{"id":"bgbl1-1974-111-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":111,"date":"1974-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/111#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-111-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_111.pdf#page=1","order":1,"title":"Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)","law_date":"1974-09-23T00:00:00Z","page":2337,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["2337\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                      Z 1997 A\n1974                  A nsgegchen zu Bonn am 25. September 1974                                                                         Nr.111\nTag                                                                      Inhalt                                                        Seite\n:n. 9. 74    Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      2337\n20:15-1-1, 20:l:,-2-1, 20:lS-1-IJ, 20'.lS-1-2, 2035-1-3, 2035-1-4, 2035-1-5,. 2035-1-6, 2035-1-7, 2035-1-8\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVc)rkündungen im Bundesanzeiger ......................................... _..........                                       2350\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2350\nWahlordnung\nzum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)\nVom 23. September 1974\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                               § 19      Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von\nDienststellen\nWdhl des Personalrates                                              § 20      Feststellung des Wahlergebnisses\n§ 21      Wahlniederschrift\nErster Abschnitt                                              § 22      Benachrichtigung der gewählten Bewerber\nGemeinsame Vorschriften                                             § 23      Bekanntmachung des Wahlergebnisses\nüber Vorbereitung und Durchführung der Wahl                                      § 24      Aufbewahrung der Wahlunterlagen\n§  1  Wahlvorstand, Wahlhelfer\n§  2 Feststellun~J der Beschäftiqtenzahl, Wähler-                                                                  Zweiter Abschnitt\nverzeichnis\nBesondere Vorschriften für die Wahl\n§  3  Einsprüche ~Jeqcn das Wählerverzeichnis\nmehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter\n§  4  Vorabstirnmunqcn\n§  5   Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personal-\nratsmit.gliedPr, Ver1eilun9 der Sitze auf die Gruppen                                                     Erster Unterabschnitt\n§  6  ·wahlausschrc,ib(•n                                                               Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge\n§  7  Wahlvorschlüge, Einreichungsfrist                                                                             (Verhältniswahl)\n§  8   Inhalt der Wahlvorschläge                                                       § 25     Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel,\n§  9   Sonstige Erfordc rn isse                                                                 Stimmabgabe\n§ 10   Behandlung der Wahlvorschlä.~Je durch den Wahl-                                 § 26 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei\nvorstand, ungülliqc Wahlvorschläge                                                       Gruppenwahl\n§ 11   Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen                               § 27 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei\n§ 12   Bezeicbmm~J der Wahlvorschläge                                                           gemeinsamer Wahl\n§ 13   Bekanntmachung der W<1hl vorschläge\n§ 14   Sitzungsniederschriften                                                                                  Zweiter Unterabschnitt\n§ 15   Ausübung des Wahlrechts, Slirnrnzeltel, ungültige                                  Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages\nStimmab9abe                                                                                                   (Personenwahl)\n§ 16   Wahlhandlu1HJ                                                                   § 28      Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel,\n§ 17   Schriftliche Stimmabgabe                                                                  Stimmabgabe\n§ 18   Behandlung d<)r schriftlich dbrJcqebenen Stimmen                                § 29     Ermittlung der gewählten Bewerber","2338                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nDritter Abschnitt                                              Vierter Teil\nBesondere Vorschriften für die Wahl eines Personalrats-\nWahl des Gesamtpersonalrates\nmitgliedes oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)\n§ 45   Entsprechende Anwendung der Vorschriften\n§ JO   Voraussetzungen für P('rsorwnwahl, Stimmzettel,\nüber die Wahl des Personalrates\nStin1mal>gc1l>(', Wahlergebnis\nVierter Abschnitt\nWahl der Vertreter der nichtständig Beschäftigten\nFünfter Teil\n§ 31   Vorlwrcitunq und Durchlührung der Wahl\nWahl der Jugendvertreter\nZweiter Teil                         § 46   Vorbereitung und Durchführung der Wahl der\nJugendvertretung\nWahl des Bezirkspersonalrates                     § 47   Wahl der Jugendstufenvertretungen\n§  32  Entsprechende Anwendungen der Vorschriften über\ndie Wahl des Persornilrates\n§ 33 Leitung der Wahl\n§ 34 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wähler-                                       Sechster Teil\nverzeichnis\n§ 35 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezi.rks-                          Besondere Verwaltungszweige\npersonalratsrn itglieder, Verteilung der Sitze auf die   § 48   Vertrauensmann im Bundesgrenzschutz\nGruppen\n§ 49   Personalvertretungen im Bundesn.achrichtendienst\n§ 36 Gleichzeitige Wahl\n§ 37 Wahlausschn!iben                                           § 50   Wahl einer Personalvertretung im Inland durch\nBeschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland\n§ 38 Bekanntmachungen des BPzirkswahlvorstandes\n§ 39 Sitzungsniederschriflen                                    § 51   Vertrauensmann der Ortskräfte (§ 90 Abs. 2,\n§ 91 Abs. 2 des Gesetzes)\n§ 40 Stimmabgabe, Stimmzettel\n§ 41 Feststellung und Bekanntmachung des Wahl-\nergebnisses\nDritter Teil\nSiebter Teil\nWahl des Hauptpersonalrates\nSchlußvorschriften\n§ 42   Entsprechende Anwendung der Vorschriften\n§ 52   Berechnung von Fristen\nüber die Wahl des Bezirkspersonalrates\n§  43  Leitung der Wahl                                         § 53   Berlin-Klausel\n§ 44   Durchführung der Wahl nach Bezirken                      § 54   Inkrafttreten\nAuf Grund des § l 15 des Bundespersonalvertre-               stützung bei der Durchführung der Stimmabgabe\ntungsgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I              und bei der Stimmenzählung bestellen. § 24 Abs. 2\nS. 693), geändert durch das Einführungsgesetz zum               Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt auch für die Tätig-\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl.               keit der Wahlhelfer.\nI S. 469), verordnet die Bundesregierung:\n(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der\nErfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbe-\nsondere die notwendigen Unterlagen zur Verfü-\nErster Teil                           gung zu stellen und, wenn erforderlich, zu ergän-\nzen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.\nWahl des Personalrates\nFür die Vorbereitung und Durchführung der Wahl\nhat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räu-\nErster Abschnitt                          me, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Ver-\nGemeinsame Vorschriften über Vorbereitung                    fügung zu stellen.\nund Durchführung der Wahl                             (3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mit-\nglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder un-\n§ 1                             verzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Ein-\nWahlvorstand, Wahlhelfer                        setzung in der Dienststelle durch Aushang bis zum\nAbschluß der Stimmabgabe bekannt.\n(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Perso-\nnalrates durch. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte              (4) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit\nseiner Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unter-             einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.","Nr. 111   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1974                        2339\n(5) Der W c1hl vorstc111ei soll dafür sorgf.~n, daß aus-  vorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis\nländische ßeschüftigle rechtzeitig über das Wahlver-         unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberech-\nfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses              tigten Beschäftigten bestehendE:n Abstimmungsvor-\nund der VorschJagsiisten, den Wahlvorgang und die            standes in geheimen und in den Fällen der Num-\nStimmabgabe in geei~Jneter ·weise, wenn nötig, in            mern 1 und 2 nach Gruppen getrennten Abstimmun-\nihrer Muttersprache, unterrichtet werden.                    