{"id":"bgbl1-1974-108-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":108,"date":"1974-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/108#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-108-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_108.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1974)","law_date":"1974-09-04T00:00:00Z","page":2277,"pdf_page":1,"num_pages":37,"content":["2277\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                           Z 1997 A\n1974                 J\\usgc~;chcn zu Bonn am 1;-L September 1974                                                                      Nr.108\nT<1g                                                In h a 11                                                                          Seite\n4. 9. 74   Neufc1ssung der Einkomnwnsl.euer-Durchführungsverordnung (EStDV 1974) . . . . . . . . . . . . .                             2277\n611-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechlsvorschrillc·n der Europ~iischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2314\nBekanntmachung\nder Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nVom 4. September 1974\nAuf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1993) wird nachstehend der\nWortlaut der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung unter Berücksichtigung der\nVerordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 6. Au-\nqust 1974 (Bundes9eselzbl. I S. 1864) bekanntgemacht.\nBonn, cJc:n 4. Sep1('rnber 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","2278                                    Bundesgesietzblia,tt, Jahrgang 1974, Teil I\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung 1974\nin der Fassung vom 4. September 1974 (EStDV 1974)\nInhaltsübersicht\nZu § 2 Abs. 5 des Gesetzes                                       Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden so-\nWirtschaftsjahr                              §                 wie bei Zubauten, Ausbauten und Um-\nbauten, bei denen der Antrag auf Bau-\nWirtschaftsjahr    bei  Land-  und    Forst-                   genehmigung vor dem 10. Oktober 1962\nwirten                                       § 2\ngestellt worden ist                          § 16\nGestrichen                                   § 3\nGestrichen                                  §§ 17bis21a\nZu § 3 des Gesetzes\nZu § 7 e des Gesetzes\nSteuerfreie Einnahmen                        § 4\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,\nGestrichen                                   § 5\nLagerhäuser und landwirtschaftliche Be-\nZu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes                                   triebsgebäude . . . . . . . . . . . . .      § 22\nEröffnung, Erwerb, Aufgabe und Ver-                          Zu § 7 c des Gesetzes iu der Fassung vom\näußerung eines Betriebs . . . . . . . .      § 6\n15. August 1961, zu den §§ 7 c, 7 d Abs. 2,\nUnentgeltliche Ubertragung eines Be-                           zu den §§ 7 f und 7 g des Gesetzes in der\ntriebs, eines Teilbetriebs, eines Mit-                         Fassung vom 15. September 1953 und zu\nunternehmera nleils oder einzelner Wirt-                       den §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes\nschaftsgüter, die zu einem Betriebsvermö-                      in der Fassung vom 17. Januar 1952\ngen gehören . . . . . . . . . . . . .        § 7\nWeitergeltung von Durchführungs vor-\nUberleitun~isvorschrifl zu § 4 Abs. 3 des                      schriften                                    § 23\nGesetzes in den vor dem 1. Januar 1955                         Gestrichen                                  §§ 24 bis 28\ngeltenden Fassungen                          § 8\nPensionsrückslellun~Jen                      § 9             Zu § 10 des Gesetzes\nAnschaffung, Herstellung                     § 9a              Anzeigepflichten bei Versicherungsver-\nAbsetzung für Abnutzung im Fall des § 4                        trägen und Bausparverträgen . . . . . §        29\nAbs. 3 des Gesetzes . . . . . . . . . .      § 10              Nachversteuerung bei Versicherungsver-\nBemessung der Absetzungen für Abnut-                           trägen . . . . . . . . . . . . . . . . §       30\nzung oder Subst.anzverringerung bei nicht                      Nachversteuerung bei Bausparverträgen §        31\nzu einem Belriebsverrnögen gehörenden                          Dbertragung von Bausparverträgen auf\nWirtschaftsgütern, die der Steuerpflich-                       eine andere Bausparkasse                     § 32\ntige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft                         Gestrichen                             . . §§  33 bis 44\noder hergestellt hat     ........ .          § 10 a\nAnschaffunns- oder Herstellungskosten in                     Zu § 10 a des Gesetzes\nden Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des                       Steuerbegünstigung des nicht entnom-\nGesetzes in den vor dem 1. Januar 1955                         menen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 1\ngeltenden Fassungen . . . . . . . . .        § 11              des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . § 45\nWeitere VPrfahren der Absetzung für                            Nachversteuerung der Mehrentnahmen . § 46\nAbnutzunu in fallenden Jahresbeträgen .      § 11 a\nSteuerbegünstigung des nicht entnom-\nBuchmäßige Voraussetzungen für die Ab-                         menen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 3\nsetzung für Abnutzung in fallenden Jah-                        des Gesetzes           . . . . . . . . . . § 47\nresbeträgen . . . . . . . . . . . . . .      § 11 b\nAbsetzung fiir Abnutzung bei Gebäuden        § 11 C          Zu § 10 b des Gesetzes\nAbsetzung für Abnutzung oder Substanz-                         Förderung mildtätiger, kirchlicher, reli-\nverringerung bei nicht zu einem Betriebs-                      giöser, wissenschaftlicher und der als be-\nvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,                         sonders förderungswürdig anerkannten\ndie der Steuerpflichtige unentgeltlich er-                     gemeinnützigen Zwecke . . . . . . . .        § 48\nworben hat . . . . . . . . . . . . . .       § 11 d            Förderung staatspolitischer Zwecke . . .     § 49\nZu § 6 Abs. 2, zu den §§ 6 b, 7 e, 10 a, 10 d,                   Dberleitungsvorschrift zum Spendenabzug      § 50\n34 b und 51 des Gesetzes\nOrdnungsmcißige Buchführung                  § 12\nZu § 13 des Gesetzes\nBegünstigter Personenkreis im Sinne der                        Ermittlung der Einkünfte bei forstwirt-\nschaftlichen Betrieben       . . . . . . .   § 51\n§§ 7 e und 10 a des Gesetzes                 § 13\nGestrichen                                                     Erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Ge-\n§ 14\nsetzes bei Land- und Forstwirten, deren\nZu § 7 b des Gesetzes                                            Gewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt\nErhöhte AbsPt.zungen für Einfumilien-                          wird                                         § 52\nhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigen-\ntumswohnungen, bei denen der Antrag                          Zu § 17 des Gesetzes\nauf Baugenehmigung nach dem 31. De-                            Anschaffungskosten bestimmter Anteile\nzember 1964 gestellt worden ist              § 15              an Kapitalgesellschaften . . . .             § 53","Nr. 108 ··      Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974                            2279\nZu § 21 a des Gesetzes                                            Nachträgliche Festsetzung oder Änderung\nErhöhte Absct1.tinqen für Schulzräurne                          ausländischer Steuern . . . . . . . . .     § 68 e\nbei Anwendtrn~J dvs § '21 c1 d,,.., Ct'sctzes .   § 54          Abzug ausländischer Steuern vom Ge-\nsamtbetrag der Einkünfte . . . . . . .      § 68 t\nZu § 22 des Gesetzes                                              Berücksichtigung ausländischer Steuern\nErmittlung des Ert1<1CJ.s c1us !J ihrenlen in\n1\nbei Doppelbesteuerungsabkommen              § 68 g\nbesonderen flillen                   . . . . . .  § 5:5\nZu § 35 des Gesetzes\nZu § 25 des Gesetzes                                              Abweichende Vorauszahlnngstermine           § 69\nSteuererkl ~üungspf lid1 t                        § 56\nSteuererkUirungspJlicht im I;c1ll der ge-                     Zu § 46 des Gesetzes\ntrennten Vernnlagung von Ehegatten                              Veranlagung im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2\nnach § 26 a des Gesetzes .           . . . . . . § 57           des Gesetzes                   . . . . . .  § 69 a\nSteuererkliirungspflicht im Fall der Zu-                        Ausgleich von Härten in bestimmten\nsammenveranlagung von Ehegatten nach                            Fällen                                      § 10\n§ 26 b des Gesetzes        . . . . . . . . . § 57 a             Gestrichen                                  § 11\nSteuererklärungsfrist im Fall der be-\nsonderen Veranlagung von Ehegatten für                        Zu § 46 a des Gesetzes\nden Veranlagungszeitraum der Ehe-                               Veranlagung auf Antrag nach§ 46 a Satz 2\nschließung nach § 26 c des Gesetzes . . . § 57 b                des Gesetzes        . . . . . . . . . . .   § 72\nErklärung bei einheitlicher und geson-\nderter Feststellung der Besteuerungs-                         Zu § 50 des Gesetzes\ngrundlagen      . . . . . . . . . . . . . § 58                  Sondervorschriften für beschränkt\nErklärung bei gesonderter Gewinnfest-                           Steuerpflichtige      . . . . . . .         § 73\nstellung    . . . . .                             § 59\nForm der Erklärung . . . . . . .                  § 60        Zu § 50 a des Gesetzes\nBegriffsbestimmungen.                       § 73 a\nZu den §§ 26 a bis 26 c des Gesetzes\nBemessungsgrundlage für den Steuer-\nAntrag auf anderweitige Verteilung der\nabzug im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Ge-\nSonderausgaben und der außergewöhn-                             setzes    . . . . . . . . . . . . . .       § 13 b\nlichen Belastungen im Fall de:=; § 26 a des\nGesetzes          . . . . . . . . . . . . § 61                  Zeitpunkt des Zufließens im Sjnne des\n§ 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes . .       § 13 C\nGestrichen        . . . . . . . . . . . . §§ 62bis62b\nAnwendung der §§ 7 e und 10 a des Ge-                           Aufzeichnungen, Steueraufsicht . . .        § 73d\nsetzes bei der Veranlagung von Ehe-                             Abführung und Anmeldung der Aufsichts-\ngatten            ......... .                     § 62 C        ratsteuer und der Steuer von Vergütun-\nAnwendung des § 10 d des Gesetzes bei                           gen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Ge-\nder Veranlagung von Ehegatten                     § 62d         setzes (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes) . . . § 73 e\nSteuerabzug in den Fällen des § 50 a\nZu § 32 des Gesetzes                                              Abs. 6 des Gesetzes              . . . . . § 13 f\nAbzug von Kinderfreibeträgen bei ge-                            Haftungsbescheid              . . . . . . § 13g\ntrennter Veranlagung der Ehegatten nach                         Besonderheiten im Fall von Doppel-\n§ 26 a des Gesetzes                               § 63          besteuerungsabkommen        . . . . . . . § 73h\nGestrichen                                        § 63 a        Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes § 73 i\nZu § 32 a des Gesetzes                                          Zu § 51 des Gesetzes\nEinkommensteuertabelle zu § 32 a Abs. 2                         Rücklage für Preissteigerung                § 74\nund 3 des GCfiet.zes . . . . . . . . . .          § 63 b\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-\nschaftsgüter des Anlagevermögens priva-\nZu § 33 des Gesetzes\nter Krankenanstalten . . . . . . . . .      § 15\nAußergewöhnliche Beiastungon                      § 64\nBegünstigung der Anschaffung oder Her-\nstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und\nZu§ 33 a des Gesell.es                                            der Vornahme bestimmter Baumaßnah-\nPauschbeträge für Körperbehinderte                § 65          men durch Land- und Forstwirte, die den\nGestrichen              . . . . . . . .          §§ 66 und 67   Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger\nBuchführung ermitteln . . . . . . . . .     § 76\nZu § 34 b des Gesetzes                                            Begünstigung der Anschaffung oder Her-\nBetriebsgutachten, Betriebswerk,                                stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und\nNutzungssatz            . . . . . .               § 68          der Vornahme bestimmter Baumaßnah-\nmen durch Land- und Forstwirte, die den\nZu § 34 c des Gesetzes                                            Gewinn nicht auf Grund ordnungsmäßi-\nger Buchführung ermitteln . . . . . . ,     § 77\nAusländische Einkomrnenste:,uer                   § 68a\nBegünstigung der Anschaffung oder Her-\nAusländische Einkünfte                            § 68b\nstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und\nEinkünfte aus mehrenm ausländischen                             der Vornahme bestimmter Baumaßnah-\nStaaten . . . . . . . . .              • • • • •  § 68  C       men durch Land- und Forstwirte, deren\nNachweis über die Höhe der ausländi-                            Gewinn nach Durchschnittsätzen zu ermit-\nschen Einkünfte und Steuern .                     § 68d         teln ist . . . . . . . . . . . . . . . •    § 78","2280                                 Bundesgesetzbl1aU, Jahrgang 1974, Teirl I\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver-                 Zu § 54 des Gesetzes\nhinderung, Beseitigung oder Verringe-                     Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude,\nrung von Schüdigungen durch Abwässer       § 79           bei denen der Antrag auf Baugenehmi-\nBewertungsabschlag für bestimmte Wirt-                    gung nach dem 9. Oktober 1962 und vor\nschaftsgüter des Umlaufvermögens aus-                     dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist .      § 83 a\nländischer Herkunft, deren Preis auf dem\nWeltmarkt wesentlichen Schwankungen                     Schlußvorschriiten\nunterliegt . . . . . . . . . . . . . . .   § 80           Geltungsbereich                               § 84\nBewertungsfreiheit für bestimmte Wirt-                    Berlin-Klausel .                              § 85\nschaftsgüter des Anlagevermögens im\nKohlen- und Erzbergbau . . . . . . . .     § 81         Anhang (zu § 63 b)\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver-                   Einkommensteuertabelle zu § 32 a Abs. 2 und 3 des\nhinderung, Beseitigung oder Verringe-                     Einkommensteuergesetzes\nrung der Verunreinigung der Luft . . .     § 82\nAnlage 1\nErhöhte Absetzungen von Herstellungs-\nkosten für Anlagen und Einrichtungen bei                  Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen An-\nWohngebäuden . . . . . . . . . . . .       § 82 a         lagevermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 1, des\n§ 77 Abs. 1 Ziff. 1 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 1\nBehandlung größeren Erhaltungsaufwands\nbei Wohngebäuden            ...... .       § 82b        Anlage 2\nSteuervergünstigung   für  Vollblutzud:lt-                Verzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und\nbetriebe    .....                          § 82 C         Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-                   gütern im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 2, des § 77 Abs. 1\nschaftsgüter des Anlagevermögens, die                     Ziff. 2 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 2\nder Forschung oder Entwicklung dienen .    § 82 d\nAnlage 3\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver-\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80\nhinderung, Beseitigung oder Verringe-\nAbs. 1\nrung von Lärm oder Erschütterungen . .    § 82 e\nBewertungsfreiheit für Handelsschiffe,                  Anlage 4\nfür Schiffe, die der Seefischerei dienen,                 Gestrichen\nund für Luftfahrzeuge . . . . . . . . .   § 82 f\nErhöhte Absetzungen von Herstellungs-                   Anlage 5\nkosten für bestimmte Baumaßnahmen im                     Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nSinne des Städtebauförderungsgesetzes .   § 82g          über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 1\nSonderbehandlung für bestimmten Erhal-\nAnlage 6\ntungsaufwand . . . . . . . . . . . . .    § 82h\nVerzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen An-\nlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 2\nZu § 52 des Gesetzes\nWeitergeltung des § 33 a des Gesetzes in               Anlage '1\nder Fassung der Bekanntmachung vom                       Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im Sinne\n15. September 1953 . . . . . . . . . .    § 83           des § 82 a Abs. 1","Nr. !OB-·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974                       2281\nZu § 2 Abs. 5 des Gesetzes                               Zu § 3 des Gesetzes\n§ 1                                                     § 4\nWirtschaftsjahr                                     Steuerfreie Einnahmen\nDas Wirlsdli:lflsjahr umfaßt einen Zeitraum von          Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs-\nzwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger        verordnung über die Steuerpflicht oder die Steuer-\nals zwölf Monaten umfassen, wenn                         freiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Ar-\nbeit sind bei der Veranlagung anzuwenden.\n1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder\nveräußert wird oder                                                            § 5\n2. ein Sleuerpflicb tigE)r von regelmäßigen Abschlüs-                           (gestrichen)\nsen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen\nAbschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag        Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes\nübergeht. Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs,                               § 6\ndas mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf\nEröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung\nein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschafts-\neines Betriebs\njahr und bei Umstellung eines vom Kalenderjahr\nabweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes          (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so\nvom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr       tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle\ngilt dies nur, wenn die Umstellung im Einver-       des Betriebsvermögens am Schluß des vorangegan-\nnehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.          genen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im\nZeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Be-\n§ 2                           triebs.\nWirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten           (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert,\n(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig Ab-      so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle\nschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am           des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts-\n30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit          jahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf-\nvom 24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirt-      gabe oder der Veräußerung des Betriebs.\nschaftsjahr das Wirtschaftsjahr im Sinne des § 2\n§ 7\nAbs. 5 Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes.\nUnentgeltliche Ubertragung eines Betriebs, eines\n(2) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 2 Abs. 5 Ziff. 1   Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder ein-\ndes Gesetzes ist bei                                     zelner Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebs-\n1.   reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht                            vermögen gehören\nder Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,                 (1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der An-\nteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb un-\n2. reiner Forstwirtschaft                                entgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung\nder Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September.      des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mit-\nEin Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch    unternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Wer-\nvor, wenn daneben in geringem Umfang noch eine           ten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über\nandere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vor-      die Gewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfol-\nhanden ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen vor          ger ist an diese Werte gebunden.\ndem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 2 Abs. 5         (2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne\nZiff. l des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten         Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen un-\nWirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird dieser Zeit-     entgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen\nraum als Wirtschaftsjahr bestimmt.; dies gilt nicht      Steuerpflichtigen übertragen, so gilt für den Erwer-\nfür den Weinbau.                                         ber der Betrag als Anschaffungskosten, den er für\n(3)  Gartenbaubet.ric'be und Baumschulbetriebe        das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Er-\nkönnen auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr          werbs hätte aufwenden müssen.\nbestimmen.                                                   (3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei\n(4) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne        der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung\ndes § 2 Abs. 5 Ziff. 3 Satz 2 des c;esetzes sind Land-   oder Substanzverringerung durch den Rechtsnach-\nund Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen         folger (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich\nVerpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung        bei Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden\nBücher führen und n~qe]mjßig Abschlüsse machen.           Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen.\nEs müssen mlnclestens die nach der Verordnung\nüber landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli                                    § 8\n1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 908) erforderlichen Bücher,   UberleitungsvorschrHi zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes\nRegister und VerzPichnisse rwführt werden.               in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fa§sungen\nSind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirt-\n§ 3                           schaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1955 geendet\n(gestrichen)                      haben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen","2282                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil [\nZuschlüge od('r /\\bsdll~i~F~ nilch § 4 Abs. 3 des Ge-                                      § 10\nsetzes in den vor dem 1 . .Januar 1955 gel1enden Fas-          Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3\nsungen vorgenomnwn worden, so können bei der                                          des Gesetzes\nEnnittlung des c;('winns für Wirtschaftsjahre, die           (1) Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni\nnach dem 31. Dezember 1954 c)nden, entsprechende           1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im\nAbschläge oder Zuschl<lq<\\ vorgenommen werden,             Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung\nsoweit sich die Schwc1nkungcn im Betriebsvermögen          der Absetzungen für Abnutzung als Anschaffungs-\nausgeglichen haben.                                        oder Herstellungskosten zugrunde zu legen\n1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich bei\n§ 9                                sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des\nPensionsrücksleH ungen                       D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 (Ge-\n(1) Eim! Rückstellung für Pensionsanwartschaflen            setzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\ndarf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur                  schaftsgebietes S. 279*) und\nHöhe des Betrags rnindern, der sich als Unterschied        2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\ndes Gegenwart.swerls am Schluß des Wirtschafts-                 vermögens höchstens die Werte, die sich bei\njahrs und am Schluß des vorimgegangenen Wirt-                   sinngemäßer Anwendung des § 18 des D-Mark-\nschaftsjahrs errJibt. DPr Ceuenwart.swert ist nach               bilanzgesetzes\nden anerkannten Regeln der Versicherungsmathe-             ergeben würden. Für das Land Berlin tritt an die\nmatik zu berechnen. Er ist gleich dem Barwert der          Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.\nkünftigen Pensionsleistungen (einschließlich der\n(2) Für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermö-\nAnwartschaft dUf Hint.erbliebenenversorgung) am\ngen eines Betriebs oder einer Betriebstätte im Saar-\nSchluß des Wirtscbaflsjahrs abzüglich des Barwerts\nland gehören, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß\nder in ihrer belrnsJsrnjßigen Höhe oder im Verhält-\nan die Stelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 so-\nnis zum pensionsf~ih i9c~n Arbeitslohn gleichbleiben-\nwie an die Stelle des § 16 Abs. 1 und des § 18 des\nden Jahresbeträqc, d if' nacb dem Schluß des Wirt-\nD-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 der § 8\nschaftsjahrs rechnun~1srn~ißi9 aufzubringen wären,\nAbs. 1 und die §§ 11 und 12 des D-Markbilanzgeset-\num den Barwerl ch~r künftifJCn Pt!nslonsleistungen\nzes für das Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundes-\nvom Zeitpunkt d<'r Pensionszusi.lge bis zum vertrag-\ngesetzbl. I S. 372) treten.\nlich vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls an-\nzusammeln. Die .li:.ilnesbetr~ige sind so zu bemessen,                                    § 10 a\ndaß im Zei lpunk t der Pensionszusage der Barwert         Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder\nder Jahresbeirüge qkich dem Barwert der künftigen         Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebs-\nPensionsleislunqr•n j„t. Erhöh! sich der Versorgungs-     vermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der\nanspruch nach der Pensions1.us21qe durch eine Ver-        Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft\ntrngsänderun~l, so qilt diese Erhöhung als neue                                   oder hergestellt hat\nPensionszusage. Jk<'JHlcl die c1us der Pensionszusage\n(1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehö-\nberechtigte Person ihn' Tütiqkcit für clen Steuer-\nrenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige\npflichtigen vor cle!ll           ich vor~iesehenen Ein-\nvor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt\ntritt des VersorcJLH1<Jsl<1lls unlc~r Heibeha1tu11.g des\nhat, sind für die Bemessung der Absetzungen für\nVersorgungs,mspruchs, so darf die Rücksteilung in\nAbnutzung oder Substanzverringerung als Anschaf-\ndem Wirtschc1fl.sjilhr, in dem die Tütigkeit endet,\nfungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen\nden Gewinn bis zur Hölw des Betrags mindern,\nder sich als Unl<~rsc:hied zwischen dem versiche-          1. bei einem Gebäude\nrungsmathemdt ischen Barwert der künftigen Pen-                 der am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert\nsionsleistnnqen an1 Schluß dieses Wirtschaftsjahrs              des Grundstücks, soweit er auf das Gebäude ent-\nund dem GegenwM!swert am Schluß des voran-                     fällt, zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 auf-\ngegangenen Wi rlsch,dls jcilu:; er~Jibt.                        gewendeten Herstellungskosten. In Reichsmark\n(2) UnterhJIL ein Steuerpflichtiger eine Betrieb-           festgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von\nstätte in Berlin (Wesl), so gilt§ 6 a Abs. 4 Satz 1 des        einer Reichsmark gleich einer Deutschen Mark\nGesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines                umzurechnen;\nRechnungszinstufkc; von 5,5 vorn J Iundert ein Rech-      2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut\nnungszinsfuß von ~~.5 vom l Iunclert lritt, wenn der           der Betrag, den der Steuerpflichtige für die An-\nPensionsberechtigte in dem letzten Wirtschaftsjahr              schaffung am 31. August 1948 hätte aufwenden\nvor dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen                 müssen.