{"id":"bgbl1-1974-110-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":110,"date":"1974-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/110#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-110-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_110.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz","law_date":"1974-09-16T00:00:00Z","page":2330,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2330                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nVerordnung\nüber das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich\nnach dem Energiesicherungsgesetz\nVom 16. September 1974\nAuf Grund des § l O Abs. 3 und des § 11 Abs. 3             (2) Die Festsetzung erfolgt durch schriftlichen\nin Verbindung mit § 10 Abs. ] des Energiesiche-            Bescheid, in dem die zuständige Behörde, der Zah-\nrungsgesetzes vom 9. November 1973 (Bundesge-              lungspflichtige, der Zahlungsempfänger, die Gründe\nsetzbl. I S. 1585) verordnet die Bundesregierung mit       der Entscheidung und die zulässigen Rechtsmittel\nZustimmung des Bundesrates:                                anzugeben sind. In der Begründung sind die wesent-\nlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzu-\n§ 1                           teilen, die die zuständige Behörde zu ihrer Entschei-\ndung bewogen haben. Der Bescheid ist den Beteilig-\nAntrag, zuständige Behörde                 ten zuzustellen.\n(1) Entschädigung nach § 10 Abs. 1 und Härteaus-\n(3) Besteht bei der zuständigen Behörde Unge-\ngleich nach § 11 Abs. l des Energiesicherungsgeset-\nzes (Gesetz) werden auf Antrag durch die zustän-           wißheit über die Person des Zahlungsempfängers,\ndige Behörde festgesetzt.                                  so hat sie anzuordnen, daß der als Entschädigung\noder Härteausgleich zu zahlende Geldbetrag unter\n(2) Zuständige Behörde isl die Behörde, die eine        Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinter-\nMaßnahme auf Grund einer nach dem Gesetz erlas-            legen ist.\nsenen Rechtsverordnung angeordnet hat.\n§ 5\n§ 2\nVollstreckung\nErklärung über Mitberechtigte\n(1) Die Niederschrift über die Einigung nach § 3\nWer einen Anspruch auf Entschädigung oder               Abs. 2 ist nach Zustellung an die Beteiligten voll-\nHärteausgleich erhebt, hat der zuständigen Behörde         streckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 4 Abs. 1\nschriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, ob ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn\nund welche anderen Personen nach seiner Kenntnis           er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Ge-\nein Recht auf cl ie Entschädigung oder den Härteaus- · richt ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.\ngleich geltend rnachen oder geltend machen können.\nDie Erklärung ist zuzustellen                                 (2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach\nl. dem zur Entschädigung oder zum Härteausgleich           den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die\nVerpflichtet.E:m„ es sei denn, daß die Körperschaft Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechts-\nVerpflichtetn ist, der die zuständige Behörde an-      streitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird\ngehört,                                                von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des\n2. den nach Satz l als Ben!chtigte benannten Per-          Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die zustän-\nsonen.                                                 dige Behörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfah-\nren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Ur-\n§ 3\nkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts.\nGütliche Einigung                     In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791\n(1) Vor d(~r Festsetzung cler Entschädigung oder        der   Zivilprozeßordnung    tritt das  Amtsgericht,   in\ndessen  Bezirk  die zuständige   Behörde ihren Sitz hat,\ndes Härteausgleichs hat die zuständige Behörde\ndurch einen Vorschlag auf eine gütliche Einigung           an  die Stelle des Prozeßgerichts.\nder Beteiligten hinzuwirken. Beteiligte sind der zur\nEntschädigung oder zum Härteausgleich Verpflich-\ntete und die der zuständigl\"-n Behörde bekannten                                      §6\nBerechtigten.                                                                    Hinterlegung\n(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die zustän-       (1) Hat der Entschädigungsberechtigte im Falle\ndige Behörde eine Niederschrift über die Einigung          der Anordnung einer Maßnahme, die auf die Abgabe\naufzunehmen und den Beteiligten eine beglaubigte           eines Gutes gerichtet ist, gemäß § 2 gegenüber der\nAbschrift zuzustellen.                                     