{"id":"bgbl1-1974-112-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":112,"date":"1974-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/112#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-112-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_112.pdf#page=2","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten","law_date":"1974-09-24T00:00:00Z","page":2354,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2354                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Arbeitszeit der Bundesbeamten\nVom 24. September 1974\nAuf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten-           4. § 7 erhält folgende Fassung:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt ge-                                ,,§ 7\nändert durch das Gesetz über die Rechtsverhält-                                   Mehrarbeit\nnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom\n24. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1538). verordnet            (1) Der Beamte leistet Mehrarbeit im Sinne des\ndie Bundesregierung:                                         § 72 des Bundesbeamtengesetzes, wenn er auf\nGrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung\n§ 1                             zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Haupt-\nDie Verordnung über die Arbeitszeit der Bundes-           amtes oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen\nbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom                ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entspre-\n27. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 348), geändert          chenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeits-\ndurch Verordnung vom 6. Dezember 1968 (Bundes-               zeit hinaus Dienst verrichtet. Die Gewährung\ngesetzbl. I S. 1319), wird wie folgt geändert:               eines Freizeitausgleiches (Dienstbefreiung) oder\neiner Entschädigung bestimmt sich nach den be-\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       amten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.\na) In Satz 1 wird die Zahl „42\" durch die Zahl               (2) Die Mehrarbeit muß sich auf Ausnahme-\n,,40\" ersetzt.                                       fälle beschränken.\nb) In Satz 2 werden die Worte „9 Stunden\" durch              (3) Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen\ndie Worte „8 Stunden und 15 Minuten\" er-              von Mehrarbeit freizustellen.\"\nsetzt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n5. In § 8 erhalten die Uberschrift und die Absätze 1\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                  und 2 folgende Fassung:\nb) In Satz 2 des neuen Absatzes 1 wird die Zahl                  „Durchgehende und geteilte Arbeitszeit\n,,60\" durch die Zahl „55\" ersetzt.\n(1) Die Arbeitszeit ist im allgemeinen durch-\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                      gehend zu gestalten. Sie kann geteilt werden,\n,, (2) Ist den Beamten gestattet, Beginn und       wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen\nEnde der täglichen Arbeitszeit in gewissen            Verhältnissen oder den berechtigten Interessen\nGrenzen selbst zu bestimmen (gleitende Ar-            der Beamten zweckmäßig ist.\nbeitszeit), so darf die tägliche Arbeitszeit 10\n(2) Bei durchgehender Arbeitszeit ist eine\nStunden nicht überschreiten. Ein Uber- oder\nPause von täglich dreiviertel Stunden zu gewäh-\nUnterschreiten der regelmäßigen wöchent-\nren. Bei geteilter Arbeitszeit soll die Pause mög-\nlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb\nlichst zwei Stunden dauern. Die oberste Dienst-\ndes Kalendermonats oder innerhalb von vier\nWochen (Abrechnungszeitraum) auszuglei-               behörde oder die von ihr hierzu bestimmte un-\nchen. Ist ein voller Ausgleich in diesem Zeit-        mittelbar nachgeordnete Behörde kann Ausnah-\nraum nicht möglich, so dürfen bis zu acht             men zulassen, wenn besondere Umstände es er-\nStunden in den nächsten Abrechnungszeit-              fordern.\"\nraum übertragen werden. Die für die Dienst-\nstelle festgelegte Kernarbeitszeit, die aus-       6. § 11 erhält folgende Fassung:\nschließlich der Pausen täglich mindestens\nsechseinhalb, freitags mindestens fünfeinhalb                                ,,§ 11\nStunden betragen muß, darf für den Ausgleich\nGeltungsbereich\nnicht in Anspruch genommen werden.\"\nDie Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamte.\n:3. In §   4 wird die Zahl „51\" durch die Zahl „50\" er-       Für Beamte auf Widerruf, die nur nebenbei ver-\nsetzt.                                                    wendet werden, und für Beamte auf Widerruf im","Nr. 112   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1974                     2355\nVorbereitungsdienst bestimmt die oberste Dienst-                              §3\nbehörde, ob und inwieweit die Vorschriften die-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nser Verordnung cmzuwenden sind.\"                     Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bun-\n§2                            desbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die\nVerordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeam-\nten in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung gel-\ntenden Fassung mit neuem Datum und neuer Para-                                   §4\ngraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-            Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1974 in\nmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.                  Kraft.\nBonn, den 24. September 1974\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}