\nEintritts des Versorgun~Jsfalls mindestens acht Mo-           (2) Im Land Berlin ist Absatz 1 mit der Maßgabe\nnate in einer in Berlin (WE!st) belegenen Betrieb-        anzuwenden, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der\nstätte beschäft.i~Jt war; § 6 a Abs. 4 Satz 2 bis 4 des\nGesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden.            *) An die Stelle des GesetzP über die Eröffnungsbilanz in Deutscher\nMark und diE Kapitalneufestsetzunq (D-Markbilanzgesetz) vom\n2l. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereiniq.ten Wirt-\nschaftsgebietes S. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Landes-\n§ 9a                              gesetz über die Eröffnunqsbilanz in Deutscher Mark und die\nKapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949\nAnschaffung, Herstellung                     (Gesetz- und Verordnu,1gsblatt der Landesregierung Rheinland-\nPfalz Teil I S. 421) und in Berlin das Gesetz über die Eröffnungs-\nJahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung,         bi:anz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzunq (D-Mark-\nh1 ianzgefetz) vom 12. August 1950 (Verordnun·qsblalt für Groß-\nJahr der HersteJlung ist das Jahr der Fertigstellung         Bdlin Teil I S. 329).","Nr. 108   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974                          2283\n1. April 1949 an die Stelle des 20. Juni 1948 der      Steuerpflichtige, bei denen diese Angaben aus der\n31. März 1949 und an die Stelle des 31. August 1948    Buchführung ersichtlich sind, brauchen ein besonde-\nder 31. August 1949 treten.                            res Verzeichnis im Sinne des Satzes 1 nicht zu füh-\n(3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe an-    ren.\nzuwenden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948\n§ 11 C\nmaßgebenden Ein l1eitswerts der letzte in Reichs-\nmark festgesetzte Einheitswert, an die Stelle des              Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden\n20. Juni 1948 der 19. November 1947 und an die            (1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des\nStelle des 31. August 1948 der 20. November 1947       § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in\ntreten. Soweit nach Si:ltz 1 für die Bemessung der     dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweck-\nAbsetzungen für Abnutzung oder Substanzverringe-       bestimmung entsprechend genutzt werden kann. Der\nrung von Frankenwerten auszugehen ist, sind diese      Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt\nnach dem amtlichen Umrechnungskurs am 6. Juli          1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem\n1959 in Deutsche MMk umzurnchnen.                           21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,\n§ 11                             mit dem 21. Juni 1948;\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten in den Fäl-      2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem\nlen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in den           20. Juni 1948 hergestellt hat,\nvor dem 1 Januar 1955 geltenden Fassungen              mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung;\nBei Gebäuden, Ei~Jentumswohnungen und Schif-        3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem\nfen, die mit Zuschüssen im Sinne der §§ 7 c und 7 d         20. Juni 1948 angeschafft hat,\nAbs. 2 des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955           mit dem Zeitpunkt der Anschaffung.\ngeltenden Fassungen angeschafft oder hergestellt\nFür im Land Berlin belegene Gebäude treten an die\nworden sind, sind die /\\nschaffungs- oder Herstel-     Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März\nlungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-\n1949 und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der\nschüsse anzusetzen.                                    1. April 1949. Für im Saarland belegene Gebäude\n§ 11   d                      treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der\nWeitere Verfahren der Absetzung für Abnutzung        19. November 1947 und an die Stelle des 21. Juni\nin fallenden Jahresbeträgen              1948 jeweils der 20. November 1947; soweit im Saar-\n(1) Statt des in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes     land belegene Gebäude zu einem Betriebsvermögen\nbezeichneten VerfahrE!ns kann der Steuerpflichtige     gehören, treten an die Stelle des 20. Juni 1948 je-\nandere der kaufmännischen Ubung entsprechende          weils der 5. Juli 1959 und an die Stelle des 21. Juni\nVerfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-       1948 jeweils der 6. Juli 1959.\nden Jahresbeträgen anwenden, wenn sich danach             (2) Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3\nfür das erste Jahr der Nutzung und für die ersten      des Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung\ndrei Jahre der Nutzung insgesamt nicht höhere Ab-      für außergewöhnliche technische oder wirtschaft-\nsetzungen für Abnutzung als bei dem in § 7 Abs. 2      liche Abnutzung vorgenommen, so bemessen sich\nSatz 2 des Gesetzes bezeichneten Verfahren er-         die Absetzungen für Abnutzung von dem folgenden\ngeben.                                                 Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an nach den An-\n(2) Ein Wechsel zwischen dem in§ 7 Abs. 2 Satz 2    schaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes\ndes Gesetzes bezeichneten und einem nach Absatz 1      abzüglich des Betrags der Absetzung für außer-\nanwendbaren Verfahren der Absetzung für Abnut-         gewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnut-\nzung in fallenden Ja.hresbeträgen sowie zwischen       zung. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflich-\nmehreren nach Absatz 1 anwendbaren Verfahren ist       tige ein zu einem Betriebsvermögen gehörendes\nnicht zulässig.                                        Gebäude nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 · des Gesetzes\n(3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten      mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat.\nVerfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-          (3) Bauherr im Sinne des § 7 Abs. 5 des Gesetzes\nden Jahresbeträgen sind die Vorschriften des § 7      ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Ge-\nAbs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes zu beachten.    bäude baut oder bauen läßt.\n(4) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 und 5 des Ge-\n§ 11 b\nsetzes und der Absätze 1 bis 3 sind auf Eigentums-\nBuchmäßige Voraussetzungen                wohnungen und auf im Teileigentum stehende\nfür die Absetzung für Abnutzung              Räume entsprechend anzuwenden.\nin fallenden Jahresbeträgen\nDie Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-                             § 11 d\nbeträgen (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist nur                    Absetzung für Abnutzung\nbei den beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-           oder Substanzverringerung bei nicht zu einem\nvermögens zulässig, über die ein besonderes Ver-        Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,\nzeichnis geführt wird, das die folgenden Angaben      die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat\nenthält:                                                 (1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen ge-\nTag der Anschaffung oder Herstellung,             hörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten,            unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Ab-\nvoraussichtliche Nutzungsdauer,                   setzungen für Abnutzung nach den Anschaffungs-\nHöhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung.      oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder","2284                                 Bundesgesetzblc1tt, Jahrgang 1974, TeH I\ndem Wert, der beim Rcchtsvorg~in9er an deren Stelle          (4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bei\nqctreten ist oder treten würde, wenn dieser noch          denen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Ge-\nEigentümer wäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfol-         setzes oder Abschreibungen nach § 75 vorgenommen\nqer aufgewendeten Herstellungskosten und nach             werden, sind in ein besonderes, laufend zu führen-\ndem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maß-         des Verzeichnis aufzunehmen, das den Tag der An-\ngebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des            schaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder\nWirtschaftsguts wdre. Absetzungen für Abnutzung           Herstellungskosten, die Absetzungen für Abnutzung\ndurch den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, soweit      und die Abschreibungen zu enthalten hat.\ndie vom Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger\nzusammen vorgenommenen Absetzungen für Abnut-\nzung, erhöhten Absetzungen und Abschreibungen                                        § 13\nbei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Ab-\nBegünstigter Personenkreis\nsetzung geführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für\nim Sinne der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes\ndie Absetzung für Substanzverringerung entspre-\nchend.                                                       (1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes\nkönnen Rechte und Vergünstigungen in Anspruch\n(2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf    nehmen\neinem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat,\nsind Absetzungen für Substanzverringerung nicht           1.   Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenengeset-\nzulässig.                                                      zes},\n2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesvertriebenen-\nZu § 6 Abs. 2, zu den §§ 6 b, 7 e, 10 a, 10 d, 34 b und        gesetzes),\n51 des Gesetzes\n3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 des Bundesvertrie-\n§ 12                                benengesetzes),\nOrdnungsmäßige Buchführung                  4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Per-\nsonen (§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes),\n(1) Bei Land- und Forstwirten liegt eine ordnungs-\nmäßige Buchführung im Sinne des                           wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertrie-\nbenengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfül-\n§ 6 Abs. 2 des Gesetzes,                             len. Den in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten Personen\n§ 6 b des Gesetzes,                                  stehen diejenigen Personengruppen gleich, die durch\n§ 7 e Abs. 2 des Gesetzes,                           eine auf Grund des § 14 des Bundesvertriebenenge-\nsetzes erlassene Rechtsverordnung zur Inanspruch-\n§ 10 a des Gesetzes,\nnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem\n§ 10 d des Gesetzes.                                 Bundesvertriebenengesetz berechtigt werden. Der\n§ 34 b Abs. 4 Ziff. 3 des Gesetzes,                  Nachweis für die Zugehörigkeit zu einer der bezeich-\nneten Personengruppen ist durch Vorlage eines Aus-\n§ 76,\nweises im Sinne des § 15 des Bundesvertriebenenge-\n§ 79,                                                setzes zu erbringen.\n§ 82,\n(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von\n§ 82 d und                                           Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 des\n§ 82 e                                              Bundesvertriebenengesetzes), so können\nvor, wenn Bücher geführt werden, die mindestens            1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude,\nden Anforderungen der Verordnung über landwirt-               Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsge-\nschaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichsge-           bäude, die bis zum Tag des Erlöschens der Befug.\nsetzbl. I S. 908) entsprechen.                                nis hergestellt worden sind, und\n(2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach      2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht ent-\n§ 4 Abs. 3 des Gesetzes ermitteln, gelten Aufzeich-\nnommenen Gewinn des Veranlagungs;;:eitraums,\nnungen, die den Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 5             in dem die Befugnis erloschen ist,\ndes Gesetzes sowie den Absätzen 3 und 4 entspre-         in Anspruch genommen werden. Werden im Fall der\nchen, als ordnungsmäßige Buchführung im Sinne des        Ziffer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und land-\nwirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem Tag\n§ 6 Abs. 2 des Gesetzes und                         des Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann § 7 e\n§ 75.\ndes Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt auf-\ngewendeten Teilherstellungskosten angewandt wer-\n(3) Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben\nden. Der Tag der Herstellung ist der Tag der Fertig-\nmüssen einzeln aufgezeichnet und ani Schluß des\nstellung.\nKalenderjahrs zusammengerechnet werden. Steuer-\nHche Vorschriften, die eine Zusammenrechnung für\nkürzere Zeiträume anordnen, bleiben unberührt. Die\nVorschriften der § § 162 und 163 der Reichsabgaben-                                  § 14\nordnung sind zu beachten.                                                        (gestrichen)",")',; I, l ()[: Tc1~J der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974                      2285\nZu § 7 b des Gesetzes                                           gung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist,\nsind die Vorschriften der §§ 15 und 16 der Einkom-\n§ 15                                mensteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-\nErhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,                sung der Bekanntmachung vom 30. April 1962 (Bun-\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen,                   desgesetzbl. I S. 293) weiter anzuwenden. Bei im\nbei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem                Saarland belegenen Gebäuden und Gebäudeteilen,\n31. Dezember 1964 geste11t worden ist                   mit deren Herstellung vor dem 6. Juli 1959 begon-\n(l) Die erhöhten Absetzun~Jen nach § 7 b des Ge-             nen worden ist, sind auch die Vorschriften des § 52\nsetzes sind auch bei der Berechnung des Nutzungs-               des Gesetzes über die Einführung des deutschen\nwerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus                    Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanz-\nnach § 21 a des Gesetzes zulüssig. Der Absetzungs-              monopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundes-\nbetrag ist in voller Höhe von dem um die abzugs-                gesetzbl. I S. 339) zu beachten.\nfähigen Schuldzinsen gekürzten Grundbetrag abzu-\nziehen. Entsteht hierdurch ein Verlust, so ist dieser                                §§ 17 bis 21 a\nmit den Einkünften dUS anderen Einkunftsarten aus-                                    (gestrichen)\nzugleichen.\n(2) Ausbauten und Erweiterungen sind Baumaß-                 Zu § 7 e des Gesetzes\nnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2, Kaufeigen-                                         § 22\nheime sind Wohngebäude im Sinne des § 9 Abs. 2,\nBewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser\nTrägerkleinsiedlungen sind Kleinsiedlungen im\nund landwirtschaftliche Betriebsgebäude\nSinne des § 10 Abs. 3 und Kaufeigentumswohnungen\nsind Eigentumswohnungen im Sinne des § 12 Abs. 2                   (1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte\ndes Zweiten Wohnungsbau~iesctzes (Wohnungsbau-                  Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlos-\nund Familienheimgesetz).                                        sen, daß sich\n(3) Zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7 b             1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e Abs. 1\nAbs. 3 des Gesetzes gehören nicht die Aufwendun-                    Buchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der\ngen für den Grund und Boden.                                        Fabrikation zusammenhängenden üblichen Kon-\n(4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern                  tor- und Lagerräume oder                     '\"'\nund Eigentumswohnungen, die von mehreren Per-                   2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1\nsonen gemeinschaftlich errichtet oder erworben wor-                 Buchstabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung\nden sind, sind die Vorschriften des§ 7 b Abs. 6 Satz 1              zusammenhängenden üblichen Kontorräume be-\nund 2 des Gesetzes mit der Maßgube anzuwenden,                      finden,\ndaß der Anteil an einem dieser Gebüude oder an                  wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun-\neiner Eigentumswohnung einem Einfamilienhaus,                   dert der Herstellungskosten entfallen.\neinem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswoh-\n(2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Gesetzes\nnung gleichsteht; entsprechendes gilt bei Ausbauten\nist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem\nund Erweiterungen von Einfomilienhäusern, Zwei-\n31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude gleichzei-\nfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die im\ntig mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes be-\nEigentum mehrerer Personen stehen. Bei Einfami-\nzeichneten Zwecken dient.\nlienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentums-\nwohnungen, die von einer Personengesellschaft er-                  (3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1951 herge-\nrichtet oder erworben worden sind, und bei Ausbau-              stelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken oder\nten und Erweiterungen von Einfamilienhäusern,                   Lagerzwecken der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes be-\nZweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die                 zeichneten Art und zum Teil Wohnzwecken, so ist,\nim Eigentum einer Personenqesel1schaft stehen, ist              wenn der Fabrikationsz\\•vecken oder Lagerzwecken\nSatz 1 sinngerntiß anzuwenden.                                  dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vorliegen der\n(5) Bei Bemessung der erhöhten Absetzungen für               übrigen Voraussetzungen die Bewertungsfreiheit\nKaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kauf-                 des § 7 e des Gesetzes zu gewähren. Uberwiegt der\neigentumswohnungen nach § 7 b Abs. 6 Satz 3 des                 Wohnzwecken dienende Teil, so sincf die erhöhten\nGesetzes bleiben Herstellunqskosten, die bei einem              Absetzungen des § 7 b des Gesetzes auch dann zu-\nEinfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung die                 zubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder\nGrenze von 150 000 Deutsche Mark, bei ejnem Zwei-               Lagerzwecken dienende Teil 33 1/a vom Hundert, bei\nfamilienhaus die Grenze von 200 000 Deutsche Mark               Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1953 hergestellt\nübersteigen, außer Ansatz.                                      worden sind, 20 vom Hundert übersteigt. Die Sätze 1\nund 2 sind bei Gebäuden, die im Bundesgebiet aus- ·\n(6) § l 1 d gilt entsprechend.\nschließlich Berlin (West) errichtet worden sind, nur\nanzuwenden, wenn der Antrag auf Baugenehmigung\n§ 16                                vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist.\nErhöhte Absetzungen bei Gebäuden sowie bei                     (4) Zum Absatz an \\Viederverkäufer im Sinne des\nZubauten, Ausbauten und Umhauten, bei denen                 § 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind\nder Antrag auf Baugenehmigung vor dem                     solche Waren, die zum Absatz an einen anderen\n10. Oktober 1962 g(~stellt worden ist                Unternehmer zur Weiterveräußerung -- sei es in\nBei Gebüudc'n sowie bei Zubauten, Ausbauten und              derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be•\nUrnb,rnten, bei denen der Antrilg auf Baugenehmi-               arbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind,","2286                                    BundesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, Te,il I\n(5) Zu den ldnd w i rl.sdwftl ichen Betriebsgebäuden      gesetzbl. I S. 1901 --- , § 52 Abs. 12 Ziff. 1 des Ge-\n~;ehört auch die Wohmmq des Steuerpflichtigen,                setzes) sowie bei nach dem 8. Dezember 1966 abge-\nwenn sie die bei B('!rit>IH~n qleicher Art übliche           schlossenen Versicherungsverträgen gegen Einmal-\nGröße nicht übersdH()itet.                                   beitrag, soweit diese1 vor dem 1. Januar 1967 gelei-\n(6) Sind im Fdll des § 7 e d(•s c;esetzcs mehrere         stet worden ist (§ 52 Abs. 11 des Gesetzes), vor\nPersonen an einem lJnlc'rnelnnen als Mitunterneh-            Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß\nmer beteili9t und li<·qcn nicht bei allen Mitunter-          und bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen\nnehmern die Vorauss<'tzunqen des Gf!setzes vor, so           Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, so-\nkann di<-! Bewertunqsfr<!ilwit von eiern Unternehmen         weit dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet\nnur bis zur Höhe des Hundertsatzes in Anspruch                worden ist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1, § 52 Abs. 11 des Ge-\ngenommen werden, mit dem die Mitunlernehrner,                 setzes), vor Ablauf von zwölf Jahren seit dem Ver-\ndie die Vcndusst~lzurnym des Gesetzes erfüllen, an           tragsabschluß\ndem Gewinn df~s Untcrnchmc>ns lwteiligt sind.                1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil aus-\n(7) § 9 a qilt cnlsprc•dicncl.                                 gezahlt wird, ohne daß der Schadensfall einge-\ntreten ist oder in der Rentenversicherung die ver-\nZu§ 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 15. August                 tragsmäßige Rentenleistung erbracht wird,\n1961, zu den §§ 7 c, 7 d Abs. 2, zu den §§ 7 f und           2. der Einmalbeitrag ganz oder zum Teil zurückge-\n7 g des Gesetzes in der Fassung vom 15. September                  zahlt wird oder\n1953 und zu den §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes           3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz\nin der Fassung vom 17. Januar 1952                                oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden.\n(2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung\nzuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsabgaben-\n§ 23                            ordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen\nWeitergeltung von Durchführungsvorschriften             - außer im Fall des Todes des Bausparers -- bei\nnach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bau-\n(1) Auf Darlehen, für die die Steuervergünstigung\nsparverträgen, soweit die Beiträge nach dem 31. De-\ndes § 7 c des Gesetzes in der Fassung der Bekannt-\nzember 1966 geleistet worden sind (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2,\nmachung vorn 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I\n§ 52 Abs. 11 des Gesetzes), vor Ablauf von zehn Jah-\nS. 1253) in Anspruch uenomrnen worden ist, sind\nren seit dem Vertragsabschluß\ndie §§ 17 bis 20 der Einkommensteuer-Durchfüh-·\nrungsverordnung in der Fassung der Bekannt-                  l.   die Bausparsumme ganz oder zum Tell ausgezahlt\nmachung vom 30. April l %2 (Bundesgesetzbl. I                     wird,\nS. 293) anzuwenden.                                         2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-\n(2) Auf Zuschüsse 11nd Darlehen, für die die                   gezahlt werden oder\nSteuervergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2 und             3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil\nder §§ 7 f und 7 g dE~s Gesetzes in der Fassung der               abgetreten oder beliehen werden.\nBekanntmachung vom 15. September 1953 {Bundes-\nIn den Fällen, in denen die Bausparsumme ausge-\ngesetzbl. I S. 1355) in Anspruch genommen wor-\nzahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag\nden sind, sind die §§ 11 bis 11 e, 11 h und 12 b bis\nbeliehen werden, entfällt die Anzeigepflicht, wenn\n12 d der Einkommensteuer-Durchführungsverord-\nder Bausparer die empfangenen Beträge unverzüg-\nnung vom 31. März 1954 (ßundesgesetzbl. I S. 67)\nlich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.\n-- EStDV 1953          cmzuwenden.\nIst eine Erklärung des Erwerbers im Sinne des § 31\n(3) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor            Abs. 3 beigebracht und infolgedessen die Nachver-\ndem 1. Juni 1953 hingegeben worden sind, ist § 11 f         steuerung ausgesetzt worden, so hat die Bauspar-\nEStDV 1953 anzuwenden.                                      kasse dem Finanzamt eine weitere Anzeige zu er-\nstatten, wenn der Erwerber über den Bausparvertrag\n§§ 24 bis 28                       entgegen der abgegebenen Erklärung verfügt.\n(gestrichen)                           (3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veran-\nlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsab-\nZu § 10 des Gesetzes                                        gabenordnung} die Abtretung und die Beleihung\n(Absätze 1 und 2) unverzüglich anzuzeigen.\n§ 29\n(4) Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag\nAnzeigepflichten bei Versichenmnsverträgen            oder einem Bausparvertrag sind beliehen, wenn sie\nund Bausparverträgen                     sicherungshalber abgetreten oder verpfändet werden\n(1) Das Versicherungsunternehmen hat dem für             und die zu sichernde Schuld entstanden ist.\nseine Veranlagunq zuständigen Finanzamt (§ 73 a\nder Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle                                          § 30\nanzuzeigen, in denen bei nach dem 31. Dezember\n1958 und vor dem 9. Dezeniber 1966 abgeschlossenen               Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen\nVersicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag (§ 10                 Wird bei nach dem 31. Dezember 1958 und vor\nAbs. 2 Ziff. 1 des Cest-,lzes in der Fassung der Be-         dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Versiche-\nkanntmadrnn~J vom 10. Dezember 1965 - Bundes-•               rungsverträgen gegen Einmalbeitrag (§ 10 Abs. 2","Nr. JOB · Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974                        2287\nZiff. 1 des Gesetzes in der Fc1sstmg der Bekanntma-     nicht durchzuführen, soweit der Bausparer die emp-\nchung vom 10. Dezember 196-S - Bundesgesetzbl. I        fangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar\nS. 1901 ---, § 52 Abs. 12 Ziff. 1 des Gesetzes) oder    zum Wohnungsbau verwendet.\nbei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-\nsicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, soweit            (3) Im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem\ndieser vor dem 1. Januar 1967 geleistet worden ist      Bausparvertrag ist die Nachversteuerung auszuset-\n(§ 52 Abs. 11 des Gesetzes), vor Ablauf von zehn\nzen, wenn der Abtretende eine Erklärung des Er-\nJahren seit dem Vertragsabschluß, bei nach dem          werbers, die Bausparsumme oder die auf Grund\n8. Dezember 1966 abgeschlossenen Versicherungs-         einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich\nverträgen gegen Einmalbeitrag, soweit dieser nach       und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Ab-\ndem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist (§ 10        tretenden oder dessen Angehörige im Sinne des\n§ 10 des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden,\nAbs. 2 Ziff. l, § 52 Abs. 11 des Gesetzes), vor Ab-\nlauf von zwölf Jahren seit dem V(~rtragsabschluß        beibringt.