{"id":"bgbl1-1974-11-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":11,"date":"1974-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)","law_date":"1974-01-31T00:00:00Z","page":137,"pdf_page":1,"num_pages":14,"content":["137\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                Z 1997 A\n1974                     Ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1974                                                                           1 Nr.  11\nTag                                             Inhalt                                                                                  Seite\n31. 1. 74  Neuiassung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen\n(Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    137\n2330-14\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          151\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nzur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen\n(Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)\nVom 31. Januar 1974\nAuf Grund des Artikels 6 § 4 des Gesetzes zur                  nungszwangswirtschaft und über weite,re Maß-\nÄnderung des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 und                   nahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts im\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-                    Land Berlin vom 30. Oktober 1972 (Bundesgesetz-\nänderungsgesetz J 973 ---- WoBauÄndG 1973) vom                   blabt I S. 2051),\n21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970) wird\nnachstehend die ab 1. Januar 1974 geltende Fassung          c) Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung\ndes Gesetzes zur S.icherung der Zweckbestimmung                  mietpreisrechtlicher Vorschriften in der kreis-\nvon Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz)                     freien Stadt München und im Landkreis Mün-\nbekanntgemacht, wie sie sich aus                                 chen sowie in der Freien und Hansestadt Ham-\nburg vom 30. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I\na) der BekanntmachunrJ der Neufo,ssung des Ge-\nS. 2054) und\nsetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von\nSozialwohnungen vom 28. Januar 1972 (Bundes-            d) Artikel 1 des oben angeführten Wohnungsbau-\ngesetzbl. I S. 93),                                          änderungsgesetzes 1973\nb) Artikel III § 3 des Dritten Gesetzes zur Ände-\nrung des Schlußtermins für den Abbau der Woh-           ergibt.\nBonn, den 3l. Januar 1974\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Vogel","138                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nGesetz\nzur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen\n(Wohnungsbindungsgesetz -WoBindG)\nErster Abschnitt                      a) der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft\nAllgemeine Vorschriften                         zu ert,eilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu\ngewähren und\n§ 1                            b) dem Beauftragten der zuständigen Stelle die Be-\nsichtigung von Grundstücken, Gebäuden, Woh-\nAnwendungsbereich\nnungen und Wohnräumen zu gestatten,\n(1) Dieses Gesetz gilt für neugeschaffene öffent-     soweit dies zur Sicherung der Zweckbesümmung\nlich geförderte Wohnungen.                                der Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich\n(2) Neugeschaffen sind Wohnungen, wenn sie             ist und die nach den Absätzen 1 und 2 beschafften\ndurch Neubau, durch Wiederaufbau zerntörter oder          Unterlagen und Auskünfte nicht ausrnichen.\nWiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch\nAusbau oder Erweiterung bestehender Gebäude                                         § 3\ngeschaffen worden sind und nach dem 20. Juni 1948                             Zuständige Stelle\nbezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-\nZuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die\nden.\nStelle, di,e von der Landesregierung bestimmt wird\n(3) Offentlich gefördert sind Wohnungen,               oder die nach Landesrecht zuständig ist.\na) auf die das Zweite Wolmunqsbaug,esetz nicht an-\nwendbar ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne\ndes § 3 des Ersten Wohnungsbaugsesetzes als                             zweiter Abschnitt\nDarlehen odE:~r Zuschüsse zur Deckung der Ge-               Bindungen des Verfügungs berechtigten\nsamtkosten des Bauvorhc1bens oder der Kapiital-\nkosten eingesetzt sind,                                                        § 4\nb) auf die clas Zweite Wohnungsbaugesetz anwend-                      Uberlassung an Wohnberechtigte\nbar ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne des § 6\ndes Zweiten Wohnung,sbaugesetzes als Darlehen           (1) SobaLd voraussehbar ist, daß eine Wohnung\nbezugsfertig oder frei wi,rd, hat der Verfügungsbe-\noder Zuschüsse zur Deckung der für den Bau die-\nrechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich\nser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder\nschriftLich anzuz,eigen und den voraussichtlichen\nzur Deckung der laufenden Aufwendungen oder\nZeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwer-\nzur Deckung der für Finanzierungsmittel zu ent-\nrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt          dens mitzuteilen.\nsind.                                                   (2) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung\neinem Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch über-\n§ 2                            la,ssen, wenn dieser ihm vor der Uberlassung eine\nSicherung der Zweckbestimmung                 Bescheinigung über die Wohnberechtigung im\nöffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (§ 5)\n(1) Zur Sicherung der Zweckbestimmung der              übergibt, und wenn die in der Bescheinigung ange-\nöffentlich geförderten Wohnungen nach diesem Ge-          gebene Wohnungsgröße nicht übe,rschritten wird.\nsetz hat die zuständige Stelle alle öffentlich geför-     Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel\nderten Wohnungen zu erfassen, soweit nicht bereits        erstmalig vor dem 1. Januar 1966 bewilligt worden\nUnterlagen vorhanden sind oder na,ch Aufhebung            sind, darf einem Wohnungsuchenden nur überlassen\nder Wohnraumbewirtschaftung von der Wohnungs-             werden, wenn sich aus der Bescheinigung auch er-\nbehörde übernommen werden können. Die Unter-              gibt, daß er für Wohnungen dieser Art bezugsbe-\nlagen sind auf dem laufenden zu halten.                   rechtigt ist; ist ein bezugsberechtigter Wohnung-\n(2) Ist die Bewilligungsstelle nicht die zuständige    suchender für diese Wohnung weder durch den Ver-\nStelle, so ist sie verpflichtet, der zuständigen Stelle   fügungsberechtigten noch durch die zuständige\nauf Verlangen ihre Unterlagen zur Verfügung zu            Stelle zu ermitteln, so hat diese die Uberlassung an\nstellen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur        einen anderen wohnberechtigten Wohnungsuchen-\nDurchführung dieses Gesetzes erforderlich ist; das        den zu genehmigen. Auf Antra,g des Verfügungs-\ngLeiche gilt für die darlehnsverwaltende Stelle.          berechtigten kann die zuständige Stelle die Uberlas-\nsung einer Wohnung, die die angegebene Woh-\n(3) Der VerfügungsberechtirJte uncl der Inhaber        nungsgröße geringfügig überschreitet, genehmigen,\neiner öffentlich geförderten Wohnung sind ver-            wenn dies na,ch den wohnungswirtschaftlichen Ver-\npflichtet,                                                hältnissen vertretbar erscheint.","Nr. l J  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1974                       139\n(3) 1st die Wohnun~J b()i der Bewilljgung der       standszugehörigen Familienangehörigen, die nach\nöffentlichen Mittel für Angehörjge eines bestimmten    § 569a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in das\nPersonenkreises vorbelwl l.en worden, so darf der      Mietverhältnis eingetreten sind, und dem Ehegatten\nVerfügungsberechLigte sie für die Dauer des Vor-       darf die Wohnung auch ohne Ubergabe einer Wohn-\nbehalts einem Wohnberechtigtt~n nur zum Gebrauch       berechtigungsbescheinigung zum Gebrauch über-\nüberlassen, wenn sich aus der Bescheinigung außer-     lassen werden.\ndem ergibt, daß er cJjesem Personenkreis angehört.\n(8) Der Verfügungsberechtigte, der eine Woh-\nIst für eine gemäß Satz l vorbehaltene Wohnung,\nnung entgegen den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlas-\nfür die die öffentlichen Mittel erstmalig vor dem\nsen hat, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle\n1. Januar 1966 bewilligt worden sind, ein nach § 5\ndas Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung\nAbs. 3 Satz 1 und 3 bezugsberechtigter Angehöri-\neinem Wohnungsuchenden gemäß den Absätzen 1\ng,er dieses Personenkreises nicht zu ermitteln, so\nbis 7 zu überlassen. Kann der Verfügungsberech-\ngilt Absatz 2 Sa1lz 2 mi t der Maßgabe, daß die Ge-\n1\ntigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch\nnehmigung für andere wohnberechtigte Angehörige\nKündigung nicht alsbald erreichen, so kann die zu-\ndieses Personenkreises zu erbeilen ist. Satz 2 gilt\nständige Stelle von dem Inhaber der Wohnung, dem\nentsprechend für Genossenschaftswohnungen und\nder Verfügungsberechtigte sie entgegen den Absät-\nfür Wohnungen, die gemäß Absatz 5 oder zugunsten\nder in § 53 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes be-        zen 2 bis 5 und 7 überlassen hat, die Räumung der\nzeichneten Personenkreise gebunden sind.               Wohnung verlangen; das gilt nicht, wenn der In-\nhaber der Wohnung vor dem Bezug eine Bestäti-\n(4) Sind für den Bau der Wohnung Mittel einer       gung nach § 18 Abs. 2 erhalten hat, daß die Woh-\nGemeinde oder eines Gemeindeverbandes mit der          nung nicht eine öffentlich geförderte Wohnung sei.