gen zustande gekommen ist. Dem Abstimmungsvor-\nstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle, in\n§ 2                            den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der Nebenstelle oder\ndes Teils der Dienststelle, vertretenen Gruppe an-\nFeststellung der Beschäftigtenzahl,               gehören.\nWählerverzeichnis\n(2) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe\n(1) Der Wahlvorstand slellt die Zahl der in der\nnach § 1 Abs. 3 auf die in Absatz 1 bezeichneten\nRegel Beschäfti~Jten und ihre Verteilung auf die             Fristen hinzuweisen.\nGruppen fest. Ubersteigt diese Zahl 50 nicht, stelJt\nder Wahlvorstand außerdem die Zahl der nach § 13                                        § 5\ndes Gesetzes Wahlberechtigten fest.                                             Ermittlung der Zahl\n(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der                   der zu wählenden Personalratsmitglieder,\nwahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis),                    Verteilung der Sitze auf die Gruppen\ngetrennt nach den Gruppen der Beamten, Angestell-               (1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu\nten und Arbeiter, auf.                                       wählenden Mitglieder des Personalrates (§§ 16 und\n(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist         17 Abs. 4 des Gesetzes). Ist eine von § 17 des Ge-\nunverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Ab-            setzes abweichende Verteilung der Mitglieder des\nschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur              Personalrates auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 des Ge-\nEinsicht auszulegen.                                         setzes) nicht beschlossen worden, so errechnet der\nWahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze\n§ 3\nauf die Gruppen (§ 17 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes)\nEinsprüche gegen das Wählerverzeichnis               nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3).\n(l) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand                (2) Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden\nschriftlich binnen sechs Arbeitstagen seit Auslegung         Beamten, Angestellten und Arbeiter (§ 2 Abs. 1)\ndes Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch ge-          werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach\ngen seine Richtigkeit einlegen.                              durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste\n(2) Uber den Einspruch entscheidet der Wahlvor-           Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zuge-\nstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Be-             teilt, bis alle Personalratssitze (§§ 16 und 17 Abs. 4\nschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unver-         des Gesetzes) verteilt sind. Jede Gruppe erhält\nzüglich, spätestens jedoch einen Arbeitstag vor Be-          soviel Sitze, wie Höchst.zahlen auf sie entfallen. Ist\nginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. Ist der       bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder\nEinspruch begründet, so hat der ·wahlvorstand das            sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei\nWählerverzeichnis zu berichtigen.                            Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.\n(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahl-           (3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach\nvorstand das vVählerverzeichnis nochmals auf seine           Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach\nVollständigkeit: prüfen. Danach ist das Wählerver-•          § 17 Abs. 3 des Gesetzes mindestens zustehen, so\nzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrich-          erhält sie die in § 17 Abs. 3 des Gesetzes vorge-\ntigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Ein-       schriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der\nsprüche, bei Eintritt oder Ausscheiden eines Be-             übrigen Gruppen vermindert sich entsprechend. Da-\nschäftigten und bei Änderung der Gruppenzuge-                bei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zu-\nhörigkeit bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu be-            erst gekürzt. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch\nrichtigen oder zu ergänzen.                                  ein Sitz zu kürzen, entscheidet das Los, welche\nGruppe den Sitz abzugeben hat. Sitze, die einer\nGruppe nach den Vorschriften des Gesetzes minde-\n§ 4                            stens zustehen, können ihr nicht entzogen werden.\nVorabstimmungen                             (4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die\n(1) Vorabstimmungen über                                  gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich\n1. eine von § 17 des Gesetws abweichende V ertei-\ndie Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlver-\nlung der Mitglieder des Personalrates auf die            fahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem\nGruppen (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) oder                  die höhere Zahl von Sitzen zufällt.\n2. die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ l9 Abs. 2\ndes Gesetzes) oder                                                                  § 6\n3. die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer                               Wahlausschreiben\nDienststelle als selbsU:indige Dienststelle (§ 6            (l) Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und\nAbs. 3 des Gesetzes)                                     spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der\nwerden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem             Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlaus-\nWahlvorstand binnen sechs Arbeitstagen seit der              schreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des\nBekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorli.e9t und dem Wahl-          Wahlvorstandes zu unterschreiben.","2340                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(2) Das Wah !ausschreiben muß enthalten                                             § 7\n1. Ort und Ta~J seines Erlasses,                                      Wahlvorschläge, Einreidmngsfrist\n2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Per-               (1) Zur Wahl des Personalrates können die wahl-\nsonalrates, getrennt nach Beamten, Angestellten       berechtigten Beschäftigten, in den Fällen des § 19\nund Arbeitern,                                        Abs. 8 des Gesetzes auch die in der Dienst-\n3. Angaben darüber, ob die Beamten, Angestellten           stelle vertretenen Gewerkschaften, Wahlvorschläge\nund Arbeiter ihre Vertreter in getrennten Wahl-        machen.\ngängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß                 (2) Die Wahlvorschläge sind binnen achtzehn Ka-\ndes Wahlausschreibens gemeinsame Wahl be-              lendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens\nschlossen worden ist,                                  beim Wahlvorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl\n4. die Angabe, wo und wann das Wählerverzeich-              sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahl-\nnis und diese Wahlordnung zur Einsicht aus-           vorschläge einzureichen.\nlieg€m,\n5. den Hinweis, daß nur Beschi:i.ftigle wählen kön-                                    § 8\nnen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen                         Inhalt der Wahlvorschläge\nsind,\n(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt\n6. den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wähler-           soviel Bewerber enthalten, wie\nverzeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit         1. bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,\nseiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand\n2. bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder\neingelegt werden können, der letzte Tag der\nEinspruchsfrist ist ,.rnzugeben,                      zu wählen sind.\n7. die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäf-               (2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf\ntigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeich-       dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und\nnet sein muß, und den Hinweis, daß jeder Be-          mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer\nschäftigte für die Wahl des Personalrates nur         dem Familiennamen sind der Vorname, das Ge-\nauf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,          burtsdatum, die Amts- oder Funktionsbezeichnung,\ndie Gruppenzugehörigkeit und, soweit Sicherheits-\n8. die Aufforderung, Wahlvorschläg.e binnen acht-          bedürfnisse nicht entgegenstehen, die Beschäfti-\nzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahl-            gungsstelle anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind\nausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen,          in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach\nder letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzu-         Gruppen zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag\ngeben,\ndarf keine Änderungen enthalten; gegebenenfalls\n9. den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte          ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu un-\nWahlvorschläge berücksichtigt werden und daß           terzeichnen.