{"id":"bgbl1-1974-114-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":114,"date":"1974-10-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/114#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-114-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_114.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bewertungsgesetzes","law_date":"1974-09-26T00:00:00Z","page":2369,"pdf_page":1,"num_pages":40,"content":["2369\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z 1997 A\n1974                Ausgegeben zu Bonn am 3. Oktober ·1974                                                                                        Nr. 114\nTag                                                Inhalt                                                                                         Seite\n2G. 9. 74 Nr~ulassung dr~s fü)werlungsgesetzes                                                                                                      2369\n610-7\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 56 ................................... .                                                                    2409\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2409\nRechtsvorschrifüm der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2410\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bewertungsgesetzes\nVom 26. September 1974\nAuf Grund des § 123 Abs. 2 des Bewertungsgeset-                         Einkommensteuergesetzes                                  vom           22. Juli  1970\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                  (Bundesgesetzbl. I S. 1118),\n10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) wird\n6. Artikel 3 des Bewertungsänderungsgesetzes· 1971\nnachstehend der Wortlaut des Bewertungsgesetzes\nin der jetzt geltenden Fassung bekanntgegeben, wie                         vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1157),\nsie sich aus                                                         7. Artikel 3 des Zweiten Steueränderungsgesetzes\n1. dem Bewertungsgesetz        in  der    Fassung    vom                   1971 vom 10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I\n10. Dezember 1965,                                                     S. 1266),\n2. Artikel 6 des Zw(~itcn Steueränderungsgesetzes                     8. Artikel 4 des Gesetzes zur Wahrung der steuer-\n1967 vom 2l. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I                           lichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen\ns. 1254),                                                              und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbe-\nwerbslage bei Auslandsinvestitionen vom 8. Sep-\n3. Artikel 11 des Zweiten Gesetzes zur Änderung                            tember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713},\nstrafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgaben-\nordnung und anderer Gesetze vom 12. August                         9. Artikel 162 des Einführungsgesetzes zum Straf-\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953},                                       gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nS.469),\n4. § 69 des Reparationsschädengesetzes vom 12. Fe-\nbruar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105),                          10. Artikel 2 des Vermögensteuerreformgesetzes\nvom 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 949)\n5. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergän-\nzung bewertun~Jsrechtlicher Vorschriften und des                ergibt.\nBonn, den 26. Septc:!mber 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","2370                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nBewertungsgesetz\n(BewG)\nin der Fassung vom 26. September 1974\nInhaltsübersicht\n§                                                                  §\nErster Teil: Allgemeine Bewertungsvorschriften                                           Bewertungsstichtag                                     35\nGeltungsbereich ............................... .                                              Bewertungsgrundsätze ...................             . 36\nWirtschaftliche Einheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2          Ermittlung des Ertragswerts .............            . 37\nWertermittlung bei mehreren Beteiligten . . . . . . . .                             3          Vergleichszahl, Ertragsbedingungen ......            . 38\nRealgemeinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3a         Bewertungsstützpunkte                                  39\nAufschiebend bedingter Erwerb . . . . . . . . . . . . . . . . .                     4          Ermittlung des Vergleichswerts ..........            . 40\nAuflösend bedingter Erwerb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  5          Abschläge und Zuschläge ................             . 41\nAufschiebend bedingte Lasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  6          Nebenbetriebe ..........................             . 42\nAuflösend bedingte Lasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               7          Abbauland .............................              . 43\nBefristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt . . . .                                 8          Geringstland ...........................             . 44\nBewertungsgrundsatz, gemeiner Wert . . . . . . . . . . .                            9          Unland ................................. .             45\nBegriff des Teilwerts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        10          Wirtschaftswert ......................... .            46\nWertpapiere und Anteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              11          Wohnungswert ......................... .               47\nKapitalforderungEm und Schulden . . . . . . . . . . . . . . .                      12          Zusammensetzung des Einheitswerts ..... .              48\nKapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und                                                  Einheitswert bestimmter intensiv genutzter\nLeistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13             Flächen ............................... .           48 a\nLebenslängliche Nutzungen und Leistungen . . . . . .                               14          Verteilung des Einheitswerts ............ .            49\nJahreswert von Nutzungen und Leistungen . . . . . .                                15\nII. B e s o n d e r e V o r s c h r i f t e n\nBegrenzung des Jahreswerts von Nutzungen . . . . .                                 16\na) Landwirts chaftli ehe Nutzung\nZweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften                                                Ertragsbedingungen .................. .            50\nTierbestände ........................ .            51\nGeltungsbereich                                                                    17\nGemeinschaftliche Tierhaltung ........ .           51 a\nVermögensarten ............................... .                                   18\nSonderkulturen ...................... .            52\nErster Abschnitt: Einheitsbewertung                                               b) Forstwirtschaftliche                    Nutzung\nA. A 11 g e m e i n e s                                                                          · Umlaufende Betriebsmittel                          53\nEinheitswerte .............................. .                                  19              Bewertungsstichtag                                 54\nGrundbesitz ................................ .                                  20              Ermittlung des Vergleichswerts                     55\nHauptfeststellung .......................... .                                  21          c) Weinbauliche Nutzung\nFortschreibungen ........................... .                                  22              Umlaufende Betriebsmittel ........... .            56\nNachfestst<c~llung ............................ .                               23              Bewertungsstützpunkte ............... .            57\nAufhebung des Einheitswerts ................ .                                  24              Innere Verkehrslage ................. .            58\nÄnderung von Feststellungsbescheiden ...... .                                   24 a\nd) G ä r t n e r i s c h e Nutzung\nentfällt: ..................................... .                               25\nBewertungsstichtag .................. .            59\nUmfang der wirtschaftlichen Einheit bei\nVermögenszusammenrechnung ............ .                                      26              Ertragsbedingungen .................. .            60\nWertverhältnisse bei Fortschreibungen                                                           Anwendung des vergleichenden\nund Nachfeststellungen ................... .                                  27                 Verfahrens ........................ .           61\nErklärungspflicht ........................... .                                 28          e) Sonstige land- und forst-\nAuskünfte, Erhebungen ..................... .                                   29              wirtschaftliche Nutzung\nAbrundung ................................ .                                    30              Arten und Bewertung der sonstigen land-\nund forstwirtschaftlichen Nutzung               62\nBewertung von ausländischem Sachvermögen .                                      31\nBewertung von inländischem Sachvermögen                                         32    III. B e w e r t u n g s b e i r a t , G u t a c h t e r -\nausschuß\nB. Land - und f o r s t wir t s c h a f tI ich es\nVermögen                                                                                    Bewertungsbeirat ....................... .             63\nI. Allgemeines                                                                              Mitglieder .............................. .           64\nBegriff des land- und forstwirtschaftlichen                                             Aufgaben .............................. .              65\nVermögens ........................... .                                  33          Geschäftsführung                                       66\nBetrieb der Land- und Forstwirtschaft .... .                                34          Gutachterausschuß                                      67","Nr. l ltl                      der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974                                                          2371\n§                                                                                    §\nC. C r u n d v t, r 111 ö ~I ( · n                                                      Genossenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      104\nl. /\\llgernei11            s                                                       Steuerschulden ..............................                               105\nBewertungsstichtag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      106\nBegriff des Grund vcrn1Ö~Jcns . . . . . . . . . . . . . .               68\nAusgleich von Vermögensänderungen nach dem\nAbgrenzung              des Grundvc:rrncigeus vom\nAbschlußzeitpunkt ........................ .\nlünd- und forsl w i rtschaftlidwn Vermögen                           69\nSteuersicherung durch Zurechnung\nGrundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  70\nausgeschiedener Wirtschaftsgüter . . . . . . . . . .                     108\nGebäude und Cebäucleteile für den\nBewertung                                                                   109\nßevölkerungsschu lz                                                  71\nSparkassen                                                                  109  d\nII. lJ n b e b au t e Cr und s t ü c k e\nBegriff                                                                 72             Zweiter Abschnitt: Sonstiges Vermögen,\nGesamtvermögen und Inlandsvermögen\nBmrrei te Crundst i'1cke        ........... .                           73\nA. Sonstiges Vermögen\nIII. Beb au t e Grunds l ü c k e\nBegriff und Umfang des sonstigen Vermögens                                  110\na) Begriff und Bewertung                                                        Nicht zum sonstigen Vermögen gehörige\nBegriff .............................. .                            74         Wirtschaftsgüter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   11 l\nGrundstücksarten .................... .                            75      Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren\nBewertung ........................... .                             76        und Anteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    112\nMindestwert                                                         77      Veröffentlichung der am Stichtag maßgebenden\nKurse und Rücknahmepreise ...............                                113\nb) Verfahren\nB. G e s am t v e r m ö gen\n1. Ertragswertverfahren\nGrundstückswm-t                                              78      Ermittlung des Gesamtvermögens ............                                 114\nJahresrohrniete .................. .                          79\nGegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen\nInteresse liegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115\nVervielfältiger .................. .                         80\nKrankenanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    116\nAußergewöhnliche Grundsteuer-\nbelastung ..................... .                                Versorgungs- und Verkehrsunternehmen . . . . . .                            117\n81\nErmäßigung und Erhöhung                                      82      Schulden und sonstige Abzüge . . . . . . . . . . . . . . .                  118\nZusammenrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          119\n2. Sachwert.verfahren\nZurechnung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft                              120\nGrundstiickswPrt                                             83\nBodenwert                 ................. .                 84   C. In l an d s v e r m ö gen                                                   121\nGebäudewNt .................... .                            85\nWertminderung wenen Alters . . . . .                         86                                Dritter Teil:\nWertmindenm9 weqen baulicher                                                  Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nM~ingel und Schäden . . . . . . . . . .                  87\nErmäßigung und Erhöhu119 . . . . . . . .                     88\nSondervorschrift für die Anwendung\nEinheitswerte 1964 ............................                              121\nWert der /\\ußenanlc1gen . . . . . . . . . .                  89\nUbergangsregelung für das Kreditgewerbe .......                                121\nt'\\ngleichtrng an den 9emeinen \\Vert                         90\nBesondere Vorschriften für Berlin (West) .........                             122\nIV. Sonder vors c h r i f l e n                                                   Ermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123\nGrundslUckC' im Zustand der Bebauung                                    91   Erstmalige Anwendung .........................                                 124\nErbbaurecht                                                             92\nWolmungseiqentum und Teih\"igenturu . . . .                              93\nGebäude i.lllf fremdem Cnmd und Boden . .                               94                                   Anlagen.\nD. Betriebs ver m ö g c n                                                            Umrechnungsschlüssel für Tierbestände\nBegriff des Betriehsvermögens                                                       Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf\n95\nFreie Berufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   96   Gruppen der Zweige des Tierbestands nach\nder Fläcb.en.abl1ängigkeit ............. ~ . . . .                       A:nJage 2\nBetriebsverrnögen von Körperschaften, Pür~\nsonenvereinigun9en und VermÖfJensmass(m .                                 97   Vervielfältiger für Mietwohnqrundstücke . . . .                            Anlage\nArbeitsgemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            98   Vervielfältiger für gemischtgenutzte Grund-\nstücke mit einem gewerblichen Anteil an der\nBewertungsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             98 a\nJahresrohmiete bis zu 50 v. H. . . . . . . . . . . . . .                 Anlage 4\nBetriebsgrundstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        99\nVervielfältiger für gemischtgenutzte Grund-\nMineralgewinnungsrechte . . . . . . . . . . . .                             100     stücke mit einem gewerblichen Anteil an der\nNicht zum Betriebsvermögen gehörige                                                 Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H. ..... .                             Anlage    5\nWirtschaftsgüter .................... , . . . . . .                      101   Vervielfältiger für Geschäftsgrundstücke                                   Anlage    6\nVergünstigung für Schachtelgesellschaft(• n ....                            102   Vervielfältiger für Einfamilienhäuser                                      Anlage    7\nBetriebsschulden                                                            103   Vervielfältiger für Zweifamilienhäuser ..... .                             Anlage     8\nRückstellungen für Preisnadllässe und                                             Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung\nWechselhaftunq ..........................                                103 a   oder Leistung im Jahreswert von einer Deut-\nPensionsverpflichtungen .....................                               104     schen Mark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlage 9","2312                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nErster Teil                                                    §5\nAllgemeine Bewertungsvorschriften                                    Auflösend bedingter Erwerb\n(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden\nBedingung erworben sind, werden wie unbedingt\n§1                            erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Be-\nGeltungsbereich                     rechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von un-\nbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15\n(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2\nAbs. 3) bleiben unberührt.\nbis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abga-\nben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie         (2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung\ndurch BundesfinanzbE)hörden oder durch Landes-           der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag\nfinanzbehörden verwaltet werden.                         nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu be-\nrichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres\n(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gel-\nzu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.\nten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes\nDie Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist.\noder in anderen Steuergesetzen besondere Bewer-\ntungsvorschriften enthalten sind.\n§6\nAufschiebend bedingte Lasten\n§2\n(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer\nWirtschaftliche Einheit                  aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht\n(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu be-  berücksichtigt.\nwerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was\n(2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt\nals wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach\n§ 5 Abs. 2 entsprechend.\nden Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden.\nDie örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Ubung,\ndie Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zu-                                     §7\nsammengehörigkeit dCc~r einzelnen Wirtschaftsgüter                       Auflösend bedingte Lasten\nsind zu berücksichtigen.\n(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist,\n(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirt-         werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13\nschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie    Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie\ndc::~mselben Eigentümer gehören.                         unbedingte abgezogen.\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten          (2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung\nnicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirt-         der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend\nschaftsgüter vorgeschrieben ist.                         zu berichtigen.\n§8\n§3\nBefristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt\nWertermittlung bei mehreren Beteiligten\nDie §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des\nSteht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu,        Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Weg-\nso ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert        fall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem\nist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer        nur der Zeitpunkt ungewiß ist.\nAnteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßge-\nbenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig\nsteuerpflichtig ist.                                                                §9\nBewertungsgrundsatz, gemeiner Wert\n(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes\n§3a\nvorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu\nRealgemeinden                       legen.\nWirtschaftsgüter, die einer Hauberg-, Wald-,             (2) Der gemeine Wert wird durch den Preis be-\nForst- oder Laubgenossenschaft oder einer ähnli-         stimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr\nchen Realgemeinde mit eigener Rechtspersönlich-          nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei\nkeit gehören, sind so zu behandeln, als ob sie den       einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle\nan der Realgemeinde beteiligten Personen zur ge-         Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berück-\nsamten l-Iand gehörten.                                  sichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhält-\nnisse sind nicht zu berücksichtigen.\n§4                               (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfü-\ngungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person\nAufschiebend bedingter Erwerb\ndes Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers\nWirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer     begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfü-\naufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst be-        gungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anord-\nrücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.        nungen beruhen.","I\\J r. 1 111 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974                        2313\n§ 10                             Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinses-\nzinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von\nBegriff des Teilwerts\n5,5 vom Hundert auszugehen.\nW i rt.sclw l ls~JÜ i(~r, di<) (\\i Iwm Untcrnchrnen dienen,\nsind in der R<,~J<\\I rn i t d(~m T61 werl anzusE:~tzen. Teil-             (4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Ka-\nwerl ist d(!r Jklrdg, <h~11 <)in Erwerber des ganzen                  pital- oder Rentenversicherungen werden mit zwei\nU ntcrnch nwns im Rahrncn des c;esamtkaufpreises                      Dritteln der in Deutscher Mark oder in einer aus-\nfür das einz<'lnc Wirtsclrnftsgut ansc~tzen würde. Da-                ländischen Währung eingezahlten Prämien oder Ka-\nbei ist ddvon auszuq<'lwn, dc1ß der Erwerber das Un-                  pitalbeiträge bewertet. \\V eist der Steuerpflichtige\nlernchmcn forlführt.                                                 den Rückkcmfswert nach, so ist dieser maßgebend.\nRückkaufswert ist der Betrag, den das Versiche-\nrungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im\n§ 11                             Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsver-\nhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des\nWertpapiere und Anteile\nVverts, insbesondere die Berücksichtigung von aus-\n(1) Wc~rlpapicre und Schuldbuchforderungen, die                   geschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen\ni:lnl  Slichlag an einer deutschen Börse zum amtli-                   kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.\nchen I Iandel zugelc1ss<'n sind, werden mit dem nied-\nrigsten am Stichta~J für sie i.m amUichen lJandel no-                                            § 13\nticrtE:m Kurs angesetzt. Lie~JI illll Stichtag eine Notie-\nrung nicht vor, so ist der ldzte innerhalb von 30                                            Kapitalwert\nTc1gcn vor d<~rn Stichldg irn illntlichen Handel no-                     von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen\ntierte Kurs mc1ßgebend. Entsprechend sind die                            (1) Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistun-\nWertpapiere zu bewerten, die nur in den geregelten                    gen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die\nFreiverkehr Pi nbezogen sind.                                         Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der\nZwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinses-\n(2) Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktienge-                   zinsen. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 vom\nSE:!llschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,                   Hundert auszugehen. Der Gesamtwert darf das\nGesellschaften rnil beschr~inkter Haftung, Kolonial-                  Achtzehnfache des Jahreswerts nicht übersteigen.\ngesellschaften, ber~1rechtlichen Gewerkschaften), die                 Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben\nnicht unter AbscJtz 1 fallen, sind mit dE~m gemeinen                  einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der\nWert anzusetzen. Läßt sich der gemeine Wert nicht                     nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht über-\naus Verkäufen able.iten, die weniger als ein Jahr                     schritten werden.\nzurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung des\nVermögens und der Ertragsaussichten der Kapital-                         (2) Irnmen,vährende Nutzungen oder Leistungen\ngesellschaft. zu sch~1tzen.                                           sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswerts, Nut-\nzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer\n(3) Ist der gemeine ·wert einer Anzahl von Antei-                 vorbehaltlich des § 14 mit dem Neunfachen des Jah-\nlen an einer Kapital~Jesellschafl, die einer Person                   reswerts zu bewerten.\ngehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil\ndie Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Ka-                        (3) Ist der gemeine vVert der gesamten Nutzungen\npitalgesellschaft crrnÖ{Jlicht) höher als der Wert,                   oder Leistungen nachweislich geringer oder höher,\nder sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder                      so ist der nachgev,riesene gemeine Wert zugrunde\nder gemeinen Werte (Abscltz 2) für die einzelnen                      zu leqen.\nAnteile insgesamt er~Jibt, so ist der gemeine Wert\nder Beteiligung mc1ßgebend.                                                                      § 14\nlebenslängliche Nutzungen und Leistungen\n(4) Wertpapiere, die Rechtf) der Einleger (Anteil-\ninhaber) gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder                       (1) Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen\neinen sonstigen Fonds verbriefen (Anteilscheine),                     sind mit dem aus Anlage 9 zu entnehmenden Viel-\nsind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.                               fachen des Jahreswertes anzusetzen.\n(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung\noder Leistung bei einem Alter\n§ 12\n1. bis zu 30 Jahren\nKapitaHordernngen und Schu]den\nnicht mehr als 10 Jahre,\n(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeich-                 2. von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren\nnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert an-                              nicht mehr als 9 Jahre,\nzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen\nhöheren oder geringeren WE-~rt begründen.                              3. von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren\nnicht mehr als 8 Jahre,\n(2) ForderungE~n, die uneinbringlich sind, bleiben                 4. von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren\naußer Ansatz.                                                                 nicht mehr als 7 Jahre,\n(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder                      5. von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren\nSchulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt                            nicht mehr als 6 Jahre,\nund die zu einem bestimmtc;n Zeitpunkt fällig sind,                     6. von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren\nist der Belrcig, der vom Nennwert nach Abzug von                              nicht mehr als 5 Jahre,","2374                                     Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n7. von nwlir <1ls 75 J,1lrn:11 bis 1.u 80 Jahren                                 Zweiter Teil\n11icht mehr cils 4 Jdhre,\nBesondere Bewertungsvorschriften\nB. von mehr ,ds 80 Jcilue11 bis zu 85 Jahren\nnicht mehr dls 3 Juhre,\n§ 17\n9. von mehr c:lls 85 Jahren bis zu 90 Ji:lhren\nGeltungsbereich\nnicht mehr als 2 Jahn~,\n(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 18\n10. von n1ehr als 90 Jahren\nbis 121) gelten für die Vermögensteuer.\nnicht mehr clls 1 Jahr;\n(2) Der Erste Abschnitt der besonderen Bewer-\nbestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des\ntungsvorschriften (§§ 19 bis 109 a) und § 122 gelten\nBerechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festset-\nnach näherer Regelung durch die in Betracht kom-\nzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf An-\nmenden Gesetze auch für die Grundsteuer, die Ge-\ntrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder\nwerbesteuer, die Grunderwerbsteuer und die Erb-\nLeistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt\nschaftsteuer.\nentsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf\ndie Berichtigung keines Antrags.                                 (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 121 etwas\nanderes ergibt, finden neben diesen auch die Vor-\n(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung              schriften des Ersten Teils dieses Gesetzes (§§ 1 bis\nvon der Lebenszeit mehrerer Personen ab und er-               16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerb-\nlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterben-             steuer keine Anwendung.\nden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht der-\njenigen Person maßgebend, für die sich der höchste\n§ 18\nVervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem\nTod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter                                  Vermögensarten\nund Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für                  Das Vermögen, das nach den Vorschriften des\ndie sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.               Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, um-\nfaßt die folgenden Vermögensarten:\n(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen\noder Leistungen nachweislich geringer oder höher              1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33\nals der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist               bis 67, § 31),\nder nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu le-                2. Grundvermögen(§§ 68 bis 94, § 31),\ngen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren\nWerts kann jedoch nicht darauf gestützt werden,               3. Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109 a, § 31),\ndaß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer,             4. Sonstiges Vermögen (§§ 110 bis 113).\nmit einem anderen Zinssatz oder mit einer anderen\nZahlungsweise zu rechnen ist, als sie ·der Tabelle\nder Anlage 9 zugrunde liegt.                                                      Erster Abschnitt\nEinheitsbewertung\n§ 15                                                A. Allgemeines\nJahreswert von Nutzungen und Leistungen\n§ 19\n(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geld-\nEinheitswerte\nsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5\nvom Hundert anzunehmen.                                          Die Einheitswerte der in § 214 der Reichsabga-\nbenordnung bezeichneten wirtschaftlichen Einhei-\n(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld          ten, wirtschaftlichen Untereinheiten und Teile von\nbestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige                   wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten wer-\nSachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen              den nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermit-\ndes Verbrauchsorts anzusetzen.                                telt.\n(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem                                      § 20\nBetrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jah-                                     Grundbesitz\nreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zu-\nGrundbesitz sind\nkunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich er-\nzielt werden wird.                                            1. die wirtschaftlichen Einheiten des land- und\nforstwirtschaftlichen Vermögens {§ 33),\n2. die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermö-\n§ 16\ngens(§ 68),\nBegrenzung des Jahreswerts von Nutzungen\n3. die Betriebsgrundstücke (§ 99).\nBei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzun-\ngc~n eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert die-                                      § 21\nser Nutzungen nicht mehr als den achtzehnten Teil\ndes Werts betragen, der sich nach den Vorschriften\nHauptfeststellung\ndes BewertungsgesetzE~s für das genutzte Wirt-                   (1) Die Einheitswerte werden allgemein festge-\n~,chaftsgut ergibt.                                           stellt (Hauptfeststellung):","Nr.114     Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974                         2375\n1. in Zeitabstündc)11 von je sechs Jahren                schreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen\nfür den Cnrndbesitz (§ 20) und für die Mineral-   Feststellung abweicht und es für die Besteuerung\ngewinnungsrechte (§ 100);                         von Bedeutung ist.\n2. in Z<)itabstünd< 11 von je drei Jahren\n1\n(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Ab-\nfür die wirlsdwflliclHm Einheiten des Betriebs-   satz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der\nvermögens.                                        letzten Feststellung statt. § 222 Abs. 2 der Reichsab-\ngabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwen-\nDurch Rec:htsvPrordnung kc.1nr1 d()r Zc~itabstand zwi-\nden.\nschen einer l·foupUestslellung und der darauf fol-\ngenden Hauptfeslstellung (Hauptfeststellungszeit-           (4) Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des\nraum) bei einer wesentlichen Anderung der für die        § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt\nBewerlunfJ maßgebenden Verhältnisse für den              zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist\nGrundbesi l.z und für die Mineralgewinnungsrechte        1. bei einer Änderung der tatsächlichen Verhält-\num höchstei1s drei. Jahre, für die wirtschaftlichen          nisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die\nEinheiten des fü,!1.riebsvennögens um ein Jahr ver-          Änderung folgt;\nkürzt werden. Die Bestimmung kann sich auf einzel-\nne Vermögensarien oder beim Grundbesitz auf              2. in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Ka-\nGruppen von Füllen, in denen sich die für die Be-            lenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt\nwertung maßgebenden Verhältnisse in derselben                bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheits-\nWeise geändert haben, beschrünken.                           werts jedoch frühestens der Beginn des Kalen-\nderjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt\n(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse         wird.\nzu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungs-\nzeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in § 35     Die Vorschriften in § 35 Abs. 2, §§ 54, 59, 106 und\nAbs. 2, §§ 54, 59, 106 und 112 über die Zugrundele-      112 über die Zugrundelegung eines anderen Zeit-\ngung eines anderen ZPitpunkts bleiben unberührt.         punkts bleiben unberührt.\n(3) Ist eine Hauptfeststellung unzulässig, weil für\ndas Kalenderjahr, in dem die Einheitswerte der                                       § 23\nHauptfeststellung erstmals anzuwenden sind, die                                Nachfeststellung\nvom Einheitswert abhängigen Steuern verjährt sind,\nso kann die Hauptfeststellung unter Zugrundele-             (1) Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten),\ngung der Verhältnisse des Ifauptfeststellungszeit-       für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der\npunkts mit Wirkung für einen späteren Feststel-          Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststel-\nlungszeitpunkt vorgenommen werden, für den die           lung}, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt\nvom Einheitswert abhängigen Steuern noch nicht           (§ 21 Abs. 2)\nverjährt sind.                                           1. die     wirtschaftliche Einheit (Untereinheit)  neu\nentsteht;\n§ 22                          2. eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit\nFortschreibungen                         (Untereinheit) erstmals zu einer Steuer herange-\nzogen werden soll;\n(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wert-\nfortschreibung)                                          3. für eine bereits bestehende wirtschaftliche Ein-\nheit (Untereinheit) erstmals für die Zwecke der\n1. beim Grundbesitz, wenn der nach § 30 abgerun-             Vermögensbesteuerung ein besonderer Einheits-\ndc~te Wert, der sich für den Beginn eines Kalen-         wert festzustellen ist (§ 91 Abs. 2).\nderjahrs ergibt, vom Einheitswert des letzten\nFeststellungszeitpunkts nach oben um mehr als           (2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich\nden zehnten Teil, mindestens aber um 5 000 Deut-     des § 27 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeit-\nsche Mark, oder um mehr als 100 000 Deutsche         punkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt\nMark, nach unten um mehr als den zehnten Teil,       ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn\nmindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um        des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung der wirt-\nmehr aJs 5 000 Deutsche Mark abweicht,               schaftlichen Einheit (Untereinheit) folgt, und in den\nFällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der Beginn des\n2. bei einem gewerblichen Betrieb oder einem\nKalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der\nMineralgewinnungsrecht, wenn der nach § 30 ab-\nBesteuerung zugrunde gelegt wird. § 21 Abs. 3 ist\ngerundete Wert, der sich für den Beginn eines\nentsprechend anzuwenden. Die Vorschriften in § 35\nKalenderjahrs er9ibt, entweder um mehr als ein\nAbs. 2, §§ 54, 59, 106 und 112 über die Zugrundele-\nFünftel, mindestens aber um 5 000 Deutsche\ngung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.\nMark, oder um mehr als 100 000 Deutsche Mark\nvon dem Einheitswert des letzten Feststellungs-\nzeitpunkts abweicht.                                                             § 24\n(2) Uber die Art des Gegenstandes (§ 216 Abs. 1                      Aufhebung des Einheitswerts\nNr. 1 der Reichsabgabenordnung) oder die Zurech-\n(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn\nnung des Gegenstandes (§ 216 Abs. 1 Nr. 2 der\nReichsabgabenordnung) wird eine neue Feststellung        1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) weg-\ngetroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfort-           fällt;","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n2. dc!r      Ei11lwit.swC'rl  dc r\n1\nwirtschaftlichen Einheit       (2) Erklärungspflichtig ist jeder, dem Betriebsver-\n(Unl<~n•inlwil.) infol~JC' von Befreiungsgründen der         mögen im Wert von mindestens 6 000 Deutsche\nß('sl.<•uc·run~J nicht m<'11r 1/,ugrundc gelegt wird;      Mark, Grundbesitz oder ein Mineralgewinnungs-\n3. ein     11dt'h  § 91 Abs. 2 t'rniitlc,Jler besonderer Ein-    recht zuzurechnen ist.\nlwi.tswC'rl bPi dc:r V<irmiin<'nsbcsl.euerung nicht            (3) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im\nmehr ·1.u~1 rund<· ~J<'IP(Jt wird.                         Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der\n(2) J\\ufl1t'bunqszt•ilpunkt i.-.t in dt'n Füllen des Ab-      Länder den Zeitpunkt, bis zu dem die Erklärungen\nSi.ilzes I Nr l tl!~r Beqinn des Kc1lenderjahrs, das auf         abzugeben sind.\nden Wc>qldl! der wirlscl1c1fl.lichen Einheit (Unterein-\nheit) folgt, und in den Füllen des Absatzes 1 Nr. 2                                        § 29\nund 3 der Be9inn des Kalenderjahrs, in dem der Ein-                             Auskünfte, Erhebungen\nheitswPrt c-rstmals dPr Jkst.ew'rung nicht mehr zu-\ngruncle '.]<'leqt wird.                                            (1) Die Eigentümer von Grundbesitz und die Inha-\nber von Mineralgewinnungsrechten haben dem\n(]) Die Vorschrifü.•11 der Rcichsabr1abenordnung             Finanzamt auf Anforderung alle Angaben zu ma-\nüber die Fortschreibu119sfc:ststellung sind entspre-            chen, die es für die Sammlung der Kauf-, Miet- und\nchel1(l i.rnzuwendPrl.                                          Pachtpreise braucht. Bei dieser Erklärung ist zu ver-\nsichern, daß die Angaben nach bestem Wissen und\n§ 24 a                           Gewissen gemacht sind.\nÄnderung von FeststeJlungsbescheiden                    (2) Die Finanzämter können zur Vorbereitung\nBescheide übPr Fortschreibungen oder Nachfest-               einer Hauptfeststellung der Einheitswerte des\nstellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes                  Grundbesitzes oder von Mineralgewinnungsrechten\nkönnen schon vor dem maßgebenden Feststellungs-                  örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundla-\nzeitpunkt. erteilt werden. Sie sind zu ändern oder               gen anstellen. § 173 Abs. 1 der Reichsabgabenord-\naufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt                    nung ist entsprechend anzuwenden; das Grundrecht\nÄnderungen ergeben, die zu einer abweichenden                    der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des\nFeststellung fühnm.                                              Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\n§ 25                                                      § 30\nf~ntfällt                                                Abrundung\nDie Einheitswerte werden nach unten abgerundet:\n§ 26                           1. beim Grundbesitz auf volle hundert Deutsche\nUmfang der wirtschaftlichen Einheit                    Mark,\nbei Vermögenszusammenrechnung                     2. bei gewerblichen Betrieben und Mineralgewin-\nDie Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu                       nungsrechten auf volle tausend Deutsche Mark.\neiner wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird nicht da-\ndurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter                                              § 31\n1. zum Teil dem Pinen, zum Teil dem anderen Ehe-                       Bewertung von ausländischem Sachvermögen\ngatten gehören, wenn das Vermögen der Ehegat-\nten zusammenzurechnen ist (§ 119 Abs. 1);                      (1) Für die Bewertung des ausländischen land-\nund forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermö-\n2. zum Teil zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gü-                gens und Betriebsvermögens gelten die Vorschrif-\ntergemeinschaft, zum Teil dem überlebenden                   ten des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere\nEhegatten gehören, wenn das Gesamtgut dem                    § 9 (gemeiner Wert). Nach diesen Vorschriften sind\nVermögen des übPrlebenden Ehegatten zuzurech-                auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen\nnen ist(§ 120).                                              Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland\nals auch auf das Ausland erstreckt.\n§ 27\n(2) Bei der Bewertung von ausländischem Grund-\nWertverhältnisse                        besitz sind Bestandteile und Zubehör zu berücksich-\nbei Fortschreibungen und Nachfeststellungen               tigen. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapie-\nBei Fortschreibun~Jen und bei Nachfeststellungen              re und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.\nder Einheitswerte für Grundbesitz und für Mineral-\ngewinnungsrechte sind die Wertverhältnisse im                                               § 32\nHauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.\nBewertung von inländischem Sachvermögen\n§ 28                               Für die Bewertung des inländischen land- und\nforstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens\nErklärungspflicht\nund Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der\n(1) Erklärungen zur Feststellung des Einheits-                §§ 33 bis 109 a. Nach diesen Vorschriften sind auch\nwerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt                 die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Ein-\nabzugeben. Die Erklärungen sind Steuererklärungen                heit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als\nim Sinne der Reichsabgabenordnung.                               auch auf das Ausland erstreckt.","Nr. 114         Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974                        2377\nB. Lrnd- und lorslw i rl.schi.111.l ich es Vermögen                  b) Geringstland (§ 44),\nc) Unland(§ 45);\nl.Allgem(~ines\n3. die Nebenbetriebe (§ 42).\n§ 33\n(3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und\nBegriff des land-                          Forstwirtschaft umfaßt die Gebäude und Gebäude-\nund iorst.wirlschafUichen Vennügens                       teile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu\n(1) Zum land- und fors1.wirtscl1aftlichen Vermö-                 seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen\ngen gehüren alle Wirt.schaftsuiiter, die einem Be-                  und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.\ntrieb df~r Land- und I'°orstwirlschaJt dauernd zu die-\n(4) In den Betrieb sind auch dem Eigentümer des\nnen bestimmt sind. ]ktrieb der Land- und Forstwirt-\nGrund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die\nschaft ist die wirtschaftliche EinlH:it des land- und\nauf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und\nforstw irtsClwf l.l i clwn Vc'nni>rwns.\ndem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehö-\n(2) Zu den \\Virhchdlts9üt<irn, clie einem Betrieb                rende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des\nder Land- und Fo1slwirtsch,Jft di.nwrnd zu dienen                   Betriebs dienen, einzubeziehen.\nbestimnrl. sind,          n:n insbPsor](lere der Grund und\n(5) Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der\nBoden, die V\\/olrn- rnH! \\Virtsch<1f1sgebäude, die ste-\nLand- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut\nhenden Betricl>sn1 i U c,I und <•in normaJer Bestand an\nist in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem\numlaufenden Iktri(•bsmiHcln; i.ils normaler Bestand\nBetrieb zusammen genutzt wird.\ngilt ein solch(•r, d<·r ,.ur               ·rll•n Fortführung des\nBetriebes erfonl(:rlich ist                                            (6) In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft,\nder von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des\n(3) Zum lc1nd- und forslwirlscbaftlichen Vermö-                  bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die\ngen gehönm n ich 1                                                  Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder\n1. Zahlun9smiU(' l, c;eldford<'nn1w)n, Geschäftsgut-                mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu\nhaben und vVPrl.pc1pier'-',                                     dienen bestimmt sind.\n2. Geldsdrnld<'n,                                                      (6 a) Einen Betri~b der Land- und Forstwirtschaft\n3. über den nonnd!en Bestm1(l hinausgehende Be-                     bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung\nstände (UlwrbcsUi.ndc·) cm 11rnlaufenden Betriebs-              (§ 51 a) einschließlich der hiermit zusammenhängen-\nmittE~ln,                                                       den Wirtschaftsgüter.\n4. TiClrbest;iii<ki oder ZwPl9e d(!S Tierbestands und                  (7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft\ndie lüenni t zu sdrn ni r:n 11 ~1n fJt!IHl en \\,\\lirtschaftsgü- bilden auch Stückländereien. Stückländereien sind\nter (z. B. Gc!Jiiridc und c1b9n,nzlrnre Gebäudeteile            einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flä-\nmit den dc:11/.uqPl1üni1Hif'n FUicbcn, Betriebsmittel),         chen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die\nwenn die Tiere \\.Vi:•df,r nach § 51 oder § 51 a zur             Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgü-\nlandwirtscliaftl i chPn Nutzun~J noch nach § 62 zur             tern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens\nsonstigen land u.Hd forstwirlscJiaftlichen Nut-                 gehören.\nzung 9ehfrrc•n. D.ic Zuuc~höriqkeit: der landwirt-\nschaftlich genutzten Flüclwn zum land- und forst-\n§ 35\nwirtschaftliclwn Vcirmö~J<'n wird hierdurch nicht\nberührt.                                                                          