\nAuflage gewährt, daß die Wohnung einem von der\nzuständigen Stelle benannten Wohnungsuchenden\n§ 5\nzu überlassen iSit, so hat die zuständige Stelle dem\nVerfügungsberechtigten bis zur Bezugsfertigkeit                     Ausstellung der Bescheinigung\noder bis zum Frniwerden der Wohnung mindestens                       über die Wohnberechtigung\ndrei Wohnungsuchende zur Auswahl zu benennen,             (1) Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung\nbei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur    ist einem Wohnungsuchenden auf Antrag von der\nErlangung einer Bescheinigung nach § 5 erforderlich\nzuständigen Stelle zu erteilen, wenn das Gesamt-\nwären. Der Verfügungsberechtigte darf die Woh-         einkommen die sich aus § 25 Abs. 1 des Zweiten\nnung nur einem der benannten Wohnungsuchenden          Wohnungsbaugesetzes        ergebende    Einkommens-\nüberlassen; der Vorlage einer Bescheinigung nach       grenze nicht übersteigt. Die Bescheinigung kann er-\n§ 5 bedarf eis insoweit nicht. Hatte der Verfügungs-\nteilt werden,\nberechtigte oder sein Rechtsvorgänger sich gegen-\nüber der Wohnungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 2       a) wenn das Gesamteinkommen die Einkommens-\ndes Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes verpflich-            grenze nur unwesentlich übersteigt,\ntet, die Wohnung nur einem von ihr benannten           b) wenn das Gesamteinkommen die Einkommens-\nWohnungsuchenden zu überlassen, so gelten die              grenze um nicht mehr als 40 vom Hundert über-\nSätze l und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die            steigt und der Wohnungsuchende durch den Be-\nWohnungsuchenden von der zuständigen Stelle be-             zug der Wohnung eine andere öffentlich geför-\nnannt werden.                                               derte Wohnung frei macht, deren Miete, bezogen\n(5) Besteht ein Besetzungsrecht zugunsten einer          auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist\nStelle, die für den Bau der Wohnung Wohnungsfür-           oder deren Größe die für ihn angemessene Woh-\nsorgemittel für Angehörige des öffentlichen Dien-           nungsgröße übersteigt, oder der Wohnung-\nstes gewährt hat, so bedarf es der Vorlage einer            suchende eine sonstige Wohnung auf Grund von\nBeschemigung nach § 5 nicht, wenn diese Stelle das          Maßnahmen des Städtebaus oder der Verkehrs-\nBesetzungsrecht ausübt. Die in Satz 1 bezeichnete           planung aufgeben muß und der Wohnungs-\nStelle darf das Besetzungsrecht zugunsten eines             wechsel nach den örtlichen wohnungswirtschaft-\nWohnungsuchenden nur ausüben, wenn bei ihm die              lichen Verhältnissen im öffentlichen Interesse\nVoraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung             liegt oder\neiner Bescheinigung nach § 5 erforderlich wären.       c) wenn die Versagung der Bescheinigung für den\nWohnungsuchenden aus sonstigen Gründen eine\n(6) Der VerfügungsbE~rechtigte hat binnen 2 Wo-\nbesondere Härte bedeuten würde.\nchen, nachdem er die Wohnung einem Wohnung-\nsuchenden überlassen hat, der zuständigen Stelle       Für die Ermittlung des Gesamteinkommens ist § 25\nden Namen des Wohnungsuchenden mitzuteilen             Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nund ihr in den Fällen der Absätze 2 und 3 die ihm      anzuwenden. Zur Familie des Wohnungsuchenden\nübergebene Bescheinigung vorzulegen.                   rechnen die in § 8 Abs. 1 und 2 des Zweiten Woh-\nnungsbaugesetzes bezeichneten Angehörigen.\n(7) Wenn der Inha.ber der Wohnberechtigungs-\nbescheinigung oder der entsprechend Berechtigte           (2) In der Bescheinigung ist die für den Wohnbe-\nverstorben oder aus der Wohnung ausgezogen ist,        rechtigten angemessene Wohnungsgröße anzugeben;\ndarf der Verfügungsberechtigte die Wohnung des-        sie kann der Raumzahl oder der Wohnfläche nach\nsen Haushaltsangehörigen nur nach Maßgabe der          bestimmt werden. Die Wohnungsgröße ist in der\nAbsätze 1 bis 6 zum Gebrauch überlassen; haus-         Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, daß auf","140                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\njedes Fümilienrnitglied ein Wohnraum ausreichen-         digen Stelle selbst benutzen. Eine Genehmigung ist\nder Größe cntfül lt; darüber hinaus sind auch beson-     nicht erforderlich, wenn der Bauherr eines Eigen-\ndere persönliche und berufliche Bedürfnisse des          heims, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutz-\nWohnberechtigten und seiner Angehörigen sowie            ten Eigentumswohnung oder seine wohnberechtig-\nder nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu       ten Angehörigen die v,on ihm bei der Bewilligung\nerwartende zusiHzliche Raumbedarf zu berücksichti-       der öffentlichen Mittel ausgewählte Wohnung be-\ngen. Hut der Wohnberechtigte für den Bau der Woh-        nutzen wollen; das gleiche giH sinngemäß für den-\nnung in zulüssiger Weise einen angemessenen              jenigen, der Anspruch auf Ubereignung eines Kauf-\nFinanzierungsbeitrag geleistet, so ist ihm bei der       eigenheims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer\nBestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ein            Kaufeigentumswohnung hat.\nzusätzlicher Raum zuzubilligen.\n(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu\n(3) Unterschreitet das Gesamteinkommen des            erteilen, wenn bezüglich des Einkommens des Ver-\nWohnberechtigten die sich aus § 25 Abs. 1 des Zwei-      fügungsberechtigten und der Wohnungsgröße die\nten WohnunrJsbaugesetzes ergebende Einkommens-           Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung\ngrenze mindestens um 20 vom Hundert, so ist in der       einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4\nBescheinigung anzugeben, daß er auch zum Bezug           und Abs. 2 erforderlich wären; dabei ist dem Verfü-\neiner Wohnung berechtigt isit, für die die öffent-       gungsberechtigten bei der Bestimmung der ange-\nlichen Mittel erstmal ig vor dem 1. Januar 1966 be-\n1\nmessenen Wohnungsgröße ein zusätzlicher Raum\nwilligt worden sind. In anderen Fällen ist in der        zuzubilligen. Die Genehmigung kann erteilt werden,\nBescheinigung anzugeben, daß der Wohnberechtigte         wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 er-\nnur zum Bezug einer Wohnung, für die die öffent-         füllt sind; bezüglich der Wohnungsgröße gilt Satz 1\nlichen Mittel ersl.m,:llig nach dem 31. Dezember 1965    entsprechend. Hat der Verfügungsberechtigte min-\nbewilligt worden sind, berechtigt is'1. Gehört der       destens vier öffentlich geförderte Wohnungen\nWohnberechtigte zu einem Personenkreis, für den          geschaffen, von denen er eine selbst benutzen will,\nWohnungen bei der Bewilligung öffentlicher Mittel        so ist die Genehmigung auch zu erteilen, wenn das\nvorbehalten worden sind, so ist auch dies auf seinen     Gesamteinkommen die Einkommensgrenze über-\nAntrag in der Bescheinigung anzugeben.                   steigt.\n(4) Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines\n(3) Will der Verfügungsberechtigte in seinem Fa-\nJahres; die Frist beginnt am Ersten des auf die Aus-\nmilienheim zur angemessenen Unterbringung seines\nstellung der Bescheinigung folgenden Monats. Die\nFamilienhaushalts auch die freigewordene zweite\nBescheinigung gilt im Geltungsbereich dieses Geset-\nWohnung selbst benutzen, so ist die Genehmigung\nzes, im Land Berlin, in der Freien und Hansestadt\nzu erteilen, wenn die Größe der Hauptwohnung für\nHamburg, in der kreisfreien Stadt München und im\nihn nicht mehr angemessen im Sinne des § 5 Abs. 2\nLandkreis München jedoch nur dann, wenn sie von\nist; dabei ist ihm bei der Bestimmung der angemes-\nder dort zuständigen Stelle ausgeistellt ist. Ist die\nsenen Wohnungsgröße ein zusätzlicher Raum zuzu-\nBescheinigung im Land Berlin unter Berücksichti-\nbilligen. Ist die Größe der Hauptwohnung wegen der\ngung des § 116 Nr. 1 des Zweiten Wohnungsbau-\nAufnahme eines oder mehrerer Angehöriger nicht\ngesetzes ausgestellt worden, so gilt sie nur im Land\nmehr angemessen, so kann die Genehmigung ver-\nBerl,in.\nsagt werden, wenn diese in der zweiten Wohnung\n§5a                           einen eigenen Haushalt führen könnten und ihr Ge-\nsamteinkommen die sich aus § 25 Abs. 1 des Zwei-\nSondervorschriften für Gebiete               ten Wohnungsbaugesetzes ergebende Einkommens-\nmit erhöhtem Wohnungsbedarf                   grenze übersteigt. Die Genehmigung kann befristet\nDie Landesregierun~Jen werden ermächtigt, für         oder bedingt erteilt werden. Die Sätze 1 bis 3 sind\nGebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf Rechtsver-           entsprechend anzuwenden, wenn die Hauptwohnung\nordnungen zu erlassen, die befristet oder unbefristet    einem Angehörigen des Verfügungsberechtigten\nbestimmen, daß der Verfügungsberechtigte eine frei-      überlassen ist.\noder bezugsfertig werdende Wohnung nur einem\n(4} Eine Genehmigung nach den Absätzen 2 und 3\nvon der zuständigen Stelle benannten Wohnung-\ndarf nicht erteilt werden, soweit der Benutzung der\nsuchenden zum Gebrauch überlassen darf. Die zu-\nWohnung durch den Verfügungsberechtigten ein\nständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten\nmindestens drei wohnberechtigte Wohnungsuchende          Vorbehalt zugunsten von Angehörigen eines be-\nstimmten Personenkreises oder eine sonstige Ver-\nzur Auswahl zu benennen. Für die Benennung gel-\npflichtung des Verfügungsberechtigten zugunsten\nten die Vorschr.iften des § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3\nsinngemäß; im übrigen können in der Rechtsverord-        Dritter, die im Hinblick auf die Gewährung von\nMitteln eines öffentlichen Haushalts begründet wor-\nnung nähere Bestimmungen darüber getroffen wer-\nden, nach welchen weiteren Gesicht,spunkten die          den ist, entgegensteht.\nBenennung erfolgen soll.                                    (5) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung\nnur mit Genehmigung der zuständigen Stelle leer-\n§6                           stehen lassen, wenn eine Vermietung möglich wäre.