\nnur gewählt werden kann, wer in einen solchen\nWahlvorschlag aufgenommen ist,                             (3) Jeder Wahlvorschlag muß nach § 19 Abs. 4,\n5, 6 des Gesetzes\n10. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt•\ngegeben werden,                                        1. bei Gruppenwahl von mindestens einem Zehntel\nder wahlberechtigten Gruppenangehörigen, je-\n11. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,                         doch mindestens von drei wahlberechtigten\n12. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schrift-                Gruppenangehörigen,\nlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die An-         2. bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem\nordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19,           Zehntel der wahlberechtigten Beschäftigten, je-\n13. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und               doch mindestens von drei wahlberechtigten Be-\nder Sitzung des Wahlvorstandes, in der das                 schäftigten,\nWahlergebnis abschließend festgestellt wird,          3. bei gemeinsamer Wahl, wenn gruppenfremde Be-\n14. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und               v,rerber vorgeschlagen werden, von mindestens\nandere Erklärungen gegenüber dem Wahlvor-                  einem Zehntel der wahlberechtigten Angehörigen\nstand abzugeben sind.                                      der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind,\nunterzeichnet sein. Bruchteile eines Zehntels werden\n(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder            auf ein volles Zehntel aufgerundet. In jedem Falle\neinen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage des            genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von 100\nErlasses bis zum Abschluß der Stimmabgabe an                wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemein-\neiner oder an mehreren geeigneten, den Wahlbe-              samer Wahl die Unterschriften von 100 wahlbe-\nrechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in          rechtigten Beschäftigten. In den Fällen des § 19\ngut lesbarem Zustand zu erhalten.                           Abs. 8 des Gesetzes bedarf ein Wahlvorschlag nur\n(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschrei-         der Unterschrift eines Mitgliedes des Vorstandes der\nbens können vom Wahlvorstand jederzeit b~richtigt           Gewerkschaft auf Orts-, Bezirks- oder Bundesebene;\nwerden.                                                     hat der Wahlvorstand Zweifel, ob die Gewerkschaft\nunter den Beschäftigten der Dienststelle ein Mit-\n(5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl         glied hat, so hat die Gewerkschaft den Nachweis zu\neingeleitet.                                                führen.","Nr. 111  Tc.ig der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1974                       2341\n(4) ;\\ us dem Wahl vorschlag soll zu ersehen sein,     vorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Emp-\nwelcher Beschüfti~Jte zur Verlretung des Vorschla-         fangsbestätigung, erforderlichenfalls durch einge-•\nges gegenüber dem Wahlvorstcmd und zur Entge-              schriebenen Brief, aufzufordern, binnen drei Arbeits-\ngennahme von ErkWrungen und Entscheidungen des             tagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklä-\nWahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter).           ren, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der\nFehlt eine Angabe hierüber, gi1t der Unterzeichner         Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab,\nals berechtigt, der an erster Stelle steht. In den Fäl-    so zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvor-\nlen des Absatzes 3 Satz 4 kann die Gewerkschaft            schlag.\neirn~n in der Dienststelle Beschäftigten, der Mitglied        (5) Wahlvorschläge, die\nder Gewerkschaft ist, als Listenvertreter benennen.\n1. den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3\n(5) Der Wahlvorschlaq soll mit einem Kennwort              nicht entsprechen,\nversehen werden.                                          2. ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber\n§ 9                               eingereicht sind,\n3. infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht\nSonstige Erfordernisse\nmehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften\n(1) Jeder fü~werber kann für die Wahl des Perso-           aufweisen,\nnalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen\nhat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangs-\nwerden.\nbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebe-\n(2) Dem Wc1hlvorschlag ist die schriftliche Zu-        nen Brief, mit der Aufforderung zurückzugeben, die\nstimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur             Mängel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang\nAufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die             der Aufforderung zu beseitigen. Werden die Mängel\nZustimmung kann nicht widerrufen werden.                  nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvor-\n(3) Jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8      schläge ungültig.\nAbs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Perso-\n§ 11\nnalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag\nabgeben.                                                                Nachfrist für die Einreichung\nvon Wahlvorschlägen\n(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist un-\nzulässig.                                                    (1) Ist nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2 und\n§ 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 bei Gruppenwahl\n§ 10                           nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag,\nBehandlung der Wahlvorschläge                bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger\ndurch den Wahlvorstand,                   Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvor-\nungültige Wahlvorschläge                  stand dies sofort durch Aushang an den gleichen\nStellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt\n(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvor-         ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung\nschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im         von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von\nFalle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Ein-      sechs Arbeitstagen auf.\ngangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermer-\nken.                                                         (2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahl-\nvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, daß\n(2) WahlvorschUige, die ungültig sind, insbeson-       eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat\ndere,                                                     wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für\nweil die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge        sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle\naufgeführt sind,                                          gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf\nweil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche      hin, daß der Personalrat nicht gewählt werden kann,\nAnzahl von Unterschriften aufweisen,                      wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger\nweil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind       Wahlvorschlag eingeht.\noder                                                         (3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige\nweil sie Anderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4),        Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvor-\ngibt der Wahl vorstand unverzüglich nach Eingang          stand sofort bekannt\nunter Angabe der Gründe zurück. Die Zurückzie-            1. bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für\nhung von Unterschriften nach Einreichung des Wahl-            welche Gruppen keine Vertreter gewählt werden\nvorschlages beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht;           können,\nAbsatz 4 bleibt unberührt.                                2. bei gemeinsamer Wahl, daß diese Wahl nicht\n(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der               stattfinden kann.