\n1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß                                     § 32\nder Schadensfall eingetreten ist oder in der Ren-             Ubertragung von Bausparverträgen\ntenversicherung die vertragsmäßige Rentenlei-                    auf eine andere Bausparkasse\nstung erbracht wird,\nWerden Bausparverträge auf eine andere Bau-\n2. der Einmalbeitrag zurückgezahlt oder werden          sparkasse übertragen und verpflichtet sich diese\ngegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse,\n3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abge-         mit der der Vertrag abgeschlossen worden ist, in\ntreten oder beliehen,                               die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-\nso ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungs-      treten, so gilt die Ubertragung nicht als Rückzah-\nzeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tatbe-      lung. Das Bausparguthaben muß von der über-\nstände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die        tragenden Bausparkasse unmittelbar an die überneh-\nSteuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre,     mende Bausparkasse überwiesen werden.\nwenn der Steuerpflichtige den Einmalbeitrag nicht\ngeleistet hätte. Der Unterschiedsbetrag zwischen                               §§ 33 bis 44\ndieser und der festgesetzten Steuer ist als Nach-                             (gestrichen)\nsteuer zu erheben. Bei einer teilweisen Auszahlung,\nRückzahlung, Abtretung oder Beleihung (Ziffern 1        Zu § 10 a des Gesetzes\nbis 3) ist der Einmalbeitrag insoweit als nicht ge-\n§ 45\nleistet anzusehen, als einer dieser Tatbestände ver-\nwirklicht ist.                                                            Steuerbegünstigung\ndes nicht entnommenen Gewinns\nim Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\n§ 31\n(1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-\nNachversteuerung bei Bausparverträgen            gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist\n(1) Wird bei nach dem 8. Dezember 1966 abge-         1. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes\nschlossenen Bausparverträgen, soweit die Beiträge           der im Veranlagungszeitraum nicht entnommene\nnach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden sind            Gewinn,\n(§ 10 Abs. 2 Ziff. 2, § 52 Abs. 11 des Gesetzes), vor\nAblauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß        2. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes\nder nicht entnommene Gewinn des im VeranJa-\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt           gungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs\noder werden\nmaßgebend.\n2. geleistete Beiträge gunz oder zum Teil zurück-\ngezahlt oder                                          (2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber     oder Mit-\ninhabe:r mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Be-\n3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil         triebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber\nabgetreten oder befü~hen,                          (Mitinhaber) von land- und forstwirtschaftlichen Be-\nso ist-·- außer im Fall des Todes des Bausparers oder   trieben und Gewerbebetrieben, so kann die Steuer-\ndes Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit --     begünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nur\neine Nachversteuerung durchzuführen. § 30 ist ent-      auf die Summe der nicht entnommenen Gewinne\nsprechend anzuwenden. Bei einer Teilrückzahlung         aus allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben\nvon Beiträgen kann der Bausparer bestimmen,             und Gewerbebetrieben angewendet werden. Voraus~\nwelche Beiträge als zurückgezahlt gelten sollen. Das    setzung für die Anwendung des § 10 a Abs. 1 des\nEntsprechende gilt, wenn die Bausparsumme zum           Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne auf\nTeil ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Ver-        Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wer-\ntrag zum Teil abgetreten oder beliehen werden.          den. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\nder Steuerpflichtige und sein mit ihm zusammen\n(2) In den Fällen, in denen die Bauspaisumme         veranlagter Ehegatte Inhaber oder Mitinhaber je\nausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-        eines Betriebs oder mehrerer Betriebe sind. Ge-\nvertrag beliehen werden, ist eine Nachverst.euerung   _ winne aus Land- und Forstwirtschaft, die neben","2288                                Bi111dl .<:igE .setzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n1      1\nGewinnen aus CP\\l\\.,erbcbetricb erzielt werden, blei-            auf Grund dieser Begünstigung als Sonderausgabe\nben auf Antrn{J bei der An\\venclung des § 10 a Abs. 1            abgezogene Betrag im Steuerbescheid getrennt von\ndes Gesetzes außer Betracht, wenn sie nicht auf                  dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden Betrag beson-\nGrund ordnungsmüßiger Buchführung zu ermitteln                   ders festzustellen. Im übrigen gelten die Vorschriften\nsind und 3 000 Deutsche Mark nicht übf~rsteigen.                 des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.\n(3) Der nach § 10 a Abs. 1 des G(~setzes aJs Son-                (2} Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind\nderausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veran-                  die Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln.\nlagung für den Vernn1n9uni1szeitraum, für den die                Di.e Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb\nSteuerbegünstiqung in Anspruch genommen wird,                    den bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge-\nzum Zweck der späteren Nachversteuerung im                       winn aus selbständiger Arbeit übersteigen, ist unab-\nSteuerbescheid besonders festzustelhm. Wird die                  hängig von den Entnahmen aus land- und forstwirt-\nSteuerbe9ünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes                schaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben zu\nfür einen spfüenm Veranla~Jtmgszeitraum erneut in                treffen. Die Vorschriften des § 46 Abs. l, 2, 4 und 5\nAnspruch genommen, so ist bei der Veranlagung                    sind entsprechend anzuwenden.\ndie Summe der bis dahin nach § 10 a Abs. 1 des Ge-\nsetzes als Sonderausgaben ab9ezogenen und noch                   Zu §   rn b  des Gesetzes\nnicht nachversteuerten Betr~iqe in1 Steuerbescheid                                          § 48\nbesonders fo::;tzustellen.\nFörderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,\nwissenschaftlicher und der als besonders förderunys-\n§ 46                                       würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke\nNt1chversteuerung der Mehrentnahmen                         (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,\nkirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke\n(1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45                Im Sinne des § lQ b des Gesetzes gelten die §§ 17\nAbs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nach-               bis 19 des Steueranpassungsgesetzes und die Ver-\nversteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender                 ordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des\nBetrag ist für eine spätere Nachversteuerung im                  Steueranpassungsgesetzes         (Gemeinnützigkeitsver-\nSteuerbescheid besonders f estzustelJen.                         ordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I\n(2) Eine Nachversteuerunq von Mehrentnahmen                   s. 1592).\nkommt innerhalb des in § lO a Abs. 2 Satz 1 des Ge-                 (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-\nsetzes bezeichneten Zeitraums solange und insoweit               zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung\nin Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und nach Ab-               der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-\nsatz 1 besonders festgestellter Betrag vorhanden ist.            desrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-\n(3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind               würdig anerkannt worden sein.\nin den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes                   (3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2\ndie Entnahmen im Veranla9ungszeitraum und in                     bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,\nden Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes die               wenn\nEntnahmen im \\Wirtschaftsjahr, das im Veranla-\ngungszeitraurn endet, maßqrbencl.                                1. der Empfänger der Zuwendungen eine Körper•-\nschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffent-\n(4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststel-                Uche Dienststelle (z. B. Universität, Forschungs-\nlung der Mehrnntnahrnen die Summe der Ge1,,vinne                      jnstitut) ist und bestätigt, daß der zugewendete\nund die Summe der Enlnahmen aus alhm land- und                       Betrag zu einem der in Absatz 1 oder Absatz 2\nforstwirtschaftlichen Betrieben und Ge\\Yerbebetrie-                  bezeichneten Zwecke verwendet wird, oder\nhen zu berücksichti9en. Gewinne und Entnahmen\naus den land- und forstvvirtschaffüchen Betrieben,               2. dE::r Empfänger der Zuwendungen eine in § 4\nderen Gewinne bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1                     Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes be-\nffos Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz außer                    zeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder\nBetracht geblieben sind, bleiben auch für die Fest-                  Vermögensmasse ist und bestätigt, daß sie den\nstellung der Mehrentnahmen außer Ansatz.                             zugewendeten Betrag nur für ihre satzungsmäßi-\ngen Zwecke verwendet.\n(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung\ndes Betriebs im ganzen. die Veräußerung von An-                     (4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des\nteilen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des Be-                Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im Sinne\ntriebs.                                                          des § 10 b des Gesetzes als steuerbegünstigt auch\nanerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absat-\nzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.\n§ 47\nSteuerbegünstigung                                                        § 49\ndes nicht entnommenen Gewinns                                    Förderung staatspolitischer Zwecke\nim Fall des§ 10 a Abs. 3 des Gesetzes\n(1) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer\n(1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbenünsti-               Zwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an\ngung des nicht entnommenen Gewinns für den Ge-                   eine durch besondere Rechtsverordnung der Bundes-\nwinn aus selbstündiger Arbeit in Anspruch, so ist der            regierung mit Zustimmung des Bundesrates an-","Nr. lOB -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13.                     1974              2289\nerkannte juristische Personen gegeben werden, die          § 13 a des Gesetzes zulässig. Der Absetzungsbetrag\nnach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsfüh-         ist in voller Höhe vom Durchschnittsatzgewinn abzu-\nrung                                                       ziehen., auch wenn dadurch ein Verlust entsteht.\n1. ausschließlich slc!ulspolitische Zwecke verfolgt\nund                                                   Zu § 17 des Gesetzes\n2. weder eine politische Partei ist noch ihre Mittel\nfür die unmittelbare oder mittelbare Unterstüt-                                        §   53\nzung oder Förderung politischer Parteien ver-\nAnschaffungskosten bestimmter Anteile\nwendet.                                                                 an Kapitalgesellschaften\nStaatspolitische Zwecke im Sinne dieser Vorschrift\nBei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor\nsind solche, die auf die allgemeine Förderung des\ndem 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als\ndemokratischen Staatswesens im Geltungsbereich\nAnschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des Ge-\ndes Grundgesetzes und in Berli.n (West) gerichtet\nsetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu\nsind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur\nlegen, mit denen die Anteile in eine steuerliche\nbestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art\nEröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni\nverfolgen oder die auf den kommunalpolitischen\n1948 hätten eingestellt werden können; bei Antei-\nBereich beschränkt sind.\nlen, die am 21. Juni 1948 als Auslandsvermögen be-\n(2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß be-             schlagnahmt waren, ist bei Veräußerung vor der\nstätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und          Rückgabe der Veräußerungserlös und bei Veräuße-\nihre übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke        rung nach der Rückgabe der Wert im Zeitpunkt der\n(Absatz 1). nicht aber für die unmittelbare oder mit-      Rückgabe als Anschaffungskosten maßgebend. Im\ntelbare Unterstützung oder Förderung politischer           Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 je-\nParteien verwendet.                                        weils der 1. April 1949; im Saarland tritt an die\n§ 50                           Stelle des 21. Juni 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 1\ndes Gesetzes über die Einführung des deutschen\nOberleitungsvorschrift zum Spendenabzug\nRechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und\n(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli         Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959\n1951 •) als besonders förderungswürdig anerkannt           (Bundesgesetzbl. I S. 339) bezeichneten Personen je-\nworden sind, bleibc~n die Anerkennungen aufrecht-          weils der 6. Juli 1959.