\nSelbstbenutzung, Nichtvermietung\n(6} Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung\n(1) Der Verfügungsberechtigte darf eine ihm ge-       entge,gen den Absätzen 1 bis 5 selbst benutzt oder\nhörige Wohnung nur mit Genehmigung der zustän-           leerstehen läßt, hat sie auf Verlangen der zuständi-","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1974                         141\ngen Stelle einem Wohnungsuchenden gemäß § 4                (3) Sind für eine Wohnung in einem Eigenheim\nzum Gebra.uch zu überlassen.                            oder einer Kleinsiedlung oder für eine sonstige\nWohnung die öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer\n§7                            Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer\nOberlassung an nichtwohnberechtigte Personen         vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewil-\nligt worden, so darf der Verfügungsberechtigte die\n(1) Soweit na,ch den wohnungswirtschafüichen         Wohnung höchstens gegen ein Entgelt bis zur Höhe\nVerhältnissen ein öffentliches Interesse an den Bin-    der Kostenmiete für vergleichbare öffentlich geför-\ndungen nach § 4 oder § 6 nicht mehr besteht, kann       derte Wohnungen (Verg,Jeichsmiete) überlassen. Die\ndie zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten        zuständige Stelle kann genehmigen, daß der Ver-\nhiervon freistellen; das gleiche gilt, soweit ein       fügungsberechtigte von der Vergleichsmiete zur\nüberwiegendes öffentliches Interesse oder ein über-     Kostenmiete übergeht. Absatz 2 ist entsprechend an-\nwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungs-        zuwenden.\nberechtigten oder eines Dritten an der Freistellung\nbesteht. Die Freistellung kann für einzelne Wohnun-        (4) Der Vermieter hat dem Mi,eter auf Verlangen\ngen, für Wohnungen bestimmter Art oder für be-          Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung\nstimmte Gebiete ausgesprochen werden. Bei Woh-          der Miete zu geben und, soweit der Miete eine Ge-\nnungen, die für Angehörige eines bestimmten Perso-      nehmigung der Bewilligungsstelle zugrunde liegt,\nnenkreises vorbehalten sind, soll eine Freistellung     die zuletzt erteilte Genehmigung vorzulegen. Wird\nvon dem Vorbehalt ausgesprochen werden, soweit          eine Genehmigung nicht vorgelegt oder i,st die Aus-\nein besonderer Wohnungsbedarf für diesen Perso-         kunft über die Ermittlung und Zusammensetzung\nnenkreis nicht mehr besteht.                            der Miete unzureichend, so hat die zuständi,ge Stelle\ndem Mieter auf Verlangen die Höhe der nach Ab-\n(2) Will der Verfügungsberechtigte eine Wohnung      satz 1 oder 3 zulässigen Miete mitzuteilen, soweit\nin einem Gebäude, in dem er selbst eine Wohnung\ndiese sich aus ihren Unterlagen ergibt.\nbewohnt, einem Angehörigen zum Gebrauch über-\nlassen, dessen Gesamteinkommen die Einkommens-             (5) Die diesem Gesetz unterliegenden Wohnun-\ngrenze nach § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau-        gen sind preisgebundener Wohnraum.\ngesetzes übersteigt, so kann die zuständige Stelle\nden Verfügungsberechtigten von den Bindungen                                      §8a\nnach § 4 Abs. 2 und 3 freistellen.\nErmittlung der Kostenmiete\n(3) Die Freistellung kann befristet, bedingt oder                    und der Vergleichsmiete\nunter Auflagen, insbesondere auch unter der Ver-\npflichtung zu Ausgleichszahlungen in angemessener          (1) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von\nHöhe, erteilt werden. Die Freistellung ist dem Ver-     dem Mietbetrag auszugehen, der sich für die öffent-\nfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen; bei        lich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der\neiner Freistellung für Wohnungen bestimmter Art         Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirtschaftlich-\noder für bestimmte Gebiete kann die Mitteilung          keitsberechnung für den Quadratmeter der Wohn-\ndurch eine Veröffentlichung in einem amtlichen          fläche durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete).\nVerkündungsblatt ersetzt werden.                        In der Wi,rtschaftlichkeitsberechnung darf für den\nWert der Eigenleistung, soweit er 15 vom Hundert\n(4) Wurde die Freistellung auf eine bestimmte        der Gesamtkoten des Bauvorhabens nicht übersteigt,\nZeiteinheit befristet und ist die Frist abgelaufen, so  eine Verzinsung von 4 vom Hundert angesetzt wer-\nist § 4 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. Dasselbe gilt,     den; für den darüber hinausgehenden Betrag darf\nwenn die Freistellung unter einer aufschiebenden        angesetzt werden\noder einer auflösenden Bedingung ertent wurde und\ndie aufschiebende Bedingung nicht eingetreten oder      a) eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen Zins-\ndie auflösende Bedingung eingetreten ist.                    satzes für erststellige Hypotheken, sofern die\nöffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 1974 bewil-\n§8\nligt worden sind,\nb) in den übrigen Fällen eine Verzinsung ill' Höhe\nKostenmiete\nvon 6,5 vom Hundert.\n(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung\nnicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch über-         (2) Bei Wohnungen, die nach den Vorschriften des\nlassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendun-        Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden\ngen erforderlich ist (Kostenmiete). Die Kostenmiete     sind, ist bei de,r Ermittlung der Kostenmiete von der\nist nach den §§ 8 a und 8 b zu ermiUeln.                Durchschnittsmiete auszugehen, die von der Be-\nwilligungsstelle nach § 72 des Zweiten Wohnungs-\n(2) Soweit das vereinbarte Entgelt die Kosten-       baugesetzes genehmigt worden ist.\nmiete übersteigt, ist die Vereinbarung unwirksam.\nSoweit die Vereinbarung unwirksam ist, ist die             (3) Ändern sich nach der erstmaligen Berechnung\nLeistung zurückzuerstatten und vom Empfang an zu        der Durchschnittsmiete oder nach der Genehmigung\nverzinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung ver-         der Durchschnittsmiete nach § 72 des Zweiten Woh-\njährt nach Ablauf von vier Jahren nach der jeweili-     nungsbaugesetzes die laufenden Aufwendungen\ngen Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf eines        (Kapitalkosten, Bewirtschaftungskosten), so tritt je-\nJahres von der Beencligung des Mietverhältnisses         weils eine entsprechend geänderte Durchschnitts-\nan.                                                     miete an die Stelle der bisherigen Durchschnitts-","142                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\nmiete. Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwen-        nicht erfolgt ist und die Kostenmiete nach Ablauf\ndungen gilt Satz 1 nur, soweit sie auf Umständen       von sechs Jahren seit Bezugsfertigkeit der Wohnun-\nberuht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat; als  gen ermittelt wird.\nErhöhung der Aufwendungen gilt auch eine durch\n(3) Bei Wohnungen, für welche die öffentlichen\nGesetz oder Rechtsverordnung zugelassene Erhö-\nMittel erstmahg nach dem 31. Juli 1968 bewilligt\nhung eines Ansatzes in der Wirtschaftlichkeitsbe-      worden sind, dürfen, wenn die Kostenmi1ete nach\nrechnung.                                              Aplauf von sechs Jahren sei,t Bezug1sfertigkeiit der\n(4) Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwendun-     Wohnungen ermittelt wird, laufende Aufwendungen,\ngen, die bis zur Anerkennung der Schlußabrechnung,     insbesondere Zinsen für die Eigenl1ei1stungen, in der\nspätestens jedoch bis zu zwei Jahren nach der          in Abswtz 1 bezekhneten W e,ise angesetzt werden.\nBezugsferligkeit eintritt, bedarf die Erhöhung der     Das glekhe gilt für Wohnungen, für welche öffent-\nDurchschnittsmiete nach Absatz 3 der Genehmigung       Hche Mitte,l erstmalirg vor dem 1. Augusit 1968, je-\nder BewiLligungsstelle. Die Genehmigung wirkt auf      doch nach der Mie,tpreisfreigabe bewirlhgt worden\nden Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden Aufwen-       sind.\ndungen, längstens jedoch drei Monate vor Stellung          (4) Bei Wohnungen, auf die auf Grund einer\neines Antrags mit prüffähigen Unterlagen zurück;       Rechtsverordnung der Landesrng,1erung nach § 108\nder Vermieter kann jedoch eine rückwirkende Miet-      Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugiesetze,s dessen\nerhöhung nur verlangen, wenn dies bei der Verein-      § 72 anzuwenden ist, sind anstelrle des Absatzes 1\nbarung der Miete vorbehalten worden ist.               die V orischriften des Absatzes 2 anzuwenden.\n(5) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat      · (5) In den in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten\nder Vermieter die Miete für die einzelnen Wohnun-      Fällen ist § 27 nicht anzuwenden.\ngen unter angemessener Berücksichtigung ihres un-\nterschiedlichen Wohnwertes, insbesondere ihrer             (6) Der Zeritpunkt der Mie,tpreisfrnigabe im Sinne\nGröße, Lage und Ausstattung zu berechnen (Einzel-      die!S es Gesetzes bestimmt sich nach den §§ 15 und 18\n1\nmiete). Der Durchschnitt der Einzelmieten muß der      des Zweitren Bundesmietengesetzes.\nDurchschnittsmiete entsprechen.                            (7) Di,e Bewi,Uigungs,stelLe kann zustimmen, daß\ndemselben Eigentümer gehörende Gebäude mit öf-\n(6) Andern sich in den Fällen der Vergleichsmiete\n(§ 8 Abs. 3) nach der Bewilligung der öffentlichen\nfentlkh geförderten Wohnungen, die bisher selb-\nständi,ge Wi,rtschafts,einheiten bildeten, oder mehrer,e\nMittel die laufenden Aufwendungen, so ändert skh\nbi1sherige Wirtschaftseinheiten zu einer Wirts chafts-\n1\ndie Vergleichsmiete um den Betrag, der anteHig auf\neinheiit zusammengefaßt werden, sofern die Gebäude\ndie Wohnung entfällt. Absatz 3 Sa,tz 2 giilt ent-\noder Wiirtschaftseinhei,ten in örtlichem Zusammen-\nsprechend.