1n den Bundcsautobc:1hnen (Ab-         Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen beson-\nsül.zc 1, ] und 4) all~iemcine Verwaltungsvorschrif-       ders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt wer-\nten, clic der Zus! i mnrnng des Bundesrates bedürfen.      den oder wenn mit den Beteiligten entsprechende\nVereinbarungen getroffen werden. Die Entscheidung\n§ 16\nhierüber trifft die oberste Landesstraßenbaubehörde.\nPlanungen                             (3) Bebauungspläne nach § 9 des Bundesbauge-\nsetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341)\n(1) Der BurnJesminislcr für Verkehr bestimmt im\nersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird\nEinvernehmen mit den an der Raumordnung betei-\neine Ergänzung notwendig, oder soll von Festset-\nligten Bundesministern und im Benehmen mit den\nzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden,\nLandesplanungsbehörden der beteiligten Länder die\nso ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durch-\nPlanunq und Linienführung der Bundesfernstraßen.\nzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40 und 41\n(2) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen             des Bundesbaugesetzes.\ndie Änderung bestehender oder die Schaffung neuer              (4) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem Träger\nBundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die\nder Straßenbaulast die Errichtung und die Unter-\nStraßenbaubehörde zu beteiligen. Sie hat die Be-\nhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das\nlange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu\nöffentliche vVohl oder zur Sicherung der Benutzung\nvertreten. Grundsi:itzlich hat die Bundesplanung den\nder benachbarten Grundstücke gegen Gefahren, er-\nVorrang vor der Orts- oder Landesplanung.\nhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen\nnotwendig sind. Sind solche Anlagen mit dem Vor-\n§ 16 a                           haben unvereinbar oder stehen ihre Kosten außer\nVorarbeiten                         Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck, so\nhat der Betroffene gegen den Träger der Straßen-\n(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte         baulast Anspruch auf angemessene Entschädigung\nhaben zur Vorbereitung der Planung notwendige               in Geld. Die §§ 41 und 42 des Bundes-Immissions-\nVermessungen, Boden- und Grundwasserunter-                  schutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nsuchungen einschließlich der vorübergehenden An-            S. 721} bleiben unberührt.\nbringung von Markierungszeichen und sonstigen\n(5) (weggefallen)\nVorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von\nihr Beauftragte zu dulden. \\tVohnungen dürfen nur              (6) Ist der Planfeststellungsbeschluß unanfecht-\nmit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten                bar geworden, so sind Ansprüche auf Unter-\nwerden. Satz 2 ~iilt nicht für /\\rbeits-, Betriebs- oder    lassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Än-\nGeschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-,             derung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer\nGeschäfts- oder Aufenthaltszeiten.                          Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht vorherseh-\n(2) Die Absicht., solche Arbeiten auszuführen, ist       bare Wirkungen des Vorhabens oder der dem fest-\ndem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtig-            gestellten Plan entsprechenden Anlagen auf die\nten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar               benachbarten Grundstücke erst nach Unanfechtbar-\nund durch ortsüblichf~ Bekanntmachung in den Ge-            keit des Planes auf, so kann der Betroffene die Er-\nmeinden, in deren Bereich die Vornrbeiten durchzu-          richtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen,\nführen sind., bekanntzugeben.                               die zur Vermeidung der nachteiligen Wirkungen\nnach Absatz 4 auf die benachbarten Grundstücke\n(3) Entstehen durch eine tvfaßnahme nach Ab-             notwendig sind. Sie sind dem Träger der Straßen-\nsatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungs-            baulast durch Beschluß der Planfeststellungsbehörde\nberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so            aufzuerlegen. Sind solche Anlagen mit dem Vorha-\nhat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene          ben unvereinbar oder stehen ihre Kosten außer\nEntschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Eini-          Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck, so hat\ngung über die Geldentschädigung nicht zustande,             der Betroffene gegen den Träger der Straßenbaulast\nso setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde            Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.\nauf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berech-           Soweit die Entschädigung für Schallschutzmaßnah-\ntigten die Entschädigung fest. Vor dt'r Entscheidung        men zu leisten ist, sind die Vorschriften des § 42\nsind die Beteiligten zu hören.                              Abs. 