{"id":"bgbl1-1974-109-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":109,"date":"1974-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/109#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-109-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_109.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)","law_date":"1974-09-11T00:00:00Z","page":2317,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["2317\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                   Ausgeg·eben zu Bonn am 14. September 1974                                                                                                         Nr.109\nTag                                                                    Inhalt                                                                                         Seite\n11. 9. 74  Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)                                                                                2317\n27-l, 27-3, 211-4, 951:1-1\n5. 9. 74 Vierlc Verordnun~J z11r Andcrung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-\noffizier-Anwtirfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2323\nSl-1-1:,\n12. 9. 74  Zweiunddrcißiqslf' Vcrordnun~J zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . .                                                                2324\n7400-1-1\n11. 9. 74  Berichtigung dc1· Vcrnrclnung z.ur Anderung der Verordnung über die berufs- und arbeits-\npt:idagogischc ü~JtllllHJ 1(·1r die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . .                                                       2325\nB00-21-4 -1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcsgeselzbl,ll.l T('.il lI Nr. 54 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            2326 _\nVcrklindunqc'n im Bundcs,mzei9er . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2326\nRechlsvorschriflcn dPr Emopi:iischen Cemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     2327\nGesetz\nüber die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse\n(Konsulargesetz)\nVom 11. September 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                              §2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                   Ubertragene konsularische Aufgaben\nDie Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben\nund Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen d!].rch die-\n1. Abschnitt                                                  ses Gesetz oder ande,re Rechts- und Ve,rwa,ltungs-\nAllgemeine Vorschriften                                                  vorschriften übertragen werden, insbesondere auf\nfolgenden Gebieten,\nStaa tsangehörig k ei t~angelegenhei ten,\n§1\nPaß- und Sichtvermerks,angelegenheiten,\nDie konsularischen Aufgaben im allgemeinen\nPersonensti.\"i.ndsangelegenheiten,\nDie Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder                                               Mitwi,rkung bei der Erledigung von Angelegen-\nHonorarkonsularbeamte) sind berufen,                                                           heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei\nN achlaßangelegenheiten,\nbei der Zusammenarbeit zwi,schen der Bundes-\nrnpubhk Deut,schland und dem Empfang,ss,taa,t,                                             Beurkundungen, Legalisation ausländischer und\nnamentlich auf den Gebieten außenwirtschaft-                                                Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher\nliicher und enlwicklungspoHti,scher Beziehungen,                                            Urkunden,\ndes Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege                                        - Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,\nmitzuwirken,                                                                               Erledigung oder UbermiHlung von Rechtshilfe-\nDeutschen sowie               inländischen            juristischen                          ersuchen,\nPersonen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat                                                   ZusteLlungen,\nund Beistand zu gewähren.                                                            - Uberwachung der Einhaltung von Verträgen.","2318                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§3                             liehen Aufenthaltes oder an einen anderen Ort er-\nWahrnehmung konsularischer Aufgaben                möglichen.\n(5) Der Empfänger ist zum Ersatz der Auslagen\n(1) Für die Wah rnehrmm~J konsularischer Aufga-\nve,rpflichtet. Die Ersatzpflicht trifft neben ihm auch\nben gellen die allgemeinen Rechtsvorschriften, so-\nseine Verwandten und seinen Ehegatten im Rahmen\nweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen\nihrer Unterhaltspflicht. Die Verpflichtung zum Er-\nenthält.\nsatz geht auf die Erben über. Die Haftung der Erben\n(2) Bei der Wc1hrnehrnung ihrer Aufgaben haben         beschränkt sich auf den Nachlaß.\ndie Konsularbeumten cla,s Ansehen und die Interes-\n(6) Dauert di,e Notlage eines Hilfeempfängers, der\nsen der Bundesrepublik Deutschland na,ch besten\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat\nKräften zu schützen und zu fördern.\noder der im Ausland in Untersuchungsha:ft ist oder\n(3) Berufskonsularbeamte können sich         soweit    eine Freiheitsstra.fe ve,rbüßt, länger a,ls zwei Mona-\nerforderlich      bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-        te, so ist vom Eintritt der Hilfsbedürftigkeit an Hilfe\nben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der            nach dem Bundessozialhilfegesetz oder in entspre-\nHilfe eines im Empfangsstaa,t zugelassenen Anwal-         chender Anwendung dieses Gesetzes zu gewähren.\ntes ihres Vertrauens bedienen.                            Absatz 4 bleibt unberührt.\n(7) Die Hilfeleistung kann abgelehnt werden,\n§ 4\nwenn feistgestent wi,rd, daß der Hilfesuchende frü-\nSchranken der konsularischen Tätigkeit           here Hiilfen mißbraucht hat, es sei denn, daß er im\nBe,i ihrer Amtstätigkeit haben die Konsularbeam-       Falle der Ablehnung einen ernsten Nachteil an\nten di,e Schranken zu berücksichtigen, di,e skh aus       Leib, Leben oder Gesundheit erleiden würde.\ndem in ihrem Konsularbezirk geltenden Recht erge-\nben. Sie haben insbesond,e,re das Wiener Uberein-                                      §6\nkommen vom 24. Apri,l 1963 über konsul,arische Be-                        Hilfe in Katastrophenfällen\nziehungen (Bundesgesetzbl. II 1969 S. 1585) und son-\n(1) Wenn im Konsularbezirk Naturkatastrophen,\nstige Vert,räg,e zu beachten, soweii.t di e,se zwischen\n1\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Emp-               krieg,erische oder revolutionäre Verwicklungen\nfangsstaat in Kraft sind.                                 oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung\noder Teilen von ihnen Schaden zufügen, eintreten\noder einzutreten drohen, sollen die Konsularbeam-\nten die erforderEchen Maßnahmen treffen, um den\n2. Abschnitt\nGeschädigten oder den Bedrohten, soweit sie Deut-\nEinzelne konsularische Aufgaben                 sche sind, Hilfe und Schutz zu gewähren. Dies gilt\nund Befugnisse                        auch für Abkömmlinge von Deutschen und für\nnichtdeutsche Familienangehörige von Deutschen,\n§5                             wenn sie mi,t diesen in Haushaltsgemeinschaft leben\nHilfeleistung an einzelne                 oder längere Zeit gelebt haben.