\nhang st,ehen, die Wohnungen keine wesentLichen\n(7) Die nach den Absätzen 1 bis 6 sich ergebende    Unterschiede in ihrem Wohnwert aufweisen und di,e\nEinzelmi,ete oder Vergleichsmiete zuzüglrich zulässi-  Bewirt,schaftung der Gebäude oder Wi:rtschaftsein-\nger Umlagen, Zuschläge und Vergütungen i,st das        heiiiten durch die Zusammenfassung erleichtert wird.\nzulässige Entgelt im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 3.      In die neue WirtschafHichkeitsberechnung sind die\nbisherig,en Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und\n(8) Das Nähere über die Ermittlung des zuläSisi-    laufenden Aufwendungen zu übernehmen. Die sich\ngen Entgelts bestimmt die Rechtsverordnung nach        hieraus e,rgebende neue Durchschniittsmi,ete bedarf\n§ 28.\nder Genehmigung der BewiUi,gungsrsteille. Die öffent-\n§8b                          liichen Mittel ge1l:ten als für sämtilirche Wohnungen\nder neuen Wirtschaftseinheit bewilligt.\nErmittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen\n(1) Bei Wohnungen, für welche die öffentlichen\nMittel erstmalig vor dem 1. Januar 1957 bewilligt                                  §9\nworden sind, dürfen bei der Aufstellung der Wirt-                        Einmalige Leistungen\nschaftlkhkeitsberechnung      zur   Ermittlung    der       (1) Eine Verninbarung, naich de;r der Mieter oder\nKostenmiete laufende Aufwendungen, insbesondere        für ihn ein Dritter mit Rückskht auf die Uberrlassung\nZinsen für die Eigenleistungen, auch dann angesetzt     der Wohnung eine e,inmaLige Leistung zu erbringen\nwerden, wenn sie in einer früheren Wirtschaftlich-     hat, i1st, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, unwirk-\nkei1tsberechnunrJ nicht oder nur in geringerer Höhe     sam.\nin Anspruch genommen oder anerkannt worden sind\noder wenn auf ihren Ansatz ganz oder teilweise              (2) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung\nvernichtet worden ist.                                 oder eines Mieterdadehens alrs Finanzierungsbeitrag\nzum Bau der Wohnung ist nur insoweit unwi1rksam,\n(2) Bei Wohnungen, für welche die öffentlichen      als die Annahme des Finanzierungsbeitrages nach\nMiittel erstmalig in der Zeit vom 1. Januar 1957        § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach\nbis zum 31. Juli 1968, jedoch vor der Mietpreisfrei-    § 50 des ZweHen Wohnungsbaugesetzes ausge-\ngabe bewilligt worden sind, dürfen nach de,r Miet-      schlossen ist.\npreisfreig,abe bei der Ermittlung der Kostenmiete\nlaufende Aufwendungen, insbesondere Zinsen für              (3) Die Vereinbarung einer Mi,etvorauszahlung\nföe fügenleistungen, in der in Absatz 1 bezeichneten    oder eines Miieterdarlehens zur Deckung der Kosten\nWeise angesetzt werden; dies gilt vom 1. Januar         für eine Wertverbesserung, der die zusrtändige Stelle\n1972 an auch dann, wenn die Miel.preisfreigabe noch     zugestimmt hat oder die auf Grund einer öffentlich-","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1974                            143\nrechtlichen Verpflichtung durchgeführt worden ist,        gen erkennen läßt, beizufügen. Anstelle e,iner Wirt-\nist nur unw i,rksam, soweit die Leistung das Vier-        schaftlichkeitsberechnung kann auch eine Zusatzbe-\nfache des nach § 8 zulässigen jährJiichen Entgelts        rechnung zu der letzten Wirtschaffüchkeitsberech-\nüberschreitet.                                            nung oder, wenn das zulässiige Entgelt von der\nBewiHigungsstelle auf Grund einer Wirtschaftlich-\n(4) fat ein von einem Mieter oder einem DrHten         keitsberechnung genehmigt worden i,st, eine Ab-\nnach § 28 des Ersten Wohnungsbaugese,tzes oder             schrift der Genehmigung beigefügt werden. Hat der\n§ 50 des Zweüen Wohnungsbaugesetzes zulässiger-\nVermieter seine Erklärung mit Hilfe automaüscher\nweise gel,eisteter Fi:nanzierungsbeitrag oder eine         Einrichtungen gefertigt, so beda,rf es nicht seiner\nnach Absatz 3 zulässige Leistung wegen einer vor-         eigenhändiigen Unterschrift.\nzeitigen Beendigung des Mietverhäl,tnisses dem Lei-\nstenden ganz oder teilwei s,e zurückerstaittet worden,         (2) Die Erklärung des Vermieters hat die Wir-\nso ist eine Vereinbarung, wonach der Mietna,chfol-        kung, daß von dem Ersten des auf die Erklärung fol-\nger oder für ihn ein Dritter die Lei,stung unter den       genden Monats an das erhöhte Entgelt an di,e Stelle\ng,leichen Bedingungen bi,s zur Höhe des zurück-            des bisher zu entrichtenden Entgelts tritt; wird die\nerstatteten Betrages zu erbringen hat, zulässig.          Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats\nabgegeben, so tritt diese Wirkung von dem Ersten\n(5) Soweit eine Vereinbarung nach den Absätzen 1       des übernächsten Monats an ein. Wird die Erklä-\nbis 4 unwirksam i,s,t, ist die Le,i:stung zurückzuer-\nrung bereits vor dem Zeitpunkt abgegeben, von dem\nstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der An-           an das erhöhte Entgelt nach den dafür maßgebenden\nspruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf             Vorschriften zulässig ist, so wird sie frühestens von\neines Jahres von dm Beendigung des Mietverhält-            di,e,sem Zeitpunkt an wirksam. Soweit die Erklärung\nni:sses an.                                                darauf beruht, daß sich die Betriebskosten rück-\n(6) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. August          wirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt\n1968 in denjenigen kreisfreien Städten, Landkrnisen        der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch\noder Gemeinden eines Landkreises, in denen zu              auf den Beginn des der Erklärung vorangehenden\ndiesem Zeitpunkt die Mietpreiisfrni,gabe noch nicht        Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Er-\nerfolgt war, getroffen worden sind, gelten die Vor-        klärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis\nschriften des Absatzes 5 entsprechend, soweit die          von der Erhöhung abgibt.\nVereinbarungen nach den bis zu diesem Zeiitpunkt               (3) Ist de,r Erklärung ein Auszug aus der Wirt-\ngeltenden Vorschriften unzulässi,g waren. Das              schaftlichkeiltsberechnung oder die Genehmigung\ngleiche gilt für Vereinbarungen, cfa e vor dem 1. Sep-\n1\nder Bewiil:Hgungsstelle be1ig,efügt, so hait der Vermie-\ntember 1965 in denjenigen krnisfreien Städten,             ter dem Mieter auf Verlangen E~nsicht in die Wirt-\nLandkreisen oder Gemeinden eines Landkreises ge-           schaftlichkeitsberechnung zu gewähren.\ntroffen woliden s,ind, in denen zu diesem Zeitpunkt\ndie Mietprei,sfreigabe berniits erfolgt war.                   (4) Dem Vermiete,r steht das Recht zur einseitigen\nMi,eterhöhung nicht zu, soweit und solange eine\n(7) Eine Vereinbarung, na,ch der der Mieter oder       Erhöhung der Miete durch ausdrückliche Verein-\nfür ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die'Dberlasisung     bamng mit dem Mi1eter oder e,inem Dri!tten aus-\nder Wohnung Waren zu beziehen oder ander,e Lei-            geschlossen :iJSt oder der Ausschluß siich aus den Um-\nstungen in Anspruch zu nehmen oder zu e,rbringen           ständen ergibt.\nhat, ist unwirksam. Sa1tz 1 giilt nicht für die Dbe:rlas-\nsung einer Garage, eines Stellplatzes oder eine1s\n§ 11\nHausgartens und für die Dbernahme von Saieh- oder\nArbe1itsleistungen, die zu einer Verringerung von                         Kündigungsrecht des Mieters\nBewirtschaftungskosten führen. Die zusfändige                  (1) Der Mieter i:st im Falle einer Erklärung des\nSteUe kann eine Vereinbarung zwischen dem Ver-\nVermieters nach § 10 berechti.gt, das Mietverhältnis\nfügungsbernchtigten und dem Mieter über die Mit-\nspätestens am dritten Werktag des Ka lendermonats,\n1\nvermietung von Einrichtungs- und Ausstattung,s-            von dem an die Miete erhöht werden soll, für den\ngegens,tänden genehmigen; sie hat die Genehmigung\nAblauf des nächsten Ka,Lendermonats zu kündigen.\nzu versagen, wenn die vereinbarte Vergütung offen-\nsichtlich unangemessen hoch i,sit.                             (2) Kündigt der Mieter gemäß Absatz 1, so tritt\ndie Mieterhöhung nach § 10 nicht ein.\n§ 10                               (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende\nEinseitige Mieterhöhung                   Vereinbarung i,st unwiirksam.\n(1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines nied-\nrigeren als des nach diesem Gesetz zulässigen Ent-                                    § 12\ngeilts verpflichtet, so kann der Vermieter dem Mie-                Zweckentfre:mdung, bauliche Veränderung\nter gegenüber schriftli,ch erklären, daß da,s Entgelt\n(1) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zu-\num einen bestimmten Betrag, bei Uml,agen um\nständigen Stelle nicht zu Zwecken einer dauernden\neinen bestimmbaren Betrag, bi1s zur Höhe des zuläs-\nFremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerb-\ns,igen Entgelts erhöht werden soll. Die Erklärung ist\nliichen Zimmervermietung, verwendet oder anderen\nnur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet\nal,s Wohnzwecken zugeführt werden.\nund erläutert i,st. Der Berechnung der Kostenmiete\nist eine Wirtschaffüchkeitsberechnung oder ein Aus-            (2) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zu-\nzug daraus, der die Höhe der laufenden Aufwendun-          ständigen Stelle nicht durch bauliche Maßnahmen","144                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nderart veri:inderl werden, clc1ß sie für Wohnzwecke                                          § 14\nnicht mehr gecignc~l ist.                                                    