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nanzuwenden. Werden Anlagen im Sinne des Sat-\n§ 17                            zes 2 notwendig, weil nach Abschluß des Planfest-\nstellungsverfahrens auf einem benachbarten Grund-\nPlanfeststellung                      stück Veränderungen eingetreten sind, so hat die\n(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder ge-         hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des\nändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.       benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn,\nBei der Planfest.stellung sind die von dem Vorhaben         daß die Veränderungen durch natürliche Ereignisse\nberührten öffentlichen und privaten Belange abzu-           oder durch höhere Gewalt verursacht worden sind;\nwägen. In dem Planfeststdlungsbeschluß soll auch            Satz 4 ist nicht anzuwenden:\ndarüber entschiedcm werden, welche Kosten andere\n(7) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung\nBeteiligte zu tragen haben.\nvon Einrichtungen oder auf angemessene Entschädi-\n(2) Die Planfeststf\\llung kann in den Fällen des         gung nach Absatz 6 Satz 2 und 4 geltend gemacht\n§ 19 Abs. 2 a und bei Änderungen oder Erweiterun-           werden, sind schriftlich an die Planfeststellungs-\ngen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben.              behörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei","Ni. 115    Teig der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1974                        2423\nJahren nach d(!ll1 Zeilpunkl zulässig, zu dem der           Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und\nBetrolf<!ll(! von den nachtciliqPn Wirkungen des dem        Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb an-\nunanfechtbar lc~stgesl.ellten Plan entsprechenden           gemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Ver-\nVorhabens od()r der J\\nhige Kenntnis erhalten hat;          anlassung der Anhörungsbehörde von der Ausle-\nsie sind c1usgeschlossen, wenn nach lforstellung des        gung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt\ndem Plan enl.spn~c·lwnden Zustandes dreißig Jahre           werden.\nverstrichen sind.                                              (6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die\n§ 17 a                           Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Ein-\nwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen\nAnlagen der Verkehrsüberwachung,                 der Behörden zu dem Plan mit dem Träger der\nder Unfallhilfe und des Zolls                Straßenbaulast, den beteiligten Behörden, den Be-\nDie der Sicherheit und Ordnung dienenden An-             troffenen sowie den Personen, die Einwendungen\nlc1gen an Bundesfornslraßen, wie Polizeistationen,          erhoben haben, zu erörtern; die Anhörungsbehörde\nEinrichtungen der Unfallhilfe, Hubschrauberlande-           kann auch verspätet erhobene Einwendungen er-\nplälze, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt          örtern.\nzu den Bundesfernstraßen haben, zur Festsetzung                (7) Ist der Kreis der Betroffenen bekannt, so kann\nder Flächen in die Planfeststellung einbezogen wer-         auf eine Auslegung des Planes nach Absatz 3 ver-\nden. Das gleiche gilt für Zollanlagen an Bundesfern-        zichtet werden, wenn den Betroffenen innerhalb\nstraßen.                                                    einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben\nwird, den Plan einzusehen. In diesem Falle bestimmt\n§ 18\ndie Anhörungsbehörde auch die Einwendungsfrist\nAnhörungsverfahren                       nach Absatz 4 und benachrichtigt die Betroffenen\nvon dem Erörterungstermin (Absatz 6). Dabei ist\n(1) Der Plan ist der nach Landesrecht zuständigen\ndarauf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben eines Be-\nBehörde (Anhörungsbehörde) zur Durchführung des\nteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann\nAnhörungsverfahrens zuzuleiten. Er besteht aus\nund verspätete Einwendungen bei der Erörterung\nZeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben,\nund Entscheidung unberücksichtigt bleiben können.\nseinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffe-\nnen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.                   (8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden\nund werden dadurch der Aufgabenbereich einer Be-\n(2) Die Anhörungsbehörde holt die Stellungnah-          hörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker\nmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch           als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mit-\ndas Vorhaben berührt wird. Die Gemeinden und                zuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen\nKreise, deren Gebiete der Plan berührt, sind zu             und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu\nbeteiligen.                                                 geben. Wird durch die Änderung das Gebiet einer\n(:3) Der Plan isl auf Vercrnlc1ssung der Anhörungs-     anderen Gemeinde berührt, so ist der geänderte Plan\nbehörde in den Gemeinden, in deren Bereich die              in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 3 bis 7\nBundesfernstraße liegt, einen Monat zur Einsicht            gelten entsprechend.