\nerhalten.\n(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen\nZu § 21 a des Gesetzes\nvor dem 1. Juli 1951 *) als steuerbegünstigt an-\nerkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen                                              § 54\naufrechterhalten.                                                   Erhöhte Absetzungen für Schutzräume\nZu § 13 des Gesetzes                                                bei Anwendung des§ 21 a des Gesetzes\n§ 51                              Die erhöhten Absetzungen für Schutzräume nach\nErmittlung der Einkünfte                   den §§ 7, 12 Abs. 3 und § 40 des Schutzbaugesetzes\nbei forstwirtschaftlichen Betrieben             vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1232)\nsind auch bei der Berechnung des Nutzungswerts\n(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht\nder Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach\nzur Buchführung verpflichtet sind und Bücher nicht\n§ 21 a des Gesetzes zulässig. § 11 d und § 15 Abs. 1\noder nicht ordnungsmäßig führen, kann zur Abgel-\ntung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pausch-           Satz 2 und 3 gelten entsprechend.\nsatz von 65 vom Hundert der Einnahmen aus der\nHolznutzung abgezogen werden.                              Zu § 22 des Gesetzes\n(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebs-\nausgaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz                                            §   55\nauf dem Stamm verkauft wird.                                         Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten\n(3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der                                 in besonderen Fällen\nAbsätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirt-            (1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgen-\nschaftsjahr der Holznutzung einschließlich der             den Fällen auf Grund der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a\nWiederaufforstungskosten unabhängig von dem                des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:\nWirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten.               1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu\n(4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermitttlung           laufen begonnen haben. Dabei ist das vor dem\ndes Gewinns aus Waldverkäufen.                                  1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Renten-\n§ 52\nberechtigten maßgebend;\nErhöhte Absetzungen nach § 1 b                 2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit\ndes Gesetzes bei land- und Forstwirten,                 einer anderen Person als des Rentenberechtigten\nderen Gewinn nach Durchschnittsätzen                   abhängt. Dabei ist das seit Beginn der Rente, im\nermittelt wird                           Fall der Ziffer 1 das vor dem 1. Januar 1955 voll-\nDie erhiiliten i\\b'.,C'lznnnen nach § 7 b dE!S Gesetzes      endete Lebensjahr dieser Person maßgebend;\nsind auch bei cler Berechnung des Ge\\v inns nacb          ') !m Land Berlin: 22. AUf,USt 1951.","2290                                             BLmLlesueselzblatt, Jahrgang 1974, TeU I\n3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit\nDer Ertragsanteil ist der Tabelle\nmehrerer Personen abhängt. Dabei ist das bei Be-                       Beschränkung der                         in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a\nLaufzeit der Rente auf    Der Ertraqs-     des Gesetzes zu entnehmen,\nginn der Rente, im Fall der Ziffer 1 das vor dem                    ...... Jahre ab Beginn        anteil       wenn der Rentenberechtiqte\n1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten                     des Rentenbezugs        beträgt, vor-    zu Beginn des Rentenbezugs\n(ab 1. Januar 1955, falls   behaltlich     (vor dem 1. Januar 1955, falls\nPerson maßgebend, wenn das Rentenrecht mit                          die Rente vor diesem      der Spalte 3.  die Rente vor diesem Zeitpunkt\nZeitpunkt zu laufen       ...... v.H.       zu laufen begonnen hat)\ndem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das                          begonnen hat)                            das ...... te Lebensjahr\nLebensjahr der jüngsten Person, wenn das Ren-                                                                         vollendet hatte\ntenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden er-\nlischt.\n40-41                   46                         36\n(2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine be-                               42-43                   47                         35\nstimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leib-                                     44-45                   49                         32\nrenten), ist nach der Lebenserwartung unter Berück-                                46-47                   51                         29\nsichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln.                                 48-50                   52                         27\nDer Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle                                51-53                   54                         24\nzu entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwen-                                   54-55                   55                         22\nden.                                                                               56-58                   56                         21\n59-61                   57                         19\n62-64                   58                         17\nDer Ertragsanteil ist der Tabelle          65--68                  59                         15\nBeschränkung der                        in § 22 Ziff. 1 Budlstabe a\nLaufzeit der Rente auf   Der Ertrags-     des Gesetzes zu entnehmen,              69--72                  60                         13\n..... Jahre ab Beginn       anteil      wenn der Rentenberechtigte              73-76\ndes Rentenbezugs      beträgt, vor-    zu Beginn des Rentenbezugs\n61                         11\n(ab 1. Januar 1955, falls  behaltlich     (vor dem 1. Januar 1955, falls           77-81                   62                          9\ndie Rente vor diesem    der Spalte 3, clie Rente vor diesem Zeitpunkt\nZeitpunkt zu laufen      ...... v.H.       zu laufen begonnen hat)              82-86                   63                          6\nbegonnen hat)                           das ...... te Lebensjahr\nvollendet hatte              mehr als 86            Der Ertragsanteil ist immer der\nTabelle in § 22 Ziff. 1 Buch-\nstabe a des Gesetzes zu entneh-\n1                   0                  entfällt                                         men.\n2                   2                        99\nZu § 25 des Gesetzes\n3                   4                        90\n4                   6                        85                                                §  56\n5                   7                        83                                  S teuerer klärun gs pflich t\n6                   9                        80                (1) Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ausnahme\n7                 11                         77\nder in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Personen\n8                 12                         75            haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für\n9                 14                         73\ndas abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeit-\n10                  15                         72\nraum) in den folgenden Fällen abzugeben:\n11                  16                         70\n12                  18                         68            1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr (Ver-\n13                  19                         67                  anlagungszeitraum). für das die Steuererklärung\n14                  21                         65                   abzugeben ist, die Voraussetzungen des § 26\n15                  22                         64                  Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben,\n16                  23                         63                   a} wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus\n17                  24                         62                       nichtselbständiger Arbeit, von denen ein\n18                  25                         61                       Steuerabzug vorgenommen worden ist, be-\n19                  26                         59                       zogen hat und\n20                  27                         58                       aa) die Summe der Einkünfte bejder Ehe-\n21                  28                         57                             gatten 3 820 Deutsche Mark oder mehr\n22                  29                         56                             betragen hat oder\n23                  30                         55                       bb) die getrennte Veranlagung nach § 26 a\n24                  31                         54                             des Gesetzes oder die besondere -Ver-\n25                  32                         53                            anlagung für den Veranlagungszeitraum\n26                  33                         52                            der Eheschließung nach § 26 c des Geset-\n27                  34                         51                            zes gewählt wird,\n28                  35                         50\n29                  36                         48                  b) wenn mindestens einer der Ehegatten Ein-\n30                 37                          4'7                     künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von\n31                 38                          46                      denen ein Steuerabzug vorgenommen worden\n32                 39                          45                      ist, bezogen hat und\n.33                 40                         44                      aa) die Einkünfte beider Ehegatten zusammen\n34                  41                         43                            mehr als 48 936 Deutsche Mark betragen\n35---36                42                         41                            haben oder\n37---38                44                         39                      bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 1\n39                  45                         38                            bis 6 des Gesetzes in Betracht kommt;","Nr. 1OB - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974                       2291\n2. andere unbeschrt-inkt steuerpflichti9e Personen,                               § 57 a\na) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 1 910                         Steuererklärungspflicht\nDeutsche Mark oder mehr betragen hat und          im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten\ndarin keine Einkünfte aus nichtselbständiger                   nach § 26 b des Gesetzes\nArbeit, von denen ein Steuerabzug vorge-\nnommen worden ist, enthalten sind,                 Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen\ndes § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56\nb) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Ein-      zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so\nkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von      haben die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklä-\ndenen ein Steuerabzug vorgenommen worden       rung abzugeben, wenn keiner der Ehegatten die ge-\nist, enthalten sind und                        trennte Veranlagung(§ 26 a des Gesetzes) wählt.\naa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als\n§  57 b\n24 936 Deutsche Mark betragen hat oder\nSteuererklärungspflicht\nbb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 1  im Fall der besonderen Veranlagung von Ehegatten\nbis 6 des Gesetzes in Betracht kommt.       für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung\nnach § 26 c des Gesetzes\nEine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn\nSind Ehegatten, die im Veranlagungszeitraum ge-\neine Veranlagung nach § 46 a Satz 2 des Gesetzes\nheiratet haben und bei denen die Voraussetzungen\nbeantragt wird (§ 72).\ndes § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56\n(2) Beschränkt Steuerpflichtige und die in § 1       zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so\nAbs. 3 des Gesetzes bezeichneten Personen haben         hat jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben,\neine jährliche Steuererklärung über ihre im abge-       wenn beide Ehegatten die besondere Veranlagung\nlaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) be-        für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung\nzogenen inländischen Einkünfte im Sinne des § 49         (§ 26 c des Gesetzes) wählen.\ndes Gesetzes abzugeben, soweit für diese die Ein-\nkommensteuer nicht durch den Steuerabzug als ab-                                   § 58\ngegolten gilt (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes).                     Erklärung bei einheitlicher und gesonderter\nFeststellung der Besteuerungsgrundlagen\n(3) Die jährlichen Steuererklärungen sind späte-\nDie zur Geschäftsführung oder Vertretung einer\nstens an dem von den obersten Finanzbehörden der\nGesellschaft oder Gemeinschaft berechtigten Perso-\nLänder mit Zustimmung des Bundesministers der\nnen sind in den Fällen des § 215 Abs. 2 bis 4 der\nFinanzen bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Im Fall\nReichsabgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung\ndes § 2 Abs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes ist die Erklärung\nzur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Be-\nbis zum Schluß des dritten Kalendermonats, der auf\nden Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt, das im Veran-    teiligten abzugeben.\nlagungszeitraum begonnen hat, abzugeben, frühe-                                    §  59\nstens aber bis zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeit-\npunkt. Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem            Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung\nZeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Be-             Ist im Fall des § 6 der Verordnung über die Zu-\nsteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt.         ständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Ja-\nnuar 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 11) der Gewinn aus\n(4) Personen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2        dem gewerblichen Betrieb gesondert festzustellen,\nnicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet     so ist der Unternehmer verpflichtet, eine besondere\nsind, haben eine solche abzugeben, wenn das Finanz-     Erklärung über den Gewinn aus dem gewerblichen\namt sie dazu auffordert. Die Aufforderung kann auch     Betrieb an das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziff. 2 der\ndurch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.              Reichsabgabenordnung) abzugeben.\n§ 60\n§ 57\nForm der Erklärung\nSteuere1·klärungspflicht                  (1) Für die Erklärung (§§ 56 bis 59) sind die amt-\nim Fall der getrennten Veranlagung           lichen Vordrucke zu verwenden. Sie müssen vom\nvon Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes          Steuerpflichtigen, in den Fällen einer gemeinsamen\nSind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen         Erklärung der Ehegatten (§ 57 Satz 2, § 57 a) von\ndes § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56       den Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.\nzur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so           (2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des\nhat jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben,      Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab-\nwenn einer der Ehegatten die getrennte Veranla-         schrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf dem\ngung (§ 26 a des Gesetzes) wählt. Uber die Sonder-      Zahlenwerk der Buchführung beruht, beizufügen.\nausgaben mit Ausnahme des Abzugs für den steuer-        Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der\nbegünstigten nicht entnommenen Gewinn und des           doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Ver-\nVerlustabzugs sowie über die außergewöhnlichen          lust- und Gewinnrechnung und außerdem auf Ver-\nBelastungen sollen die Ehegatten eine gemeinsame        langen des Finanzamts eine Hauptabschlußübersicht\nErkliirung abgeben.                                     beizufügen.","2292                                    Bundesges,etzbLaH, Jahrgang 1974, TeLl I\n(J) Enth;ilt die~ V<·rrnö~J<\\nsiibersicltt (Bilanz) An- rung kommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1\n.s;itze odf)r Beträ!J(:, die den steuerlichen Vorschrif-    des Gesetzes bezeichneten Zeitraums so lange und\nten nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder           insoweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und\nBeträge durch Zusü tze oder Anmerkungen den                 § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag vorhan-\nsteuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuer-           den ist. Im Fall der getrennten Veranla9ung ist hier-\npflichtige kann c1uch eine den steuerlichen Vorschrif-      bei auch der besonders festgestellte Betrag für Ver-\nten entspred1cmde Vc~rmöqensülwrsicht (Steuerbilanz)        anlagungszeiträume, in denen die Ehegatten zusam-\nbeifügen.                                                   men veranlagt worden sind, zu berücksichtigen, so-\nweit er auf nicht entnommene Gewinne aus einem\n(4) Liegen Jilhresbcrichte (Geschäftsberichte) oder     dem getrennt veranlagten Ehegatten gehörenden Be-\nPrüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung bei-        trieb entfällt.\nzufügen.\n(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-\n(5) Hat eine natürliche Person, eine Personen-          gatten (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die An-\ngesellschaft oder eine juristische Person, die ge-           wendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn\nschäftsmäßig HiHe ln Steuersachen leistet, bei der          einer der beiden Ehegatten zu dem durch die be-\nAnfertigung der Erklärung oder der AnJagen (Ab-             zeichneten Vorschriften begünstigten Personenkreis\nsätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und             gehört. Die Steuerbegünstigung des nicht entnom-\nihre Anschrift in der Erklärung anzugeben.                  menen Gewinns kann in diesem Fall nur unter den\nVoraussetzungen des § 45 Abs. 2 und nur bis zum\nHöchstbetrag von insgesamt 20 000 Deutsche Mark\nZu den §§ 26 a bis 26 c des Gesetzes                        in Anspruch genommen werden. Die Nachversteue-\nrung von Mehrentnahmen nach § 10 a Abs. 2 des\nGesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durchzu-\n§ 61\nführen, als bei einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3\nAntrag auf anderweitige Verteilung               und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag für\nder Sonderausgaben                      Veranlagungszeiträume, in denen die Ehegatten nach\nund der auliergewöhnlid1en Belastungen              § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des Ge-\nim Fall des § Z6 a des Gesetzes                setzes besonders veranlagt worden sind, vorhanden\nDer Antrag auf anderweitige Verteilung der Son-         ist.\nderausgaben und der a]s außergewöhnliche Be-\nlastungen vom Einkommen abzuziehenden Beträge                                        § 62 d\n(§ 26 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes) kann nur von\nbeiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden. Kann                     Anwendung des § 10 d des Gesetzes\nder Antrag nicht gemeinsam gestellt werden, weil                      bei der Veranlagung von Ehegatten\neiner der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen                (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-\nnicht in der Lage ist, so kann das Finanzamt den            gatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflich-\nAntrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.          tige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch\nfür Verluste derjenigen Veranlagungszeiträurne gel-\ntend machen, in denen die Ehegatten nach § 26 b des\n§§ 62 bis 62 b                      Gesetzes zusammen oder nach § 26 c des Gesetzes\n(gestrichen}                       besonders veranlagt worden sind. Der Verlustabzug\nkann in diesem Fall nur für Verluste geltend ge-\nmacht werden, die in einem dem getrennt veranlag-\n§ 62 C\nten Ehegatten gehörenden Betrieb entstanden sind.\nAnwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes               (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-\nbei der Veranlagung von Ehegatten                 gatten (§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflich-\n(1) Im Fall der getrennten Veranlagung und der          tige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes\nbesonderen Veranlagung von Ehegatten (§§ 26 a,              auch für Verluste derjenigen VeranlcJgungszeit-\n26 c des Gesetzes) ist Voraussetzung für die Anwen-         räume geltend machen, in denen die Ehe9atten nach\ndung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, daß derjenige        § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des\nEhegatte, der diese Steuerbegünstigungen in An-             Gesetzes besonders veranlagt worden sind.\nspruch nimmt, zu dem durch diese Vorschriften be-\ngünstigten Personenkreis gehört. Die Steuerbegün-\nZu § 32 des Gesetzes\nstigung des nicht entnommcmen Gewinns kann in\ndiesem Fall jeder der Ehegatten, der die in § 10 a\n§ 63\ndes Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,\nbis zum Höchstbetrag von 20 000 Deutsche Mark gel-               Abzug von Kinderfreibeträgen bei getrennter\ntend machen. Ubersteigen bei dem nach § 26 a des            Veranlagung der Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes\nGesetzes getrennt oder nach § 26 c des Gesetzes be-            Werden Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes ge-\nsonders veranlagten Ehegatten oder seinem Gesamt-           trennt veranlagt, so sind die Kinderfreibeträge-(§ 32\nrechtsnachfolger die Entnahmen die Summe der bei            Abs. 2 des Gesetzes) insgesamt in der Höhe abzu-\nder Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne, so           ziehen, in der sie bei einer Zusammenveranlagung\nist bei ihm nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes eine            der Ehegatten zu berücksichtigen wären. Das gilt\nNachwirsteuc>nrn9 durchzuführen. Die Nachversteue-           auch, wenn der Kinderfreibetrag für ein Kind nur","Nr. 108 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den              13.  September  1974                     2293\neinem Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist; in                               gung von Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes ist\ndiesem Fa11 ist der Kinderfreibetrag anzusetzen, der                           von der Summe der Einkommen beider Ehegatten\nsich für dieses Kind nach der Geburtenfolge aller                              auszugehen.\nKinder der Ehegatten, für die die Voraussetzungen\nfür den Abzug von Kindtirfreibeträgen vorliegen,                               Zu § 33 a des Gesetzes\nergibt. Die Summe der den Ehegatten gemeinsam                                                               § 65\nzustehenden oder zu gewährenden Kinderfreibeträge                                         Pauschbeträge für Körperbehinderte\nist bei der Veranli:1gung jedes Ehegatten zur Hälfte                               (1) Körperbehinderte, bei denen die Voraussetzun-\nabzuziehen.\ngen des Absatzes 2 vorliegen, erhalten auf Antrag\n§ 63 a                                  wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die\nihnen unmittelbar infolge ihrer Körperbehinderung\n(gestrichen)\nerwachsen, einen Pauschbetrag, wenn sie nicht\nZu § 32 a des Gesetzes                                                         höhere Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft\nmachen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich\n§ 63 b\nnach der dauernden (nicht nur vorübergehenden)\nEinkommensteuertabelle                                 Minderung der Erwerbsfähigkeit des Körperbehin-\nzu § 32 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes                             derten, soweit diese nicht überwiegend auf Alters-\nIn den Fällen des § 32 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes                         erscheinungen beruht. Als Pauschbeträge werden\nergibt sich die zu veranlagende Einkommensteuer,                               gewährt:\nvorbehaltlich der §§ 34, 34 b und 34 c des Gesetzes,\nBei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\naus der als Anhcmg beigefügten Einkommensteuer-\ntabelle•).                                                                     Stufe                         um\nvom Hundert         vom Hundert         DM\nZu § 33 des Gesetzes\n1        25   bis ausschließlich      35              420\n§ 64\n2        35 bis ausschließlich        45              576\nAußergewöhnliche Belastungen                                 3        45 bis ausschließlich        55              768\nDie zumutbare Eigenbelastung beträgt bei Steuer-                          4        55 bis ausschließlich        65              960\npflichtigen                                                                    5        65 bis ausschließlich        75            1 200\n6        75 bis ausschließlich        85            1 440\nwenn sie                       7        85 bis einschließlich        90            1 680\ni\n8        91 bis einschließlich        00(Erwerbs-   1 920\nkeinen Kinderfn!ibelraq          Kinderfreibeträqe                                           1 unfähigkeit)\n1\nerhalten                   erhalten für\nBlinde sowie Körperbehinderte, die infolge der Kör-\nund zu den\nperbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie nicht\n1. Eheqatlen, die                                ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können,\nnach § 26 a oder\n§ 26 b des Ge-                                erhalten an Stelle der in der Ubersicht aufgeführten\nsetzes veranlaqt                              Pauschbeträge einen Pauschbetrag von 4 800 Deut-\nwerden, oder\n2. Eheqatten, die                                sche Mark.\nnach § 26 c des\nGesetzes ver-                                     (2) Die Pauschbeträge des Absatzes 1 erhalten:\nanlagt werden\nmit einem                    und auf die nach                              1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-\nEinkommen, !                  Absatz 2 dieser\ndas um die nach                   Vorschrift § 32 a                                  fähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert f estge-\n§ 32 Abs. 3                   Abs. 2 des Ge-                                     stellt ist;\nZiff. 2, § 33 a                setzes anzuwen-\nAbs. 1 bis 4                   den ist, oder                                 2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-\nund\ndes Gesetzes nicht zu 3. verwitweten Per-\n11nd um die nach den in           sonen, auf die        ein\nfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber\n§ 33 a des                   § 32 a Abs. 3\nSpalte 3\nGesetzes in der bezeich-          Ziff. 1 des Ge-\nKind       drei     fünf      mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist,\nFassung vom                                         oder      oder      oder\nneten      setzes anzuwcn-\n15. September          Per-      den  ist, oder\nzwei      vier     mehr       a) wenn dem Körperbehinderten wegen seiner\n1953 (Bundes-\nKinder    Kinder   Kinder\nqesetzbl. I\nsonen 4. Personen, die auf                                        Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften\nqe-       § 32 a Abs. 4 des\ns. 1355) zu        hören,     Gesetzes anzu-                                         Renten oder andere laufende Bezüge zustehen,\ngewährenden\nFreibeträge                   wenden ist, oder                                       und zwar auch dann, wenn das Recht auf die\nsowie um die                5. Personen, die den\nnach § 65 zu                   Freibetrag nach                                        Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Be-\ngewährenden                    § 32 Abs. 3 Ziff. 1                                    züge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden\nPauschbeträqe                    Buchstabe a des\nvermindert                    Gesetzes erhal-                                        worden ist, oder\nist, von                    ten,\nDM                    c1ehören                                              b) wenn die Körperbehinderung zu einer äußer-\n1              2                3               4        5        6\nlich erkennbaren dauernden Einbuße der kör-\nperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf\nhöchstens\neiner typischen Berufskrankheit beruht.