Einbeziehung von Zubehörräumen,\n(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn                                  Wohnungsvergrößerung\nein überwiegendes öffentli.ches Interesse oder ein                   (1) We\"rden die Zubehörräume einer öffentlich ge-\nüberwiegendes berechtigtes Interesse des Ver-                 förderten Wohnung ohne Genehmigung der Bewilli-\nfügiung,sberechtigten oder eines Dritten an der Ver-          gungssteUe zu Wohnräumen oder Wohnung,en aus-\nwendung oder Anderung der Wohnung gemäß Ab-                   gebaut, so gelten auch diese als öffentlich gefördert.\nsatz 1 oder 2 besteht. Die Genehmigung kann be-\nfri,stet, bedin~Jt oder unter i\\ ullag,en, insbesondere               (2) Wird •eine öffentlich geförderte Wohnung um\nauch unter der Verpflichtung zu Ausgleichszahlun-            weHere Wohnräume vergrößert, so gelten auch\ngen in angemessener Höhe, erteilt werden.                    diese als öffentlich gefördert.\n(4) Wer den Vorschri,ft,en des Absatzes 1 oder 2                                         § 15\nzuwiderhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen\nEnde der Eigenschaft „öffentlich gefördert\"\nStelle die fügnung für Wohnzwecke auf seine\nKosten wiederhe.rzusteUen und die Wohnung einem                       (1) Eine Wohnung gilt, soweit sich aus § 16 oder\nWohnungsuchenden gemäß § 4 zum Gebrauch zu                    § 17 nichts ander,es ergibt, als öffentlich gefördert\nüberlassen.                                                  biis zum AMauf des K,a'1enderjahres, in dem die für\ns i e als DaDlehen bewilhgten öffentlichen Mit te,l nach\n1 1                                                 1\n(5) Di,e Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\nMaßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zu-\nTeile einer Wohnung.\nrückgezahlt werden. Sind neben den Darlehen Zu-\nschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen\noder Zinszuschüsse aus öffenfüchen Mitteln bewil-\nDritter Abschnitt                       ligt worden, so giH die Wohnung jedoch mindestens\nbi s zum Abl,auf des Ka,1'enderjahres, in dem diese\n1\nBeginn und Ende der Eigenschaft                   Zuschüsse letztmaliig gezahlt werden, als öffentlich\n,,öiientlich gefördert\"                    g,eförde,r,t Werden die als Darlehen bewilligten\nöHenNichen Mittel auf Grund einer Kündigung\n§ 13                           wegen Ve,r stoßes gegen Bestimmungen des Be-\n1\nBeginn der Eigenschaft „öffentlich gefördert\"          wHligungsbeschei1des oder des Darlehnsvertrages\nzurückgezahlt, so gilt die Wohnung a,ls öffentlich\n(1) Eine Wohnung, für die d,i,e öffentlichen Mittel      g,efördert bis zum Ablauf des Ka lenderjahres, in\n1\nvor der Bezugsfertigkei,t bewHligt worden siind, gilt         dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedin-\nvon dem Zei;tpunkit an als öffentlich gefördert, in           gungen vollständig zurückgezahlt worden wären,\ndem der Bescheid übe.r die BewiHi,gung der öffent-            läng:S,tens jedoch bis zum Abl,auf des zehnten Kalen-\nliichen Mittel (Bewi1Hgungsbesche i:d) dem Bauherrn\n1\nde.rjahres nach dem Jahr der Rückzahlung.\nzugegangen ist. Sind die öffentlichen MiHe,1 Nst-\nmailig nach der Bezugsfert igkeH der Wohnung be-                     (2} Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung\nwilligt worden, so g1iLt die Wohnung, wenn der                lediiglkh a1l,s Zuschüsse zur Deckung der laufenden\nBauherr di e Bewilligung der öffentlichen Mi;tte,l vor\n1\nAufwendungen oder als Zinszuschüsse bewiiLligt\nder Bezugsforitigkei,t beantragt hat, von der Bezug,s-        worden, so gilt die Wohnung als öffentlich geför-\nfertiigk,eit an a,ls öffentli:ch geföiidert, im übr,igen von  dert:\ndem Zugang des BewilNgungsbescheides an.                      a) bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach\n(2) Wird di,e Bewilili.gung der öffentlichen Mittel               dem Kalendmjahr, in dem die Zuschüsse letzt-\nvor der Bezugsfer,t,igkeit der Wohnung widerrufen,                     maLig gezahlt werden,\nso gilt die Wohnung als von Anfang an nkht öffent-            b) bi,s zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zuschüsse\nli1ch geförde,rt. Das gleiche gi,J t, wenn die Bew,ilili-              letztmaliig gez,ahH werden, sofern di,e Zuschüsse\ngung nach der Bezugsfertigkeit der Wohnung, je-                        für eine Wohnung der in § 16 Abs. 1 Satz 2\ndoch vo,r der er:strnaligen Auszahlung der öffent-                     Buchstaben a und b bezeichne,ten Art bewiilligt\nli,chen Mitt,el w1derrufen wi,rd.                                      worden sind und die Zahlung planmäßig einge-\nstellt oder auf weitere Ausz,a:hlung verzichtet\n(3) Für die Anwendung der Vorschriften der Ab-                    wu:ride; § 16 Abs. 3 und 4 gilt entspr·echend.\nsätze 1 und 2 ist es unerhebl,ich, in welcher Höhe,\nzu welchen Bedingungen, für welche Zeitdauer und              § 17 bleibt unberührt.\nfür welchen Finanz,ierungsraum di,e öffentlichen Mit-                (3) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung\ntel bewi1Lligt worden sind.                                   lefögLich als Zuschuß zur Deckung der für den Bau\n(4) Eine Wohnung giilt als bezug,sfertig, wenn sie       de,r Wohnung entstandenen Gesamtkosten bewiilligt\nso weit fertiggestellt is,t, daß den zukünftigen Be-          worden, so gilit di,e Wohnung al:s öffentlich gefö:r:dert\nwohnern zugemutet werden kann, si,e zu beziehen;              bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach\ndi e Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde zum Be-\n1\ndem Jahr der Bezugsfertigkeit.\nztehen ist nicht entscheidend. Im FaUe des Wi1eder-                  (4) Sind die öffentlichen Mittel einheitlich für\naufbaues ist für di1e Bezugsfertigkeit der Zeitpunkt          mehrer,e Wohnungen eines Gebäudie,s oder für\nmaßgebend, in dem die durch den Wiederaufbau                  Wohnungen mehrerer Gebäude bewiLligt worden,\ngeschaffene Wohnung bezugsfertig geworden ist;                so gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn di,e für\nEntsprnchendes gilt im Falle der Wi,ederherstellung,          sämtliche Wohnungen eines Gebäude,s als Darlehen\ndes Ausbaues oder der Erweiterung.                            bewiHigten öffentlichen Mittel zurückgezahlt wer-","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1974                           145\nden und die für sie als Zuschüsse bewilligten öffent-       der Wohnflächen der einzelnen Wohnungen zuein-\nlichen Mittel nicht mehr gezahlt werden. Der Anteil         ander, sofern nicht der Bewilligung ein anderer Be-\nder auf ein einzelnes Gebäude entfallenden öffent-          rechnungsmaßstab zugrunde gelegen hat.\nlichen Mittel errechnet sich nach dem Verhältnis               (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Rückzahlungen\nder Wohnfläche der Wohnungen des Gebäudes zur               bei eigengenutzten Eigentumswohnungen, wenn die\nWohnfläche der Wohnungen aller Gebäude.\nöffentlichen Mittel einheitlich für mehrere Eigen-\n(5) Sind die öffentlichen Mittel in der in Absatz 1    tumswohnungen eines Gebäudes oder mehrerer Ge-\nSatz 3 bezeichneten Weise nach dem 31. August               bäude bewilligt worden sind.\n1965, jedoch vor dem 1. Januar 1972 zurückgezahlt              (5) Sind die öffentlichen Mittel in der in Absatz 1\nworden, so g11t die Wohnung abweichend von Ab-              Satz 1 bezeichneten Weise nach dem 31. August\nsatz 1 Satz 3 längstens bis zum Ablauf de,s fünften         1965, jedoch vor dem 1. Januar 1972 zurückgezahlt\nKalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung als            oder abgelöst worden, so gilt die Wohnung abwei-\nöffentlich gefördert.                                      chend von Absatz 1 Satz 1 bis zum Ablauf des fünf-\nten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung\n§ 16                          als öffentlich gefördert, höchstens jedoch bis zum\nEnde der Eigenschaft „öffentlich gefördert\"        Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen\nbei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung         nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig\nzurückgezahlt worden wären.\n(1) Werden die öffentlichen Mittel, die für eine\nWohnung als Darlehen bewilligt worden sind, ohne\n§ 17\nrechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zu-\nrückgezahlt oder nach § 69 des Zweiten Wohnungs-                Ende der Eigenschaft bei Zwangsversteigerung\nbaugesetzes abgelöst, so gilt di,e Wohnung als                (1) Bei einer Zwangsversteigerung des Grund-\nöffentlich gefördert bis zum Ablauf des zehnten            stücks gelten die Wohnungen, für die öffentliche\nKalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die           Mittel al,s Darlehen bewilligt worden sind, bis zum\nDarlehen zurückgezahlt worden sind, höchstens je-          Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalen-\ndoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die         derjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist,\nDarlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen              als öffentlich gefördert, sofern die wegen der öffent-\nvollständig zurückgezahlt worden wären. Bei einer          lichen Mittel begründeten Grundpfandrechte mit\nRückzahlung oder Ablösung nach Maßgabe des                 dem Zuschlag erlöschen. Sind die öffentlichen Mit-\nSatzes 1 gilt abweichend hiervon                           tel lediglich als Zuschüsse bewililigt worden, so\na) eine eigengenutzte \\Vohnung in einem Eigen-             geUen die Wohnungen bis zum Zuschlag als öffent-\nheim, einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsied-      lich gefördert. Soweit nach den Vorschriften des § 15\nlung,                                                oder § 16 die Wohnungen nur bis zu einem früheren\nZeitpunkt als öffentlich gefördert gelten, ist dieser\nb) eine eigengenutzte Eigentumswohnung, die nicht\nZeitpunkt maßgebend.\ndurch Umwandlung einer als Mietwohnung ge-\nförderten Wohnung entstanden ist,                       (2) Sind di,e wegen der öffentlichen Mittel be-\ngründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag\nc) eine sonstige Wohnung, für die kein höheres\nnicht erloschen, so gelten die Wohnungen bis zu\nöffentliches Baudarlehen a·ls 1 000 Deutsche Mark\ndem sich aus § 15 oder § 16 ergebenden Zeitpunkt\nbewilligt worden war,\nals öffentlich gefördert.