\nauszulegen.                                                    (9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des\nAnhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und\n(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben            leitet diese möglichst innerhalb eines Monats nach\nberührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ab-               Abschluß der Erörterung mit dem PI.an, den Stellung-\nlauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Nieder-       nahmen der Behörden und den Einwendungen der\nschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Ge-           Planfeststellungsbehörde zu.\nmeinde Einwendungen gegen den Plan erheben.\n(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen                                   § 18 a\nist, haben das Vorhaben, außer im Fall des Absat-                           Planieststellungsbeschluß\nzes 7, ortsüblich bekanntzumachen.                             (1) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt\nIn der Bekanntmachung ist                                   den Plan fest. Bestehen zwischen ihr und der höhe-\nren Verwaltungsbehörde des Landes oder einer\n1. darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeit-             anderen beteiligten Behörde Meinungsverschieden-\nraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;              heiten, so ist vorher die Weisung des Bundesmini-\n2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei              sters für Verkehr einzuholen. Er soll sich vor Er-\neiner in der Bekanntmachung zu bezeichnenden           teilung der Weisung mit den beteiligten Landes-\nStelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubrin-       ministern ins Benehmen setzen.\ngen;                                                      (2) Im Planfeststellungsbeschluß entscheidet die\n3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf            Planfeststellungsbehörde zugleich über die Einwen-\nhinzuweisen, daß bei Ausbleiben eines Beteilig-        dungen, über die bei der Erörterung vor der An-\nten auch ohne ihn verhandelt werden kann und           hörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist.\nverspätete Einwendungen bei der Erörterung und            (3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch\nEntscheidung unberücksichtigt bleiben können;          nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbe-\n4. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Ent-          schluß vorzubehalten.\nscheidung über die Einwendungen durch öffent-             (4) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger\nliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn         der Straßenbaulast und den Beteiligten, über deren\nmehr als 500 Zustellungen vorzunehmen sind.            Einwendungen entschieden wird, mit Rechtsbehelfs-","2424                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nbel<!hrung zu1.ustcllen. Eine Ausfertigung des Be-          (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Be-\nschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und       deutung gilt§ 17 Abs. 2 entsprechend.\neiner Ausfertigung des festgestellten Planes in den\n(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fäl-\nGemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen;\nlen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer\nder Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich\nPlanänderung von unwesentlicher Bedeutung ein\nbekanntzumachen. Mit dem Ende der Auslegungs-\nPlanfeststellungsverfahren durch, so bedarf es kei-\nfrist gilt der Beschluß gegenüber den übrigen Be-\nnes Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen\ntroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekannt-\nBekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.\nmachung hinzuweisen. Im Falle des § 18 Abs. 7 kann\ndie Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und\ndes festgestellten .Planes unterbleiben.                                          § 18d\n(5) Sind außer an den Tr~iger der Straßenbaulast             Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses\nmehr als 500 Zustellungen nach Absatz 4 vorzu-              Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung\nnehmen, so können diese Zustellungen durch öffent-       begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat\nliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffent-         die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungs-\nliche Bekanntmachun~J wird dadurch bewirkt, daß          beschluß aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluß\nder verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlus-       sind dem Träger der Straßenbaulast die Wiederher-\nses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf      stellung des früheren Zustandes oder geeignete\ndie Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen          andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum\nVeröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und       Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nach-\naußerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntge-          