Bewertungsstichtag\n(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Um-\n§ 34\nfang und den Zustand der Gebäude und der stehen-\nBetrieb der I..and- und I;orstwirtschaft                  den Betriebsmittel sind die Verhältnisse im Feststel-\n(1) Ein BetriPb der Land- und Forstwirtschaft um-                lungszeitpunkt maßgebend.\nfaßt                                                                   (2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der\n1. den Wirtschclftsteil,                                            Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend,\n2. den Wohnteil.                                                    das dem Feststellung-szeitpunkt vorangegangen ist.\n(2) Der Wirtscbaftsteil eines Betriebs der Land-\n§ 36\nund Forstw irtschafl umfaßt\n1. die land- und forslV1?irtsclwfllichEm Nutzungen:\nBewertungsgrundsätze\na) die lanclvvirtschafUiche Nutzung,                               (1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Rege-\nb) die fors1wirt.sclrnftliche Nutzung,                          lung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen\nist, der Ertragswert zugrunde zu legen.\nc) die wc\\inbauliche Nulzunq,\nd) die gärtnerische Nutzung,                                       (2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von\nder Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit\ne) die~ sonstirw land- und forstwirtschaftliche\nNutzunq;                                                    ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Be-\nwirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräf--\n2. die folgtmdcn nicl1t z1~ e.iru:r Nutzung nach Num-               ten gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag.\nmer 1 9ehörc'nd<~n V\\lirtschdft.snüter:                         Ertragswert ist das Achtzehnf ache dieses Reiner-\na) Abbauldnd (§ 43),                                            trags.","2378                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind         (2)  Die Hauptbewertungsstützpunkte können\ndie Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit         durch Landes-Bewertungsstützpunkte. und Orts-Be-\nsie nicht unwes('ntlich sind.                             wertungsstützpunkte als Bewertungsbeispiele er-\ngänzt werden. Die Vergleichszahlen der Landes-Be-\n§ 31                          wertungsstützpunkte werden vom Gutachteraus-\nErmittlung des Ertragswerts                schuß (§ 67), die Vergleichszahlen der Orts-Bewer-\ntungsstützpunkte von den Landesfinanzbehörden er-\n(1)  Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein\nmittelt. Die Vergleichszahlen der Landes-Bewer-\nvergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt.\ntungsstützpunkte und Orts-Bewertungsstützpunkte\nDas vergleichende Verfahren kann auch auf Nut-\nkönnen bekanntgegeben werden.\nzungsteile angewendet werden.\n(2)   Kann ein vergleichendes Verfahren nicht             (3)  Zugepachtete Flächen, die zusammen mit\ndurchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach          einem Bewertungsstützpunkt bewirtschaftet werden,\nder Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu           können bei det Ermittlung der Vergleichszahlen mit\nermitteln (Einzelertragswertverfahren).                   berücksichtigt werden. Bei der Feststellung des Ein-\nheitswerts eines Betriebs, der als Bewertungsstütz-\n§ 38                           punkt dient, sind zugepachtete Flächen nicht zu be-\nrücksichtigen (§ 2 Abs. 2).\nVergleichszahl, Ertragsbedingungen\n(1) Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der\ngleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben                                    § 40\nwerden durch Vergleich der Ertragsbedingungen                         Ermittlung des Vergleichswerts\nbeurteilt und vorbehaltlich der §§ 55 und 62 durch\n(1) Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die\nZahlen ausgedrückt, die dem Verhältnis der Reiner-\nlandwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärt-\nträge entsprechen (Vergleichszahlen).\nnerische Nutzung oder für deren Teile der 100 Ver-\n(2) Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen          gleichszahlen entsprechende Ertragswert vorbehalt-\nsind zugrunde zu legen                                   lich Absatz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt.\nAus diesem Ertragswert wird der Ertragswert für\n1. die tatsächlichen Verhältnisse für:\ndie einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil in den\na) die natürlichen Ertragsbedingungen, insbe-        Betrieben mit Hilfe der Vergleichszahlen abgeleitet\nsondere Bodenbeschaffenheit, Geländegestal-       (Vergleichswert}. Der auf einen Hektar bezogene\ntung, klimatische Verhältnisse,                  Vergleichswert ist der Hektarwert.\nb) die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedin-\ngungen:                                             (2) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des\nKalenderjahres 1964 betragen die 100 Vergleichs-\naa) innere Verkehrslage (Lage für die Bewirt-\nzahlen entsprechenden Ertragswerte bei\nschaftung der Betriebsfläche),\nbb) äußere Verkehrslage (insbesondere Lage       der landwirtschaftlichen Nutzung\nfür die Anfuhr der Betriebsmittel und die       ohne Hopfen und Spargel                  37,26 DM\nAbfuhr der Erzeugnisse),                        Hopfen                                 254,00 DM\ncc) Betriebsgröße;                                  Spargel                                  76,50 DM\n2. die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden          der weinbaulichen Nutzung                 200,00 DM\nVerhältnisse für die in Nummer 1 Buchstabe b\nden gärtnerischen Nutzungsteilen\nnicht bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedin-\ngungen, insbesondere Preise und Löhne, Betriebs-         Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzen-\norganisation, Betriebsmittel.                               bau                                 108,00 DM\nObstbau                                  72,00 DM\n(3) Bei Stückländereien sind die wirtschaftlichen\nErtragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchsta-              Baumschulen                            221,40 DM.\nbe b mit den regelmäßigen Verhältnissen der Ge-              (3) Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Be-\ngend anzusetzen.                                          triebs sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen,\nsoweit sie ihr dienen. Hausgärten bis zur Größe von\n§ 39\n10 Ar sind zur Hof- und Gebäudefläche zu rechnen.\nBewertungsstützpunkte                   Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und\n(1) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewer-       dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu\ntung werden in einzelnen Betrieben mit gegendübli-        der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen,\nchen Ertragsbedingungen die Vergleichszahlen von          soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen\nNutzungen und Nutzungsteilen vorweg ermittelt             land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 62) ge-\n(Hauptbewertungsstü tzpunkte). Die Vergleichszah-         hören.\nlen der Hauptbewertungsstützpunkte werden vom                (4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines recht-\nBewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) vorgeschlagen und        lichen Interesses dem Steuerpflichtigen Bewer-\ndurch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Ver-             tungsgrundlagen und Bewertungsergebnisse der\ngleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile in          Nutzung oder des Nutzungsteils von Bewertungs-\nden übrigen Betrieben werden durch Vergleich mit          stützpunkten, die bei der Ermittlung der Vergleichs-\nden Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstütz-           werte seines Betriebs herangezogen worden sind,\npunkte ermittelt. § 55 bleibt unberührt.                  anzugeben.","Nr. 114 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974                         2379\n(5) Zur fü)rücksichti~JtUlg der rückläufigen Reiner-                             § 45\nträge sind die nach Abs~itzen l und 2 ermittelten\nUnland\nVergleichswerte für Hopfen um 80 vom Hundert,\nfür Spargel um 50 vom Hundert und für Obstbau um             (1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die\n60 vom Hundert zu vermindern; es ist jedoch je-            auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag\nweils mindestens ein Ifoktarwerl von 1 200 Deut-           abwerfen können.\nsche Mark     i:.HlZUSt1 lzen.\n(2) Unland wird nicht bewertet.\n§ 41\n§ 46\nAbschläge und Zuschläge\nWirtschaftswert\n(1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Ver-\ngleichswert ist zu mach<::n,                                 Aus den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den\nAbschlägen und Zuschlägen (§ 41), aus den Einzel-\n1. soweit di<:~ tatsächlichen Verhältnisse bei einer      ertragswerten sowie aus den Werten der nach §§ 42\nNutzung oder einem Nutzungsteil von den bei           bis 44 gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgüter\nder Bewertung unterstellten regelma.ßigen Ver-        wird der Wert für den Wirtschaftsteil (Wirtschafts-\nhältnissen der GegEmd (§ 38 Abs. 2 Nr. 2) um          wert) gebildet. Für seine Ermittlung gelten außer\nmehr als 20 vom Hundert abweichen und                den Bestimmungen in den §§ 35 bis 45 auch die be-\n2. wenn die Abweichung eine Anderung des Ver-             sonderen Vorschriften in den §§ 50 bis 62.\ngleichswerts der Nutzung oder des Nutzungsteils\num mehr als den fünften Teil, mindestens aber\num 1 000 Deutsche Mark, oder um mehr als                                         § 47\n10 000 Deutsche Mark bewirkt.                                             Wohnungswert\n(2) Der Abschlag oder dm Zuschlag ist nach der            Der Wert für den Wohnteil (Wohnungswert) wird\ndurch die Abweichung bedingten Minderung oder             nach den Vorschriften ermittelt, die beim Grundver-\nSteigerung der Ertra9sfähigkeit zu bemessen.              mögen für die Bewertung der Mietwohngrundstücke\nim Ertragswertverfahren (§§ 11, 78 bis 82 und 91)\n(3) Bei Stücklünd(~reien sind weder Abschläge für      gelten. Bei der Schätzung der üblichen Miete (§ 79\nfehlende Betriebsmittel beim Eigentümer des Grund         Abs. 2} sind die Besonderheiten, die sich aus der\nund Bodens noch Zuschläge für Uberbestand an die-         Lage der Gebaude oder Gebäudeteile im Betrieb er-\nsen Wirtschaftsgütern bei deren Eigentümern zu            geben, zu berücksichtigen. Der ermittelte Betrag ist\nmachen.                                                   um 15 vom Hundert zu vermindern.\n§ 42\nNebenbetriebe                                              § 48\n(1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Haupt-                 Zusammensetzung des Einheitswerts\nbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen              Der Wirtschaftswert und der Wohnungswert bil-\nselbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.            den zusammen den Einheitswert des Betriebs.\n(2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem\nEinzek~rtragswert zu bewertE~n.\n§ 48 a\nEinheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen\n§ 43\nWerden Betriebsflächen durch einen anderen\nAbbauland\nNutzungsberechtigten als den Eigentümer bewirt-\n(l) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen,         schaftet, so ist\ndie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend\nfür den Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-,            1. bei der Sonderkultur Spargel (§ 52),\nKies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und der-       2. bei den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse,\ngleichen).                                                   Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschu-\n(2) Das Abbauland ist 9csondcrt mit dem Einzel-           len (§ 61),\nertragswert zu bewerten.                                  3. bei der Saatzucht (§ 62 Abs. 1 Nr. 6)\nder Unterschiedsbetrag zwischen dem für landwirt-\n§ 44\nschaftliche Nutzung maßgebenden Vergleichswert\nGeringstland                   und dem höheren Vergleichswert, der durch die un-\n(1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen       ter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Nutzungen be-\ngeringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bo-         dingt ist, bei der Feststellung des Einheitswerts des\ndenschätzungsgcsetz vom 16. Oktober 1934 (Reichs-         Eigentümers nicht zu berücksichtigen und für den\ngesetzbl. I S. 1050) keine Wertzahlen festzustellen       Nutzungsberechtigten als selbständiger Einheits-\nsind.                                                     wert festzustellen. Ist ein Einheitswert für land- und\nforstwirtschaftliches Vermögen des Nutzungsbe-\n(2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von 50       rechtigten festzustellen, so ist der Unterschiedsbe-\nDeutschen Mark zu bewerten.                               trag in diesen Einheitswert einzubeziehen.","2380                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 49                             liehen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser\nVerteilung des Einheitswerts                    Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit\nder geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann\n( l) In den Fällen des § 34 Abs. 4 ist der Einheits-        Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten\nwert nur für die Zwecke anderer Steuern als der                zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der\nGrundsteuer nach § 216 Abs. 1 Nr. 2 der Reichs-                Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht auf-\nabgabenordnung zu verteilen. Bei der Verteilung                geteilt.\nwird für einen anderen Beteiligten als den Eigen-\ntümer des Grund und Bodens ein Anteil nicht fest-                  (3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder\ngestellt, wenn er weniger als 1 000 Deutsche Mark              Tierart für sich\nbeträgt. Die Verteilung unterbleibt, wenn die An-              1. das Zugvieh,\nteile der anderen Beteiligten zusammen weniger als\n1 000 Deutsche Mark betragen. In den Fällen des                2. das Zuchtvieh,\n§ 34 Abs. 6 gelten die Sätze 1 bfs 3 entsprechend.             3. das Mastvieh,\n(2) Soweit der Einheitswert des Eigentümers des             4. das übrige Nutzvieh.\nGrund und Bodens unter Berücksichtigung von                    Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als beson-\n§ 48 a festgestellt ist, findet in den Fällen des § 34         derer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten\nAbs. 4 eine Verteilung nicht statt.                            Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind.\nIst das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem\nZweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es über-\nII. B e s o n d e r e V o r s c h r i f t e n\nwiegend dient.\na) Landwirtschaftliche Nutzung\n(4) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände\n§ 50                            in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder\nweniger flächenabhängigen Zweige des Tier-\nErtragsbedingungen                        bestands sind aus den Anlagen 1 und 2 zu entneh-\n(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertrags-           men. Für die Zeit von einem nach dem 1. Januar\nbedingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von           1964 liegenden Hauptfeststellungszeitpunkt an kön-\nden Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bo-               nen der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in\ndenschätzungsgesetz auszugehen. Dies gilt auch für            Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder\ndas Bodenartenverhältnis.                                     weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbe-\nstands durch Rechtsverordnung Änderungen der\n(2) Ist durch die natürlichen Verhältnisse ein             wirtschaftlichen Gegebenheiten, auf denen sie be-\nanderes als das in· der betreffenden Gegend regel-            ruhen, angepaßt werden.\nmäßige Kulturartenverhältnis bedingt, so ist abwei-\nchend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 das tatsächliche Kultur-              (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Pelztiere.\nartenverhältnis maßgebend.                                    Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen\nNutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel über-\n§ 51                            wiegend von den vom Inhaber des Betriebs land-\nwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen sind.\nTierbestände\n( 1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur                                        § 51 a\nlandwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirt-\nschaftsjahr                                                                  Gemeinschaftliche Tierhaltung\nfür die ersten 20 Hektar                                          (1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch\nnicht mehr als 10     Vieheinheiten,   die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und\nWirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 2),\nfür die nächsten 10 Hektar\nvon Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als\nnicht mehr als 7      Vieheinheiten,   Unternehmer {Mitunternehmer) anzusehen sind\nfür die nächsten 10 Hektar                                     (§ 97 Abs. 1 Nr. 5), oder von Vereinen (§ 97 Abs. 2),\nnicht mehr als 3       Vieheinheiten    wenn\nund für die weitete Fläche                                     1. alle Gesellschafter oder Mitglieder\nnicht mehr als 1,5     Vieheinheiten\na) Inhaber eines Betriebs der Land- und Forst-\nje Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig                       wirtschaft mit selbstbewirtschafteten regel-\nlandwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder                       mäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen\ngehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem                         sind,\nFutterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.                         b) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse haupt-\n(2) Ubersteigt die Anzahl der Vieheinheiten                          beruflich Land- und Forstwirte sind,\nnachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so                 c) landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des\ngehören nur die Zweige des Tierbestands zur land-                       § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe\nwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zu-                       für Landwirte sind und dies durch eine Be-\nsammen diese Grenze nicht überschreiten. Zu-                            scheinigung der zuständigen Alterskasse\nnächst sind mehr flächenabhängige Zweige des                            nachgewiesen wird und\nTierbestands und danach weniger flächenabhän-                     d) die sich nach § 51 Abs. 1 für sie ergebende\ngige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaft-                        Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tier-","Nr. 1111  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974                       2381\nerzeugung odPr Ti(!rhdltung in Vieheinheiten      den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt; bei\nganz odn t<~ilwcise dllf die Genossenschaft,      Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (ausset-\ndie Ccst!llschclfl oder den Verein übertragen     zende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen\nhaben;                                            Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen ent-\n2. die Anzah I d<!r von der Ccnossenschaft, der Ge-       sprechender mehrjähriger Nutzungssatz.\nsellschaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr\nerzeugten oder gdldl tenen Vieheinheiten keine                                  § 54\nder nachfolgenden c;renzen nachhaltig über-\nschreitet:                                                              Bewertungsstichtag\na) die Summe der sich nach Nummer 1 Buch-                Abweichend von § 35 Abs. 1 sind für den Umfang\nstabe cl ergebcnclc11 Vieheinheiten und           und den Zustand des Bestandes an nicht eingeschla-\nb) die Summe der Vieheinheiten, die sich nach         genem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirt-\n§ 51 Abs. 1 auf der Grundlage der Summe der       schaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Feststel-\nvon den Gesellsdwftern oder Mitgliedern re-       lungszeitpunkt vorangegangen ist.\ngelmäßig 1andwirl.scr1dftlich genutzten Flä-\nchen ergibt;                                                               § 55\n3. die Betriebe der GcsclJschafter oder Mitglieder                    Ermittlung des Vergleichswerts\nnicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte\nder Genossenschaft, der Gesellschaft oder des            (1) Das vergleichende Verfahren ist auf Hoch-\nVereins cntfornt liegen.                              wald als Nutzungsteil (§ 37 Abs. 1) anzuwenden.\nDie Voraussetzungen der Nurnmer 1 Buchstabe d                (2) Die  Ertragsfähigkeit des Hochwaldes wird\nund der Nummer 2 sind durch besondere, laufend zu         vorweg für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem\nführende Verzeichnisse rwcl1„uwcisen.                     Alters- oder Vorratsklassenverhältnis ermittelt und\n(2) Dc:r Anwendung cl(!S Absatzes 1 steht es nicht     durch Normalwerte ausgedrückt.\nentgegen, wenn die dort bezeichneten Genossen-               (3) Normalwert ist der für eine Holzart unter Be-\nschaften, Gesellschciften oder Vereine die Tierer-        rücksichtigung des Holzertrags auf einen Hektar\nzeugung oder Tierhaltung ohne regelmäßig land-            bezogene Ertragswert eines Nachhaltsbetriebs mit\nwirtschaftlich genut„.l.e FlüclH'n betreiben.             regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhält-\n(3) Von clen in Absatz 1 bezeichneten Genossen-       nis. Die Normalwerte werden für Bewertungs-\nschaften, Gesellschaften oder Vereinen regelmäßig         gebiete vom Bewertungsbeirat vorgeschlagen und\nlandwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Er-      durch Rechtsverordnung festgesetzt. Der Normal-\nmittlung der nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebenden             wert beträgt für die Hauptfeststellung auf den Be-\nGrenzen wie Flächen von Gesellschaftern oder Mit-         ginn des Kalenderjahres 1964 höchstens 3 200 Deut-\ngliedern zu behandeln, die ihre Möglichkeit zur           sche Mark (Fichte, Ertragsklasse I A, Bestockungs-\nlandwirtschaftl ichEm Tic!n:rzeugung oder Tierhal-        grad 1,0).\ntung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d auf           (4) Die Anteile der einzelnen Alters- oder Vor-\ndie Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Ver-       ratsklassen an den Normalwerten werden durch\nein übertragen haben.                                     Hundertsätze ausgedrückt. Für jede Alters- oder\n(4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mit-        Vorratsklasse ergibt sich der Hundertsatz aus dem\nglied der in Absatz 1 lwzc>ichneten Genossenschaf-       Verhältnis ihres Abtriebswerts zum Abtriebswert\nten, Gesellschaften oder Vereine ist § 51 Abs. 1 mit      des Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem Alters-\nder Maßgabe anzuwenden, claß die in seinem Be-           oder Vorratsklassenverhältnis. Die Hundertsätze\ntrieb erzeugten oder gehal t.enen Vieheinheiten mit      werden einheitlich für alle Bewertungsgebiete\nden Vieheinheiten zusdmmenzurechnen sind, die im         durch Rechtsverordnung festgesetzt. Sie betragen\nRahmen clE~r nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d über-       für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalen-\ntragenen Möglichkeiten erzeugt oder gehalten wer-         derjahres 1964 höchstens 260 vom Hundert der Nor-\nden.                                                     malwerte.\n(5) Die Vorschriften des § 51 Abs. 2 bis 4 sind           (5) Ausgehend von den nach Absatz 3 festgesetz-\nentsprechend anzuwenden.                                 ten Normalwerten wird für die forstwirtschaftliche\nNutzung des einzelnen Betriebs der Ertragswert\n§ 52                          (Vergleichswert) abgeleitet. Dabei werden die Hun-\nSonderkulturen                     dertsätze auf die Alters- oder Vorratsklassen ange-\nwendet.\nHopfen, Spargel und andeH! Sonderkulturen sind\nals landwirtschaftliche Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1)          (6) Der Wert der einzelnen Alters- oder Vorrats-\nzu bewerten.                                             klasse beträgt mindestens 50 Deutsche Mark je\nHektar.\nb) Forstwirtschaftliche Nutzung                  (7) Mittelwald und Niederwald sind mit 50 Deut-\nsche Mark je Hektar anzusetzen.\n§ 53\n(8) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Be-\nUmlauf ende Betriebsmittel\nwertung wird, ausgehend von den Normalwerten\nEingeschlagenes Holz gehört zum normalen Be-          des Bewertungsgebiets nach Absatz 3, durch den\nstand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es          Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) für den forstwirt-","2382                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nschdftliclwn Nutzungsteil Hochwald in einzelnen          - abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 --· die tatsä.ch-\nBetrieben mit qegendüblichcm Ertragsbedingungen          lichen Verhältnisse des Betriebs zugrunde zu legen.