\n(1) Die Konsularbeamten soLlen Deutschen, die in          (2) § 5 Abs. 5 gilt entsprechend. Soweit die Ent-\nihrem Konsularbezirk hi:lfsbedürftig s,ind, die erfor-     wicklung der La,ge im Konsularbezirk, die persön-\nderliche Hilfe lei,sten, wenn die Notlaig,e auf andere     Hchen Verhältnisse des Hilfs- oder Schutzbedürfti-\nW e,i1se nicht behoben werden kann. Dies gHt nicht         gen oder sonstige besondere Umstände es erfordern,\nfür Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in         kann von der Geltendmachung der Ansprüche auf\neinem ausfändi,schen Staat haben, wenn siie g,Iei:ch-      Ausla,genersatz abgesehen werden.\nzeiüg die Staia,tsangehörigkeit dieses Staates besit-         (3) Um in den in Absatz 1 genannten Fällen sofort\nzen und auch ihr Vater oder ihre Mutter sie be,sitzt       wi,rksam heilfen zu können, sollen die Konsular-\noder besessen hat sowie für ihre Abkömmlinge; die-         beamten eine Liste der in ihrem Konsularbezirk an-\nsen Personen können di,e Konsularbe,amten jedoch           sässigen Deutschen und anderer Schutzbefohlener\nHilfe gewähren, soweit es im Einzelfarll der BiHig-        sowie ihrer Familienangehörigen erstellen und auf\nkei,t entspricht.                                          dem lauf enden halten.\n(2) Soweü es im EiinzeUall der BHhgkei,t ent-                                      §7\nspricht, können die Konsularbeamten HiMe auch\nnichtdeutschen Familienangehörigen von Deutschen                              Hilfe für Gefangene\ngewähren, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemein-             Die Konsularbeamten sollen in ihrem Konsularbe-\nschaft l,eben oder länge,re Zei.t gelebt haben.           zi,rk deutsche Untersuchungs- und Strafgefong,ene\n(3) Art, Form und Maß der Hilfe richten sich nach       auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbeson-\nden besonderen Verhältnissen im Empfangsstaat un-          dere Rechtsschutz vermitte,ln.\nter Berücksichti9ung der notwendigen Lebensbe-\ndürfnisse eines dort: lebenden Deutschen. Die Hilfe                                    §8\nkann auch in der Gewährung von Rechtsschutz be-                        Vornahme von Eheschließungen,\nstehen.                                                             Anzeige von Geburten und Sterbefällen\n(4) Wenn es sich empfiehlt, können die Konsular-           (1) In den vom Auswärtigen Amt im Benehmen\nbeamten die Hilfe auch dadurch leisten, daß sie dem        mit dem Bundesminister des Innern besonders be-\nHilfesuchenden die Reise an den Ort des gewöhn-           zeichneten Konsularbezirken s,ind cHe Konsularbe-","Nr. 109   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1974                       2319\namten befugt, Eheschließungen vorzunehmen und          oder - wenn sich ein solcher Wohnsitz nicht fest-\nzu beurkunden, sofern mindestens einer der Verlob-     stellen läßt - an das Amtsgericht Schöneberg in\nten Deutscher und keiner von ihnen Angehöriger         Berlin a}s Nachlaßgericht übergeben werden.\ndes Empfangsstaates i.st. Sie gelten dabei a,l,s Stan-\ndesbeamte im Sinne der Vorschri.ften des Ehegeset-                                § 10\nzes, des Personenstandsges,etzes und der zu diesen\nBeurkundungen im allgemeinen\nGesetzen ergangenen Ausführung,svorschriften; sie\nhaben diese Vorschri.ften, soweit si,e das Aufg,ebot,     (1) Die Konsularbeamten sind befug,t, über Tatsa-\ndie Prüfung der Ehefähi,gkeit, die Vornahme und        chen und Vorgänge, die sie in Ausübung ihres\nBeurkundung der Eheschließung und die Ausstel-         Amts wahrgenommen haben, Niederschriften oder\nlung von Personenstandsurkunden über die Ehe-          Vermerke aufzunehmen, insbesondere\nschließung betreffen, anzuwenden. Aufsichtsbehör-\n1. vor ihnen abgegebene WiUenserklänmgen und\nde im Sinne des § 45 Abs. 1 des Personenstandsge-          eidesstattliche Versicherungen zu beurkunden,\nsetzes ist das Auswärtige Amt; als Sitz des Standes-\nbeamten im Sinne des § 50 Abs. 2 des Personen-         2. Unterschriften, Handzekhen sowie Abschriften\nstandsgesetzes gfü der Sitz der Bundesregierung.           