teiliger ·wirkungen auf Rechte anderer erforderlich\nmacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit          ist. Werden solche Maßnahmen notwendig, weil\ndem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluß           nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens auf\nallen BetroffenE!n und denjenigen gegenüber, die         einem benachbarten Grundstück Veränderungen\nEinwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf       eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens\nist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der          durch Beschluß der Planfeststellungsbehörde zu ge-\nöffentlichen Bekanntmachung kann der Planfest-           eigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die\nstellungsbeschluß bis zum Ablauf der Rechtsbehelfs-      hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der\nfrist von den Betroffenen und von Personen, die          Eigentümer des benachbarten Grundstückes zu tra-\nEinwendungen erhoben haben, schriftlich angefor-         gen, es sei denn, daß die Veränderungen durch na-\ndert werden; darauf ist in der Bekanntmachung            türliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht\ngleichfalls hinzuweisen.                                 worden sind.\n(6) Vor der Erhebung einer verwaltungsgericht-                                 § 18 e\nlichen Klage, die einen Planfeststellungsbeschluß\nZusammentreffen mehrerer Vorhaben\nzum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung\nin einem Vorverfahren.                                      (1) Trifft ein selbständiges Vorhaben, für dessen\nDurchführung ein Planfeststellungsverfahren vor-\n§ 18 b                         geschrieben ist, mit einem Vorhaben nach diesem\nGesetz, das der Planfeststellung bedarf, derart zu-\nRechtswirkungen der Planfeststellung            sammen, daß für diese Vorhaben oder für Teile von\n(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässig-     ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich\nkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen        ist, so findet für die Vorhaben oder für deren Teile\nFolgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick            nur ein Planfeststellungsverfahren statt.\nauf alle von ihm berührten öffentlichen Belange             (2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich\nfestgestellt; neben der Planfeststellung sind andere     nach den Rechtsvorschriften für das Planfeststel-\nbehördliche Entscheidungen, insbesondere öffent-         lungsverfahren, das für diejenige Anlage vorge-\nlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Er-         schrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-\nlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Plan-         rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel,\nfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Plan-       welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind\nfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Be-      nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschrif-\nziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast         ten eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde\nund den durch den Plan Betroffenen rechtsgestal-         zuständig, so führen, falls sich die oberste Bundes-\ntend geregelt.                                           und Landesbehörde nicht einigen, die Bundesregie-\n(2) Wird mit der Durchführung des Plans nicht         rung und die Landesregierung das Einvernehmen\ninnerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unan-        herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.\nfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es\nsei denn, er wird vorher von der Planfeststellungs-                               § 18 f\nbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.\nVorzeitige Besitzeinweisung\n§ 18 C                            (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten ge-\nboten und weigert sich der Eigentümer oder Be-\nPlanänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens          sitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme\n(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der fest-   benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter\ngestellte Plan geändert werden, so bedarf es eines       Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu über-\nneuen Planfeststellungsverfahrcns.                       lassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger","f'h.11.') Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1974                        2425\nckr Slrn/)c'.nbc1ul<1sl c1ul Antrciq n<1ch Feststellung        weit sie zur Ausführung eines nach § 18 a Abs. 1\ndes Plunes in den BPsilz einzuwC'isPn. Weiterer Vor-           festgestellten Bauvorhabens notwendig ist. Einer\naussel.zu ngen lwdil rl r's n ich 1.                           weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteig-\nnung bedarf es nicht.