\nmit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren\n§ 12\nWahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, binnen\ndrei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahl-                      Bezeichnung der Wahlvorschläge\nvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewer-           (1) Nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10\nber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er     Abs. 5 und § 11 Abs. 1 ermittelt der Wahlvorstand\nvon sämtlichen Wahlv6rschlägen gestrichen.                durch das Los die Reihenfolge der Wahlvorschläge\n(4) Der Wahlvorsland hat einen vorschlagsberech-       auf dem Stimmzettel. Finden Wahlen für Personal-\ntigten Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahl-      vertretungen mehrerer Stufen gleichzeitig statt, ist","2342                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nfür W<1hlvorschlJw~ mit demselben Kennwort für die             (4) Ungültig sind Stimmzettel,\nWc1hlen c1uf ulh~n Slufen die Losentscheidung auf der      1.   die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben\nobersten Sture 1nc1ßqelwnd. Für Wahlvorschläge,                  sind,\ndie an der Los(!ntscheidunn auf der obersten Stufe\n2.    die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2\nnicht beteiligt. sind, werden die folgenden Plätze auf\nSatz 2 entsprechen,\ndem Stimmzettel ausgelost. Die Listenvertreter (§ 8\nAbs. 4) sind zu d(!r LosentscheidLm~J rechtzeitirJ ein-   3.    aus denen sich der Wille des Wählers nicht zwei-\nzuladen.                                                         felsfrei ergibt,\n4.    die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder\n(2) Der W<1hl vorslc_ind bezeichnet die Wahlvor-            einen Vorbehalt enthalten.\nschläge mit den Fi.1rnilien- und Vornamen der in dem\nWahlvorsch]c1g c1n erster und zweiter Stelle benann-            (5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine\nten Bewr)rber, bei gemeinsamer Wahl mit den Fa-            Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, wer-\nmilien- und Vornilnien der für die Gruppen an erster       den als eine Stimme gezählt.\nStelle benannten Bewerber. Bei v\\Tahlvorschlägen,               (6) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrie-\ndie mit einem Kennwort vers(!h<'n sind, ist auch das       ben, diesen oder seinen ·wahlumschlag verseh.ent-\nKennwort c1nzu~J<!lwn.                                     lich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen\ngegen Rückgabe der unbrauchbaren Wahlunterlagen\n§ 13                           ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer\nBekanntmachung der Wahlvorschläge               Wahlumschlag auszuhändigen. Der Wahlvorstand\nhat die zurückgegebenen Unterlagen unverzüglich in\n(1) Unverzü~Jlich nach Ablauf der Fristen nach\nGegenwart des Wählers zu vernichten.\n§ 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1, spätestens\njedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimm-\n§ 16\nabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig aner-\nkannten WahlvorschlJge durch Aushang bis zum                                       Wahlhandlung\nAbschluß der Stirnmab~Jabe an den gleichen Stellen              (l) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß\nwie das Wahlausschreiben bekannt. Die Stimmzettel         der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbe-\nso!len in diesem Zeitpunkt vorliegen.\nobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag\n(2) Die Nanwn der Unterzeichner der Wahlvor-          legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind\nschläge werden nicht bekanntgemacht.                      Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimm-\nabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu\nverschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß\n§ 14                          die eingeworfenen Umschläge nicht vor Offnung der\nSitzungsniederschriften                  Urne entnommen werden können. Findet Gruppen-\nwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen\nDer Wahl vorstand fertigt über jede Sitzung, in        getrennt durchgeführt werden; in jedem Fall sind\nder er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift,\njedoch getrennte \\iVahlurnen zu verwenden.\ndie mindestens den Wortlaut des Beschlusses ent-\nhält. Sie ist von si:imtlichen Mitgliedern des Wahl-            (2) Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen\nvorstandes zu unterzeichnen.                               in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Per-\nson seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimm-\nabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvor-\n§ 15                          stand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Er-\nfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe\nAusübung des Wahlrechts,\nzu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemein-\nStimmzeUel, ungültige Stimmabgabe\nsam mit dem \\i\\/ähler die \\Nahlzelle aufsuchen, so-\n(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerver-             weit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Ver-\nzeichnis eln9etrngen ist.                                  trauensperson ist zur Geheimhaltung der Kennt-\n(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines              nisse verpflichtel, die sie bei der Hilfeleistung von\nStimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei           der Wahl eines anderen erlangt hat. Wahlbewerber,\nGruppenwa h L müssen die Stimmzettel für jede              Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer dür-\nGruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel              fen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.\ndieselbe Gröf\\c, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif-            (3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe ge-\ntung hc1ben. Dc1sselbe ~Jilt für die Wahlumschläge.        öffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des\nGehören der Dienststelle ausländische Beschäf-             Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind\ntigte an, so sind Musterstimmzettel nebst einer            Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 1), genügt die An-\nUbersetzung in die Muttersprache der Beschäftigten         wesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und\nim Wuhllokal c1n gut sichtbarer Stelle auszuhängen.        eines Wahlhelfers.\n(3) Ist nuch den Grundsätzen der Verhältniswahl             (4) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne\nzu wählen (§ 25 /\\ bs. 1), so kimn die Stimme nur          ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeich-\nfür den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste)           nis eingetragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der\nabgegeben werden. Isl mich den Grundsätzen der            Wähler den Umschlag dem mit der Entgegennahme\nPersonenwc1hl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1),        der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahl-\nso wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen          vorstandes, das ihn in Gegenwart des Wählers un-\nBewerber abg(~geben.                                       geöffnet in die Wahlurne legt. Der Wähler kann","Nr. 111 Tag dt~r Ausgabe: Bonn, den 25. September 1974                       2343\nden Wahh1rnschlag auch selbst in die Urne legen,                                   § 18\nwenn das mit der .Erügegennahme der Wahlum-               Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen\nschltige betraute Mitglied des Wahlvorstandes es\ngestattet. Die Stimnwb9c1lw ist im Wühh~rverzeichnis       (1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe\nzu vermerken.                                           öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die\nbis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freium-\n(5) Wird die W c1 hlhcrndl un~J unterbrochen oder    schläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und\nwird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Ab-        die vorgedruckten Erklärungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1\nschluß df!r Stimmabgabe festgestellt, so hat der        Nr. 3). Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-\nWahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so       gemäß erfolgt (§ 17 Abs. 2), so legt der Wahlvor-\nzu versd1ließen und uufzubewahren, daß der Ein-         stand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimm-\nwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Be-        abgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die\nschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wie-     Wahlurne.\ndereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der\nStimmzettel zur Stinnnenzühlung hat sich der Wahl-         (2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der\nvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß         Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-\nunversehrt ist.                                         punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunter-\nlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen\nMonat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses un-\n§ 17                        geöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht ange-\nSchriftliche Stimmabgabe                fochten worden ist.