zu beglaubig,en oder sonstige einfache Zeugnisse\nFür die Befreiung eines ausländischen Verlobten            (z. B. Lebensbescheinigungen) auszustellen.\nvon der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist\n(2) Die von einem Konsularbeamten aufgenom-\nde,r Präsident de s Oberlande,sgerichts zuständig, in\n1\nmel'len Urkunden stehen den von einem inländi-\ndessen Be:oirk die Bundesreg:ierung ihren Sitz hat.\nschen Notar aufgenommenen gleich.\n(2) Der bei der Eheschließung errichtete Heirats-\n(3) Für da,s Ve,rfahren bei der Beurkundung gelten\neintrng ist zusammen mit den von den Verlobten         die Vorschriften des Beurkundung,sgesetzes vom\nbeig,ebrachten Urkunden und sonstigen die Ehe-         28. August 1969 (Bunde,sgesetzbl. I S. 1513) mit fol-\nschließung betreffenden Vorgängen unve,rzüglkh,\ngenden Abweichungen:\ndie für das Zweitbuch bestimmte Abschrift des He,i-\nratseintrag,s am Jahrnsende dem Standesbeamten         1. Urkunden können auf Verlangen auch in einer\ndes Standesamts I in BerHn (Wes,t) zu übersenden.          anderen a,ls der deutschen Sprache errichtet wer-\nDieser gilt nach Zug,ang des Heiratse,intmgs al,s der      den.\nStandesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen wor-        2. Dolmetscher brauchen nicht vereidigt zu werden.\nden ist.\n3. Die Abschrift einer nicht beglaubigten Abschrift\n(3) Die Konsularbeamten sind be,fugt, über die          soll nicht beglaubig,t werden.\nAnzeige der Geburt oder den Tod eines Deutschen        4. Die Ur.schrift einer Ni,ederschrift soll den Betei-\ne ine von ihnen und dem Anzeigenden zu unter-\n1\nHgt,e,n a,usgehändigt werden, wenn nicht e,iner\nschreibende Niederschriift aufzunehmen. Diese Nie-         von ihnen amtliche Verwahrung verlangt. In die-\nderschrift i,st mit den vorgelegten Unterla,gen dem        sem Fall soH die Ur schrift dem Amtsgericht\n1\nStandesbeamten des Standesamts I in Berl,in (West)         Schöneberg in Berlin zur amUichen Verwahrung\nzu übersenden.                                             übersandt werden. Hat sich einer der Betei,Ligten\nder Zwang,svoUstreckung unterworfen, so soU die\n§9\nUrschrift der Niederschrift dem Gläubiger ausge-\nUberführung Verstorbener und Nachlaßfürsorge           händigt werden, wenn die BeteHigten keine an-\n(1) Soforn andere Möglkhkeiten nkht gegeben             derwe1i1tiige Bestimmung getroffen haben und\nsind, soUen die Konsularbeamt,en umgehend di e An-\n1\nauch ke·iner von ihnen amtliche Verwahrung ver-\ngehörigen der im Konsularbezirk ve,rntorbenen              langt hat.\nDeutschen benachrkhtiigen und bei einer verlangten     5. Solange die Urschrift nicht ausg,ehändi,gt ode,r an\nUberführung der Verstorbenen mHwirken.                     das Amt,sgericht abgesandt ist, sind die Konsu-\n(2) Die Konsularbeamten sind berufen, skh der in        larbe,amt,en befugt, Ausfertigungen zu ertei.len.\nihrem Konsularbezirk befindl,ichen Na,chlässe von          VoUstreckbare Ausfertigungen können nur von\nDeutschen anzunehmen, wenn die Erben unbekannt             dem Amtsgericht e,rteiilt werden, das die\noder abwesend s,ind oder aus anderen Gründen ein           Urschrift verwahrt.\nBedürfnis für ein amtlkhe,s Ein,schreiten besteht. Sie                             § 11\nkönnen dabei insbesondere Sieg,el anlegen, e1in\nNach1'aßve,rzeiichnis aufnehmen und bewegliche         Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen\nNachlaßgegenstände, sowei,t di,e Um5,tände es erfor-      (1) Testamente und Erbverträge sollen die Konsu-\ndern, in Ve,rwahrung nehmen oder veräußern. Sie        la,rbea:mten nur beurkunden, wenn die Erbla,sser\nkönnen ferner Zahlung,en von Nachlaßschuldnern         Deutsche sind. Die §§ 2232, 2233 und 2276 des Bür-\nentgegennehmen und MiHel aus dem Nachl,aß zur          gerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzu-\nRegelung feststehender N a,chlaßverbindli:chkei,ten    wenden.