\nbi,s zum Zeitpunkt der Rückzahlung, bei einer Ab-\nlösung bis zum Zeitpunkt der Nachzahlung des                                          § 18\nSchuldnachlasses als öffentlich gefördert. § 15 Abs. 1\nBestätigung\nSatz 2 gilt entsprechend, im Fall des Satzes 2 jedoch\nmit der Maßgabe, daß die Wohnung mindestens bis               (1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungs-\nzu dem Zeitpunkt als öffentlich gefördert gilt, zu         berechtigten schriftlich zu bestätigen, von welchem\ndem die Zuschüsse letztmalig gezahlt werden.               Zeiitpunkt an die Wohnung nicht mehr als öffentlich\ngeförde,rt gilt.\n(2) Sind die öffentlichen Mittel einheiitlich für\nmehrere Wohnungen eines Gebäudes oder für Woh-                (2) Die zuständige Stelle hat einem Wohnung-\nnungen mehrerer Gebäude bewilligt worden, so gilt          suchenden auf dessen Verlangen schriftlich zu be-\nAbsatz 1 entsprechend, wenn die für sämtliche              stätigen, ob die Wohnung, die er benutzen will,\nWohnungen eines Gebäudes als Darlehen bewillig-            eine neugeschaffene öffentlich geförderte Wohnung\nten öffentlichen Mittel zurückgezahlt werden und           ist.\ndie für sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen\nMiUel nicht mehr gezahlt werden; § 15 Abs. 4 Satz 2\ngilt entsprechend.                                                             Vierter Abschnitt\n(3) Sind die öffentlichen Mittel einheitlich für              Einschränkung von Zinsvergünstigungen\nzwei Wohnungen eines Eigenheims, eines Kauf-                       bei öffentlich geförderten Wohnungen\neigenheims oder einer Kleinsiedlung bewilligt wor-\nden, so gilt Absatz 1 auch für die einzelne Wohnung,                                 § 18a\nwenn der auf sie entfallende Anteil der als Darlehen\nHöhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen\ngewährten Mittel zurückgezahlt oder abgelöst wird\nund der anteHige Zuschußbetrag nicht mehr gezahlt             (1) Offentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten\nwird; der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis        Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 des Zweiten","146                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nWohnungsbaugesetzes, die vor dem 1. Januar 1960                                      § 18b\nals öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind,                    Berechnung der neuen Jahresleistung\nsind auf Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle\nmit einem Zins,satz bis höchstens 4 vom Hundert                 (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen\njährlich zu verzinsen, soweit nicht eine Zins-              zuständigen obersten Landesbehörden treffen nähere\nerhöhung vertraglich ausdrück lieh ausgeschlossen           Bestimmungen über die Durchführung der höhe-\nist.                                                        ren Verzinsung, insbesondere über die Höhe des\nneuen Zinssatzes und über den Zeitpunkt, von dem\n(2) OfJentliche Mitt.el im Sinne des § 6 des Zwei-       an die höhere Verzinsung verlangt werden soll. Sie\nlen Wohnungsbaugesetzes, die nach dem 31. Dezem-            können dabei bestimmen, daß der nach § 18a Abs. 2\nber 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1963 als öffent-         Satz 2 sich ergebende Zinssatz nach unten abgerun-\nliche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf           det wird, höchstens jedoch auf das nächstniedrige\nVerlangen der darlehnsverwaltenden Stelle mit               Viertelprozent.\neinem Zinssatz bi,s höchstens 4 vom Hundert jähr-\nlich zu verzinsen, soweit nicht eine Zinserhöhung               (2) Die darlehnsverwaltende Stelle ha,t bei der\nvertraglich ausdrückJiich ausgeschlossen is,t. Würde         Erhöhung des Zinssatzes die neue Jahresleistung\ninfolge der höheren Verzinsung die für di,e Woh-             für das öffentliche Baudarlehen in der Weise zu\nnungen des Gebäudes oder dm Wirtschaftseinheit               berechnen, daß der erhöhte Zinssatz und der Ti:1-\nzulässige Durchschnittsmiete um mehr als 0,30 Deut-          gungssatz auf den ursprünglichen Darlehnsbetrag\nsche Mmk je Quadratmelc~r Wohnfläche monatlkh                bezogen werden; ein Verwaltungskostenbeitrag bis\nerhöht werden, so wird die höhere Verzinsung nur             zu 0,5 vom Hundert ist auf den Zinssatz nicht anzu-\ninsoweit geschuldet, als dieser Betrag nicht über-         . rechnen. Die Zinsle1istungen sind nach der Darl ehns-\n1\nschritten wird.                                              restschuld zu berechnen · und die durch die fort-\nschreitende Darlehnstilgung ersparten Zinsen zur\n(3) Der Bundesminister für Raumordnung, Bau-              Prhöhten Tilgung zu verwenden.\nwesen und Städtebau wird ermächtigt, durch Rechts-              (3) Die darlehnsverwaltende Stelle hat dem Dar-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be-             lehnsschuldner die Erhöhung des Zinssatzes, die\nstimmen, daß diie Vorschriften des Absatzes 2 von            Höhe der neuen Jahresleistung sowie den Zahlungs-\neinem bestimmten Zeitpunkt an auch für öffentliche           abschnitt, für den die höhere Leistung erstmalig\nMittel gelten, die in der Zeit vom 1. Januar 1963 an         entrichtet werden soll, schriftlich mitzuteilen. In\nals öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind,           den Fällen des § 18a Abs. 2 ist in der MiUeilung\nwenn die Mieten der damit geförderten Wohnungen              darauf hinzuweisen, daß die neue Jahresleistung nur\nerheblich niedriger als die durchschnittlichen Mie-          insoweit geschuldet wird, als durch sie die für die\nten derjenigen Wohnungen sind, die jeweils in der           Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschafts-\nZeit vor dem Erlaß der Rechtsverordnung gefördert            einheH zulässige Durchschnittsmiete nicht um mehr\nworden sind.                                                 als 0,30 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohn-\nfläche monatlich erhöht wird.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf öffentliche Mittel,\ndie als öffentliche Baudarlehen zum Bau von Eigen-              (4) Die höhere Leistung ist erstmalig für denjeni-\nheimen, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheimen, Eigen-             gen nach dem Darlehnsvertrag maßgeblichen Zah-\ntumswohnungen oder Kaufoigentumswohnungen                   lungsabschnitt zu entrichten, der frühestens nach\ngewährt worden sind, nur anzuwenden, wenn und                Ablauf von zwei Monaten nach dem Zugang der in\nsolange diese Gebäude oder Wohnungen nicht be-               Absatz 3 bezeichneten Mitteilung beginnt. Der Zeit-\nstimmungsgemäß vom Eigentümer selbst oder einem              punkt der Fälligkeit bestimmt sich nach dem Dar-\nAngehörigen benutzt werden oder wenn sie ent-                lehnsvertrag.\ngegen einer vertraglich oder auf sonstige Weise be-\ngründeten Verpflichtung veräußert worden sind.\n§ 18c\n(5) Läßt der Darlehnsvertrag eine höhere Ver-               Dffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger\nzinsung der öffentlichen Baudarlehen zu, als sie                {1) Sind für die Wohnungen des Gebäudes oder\nnach den Absätzen 1 bis 4 zulässig ist, so darf sie          der Wirtschaftseinheit öffentliche Baudarlehen von\nnur verlangt werden,                                        verschiedenen Gläubigern gewährt worden und\n1. nach der Tilgung anderer Finanzierungsmittel,             wird für diese Baudarlehen eine höhere Verzinsung\njedoch nur bis zur Höhe der Kapitalkosten der          nach § 18a verlangt, so haben die Gläubiger mög-\ngetilgten Finanzi,erungsmittel, oder                   lichst einheitliche Zinssätze festzusetzen und diese\nso zu bemessen, daß sich die zulässige Durch-\n2. wenn der Darlehnsschuldner gegen die aus der              schnittsmiete nicht um mehr, als nach § 18a Abs. 2\nBewilligung der öffentlichen Mit tel entstandenen\n1\nzulässig ist, erhöht. Werden die Zinssätze für diese\nRechtspflichten schuldhaft verstößt.                   öffentlichen Baudarlehen nacheinander erhöht und\nwürde durch die spätere Erhöhung des Zinssatzes\nIm übrigen darf auch für die in Absatz 3 bezeich-           für eines dieser Darlehen di,e Durchschnittsmiete\nneten öffentlichen Mittel bis zum Erlaß der Rechts-         über den nach § 18a Abs. 2 zulässigen Umfang hin-\nverordnung eine höhere Verzinsung nicht verlangt             aus erhöht werden, so ist auf Verlangen des Gläu-\nwerden. Die Vorschriften des § 44 Abs. 2 und 3 des           bigers dieses Darlehens der vorher erhöhte Zinssatz\nZweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung des              für die anderen Darlehen so weit herabzusetzen,\nWohnungsbauänderungsgesetzes 1968 vom 17. Juli              daß bei möglichst einheitlichem Zinssatz der öffent-\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821) bleiben unberührt.          lichen Baudarlehen der nach § 18a Abs. 2 zulässige","Nr.11     Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1974                        147\nErhöhungsbel.rdg nicht überschritten wird; die Her-      setzung der Zins- und Tilgungshilfen nach den\nabsetzung dMf frühestens von dem Zeitpunkt an            §§ 18a bis 18e finden die Vorschriften des § 10\nverlangt werden, von dem an die spätere Zins-            Abs. 1, 2 und 4 Anwendung. Soweit sich eine Miet-\ne,rhöhung wirksam werden soll.                           erhöhung nur auf Grund der §§ 18a bis 18e ergibt,\n(2) Die für da,s Wohnungs- und Siedlungswesen         braucht der Vermieter jedoch abweichend von § 10\nzuständigen obersten Landesbehörden treffen die          Abs. 1 der Erklärung eine Wirtschaftlichkeitsberech-\nnäheren Bestimmungen über die Fesitsetzung der           nung oder einen Auszug daraus oder eine Zusatz-\nZinssätze gemäß Absatz 1. Im übrigen gelten die          berechnung nicht beizufügen; er hat dem Mieter auf\nVorschriften des § 18b sinngemäß.                        