\n(1) Einern wahlberechtigten Beschäftigten, der im\nZeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme                                    § 19\npersönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf                 Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen\nsein Verlangen                                                              von Dienststellen\n1. die Wahlvorschläge,                                    Für die Beschäftigten von\n2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,                1. nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die\n3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Er-            nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Ge-\nklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvor-           setzes selbständig sind, oder\nstand versichert, daß er den Stimmzettel persön-    2. Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die\nlich gekennzeichnet hat oder, soweit unter den          räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht\nVoraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich,           als selbständige Dienststellen nach § 6 Abs. 3 des\ndurch eine Person seines Vertrauens hat kenn-           Gesetzes gelten,\nzeichnen lassen sowiP\nkann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen\n4. einen größeren Freiurnschlug, der die Anschrift      Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmab-\ndes Wahlvorslandes und als Absender den Namen       gabe anordnen. Wird die schriftliche Stimmabgabe\nund die Anschrift des Wahlberechtigten sowie        angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlbe-\nden Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe\" trägt,       rechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeich-\nauszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvor-          neten Unterlagen zu übersenden.\nstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die\nArt und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Ab-\nsatz 2) aushändigen oder übersenden. Auf Antrag\n§ 20\nist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszu-\nhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand                      Feststellung des Wahlergebnisses\nhat die Aushändigung oder Ubersendung im Wähler-           (1)  Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt\nverzeichnis zu vermerken.                               der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der\n(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise        Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.\nab, daß er                                                 (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der\n1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn-        Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen\nzeichnet und in den Wahlumschlag legt,              und prüft ihre Gültigkeit.\n2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des             (3) Der Wahlvorstand zählt\nOrtes und des Datums unterschreibt und\n1. im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vor-\n3. den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt          schlagsliste,\nist, und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1\n2. im Falle der Personenwahl die auf jeden einzel-\nSatz 1 Nr. 3) in dem Freiumschlag verschließt und\nnen Bewerber\ndiesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand ab-\nsendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der       entfallenen gültigen Stimmzettel zusammen.\nStimmabgabe vorliegt.\n(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Un-\nDer Wähler kann, soweit unter den Voraussetzun-         gültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu\ngen des § 16 Abs. 2 erforderlich, die in den Num-       Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Num-\nmern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine        mer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln\nPerson seines Vertrauens verrichten lassen.             gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.","2344                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 21                                            Zweiter Abschnitt\nWahlniederschrift                     Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer\n(l) Ober das WahleqJehn is fertigt der Wahlvor-\nPersonalratsmitglieder oder Gruppenvertreter\nstand eine N iPderschri ft, die von sämtlichen Mit-\ngliedern des W ilhlvorstandc~s zu unterzeichnen ist.                      Erster Unterabschnitt\nDie Niederschrift rnuß <~nlhdllen                                   Wahlverfahren bei Vorliegen\nmehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)\n1. bei Gruppenwdhl die Surnme der von jeder Grup-\npe ab~wgel.H:!JWn Stimmen, bPi gemeinsamer Wahl\n§ 25\ndie Summe ciller i.tbuegebcnen Stimmen,\nVoraussetzungen für Verhältniswahl,\n2. bei Gruppenwdhl. die Summe der von jeder Grup-                       Stimmzettel, Stimmabgabe\npe abgeuebenen gültigen Stimmen, bei gemein-\nsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gül-             (1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl\ntigen Stirnnwn,                                       (Listenwahl) ist zu wählen, wenn\n1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe\n3. die Zahl der für jede Cruppe abgegebenen un-\nmehrere gültige Wahlvorschläge,\ngültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die\nSumme edler c1bgegebenen ungültifJen Stimmen,        2. bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahl-\nvorschläge\n4. die für die GültigkEüt oder die Ungültigkeit zwei-\nfelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,                eingegangen sind. In diesen Fällen kann jeder Wäh-\nler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvor-\n5. im Falle dEir Verhältniswahl die Zahl der auf jede    schlag (Vorschlagsliste) abgeben.\nVorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen so-\nwie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre            (2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten\nVerteilung auf die Vorschlagslisten, im Falle der    in der nach § 12 Abs. 1 ermittelten Reihenfolge unter\nPersonenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber         Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder\nentfallenen gültig(~n Stimmen,                        Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit\nder an erster und zweiter Stelle benannten Bewer-\n6. die Namen der gewählten Bewerber.                     ber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen\nan erster Stelle benannten Bewerber untereinander\n(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhand-          aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort\nlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind      versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.\nin der Niederschrift zu vermerken.\n(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vor-\nschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme\nabgeben will.\n§ 22                                                     § 26\nBenachrichtigung der gewählten Bewerber                 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter\nDer Wahlvorstand benachrichtigt die als Personal-                        bei Gruppenwahl\nratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich           (1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf\ngegen      Empfangsbestätigung,     erforderlichenfalls  die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfal-\ndurch eingeschriebenen Brief, von ihrer Wahl. Er-        lenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe\nklärt ein Gewiihlter nicht binnen drei Arbeitstagen      nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils\nnach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvor-            höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz\nstand, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als     zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze\nangenommen.                                              (§ 5) verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur\nnoch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchst-\nzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so ent-\n§ 23\nscheidet das Los.\nBekanntmachung des Wahlergebnisses\n(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewer-\nDer Wahlvorstand gibt dds Wahlergebnis und die        ber als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen\nNamen der als Personalratsmitglieder gewählten Be-       würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übri-\nwerber durch zweiwöchigen Aushang an den Stellen         gen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten\nbekannt, an denen das Wahlausschreiben bekannt-          Höchstzahlen zu.\ngemacht worden ist.