\n(2) Die Enleignunqslwl1iirdP hi:ll. spülestens zwei\nMonat<' nach Eing,mq d<'s .,\\ nt rdges duf Besitzein-             (2) Der nach § 18 a Abs. 1 festgestellte Plan ist\nweisung mit den lkll'iliq!.cn mündlich zu verhan-              dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und\ndeln. I-Iierzu sind cli<: Strc:d',en!ic1ubehörde und die Be-   für die Enteignungsbehörde bindend.\n1.roffonen zu lc1clc'n. Dalwi ist den Betroffenen der             (2 a) Hat sich ein Beteiligter mit der Ubertragung\nAntrag auf BesilzeinweisumJ mitzuteilen. Die La-               oder Beschränkung des Eigentums oder eines ande-\ndungsfrisl lwLr~igl mindc!s1ens dr<>i Wochen. Mit der          ren Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann\nLadung sind cl ie lkl roffcnc'n d ufznfordern, etwaige         das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchge-\nEinwendun\\J('ll ;w~ien dc,n \\nlrdq rnüglichst vor der          führt werden.\nmüncllichen Vc;rhandlunu lH'i der Enteignungsbe-\nbehörde einzureichen. Si<' sind außerdem darauf                   (2 b) Die Absätze 1, 2 und 2 a gelten für die in\nhinzuweisen, ddß auch bPi Nichterscheinen über                 § 17 a genannten Anlagen entsprechend.\nden Antri.lg auf B<'silzPinwc'isung und andere im                 (3) (weggefallen)\nVerfahren 1/.U erl<!<liDc11dc 1\\nlr~iqe: entschieden wer-\n(4) (weggefallen)\nden kann.\n(5) Im übrigen gelten die für öffentliche Straßen\n('.1) Sow(:il d<'r Zusl<1nd des Grundstücks von Be-\ngeltenden Enteignungsgesetze der Länder.\ndeutung ist, hcJt ihn di<' Enteignungsbehörde vor der\nBesitzeinweisung in einer Niederschrift festzustel-\nlen. Den Beteiligten ist C'irw Abschrift der Nieder-                                    § 20\nschrift zu übersenden.                                                             Straßenaufsicht\n(4) Der Beschluß Liber di<: Besitzeinweisung soll              (l) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern\ndem Anlrngsteller und dE:n Belroffenen spätestens              der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen oblie-\nzwei \\Vochen nach dPr mündlichen Verhandlung                  gen, wird durch die Straßenaufsicht sichergestellt.\nzugestellt werden. Die 11esitzeinweisung wird in               Die Länder üben die Straßenaufsicht im Auftrag\ndem von der Enlc·ignungsbehörde bezeichneten                   des Bundes aus.\nZeitpunkt wirksilm. Auf Anl.n.19 des unmittelbaren\nBesitzers ist dieser Zeitpunkt ,rnf mindestens zwei              (2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durch-\nWochen 11cic!1 Zustellung der Anordnung über die              führung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung\nvorzeitige Bcsitzeinweisunu an ihn festzusetzen.              einer angemessenen Frist anordnen. Sie soll Maß-\nDurch cl i e Bes i tn• in w<> i sung wird dE~m Besitzer der    nahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast\nBesitz entzogen und d('r Tr~i~Jer der Straßenbaulast          durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt-\ngeben, damit sie möglichst zusammenhängend aus-\nBesitzer. Der Tri:irwr der Straßenbaulast darf auf\ngeführt werden. Kommt ein Träger der Straßenbau-\ndem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinwei-\nlast der Anordnung nicht nach, kann die Straßen-\nsung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die\naufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an\ndafür erforder'lichcn Mafö1ah1rn~n treffen.\nseiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und\n(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die               vollziehen.\ndurch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden\n§ 21\nVermögensnachteiJe Entschädigung zu leisten, so-\nweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der                          Verwaltung der Bundesstraßen\nGeldentschädigung für die Einziehung oder Be-                                 in den Ortsdurchfahrten\nschränkung des Eigentums oder eines anderen Rech-                Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 und 3 Trä-\ntes ausgeglichen werden. Art und Höhe der Ent-                 ger der Straßenbaulast sind, richtet sich die Zu-\nschädigung sind von der Enteignungsbehörde in                  ständigkeit zur Verwaltung der Ortsdurchfahrten\neinem Beschluß festzusetzen.                                   nach Landesrecht. Dieses regelt auch, wer insoweit\n(6) Wird der festgestellte Plan aufgehoben, so ist          zuständige Straßenbaubehörde im Sinne dieses Ge-\nauch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben                setzes ist.\nund der vorherige Besitzer wieder in den Besitz                                         § 22\neinzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für\nalle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstan-                                 Zuständigkeit\ndenen besondt~ren Nachteile Entschädigung zu lei-                 (1) Der Bundesminister für Verkehr kann seine\nsten.                                                          Befugnisse nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für             unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auf die\nGrundstücke, die für die in § 17 a genannten An-               obersten Landesstraßenbaubehörden auch mit der\nlagen benötigt werden.                                         