{"id":"bgbl1-1974-110-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":110,"date":"1974-09-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/110#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-110-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_110.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Brennereiordnung","law_date":"1974-09-11T00:00:00Z","page":2329,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["2329\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                    Ausg·cµ;chen zu Bonn am 19. September 1974                                                                                                         Nr.110\nTa9                                                                       Inhalt                                                                                         Seite\n11. 9. 74  Verordn11n~J zur Andtin1n9 der Brennereiordnunu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     2329\nt\\nlauc 1 :i:u 612-7-1\nHi. 9. 74  Verordnung über clds Verfilhren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich\n1wch dem Energiesicherungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2330\n16. 9. 74  Bekc1nnlrndcl11rnq iibcr den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2333\n16. !J. 74 Entsdieidun~J cles Hundesvcrfilssungsgerichts [zum Fünften Gesetz zur Reform des Straf-\nrechts (5. StrRG) j . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • • • • . • •     2334\n450-1 :i-:,\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        2335\nVerordnung\nzur Änderung der Brennereiordnung\nVom 11. September 1974\nAuf Grund der §§ 26, 26 a und 178 Satz 1 des                                            2. Wein oder Obst nach Maßgabe von Vorschriften\nGesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April                                                 de,r gemeinsamen Marktorgani,s,ationen der Euro-\n1922 (Re,ichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert                                          päischen Wirts,chaftsgemeinschaft für Wein und\ndurch das Einführungsgesetz zum Strafge,setzbuch                                                 für Obst und Gemüse verarbeiten.\nvom 2. März 1974 P3undesgesetzbl. I S. 469). in Ver-\n(2) La!ndwirtschaftlkhe                                 Abfindungsbrennere,ien\nbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes\nwird verordnet:                                                                            können ohne Wechse,l der Brennerniklasse selbst-\ngewonnene Obststoffe verarbe'iten.\nArtikel 1                                                       (3) Die Oberf,inanzdi1rektion kann von der Be-\n§ 5 der Anldge 1 der GrundbesLimmungen vom                                              schränkung des Absatzes 1 Nr. l Ausnahmen zu-\n12. September 1922 (Zentralblatt für das Deutsche                                          lassen.\"\nReich S. 707)           die Brennerniordnung - , zuletzt\ngeändert durch cl,ie Verordnung zur Ancforung der                                                                                        Artikel 2\nBr,ennereiordnunu vom 15. August 1974 (Bundes-                                                  Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\ngesetzbl. I S. 1987). erhi:i I t fol~f()nde Fassung:                                        Le1itungsg,esetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-\n,,§ 5\nsetzes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-\n(1) Landw.irtschaftliche Verschlußbrennereien ver-                                      weinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\nlieren diese Eigenschaft nicht, wenn si,e                                                   S. 224) auch im Land Berlin.\nl. vorübergehend selbst.gewonnene Obst,stoffe (§ 2\nAbs. 4) a.Lle,in verarbeiten, und di,e im Bet1riiebs-\nArtikel 3\njahr aus diesen Stoffen erzeugte We1ingei,stmenge\nnicht mehr als zehn Hundertteile der J ahreser-                                             Diese Verordnung tritt                                      mit         Wirkung      vom\nzeugung beträ.gl (Zwischenbetrieb),                                                     15. August 1974 in Kraft.\nBonn, den 1 l. September 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle"]}