Verlangen Einsicht in die Mitteilung der darlehns-\nverwaltenden Stelle nach § 18b Abs. 3 und, soweit\n§ 18d                          eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist,\nauch in diese zu gewähren.\nZins- und Tilgungshilf en\n(2) Für Mieterhöhungen auf Grund der §§ 18a\n(1) Sind vor dem 1. Januar 1963 neben oder an\nbis 18e ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach\nStelle eines öffentlichen Baudarlehens Zins- und Til-\neine höhere Miete für eine zurückliegende Zeit ver-\ngungshilfen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des\nlangt werden kann, unwirksam.\n§ 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes für ein zur\nDeckung der Gesamtkosten aufgenommenes Dar-\nlehen bewilligt worden, so kann die Bewilligungs-                         Fünfter Abschnitt\nstelle die Zins- und Tilgungshilfe so weit herab-                         Schlußvorschriften\nsetzen, daß der Darlehnsschuldner für das Darlehen\neine Verzinsung bis höchstens 4 vom Hundert jähr-                                 § 19\nlich auf den ursprünglichen Darlehnsbetrag selbst\nzu erbringen hat. Die Herabsetzung nach Satz 1                             Gleichstellungen\nkann nicht vorgenommen werden, soweit eine Her-             (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Woh-\nabsetzung vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen        nungen gelten für einzelne öffentlich geförderte\nist. Würde infolge der Herabsetzung von Zins- und        Wohnräume entsprechend, soweit sich nicht aus\nTilgungshilfen, die nach dem 31. Dezember 1959 be-       Inhalt oder Zweck der Vorschriften etwas anderes\nwilligt worden sind, die für die Wohnungen des           ergibt.\nGebäudes oder der Wirtschaftseinheit zulässige\n(2) Dem Vermieter einer öffentlich geförderten\nDurchschnittsmiete um mehr als 0,30 Deutsche Mark        Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung\nje Quadratmeter Wohnfläche monatlich überschrit-\neinem Wohnungsuchenden auf Grund eines anderen\nten werden, so ist die Herabsetzung insoweit un-\nSchuldverhältnisses, insbesondere eines genossen-\nwirksam, als dieser Betrag überschritten wird. Die\nschaftlichen Nutzungsverhältnisses, zum Gebrauch\nVorschriften des § 18a Abs. J und 5 gelten entspre-      überläßt. Dem Mieter einer öffentlich geförderten\nchend.\nWohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung\n(2) Für die Durchführung des Absatzes 1 gelten       auf Grund eines anderen Schuldverhältnisses, ins-\ndie Vorschriften des§ 18b sinn~Jemäß.                    besondere eines genossenschaftlichen Nutzungsver-\n(3) Sind von verschiedenen Gläubigern aus öffent-    hältnisses, bewohnt.\nlichen Mitteln Zins- und Tilgungshilfen nebenein-           (3) Dem Verfügungsberechtigten steht ein von\nander oder Zins- und Tilgungshilfen neben öffent-        ihm Beauftragter gleich.\nlichen Baudarlehen gewährt worden, so ist auch'\n§ 18c sinngemäß anzuwenden.                                                       § 20\n§ 18e\nWohnheime\nEntsprechende Anwendung für öffentliche Mittel           Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für\nim Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaues          öffentlich geförderte Wohnheime.\nDie Vorschriften der §§ 18a bis 18d gelten ent-                                § 21\nsprechend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und\nUntermietverhältnisse\nTilgungshilfen, die nach dem Gesetz zur Förderung\ndes Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau              Die Vorschriften des § 4 Abs. 2, 3, 6 bis 8 sowie\naus Mitteln des Treuhandvermögens des Bundes             der §§ 5, 7 bis 11 gelten sinngemäß, wenn mehr als\nbewilligt worden sind. Die in § 18b Abs. 1 bezeich-      die Hälfte der Wohnfläche einer öffentlich geför-\nneten Aufgaben obliegen dem Bundesminister für           derten Wohnung untervermietet wird. Einer Unter-\nRaumordnung, Bauwesen und Städtebau im Beneh-            vermietung steht es gleich, wenn der Verfügungs-\nmen mit den für das Wohnungs- und Siedlungs-             berechtigte von der von ihm benutzten Wohnung\nwesen zuständigen obersten Landesbehörden.               mehr als die Hälfte der Wohnfläche vermietet.\n§ 18f                                                   § 22\nMieterhöhung                                      Bergarbeiterwohnungen\n(1) Für die Durchführung einer Mieterhöhung auf          (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf\nGrund der höheren Verzinsung oder der Herab-              Wohnungen, die nach dem Gesetz zur Förderung","148                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ndes Ber~Ja rbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau                                    § 25\nvorn 2:3. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 865), zu-\nMaßnahmen bei Gesetzesverstößen\nletzt qeändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung\ndes Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwoh-             (1) Für die Zeit, während der der Verfügungs-\nnungsbaues im Kohlenbergbau vom 24. August 1965          berechtigte schuldhaft gegen die Vorschriften der\n(Bundes~Jeselzbl. I S. 909), gefördert worden sind,      §§ 4, 6, 8 Abs. 1 und 3, der §§ 8a, 8b, 9, 12 oder 21\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.             oder gegen die nach § Sa erlassenen Vorschriften\nverstößt, kann die zuständige Stelle durch Verwal-\n(2) An die Stelle der Wohnberechtigung im öffent-     tungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geld-\nlich gc~förderten sozialen Wohnungsbau im Sinne          leistungen bis zu 6 Deutsche Mark je Quadratmeter\ndes § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 dieses Ges,etzes       Wohnfläche der Wohnung monatlich, auf die sich\ntritt die WohnberechtigLmg nach § 4 Abs. 1 Buch-         der Verstoß bezieht, erheben.\nstabe a, b oder c des Gesetzes zur Förderung des\nBergarbeiterwohnungsbcrnes im Kohlenbergbau.                (2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Verfü-\ngungsberechtigten gegen die in Absatz 1 be-\n(3) Der Verfügungsberechtigte darf eine Berg-         zeichneten Vorschriften kann der Gläubiger die als\narbeiterwohnung einem Wohnungsberechtigten im            Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel fristlos\nSinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur        kündigen; er soll sie bei einem Verstoß gegen § 12\nFörderung des Ber9artJE:iterwohnungsbaues im Koh-        kündigen. Zuschüsse zur Deckung der laufenden\nlenber9bau oder einem Nichtwohnungsberechtigten          Aufwendungen und Zinszuschüsse können für die\nvermieten oder überlassen,                             . in Absatz 1 bezeichnete Zeit zurückgefordert wer-\na) wenn die zustündige Stelle diesem eine Beschei-       den. Soweit Darlehen oder Zuschüsse bewilligt,\nnigung über die Wohnberechtigung im Kohlen-          aber noch nicht ausgezahlt sind, kann die Bewilli-\nbergbau unter den Voraussetzungen des § 6            gung widerrufen werden.\nAbs. 2 des Gesetzes zur Förderung des Berg-\narbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau er-              (3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2\nteilt hat oder                                       sollen nicht geltend gemacht werden, wenn die\nGelteRdmachung unter Berücksichtigung der Ver-\nb) wenn die zuständige Stelle eine Freistellung von      hältnisse des Einzelfalles, namentlich der Bedeutung\nder Zweckbindung der Bergarbeiterwohnung un-         des Verstoßes, unbillig sein würde.\nter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 oder 4\ndes Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiter-            (4) Die zuständige Stelle hat die nach Absatz 1\nwohnungsbaues im Kohlenbergbau zugunsten             eingezogenen Geldleistungen an die Stelle abzufüh-\nvon Wohnberechtigten im Sinne des Wohnungs-          ren, welche die für das Wohnungs- und Siedlungs-\nbindungsgesetzes ausgesprochen hat; die Vor-         wesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt;\nschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 ist insoweit nicht     sie sind für den öffentlich geförderten sozialen\nanzuwenden.                                         Wohnungsbau einzusetzen.\n(4) Ist bei den in § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur\nFörderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Koh-\nlenbergbau bezeichneten Wohnungen die Zweck-                                        § 26\nbindung zugunsten von Wohnungsberechtigten im                              Ordnungswidrigkeiten\nKohlenbergbau beendet, so sind hinsichtlich der\nZweckbindung die Vorschriften der §§ 4 bis 7 dieses         (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nGesetzes anzuwenden; der Verfügungsberechtigte           1. eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 oder\ndarf die Wohnung jedoch auch einem Wohnungs-                  entgegen den nach § 5a erlassenen Vorschriften\nberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstaben a             zum Gebrauch überläßt oder beläßt,\nbis c des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiter-\nwohnungsbaues im Kohlenbergbau vermieten oder            2. eine Wohnung entgegen § 6 selbst benutzt oder\nüberlassen.                                                   leerstehen läßt,\n3. für die Uberlassung einer Wohnung ein höheres\n§ 23\nEntgelt fordert, sich versprechen läßt oder an-\nErweiterter Anwendungsbereich                     nimmt, als nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist, oder\nDie Vorschriften der §§ 13 bis 17 über den Beginn     4. eine Wohnung entgegen § 12 verwendet, anderen\nund das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert\"           als Wohnzwecken zuführt oder baulich verän-\ngelten auch für die Anwendung von Rechtsvorschrif-            dert.