Ermächtigung zur weiteren Ubertragung auf andere\nBehörden übertragen.\n§ 19                             (2) Im Falle des Artikels 90 Abs. 3 des Grundge-\nsetzes treten an die Stelle der im Gesetz genannten\nEnteignung\nStraßenbaubehörden der Länder die vom Bundes-\n(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundes-               minister für Verkehr bestimmten Bundesbehörden.\nfernstraßen haben zur Erfüllung fürer Aufgaben das             Dies gilt auch für die nach § 36 des Gesetzes über\nEnteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, so-             Ordnungswidrigkeiten zu bestimmende Behörde.","2426                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(3) Im Rahrn(!n der Auftrngsverwaltung richtet        11. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldungen\nsich das Verfahren für die Beitreibung von Ersatz-             nicht erhält oder nicht ordnungsgemäß unter-\nleistungen (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie                 hält,\nVorschüssen und Sicherheiten (§ 8) und das Ver-\n12. entgegen § 11 Abs. 1 die Anlage vorübergehen-\nfahren in den Fällen, in denen die Behörde Maß-\nder Einrichtungen nicht duldet oder entgegen\nnahmen nach § 8 Abs. 7 a trifft oder in denen je-\n§ 11 Abs. 2 Satz 1 Einrichtungen, die die Ver-\nmand zur Duldung oder Unterlassung verpflichtet\nkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder ent-\nist(§§ 11 und 14), nach Land(:srecht.\ngegen § 11 Abs. 2 Satz 2 ihre Beseitigung nicht\n(4) Sowei L nach diesem Gesetz die Zuständigkeit           duldet,\nvon Landesbehörden begründet ist, bestimmen die           13. entgegen § 16 a Abs. 1 Satz 1 notwendige Vor-\nLänder die zuständigen Behörden. Sie sind ermäch-              arbeiten oder die vorübergehende Anbringung\ntigt, die Zuständigkeit der obersten Straßenbaube-             von Markierungszeichen nicht duldet.\nhörden der Länder, soweit sie nach diesem Gesetz\nbegründet ist, auf nachgeordnete Behörden zu über-           (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1\nlragen. Der Bundesminister für Verkehr ist hiervon        bis 6 und 11 bis 13 können mit einer Geldbuße bis\nzu unterrichten.                                          zu tausend Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten\nnach Absatz 1 Nr. 7 bis 10 können mit einer Geld-\n(5) Soweit    Selbst verwaltungskörperschaften in     buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nder Auftragsverwaltung tätig werden (Artikel 90           werden.\nAbs. 2 des Grundgesetzes), sind ihre Behörden nach\nMaßgabe des Landesrechts an Stelle der Behörden                                    §  24\ndes Landes zuständig.\nUbergangs- und Schlußbestimmungen\n(1) Wechselt durch die Regelung des § 5 Abs. 2\n§ 23\ndie Straßenbaulast in Ortsdurchfahrten, so tritt der\nOrdnungswidrigkeiten                    Wechsel mit Beginn des auf das Inkrafttreten dieses\nGesetzes folgenden Haushaltsjahres ein.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                   (2) In den Gemeinden, die bei der Volkszählung\nvom 16. Juni 1933 nicht mehr als 6 000 Einwohner\n1. entgegen § 8 Abs. l eine Bundesfernstraße über\nhatten und nach der Volkszählung vom 13. Septem-\nden Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis be-\nnutzt,                                              ber 1950 mehr als 9 000 Einwohner haben, tritt die\nRegelung nach § 5 Abs. 2 erst mit dem 1. April 1960\n2. nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen      in Kraft, wenn die Erhöhung der Einwohnerzahl\nnicht nachkommt,                                    überwiegend durch die Aufnahme von Heimatver-\n3. entgegen§ 8 Abs. 2 a                                 triebenen, Evakuierten und Zugewanderten aus Ber-\nlin und der sowjetischen Besatzungszone bedingt\na) Anlagen nicht vorschriflsmä ßig errichtet oder\nist. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der Anteil\nunterhält oder\ndieses Personenkreises an der Gesamtbevölkerungs-\nb) auf vollziehbares Verlangen der zuständigen      zahl nach dem Ergebnis der Volkszählung vom\nBehörde Anlagen auf seine Kosten nicht          13. September 1950 20 vom Hundert oder mehr be-\nändert,                                         trägt. Ist die Einwohnerzahl am 1. April 1960 so\n4. entgegen § 8 a Abs. l in Verbindung mit § 8           gefallen, daß sie nicht mehr als 9 000 beträgt, so tritt\nAbs. l Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaub-          der Wechsel der Straßenbaulast nicht ein.\nnis anlegt oder ändert,\n(3) Wenn die Straßenbaulast in der Zeit vom\n5. entgegen § 8 a Abs. 3 in Verbindung mit § 8           8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\nAbs. 2 a Zufahrten oder Zugänge nicht vor-          übergegangen ist, gilt § 6 (Ubergang von Rechten\nschriftsmäßig unterhält,                            und Pflichten), soweit Abweichendes nicht verein-\n6. einer nach § 8 a Abs. 6 ergangenen vollzieh-          bart worden ist.\nbaren Anordnung nicht nachkommt,                       (4) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichs-\n7. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 Hochbauten oder            straßen, die nach dem Gesetz über die vermögens-\nbauliche Anlagen errichtet oder Aufschüttungen      rechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und\noder Abgrabungen größeren Umfangs vornimmt,         sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom\n2. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 157) Bundesauto-\n8. Anlagen der Außenwerbung entgegen § 9 Abs. 6          bahnen und Bundesstraßen sind, sind Bundesauto-\nSatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2       bahnen und Bundesstraßen im Sinne dieses Geset-\nerrichtet oder entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 an        zes.\nBrücken über Bundesfernstraßen anbringt,\n(5) (weggefallen)\n9. vollziehbarcn Auflagen nicht nachkommt, unter\n(6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemes-\ndenen eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 von den\nsen sich nach ihrer Festsetzung nach §§ 13 ff. der\nVerboten des § 9 Abs. 1, 4 und 6 zugelassen\nwurde,                                              Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\ndie einstweilige Neuregelung des Straßenwesens\n10. entgegen § 9 a Abs. 1 Satz       auf der vom Plan     und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934\nbetroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet       (Reichsgesetzbl. I S. 1237), bis sie nach § 5 Abs. 4\nnach Absatz 3 Veränderungen vornimmt,               neu festgesetzt werden.","r'-ir. 11 s T<1g der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1974                                         2421\n(7) Wdldungen, djc Schulzwctldungen nach § 9              2. der Erlaß über den Generalinspektor für das\ncJt,s Reicl1sdutobdhn~wsel.zes vorn 29. Mai 1941                   deutsche Straßenwesen vom 30. November 1933\n(Rcichsgesetzbl. 1 S. ]1 ]) sind, gelten als Schutz-               (Reichsgesetzbl. I S. 1057),\nwaldungen nuch § 10.                                          3. Landesgesetze soweit,                als   sie diesem Gesetz\n(8) (we~rne>J d l len)                                         widersprechen.\n(9) Sind in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor               (2) Es treten ferner außer Kraft\ndem 23. Mai 1949 dit~ Worte „Reichsautobahnen\"\noder „Reichsstraßen\" gebraucht, so treten an ihre              1. das Gesetz über die einstweilige Neuregelung\nStelle die Worle „BundescJutobahnen\" oder „Bun-                    des Straßenwesens und der Straßenverwaltung\nvom 26. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 243),\ndesstraßen\".\n2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\n(10) Wo in anderen Gcsdwn für das Unterneh-\nüber die einstweilige Neuregelung des Straßen-\nmen „Reichsautobahnen\" besondere Rechte und\nwesens und der Straßenverwaltung vom 7. De-\nPflichten hecrründct sind, tritt dn seinE! Stelle der\nzember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1237) und\nBund.\n3. die Verordnung über die Straßenverzeichnisse\n(11) Der Bundesminister für Verkehr ist ermäch-\ntigt, im Ein vernehmen mit dPm Bundesminister der                  vom 27. September 1935 (Reichsgesetzbl. I\nS.1193).\nFinanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustim-\nmung des Bundesrates bedarf, Brücken im Zuge von              Soweit diese Rechtsvorschriften für andere öffent-\nBundesfernstraßen, die in der Baulast der Länder              liche Straßen fortgelten, sind die Länder ermächtigt,\noder öffentlich-rechtlicher Se1bstverwaltungskör-             sie zu ändern oder aufzuheben.\nperschaften stehen, in die Baulast des Bundes zu\nübernehmen und die zur Uberleitung notwendigen\n§ 26\nMaßnahmen zu treffen. In der Rechtsverordnung\nkönnen auch die nach den üblichen Berechnungs-                                            Berlin-Klausel\narten zu ermittelnden Ablösungsbeträge festgesetzt               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.\nwerden.                                                       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n(12) Für Sondemulzungen, die bei Inkrafttreten            1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Ver-              Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem\nträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften über           Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer-\nSondernutzungen (§ 8) von dem Zeitpunkt an, zu                den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\ndem die Verträge erstmals nach Inkrafttreten die-             Uberleitungsgesetzes.\nses Gesetzes kündbar sind.\n§  27\n§ 25\nInkrafttreten\nAufhebung von Vorschriften\nDas Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten          kündung in Kraft. *)\naußer Kraft\n1. das Reichsautobahngesetz vom 29. Mai 1941\n(Reichsgesetzbl. I S. 313) und die Verordnung zur        •) Das Gesetz in der ursprünglichen Fassung ist am 12. September\nDurchführung des Reichsautobahngesetzes vom                  1953, einen Monat nach seiner Verkündung, in Kraft getreten. Der\nZeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Anderungen ergibt sich aus\n29. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 315),                    den 'in der vorangestellten Bekanntmachung genannten Gesetzen."]}