\n(Häuptbewerl.ungsstülzpunkte) der Vergleichswert\nvorg<~scblc1~wn und durch Rechtsverordnung festge-\n§ 61\nsetzt.\nAnwendung des vergleichenden Verfahrens\n(9) Zur fü!rücksichtigung der rückläufigen Rein-\nerträge sind die nach Absatz 5 ermittelten Ertrags-         Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-,\nwerte (Vergleichswerte) um 40 vom Hundert zu ver-        Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf\nmindern; A bsii tw G und 7 bleiben unberührt.            Baumschulen als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2)\nanzuwenden.\nc) Weinbauliche Nutzung\ne) Sonstige land- und forstwirtschaftliche\n§ 56                                                        Nutzung\nUmlaufende Betriebsmittel\n§ 62\nBei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an\nWeinen aus der letzten und der vorletzten Ernte vor                           Arten und Bewertung\ndem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an                  der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen\numlaufenden fü~triebsmitteln. Für die Weinvorräte                                      Nutzung\naus der vorletzten Ernte vor dem Bewertungsstich-            (1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen\ntag gilt dies jedoch nur, soweit sie nicht auf Fla-      Nutzung gehören insbesondere\nschen gefüllt sind. Abschläge für Unterbestand an\n1. die Binnenfischerei,\nVorräten dieser Art sind nicht zu machen.\n2. die Teichwirtschaft,\n§ 57                          3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt-\nBewertungsstützpunkte                       schaft,\nAls Bewertungsstützpunkte dienen Weinbaulagen          4. die Imkerei,\noder Teile von Weinbaulagen.                             5. die Wanderschäferei,\n6. die Saatzucht.\n§ 58\n(2) Für die Arten der sonstigen land- und forst-\nInnere Verkehrslage\nwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichen-\nBei der Berücksichtigung der inneren Verkehrs-         den Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine\nlage sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 nicht         Vergleichszahlen, sondern unmittelbar Vergleichs-\ndie tatsächlichen Verhältnisse, sondern die in der       werte ermittelt.\nWeinbaulage regelmäßigen Verhältnisse zugrunde\nzu legen; § 41 ist entsprechend anzuwenden.\nIII. B e w e r t u n g s b e i r a t , G u t a c h t e r a u s s c h u ß\nd) Gärtnerische Nutzung\n§ 63\n§ 59                                                  Bewertungsbeirat\nBewertungsstichtag                       (1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird\n(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen            ein Bewertungsbeirat gebildet.\ngenutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35\n(2) Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine\nAbs. 1 nach den Verhältnissen an dem 15. Septem-\nlandwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaft-\nber bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vor-\nliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine\nangegangen ist.\nGartenbauabteilung. Die Gartenbauabteilung be-\n(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und            steht aus Unterabteilungen für Blumen- und\nZierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird abwei-         Gemüsebau, für Obstbau und für Baumschulen.\nchend von § 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an\ndem 30. Juni bestimmt, der dem Feststellungszeit-            (3) Der Bewertungsbeirat übernimmt auch die Be-\npunkt vorangegangen ist.                                 fugnisse des Reichsschätzungsbeirats nach dem Bo-\ndenschätzungsgesetz.\n§ 60\n§ 64\nErtragsbedingungen\nMitglieder\n(1) BE~i der Beurteilung der natürlichen Ertragsbe-\ndingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. l Buchstabe a) ist von            (1) Dem Bewertungsbeirat gehören an\nden Ergebnissen der Bodensclüitzung nach dem Bo-          1. in jeder Abteilung und Unterabteilung:\ndenschätzungsgesetz auszugehen.\na) der Bunde'sminister der Finanzen oder ein von\n(2) Hinsiclillich der ertragst('igernden Anlagen,              ihm beauftragter Beamter des Bundesministe-\ninsbesonden~ der überdach IJ'n Anbauflächen, sind                 riums der Finanzen als Vorsitzender,","Nr. 114        Ta~1 der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974                             2383\nb) ein vom Bundesmi nisler für Ernährung, Land-                                    schaftlichen Nutzung       für Bewertungs9ebiete\nwirtschaft und Forsten beauftragter Beamter                                    (§ 55 Abs. 3).\ndes Bundesrn injsteriums für Ernährung, Land-\nwirtschcift und Forsten;                                                                             § 66\n2. in der lcrndw irtschd!Uichen Abteilung sieben Mit-                                                   Geschäftsführung\nglieder;                                                                          (1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Be-\n3. in der forstwirtschaftlichen Abteilung und in der                               wertungsbeirats und leitet die Verhandlungen. Der\nWeinbauabteilung je sieben Mitglieder;                                         Bundesminister der Finanzen kann eine Geschäfts-\nordnung für den Bewertungsbeirat erlassen.\n4. in der GartenlJduabteilung drei Mitglieder mit\na.llgemeiner Sachkunde, zu denen für jede Unter-                                 (2) Die einzelnen Abteilungen und Unte·rabteilun-\nabteilung zwei weitere Mitglieder mit besonderer                               gen des Bewertungsbeirats sind beschlußfähig,.\nFachkenntnis hinzutreten.                                                      wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwe-\nsend sind. Bei Abstimmung entscheidet die Stim-\n(2) Nach Bedmf können weilere Mitglieder be-\nmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des\nrufen werden.\nVorsitzenden.\n(3) Die Mitglieder nc1ch Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und\n(3) Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am Sitz\nnach Absatz 2 werden auf Vorschlag des Bundes-\ndes Bundesministeriums der Finanzen. Er hat bei\nrates durch den Bundesminister der Finanzen im\nDurchführung seiner Aufgaben die Befugnisse, die\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\nden Finanzämtern im Steuerermittlungsverfahren\nrung, Landwirtschclft und Forsten berufen. Die Beru-\nzustehen.\nfung kann mit Zustirnrnung des Bundesrates zurück-\ngenommen werden. Scheidet eines der nach Absatz                                       (4) Die Verhandlungen des Bewertungsbeirats\n1 Nr. 2 bis 4 berufenen Mitglieder aus, so ist ein                                 sind nicht öffentlich. Der Bewertungsbeirat kann\nneues Mitglied zu berufen. Die Mitglieder müssen                                   nach seinem Ermessen Sachverständige hören; § 64\nsachkundig sein.                                                                   Abs. 4 gilt entsprechend.\n(4) Die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder haben                                                          § 67\nbei den Verhandlunuen des Bewertungsbeirats ohne\nRücksicht auf Sonderinteressen nach bestem Wis-                                                        Gutachterausschuß\nsen und Gewissen zu verfahren. Sie dürfen den In-                                     (1) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Be-\nhalt der Verhandlungen des Bewertungsbeirats                                       wertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermö-\nsowie die Verhältnisse der Steuerpflichtigen, die                                  gens in den Ländern, insbesondere durch Bewertung\nihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf                                      von Landes-Bewertungsstützpunkten, wird bei jeder\nGrund dieses Gesetzes bekanntgeworden sind, nicht                                  Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuß gebil-\nunbefugt offenbc1ren und Geheimnisse, insbesondere                                 det. Bei jedem Gutachterausschuß ist eine landwirt-\nBetriebs-- oder Geschüflsgeheimnisse, nicht unbefugt                               schaftliche Abteilung zu bilden. Weitere Abteilun-\nverwerten. Sie werden bei Beuinn ihrer Tätigkeit                                   gen können nach Bedarf entsprechend der Gliede-\nvon dem Vorsitzenden des Bewertungsbeirats durch                                   rung des Bewertungsbeirats (§ 63) gebildet werden.\nHandschlag verpflichtet, diese Obliegenheiten ge-\nwissenhaft zu erfüllen. Uber diese Verpflichtung ist                                  (2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gutach-\neine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Ver-                                   terausschusses übernimmt auch die Befugnisse des\npflichteten mit unterzeichnet wird. Auf Zuwider-                                   Landesschätzungsbeirats nach dem Bodenschät-\nhandlungen sind die Vorschriften über das Steuer-                                  zungsgesetz.\nueheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzunu                                      (3) Dem Gutachterausschuß oder jeder seiner Ab-\nentsprechend anzuwenden.*)                                                         teilungen gehören an\n1. der Oberfinc1nzpräsident oder ein von ihm beauf-\n§ 65                                             tragter Angehöriger seiner Behörde als Vorsit-\nzender,\nAufgaben\n2. ein von der für die Land- und Forstwirtschaft\nDer Bewertungsbeirat hat die                            Aufgabe,        Vor-        zuständigen obersten Landesbehörde beauftragter\nschläge zu machen\nBeamter,\nl. für die durch besonderes G(!Setz festzusetzenden                                3. fünf sachkundige Mitglieder, die durch die für\nErtragswerte (§ 40 Abs. 1),                                                        die Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-\n2. für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden                                       behörde im Einvernehmen mit der für die Land-\nVergleichszühlen (§ 39 Abs. 1) und Vergleichs-                                     und Forstwirtschaft zuständigen obersten Lan-\nwerte (§ 55 Abs. 8) der Hauptbewertungsstütz-                                      desbehörde berufen werden. Die Berufung kann\npunkte,                                                                            zurückgenommen werden. § 64 Abs. 2 und 4\n3. für die durch Rech Lsverordnung festzusetzenden                                      ten entsprechend.\nNormalwerte und Ertragswerte der f orstwirt-                                      (4) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Gut-\nachterausschusses und leitet die Verhandlungen.\n*) Bis zum 31. Dewmh<'r 1!)74 9ill § 64 J\\hs. 4 !PI.ZIPr Si!I.Z in dn fol9en-      Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Für die\ndc11 Fdssun9:                                                                   Beschlußfähigkeit und die Abstimmung gilt § 66\n,.A1d uwi<lerl1i11,1dlu1H1c'n              2:1. u11d 400 der Rt'id1.s<1h9ahen-\nordnun11 c:u1.~p1<:u,c,uu il11,.uw1;n,l1.,n                                     Abs. 2 entsprechend.","2384                                Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nC. Crundverinüqen                         (4) Absatz 2 findet in den Fällen des § 55 Abs. 5\nSatz 1 des Einkommensteuergesetzes keine Anwen-\n1. AJlgemeines                        dung.\n§ 68                                                      § 70\nBegriff des Grundvermögens                                         Grundstück\n(1) Zum Grundvermögen gehören                            (1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundver-\n1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen       mögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Ge-\nBestcmdleiJe und das Zubehör,                        setzes.\n2. das Erbbaurecht,                                         (2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks\nan anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaft-\n3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Woh-              lichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grund-\nnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem        stück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem ge-\nWohnungseigentumsgesetz,                             meinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von\nsoweit es sich nicht um land- und forstwirtschaft-       Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zu-\nliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrund-            sammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt\nstücke (§ 99) handelt.                                   nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen\nnach den Anschauungen des Verkehrs als selbstän-\n(2) In das Grundvermögen sind nicht einzube-          dige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1\nziehen                                                   Sätze 3 und 4).                 ·\n1. die Mineralgewinnungsrechte(§ 100),                      (3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt\n2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller       auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und\nArt, die zu einer Betriebsanlage gehören (Be-        Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem an-\ntriebsvorrichtung<:m), auch wenn sie wesentliche     deren als dem Eigentümer des Grund und Bodens\nBestandteile sind.                                   zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Be-\nstandteil des Grund und Bodens geworden ist.\nEinzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von\nDecken und die nicht ausschließlich zu einer Be-\ntriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bau-                                    § 71\nteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.                               Gebäude und Gebäudeteile\nfür den Bevölkerungsschutz\n§ 69                             Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die\nzum Schutz der Bevölkerung sowie lebens- und ver-\nAbgrenzung des Grundvermögens                 teidigungswichtiger Sachgüter vor der Wirkung von\nvom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen        Angriffswaffen geschaffen worden sind, bleiben bei\n(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flä-       der Ermittlung des Einheitswerts außer Betracht,\nchen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn            wenn sie im Frieden nicht oder nur gelegentlich\nnach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt be-       oder geringfügig für andere Zwecke benutzt wer-\nstehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den son-         den.\nstigen Umständen anzunehmen ist, daß sie in ab-\nsehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaft-\nlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Indu-                    II. U n b e b a u t e G r u n d s t ü c k e\nstrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen\nwerden.                                                                               § 72\nBegriff\n(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirt-\nschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers,          (1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf\nso sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die       denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden.\nvon einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig be-        Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugs-\nwirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann          fertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen,\nzuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit          wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen\nanzunehmen ist, daß sie spätestens nach zwei Jah-        Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen;\nren anderen als land- und forstwirtschaftlichen          die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist\nZwecken dienen werden.                                   nicht entscheidend.\n(2) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude,\n(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzu-        deren Zweckbestimmung und Wert gegenüber der\nrechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bau-\nZweckbestimmung und dem Wert des Grund und\nland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung mög-\nBodens von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt\nhch ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets\ndas Grundstück als unbebaut.\nin benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon\ndurchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle       (3) Als unbebautes Grundstück gilt auch ein\nund für andere Flächen in unmittelbarem räumlichen       Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder\nZusarnmenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe       des Verfalls der Gebäude auf die Dauer benutzbarer\nvon insgesamt einem Hektar.                              Raum nicht mehr vorhanden ist.","Nr. 114      Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974                                         2385\n§ 73                            von untergeordneter Bedeutung ist. Ein Grundstück\nBaureife Grundstücke                       gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu ge-\nwerblichen oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt\n(1) lnncrhal b der unbebauten Grundstücke bilden          wird und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus\ndie baureifen Grundstücke <!irw besondere Grund-              nicht wesentlich ~eeinträchtigt wird.\nstücksart.\n(6) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke,\n(2) Baureife Grundstücke sind unbebaute Grund-\ndie nur zwei Wohnungen enthalten. Die Sätze 2 bis 4\nstücke, wenn sie .in einem Bebauungsplan als Bau-\nvon Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.\n]and festgesetzt sind, ihm sofortige Bebauung mög-\nlich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets                (7) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche\nin benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon             Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 6\ndurchgeführt ist. Zu den baureifen Grundstücken               fallen.\ngehören nicht Grundstücke, d iP für den Gemein-\nbedarf vorgesehen sind.\n§ 76\nBewertung\nIII. B e b a u t e G r u n d s t ü c k e\n(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich\na) Begriff und Bewertung                     des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens\n( § § 78 bis 82) zu ermitteln für\n§ 74\n1. Mietwohngrundstücke,\nBegriff\n2. Geschäftsgrundstücke,\nBebaute C~rundstücke sind Grundstücke, auf de-\nnen sich bE~nutzbare Geb~iudc befinden, mit Aus-              3. gemischtgenutzte Grundstücke,\nnahme der in§. 72 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grund-            4. Einfamilienhäuser,\nstücke. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten er-\nrichtet, so ist der fertiggestellte und bezugsfertige         5. Zweifamilienhäuser.\nTeil als benutzbares c;ebäude i.lnzusehen.\n(2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist\nder Wert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83\n§ 75                            bis 90) zu ermitteln.\nGrundstücksarten\n(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von\n(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind            Absatz 1 anzuwenden\ndie folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:\n1. bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern,\n1. Mietwohngrundst.ücke,                                           die sich durch besondere Gestaltung oder Aus-\n2. Geschäftsgrundstücke,                                           stattung wesentlich von den nach Absatz 1 zu\nbewertenden Einfamilienhäusern und Zweifami-\n3. gemischt.genutzte Grundstücke,                                  lienhäusern unterscheiden;\n4. Einfamilienhäuser,                                         2. bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstücken\n5. Zweifamilienhäuser,                                              und in solchen Einzelfällen bebauter Grundstücke\n6. sonstige bebaute Grundstücke.                                    der in§ 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Grund-\nstücksarten, für die weder eine Jahresrohmiete\n(2) Mielwohngrundstücke sind Grundstücke, die                    ermittelt noch die übliche Miete nach § 79 Abs. 2\nzu mehr als achtzig vom Hundert, berechnet nach                     geschätzt werden kann;\nder Jahresrohrniete (§ 79), Wohnzwecken dienen                3. bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei\nmit Ausnahme der Einfamilienhäuser und Zwei-                       Grundstücken mit Gebäuden in einer Bauart oder\nfamilienhäuser (Absi:it.ze 5 und 6).                               Bauausführung, für die ein Vervielfältiger (§ 80)\n(3) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die                   in den Anlagen 3 bis 8 nicht bestimmt ist.\nzu mehr als achtzig vom Hundert, berechnet nach\nder Jahresrohmiete (§ 79), eigenen oder fremden ge-                                            § 77 *)\nwerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen.\nMindestwert\n(4) Gemischtgenutzte Grundstücke sind Grund-\nDer für ein bebautes Grundstück anzusetzende\nstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder\nWert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem\nfremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken\nder Grund und Boden allein als unbebautes Grund-\ndienen und nicht Mietwohngrundstücke, Geschäfts-\nstück zu bewerten wäre. Müssen Gebäude oder Ge-\ngrundstücke, Einfamilienhäuser oder Zweifamilien-\nbäudeteile wegen ihres baulichen Zustands abge-\nhäuser sind.\nbrochen werden, so sind die Abbruchkosten zu be-\n(5) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die            rücksichtigen.\nnur eine Wohnung enthalten. Wohnungen des Haus-\npersonals (Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraftwagen-             *) Nach Artikel 7 des      Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. Au-\ngust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) ist § 77 im Hauptfeststellungs'.\nführer, Wächter usw.) sind nicht mitzurechnen. Eine               zeitraum 1964 in folgender Fassung anzuwenden:\nzweite Wohnung st(~ht, abgesehen von Satz 2, dem                  „Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nichl\ngeringer sein als 50 vom Hundert des We_:ts, mit dem. der G_:un~\nBegriff „Einfamilienhaus\" entgegen, auch wenn sie                 und Boden allein als unbebautes Grundstuck zu beweiten ware.","2386                                 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nb) Verfahren                            Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Wohn-\nbeihilfen vom 23. März 19µ5 (Bundesgesetzbl. I\n1. Ertragswertverfahren                            s. 140),\n§ 78                            4. im Saarland nach\nGrundstückswert                           a) der Zweiten Verordnung über Steuer- und Ge-\nbührenerleichterungen für den Wohnungsbau\nDer Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den                   vom 12. November 1954 (Amtsblatt des Saar-\nGebäudewert und den Wert der Außenanlagen. Er                       landes S. 1367),\nergibt sich durch Anwendung eines Vervielfältigers\nb) der Dritt-en Verordnung über Steuer- und Ge-\n(§ 80) auf die Jahresrohmiete (§ 79) unter Berück-\nbührenerleichterungen für den Wohnungsbau\nsichtigung der §§ 81 und 82.\nvom 6. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes\ns. 607),\n§ 79\nc) dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland in\nJahresrohmiete                                der Fassung vom 26. September 1961 (Amts-\n(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die               blatt des Saarlandes S. 591), zuletzt geändert\nMieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks                  durch Artikel VI des Gesetzes zur Änderung\nauf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem                     des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom\nStand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu ent-                23. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 140)\nrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistun-          grundsteuerbegünstigt sind, ist die auf das Grund-\ngen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresroh-         stück oder den steuerbegünstigten Grundstücksteil\nmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren           entfallende Jahresrohmiete um zwölf vom Hundert\nder Gemeinde), die durch die Gemeinde von den               zu erhöhen.\nMietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzu-\nbeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Be-                (4) Werden bei Arbeiterwohnstätten Beihilfen\ntriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversor-          nach § 29 des Grundsteuergesetzes gewährt, so ist\ngungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des            die Jahresrohmiete des Grundstücks oder des\nFahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außerge-            Grundstücksteils, für den die Beihilfe gewährt wird,\nwöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die               um vierzehn vom Hundert zu erhöhen.\nnicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstel-\n(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen\nlung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraft-\ngelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse\nstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des          im Hauptfeststellungszeitpunkt.\nVermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kom-\nmen.\n§ 80\n(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche\nV ervielf ältiger\nMiete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke\noder Grundstücksteile,                                         (1) Die Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu ver-\nvielfachen ist (Vervielfältiger), ist aus den Anlagen\n1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehen-\n3 bis 8 zu entnehmen. Der Vervielfältiger bestimmt\ndem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,\nsich nach der Grundstücksart, der Bauart und Bau-\n2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr           ausführung, dem Baujahr des Gebäudes sowie nach\nals zwanzig vom Hundert von der üblichen Miete         der Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im\nabweichenden tatsächlichen Miete überlassen            Hauptfeststellungszeitpunkt. Erstreckt sich ein\nhat.                                                   Grundstück über mehrere Gemeinden, so ist Be-\nDie übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahres-           legenheitsgemeinde die Gemeinde, in der der wert-\nrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder           vollste Teil des Grundstücks belegen ist. Bei Um-\nähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig ge-          gemeindungen nach dem Hauptfeststellungszeit-\nzahlt wird.                                           '     punkt sind weiterhin die Einwohnerzahlen zugrunde\nzu legen, die für die betroffenen Gemeinden oder\n(3) Bei Grundstücken, die                               Gemeindeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt maß-\n1. nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz in der Fas-            gebend waren.\nsung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I               (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nS. 104 7), zuletzt geändert durch Artikel IV § 4       durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Ge-\nAbs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung miet-         meinden oder Gemeindeteile in eine andere Ge-\nrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964 (Bun-       meindegrößenklasse eingegliedert werden, als es\ndesgesetzbl. I S. 457),                                ihrer Einwohnerzahl entspricht, wenn die Verviel-\n2. nach dem Gesetz des Landes Bayern über die               fältiger wegen der besonderen wirtschaftlichen Ver-\nGrundsteuerfreiheit und Gebührenfreiheit für den        hältnisse in diesen Gemeinden oder Gemeindeteilen\nsozialen Wohnungsbau vom 28. November 1949              abweichend festgesetzt werden müssen (z. B. in Kur-\n(Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landes-           orten und Randgemeinden).\nrechts vom 23. September 1957, Band III S. 435),\n(3) Ist die Lebensdauer eines Gebäudes gegen-\n3. nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der                über der nach seiner Bauart und Bauausführung in\nFassung vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I          Betracht kommenden Lebensdauer infolge baulicher\nS. 1121), zuletzt geändert durch Artikel III des       Maßnahmen wesentlich verlängert oder infolge nicht","Nr. 114   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974                          2387\nbehebbarer Ba urnän9el und Bauschäden wesentlich       und für die Erhöhung nach Absatz 2 zusammen, so\nverkürzt, so ist der VervielfäHi~J(~r nicht nach dem   ist der Höchstsatz nur auf das Ergebnis des Aus-\ntatsächlichen Baujahr des Ccbäudes, sondern nach       gleichs anzuwenden.\ndem um die entsprechende Zeil späteren oder frühe-\nren Baujahr zu cnnitteln.\n2. S a c h w e r t v e r f a h r e n\n(4) Befinden sich auf einem Gnmdst.ück Gebäude\noder Gebäudcl.cile, die eine verschiedene Bauart                                   § 83\noder Bauausführun9 aufweisen oder die in verschie-                          Grundstückswert\ndenen Jahren bezuqsfertig geworden sind, so sind ·\nfür die einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile die           Bei der Ermittlung des Grundstückswertes ist vom\nnach der Bauart und Bauausführung sowie nach dem       Bodenwert (§ 84), vom Gebäudewert (§§ 85 bis 88)\nBaujahr maßgebenden Vervielfältiger anzuwenden.        und vom Wert der Außenanlagen (§ 89) auszugehen\nKönnen die Werte der einzelnen Gebäude oder Ge-        (Ausgangswert). Der Ausgangswert ist an den ge-\nbäudeteile nur schwer ermittelt werden, so kann für    meinen Wert anzugleichen (§ 90).\ndas ganze Grundstück ein Vervielfältiger nach\neinem durchschnittlichen Baujahr angewendet wer-                                   § 84\nden.\nBodenwert\n§ 81\nDer Grund und Boden ist mit dem Wert anzuset-\nAußergewöhnliche Grundsteuerbelastung           zen, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück\nWeicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die Grund-    unbebaut wäre.\nsteuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von\nder in den Vervielfälligern b(~rücksichtigten Grund-                               § 85\nsteuerbelastung ab, so sind die Grundstückswerte in                           Gebäudewert\ndiesen Gemeinden mit Ausnahme der in§ 79 Abs. 3\nBei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zu-\nund 4 bezeichneten Grundstücke oder Grundstücks-\nteile bis zu 10 vom Hundert zu ermäßigen oder zu       nächst ein Wert auf der Grundlage von durch-\nschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreis-\nerhöhen. Die Hundertsälw werden durch Rechtsver-\nordnung bestimml.                                      verhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen. Dieser\nWert i1st nach den Baupreisverhältnissen im Haupt-\n§ 82\nfeststellungszeitpunkt umzurechnen (Gebäudenor-\nmalherstellungswert). Der Gebäudenormalherstel-\nErmäßigung und Erhöhung                 lungswert ist wegen des Alters des Gebäudes im\n(1) Liegen wertminclernde Umstände vor, die we-     Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86) und wegen etwa\nder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in der         vorhandener baulicher Mängel und Schäden (§ 87)\nHöhe des Vervielfältigers berücksichtigt sind, so ist  zu mindern (Gebäudesachwert). Der Gebäudesach-\nder sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grund-        wert kann in besonderen Fällen ermäßigt oder er-\nstückswert zu ermäßigen. Als solche Umstände           höht werden (§ 88).\nkommen z. B. in Betracht\n§ 86\n1. ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch\nLärm, Rauch oder Gerüche,                                       Wertminderung wegen Alters\n2. behebbare Baumängel und Bauschäden und                 (1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt\nsich nach dem Alter des· Gebäudes im Hauptfest-\n3. die Notwendigkeit baldigen Abbruchs.\nstellungszeitpunkt und der gewöhnlichen Lebens-\n(2) Liegen werterhöhende Umstände vor, die in       dauer von Gebäuden gleicher Art und Nutzung. Sie\nder Höhe der Jahresrohmiete nicht berücksichtigt       ist in einem Hundertsatz des Gebäudenormalherstel-\nsind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende  lungswertes auszudrücken. Dabei ist von einer\nGrundstückswert zu erhöhen. Als solche Umstände        gleichbleibenden jährlichen Wertminderung auszu-\nkommen nur in Betracht                                 gehen.·\n1. die Größe der nicht bebauten Fläche, wenn sich         (2) Als Alter des Gebäudes gilt die Zeit zwischen\nauf dem Grundstück keine Hochhäuser befinden;      dem Beginn des Jahres, in dem das Gebäude be-\nein Zuschlag unterbleibt, wenn die gesamte Flä-    zugsfertig geworden ist, und dem Haupt.feststel-\nche bei Einfamilienhäusern oder Zweifamilien-      l ungszei tpunkt.\nhäusern nicht mehr als 1 500 qm, bei den übrigen\n(3) Als Wertminderung darf insgesamt kein höhe-\nGrundstücksarten nicht mehr als das Fünffache\nder bebauten Fläche beträgt,                       rer Betrag abgesetzt werden, als sich bei einem\nAlter von siebzig vom Hundert der Lebensdauer\n2. die nachhaltige Ausnutzung des Grundstücks für      ergibt. Dieser Betrag kann nur überschritten werden,\nReklamezwecke gegen Entgelt.                       wenn eine außergewöhnliche Wertminderung vor-\n(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2        liegt.\noder die Erhöhung nach Absatz 2 darf insgesamt            (4) Ist die restliche Lebensdauer eines Gebäudes\ndreißig vom Hundert des Grundstückswerts (§§ 78        infolge baulicher Maßnahmen verlängert, so ist der\nbis 81) nicht übersteigen. Treffen die Voraussetzun-   nach dem tatsächlichen Alter errechnete Hundert-\ngen für die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2       satz entsprechend zu mindern.","2388                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 87                             ben die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäude-\nWertminderung wegen baulicher Mängel                  teile (z.B. Anbauten oder Zubauten) bei der Ermitt-\nund Schäden                            lung des Wertes außer Betracht.\nFür buulichc Mängel und Schddcn, dit~ weder bc~i              (2) Ist ein Grundstück im Zustand der Bebauung\nder Ermittlung des Gebäuclcnormalherstellungs-                bei der Ermittlung des Gesamtwertes eines gewerb-\nwertcs noch bei clcr Wertminderung wegen Alters               lichen Betriebes, bei der Bewertung des Gesamt-\nberücksichtigt: worden sind, ist ein Abschlag zu             vermögens oder bei der Bewertung des Inlands-\nmachc~n. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach             vermögens anzusetzen, so ist für diese Zwecke ein\nBedeulunfJ und /\\usrnaß der Mängel und Schäden.               besonderer Einheitswert festzustellen. Dabei ist zu\ndem Wert nach Absatz 1 für die nicht bezugsferti-\n§ 88                             gen Gebäude oder Gebäudeteile ein Betrag hinzu-\nErmäfügung und Erhöhung                       zurechnen, der nach dem Grad ihrer Fertigstellung\ndem Gebäudewertanteil entspricht, mit dem sie im\n(1) Der Gcbdudesachwert kann ermäßigt oder er-            späteren Einheitswert enthalten sein werden. Der\nhöht werden, wenn Umstände tatsächlicher Art vor-             besondere Einheitswert darf den Einheitswert für\nliegen, die bei seiner Ermittlung nicht berücksich-           das Grundstück nach Fertigstellung der Gebäude\ntigt worden sind.                                             nicht übersteigen.\n(2) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Be-\ntracht kommen, wenn Gebäude wegen der Lage des                                            § 92\nGrundstücks, wegen unorganischen Aufbaus oder                                         Erbbaurecht\nwirtschaftlicher Uberalterung in ihrem Wert gemin-\n(1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht\ndert sind.\nbelastet, so ist sowohl für die wirtschaftliche Ein-\n(3) Ein bt~sonderer Zuschlag ist zu machen, wenn          heit des Erbbaurechts als auch für die wirtschaft-\nein Grundstück nachhaltig gegen Entgelt für                   liche Einheit des belasteten Grundstücks jeweils\nReklamezwecke genutzt wird.                                   ein Einheitswert festzustellen. Bei der Ermittlung\nder Einheitswerte ist von einem Gesamtwert auszu-\n§ 89                              gehen, der für den Grund und Boden einschließlich\nWert der Aunenanlagen                        der Gebäude und Außenanlagen festzustellen wäre,\nwenn die Belastung nicht bestünde. Wird der Ge-\nDer Wert der Außenanlagen (z.B. Umzäunungen,\nsamtwert nach den Vorschriften über die Bewertung\nWege- oder Platzbefestigungen) ist aus durchschnitt-\nder bebauten Grundstücke ermittelt, so gilt jede\nlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhält-\nwirtschaftliche Einheit als bebautes Grundstück der\nnissen des Jahres 1958 zu errechnen und nach den\nGrundstücksart, von der bei der Ermittlung des Ge-\nBaupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeit-\nsamtwerts ausgegangen wird.\npunkt umzurechnen. Dieser Wert ist wegen des\nAlters der Außenanlagen im Hauptfeststellungszeit-               (2) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für\npunkt und wegen etwaiger baulicher Mängel und                 die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch\nSchäden zu mindern; die Vorschriften der §§ 86                50 Jahre oder mehr, so entfällt der Gesamtwert\nbis 88 gelten sinngemäß.                                      (Absatz 1) allein auf die wirtschaftliche Einheit des\nErbbaurechts.\n§ 90\n(3) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für\nAngleichung an den gemeinen Wert\ndie Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger als\n(1) Der Ausgangswert (§ 83) ist durch Anwendung            50 Jahre, so ist der Gesamtwert (Absatz 1) entspre-\neiner Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen.             chend der restlichen Dauer des Erbbaurechts zu\nverteilen. Dabei entfallen auf\n(2) Die Wertzahlen werden durch Rechtsverord-\nnung unter Berücksichtigung der wertbeeinflussen-             1. die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:\nclen Umständf\\ insbesondere der Zweckbestimmung                      der Gebäudewert und ein Anteil am Bodenwert;\nund Verwendbarkeit der Grundstücke innerhalb be-                     dieser beträgt bei einer Dauer des Erbbaurechts\nstimmter Wirtschaftszweige und der Gemeinde-                         unter 50 bis zu 40 Jahren 95 vom Hundert,\ngrößen, im Rahmen von 85 bis 50 vom Hundert des                      unter 40 bis zu 35 Jahren 90 vom Hundert,\nAusgangswertes festgesetzt. Dabei können für ein-                    unter 35 bis zu 30 Jahren 85 vom Hundert,\nzelne Grundstücksarten oder Grundstücksgruppen                       unter 30 bis zu 25 Jahren 80 vom Hundert,\noder Untergruppen in bestimmten Gebieten, Ge-                        unter 25 bis zu 20 Jahren 70 ·vom Hundert,\nmeinden oder Gemeindeteilen besondere Wertzah:.                      unter 20 bis zu 15 Jahren 60 vom Hundert,\nlen festgesetzt werden, wenn es die örtlichen Ver-                   unter 15 bis zu 10 Jahren 45 vom Hundert,\nhältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfordern.                        unter 10 bis zu 5 Jahren 25 vom Hundert,\nunter 5 Jahren             0 vom Hundert;\nIV. S o n d e r v o r s c h r i f t e n          2. die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grund-\nstücks:\n§ 91\nder Anteil am Bodenwert, der nach Abzug des\nGrundstücke im Zustand der Bebauung                         in Nummer 1 genannten Anteils verbleibt.\n(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungs-           Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist in die\nzeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, blei-             wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks","Nr. 114 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974                     2389\nein Anteil am Gebäudewert einzubeziehen, wenn         mung der Grundstücksart (§ 75) ist die Nutzung des\nbesondere Vereinbarungen es rechtfertigen. Das gilt   auf das Wohnungseigentum und Teileigentum ent-\ninsbesondere, wenn bei Erlöschen des Erbbaurechts     fallenden Gebäudeteils maßgebend. Die Vorschrif-\ndurch Zeitablauf der Eigentümer des belasteten        ten der §§ 76 bis 91 finden Anwendung, soweit sich\nGrundstücks keine dem Gebäudewert entsprechende       nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes er-\nEntschädigung zu leisten hat. Geht das Eigentum       gibt.\nan dem Gebäude bei Erlöschen des Erbbaurechts\ndurch Zeitablauf entschädigungslos auf den Eigen-        (2) Das zu mehr als achtzig vom Hundert Wohn-\ntümer des belasteten Grundstücks über, so ist der     zwecken dienende Wohnungseigentum ist im Wege\nGebäudewert entsprechend der in den Nummern 1         des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften\nund 2 vorgesehenen Verteilung des Bodenwertes         zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maß-\nzu verteilen. Beträgt die Entschädigung für das Ge-   gebend sind. Wohnungseigentum, das zu nicht mehr\nbäude beim Ubergang nur einen Teil des Gebäude-\nals achtzig vom Hundert, aber zu nicht weniger als\nwertes, so ist der dem Eigentümer des belasteten\nzwanzig vom Hundert Wohnzwecken dient, ist im\nGrundstücks entschädigungslos _ zufallende Anteil\nentsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des       Wege des Ertragswertverfahrens nach den Vor-\nErbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädi-         schriften zu bewerten, die für gemischtgenutzte\ngung für den Gebäudewert bleibt außer Betracht.       Grundstücke maßgebend sind.\nDer Wert der Außenanlagen wird wie der Gebäude-\n(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen\nwert behandelt.\nMiteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen\n(4) Hat sich der Erbbauberechtigte durch Vertrag   Eigentum nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete\nmit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks         zueinander, so kann dies bei der Feststellung des\nzum Abbruch des. Gebäudes bei Beendigung des\nWertes entsprechend berücksichtigt werden. Sind\nErbbaurechts verpflichtet, so ist dieser Umstand\neinzelne Räume, die im gemeinschaftlichen Eigen-\ndurch einen entsprechenden Abschlag zu berück-\nsichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn voraus-     tum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im\nzusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflich-     Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und\ntung nicht abgebrochen werden wird.                   bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu er-\nfassen.\n(5) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als\nBestandteil des Grundstücks zu berücksichtigen,\nsondern bei der Ermittlung des sonstigen Ver-                                  § 94\nmögens oder des Betriebsvermögens des Eigen-                  Gebäude auf fremdem Grund und Boden\ntümers des belasteten Grundstücks anzusetzen.\nDementsprechend ist die Verpflichtung zur Zahlung        (1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden\ndes Erbbauzinses nicht bei der Bewertung des Erb-     ist der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und\nbaurechts zu berücksichtigen, sondern bei der Er-     Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen\nmittlung des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens)       Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen. Außen-\noder des Betriebsvermögens des Erbbauberechtigten     anlagen (z.B. Umzäunungen, Wegebefestigungen),\nabzuziehen.                                           auf die sich. das wirtschaftliche Eigentum am Ge-\n(6) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbau-     bäude erstreckt, sind unbeschadet der Vorschriften\nrechten ist der Gesamtwert (Absatz 1} in gleicher     in § 68 Abs. 2 in die wirtschaftliche Einheit des\nWeise zu ermitteln, wie wenn es sich um Woh-          Gebäudes einzubeziehen. Für die Grundstücksart\nnungseigentum oder um Teileigentum handeln            des Gebäudes ist § 75 maßgebend; der Grund und\nwürde. Die Verteilung des Gesamtwertes erfolgt        Boden, auf dem das Gebäude errichtet ist, gilt als\nentsprechend Absatz 3.                                bebautes Grundstück derselben Grundstücksart.\n(7) Wertfortschreibungen für die wirtschaftlichen     (2) Für den Grund und Boden ist der Wert nach\nEinheiten des Erbbaurechts und des belasteten         den für unbebaute Grundstücke geltenden Grund-\nGrundstücks sind abweichend von § 22 Abs. 1 Nr. 1     sätzen zu ermitteln; beeinträchtigt die Nutzungs-\nnur vorzunehmen, wenn der Gesamtwert, der sich\nbehinderung, welche sich aus dem Vorhandensein\nfür den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom\ndes Gebäudes ergibt, den Wert, so ist dies zu be-\nGesamtwert des letzten Feststellungszeitpunkts um\ndas in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Ausmaß ab-       rücksichtigen.\nweicht. § 30 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.          (3) Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76.\nBei einer Änderung der Verteilung des Gesamt-         Wird das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren\nwerts nach Absatz 3 sind die Einheitswerte für die\nbewertet, so ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80\nwirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des\nergebenden Wert der auf den Grund und Boden\nbelasteten Grundstücks ohne Beachtung von Wert-\nfortschreibungsgrenzen fortzuschreiben.               entfallende Anteil abzuziehen. Ist vereinbart, daß\ndas Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit\nabzubrechen ist, so ist dieser Umstand durch einen\n§ 93\nentsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der\nWohnungseigentum und Teileigentum             Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß\n(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum        das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abge-\nbildet eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestim-  brochen werden wird.","2390                               Bundesgeiseitzbla;tt, Jahrgang 1974, Teil I\nD. Betriebsvermögen                        Zweckvermögen gehören, ~oweit sie einem wirt-\nschaftlichen Geschäftsbetrieb {ausgenommen Land-\n§ 95                              und Forstwirtschaft) dienen.\nBegriff des Betriebsvermögens                      (3) Bei allen Körperschaften, Personenvereinigun-\n(1) Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile              gen und Vermögensmassen, die weder ihre Ge-\neiner wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines       schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, bil-\nGewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirt-             den nur die Wirtschaftsgüter einen gewerblichen\nschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerb-           Betrieb, die zum inländischen Betriebsvermögen ge-\nlicher Betrieb).                                            hören(§ 121 Abs. 2 Nr. 3).\n(2) Als Gewerbe im Sinn des Gesetzes gilt auch                                     §  98\ndie gewerbliche Bodenbewirtschaftung, z.B. der\nArbeitsgemeinschaften\nBergbau und die~ Gewinnung von Torf, Steinen und\nErden.                                                         Die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 5 gilt nicht für\nArbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck sich\n(3) Als Gewerbe gilt unbeschadet des § 97 nicht          auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder\ndie Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Haupt-          Werklieferungsvertrags beschränkt, es sei denn, daß\nzweck des Unternehmens bildet.                             bei Abschluß des Vertrags anzunehmen ist, daß er\nnicht innerhalb von drei Jahren erfüllt wird. Die\n§ 96                             Wirtschaftsgüter, die den Arbeitsgemeinschaften\ngehören, werden anteilig den Betrieben der Beteilig-\nFreie Berufe                           ten zugerechnet.\n{1) Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinn dieses\nGesetzes steht die Ausübung eines freien Berufes                                      §  98 a\nim Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-                            Bewertungsgrundsätze\ngesetzes gleich. Das gilt nicht für eine selbständig\nDer Einheitswert des Betriebsvermögens wird in\nausgeübte künstlerische oder wissenschaftliche\nder Weise ermittelt, daß die Summe der Werte, die\nTätigkeit, die sich auf schöpferische oder forschende\nfür die zu dem gewerblichen Betrieb gehörenden\nTätigkeit, Lehr-, Vortrags- und Prüfungstätigkeit\nWirtschaftsgüter (Rohbetriebsvermögen) ermittelt\noder auf schriftstellerische Tätigkeit beschränkt.\nsind, um die Summe der Schulden des Betriebs\n§ 97 bleibt unberührt.\n(§ 103) und der sonstigen nach diesem Gesetz zu-\n{2) Dem Betrieb eines Gewerbes steht die Tätig-          lässigen Abzüge gekürzt wird.\nkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie gleich,\nsoweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines                                       §  99\nGewerbebetriebes ausgeübt wird.                                                Betriebsgrundstücke\n(1) Betriebsgrundstück im Sinn dieses Gesetzes\n§  97                             ist der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige\nBetriebsvermögen von Körperschaften,               Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zuge-\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen              hörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb,\n(1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbeson-          1. zum Grundvermögen gehören würde oder\ndere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Kör-          2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bil-\nperschaften, Personenvereinigungen und Ver-                     den würde.\nmögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäfts-\nleitung oder ihren Sitz im Inland haben:                       {2) Dient das Grundstück, das, losgelöst von dem\ngewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören\n1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom-        würde, zu mehr als der Hälfte seines Werts dem\nmanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften         gewerblichen Betrieb, so gilt das ganze Grundstück\nmit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaf-          als Teil des gewerblichen Betriebs und als Betriebs-\nten, bergrechtlichen Gewerkschaften);                   grundstück. Dient das Grundstück nur zur Hälfte\n2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;                seines Werts oder zu einem geringeren Teil dem\ngewerblichen Betrieb, so gehört das ganze Grund-\n3. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;\nstück zum Grundvermögen. Ein Grundstück, an dem\n4. Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;                 neben dem Betriebsinhaber noch andere Personen\n5. offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesell-          beteiligt sind, gilt auch hinsichtlich des Anteils des\nschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei denen        Betriebsinhabers nicht als Betriebsgrundstück. Ab-\ndie Gesellschafter als Unternehmer {Mitunter-           weichend von den Sätzen 1 bis 3 gehört der Grund-\nnehmer) anzusehen sind.                                 besitz der im § 97 Abs. 1 bezeichneten inländischen\nKörperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\n§ 34 Abs. 6 a und§ 51 a bleiben unberührt.                  mögensmassen stets zu den Betriebsgrundstücken.\n(2) Einen gewerblichen Betrieb bilden auch die              {3) Betriebsgrundstücke im Sinn des Absatzes 1\nWirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen            Nr. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrund-\nPersonen des privaten Rechts, den nichtrechtsfähi-          stücke im Sinn des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und\ngen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen             forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.","Nr. 114 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974                        2391\n§ 100                            (2) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft, eine\nMineralgewinnungsrechte                  inländische Kreditanstalt des öffentlichen Rechts,\nein inländischer Gewerbebetrieb im Sinne des Ge-\n(1) Bei Bodenschätzen, die nur auf Grund staat-      werbesteuergesetzes von juristischen Personen des\nlicher Verleihung oder auf Grund eines übertrage-       öffentlichen Rechts, eine inländische Erwerbs- und\nnen ausschließlichen Rechts des Staates aufgesucht      Wirtschaftsgenossenschaft, bei der die Vorausset-\nund gewonnen werden können, ist das verliehene          zungen des § 104 a Abs. 1 nicht vorliegen, eine unter\noder das auf Grund der staatlichen Erlaubnis zur        Staatsaufsicht stehende Sparkasse oder ein inländi-\nAusübung überlassene Mineralgewinnungsrecht als         scher Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit an\nselbständiges Wirtschaftsgut mit dem gemeinen           dem Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Ge-\nWert zu bewerten.                                       schäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft), die\n(2) Bei Bodenschätzen, die ohne besondere staat-\nin dem Wirtschaftsjahr, das mit dem maßgebenden\nliche Verleihung bernits auf Grund des Eigentums\nAbschlußzeitpunkt (§ 106) der Muttergesellschaft\nam Grundstück aufgesucht und gewonnen werden\nendet oder ihm vorangeht, ihre Bruttoerträge aus-\nkönnen, ist die aus dem Eigentum fließende Berech-\nschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8\ntigung zur Gewinnung der Bodenschätze wie ein\nAbs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes vom\nMineralgewinnungsrecht mit dem gemeinen Wert zu\n8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713) fallen-\nbewerten, sobald mit der Aufschließung der Lager-\nden Tätigkeiten und aus unter § 8 Abs. 2 des Außen-\nstätte begonnen oder die Berechtigung in sonstiger\nsteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht,\nWeise als selbständiges Wirtschaftsgut zum Zwecke\nmindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt,\neiner nachhaltigen gewerblichen Nutzung in den\nso gehört die Beteiligung auf Antrag insoweit nicht\nVerkehr gebracht worden ist.\nzum gewerblichen Betrieb, als sie ununterbrochen\nseit mindestens 12 Monaten vor dem maßgebenden\n§ 101                         Abschlußzeitpunkt (§ 106) besteht. Das gleiche gilt\nNicht zum Betriebsvermögen                 auf Antrag der Muttergesellschaft für den Teil des\ngehörige Wirtschaftsgüter                Wertes ihrer Beteiligung an der Tochtergesell-\nschaft, der dem Verhältnis des Wertes der Beteili-\nZum Betriebsvermögen gehören nicht:                  gung an einer Enkelgesellschaft im Sinne des § 19 a\n1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften\nAbs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zum gesam-\ndes Vermögensteuergesetzes oder anderer Ge-         ten Wert des Betriebsvermögens der Tochtergesell-\nsetze von der Vermögensteuer befreit sind;          schaft entspricht, wenn die Enkelgesellschaft in dem\nWirtschaftsjahr, das mit dem maßgebenden Ab-\n2. die Erfindungen, Urheberrechte sowie Originale       schlußzeitpunkt (§ 106) der Muttergesellschaft endet\nurheberrechtlich geschützter Werke, die nach        oder ihm vorangeht, ihre Bruttoerträge ausschließ-\n§ 110 Abs. 1 Nr. 5 nicht zum sonstigen Vermögen     lich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1\ngehören. Diensterfindungen gehören nur in dem       Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätig-\nUmfang zum Betriebsvermögen des Arbeitgebers,       keiten oder aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außen-\nin dem sie von diesem in Lizenz vergeben oder       steuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht; die\nin sonstiger Weise einem Dritten gegen Entgelt      Vorschriften des Bewertungsgesetzes sind für die\nzur Ausnutzung überlassen werden;                   Bewertung der Wirtschaftsgüter der Tochtergesell-\nschaft entsprechend anzuwenden. Hat die Enkel-\n3. Ansprüche der in § 111 Nr. 5 bezeichneten Art.       gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr der Mutter-\ngesellschaft, das mit dem maßgebenden Abschluß-\n§ 102                         zeitpunkt (§ 106) endet oder ihm vorangeht, Ge-\nwinne ausgeschüttet, so gilt der vorstehende Satz\nVergünstigung für Schachtelgesellschaften        nur, wenn die Muttergesellschaft unter den Vor-\n(1) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft, eine   aussetzungen des § 19 a Abs. 5 des Körperschaft-\ninländische Kreditanstalt des öffentlichen Rechts,      steuergesetzes Gewinnanteile von der Tochtergesell-\nein inländischer Gewerbebetrieb im Sinne des            schaft bezogen hat, die in ihrer Höhe dem der\nGewerbesteuergesetzes von juristischen Personen         Tochtergesellschaft aus den Gewinnanteilen ver-\ndes öffentlichen Rechts, eine inländische Erwerbs-      bleibenden ausschüttungsfähigen Gewinn entspre-\nund Wirtschaftsgenossenschaft, bei der die Voraus-      chen. Die vorstehenden Vorschriften sind nur anzu-\nsetzungen des § l 04 a Abs. l nicht vorliegen, eine     wenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß\nunter Staatsaufsicht stehende Sparkasse oder ein        alle Voraussetzungen erfüllt sind.\ninländischer Versicherungsverein auf Gegenseitig-\nkeit an dem Grund- oder Stammkapital einer ande-\n§ 103\nren inländischen Kapitalgesellschaft oder einer an-\nderen inländischen Kreditansta.lt des öffentlichen                         Betriebsschulden\nRechts mindestens zu einem Viertel unmittelbar be-         (1) Schulden werden nur insoweit abgezogen, als\nteiligt, so gehört die Beteiligung insoweit nicht zum   sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des\ngewerblichen Betrieb, als sie ununterbrochen seit       gewerblichen Betriebs in wirtschaftlichem Zusam-\nmindestens 12 Monaten vor dem maßgebenden Ab-           menhang stehen.\nschlußzeitpunkt (§ 106) besteht. Ist ein Grund- oder\nStammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteili-          (2) Von. dem Rohvermögen sind bei Versiche-\ngung an dem Vermögen maßgebend.                         rungsunternehmen versicherungstechnische Rück-","2392                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nlagen abzuziehen, soweit sie für die Leistungen aus      d) wenn nur eine Hinterbliebenenrente zugesagt ist,\nden laufenden Versicherungsverträgen erforderlich             um 60 vom Hundert.\nsind.\n(4) Anwartschaften      auf Hinterbliebenenversor-\ngung von Pensionären werden mit 30 vom Hundert\n§ 103 a\ndes Betrags abgezogen, der sich für den Renten-\nRückstellungen für Preisnachlässe            anspruch des Berechtigten nach § 14 Abs. 1 ergibt.\nund Wechselhaftung\n(5) Ist an Stelle von Pensionsleistungen eine ein-\nRückstellungen für Preisnachlässe und für Wech-       malige Kapitalleistung zugesagt, so gelten 10 vom\nselhaftung sind abzugsfähig.                             Hundert der Kapitalleistung als Jahreswert im Sinne\ndes Absatzes 2.\n§ 104\n§ 104 a\nPensionsverpflichtungen\nGenossenschaften\n(1) Eine Pensionsverpflichtung gegenüber einer\nPerson, bei der der Versorgun~Jsfall noch nicht ein-        (1) Vom Rohbetriebsvermögen sind die Geschäfts-\ngetreten ist (Pensionsanwartschaft), kann bei der        guthaben der Genossen bei den folgenden Genos-\nErmittlung des Einheitswerts des gewerblichen Be-        senschaften abzugsfähig:\ntriebs abgezogen werden, wenn die Pensionsanwart-        1. bei Genossenschaften der gewerblichen Wirt-\nschaft auf einer vertraglichen Pensionsverpflichtung          schaft, deren Geschäftsbereich sich erstreckt\nberuht oder sich aus einer Betriebsvereinbarung,              a) auf die gemeinschaftliche Benutzung von Be-\neinem Tarifvertrag oder einer Besoldungsordnung                  triebseinrichtungen oder Betriebsgegenstän-\nergibt. Eine auf betrieb] ich er Ubung oder dem                  den, die der technischen Durchführung des\nGrundsatz der Gleichbehandlung beruhende Pen-                    Betriebes dienen oder\nsionsverpflichtung gilt nicht als vertragliche Ver-          b) auf die Bearbeitung oder die Verwertung von\npflichtung im Sinne des Satzes 1.                                gewerblichen Erzeugnissen, die die Mitglieder\n(2) Die Pensionsverpflichtung darf nur bis zur                entweder selbst hergestellt, bearbeitet oder\nHöhe des Betrags abgezogen werden, der bei einem                 verarbeitet haben;\nAlter des Anwärters am Bewertungsstichtag                2. bei Warengenossenschaften, deren Rohbetriebs-\n1. von mehr als 30 bis zu 38 Jahren das 0,5fache            vermögen nicht mehr als 500 000 Deutsche Mark\nbeträgt. Das gilt auch, wenn eine Warengenos-\n2. von mehr als 38 bis zu 43 Jahren das lfache              senschaft das Geld- und Kreditgeschäft betreibt\n3. von mehr als 43 bis zu 4 7 Jahren das 1,5fache           und das Warengeschäft überwiegt.\n4. von mehr als 47 bis zu 50 Jahren das 2fache             (2) Vom Rohbetriebsvermögen sind bei Kreditge-\n5. von mehr als 50 bis zu 53 Jahren das 3fache         nossenschaften 50 vom Hundert der Geschäftsgut-\nhaben der Genossen abzugsfähig. Das gilt auch,\n6. von mehr als 53 bis zu 56 Jahren das 4fache         wenn eine Kreditgenossenschaft das Warengeschäft\n7. von mehr als 56 bis zu 58 Jahren das 5fache         betreibt und das Geld- und Kreditgeschäft über-\n8. von mehr als 58 bis zu 60 Jahren das 6fache          wiegt.\n9. von mehr als 60 bis zu 62 Jahren das 7fache                                     § 105\n10. von mehr als 62 bis zu 63 Jahren das 8fache                               Steuerschulden\n11. von mehr als 63 bis zu 64 Jahren das 9f ache            (1) Schulden aus laufend veranlagten Steuern\nsind nur abzuziehen, wenn die Steuern entweder\n12. von mehr als 64 Jahren das 10fache\n1. spätestens im Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2,\nder Jahresrente beträgt, die bis zur Vollendung des          § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 2) fällig geworden sind\n65. Lebensjahrs (Beginn der vorgesehenen Pensions-           oder\nzahlung) nach Maßgabe des Versorgungsverspre-\n2. für einen Zeitraum erhoben werden, der späte-\nchens erworben werden kann. Ist für den Beginn\nstens im Feststellungszeitpunkt geendet hat. En-\nder Pensionszahlung ein anderes Alter als 65 Jahre\ndet der Erhebungszeitraum erst nach dem Fest-\nvorgesehen, so ist für jedes Jahr der Abweichung\nstellungszeitpunkt, so sind die Steuerschulden in-\nnach unten ein Zuschlag von 10 vom Hundert und\nsoweit abzuziehen, als sie auf die Zeit vor dem\nfür jedes Jahr der Abweichung nach oben ein Ab-\nFeststellungszeitpunkt entfallen.\nschlag von 5 vom Hundert auf den Vervielfältiger\nzu·machen.                                                  (2) Für Betriebe mit abweichendem Wirtschafts-\njahr ist statt des Feststellungszeitpunkts der Ab-\n(3) Die Vervielfältiger in Absatz 2 sind zu kürzen    schlußzeitpunkt (§ 106 Abs. 3) maßgebend.\na) wenn eine Invalidenrente nicht oder nur bei Un-\nfall zugesagt ist, um 40 vom Hundert,                                           § 106\nb) wenn eine Hinterbliebenenrente nicht zugesagt                            Bewertungsstichtag\nist, um 30 vom Hundert,\n(1) Für den Bestand und die Bewertung sind die\nc) wenn nur eine Invalidenrente zugesagt ist, um         Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2,\n50 vom Hundert und                                   § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 2) maßgebend. Für die Bewer-","Nr. 114    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974                        2393\ntun9 von WertpdpiPren, Anteilen und Genußschei-             a) Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus einem\nnen an KapitalrJeselJschc1ftPn gilt der Stichtag, der          gewerblichen Betrieb ausgeschieden unä dem\nsich nach § 112 ergibt.                                        übrigen Vermögen des Betriebsinhabers zuge-\nführt worden, so wird das Wirtschaftsgut so\n(2) Für Betriebe, die regelmäßi9 jährliche Ab-              behandelt, als wenn es im Feststellungszeit-\nschlüsse auf den Schluß dc~s Kalcmderjahrs machen,             punkt noch zum gewerblichen Betrieb gehörte.\nist dieser Abschlußtaq zugrunde zu legen.\nb) Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus dem\n(3) Für Betriebe, die re9e]mäßi9 jährliche Ab-              übrigen Vermögen des Betriebsinhabers aus-\nschlüsse auf einen anderen Tau machen, kann auf                geschieden und dem gewerblichen Betrieb zu-\nAntrag zugelassen werden, daß der Schluß des                   geführt worden, so wird das Wirtschaftsgut\nWirtschaftsjahrs zugrunde gel.eut wird, das dem                so behandelt, als wenn es im Feststellungs-\nFeststellungszeitpunkt vorangeht. An den· Antrag               zeitpunkt noch zum übrigen Vermögen gehörte.\nbleibt der Betrieb auch für künftige Feststellungen         c) Die Vorschriften zu a und b gelten jedoch\nder Einheitswerte insofern gebunden, als stets der             nicht, wenn mit dem ausgeschiedenen Wirt-\nSchluß des letzten regelmäßigen Wirtschaftsjahrs               schaftsgut Grundbesitz erworben worden ist\nzugrunde zu legen ist.                                         oder Aufwendungen auf Grundbesitz gemacht\nworden sind. In diesen Fällen ist das Wirt-\n(4) Der auf den Abschlußzeitpunkt (Absätze 2 und            schaftsgut von dem Vermögen, aus dem es\n3) ermittelte Einheitswert gilt als Einheitswert vom           ausgeschieden worden ist, abzuziehen.\nFeststellungszeitpunkt.                                     d) Ist eine Beteiligung an einer Personengesell-\nschaft aus dem gewerblichen Betrieb ausge-\n(5) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden:\nschieden, so wird der für sie erhaltene Gegen-\n1. auf Betriebsgrundstücke (§ 99). Für ihren Bestand           wert dem Betriebsvermögen zugerechnet. Ist\nund ihre Bewertung bleiben die Verhältnisse im             eine Beteiligung an einer Personengesell-\nFeststellungszeitpunkt maßgebend. § 35 Abs. 2              schaft mit Mitteln des Betriebs erworben wor-\nbleibt unberührt;                                          den, ist der dafür gegebene Gegenwert vom\n2. auf die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen                Betriebsvermögen. abzuziehen.\nund Genußscheinen an Kapitalgesellschaften. Für         e) Bestehen Anteile an Kapitalgesellschaften und\ndie Bewertung bleiben die Verhältnisse des                 Wertpapiere im Feststellungszeitpunkt nicht\nStichtags maßgebend, der sich nach § 112 ergibt.           mehr, wird der für sie erhaltene Gegenwert\nFür den Bestand ist der Abschlußzeitpunkt (Ab-             dem Betriebsvermögen zugerechnet.\nsätze 2 und 3) maßgebend;\n§ 108\n3. auf die Beteiligung an Personengesellschaften.\nFür die Zurechnung und die Bewertung verbleibt                           Steuersicherung\nes in diesen Fällen bei den Feststellungen, die                        durch Zurechnung\nbei der gesonderten Feststellung des Einheits-                 ausgeschiedener Wirtschaftsgüter\nwerts der Personengesellschaft getroffen werden.       (1) Sind innerhalb der letzten drei Monate vor\ndem Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 4,\n§ 107                         § 23 Abs. 2) oder dem Abschlußzeitpunkt (§ 106\nAbs. 3) Wirtschaftsgüter aus dem inländischen Teil\nAusgleich von Vermögensänderungen             eines gewerblichen Betriebs ausgeschieden worden,\nnach dem Abschlußzeitpunkt                ohne daß diesem ein entsprechender Gegenwert zu-\nZum Ausgleich von Verschiebungen, die in der         geführt worden ist, so sind die ausgeschiedenen\nZeit zwischen dem Abschlußzeitpunkt (§ 106              Wirtschaftsgüter dem gewerblichen Betrieb zuzu-\nAbs. 3) und dem Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2,    rechnen, wenn sie durch die Ausscheidung der in-\n§ 22 Abs. 4, § 23 Abs. 2) eingetreten sind, gelten die  ländischen Vermögensbesteuerung entgehen wür-\nfoluenden Vorschriften:                                 den und der Wert des noch vorhandenen, der inlän-\ndischen     Vermögensbesteuerung       unterliegenden\n1. Für Betriebsgrundstücke:\nTeils des Betriebes in einem offenbaren Mißverhält-\na) Ist ein Betriebsgrundstück aus dem gewerb-       nis zu dem Wert der ausgeschiedenen Wirtschafts-\nlichen Betrieb ausgeschieden und der Gegen-     güter steht.\nwert dem Betrieb zugeführt worden, so wird\nder Gegenwert dem Botriebsvermögen zuge-           (2) Absatz 1 gilt nicht:\nrechnet.                                        1. für Gewinnausschüttungen,\nb) Ist Grundbesitz als Betriebsgrundstück dem       2. für Fälle, in denen der Betriebsinhaber nach-\ngewerblichen Betrieb zugeführt und der Ge-          weist, daß die Wirtschaftsgüter in der Absicht\ngenwert dem gewerblichen Betrieb entnom-            einer entsprechenden Einschränkung des Betriebs\nmen worden, so wird der Gegenwert vom Be-\nausgeschieden worden sind.\ntriebsvermögen     abgezogen.    Entsprechend\nwerden Aufwendungen abgezogen, die aus\n§ 109\nMitteln des gewerblichen Betriebs auf Be-\ntriebsgrundstücke gemacht worden sind.                                  Bewertung\n2. Für andere Wirtschaftsgüter als Betriebsgrund-          (l) Die zu einem gewerblichen Betrieb gehören-\nstücke:                                             den Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Absät-","2394                                 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nze 2 bis 4 in der Rt!gel mit dem Teilwert (§ 10) anzu-          a) eigene Erfindungen,\nsetzen.                                                        b) Ansprüche auf Vergütungen für eigene\n(2) Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert fest-           Diensterfindungen und\nzustellen ist, sind mH dem Einheitswert anzusetzen.             c) eigene Urheberrechte sowie Originale urhe-\n§ 115 ist bei lklrit!bsgrundstückcn und sonstigen                  berrechtlich geschützter Werke.\nWirtschaftsgütc!rn entsprechend anzuwenden.                    Die genannten Wirtschaftsgüter gehören auch\n(3) Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesell-               dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie\nschaften sind mit dem nach§§ 11, 112 und 113 er-                im Falle des Todes des Erfinders oder Urhebers\nmittelten Wert anzusetzen.                                     auf seinen unbeschränkt steuerpflichtigen Ehe-\ngatten oder seine unbeschränkt steuerpflichti-\n(4) Kapitalforderungen sowie Rückstellungen für             gen Kinder übergegangen sind;\nPreisnachlässe und für Wechselhaftung sind mit\n6. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und\nden Werten anzusetzen, die sich nach den Grund-\nKapitalversicherungen oder Rentenversicherun-\nsätzen über die steuerliche Gewinnermittlung erge-\ngen, aus denen der Berechtigte noch nicht in\nben.\nden Rentenbezug eingetreten ist.\n§ 109 a                               Nicht zum sonstigen Vermögen gehören jedoch:\nSparkassen                               a) Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf\nein Arbeits- oder Dienstverhältnis abge-\nBei öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehen-\nschlossen worden sind,\nden Sparkassen gelten 85 vom Hundert des Gesamt-\nwerts des gewerblichen Betriebs (§ 98 a) als Wert              b) Rentenversicherungen, bei denen die An-\ndes Betriebsvermögens.                                             sprüche erst fällig werden, wenn der Berech-\ntigte das sechzigste Lebensjahr vollendet hat\noder erwerbsunfähig ist und\nzweiter Abschnitt                          c) alle übrigen Lebens-, Kapital- und Renten-\nversicherungen, soweit ihr Wert (§ 12\nSonstiges Vermögen, Gesamtvermögen                         Abs. 4) insgesamt 10 000 Deutsche Mark\nund Inlandsvermögen                               nicht übersteigt.\nA. Sonstiges Vermögen                          Versicherungen bei solchen Versicherungsun-\nternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung\n§ 110                               noch ihren Sitz im Inland haben, gehören nur\ndann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn den\nBegriii und Um1ang des sonstigen Vermögens\nVersicherungsunternehmen die Erlaubnis zum\n(1) Als sonstiges Vermögen (§ 18 Nr. 4) kommen,            Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist;\nsoweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum\n7. der Uberbestand an umlaufenden Betriebsmit-\nland- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum\nteln eines Betriebs der Land- und Forstwirt-\nGrundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehö-\nschaft (§ 33 Abs. 3 Nr. 3);\nren, alle Wirtschaftsgüter in Betracht, insbesondere:\n8. Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land-\n1. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforde-\nund Forstwirtschaft oder einem gewerblichen\nrungen jeder Art, soweit sie nicht unter Num-\nBetrieb üblicherweise zu dienen bestimmt sind,\nmer 2 fallen;\ntatsächlich an dem für die Veranlagung zur\n2. Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckgut.ha-             Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt aber\nben und sonstige laufende Guthaben, inländi-             einem derartigen Betrieb des Eigentümers nicht\nsche und ausländische Zahlungsmittel. Lauten             dienen. Die Wirtschaftsgüter gehören nicht zum\ndie Beträge auf Deutsche Mark, so gehören sie            sonstigen Vermögen, wenn ihr Wert insgesamt\nbei natürlichen Personen nur insoweit zum son-           10 000 Deutsche Mark nicht übersteigt;\nstigen Vermögen, als sie insgesamt 1 000 Deut-\n9. Wirtschaftsgüter in möblierten Wohnungen, die\nsche Mark übersteigen;\nNicht.gewerbetreibenden gehören und ständig\n3. Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsan-             zusammen mit den Wohnräumen vermietet wer-\nteile, andere Gesellschaftseinlagen und Ge-              den, soweit sie nicht als Bestandteil oder Zube-\nschäftsguthaben bei Genossenschaften. Anteile            hör bei der Grundstücksbewertung berücksich-\nan offenen Handelsgesellschaften, Kommandit-             tigt werden und wenn ihr Wert insgesamt\ngesellschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei         10 000 Deutsche Mark übersteigt;\ndenen die Gesellschafter als Unternehmer (Mit-\n10. Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Münzen und\nunternehmer) anzusehen sind, sind nicht sonsti-\nMedaillen jeglicher Art, wenn ihr Wert insge-\nges Vermögen, sondern Betriebsvermögen des\nsamt 1 000 Deutsche Mark übersteigt;\nGesellschafters;\n11. Schmuckgegenstände, Gegenstände aus edlem\n4. der Kapitalwert von Nießbrauchsrechten und\nMetall, mit Ausnahme der in Nummer 10 ge-\nvon Rechten auf Renten und andere wiederkeh-\nnannten Münzen und Medaillen, sowie Luxusge-\nrende Nutzungen und Leistungen;\ngenstände, auch wenn sie zur Ausstattung der\n5. Erfindungen und Urheberrechte. Beim unbe-                  Wohnung des Steuerpflichtigen gehören, wenn\nschränkt steuerpflichtigen Erfinder und Urheber          ihr Wert insgesamt 10 000 Deut.sehe Mark über-\ngehören jedoch nicht zum sonstigen Vermögen              steigt;","Nr. 114 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974                         2395\n12. Kunstgegenstände und Sammlungen, wenn ihr                   rung des Lastenausgleichsgesetzes vom\nWert insgesamt 20 000 Deutsche Mark über-                  13. Februar 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 177),\nsteigt, mit Ausnahme von Sammlungen der in                 Währungsausgleichsgesetz in der Fassung\nNummer 10 genannten Gegenstände. § 115                     der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965\nbleibt unberührt.                                          (Bundesgesetzbl. I S. 2059), zuletzt geändert\n(2) Bei der Ermittlung des Werts des sonstigen               durch § 3 des Zwanzigsten Gesetzes zur Än-\nVermögens bleibt der Werl der Wirtschaftsgüter,                 derung des Lastenausgleichsgesetzes vom\n15. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806), Alt-\nder sich nach Absatz l Nr. 1 bis 3 ergibt, bis zum\nBetrng von insgesamt 10 000 Deutsche Mark außer                 sparergesetz in der Fassung der Bekanntma-\nBetracht.                                                       chung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I\nS. 169), zuletzt geändert durch § 3 des Sieb-\n(3) Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen                 zehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten-\nveranlagt (§ 14 des Verrnögcnsteuergesetzes), so                ausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bun-\nwerckm die PrnibelrJge und Freigrenzen nach den                 desgesetzbl. I S. 585), Flüchtlingshilfegesetz\nAbsätzen 1 und 2 mit der Zcihl vervielfacht, die der            in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAnzahl ch~r zusarnmc~n veranlagten Steuerpflichtigen            15. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 681). Repa-\nentspricht.                                                     rationsschädengesetz vom 12. Februar 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 105), zuletzt geändert\n§ 111\ndurch § 2 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes\nNicht zum sonstigen Vermögen gehörige                  zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nWirtschaftsgüter                           vom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I\nZum sonstigen Vermögen gehören nicht:                        s. 1870),\nb) Allgemeines Kriegsfolgengesetz vom 5. No-\n1. Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensions-\nvember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747), zu-\nkassen sowie Ansprüche auf Renten und ähn-\nletzt geändert durch das Reparationsschä-\nliche Bezüge, die auf ein früheres Arbeits- oder\ndengesetz vom 12. Februar 1969 (Bundesge-\nDienstverhältnis zurückzuführen sind;\nsetzbl. I S. 105), Gesetz zur Regelung der\n2. Ansprüche aus der Sozialversicherung, der Ar-              Verbindlichkeiten        nationalsozialistischer\nbeitslosenversicherung und einer sonstigen                Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an\nKranken- oder Unfallversicherung;                         deren Vermögen vom 17. März 1965 (Bundes-\n3. fällige Ansprüche auf Renten aus Rentenver-                 gesetzbl. I S. 79),\nsicherungen, wenn der Versicherungsnehmer              c) Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der\ndas sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder              Fassung der Bekanntmachung vom 2. Sep-\nvoraussichtlich für mindestens drei Jahre er-             tember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1545), Häft-\nwerbsunfähig ist. Soll nach dem Versicherungs-            lingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-\nvertrag für den Fall des Todes des Versiche-              machung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetz-\nrungsnehmers die Rente an dritte Personen ge-              blatt I S. 578);\nzahlt werden, so gehören die Ansprüche nur\ndann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn             6. Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund ge-\nkeine weiteren Personen anspruchsberechtigt            setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung\nsind als die Ehefrau des Versicherungsnehmers          nationalsozialistischen Unrechts für Schäden an\nund seine Kinder, solange die Kinder noch nicht        Leben, Körper, Gesundheit und Freiheitsentzug\ndas achtzehnte oder, falls sie sich in der Berufs-     zustehen, ohne Rücksicht darauf, ob die Leistun-\nausbildung befinden, noch nicht das fünfund-           gen laufend oder in Form einer einmaligen Zah-\nzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. In die~         lung gewährt werden;\nsem Falle gehören nach dem Tode des Versiche-\n7. Ansprüche auf Renten,\nrungsnehmers die Ansprüche auch bei der Ehe-\nfrau und den Kindern nicht zum sonstigen Ver-          a) die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen,\nmögen. Wird eine durch Tod des Versiche-                  wenn Unterhaltsverpflichteter und Unter-\nrungsnehmers fällige Kapitalversicherungssum-              haltsberechtigter nach § 14 des Vermögen-\nme als Einmalbeitrag zu einer sofort beginnen-             steuergesetzes zusammen veranlagt werden,\nden Rentenversicherung für die Ehefrau und die             in anderen Fällen, soweit der Kapitalwert\nin Satz 2 bezeichneten Kinder verwendet, so ge-            20 000 Deutsche Mark übersteigt. Der Kapi-\nhören auch die Ansprüche aus dieser Renten-                talwert ist vorbehaltlich des § 14 nach § 13\nversicherung bei der Ehefrau und den Kindern               Abs. 1 zu ermitteln; dabei ist von der nach\nnicht zum sonstigen Vermögen;                              den Verhältnissen am Stichtag voraussicht-\nlichen Dauer der Unterhaltsleistungen auszu-\n4. Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge                 gehen;\nohne Rücksicht darauf, ob diese laufend oder in\nb) die dem Steuerpflichtigen als Entschädigung\nForm von Kapitalabfindungen gewährt werden;\nfür den durch Körperverletzung oder Krank-\n5. Ansprüche nach folgenden Gesetzen in der je-                heit herbeigeführten gänzlichen oder teilwei-\nweils geltenden Fassung:                                   sen Verlust der Erwerbsfähigkeit zustehen.\na) Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-           Das gleiche gilt für Ansprüche auf Renten,\nkanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes-              die den Angehörigen einer in dieser Weise\ngesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch           geschädigten Person auf Grund der Schädi-\ndas Siebenundzwanzigste Gesetz zur Ände-               gung zustehen;","2396                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n8. Ansprüche auf eine Kapitalabfindung, die dem          schaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive\nBerechtigten an Stelle einer in Nummer 7 be-        werden nicht ~ngesetzt, wenn folgende Vorausset-\nzeichneten Rente zusteht;                           zungen erfüllt sind:\n9. Ansprüche auf Renten und andere wiederkeh-            1. die Erhaltung der Gegenstände muß wegen ihrer\nrende Nutzungen oder Leistungen, soweit der             Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissen-\nJahreswert der Nutzungen oder Leistungen ins-           schaft im öffentlichen Interesse liegen;\ngesamt 4 800 Deutsche Mark nicht übersteigt,        2. die Gegenstände müssen in einem den Verhält-\nwenn der Berechtigte über 60 Jahre alt oder             nissen entsprechenden Umfang den Zwecken der\nvoraussichtlich für mindestens drei Jahre er-           Forschung oder der Volksbildung nutzbar ge-\nwerbsunfähig ist;                                       macht werden;\n10. Hausrat und andern beweg! iche körperliche Ge-         3. der Steuerpflichtige muß bereit sein, die Gegen-\ngenstände, soweit sie nicht im § 110 besonders          stände den geltenden Bestimmungen der Denk-\nals zum sonstigen Vermögen gehörig bezeichnet            malspflege zu unterstellen;\nsind.\n4. die Gegenstände müssen . sich seit mindestens\n§ 112                               20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in\nStichtag für die Bewertung                     das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes\nvon Wertpapieren und Anteilen                    oder national wertvoller Archive nach dem Ge-\nsetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen\nStichtag für die Bewertung von Wertpapieren und            Abwanderung vom 6, August 1955 (Bundesge-\nAnteilen an Kapitalgesellschaften ist jeweils der              setzbl. I S. 501) eingetragen sein.\n31. Dezember des Jahres, das dem für die Hauptver-\nanlagung, Neuveranlagung und Nachveranlagung                  (3) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz wer-\nzur Vermögensku<'r maßgebenden Zeitpunkt voran-           den nicht angesetzt, wenn sie für Zwecke der\ngeht.                                                     Volkswohlfahrt der Allgemeinheit zur Benutzung\nzugänglich gemacht sind und ihre Erhaltung im\n§ 113                          öffentlichen Interesse liegt.\nVeröffentlichung der am Stichtag                 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur dann, wenn die\nmaßgebenden Kurse und Rücknahmepreise             jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnah-\nDer Bundesminister der Finanzen stellt die nach        men übersteigen.\n§ 11 Abs. 1 maßgebenden Kurse und die nach § 11\n§ 116\nAbs. 4 maßgebenden Rücknahmepreise vom Stich-\ntag (§ 112) in einer Liste zusammen und veröffent-                              Krankenanstalten\nlicht diese im Bundesanzeiger.                                (1) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens und\ndes Inlandsvermögens bleibt der für das Betriebs-\nB. Cesamtvermögen                       vermögen einer vom Eigentümer betriebenen Kran-\nkenanstalt festgestellte Einheitswert oder der auf\n§ 114                          die Krankenanstalt entfallende Teil des Einheits-\nwerts außer Ansatz. Voraussetzung ist, daß die\nErmittlung des Gesamtvermögens\nKrankenanstalt im vorangegangenen Kalenderjahr\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinn        in besonderem Maße der minderbemittelten Bevöl-\ndes Vermögensteuergesetzes wird der Wert des ge-           kerung gedient hat.\nsamten Vermög<c~ns (Gesamtvermögen) ermittelt.\n(2) Eine Krankenanstalt dient in besonderem\n(2) Zum Gesamtvermögen gehören nicht die Wirt-        •Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn die\nschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermö-         Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Verord-\ngensteuergesctzcs oder anderer Ccsetze von der             nung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer-\nVermögensteuer befreit sind.                               anpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung)\nvom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592)\n(3) Bei der Bewertung des Gesamtvermögens sind         erfüllt sind.\ndie Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert fest-\nzustellen ist, mit den festgestellten Einheitswerten          (3) Hat eine Krankenanstalt keine Konzession\nanzusetzen.                                                (§ 30 der Gewerbeordnung), so steht ihr die Steuer-\nvergünstigung auf Grund dieses Paragraphen nicht\n§ 115                          zu, es sei denn, daß sie in einem Gebiet betrieben\nGegenstände,                        wird, in dem diese Konzession nicht erforderlich ist.\nderen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt\n§ 117\n(1) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz und\nsolche bewegliche Gegenstände, die zum sonstigen                   Versorgungs- und Verkehrsunternehmen\nVermögen gehören, sind mit 40 vom Hundert des                 (1) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens wird\nWerts anzusetzen, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer          außer Ansatz gelassen\nBedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft\nim öffentlichen Interesse liegt.                           1. Betriebsvermögen, das unmittelbar und nicht nur\nvorübergehend der Gewinnung, Lieferung und\n(2) Grundbesitz     oder Teile von Grundbesitz,            Verteilung von Wasser zur öffentlichen Versor-\nKunstgegenstände,         Kunstsammlungen,      wissen-        gung dient;","Nr. 114    Tau der .Ausgctbe: Bonn, den 3. Oktober 1974                       2397\n2. lktriehsvn111iiqc11 von V<~rkchrsbclrieben, Hafen-            (2) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten,\nl.H1trielwn und r;·1u!JPlill.zhdrielwn des Bundes,        soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit\n(~ines Landes, Pi n<'r Ccnwi ndc, eines Gemeinde-         Wirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen\nverhandc:s odPr c)incs Zweck vcrbandes. Das               im Sinn dieses Gesetzes gehören. Schulden und La-\ngleiche gilt für lJntenwhmcn dieser Art, deren            sten, die mit den nach § 115 steuerfreien Wirt-\nAnteile c1ussch I iC'ßl ich di<!scn Körper.schaften ge-   schaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang\nhören und d(:n:11 Erlr~iq<' i h rw11 c1usschließl ich zu- stehen, sind dagegen in vollem Umfang abzuziehen.\nfließen;\n(3) Schulden und Lasten, die auf gesetzlicher Un-\n3. BetriebsV(!rmögen der nicht unter Nummer 2 fal-            terhaltspflicht beruhen, sind mit ihrem Kapitalwert,\nlenden     VPrkchrsbetriclH\\ IJi:Ifenbetriebe und         höchstens mit 20 000 Deutsche Mark für die einzel-\nFlugplatzbc:tric lw, soweit dieses dazu bestimmt\n1\nne Unterhaltsverpflichtung abzugsfähig, wenn Un-\nist, unter der Aufla~ie der Betriebspflicht, der Be-      terhaltsverpflichteter und Unterhaltsberechtigter\nförderungspflicht (Kcmlrc1hien1n9spflicht) und des        nicht nach § 14 des Vermögensteuergesetzes zusam-\nTarifzwc1n9s d(:rn iJffon tl ichen V('rkehr unmittel-     men veranlagt werden. Dies gilt bei Ehegatten, die\nbar zu dienen.                                            nach § 14 des Vermögensteuergesetzes zusammen\n(2) Dient dt1s nilch J\\bsdtz t Nr. 1 und 3 begün-          veranlagt werden mit der Maßgabe, daß bei gemein-\nstigte Betricbsverrnörwn qleid1zeiti!J c1uch anderen          samer Unterhaltsverpflichtung als Kapitalwert je-\nZwecken, so ist es d<'m l.Jmfdnq dn jeweiliqen Nut-           weils höchstens 40 000 Deutsche Mark abzugsfähig\nzung entsprechend m1fzul.eiJen.                               sind. Der Kapitalwert ist vorbehaltlich des § 14\nnach § 13 Abs. 1 zu ermitteln; dabei ist von der\n§ 118                           nach den Verhältnissen am Stichtag voraussicht-\nSchulden und sonstige Abzüge                    lichen Dauer der Unterhaltsleistungen auszugehen.\n(1) Zur Ermittlung des WPrl.s des Gesamtvermö-\ngens sind von dem RohvPrmögen abzuziehen                                                 § 119\n1. Schulden und Leisten, soweit sie nicht mit einem                              Zusammenrechnung\ngewerblichen Betrieb in wirtschctftlichem Zusam-             (1) Das Vermögen von Ehegatten wird für die Er-\nmenhang stehen. Bei der Bewertung von Schul-              mittlung des Gesamtvermögens zusammengerech-\nden aus laufend veranlu~rten Steuern ist § 105            net, wenn sie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Vermögen-\nentsprechend dnzuwenden. Lasten aus laufenden             steuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu\nPen_sionszahlungen, die rni t einem Betrieb der           veranlagen sind.\nLand- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem\nZusammenhang stehen, können nur abgezogen                    (2) Das Vermögen von Eltern wird mit dem Ver-\nwerden, wenn sie nich I bereits im Einheitswert           mögen derjenigen Kinder zusammengerechnet, mit\ndes Betriebs der LarHI- und Forstwirtschaft be-           denen sie nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 des\nrücksichtigt worden sind;                                 Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögen-\nsteuer zu veranlagen sind.\n2. Pensionsverpflichtungen gegenüber Personen, bei\ndenen der Versorgungsfall noch nicht eingetre-\n§ 120\nten ist, soweit sie nicht mit einem gewerblichen Be-\ntrieb in w.irtscJwftlichem Zusammenhang stehen.               Zurechnung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\nSteht eine Pensionsverpflichtung mit einem Be-               Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft wird das\ntrieb der Lctnd- und Forstwirtschaft in wirtschaft-       ganze Gesamtgut dem Vermögen des überlebenden\nlichem Zusamnwnhang, kommt ein Abzug nur in               Ehegatten zugerechnet, wenn dieser nach § 1 des\nBetracht, wenn sie n.icht bereits im Einheitswert         Vermögensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflich-\nberücksichtigt worden ist. Bei der Bewertung der\ntig ist.\nPensionsv<~rpflichttm~Jen ist § 104 entsprechend\nanzuwenden;\n3. bei Inhabern von Betrieben der Land- und Forst-                              C. Inlandsvermögen\nwirtschaft zur Abgeltung des Uberschusses der\nlaufenden Betriebseinnahmen über die laufenden                                       § 121\nBetriebsausgaben, der nach dem Ende des voran-                (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinn des\ngegangenen Wirtschaftsjahrs (§ 35 Abs. 2) ent-            Vermögensteuergesetzes wird nur der Wert des In-\nstanden ist, ein Achtzehntel des Wirtschaftswerts          landsvermögens ermittelt.\ndes Betriebs der Land- und Forstwirtschaft; bei\nbuchführenden Inhabern von Betrieben der Land-                (2) Zum Inlandsvermögen        eines  beschränkt\nund ·Forstwirtschc1ft kann statt dessen auf Antrag         Steuerpflichtigen gehören:\nder nachgewiesene Uberschuß der laufenden Be-             l. das inländische land- und forstwirtschaftliche\ntriebseinnahmen über die laufenden Betriebsaus-               Vermögen;\n9aben abge;i-:ogen werden, soweit er am Veranla-\n2. das inländische Grundvermögen;\ngungszeitpunkt noch vorhanden ist oder zur Til-\ngung von Schulden verwendet worden ist, die am             3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches\nEnde des vorangegan9enen Wirtschaftsjahrs be-                 gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebe-\nstanden haben und mit dem Wirtschaftsteil des                  nen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine\nBetriebs in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-                Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständi-\nhen.                                                          ger Vertreter bestellt ist';","2398                                 Bunde,s,geseilzMaJtt, Jahrgang 1974, Teil I\n4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die            50 vom Hundert als Einheitswert des Betriebsver-\nGesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland        mögens\nhat und der Gesellschafter am Grund- oder                1. bei Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats-\nStammkapital der Gesellschaft mindestens zu                  wirtschaftlicher Art erfüllen,\neinem Viertel unmittelbar oder mittelbar betei-\nligt ist;                                                2. bei der Deutschen Genossenschaftskasse.\n5. nicht unter Nummer 3 fallen de Erfindungen und\nGebrauchsmuster, die in ein inländisches Buch                                       § 122\noder Register eingetragen sind;                                 Besondere Vorschriften für Berlin (West)\n6. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1,\n(1) § 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht\n2 und 5 fallen und einem inländischen gewerb-\nfür den Grundbesitz in Berlin (West). Bei der Beur-\nlichen Betrieb überlassen, insbesondere an diesen\nteilung der natürlichen Ertragsbedingungen und des\nvermietet oder verpachtet sind;\nBodenartenverhältnisses ist in sinngemäßer Anwen-\n7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden                 dung der Grundsätze des Bodenschätzungsgesetzes\nund andere Forderungen oder Rechte, wenn sie             und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmun-\ndurch inländischen Grundbesit,?:, durch inländi-         gen vom 12. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 198)\nsche grundstücksgleiche Rechte oder durch                zu verfahren.\nSchiffe, die in ein inländisches Schiffsregister\neingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar ge-            (2) Abmelkställe in Berlin (West) gehören ohne\nsichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und              Rücksicht auf den Umfang der Tierbestände zum\nForderungen, über die Teilschuldverschreibun-            land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, solange\ngen ausgegeben sind;                                     das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundesge-\n8. Forderungen aus der Beteiligung an einem Han-\nsetzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch das Gesetz\ndelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus\nüber die Verwendung des Vermögens der Deut-\npartiarischen Darlehen, wenn der Schuldner\nschen Industriebank vom 3. Mai 1974 (Bundesge-\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz\nsetzbl. I S. 1037), gilt.\noder Geschäftsleitung im Inland hat;\n9. Nutzungsrechte an einem der in den Nummern                   (3) Durch Rechtsverordnung können im Hinblick\nbis 8 genannten Vermögensgegenstände.                    auf die besonderen Verhältnisse am Grundstücks-\nmarkt für den Grundbesitz in Berlin (West)\n(3) Die Vorschriften in§ 114 Abs. 2 und 3, §§ 115\n1. die Vervielfältiger und die Wertzahlen abwei-\nbis 117 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt\nauch von den Vorschriften in § 118, jedoch mit der               chend von den §§ 80 und 90 festgesetzt und\nEinschränkung, daß nur die Schulden und Lasten               2. Zu- und Abschläge bei der Ermittlung der Grund-\nabzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusammen-               stückswerte in Berlin (West) oder in örtlich be-\nhang mit dem Inlandsvermögen stehen.                             grenzten Teilen von Berlin (West), erforderli-\nchenfalls nur für einzelne Grundstücksarten oder\nanderweitig bestimmte Gruppen von Grundstük-\nDritter Teil                                ken und Betriebsgrundstücken,\nvorgeschrieben werden.\nUbergangs- und Schlußbestimmungen\n(4) Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse\n§ 121 a                             der Land- und Forstwirtschaft in Berlin (West) sind\nSondervorschrift für die Anwendung                die Wirtschaftswerte der Betriebe der Land- und\nder Einheitswerte 1964                      Forstwirtschaft (§ 46) um 20 vom Hundert zu ermä-\nßigen.\nWährend der Geltungsdauer der auf den Wert-\nverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Ein-\nheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke                                           § 123\n(§ 70) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99                                  Ermächtigungen\nAbs. 1 Nr. 1 für die Feststellung der Einheitswerte\ndes Betriebsvermögens, für die Vermögensteuer, die              (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nErbschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Ermittlung           stimmung des Bundesrates die in § 12 Abs. 4, § 21\ndes Nutzungswerts der Sf~lbstgenutzten Wohnung               Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8,\nim eigenen Einfamilienhaus und die Grunderwerb-              §§ 81, 90 Abs. 2 und § 122 Abs. 3 vorgesehenen\nsteuer mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzu-           Rechtsverordnungen zu erlassen.\nsetzen. Das gilt entsprechend für die nach § 12\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nAbs. 3 und 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkung-\nmächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu\nsteuergesetzes mi:lßgebcnden Werte und für Stich-\ndiesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnun-\nt<1qswerte bei dPr Grunderwerbsteuer.