\nsowie von Verpflichtungen verwenden, die be,i der\nFürsorge für den Nachlaß entistainden sind.               (2) Für die besondere amtliche Verwahrung (§ 34\ndes Beurkundung,s,gesetzes, § 2258 a des Bürgerli-\n(3) Können Erben oder sonst,ige Berechtigte nicht  chen Gesetzbuchs) i,st da,s Amtsg,eri,cht Schöneberg\nermittelt werden, so können Nach1aßgegenstände         in Berliin zuständig. Der Erblasser kann jederzeiit die\noder Erlös aus deren Veräußerung an das Gericht        Verwahrung bei einem anderen Amtsgeiricht verlan-\ndes letzten Wohnsitzes des Erbla,ssers im Inland       gen.","2320                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\n(3) Stirbt der Erblasser, bevor das Testament oder     hat. Von der Echtheit kann er in der Regel ausge-\nder Erbvertrng an das Amtsgericht abgesandt ist,           hen, wenn die Urkunde ihm von der Stelle, die sie\noder wi,rd eine solche Verfügung nach dem Tode              aufgenommen hat, zugeleHet worden ist.\ndes Erblassers bPirn Konsularbeamten abgeliefert,\nso kann dieser die Eröffnung vornehmen. Die                                           § 15\n§§ 2260, 2261 Si.ltz 2, §§ 2273 und 2300 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.                       Vernehmungen und Anhörungen\n(1) Die Konsularbeamten sind berufen, auf Ersu-\n§ 12                         chen deutscher Gerichte und Behörden Vernehmun-\ngen durchzuführen.\nEntgegennahme von Erklärungen\n(2) Ersuchen um Vernehmungen, durch diie eine\nDie Konsularbeamten sind befugt,                       rkhterliche Vernehmung ersetzt werden soll, kön-\nl. Auflassungen ent:rJegenzunehmen,                       nen nur von einem Gericht oder von eiiner Behörde,\n2. eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, die          die um richterliche Vernehmungen im Inland ersu-\nzur Erlangung eines Erbscheins, eines Testa-          chen kann, gestellt werden. Wird um eidliche Ver-\nmentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnis-       nehmung ersucht, so ist der Konsularbeamte zur\nses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft        Abnahme des Eides befugt.\nabg,egeben werden,                                        (3) Die für die jeweilige Vernehmung geHenden\n3. einem Deutschen auf dessen Antrng den Eid ab-           deutschen verfahrensrechtlichen Vorschriften sind\nzunehmen, wenn der Eid nach dem Recht eines           sinngemäß anzuwenden. Dolmetscher brauchen\nausländischen Staates oder nach den Bestimmun-        nicht vereidi,gt zu werden. Das Protokoll kann auch\ngen einer 1:msländi schen Behörde oder sonst zur\n1\nvon dem vernehmenden Konsula,rbeamten geführt\nWahrnehrmm9 von Rechten im Ausland erforder-          werden. Zwang,smitte,l darf der Konsulairbeamte\nlich ist.                                             nicht anwenden.\n§ 13                             (4) Die Vernehmungen und die Vereidi,gungen\nLegalisation ausländischer öffentlicher Urkunden        und die über sie aufgenommenen Niederschriften\nstehen Vernehmungen und Vernidigung,en sowie\n(1) Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem      den darüber aufgenommenen Nieder,schriften inlän-\nAmtsbezirk aus9estellten öffentlichen Urkunden zu          discher Gerichte und Behörden gleich.\nl eg,aHsi,eren.\n(5) Die Vorschriften für Vernehmungen gelten für\n(2) Die Legalisation bestäli~Jt die Echtheit der Un-    Anhörungen entsprechend.\n-terschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unter-\nzei1chner der Urkunde gehandeH hat, und gegebe-                                        § 16\nnenfaU•s die Echtheit des Siegels, mit dem di,e Ur-\nkunde versehen ist (Legahsation im engeren Sinn).                                