\n(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze\nauf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benen-\n§ 24                          nung (§ 8 Abs. 2) zu verteilen.\nAufbewahrung der Wahlunterlagen\n§ 27\nDie Wahluntnrlag(m (Nic~derschriften, Bekannt-\nmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die                  Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter\nschriftliche Stimmabgabe usw.) werden vom Per-                           bei gemeinsamer Wahl\nsonalrat mindestens bis zur Durchführung der                (1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen\nnächsten Personalratswahl crnfbewahrt.                   der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen","Nr. 111 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1974                    2345\nStirnrrwn nebeneirwndergeslellt und der Reihe nach                          Dritter Abschnitt\ndurch 1, 2, 3 usw. ueteilt. Die jeder Gruppe zustehen-           Besondere Vorschriften für die Wahl\nden Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwen-                    eines Personalratsmitgliedes oder\ndung derse1lK!n Teilzahlen ermittelt. § 26 Abs. 1              eines Gruppenvertreters (Personenwahl)\nSatz 2 und 3 gilt Pntspwchend.\n(2) EnthJlt eine Vorschlagsliste weniger Bewerber                             § 30\n(:_~im-~r Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze           Voraussetzungen für Personenwahl,\nzustehen würden, so fallen die restlichen Sitze die-            Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis\nser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf\n(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist\nden übrigen Vorschla{Jslisten in der Reihenfolge der\nzu wählen, wenn\nnächsten Höchstzahlen zu.\n1. bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,\n(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den   2. bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalrats-\neinzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die An-             mitglied\ngehörigen der entsprnchenden Gruppe in der Reihen-       zu wählen ist.\nfolge ihrer Benennung verteilt.\n(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus\nden Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge\nunter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-\nZweit<:~r Unterabschnitt              oder Funktionsbezeichnung übernommen.\nWahlverfahren bei Vorliegen                  (3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den\neines Wahlvorschlages (Personenwahl)            Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine\nStimme abgeben will.\n§ 28                          (4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten\nVoraussetzungen für Personenwahl,           Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl ent-\nStimmzettel, Stimmabgabe               scheidet das Los.\n(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist\nVierter Abschnitt\nzu wählen, wenn\nWahl der Vertreter\n1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur                    der nichtständig Beschäftigten\nein gültiger Wahlvorschlag,\n2. bei gemeinsame-~r Wahl nur ein gültiger Wahlvor-                                § 31\nschlag                                                    Vorbereitung und Durchführung der Wahl\neingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wäh-           (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der\nler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahl-         Wahl der Vertreter der nichtständig Beschäftigten\nvorschlag auf geführt sind.                             gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend mit der Ab-\nweichung, daß sich die Zahl der Vertreter der nicht-\n(2) In den Stimmzettel wPrden die Bewerber aus      ständig Beschäftigten ausschließlich aus § 65 Abs. 1\ndem ·wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge          des Gesetzes ergibt, die den Gruppen zustehenden\nunter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-            Vertreter ausschließlich nach dem Höchstzahlverfah-\noder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörig-          ren errechnet werden und daß die Vorschriften über\nkeit übernommen. Der ·wähler hat auf dem Stimm-         den Minderheitenschutz (§ 17 Abs. 3 und 4 des Ge-\nzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die       setzes) keine Anwendung finden. Dem Wahlvor-\ner seine Stimme abgeben will. Der Wähler darf           stand muß mindestens ein nach § 14 des Gesetzes\nl. bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen,          wählbarer Beschäftigter angehören.\ndls für die betreffende Gruppe Vertreter zu wäh-     (2) Findet Gruppenwahl statt und erhält eine\nlen sind,                                          Gruppe bei der Verteilung der Sitze auf die Grup-\n2. bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen an-            pen nach dem Höchstzahlverfahren keine Vertreter,\nkreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen     so kann sich jeder wahlberechtigte Angehörige die-\nsind.                                              ser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahl-\nvorstand einer anderen Gruppe anschließen.\n§ 29\nErmittlung der gewählten Bewerber\nZweiter Teil\n(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der\nRei.henfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen            Wahl des Bezirkspersonalrates\nStimmenzahlen gewählt.\n§ 32\n(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzel-          Entsprechende Anwendung der Vorschriften\nIH~n    Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern                 über die Wahl des Personalrates\ndieser Gruppen in der Reihe-mfolg(~ der jeweils höch-\nsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen besetzt.             Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die\n§§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33\n(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.  bis 41 nichts anderes ergibt.","2346                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 33                                (3) Das Wahlausschreiben muß enthalten\nLeitung der Wahl                       1. Ort und Tag seines Erlasses,\n(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des        2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Be-\nBezirkspersonalrates. Die Durchführung der Wahl in               zirkspersonalrates, getrennt n.ach Beamten, An-\nden einzelnen Dienststellen übernehmen die ört-                  gestellten und Arbeitern,\nlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richt-             3. Angaben darüber, ob die Beamten, Angestellten\nlinien des Bezirkswahlvorstandes.                                und Arbeiter ihre Vertreter in getrennten Wahl-\ngängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des\n(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der\nWahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlos-\nMitglieder des Bezirkswahlvorstandes und gegebe-\nnenfalls der Ersatzmitglieder und die dienstliche An-           sen worden ist,\nschrift seines Vorsitzenden in der Dienststelle durch       4. den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen kön-\nAushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe be-                     nen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen\nkannt.                                                           sind,\n5. die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäf-\n§ 34\ntigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeich-\nFeststellung der Beschäftigtenzahl,                 net sein muß, und den Hinweis, daß jeder Be-\nWählerverzeichnis                           schäftigte nur auf einem Wahlvorschlag benannt\n(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl            werden kann,\nder in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten        6. die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen acht-\nund ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen             zehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahl-\ndiese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirks-               ausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzu-\nwahlvorstand mit.                                                reichen, der letzte Tag der Einreichungsfrist ist\nanzugeben,\n(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse u1,1.d\ndie Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der              7. den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte\nörtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirks-                 Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß\nnur gewählt werden kann, wer in einen solchen\nwahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Be-\nWahlvorschlag aufgenommen ist,\nschäftigten, getrennt nach den Gruppen der Beam-\nten, Angestellten und Arbeiter, unverzüglich schrift-      8. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.\nlich mit.                                                       (4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahl-\nausschreiben durch die folgenden Angaben:\n§ 35\n1. die Angabe, wo und wann das für die örtliche\nErmittlung der Zahl der zu wählenden                 Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und\nBezirkspersonalra tsmitglieder,                    diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,\nVerteilung der Sitze auf die Gruppen             2. den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wähler-\n(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl              verzeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit\nder zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonal-                seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahl-\nrates und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.              vorstand eingelegt werden können, der letzte Tag\nder Einspruchsfrist ist anzugeben,\n(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglie-\nder des Bezirkspersonalrates auf die Gruppen nicht         3. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt-\nbeschlossen worden und entfallen bei der Verteilung              gegeben werden,\nder Sitze nach § 5 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger          4. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,\nSitze, als ihr nach § 53 Abs. 5 des Gesetzes min-          5. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schrift-\ndestens zustehen, so erhält sie die in § 53 Abs. 5 des           lichen Stimmabgabe,\nGesetzes vorgeschriebc~ne Zahl von Sitzen.                  6. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung,\n7. den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärun-\n§ 36                                gen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben\nsind.\nGleichzeitige Wahl\n(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem\nDie Wahl des Bezirkspersonalrates soll möglichst\nWahlausschreiben den ersten und letzten Tag des\ngleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in dem-\nselben Bezirk stattfinden.                                  Aushanges.\n(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschrei-\nbens können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit\n§ 37                           berichtigt werden.\nWahlausschreiben                          (7) Mit Erlaß des Wahlausschreibensjst die Wahl\n(1) Der Bezirkswahlvorstand erläßt das w·ahlaus-        eingeleitet.\nschreiben.\n§ 38\n(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlaus-\nBekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes\nschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren\ngeeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen                  Bekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 sind in\nStellen durch Aushang in gut lesbarem Zustande              gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den\nbis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.                   Dienststellen auszuhängen.","Nr. 111   Tag dE1r Ausgabe: Bonn, den 25. September 1974                     2347\n§ 39                                                     § 43\nSitzungsniederschriften                                      Leitung der Wahl\n(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sit-        Der Hauptwahlvorstand       leitet die Wahl   des\nzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Nie-     Hauptpersonalrates.\nderschrift. Die Niederschrift ist von sämtlichen Mit-\n§ 44\ngliedern des Bezirkswahlvorsli.rndes zu unterzeich-\nnen.                                                               Durchführung der Wahl nach Bezirken\n(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in              (1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Be-\ndenen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis        hörden der Mittelstufe bestehenden oder auf sein\nentschieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.      Ersuchen bestellten örtlichen Wahlvorstände beauf-\ntragen,\n1. die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich\n§ 40\nder Behörde der Mittelstufe festzustellenden\nStimmabgabe, Stimmzettel                        Zahlen der in der Regel Beschäftigten und ihre\nFindet die Wahl des Bezirkspersonalrates zugleich           Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen,\nmit der Wahl der Personalräte statt, so kann für die      2. die Zahl der im Bereich der Behörde der Mittel-\nStimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Umschlag                stufe wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt\nverwendet werden. Für die Wahl des Bezirksper-                nach den Gruppen der Beamten, Angestellten und\nsonalrates sind Stimmzettel von anderer Farbe als             Arbeiter, festzustellen,\nfür die Wahl des Personaln1tes zu verwenden.              3. die bei den Dienststellen im Bereich der Behörde\nder Mittelstufe festgestellten Wahlergebnisse zu-\nsammenzustellen,\n§ 41\n4. Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an\nFeststellung und Bekanntmachung                    die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich\ndes Wahlergebnisses                         der Behörde der Mittelstufe weiterzuleiten.\n(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf         Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittel-\ndie einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personen-       stufe unterrichten in diesen Fällen die übrigen ört-\nwahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Be-         lichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der\nwerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine             Mittelstufe darüber, daß die in den Nummern 1 bis 3\nWahlniederschrift gemüß § 21.                             genannten Angaben an sie einzusenden sind.\n(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Fest-         (2) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mit-\nstellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvor-          telstufe fertigen über die Zusammenstellung der\nstand eingeschrieben oder fernschriftlich zu über-        Wahlergebnisse {Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) eine Nieder-\nsenden. Die bei der Dienststelle !~ntstandenen Unter-     schrift.\nlagen für die Wabl des Bezirkspersonalrates (§ 24)\n(3) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mit-\nwerden zusammen mit einer Abschrift der Nieder-\ntelstufe übersenden dem Hauptwahlvorstand unver-\nschrift vom Personalrat aufbewahrt.\nzüglich eingeschrieben oder fernschriftlich die in\n(3) Der Bmirkswahlvorstand zühlt unverzüglich          Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 genannten Zusammenstellun-\ndie auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Personen-         gen und die Niederschrift über die Zusammenstellung\nwahl stattgefunden hat, die auf jeden einzelnen Be-       der Wahlergebnisse (Absatz 2).\nwerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt\ndas Ergebnis der Wahl fest.\n(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Be-\nVierter Teil\nzirkspersonalrates gewühlten Bewerber feststehen,                  Wahl des Gesamtpersonalrates\nteilt sie der Bezirkswahlvorstand den örtlichen\nWahlvorständen n1it. Die örtlichen Wahlvorstände                                     § 45\ngeben sie durch zweiwöchigen Aushang in der\nEntsprechende Anwendung der Vorschriften\ngleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.\nüber die Wahl des Personalrates\nFür die Wahl des Gersamtpersonalrates gelten die\n§§ 32 bis 41 entsprechend.\nDri.tter Teil\nWahl des Hauptpersonalrates                                           Fünfter Teil\nWahl der Jugendvertreter\n§ 42\nEntsprechende Anwendung der Vorschriften                                       § 46\nüber die Wahl des Bezirkspersonalrates                   Vorbereitung und Durchführung der Wahl\n,der Jugendvertretung\nFür die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die\n§§ 32 bis 41 entsprechend, soweit sich aus den §§ 43         (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der\nund 44 nichts anderes ergibt.                             Wahl der Jugendvertreter gelten die §§ 1 bis 3,","2348                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n6 Lis 25, 28, 30 und § 31 Abs. 1 Satz 2 entsprechend      Der \\Vahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die\nmit der Abweichung, daß sjch die Zahl der zu wäh-         Wähler ihren Stimmzettel unbeobachtet beschreiben\nlenden Jugendvertreter ausschließlich c1us § 59           können. Hat der Wahlvorstand festgestellt, daß die\nAbs. 1 des Gesetzes ergibt und daß die Vorschriften       Wahlhandlung beendet ist, zählt er unverzüglich\nüber Gruppenwahl      rn 19 Abs. 2 des Gesetzes), ü.ber   und ohne Unterbrechung öffentlich die Stimmen aus\nden Minderheitenschutz (§ 17 /\\bs. 3 und 4 des Ge-       und stellt das Ergebnis fest.\nsetzes) und über die Zusamrnenfdssung der Bewer·-             (2) Zum Vertram~nsmann gewählt ist der Kandi-\nber in den Wahlvorschlügen nach c;ruppen (§ 8             dat, der die me.islen Stimmen erhalten hat. Der\nAbs. 2 Satz 3) kein<'! Anwendung finden.                   