\ngen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\n§ 121 b\nDatum, neuer Uberschrift und neuer Paragraphen-\nfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\nUbergangsregelung für das Kreditgewerbe               des Wortlauts - insbesondere hinsichtlich der bis-\nAuf den 1. Januar der Jahre 1974, 1975 und 1976           her verwendeten Bezeichnung „Ziffer\" - zu besei-\ngelten von clc~rn sieb nach § 98 a ergebenden Wert           tigen.","Nr. 114 Taq der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974                       2399\n§ 124                         oder Aufhebung     des  Einheitswertes   auf den\nErstmalige Anwendung                          1. Januar 1974,\nDie sich d us A rl.i k('I '.Z des Vermögensteuerreform-  2; bei den Einheitswerten des Betriebsvermögens\nqeselzes vorn 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I                durch Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1974,\nS. 949) er~rebende i'assunH des B<'wertungsgesetzes\n3. bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens, des\nist erstmals zu berücksichti~Jen\nGesamtvermögens und des Inlandsvermögens für\n1. bei den Einhc!itswerten des Grundbesitzes, die              Zwecke der Vermögensteuer bei der Vermögen-\nauf den Wertverhült.nissen am 1. J,muar 1964 be-           steuer-Hauptveranlagung auf den 1. Januar 1974\nruhen, durch Fortsd1reibun9, Nachfeststellung               (§ 24 des Vermögensteuergesetzes).","2400                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 1\nUmrechnungsschlüssel\nfür Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf\nTierart                                                     Tier -    ... VE\nPferde\nPferde unter 3 Jahren                                         0,70\nPferde 3 Jahre alt und älter                                   1,10\nRindvieh\nKälber und Jungvieh unter 1 Jahr                              0,30\nJungvieh 1 bis 2 Jahre alt                                    0,70\nZuchtbullen                                                    1,20\nZugochsen                                                      1,20\nKühe, Färsen, Masttiere                                        1,00\nSchafe\nSchafe unter 1 Jahr                                           0,05\nSchafe 1 Jahr alt und älter                                   0,10\nZiegen                                                           0,08\nSchweine\nFerkel                                                        0,02\nLäufer                                                        0,06\nZuchtschweine                                                 0,33\nMastschweine                                                  0,16\nGeflügel\nLegehennen                                                    0,02\n(einschließlich einer normalen Aufzucht zur\nErgänzung des Bestandes)\nZuchtenten                                                    0,04\nZuchtputen                                                    0,04\nZuchtgänse                                                    0,04\nJungmasthühner                                                0,0017\nJunghennen                                                    0,0017\nMastenten                                                     0,0033\nMastputen                                                     0,0067\nMastgänse                                                     0,0067\nAnlage 2\nGruppen der Zweige des Tierbestands\nnach der Flächenabhängigkeit\n1. Mehr Wichenabhängige Zweige des Tierbestands\nPferdehaltung,\nPferdezucht,\nSchafzucht,\nSchafhaltung,\nRindviehzucht,\nMilchviehhaltung,\nRindviehmast.\n2. Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands\nSchweinezucht,\nSchweinemast,\nHühnerzucht,\nEntenzucht,\nGänsezucht,\nPutenzucht,\nLegehennenhal tung,\nJunghühnermast,\nEntenmast,\nGänsemast,\nPutenrnasl.",":'--J r. 1 111                        Bonn, den 3. Oktober 1974                  2401\nAnlage 3\nMietwohngrundstücke\nVervielfältiger\ni\\. lwi Mt1s.si v bil uten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen,\nl<i!lksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei\nStahl- und Stuhlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die\nunter B fdllen\n-·\nGemeindegrößenklassen\nüber   über   über   über    über    über    über\nbis  2 000  5 000 10 000 50 000 100 000  200 000 500 000\n2 000   bis    bis    bis    bis     bis     bis    Ein-\n5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner\nAll.büuten\nvor     lB95 ..............         7,2    6,9    5,8    5,8     5,7     5,5     5,4     5,3\nIB95 bis 1B99 ........ ,, ..        7,4    7,1    6,0    5,9     5,8     5,7     5,5     5,4\nrnoo bis 1904 .... ' ......         'l,8   7,5    6,2    6,2     6,0     5,9     5,7     5,6\nrnos his 1915 ...........           8,3    7,9     6,6   6,5     6,3     6,2     6,0     5,8\nl '.HG bis 31. 3. 1924              8,7    8,4    6,9    6,7     6,5     6,4     6,2     6,1\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934         9,8    9,5    8,3    8,2     8,0     7,8     7,7     7,5\n1.1. 19]5bis20. 6. 1948            10,2    9,8    8,6    8,4     8,2     8,0     7,9     7,7\nNachkrie9sbc1ut.en\nrwch dem 20.6.1948            ....  9,8    9,7    9,5    9,2     9,0     9,0     9,0     9,1\n-- ----------\nB. lwi IIolzfach werkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus\nqroßformatigfm Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei\nanderen ejngeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bau-\nausführung\n1\\llbauten\nvor 1908        ...............     6,6    6,3    5,3    .5,4    .5,3    5,2     5,1     5,0\n190B bj s 1915 ...........          6,9    6,6     5,6   5,6     5,5     5,4     5,3     5,1\nHlH:i bis 31.3.1924                 7,7    7,4     6,1   6,1     6,0     5,8     5,7     5,5\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934         9,0     8,7    7,7   7,6     7,5     7,3     7,2     7,0\nl. 1. 1935 bis 20. 6. 1948          9,6    H,3     8,2   8,0     7,8     7,7     7,5     7,4\nNdchkriegsbaul:en\nlliHh    dem 20.6.1948 ....         9,5     9,4    9,2    8,9    8,7     8,7     8,7     8,8\nC. bei lfolzf c1chwerkbauten mit Lehmausfachung                     und besonders halt-\nbaren IIolzbauten mit massiven Fundamenten\n/\\lll)dUlen\nvor dem 1 4. 1924 ......            5,7    5,5    4,7    4,9    4,8     4,7     4,6     4,5\nNeubauten\nl. 4. 1924 b.is ::\\1. 12. 1934      7,3    7,0    6,4    6,4     6,3     6,2    6,1     6,0\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948           B,5    8,2    7,3    7,2     7,1     7,0    6,8     6,7\nNachkrieqsbauten\nnad1 dem 20. G. 1948 ....            B,9    8,7    8,6    8,3     8,1     8,1    8,1     8,3","2402                         Bunde>sgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 4\nGemischtgenutzte Grundstücke\nmit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete\nbis zu 50 v. H.\nVervielfältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen,\nKalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei\nStahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die\nunter B fallen\nG emeind egrößenkla s s en\nüber   über   über   über    über    über    über\nbis    2 000  5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000\n2 000    bis    bis    bis    bis     bis     bis    Ein-\n5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner\nAltbauten\nvor 1895 . . . . . . . . . . . . . .\n~                      7,6     7,3     6,4    6,4    6,1     6,0     5,9     6,1\n1895 bis 1899 ............            7,8     7,6     6,6    6,5    6,3     6,2     6,0     6,3\n1900 bis 1904    • • • •• •• • e ••   8,2     7,9     6,9    6,8    6,5     6,4     6,3     6,4\n1905 bis 1915 ...........             8,7     8,4     7,2    7,1    6,8     6,7     6,5     6,7\n1916 bis 31. 3. 1924                  9,1     8,8     7,6    7,4    7,1     6,9     6,8     6,9\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934          10,2     9,6     8,4    8,1    8,0     7,8     7,7     7,8\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948           10,5      9,8    8,6    8,3    8,2     8,0     7,9     7,9\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948         ....     9,9      9,6    9,2    9,1    9,0     9,0     9,0     9,0\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus\ngroßformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei\nanderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bau-\nausführung\nAltbauten\nvor 1908 ............... 7,0                   6,7    5,9    6,0     5,7     5,6    5,5     5,8\n1908 bis 1915     ••••••••••       0  7,3      7,0    6,2    6,2    5,9     5,8     5,7     6,0\n1916 bis 31.3.1924                    8,1      7,8    6,8    6,7    6,4     6,3     6,2     6,4\nNeubauten\n1.4.1924 bis 31.12.1934               9,3      8,8    7,7    7,6     7,5     7,3    7,2     7,3\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948            9,9      9,3    8,2    8,0     7,8     7,7    7,5     7,6\nNachkriegs bauten\nnach dem 20. 6. 1948          ....    9,6      9,3    9,0    8,9     8,7     8,7     8,7    8,8\nC. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders halt-\nbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten\nAltbauten\nvor dem 1. 4. 1924 .....               6,1     5,9    5,2    5,4     5,2     5,1     5,0    5,4\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934            7,7     7,2    6,4    6,5     6,4     6,3     6,1    6,4\n1.1.1935bis20. 6. 1948                 8,8     8,3    7,3    7,3     7,1     7,0     6,9    7,1\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ....              9,0     8,7    8,4    8,4     8,2     8,2     8,2    8,4","Nr. 114           Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974                          2403\nAnlage 5\nGemischtgenutzte Grundstücke\nmit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete\nvon mehr als 50 v. H.\nVervielfältiger\n/\\. bei Mdssivbcmten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen,\nKa lksandsleinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei\nStahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die\nunter B fallen\nCemeindegrößenklassen\nüber   über   über   über    über    über    über\nbis   2 000  5 000 10 000 50 000  100 000 200 000 500 000\n2 000   bis    bis    bis    bis     bis     bis    Ein-\n5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner\n;\\ lt b,rn ten\nvor     1895 . . . . . . . . . . . . . .  7,6    7,2     6,4    6,6    6,4     6,4     6,4     6,4\n1895 bis 1899        ..........           7,8    7,4     6,6    6,8    6,5     6,5     6,5     6,5\n1900 bis 1904 . . . . . . . .. . .        8,2    7,8     6,8    7,0    6,7     6,7     6,7     6,7\n1905 bis 1915 . . . . . . . . . . .       8,6    8,2    7,1     7,2    7,0     7,0     7,0     7,0\n1916 bis :ll. 3. 1924                     9,0    8,6     7,4    7,5    7,2     7,2     7,2     7,2\nNeubauten\n1.4.1924 bis '.H. 12. 1934                9,7    9,1    8,0    8,1     7,9     7,9     7,9     7,9\n1. 1. 1935 his 20. 6. 1948               10,0    9,4    8,2    8,3     8,1     8,1     8,1     8,1\nNachkrie9sbaulen\nlli!Ch   cforn 20. 6. 1948 . . . .        9,6    9,3    8,9     8,9    8,7     8,8     8,8     8,8\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus\nqroßforrnal:igen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei\nanderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bau-\nc1usführun~J\nAltbauten\nvor 1908 . . . . . . . . . . . . . . .    7,0    6,7    6,0    6,3     6,1     6,1     6,1     6,1\n1908 bis 1915 .......... .                7,3    7,0    6,2    6,5     6,2     6,2     6,2     6,2\n1916 bis 31.3.1924                        8,1    7,7    6,7    6,9     6,7     6,7     6,7     6,7\nNeubauten\nl. 4. 1924 bis 31.12.1934                 9,0    8,4    7,5    7,6     7,5     7,5     7,5     7,5\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948                9,5    8,9    7,8    7,9     7,8     7,8     7,8     7,8\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 . . .                9,3    9,0    8,6    8,7     8,5     8,6     8,6     8,6\nC. bei H.olzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders halt-\nbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten\nAltbauten\nvor dem l. 4. 1924 . . . .                6,2    5,9    5,5    5,8     5,6     5,6     5,6     5,6\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934               7,4    7,0    6,4    6,7     6,5     6,5     6,5     6,5\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948                8,5    8,0    7,2     7,3    7,2     7,2     7,2     7,2\nNuchkrieqsbaulen\nnc1cb dem 20.6.1948 . . . .               8,8    8,5    8,1    8,2     8,1     8,2     8,2     8,2","2404                          Bu ndcs~ieselzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnldgt- 6\nGeschäftsgrundstücke\nVervielfältiger\nA. lwi Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen,\nKaiksdnclstcinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei\nStahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die\nunter B fallen\nGemeinde9rößenklassen\n----·---~~----···\nüber    über   über   über    über    über    über\nbis     2 000  5 000  10 000 50 000  100 000 200 000 500 000\n2 000     bis     bis    bis    bis     bis     bis    Ein-\n5 000  10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner\nAltbauten\nvor 1895 . . . . . . . .               7,8      7,5     6,7     6,9    6,8     6,8     6,8     6,8\n1895 bis 1899                          8,0      7,7     6,9     7,0    7,0     7,0     7,0     7,0\n1900 bis 1904 . . .. .. .. .. .        8,3      7,9     7,1     7,2    7,1     7,1     7,1     7,1\n1905 bis 1915 . . . . . . . . . . .    8,7      8,3     7,4     7,5    7,4     7,4     7,4     7,4\n1916 bis 31. 3. 1924                   9,0      8,6     7,7     7,8    7,6     7,6     7,6     7,6\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934            9,4      9,0     8,0     8,0    8,0     8,0     8,0     8,0\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948             9,6      9,2     8,1     8,2    8,1     8,1     8,1     8,1\n---------~------------------------------\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 . . . .           9,4      9,2     9,0     9,0    8,9     8,9     8,9     8,9\n------------------------------------------------\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus\ngroßformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei\nanderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bau-\nausführung\nAltbauten\nvor 1908 . . . . . . . . . . . . . .   7,3       7,0     6,3    6,5    6,5     6,5     6,5     6,5\n1908 bis 191-S                         7,6       7,2     6,5    6,7    6,7     6,7     6,7     6,7\n1916 bis 31. 3. 1924                   8,2       7,8     7,0    7,2    7,1     7,1     7,1     7,1\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934            8,8       8,4     7,5    7,6    7,6     7,6     7,6     7,6\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948             9,2       8,8     7,8    7,9    7,8     7,8     7,8     7,8\nNachkriegsbaul.en\nnach dem 20. 6. 1948 . . . .           9,1       9,0     8,7    8,8    8,7      8,7     8,7    8,7\nC. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders halt-\nbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten\nAltbauten\nvor dem L 4. 1924            ....      6,6       6,3     5,7    6,0     6,1     6,1     6,1    6,1\n-------------------- -------------------------\nNeubauten\n1. 4. 1924. bis 31. 12. 1934           7,5       7,2     6,5    6,7     6,8     6,8     6,8    6,8\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948             8,4       8,0     7,2.   7,3     7,3     7,3     7,3    7,3\nN,1chkrie9shau ten\nn,ICh dem 20. 6. 1948 . . . .          8,7       8,6     8,3    8,4    8,3      8,3     8,4    8,4","\"--: r 1 1,J    TcH/ der 1\\usgdbe: Bonn, den 3.            Oktober 1974                  2405\nAnlage 7\nEinfamilienhäuser\nVervielfältiger\n1\\. lwi Milssivbduten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen,\nKc_1lks,indsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei\nSlahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die\nunu~,    B l,lilen\n--·\nCe meind e g röß enk 1 a s s e n\nüber   über   über    über    über      über    übe1\nbis   2 000  5 000 10 000  50 000  100 000   200 000 500 000\n2 000    bis    bis    bis     bis     bis       bis    Ein-\n5 000 10 000 50 000  100 000 200 000   500 000 wohner\n/\\llhc1ule11\nvor 1H95 .............. . 9,5                   9,0     7,7    7,4     7,8      7,8      7,8     7,8\n1895 bis 1899                           9,8     9,3     7,9    7,6     8,0      8,0      8,0     8,0\n1900 bis 1904                          10,3     9,8     8,3    7,9     8,2      8,2      8,2     8,2\n1905 his 1915 .......... . 11,0                10,4     8,7    8,4     8,6      8,6      8,6     8,6\n19lfi bis 31.3.1924                    11,6    11,0     9,1    8,8     8,9      8,9      8,9     8,9\nNe:ubc1uten\n1.4.1924 bis 31.12.1934                13, 1   12,4   10,6   10,2     10,2    10,2      10,2    10,2\n1. 1. 19]5 bis 20. 6. 1948             13,5    12,9   10,9   10,5     10,4    10,4      10,4    10,4\nNcJ<l1kric9sbaul.en\nn<1d1 dem 20.6.1948 .... 13,0                  12,4   12,0    11,8    11,8    11,8      11,8    11,9\n13. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus\ngroßfornrntigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei\nanderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bau-\nc1usführung\n/\\ ll.bdulen\nvor 190B . . . . . . . . . . . . . . .   8,7     8,3    7,1    6,8      7,3     7,3       7,3     7,3\nJ<J08 bis 1915 . . . . . . . . . . . 9,1         8,7    7,4    7,1      7,6     7,6       7,6     7,6\n1'.Jl 6 bis 31. 3. 1924                10,2      9,6    8,1    7,8      8,1     8,1       8,1     8,1\nNcubdule>n\n1. 4. 1924 bis ]1. 12. 1934            11,9    11,3     9,7    9,4      9,4     9,4       9,4     9,4\n1. 1. HU5 bis 20. 6. 1948              12,7    12,1   10,3     9,9      9,9     9,9       9,9     9,9\nN,Hhk rie~Jsl)dul.cm\nn,Hh dem 20. fi. 194B .... 12,5               11,9    11,5   11,4    11,4     11,4     11,4    11,5\nC. bei Jlolzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders halt-\nbcJren Holzbauten mit massiven Fundamenten\n;\\ 11 h,rnten\nvor dem 1.4.1924 ......                 7,7     7,3     6,3    6,1     6,7      6,7      6,7     6,7\nNcubduten\nl. 4. 1924 bis 31. 12. 1934             9,6     9,1     8,0    7,7     8,0      8,0      8,0     8,0\n1. l. 1935 bis 20. 6. 1948             11,1   10,6      9,2    8,9     9,0      9,0      9,0     9,0\nNc1chk rieqsbc1uten\niwch dem 20. fi. 1()48                 11,5    10,9   10,6   10,6     10,6    10,6      10,6    10,8","2406                          Bundesgesetzbl1abt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 8\nZweifamilienhäuser\nVervielfältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen,\nKalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei\nStahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die\nunter B fallen\nGemeindegröß enkl as s en\nüber   über   über   über    über    über    über\nbil    2 000  5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000\n2 000    bl1    bis    bis    bis     bis     bis    Ein-\n5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner\nAltbauten\nvor 1895 . . . . . . . . . . . . . . .  8,6     8,1     6,9    6,7    7,0      6,8    6,8     6,8\n1895 bis 1899 . . . . . . . . .. .,     8,8     8,4     7,1    6,9    7,1      7,0    7,0     7,0\n1900 bis 1904 ...........               9,3     8,8     7,4    7,1    7,4      7,2    7,2     7,2\n1905 bis 1915 ...........               9,8     9,3     7,8    7,5    7,7      7,5    7,5     7,5\n1916 bis 31. 3. 1924                   10,3     9,7     8,2    7,8    8,0      7,8    7,8     7,8\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934            11,6    11,0     9,5    9,1    9,0      9,0    9,0     9,0\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948             11,9    11,3     9,7    9,3    9,2      9,2    9,2     9,2\nNachkriegs bauten\nnach dem 20. 6. 1948           ....    11,4    11,0   10,6   10,5    10,5    10,5    10,5    10,5\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus\ngroßformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei\nanderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bau-\nausführung\nAltbauten\nvor 1908 . . . . . . . . . . . . . ~ .  7,9      7,5    6,4    6,2     6,6     6,5     6,5    6,5\n1908 bis 1915 . . . . . . . . . . 8,3\n~                     7,8    6,7    6,4     6,8     6,7     6,7    6,7\n1916 bis 31. 3. 1924                    9,1      8,6    7,3    7,0     7,3     7,1     7,1    7,1\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 . 10,6             10,1     8,7    8,4    8,5      8,5     8,5    8,5\nl. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 . 11,2              10,7     9,2    8,9     8,8     8,8     8,8    8,8\nN<1chkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948           ....    11,0    10,6    10,2   10,1   10,1     10,1   10,1    10,2\nC. bei H olzfa eh werkbauten mit Lehmausfachung und besonders halt-\nbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten\nAltbauten\nvor dem 1. 4. 1924 ......               7,0      6,7    5,8     5,6    6,1     6,0     6,0    6,0\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934             8,7      8,3    7,3    7,0     7,3     7,3     7,3    7,3\nl. l. 1935 bis 20. 6. 1948             10,0      9,5    8,3    8,0     8,1     8,1     8,1    8,1\nNi1chkri(•qshc1utPn\nIld(h  d(•ll] 20. {i. l:HB . - ... 10.2          9,8    9,5    9,5     9,5     9,5     9,5    9,7","Nr. 114   TiJq der Ausgabe: Bonn, den .3. Oktober 1974                       2407\nAnlage 9\n(zu § 14)\nKapitalwert\neiner JebensJänglichen Nutzung oder Leistung im Jahreswert von einer Deutschen Mark\nDer Kapitalwert ist ndch der „Allgemeinen Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1960/62\"\nunter Berücksichti~Junq von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 vom Hundert errechnet worden. Der\nKapitalwert der Tabelle isl der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich\nnachschüssiDe Zahlunqswcisc.\nVollendetes                                          Vollendetes\nLebensalter         Münner         Frauen            Lebensalter           Männer         Frauen\nin Jahren                                            in Jahren\n0            17,269         17,611                 35              15,362         16,043\n1            17,839        18,068                  36              15,213         15,920\n2            17,835        18,071                  37              15,056         15,793\n3            17,814        18,058                  38              14,894         15,660\n4            17,785        18,038                  39              14,724         15,521\n5            17,751        18,015                  40              14,548         15,377\n6           17,715         17,989                 41               14,365         15,227\n7            17,675         17,959                 42              14,174         15,071\n8            17,631         17,927                43               13,975         14,908\n9           17,583          17,892                 44              13,769         14,739\n10             17,532        17,854                  45              13,555         14,563\n11             17,476        17,814                 46               13,334         14,381\n12            17,418         17,771                 47               13,106         14,193\n13            17,357         17,726                 48               12,872         13,997\n14             17,293        17,679                 49               12,632         13,794\n15            17,227         17,630                 50               12,384         13,583\n16             17,160        17,580                 51               12,132         13,364\n17             17,093         17,528                52               11-,873        13,138\n18            17,027         17,473                 53               11,611         12,903\n19             16,961        17,417                 54               11,344         12,659\n20            16,896         17,359                 55               11,075         12,407\n21             16,830        17,297                 56               10,803         12,147\n22            16,760         17,232                 57               10,530         11,879\n23             16,687        17,163                 58               10,255         11,602\n24             16,608        17,090                 59                9,980         11,318\n25            16,524         17,015                 60                9,705         11,026\n26             16,434         16,935                61                9,430         10,727\n27             16,338        16,853                 62                9,156         10,421\n28             16,236        16,767                 63                8,881         10,108\n29            16,130         16,677                  64               8,607           9,790\n30             16,017         16,583                 65               8,332         · 9,467\n:31            15,898         16,484                66                8,057           9,140\n32             15,774         16,381                 67               7,780        - 8,809\n33             15,643         16,273                 68               7,502           8,475\n34             15,506         16,160                 69               7,223           8,140","2408                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nnoch Anlage 9\nVollendetes                                   Vollendetes\nLebensalter Männer        Frauen             Lebensalter    Männer Frauen\nin Jahren                                    in Jahren\n70     6,942         7,802                   85        3,221  3,523\n71     6,660         7,465                   86        3,035  3,325\n72     6,379         7,130                   87        2,857  3,139\n73     6,100         6,799                   88        2,689  2,963\n74     5,824         6,473                   89        2,534  2,802\n75     5,553         6,153                   90        2,394  2,658\n76     5,288         5,842                   91        2,272  2,528\n77     5,028         5,540                   92        2,162  2,411\n78     4,773         5,248                   93        2,065  2,308\n79     4,525         4,966                   94        1,978  2,217\n80     4,284         4,695                   95        1,901  2,136\n81     4,052         4,436                   96        1,835  2,067\n82     3,830         4,189                   97        1,780  2,006\n83     3,617         3,954                   98        1,722  1,955\n84     3,415         3,733                   99        1,682  1,908\n100        1,634  1,874\nund darüber"]}