Zustellungen\n(3) Die Legalisation wird durch einen auf die Ur-          Di,e Konsularbeamten sind berufen, auf Ersuchen\nkunde zu setzenden Vermerk vollzog,en. De,r Ver-            deuts,che,r Gerichte und Behörden Personen, die sich\nmerk soll den Namen und die Amts- oder Di,enstbe-           in ihrem Konsula.rbezirk aufhaHen, Schriftstücke\nzeichnung de,s Unterzeichners der Urkunde enthal-           jeder Art zuzustellen. Uber die erfolgte Zustellung\nten. Er soll den Ort und den Tag seiner AussteMung          ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen und der\nang,eben und ist mit Unterschrift und Präge- oder           ersuchenden Stelle zu übersenden.\nFarbdrucksiegel zu versehen.\n§ 17\n(4) Auf Antrau kann, sofern über die Rechtsl:age\nkein Zweifel besteht, in dem Vermeirk auch bestä-                         Aufnahme von Verklarungen\ntigt werden, daß der Aussteller zur Aufnahme der                Die Konsularbeamten sind befugt, Verklarungen\nUrkunde zuständig war und daß die Urkunde in der            aufzunehmen.\nden Gesetzen des Ausstellungsorts entsprechenden\nForm aufgenommen worden ist (Legalisation im\nweit,eren Sinn).                                                                 3. Abschnitt\n(5) Urkunden, die gemäß zwei- oder mehrse,iitiger                    Die Berufskonsularbeamten\nvölk,enechnicher Ubereinkunft von der Leg,a,liisation\nbefreit sind, sollen nicht lega,lfaiert werden.                                        § 18\nKreis der Berufskonsularbeamten\n§ 14\n(1) Berufskonsu1'arbe•amte im Sinne di,eses Geset-\nBestätigung der Echtheit inländischer           zes s'.ind die bei den diplomaiUschen oder bernfs-\nöffentlicher Urkunden                   konsula1rischen Vertretung,en der Bunde,srepublik\n(1) Die Konsularbeamten sind befugt, zur Ver-           Deutschl,and im Ausland mit der Wahrnehmung\nwendung in ihrem Konsularbezük · die Echtheit im            konsula1rischer Aufgaben im Sinne der §§ 1 und 2\nInland ausge,stelHer öffentlicher Urkunden zu bestä-        beauftragten Personen.\nti!gen.                                                        (2) Voraussetzu~g für die Erteilung de,s Auftrags\n(2) Diie Bestätigung soU nur erteiilt we rden, wenn\n1\ni1st, daß der zu Beauftragende die Laufbahnprüfung\nder Konsularbeamte keinen Zweifel an der Echtheit          {ür den höheren oder den gehoben~n Auswärtigen","Nr. 109  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1974                     2321\nDienst mit Erfolg abgelegt hat oder sonst auf Grund      (2) Vor der Ernennung zum Honorarkonsularbe-\nseiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrun-    amten ist insbesondere zu prüfen, ob der Bewerber\ngen die erforderlichen Fähigkei<ten für di,e sach-    nach seiner PersönLichkeiit, seiner beruflichen Er-\ngemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden            fahrung, seine,r Stellung im Ernpf angss:taat, seiner\nAmtsgeschäfte besitzt.                                Vertrautheit miit den Verhältni,ss,en in dem für ihn\n(3) Berufskonsularbeamte sind auch Bedienstete     vorgesehenen Konsul,arbezirk und seinen Sprach-\nim Sinne der Absätze 1 und 2, di,e, ohne Honornr-     kenntnissen für das Amt geeignet erscheint.\nkonsufarbeamte zu sein, vom Auswärtigen Amt zur          Wird e,in Ausländer ernannt, so hat er folgendes\nWahrnehmung konsularischer Aufgaben e,inem Ho-        Gelöbnis zu leisten:\nnornrkonsula,rbeamten zugeteilt werden.                  ,,Ich gelobe, meine AmtspfLichten a,ls Honorar-\nkonsu1rurbeamter der Bundesrepublik Deufachland\n§ 19                           nach den für mein Amt maßgebenden Gesetzen\nErfordernisse einer besonderen Ermächtigung         und Wei1sungen treu und gewissenhaft zu er-\nfüHen.\"\n(1) Berufskonsularbeamte, die die Befähigung\n§ 22\nzum Richteiramt haben, sind ohne we,iter,es zur\nWahrnehmung aller konsulari,schen Aufgaben be-                            Besondere Pflichten\nfugt.                                                    (1) Der Honorarkonsula,rbeamte darf auch ohne\n(2) Andere Berufskonsularbeamte sollen nur dann    Urlaub seinen Amtssitz für kurze Zeit verlassen.\n1. WiHense,rklärungen und e,ideisstattliche Ver-      Für einen längeren Urlaub hat er die Genehmigung\nskherungen beurkunden,                            so frühze,i,tig zu beantragen, daß für seine Vertre-\n2. Auflassungen entgegennehmen,                       tung Sorge getragen werden kann.\n3. e,ides,stattlkhe Versicherungen abnehmen und          (2) Bevor der Honorarkonsularbeamte in ein Be-\n4. Eheschließungen vornehmen,                         schäfUgung,sverhältnis zu e,inem anderen Staat,\neiner ainderen staatlkhen Einrichtung oder e1iner\nwenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders         über- oder zwischenstaatlichen Organisation tritt,\nermächtigit sind. Sie können nur dann                 hat er cJii,e,s dem Auswärtigen Amt anzuzeig,en. An-\n1. Vernehmungen und Anhörungen, durch die eine        zeigepflicht,ig ist auch der Erwerb einer anderen\nrkhterliche Vernehmung ersetzt werden soU,        Sta,atsangehöri,gkeM.\nvornehmen,\n2. Verklmungen aufnehmen und                                                     §  23\n3. Eide abnehmen,                                                          Verabschiedung\nwenn sie hierzu vom Auswärtig,en Amt besonders          Honorarkonsula•rbeamte können jederzeit verab-\nermächUgt sind.                                       schi,edet werden. Sie s,iind zu verabs,chieden, wenn\n(3) Die ErmäcMigung nach Absatz 2 Satz 2 kann      die Voraussetzungen für die Versetzung eines Be-\nmu Berufskonsularbeamten des höheren Auswärti-        amten in den Ruhestand gegeben sind.\ngen Dienstes erteilt werden. Sie setzt ebenso wie\ndie Ermächtigung nach Abs,atz 2 Satz 1 voraus, daß                               § 24\nder betreffende Berufskonsularbeamte auf Grund sei-\nner Ausbildung und beruflichen Erfahrung die er-             Erfordernis einer besonderen Ermächtigung\nforderlichen FähigkeHen für eine sachgemäße Erl,e-       (1) § 19 giU für Honorarkonsularbeamte entspre-\ndigung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte         chend; EheschHeßungen können sie jedoch nicht\nbesitzt.                                              vornehmen. Honorarkonsularbeamte sollen auch die\n(4) Die Ermächtigung kann auf die Wahrnehmung      Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nur\neinzelner der in Absalz 2 gencmnten Amtsgeschäfte     dann bestätigen, wenn sie hierzu vom Auswärtigen\nbeschränkt werden.                                    Amt besonders ermächtigt worden sind. Diese Er-\nmächtigung kann nur unte,r den in § 19 Abs. 3 Satz 2\ngenannten Voraussetzungen erteLlt werden.\n4. Abschnitt                       (2) Das Auswärtige Amt kann die Befugnis eines\nDie Honorarkonsularbeamten                Honor,arkonsul,arbeamten zur Wahrnehmung konsu-\nlari,scher Aufgaben weHeren Einschränkungen un-\n§ 20                        terwerfen.\nKreis der Honorarkonsularbeamten\n5. Abschnitt\nHonorarkonsula,rbeamte sind Ehrenbeamte im\nSinne des Beamtenrechts, die mit der Wahrneh-                          Gebühren und Auslagen\nmung konsulmischcr AufgabEm beauftragt sind.\n§ 25\n§ 21\nBesondere gesetzliche Regelung\nErnennung\nFür konsularische Amtshandlungen werden\n(1) Zu Honorarkonsularbemnten können sowohl        Kosten (Gebühren und Auslagen) nach besonderer\nDeutsche wie Ausländer ernannt werden.                gesetzlicher Regelung erhoben.","2322                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\n§ :rn                                form des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-\nGebühren und Auslagen                           gesetzbl. I S. 645).