Kandidat mit der zweithöchsten Stimmenzahl ist\n(2) Sind mehrere J utiend vertreter zu w dhlen und      zum ersten Stellvertreter, der mit der dritthöchsten\nist die Wahl auf (;rund nwhrerer Vorschlagslisten         Stimmenzahl zum zweiten Stellvertreter gewählt.\ndurchgeführt worden, so werden die Summen der              Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.\nauf die einzelnen Vorschlausl isten entfallf~nen Stim-\nmen nebeneini.tnder~wstellt und der Reihe nach durch                                   § 49\n1, 2, 3 usw. gt!teilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl     Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst\n(Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis\nalle Sitze (§ 59 Abs. 1 des GE!setzes) verteilt sind.         Für den Bundesnachrichtendienst gilt diese V\\Tahl-\n§ 26 Abs. 1 Satz], Abs. 2 und 3 findet Anwendung.         ordnung mit folgenden Abweichungen:\n(3) Sind mehrere Jugendvertreter zu wählen und          1. Bei der Erstellung der Wahlunterlagen sind die\nist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlages                  Sicherheitsbestimmungen des Bundesnachrichten-\ndurchgeführt worden, so sind die Bewerber in der              dienstes zu beachten. An die Stelle der Bekannt-\nReihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfalle-            machung durch Aushang tritt die im Bundes-\nnen Stimmenzc:1hlen qewählt; bei Stimmenglekhheit             nachrichtendienst übliche Bekanntmachung. Die\nentscheidet das Los.                                          Bekanntmachungen müssen den Beschäftigten für\n§ 47                               die Dauer der in den einzelnen Vorschriften be-\nstimmten Zeiträume zur Einsichtnahme während\nWahl der Jugendstuf.envertretungen                  der Dienststunden zugänglich sein.\n(1) Für die Wahl der Jugendstufenvertretungen          2. § 2 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nnach § 64 Abs. 1 des Gesetzes (Bezirksjugendvertre-           die Beschäftigten nur das Wählerverzeichnis ihrer\ntung, Hauptjugendvertretung) gelten die §§ 33 bis             Gruppe einsehen dürfen.\n41, 43, 44 und 46 entsprechend. Für jugendliche fü:-      3. Wird nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ein Abdruck des\nschäftigte in nachgeordneten Dienststellen mit in der         Wahlausschreibens ausgehändigt oder versandt,\nRegel weniger als fünf jugendlichen Beschäftigten             so darf dieser nicht die Angaben nach § 6 Abs. 2\n(§ 57 des Gesetzes) führt der Bezirks- oder Haupt-            Nr. 2 und 7 enthalten.\nwahlvorstand die Wahl der Jugendstufenvertretun-\n4. Die Beschäftigten von Teilen einer Dienststelle,\ngen durch, in den genc:1nnten nachgeordneten Dienst-\ndie räumlich von dieser entfernt liegen, geben\nstellen werden keine Wahlvorstände bestellt; der\nihre Stimme schriftlich ab.\nBezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die schrift-\nliche Stimmabgabe anordnen. In diesem Fall hat der\n§ 50\nBezirks- oder Hauptwahlvorstand den wahlberech-\ntigten jugendlichen Beschäftigten die in § 17 Abs. 1         Wahl einer Personalvertretung im Inland durch\nbezeichneten Unterlagen zu übersenden.                    Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland\n(2) Für die Wahl der Gesamtjugendvertretung               (1) Der Haupt- oder Bezirkswahlvorstand kann\nnach § 64 Abs. 2 des Gesetzes gelten Absatz 1 und         für die Wahl der Stufenvertretung durch Beschäftig-\n§ 46 entsprechend.                                        te in Dienststellen des Bundes im Ausland die\nschriftliche Stimmabgabe anordnen. Entsprechendes\ngilt für die Wahl eines Gesamtpersonalrates.\nSechster Teil                           (2) Auf die Wahl des Personalrates des Auswärti-\ngen Amtes durch die in § 91 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des\nBesondere Verwaltungszweige                       Gesetzes bezeichneten Beschäftigten sind die §§ 32\nbis 41 sinngemäß anzuwenden. Der Wahlvorstand\n§48                            kann für die Wahl durch die in Satz 1 bezeichneten\nVertrauensmann im Bundesgrenzschutz               Beschäftigten die schriftliche Stimmabgabe anord-\nnen.\n(1) Ist eine geheim(:~ Wahl mit Stimmzetteln vor-\nzunehmen (§ 85 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 des Gesetzes),            (3) Wird nach Absatz 1 oder 2 die schriftliche\nso ist wie folgt zu verfahren:                            Stimmabgabe angeordnet, hat der Wahlvorstand\nden wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1\nDer Wahlvorstand verteilt unbeschriebene Stimm-          bezeichneten Unterlagen zu übersenden.\nzettel von gleicher Farbe und Größe. Jeder Wähler\nschreibt den Namen eines Kandidaten auf seinen                                        § 51\nStimmzettel, faltet di.esen so, daß der Nam.e ver-\ndeckt wird, und übergibt ihn dem Wahlvorstand.                        Vertrauensmann der Ortskräfte\n(§ 90 Abs. 2, § 91 Abs. 2 des Gesetzes)\nDieser legt den Stimmzettel in Gegenwart des Wäh-\nlers ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter           (1) Der Personalrat bestellt spätestens drei Wo-\nund hält den Namen des Wählers in einer Liste fest.       chen vor dem Ablauf der Amtszeit des Vertrauens-","Nr. 111    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1974                      2349\nmannes der Ortskräfte dre.i Ortskräfte als Wahlvor-                          Siebter Teil\nstand und bestimmt einen von ihnen als Vorsitzen-\nden. Hat der Personalrat dc:;n Wahlvorstand nicht                        Schi ußvo rschriften\nfristgemäß bestellt oder besteht in der Dienststelle\nkein Personalrat, so bestellt der Leiter der Dienst-                              § 52\nstelle den Wahlvorstand. Sind Ortskräfte nicht oder                      Berechnung von Fristen\nnicht i.n ausreichender Zahl zur Ubernahme des              Für die Berechnung der in dieser Verordnung fest-\nWahlvorstandsamtes bereit, können wahlberechtigte        gelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bür-\nBeschäftigte bestem werden.                              gerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.\nArbeitstage im Sinne dieser Wahlordnung sind die\n(2) Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Ver-\nWochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der\nsammlung der Ortskräfte einzuberufen. In dieser          gesetzlichen Feiertage.\nVersammlung ist die Wahl des Vertrauensmannes\n§ 53\nund seiner Stellvertreter durchzuführen.\nBerlin-Klausel\n(3) Ist eine ueheime Wahl mit Stimmzetteln vor-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nzunehmen (§ 91 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes), so ist       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nwie folgt zu verfahren:                                  blatt I S. 1) in Verbindung mit § 118 des Bundes-\nDer Wahlvorstand verteilt unbeschriebene Stimm-          personalvertretungsgesetzes auch im Land Berlin.\nzettel von gleicher Farbe und Größe. Jeder Wähler                                 § 54\nschreibt den Namen eines Kandidaten auf seinen\nInkrafttreten\nStimmzettel, faltet diesen so, daß der Name ver-\ndeckt wird, und übergibt ihn dem Wahlvorstand.             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nDieser legt den Stimmzettel in Gegenwart des Wäh-        kündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Wahlord-\nlers ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter       nung zum Personalvertretungsgesetz vom 4. No-\nund hält den Namen des Wählers in einer Liste fest.      vember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 709), die Wahl-\nDer Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die            ordnung zum Gesetz über Personalvertretungen im\nWähler ihren Stimmzettel unbeobachtet beschreiben        Bundesgrenzschutz vom 12. August 1965 (Bundes-\nkönnen. Hat der Wahlvorstand festgestellt, daß die       gesetzbl. I S. 877), die Verordnung über die Wahl\nWahlhandlung beendet ist, zählt er unverzüglich          und Geschäftsführung der Vertrauensmänner und\nund ohne Unterbrechung öffentlich die Stimmen aus        des Hauptvertrauensmannes im Bundesnachrichten-\nund stellt das Ergebnis fest.                            dienst vom 24. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 117)\nund die auf Grund des § 97 Abs. 1 Satz 2 des Per-\n(4) Zum Vertrauensmann ~ewählt ist der Kandi-         sonalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (Bun-\ndat, der die meisten Stimmen erhalten hat. Der Kan-      desgesetzbl. I S. 477), zuletzt geändert durch das\ndidat mit der zweithöchsten Stimmenzahl ist zum         Gesetz zur Änderung des Bundesreisekostengesetzes\nersten Stellvertreter, der mit der dritthöchsten        und des Bundesumzugskostengesetzes vom -13. No-\nStimmenzahl zum zweiten Stellvertreter gewählt. Bei     vember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1613), erlassenen\ngleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.               Rechtsverordnungen außer Kraft.\nBonn, den 23. September 1974\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}