\nten außerhalb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen\nRechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes be-            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nstimmt ist.                                              buße bis zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.\n§ 24                               (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3\nkann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Deutsche\nVerwaltungszwang                      Mark geahndet werden, wenn jemand vorsätzlich\nVerwaltungsakte der zuständigen Stelle können         oder leichtfertig ein wesentlich höheres Entgelt for-\nim Wege des Verwaltungszwanges vollzogen wer-            dert, sich versprechen läßt oder annimmt, als nach\nden.                                                     den § § 8 bis 9 zulässig ist.","Nr. 11 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1974                           149\n§ 27                                                      § 30\nWeitergehende Verpflichtungen                                Dberleitungsvorschriften\nWeitergehende vertragliche Verpflichtungen der                   für Gebiete ohne Mietpreisfreigabe\nin diesem Gesetz bestimmten Arl, die im Zusam-               (1) Wurden in einer kreisfreien Stadt, einem\nmenhang mit der Gewährung öffentlicher Mittel            Landkreis oder einer Gemeinde eines Landkreises,\nvertraglich begründet worden sind oder begründet         für die oder für den die Mietpreisfreigabe im Sinne\nwerden, bleiben wirksam, soweit sie über die             des Vierten Abschnitts des Zweiten Bundesmieten-\nVerpflichtungen aus diesem Gesetz hinausgehen;           gesetzes am 1. September 1965 noch nicht erfolgt\nandersartige vertragliche Verpflichtungen bleiben        war, die für eine Wohnung bewilligten öffentlichen\nunberührt. Satz 1 gilt nicht für Strafversprechen        Mittel vor dem 1. September 1965 zurückgezahlt\nund Ansprüche auf erhöhte Verzinsung wegen eines         oder letztmalig in Anspruch genommen, so gilt die\nVerstoßes gegen die in § 25 Abs. 1 bezeichneten          Wohnung bis zur Mietpreisfreigabe, längstens je-\nVorschriften, sofern Geldleistungen nach § 25 Abs. 1     doch bis zum 31. Dezember 1972 als öffentlich geför-\nentrichtet worden sind.                                  dert.\n(2) Wurden in einer kreisfreien Stadt, einem\nLandkreis oder einer Gemeinde eines Landkreises,\n§ 28                            für die oder für den die Mietpreisfreigabe im Sinne\nErmächtigungen                        des Vierten Abschnitts des Zweiten Bundesmieten-\ngesetzes am 1. September 1965 noch nicht erfolgt\n(1) Die  Bundesregierung wird ermächtigt, zur         war, die für eine Wohnung bewilligten öffentlichen\nDurchführung der §§ 8 bis 9 und des § 18f durch          Mittel nach dem 31. August 1965 zurückgezahlt oder\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates          letztmalig in Anspruch genommen, so sind die Vor-\nVorschriften zu er lassen über                           schriften der §§ 15 bis 17 anzuwenden. Wäre nach\ndiesen Vorschriften die Eigenschaft „öffentlich ge-\na) die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, nament-\nlich auch über die Ermittlung und Anerkennung        fördert\" schon vor dem 1. Januar 1973 abgelaufen,\nder Gesamtkosten, der Finanzierungsmittel, der       wenn nicht die bis dahin geltende Fassung des § 30\nlaufenden Aufwendungen (Kapitalkosten und            entgegengestanden hätte, so gilt die Wohnung vom\n1. Januar 1973 an nicht mehr als öffentlich gefördert.\nBewirtschaftungskosten) und der Erträge, die\nErmittlung und Anerkennung von Änderungen\nder Kosten und Finanzierungsmittel, die Begren-                                 § 31\nzung der Ansätze und Ausweise sowie die Be-\nDberleitungsvorschriit bei Mietpreisfreigaben\nwertung der Eigenleistung,\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes\nb) die Zulässigkeit und Berechnung von Umlagen,              Sind für Wohnungen in denjenigen kreisfreien\nVergütungen und Zuschlägen,                         Städten, Landkreisen oder Gemeinden eines Land-\nc) die Berechnung von Wohnflächen,                       kreises, in denen am 1. September 1965 die Miet-\npreise bereits freigegeben sind, die Verpflichtungen\nd) die Genehmigung zum Ubergang von der Ver-             nach dem Gesetz über Bindungen für öffentlich ge-\ngleichsmiete zur Kostenmiete,                       förderte Wohnungen vom 23. Juni 1960 (Bundes-\ne) die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung.        ge.setzbl. I S. 389, 402) nicht entstanden oder nach\ndessen § 1 Abs. 2 bereits erloschen, so gelten diese\nIn der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß in           Wohnungen nicht mehr als öffentlich gefördert.\nFällen, in denen die als Darlehen gewährten öffent-\nlichen Mittel nach § 16 vorzeitig zurückgezahlt und                                 § 32\ndurch andere Finanzierungsmittel ersetzt worden\nsind, die Ersetzung nicht als ein vom Bauherrn zu                       Sondervorschrift für Berlin\nvertretender Umstand anzusehen ist und für die               § 1 Abs. 2 gilt im Land Berlin mit der Maßgabe,\nneuen Finanzierungsmittel keine höhere Verzinsung        daß das Datum „20. Juni 1948\" durch das Datum\nals 4 vom Hundert angesetzt werden darf, solange          ,,24. Juni 1948\" ersetzt wird.\ndie Wohnung als öffentlich gefördert gilt.\n(2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1                                     § 33\nkann die Zweite Berechnungsverordnung entspre-                                  (aufgehoben)\nchend geändert und ergänzt werden.\n§ 33a\nBerlin-Klausel\n§ 29\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nEinschränkung des Grundrecltts               des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nder Unverletzlichkeit der Wohnung               (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nDurch dieses Gesetz wird das Grundrecht der           verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des            lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 -des\nGrundgesetzes) eingeschränkt.                            Dritten Uber lei tungsgesetzes.","150                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 33b                              (5) Die Vorschriften der§§ 5, 8, 9, 10, 26, 28 und 30\nGeltung im Saarland                      sind vom 1. August 1968 an in der Fassung anzu-\nwenden, die sie durch das Gesetz zur Fortführung\nDics(~s Ccsptz gilt nich! im Saurland.                  des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauände-\nrung.sgesetz 1968) vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetz-\n§ 34                          blatt I S. 821) erhalten haben.\nInkrafttreten                          (6) *) Die Vorschriften der §§ 2, 4 bis 7, 8a, 8b, 9,\n(l) Dies(:~S Ceselz \\.ritt, soweit sich nicht aus den   10, 12, 14 bis 16, 18, 18a bis 18d, 19, 21, 22, 25 bis 30\nAbsi:ilzen 2 bis 5 etwas anderns ergibt, am 1. Sep-        sind vom 1. Januar 1974 an in der Fassung, die sie\ntember 1965 in Kraft.                                      durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 vom\n21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970) erhal-\n(2) Die Vorschri ftcn der §§ 4 bis 7 und 12 sowie       ten haben, mit folgender Maßgabe anzuwenden:\ndie Vorschriften der §§ 21, 22, 25 bis 27, soweit\na) Die Vorschriften des § 4 Abs. 8 Satz 1, des § 6\ndiese in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 und 12\nAbs. 6 und des § 12 Abs. 4 sind auch anzuwen-\nanzuwenden sind, treten in denjenigen kreisfreien\nden, wenn vor dem 1. Januar 1974 gegen die\nStädten, Landkreisen oder Gemeinden eines Land-\nVerpflichtungen nach diesem Gesetz verstoßen\nkreises, in denen am 1. September 1965 die Wohn-\nwurde.\nraumbewirtschaftung nach dem Wohnraumbewirt-\nschaftungsgesetz noch nicht aufgehoben ist, erst von       b) Eine Wohnung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2\ndem Zeitpunkt an in Kraft, in dem die Wohnraum-                gilt vom 1. Januar 1974 an nicht mehr als öffent-\nbewirtschaftung aufgehoben wird.                               lich gefördert, wenn die Voraussetzungen dieser\nVorschrift schon früher erfüllt worden sind.\n(3) Die Vorschriften der §§ 8, 9 bis 11 sowie die\nc) Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 können vom\nVorschriften der §§ 21, 22, 25 bis 28, soweit diese\n1. Januar 1974 an auch erhoben werden, wenn\nin Verbindung mit den §§ 8, 9 bis 11 anzuwenden\nder Verfügungsberechtigte vor dem 1. Januar\nsind, treten in Kraft\n1974 gegen die Vorschriften dieses Gesetzes ver-\na) in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen              stoßen hat und dieser Verstoß andauert. Sofern\noder Gemeinden eines Landkreises, in denen die             wegen eines solchen Verstoßes zusätzliche Lei-\nMietpreisfreigabe vor dem 1. September 1965 er-            stungen nach der bisherigen Fassung des § 25\nfolgt ist, am 1. September 1965,                           Abs. 1 bereits vor dem 1. Januar 1974 gefordert\nb) in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen              worden sind, können diese noch für die Dauer\noder Gemeinden eines Landkreises, in denen                 eines Jahres an Stelle der Geldleistung nach der\ndie Mietpreisfreigabe nach dem 31. August 1965             neuen Fassung des § 25 Abs. 1 verlangt wer-\nerfolgt ist oder erfolgt, mit dem Zeitpunkt                den.\nder Mietpreisfreigabe, spätestens jedoch am\n1. August 1968.\n(4) Die Vorschriften der § § 18a bis 18e treten am      *) Der Zeitpunkt der Anwendung der §§ 18 a bis 18 d in der Fassung\n21. Juli 1968 in Kraft; die Vorschriften der §§ 8a, 8b        des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1973 vom 21. Dezember 1973\n(Bundesgesetzbl. I S. 1970) bestimmt sich nach Artikel 6 § 5 des\nund 18f treten am l. August 1968 in Kraft.                    Wohnungsbauänderungsgesetzes 1973."]}