zuständigen Behörde erklärt, daß er infolge der Maß-\n§ 4                           nahme eine Verpflichtung zur Ubereignung des\nGutes nicht erfüllen könne oder daß ihm das Gut\nFestsetzung der Entschädigung                zur Sicherung übereignet sei, so hat die zuständige\nund des Härteausgleichs                  Behörde anzuordnen, daß der Entschädigungsbetrag\n(1) Kommt eine Einigung nach § 3 Abs. 1 nicht           unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hin-\nzustande, so setzt die zuständige Behörde die Höhe         terlegen ist. Das gleiche gilt, wenn ein Dritter ge-\nder Entschädigung oder des Härteausgleichs fest,           genüber der zuständigen Behörde Rechte aus einem\nnachd(~m sie den Beteiligten Gelegenheit zur Stel-         Rechtsverhältnis der in Satz 1 bezeichneten Art an-\nlungnahme gegeben hat.                                     gemeldet hat.","Nr. 110  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1974                     2331\n(2) Im Verhältnis zwischen den Beteiligten tritt                             § 10\nder hinterlegte Betrag an die Stelle des Gutes. Im\nKlage auf Entschädigung oder Härteausgleich\nübrigen bestimmen sich die Rechte auf den hinter-\nlegten Betrag nach dem zwischen den Beteiligten           (1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung\nbestehenden Rechtsverhältnis.                          oder des Härteausgleichs kann ein Beteiligter bin-\nnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung\nder Entscheidung über den Widerspruch Klage er-\n§ 7                        heben. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn\nFolgen der Hinterlegung                die zuständige Behörde über einen Festsetzungsan-\ntrag oder die für die Entscheidung über den Wider-\n(1) Durch Hinterlegung in den Fällen des § 4        spruch zuständige Behörde über einen Widerspruch\nAbs. 3 und des § 6 wird der Zahhmgspflichtige von      innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Ent-\nseiner Zahlungspflicht befreit.                        scheidung nicht getroffen hat.\n(2) Die Pflicht zur IIinterlegung nach § 4 Abs. 3      (2) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rück-\nund § 6 entfällt, soweit eine Einigung der Beteiligten sicht auf den Wert des Streitgegenstandes aus-\nüber die Auszahlung nachgewiesen ist.                  schließlich zuständig. Ortlich ist das Landgericht\n(3) Andere Vorschriften, nach denen die Hinter-     ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die zu-\nlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.  ständige Behörde ihren Sitz hat.\n(3) Die Klage gegen den zur Entschädigung oder\n§ 8                        zum Härteausgleich Verpflichteten ist auf Zahlung\ndes verlangten Betrages bzw. Mehrbetrages zu rich-\nKlagen wegen der hinterlegten Summe            ten. Die Klage gegen den zur Entschädigung oder\nWird der als Entschädigung oder Härteausgleich      zum Härteausgleich Berechtigten ist darauf zu rich-\nzu zahlende Betrag nach Maßgabe der Vorschriften       ten, daß die Entschädigung oder der Härteausgleich\ndieser Verordnung hinterlegt, so kann jeder Betei-     unter Aufhebung oder Abänderung des Festset-\nligte sein Recht an dem hinterlegten Betrag gegen      zungsbescheides anderweit festgesetzt wird.\neinen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor    (4) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3\nden ordentlichen Gerichten geltend machen oder die     Satz 2 auf Antrag des Berechtigten den Festsetzungs-\nEinleitung des gerichtlichen Verteilungsverfahrens     bescheid für vorläufig vollstreckbar erklären. Dber\nbeantragen. Für das Verteilungsverfahren ist das       den Antrag kann durch Beschluß vorab entschieden\nAmtsgericht zuständig, bei dem der Betrag hinter-      werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Die§§ 713\nlegt worden ist. DiE-~ Vorschriften der Zivilprozeß-   bis 720 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend\nordnung über das Verteilungsverfahren sind sinn-       anzuwenden.\ngemäß anzuwenden; ist die Hinterlegung durch die\n(5) Soweit der Beteiligte, der Klage erhoben hat,\nAnordnung einer Maßnahme veranlaßt, die auf die\nobsiegt, gilt, wenn keiner der Beteiligten dazu im\nAbgabe eines Gutes gerichtet ist, auf das sich ein\nWiderspruch stehende Anträge in der Hauptsache\nGrundpfandrecht, eine Schiffshypothek oder ein\ngestellt hat, bei Anwendung der Kostenbestimmun-\nRegisterpfandrecht eines Bet:E~iligten erstreckt, so\ngen der Zivilprozeßordnung die Körperschaft, der\nsind auf das Verteilungsverfahren die Vorschriften\ndie zuständige Behörde angehört, als unterliegende\nüber die Verteilung des Erlöses im Falle der\nPartei. Dber die Erstattung der Kosten eines Betei-\nZwangsversteigerung sinngemäß anzuwenden.\nligten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt\nhat, entscheidet das Gericht auf Antrag des Betei-\n§ 9                        ligten nach billigem Ermessen.\nWiderspruch gegen den Festsetzungsbescheid\n§ 11\n(1) Gegen den Festsetzungs bescheid kann inner-\nhalb eines Monats nach Zustellung bei der Behörde,                      Klage in Sonderfällen\nwelche die Entschädigung oder den Härteausgleich          Hat eine oberste Bundes- oder oberste Landesbe-\nfestgesetzt hat, schriftlich oder zur Niederschrift    hörde die Entschädigung oder den Härteausgleich\nWiderspruch erhoben werden. Die Frist wird auch        festgesetzt, so kann die Klage nach § 10 ohne vor-\ndurch Einlegung bei der Behörde, die den Wider-        herige Einlegung eines Widerspruchs binnen zwei\nspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.              Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbeschei-\n(2) Hält die Behörde den Widerspruch für be-        des erhoben werden.\ngründet:, so hilft sie ihm ab.\n§ 12\n(3) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab,\nso ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt              Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n1. die nächsthöhere Behörde,                              (1) Demjenigen, der durch Naturereignisse oder\n2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste          andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist,\nBundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Be-    eine in § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 be-\nhörde, die den Festsetzungsbescheid erlassen hat.  stimmte Frist einzuhalten, ist auf Antrag die Wie-\n(4) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen,      dereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.\nmit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und           (2) Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach\nzuzustellen.                                           Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Ablauf","2332                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n('i ncs .J ah rcs, vom Ende der versäumten Frist ge-          (3) Auf das Verfahren einschließlich der Zwangs-\nrc~chnet, kann die Wieden'insetzung nicht mehr            vollstreckung sind die Vorschriften der §§ 3 bis 12\nbPantragt wenkn.                                           sinngemäß anzuwenden.\n(3) Die Form des Antrages auf Wiedereinsetzung\nrichtet sich nuch den Vorschriften, die für die ver-                                § 14\ns~iu mte VPrfohrPnsh,mdlung gelten. Der Antrag muß                   Kosten des Verwaltungsverfahrens\nenthalten\n(1) Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden\n1. die Angabe dPr die Wiedereinsetzung begründen-          ist kostenfrei. Den Beteiligten können jedoch Aus-\nden Tatsachen und die Mittel für ihre Glaubhaft-     lagen insoweit auferlegt werden, als sie die Aus-\nmachung;                                             lagen durch grobes Verschulden verursacht haben.\n2. die Nachholung der versdumten Verfahrenshand-\nlung oder, wenn diese bereits nachgeholt ist, die       (2) Auslagen, die dem zur Entschädigung oder\nBezugnahme hierauf.                                  zum Härteausgleich Berechtigten durch das Verfah-\nren vor den Verwaltungsbehörden entstanden sind,\n(4) Uber den Antrag auf Wiedereinsetzung ent-          werden ihm erstattet, wenn sie zur zweckentspre-\nscheidet die für die Entscheidung über die nachge-         chenden Wahrnehmung seiner Rechte notwendig\nholte Verfahrnnshandlung zuständige Behörde oder           waren und sich sein Antrag als begründet erweist.\ndas hierfür zusli:ind i~JP Gericht.\n§ 15\n§ 13\nRückzahlungsbescheid                                         Verjährung\n(1) Ist durch Vorauszahlungen auf eine noch               Ansprüche auf Entschädigung oder Härteaus-\nnicht festgesetzte Entschädigung oder einen noch           gleich verjähren in vier Jahren. Die Verjährung\nni.cht festgesetzten Härteausgleich eine Uberzahlung       beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der\neingetreten, so hat auf Antrag des Zahlungspflich-         Anspruch entsteht. Die §§ 202 bis 225 des Bürger-\ntigen die zuständige Behörde die Rückzahlung des           lichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß; der Klage-\nerhebung (§ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)\nzuviel gezahlten Betrages durch Rückzahlungsbe-\nscheid anzuordnen. Für den Umfang der Erstattung           steht die Stellung des Antrages bei der zuständigen\nsind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs         Behörde gleich.\nüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-                                    § 16\nreicherung sinngemäß anzuwenden.\nBerlin-Klausel\n(2) Wird ein Festsetzungsbescheid berichtigt,\nzurückgenommen oder widerrufen und ist der Zah-               Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nlungsempfänger zur Rückzahlung eines auf Grund             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndes Bescheides zuviel gezahlten Betrages verpflich-        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Energie-\ntet, so hat auf Antrag des Zahlungspflichtigen die         sicherungsgesetzes auch im Land Berlin.\nzuständige fü~hörde die Rückzahlung des auf Grund\ndes Bescheides zuviel gezahlten Betrages durch                                      § 17\nRückzahlungsbescheid anzuordnen. Die Anordnung\nInkrafttreten\nder Rückzahlung ist mit dem Bescheid, durch den\ndie Berichtigung, die Rücknahme oder der Widerruf             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nc.rns~wsprocht:n wird, zu verbinden.                       kündung in Kraft.\nBonn, den 16. September 1974\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}