\nder Honorarkonsularbeamten                        (2) Die Ermächtigungen zur Ausübung konsula-\n(1) Die Ilonort1rkonsulcirbec1mlen beziehen die für       rischer Befugnisse, die auf Grund von § 37 a des in\nihre Amtshemdlungen zu erhebenden Gebühren für               Absatz 1 Nr. 1 genannten Gesetzes erteilt worden\nsich. Sie dürfen sie nur nach Maßqabe derjenigen             sind, bleiben für die Dauer von drei Jahren nach In-\nBeslirnrnun~ien hcrnbscl.zen od('r erlassen, die allge-      krafttreten dieses Gesetzes wiirksam, soweit da,s\nmein für die Cebühren von c1mllichen Auslandsver-            Auswärtige Amt sie nicht aufhebt.\ntretungen gellen.\n§ 29\n(2) Reichen die Cebühren zur Bestreitung der\nÄnderung von Gesetzen\nVerwaltungskosten nicht aus, so kann den Honora,r-\nkonsula rlwarn le>n ein lh111schi.il<!r Zuschuß gewährt         (1) § 2 Abs. 1 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli\nwerden.                                                      1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), zuletzt g,eändert\ndurch Artikel 26 des KostenermächUgungs-Ände-\n(3) Entstehen      dem      l Ionorarkonsularbeamten\nrungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I\ndurch die Ausführung eines dienstlkhen Auftra,g,s\nS. 805), erhält folgenden WorUaut:\nbesondere, den Umständen nach erforderliche Aus-\nLagen, so kann er deren Erstattung beanspruchen.              ,,(1) Kapitän ist der vom Reeder bestellte Führer\ndes Schiffis.\"\n(2) Im Gesetz über das Flaggenrecht der See-\n6. Abschnitt                          schiffe und die Flaggenfühmng de·r Binnenschiffe\nUbergangs- und Schlußvorschriften                   (FI,a,ggenrechtsg,esetz) vom 8. Februar 1951 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 79) wird folgende Vorschrift eingefügt:\n§ 27                                                       ,,§ 22b\nBegriffsbestimmung                                  Uberwachung der Flaggenführung\nDer Begriff „Deutscher\" bestimmt sich nach Arti-             Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgeset-\nkel l 16 Abs. 1 des Grundgesetzes.                           ze,s haben die KonsuLarbeamten die Einha.ltung der\nübe,r das Flaggemecht der Seeschiffe und die Fla,g-\n§ 28                             genführung der Binnenschiffe bestehenden Vor-\nAußerkrafttreten von Rechtsvorschriften              schriften zu überwachen.\"\n(1) Es werden aufg,ehoben\n§ 30\n1. das Gesetz, betreffend die Organisation der Bun-\nBerlin-Klausel\ndeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten\nder Bundeskonsuln vom 8. November 1867 (Bun-                Dieses Gesetz giilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 137),         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nzuletzt geändert durch § 57 Abs. 1 des Beurkun-          1952 (Bundes,gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundes-               Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\ngesetzbl. I S. 1513);                                    erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n2. di,e Verordnung über die Rechtsverhältnisse der           Dritten Uberleitungsgesetzes.\nWahlkonsuln vom 8. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I\n§ 31\ns. 764);\nInkrafttreten\n3. das Gesetz betreff end die Eheschließung und die\nBeurkundung des Pe,rsonenstandes von Bundes-                Dieses Gesetz tritt drei Monate nach dem Tag\nangehörigen im Auslande vom 4. Ma1i 1870 (Bun-           seiner Verkündung in Kraft mit Ausnahme des § 8\ndesg,esetzbl. des Norddeutschen Bundes S. 599),          und des § 28 Abs. 1 Nr. 3, die am 1. Januar 1975 in\nzuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Re-          Kraft treten.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkünde{.\nBonn, den 11. September 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}