{"id":"bgbl1-1974-112-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":112,"date":"1974-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/112#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-112-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_112.pdf#page=4","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten","law_date":"1974-09-24T00:00:00Z","page":2356,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblratt, Jahrgang 1974, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die Arbeitszeit der Bundesbeamten\nVom 24. September 1974\nAuf Grund des § 2 der Sechsten Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung über die Arbeitszeit der\nBundesbeamten vom 24. September 1974 (Bun-\ndesgesetzbL I S. 2354) wird nachstehend der Wort-\nlaut der Verordnung über die Arbeitszeit der Bun-\ndesbeamten vom 15. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I\nS. 149) in der vom 1. Oktober 1974 an geltenden\nFassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben\nangeführten .Änderungsverordnung,\nder Bekanntmachung der Neufassung vom 27. April\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 348) und\nder .Änderungsverordnung vom 6. Dezember 1968\n(Bundesgesetzbl. I S. 1319)\nergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 12\nAbs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der jeweils\ngeltenden Fassung erlassen worden.\nBonn, den 24. September 1974\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","Nr. 112 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1974                      2357\nVerordnung\nüber die Arbeitszeit der Bundesbeamten\nin der Fassung vom 24. September 1974\n§ 1                             lieh innerhalb des Kalendermonats oder innerhalb\nRegelmäßige Arbeitszeit                  · von vier Wochen (Abrechnungszeitraum) auszuglei-\nchen. Ist ein voller Ausgleich in diesem Zeitraum\n(1) Die rcgelmäßi9c Arbeitszeit der Bundesbeam-         nicht möglich, so dürfen bis zu acht Stunden in den\nten beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung             nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden.\netwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im             Die für die Dienststelle festgelegte Kernarbeitszeit,\nDurchschnitt 40 Stunden in der Woche. Wird der             die ausschließlich der Pausen täglich mindestens\nDienst nicht in Wechselschichten geleistet, .darf die      sechseinhalb, freitags mindestens fünfeinhalb Stun-\ntägliche Arbeitszeit 8 Stunden und 15 Minuten nicht        den betragen muß, darf für den Ausgleich nicht in\nüberschrcitPn; cln Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zu-       Anspruch genommen werden.\nstimmung der obersten Dienstbehörde kann von\nSatz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen\n§ 4\nVerhältnisse es erfordern.\n(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit ver-                          Bereitschaftsdienst\nmindert sich für jeden gesetzlich anerkannten                 Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann\nWochenfeiertag um die darauf entfallende Arbeits-          die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den\nzeit, bei Wechselschichten um ein Sechstel der             dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Ver-\ndurchschnittlichen Wochenarbeitszeit.                      hältnis verlängert werden; im wöchentlichen Zeit-\nraum dürfen 50 Stunden nicht überschritten werden.\n§ 2\n§ 5\nArbeitstag\nAbweichende Festsetzung\n(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.\nErfordern besondere Bedürfnisse eines Dienst-\n(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder          zweiges eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeits-\nFeiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse        zeit, so bedarf es dazu der Genehmigung des zu-\ndies für die Verwaltung, die Dienststelle oder für         ständigen Bundesministers im Einvernehmen mit\nbestimmte einzelne Tätigkeiten erfordern. In diesem        dem Bundesminister des Innern.\nFalle soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit\nnicht aufgeteilt werden.\n§ 6\nArbeitszeit und Dienststunden\n§ 3\nAbweichende Einteilung                        Sind für eine Behörde wegen ihrer sachlichen\nAufgaben oder der örtlichen Verhältnisse die\nder regelmäßigen Arbeitszeit\nDienststunden so festgesetzt, daß die regelmäßige\n(1) Eine von § 1 abweichende Einteilung der            Arbeitszeit des Beamten überschritten wird, so ist\nregelmdßigcn Arbeitszeit (Mehr- oder Minderarbeit          die Arbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten.\nan einem Werktage oder in einer Woche) ist inner-\nhalb von 3 Monaten auszugleichen; der Zeitraum\n§ 7\nkann bis zu 6 Monaten verli:ingert werden, wenn die\ndienstlichen Verhältnisse es erfordern. Die Arbeits-                             Mehrarbeit\nzeit darf hic~rbei 10 Stunden am Tage und 55 Stun-           (1) Der Beamte leistet Mehrarbeit im Sinne des\nden in der Woche nicht überschreiten; die oberste         § 72 des Bundesbeamtengesetzes, wenn er auf Grund\nDienstbehörde kann bei dringendem dienstlichem            dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur\nBedürfnis Abweichungen zulassen, jedoch dürfen            Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes\n12 Stunden am Tage nicht überschritten werden.             oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur\n(2) Ist den Beamten gestattet, Beginn und Ende         Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Auf-\nder täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen              gaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus\nselbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), so darf      Dienst verrichtet. Die Gewährung eines Freizeitaus-\ndie tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht über-           gleiches (Dienstbefreiung) oder einer Entschädigung\nschreiten. Ein Uber- oder Unterschreiten der regel-        bestimmt sich nach den beamten- und besoldungs-\nmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätz-           rechtlichen Vorschriften.","2358                               BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I\n(2) Die Mehrnrbeil muß sich auf Ausnahmefälle                                        § 10\nbeschrtink(m.                                                                      Nachtdienst\n(3) Schwerbehinderte sind end ihr Verlangen von\nDer besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft\nMel1rdrbeil: frc!izustellc)n.\ndurch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung\nRechnung zu tragen.\n§ 8\n§ 11\nDurchgehende und geteilte Arbeitszeit\nGeltungsbereich\n(1) Die Arbeitszeit ist im allgemeinen durch··\n{Jehend zu gestillten. Sie kann geteilt werden, wenn       Die Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamte. Für\ndies nach den örtlichen oder dic-'.nstlichen Verhält-  Beamte auf Widerruf, die nur nebenbei verwendet\nnissen oder den berechtigtmi Interessen der Beam-      werden, und für Beamte auf Widerruf im Vorberei-\nten zweckmäßig ist.                                   tungsdienst bestimmt die oberste Dienstbehörde, ob\nund inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung\n(2) Bei durchgelwnder Arlwi tszeit ist eine Pause\nanzuwenden sind.\nvon täglich dreiviertel Stunden zu gewähren. Bei\ngeteilter Arbeitszeit soll die Pause möglichst zwei                                     § 12\nStunden dauern. Die oberste Dienstbehörde oder die\nvon ihr hierzu bestimmte unmittelbar nachgeord-                                   Berlin-Klausel\nnete Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn be-             Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nsondere Umstände es erfordern.                         4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\n(3) Die Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit\ndung mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes gilt\nangc\\rc;chn<~t.                                        diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.\n§ 9\n§ 13\nOrt und Zeit der Dienstleistung\nInkrafttreten *)\nDer Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle\nund innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu        \"') Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. April\nleisten, soweit nicht eine andere Regelung erforder-       1954 in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Ände-\nrungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung\nlich oder zweckmäßig ist.                                  näher bezeichneten Verordnungen."]}