\n6   000                  6                5              3        -        -       (3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der\nmehr als\n6   000                  7                               4                      Minderung der Erwerbsfähigkeit sind wie folgt nach-\n6                         2        1\nzuweisen:\nvom Hundert des nach der Kopfspalte 1 verminder-                                1.. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-\nten Einkommens. Im Fall der getrennten Veranla-                                      fähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert festge-\n*)   Hier nicht ahcJedruckt (,. Bundesgesetzbl. 1966 I S. 223 ff.).                  stellt ist, haben den amtlichen Ausweis für","2294                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nS<:hwerk riensbesch!iditJte, Sc:h werbescbiidigte oder  auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abge--\nSchwererwe1 bsbesduün k te oder, wenn ihnen             funden worden ist. Ehegatten, bei denen d1e Voraus-\nwegen ihrer Behinderung nüch den gesetzlichen           setzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen,\nVorsd1riften R<\\nl.cn oder andere laufonde Bezüge       erhalten außer im Fall des § 26 c des Gesetzes den\nzustehen, de:n Rc~ntcnbcscheid oder den entspre-        Pauschbetrag nur einmal.\nchenden lkschcicl vorzulc qc>n. Wird das Ausmaß\n1\n(5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte\nder                           in dieser vVeise nicht\n(Absatz 1) oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene\nnach~Jcwicsr:n, so ist der Nc1cbweis durch eine Be-\n(Absatz 4) einem Kind zu, für das dem Steuerpflich-\nscheinigunq der zusli:indigen Behörde oder des\ntigen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1\nzuständigen Amtsarztes zu erbringen. Die Be-\ndes Gesetzes zustept oder nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2\nhörde hat bei der lknwssung der Minderung der\ndes Gesetzes auf Antrag gewährt wird, so wird der\n.Erwerbsfiföi~Jkeit die Anhaltspunkte für die ärzt-\nPauschbetrag auf Antrag insoweit auf den Steuer-\nliche Gutach1erläl.i~Jkc>it im Versor~~ungs,vesen\npflichtigen übertragen, als das Kind den Pauschbe-\nzugrunrle zt; leqen und dabP.i von dem Umfang\ntrag nicht in Anspruch genommen hat. Erhält außer\nder verbleibenden /\\rlwil.smöglichkeit im allge-\ndem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten im\nmejnen ErwcrlJsleben auszu~Jeben. Bei Körperbe-\nSinne des § 26 Abs, 1 des Gesetzes noch eine andere\nhmderl.en, die das 14. Lebensjahr noch nicht voll-\nPerson für das Kind einen Kinderfreibetrag, so kann\nendet haben, bemißt sich die Minderung der Er-\nder Pauschbetrag nur auf den Steuerpflichtigen über-\nwerbsfähigkeit nach der Arbeitsmöglichkeit, die\ntragen werden, der im Veranlagungszeitraurn über-\nverbleiben würde, wenn sie das 14. Lebensjahr\nwiegend die Kosten des Unterhalts für das Kind ge-\nbereits vollendet hätten. Der Nachweis, daß der\ntragen hat. Die Ubertragung des Pauschbetrags für\nKörperbehinderte sUindig so hilflos ist, daß er\nHinterbliebene ist jedoch nicht zulässig, wenn da-\nnicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen\ndurch der Steuerpflichtige und      in den Fällen der\nkann, kann i1ud1 durch Vorlage c~ines Renten-·\n§§ 26 a und 26 b des Gesetzes       sein Ehegatte bei\nbescheids, ckr die (~ntsprechenden Angaben ent-\nder Veranlagung den Pauschbetrag zusammen mehr\nhüll, wdührt wenhm;\nals einmal erhalten.\n2.   Körperbchind<~rle, deren Mindenmg der Erwerbs-\nfähigkeit auf w<:nirJer als 50 vom Hundert, aber                              §§ 66 und 67\nmindestens 2.5 vom llundert festgeste11t ist, haben                           (gestrichen)\na)      wenn ihnen wew~n n;rer Behinderung nach\nden gesetzlichen Vorschriften Renten oder           Zu § 34 b des Gesetzes\nandere laufoncle Bezüge zustehen         den Ren-                             § 68\ntenbescheid oder den entsprechenden Bescheid            Betriebsgutachten, Betri.ebswerk, Nutzungssatz\nvorzulegen,\n(1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder\nb) in allen nnderen Firnen eine Be~,cheinigung           das Betriebswerk das der erstmaligen Festsetzung\nder zuständigen Bel1örde vorzulegen. Ziffer 1       des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vor-\nSi11z 3 und 4 ist anzuwenden. Die Bescheini-        behaltlich der Absätze 2 und 3 spätestens auf den\ngung der B<~hörde hat auch eine Äußerung            Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt\ndarüber zu enthalten, ob die Körperbehinde-         worden sein, das dem Wirtschaftsjahr vorangegan-\nrung zu einer äußerlich erkennbaren dauern-         gen ist, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu be-\nden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit          günstigenden Holznutzungen angefallen .sind. Der\ngeführt hat oder auf einer typischen Berufs-        Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den der\nkrankheit beruht.                                   Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-\n(4) Personen, denen ]aufende Hinterbhebenenbe-            schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten\nzüge bewiHigt worden sind, erhalten auf Antrag               oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.\neinen Pauschbetrag von 720 Deutsche Mark, wenn\n(2) Liegt ein Betriebsgutachten oder Betriebswerk\ndie Hinterbl iehenenbezLige geleistet werden\nvor, das am 1. Januar 1955 nicht älter als zehn Jahre\n1. nach dem Bunoesversorgunqsgesetz oder einem               ist, so kann dieses Betriebsgutachten oder Betriebs-\nanderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes-         werk der Festsetzung des Nutzungssatzes wgrunde\nversorgungsgesetzes über FiinterbhebPnenbezüge           gelegt werden. Der hiernach festgesetzte Nutzungs-\nfür entsprechend anwendbiH erklärt, oder                 satz ist letztmals für das zehnte Wirtschaftsjahr\n2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfall-        maßgebend, das nach dem Zeitpunkt der Aufstellung\nversicherung oder                                        des Betriebsgutachtens oder Betriebswerks endet.\n3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin-             (3) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-\nte,rbliebene eines an den Folgen einE>s Dienstun-        ben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Be-\nfalls verstorbenen Beamten oder                          triebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs auf-\n4. nach den Vorschriften des Bundesentsohädigungs-           gestellt wird, in dem die nach § 34 b des Gesetzes\ngesetzes über die Entschädigung für Schaden an           zu begünstigenden Holznutzungen angefallen sind.\nLeben, Körper oder Gesundheit.                           Der Zeitraum von zehn Jahren, für den der Nut-\nzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-\nDer Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn                schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten\ndas Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch              oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.","Nr. 108 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974                       2295\n(4)   Cin Bdrid)squlachlcn im Sinne des § 34 b        5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 des\nAbs. 4 Zi ff. l des Ccsel.zes isl amtlich anerkannt,         Gesetzes), die in einem ausländischen Staat aus-\nwenn die AnE-'rkL nnung von einer Behörde oder einer\n0\ngeübt oder verwertet wird oder worden ist, und\nKörperschaft des <)ffon tlichen Hechts des Landes, in        Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen\ndem der forstwirl.schafllichc Betrieb belegen ist, aus-       Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder\ngesprochen wird. Die Läncler bestimmen, welche Be-           früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Ein-\nhörden oder Körpcrscha ften des öffentlid1en Rechts          künfte, die von inländischen öffentlichen Kassen\ndiese Anerkennung iJUs1:uspr<'chen haben.                     einschließlich der Kassen der Deutschen Bundes-\nbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rück-\nZu § 34 c des Gesetzes                                        sicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienst-\n§ 68 c1\nverhältnis gewährt werden, gelten auch dann als\ninländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in\nAusländische Einkommensteuer                     einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder\nEine ausländische Einkommensteuer kann nur an-             worden ist;\ngerechnet werden, wenn sie in einem ausländischen        6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Geset-\nStaat nach Vorschriften erhoben wird, die für das             zes), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-\nganze Staatsgebiet gelten. Eine ausländische Steuer           leitung oder Sitz in einem ausländischen Staat\nentspricht nich1 cler deutschen Einkommensteuer,              hat oder das Kapitalvermögen durch auslän-\nwenn sie                                                      dischen Grundbesitz gesichert ist;\n1. nach den Gcselzen einer Provinz, eines Landes         7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\noder einer anderen Gcbielskörperschaft des aus-          (§ 21 des Gesetzes), soweit das unbewegliche Ver-\nländischen Staates oder                                  mögen oder die Sachinbegriffe in einem auslän-\n2. durch eine Gemeinde oder einen Gemeindever-                dischen Staat belegen oder die Rechte zur Nut-\nband dieses Staates                                      zung in einem ausländischen Staat überlassen\nworden sind;\nerhoben wird.\n8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Geset-\nzes, wenn\n§ 68 b\na) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge\nAusländische Einkünfte\nVerpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder\nAusländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1              Sitz in einem ausländischen Staat hat,\nund 3 des Gesetzes sind                                       b) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten\n1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat               Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat\nbetriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und             belegen sind,\n14 des Gesetzes) und Einkünfte der in den Ziffern        c) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich\n4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu den Ein-             der Einkünfte aus Leistungen im Sinne des\nkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;               § 49 Abs. 1 Ziff. 9 des Gesetzes der zur Ver-\n2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16 des                 gütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz,\nGesetzes), die durch eine in einem ausländischen             Geschäftsleitung oder Sitz in einem auslän-\nStaat belegene Betriebstätte oder durch einen in             dischen Staat hat.\neinem ausländischen Staat tätigen ständigen Ver-\n§ 68 C\ntreter erzielt werden, und Einkünfte der in den\nZiffern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu          Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten\nden Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, so-          Die für die Einkünfte aus einem ausländischen\nwie Einkünfte aus dem Betrieb von Handels-           Staat festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer\nschiffen im internationalen Verkehr, soweit die      ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurech-\nEinkünfte auf Beförderungen· zwischen ausländi-      nen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen\nschen Häfen oder vom Ausland in das Inland ent-     Staat entfällt. Stammen die Einkünfte aus mehreren\nfallen;                                              ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge\n3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Ge-      der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden\nsetzes), die in einem ausländischen Staat ausge-    einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berech-\nübt oder verwertet wird oder worden ist, und Ein-   nen.\nkünfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 genannten\n§ 68d\nArt, soweit sie zu den Einkünften aus selbstän-\ndiger Arbeit gehören;                               Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte\nund Steuern\n4. Einkünfte aus der Veräußerung von\nDer Steuerpflichtige hat den Nachweis über d_ie\na) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen        Höhe der ausländischen Einkünfte und über die\neines Betriebs gehören, wenn die Wirtschafts-   Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern\ngüter in einem ausländischen Staat belegen      durch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B.\nsind,                                           Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu füh-\nb) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die      ren. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache\nGesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in      abgefaßt, so kann eine beglaubigte Ubersetzung in\neinem ausländischen Staat hat;                  die deutsche Sprache verlangt werden.","2296                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 68 e                        Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, wenn\nNacht.r;_iglid1e feslsetzung oder Ä.nderung        sich das Abkommen auf diese ausländischen Steuern\nausländischer Steuern                  nicht bezieht.\n(t) Der Jür einen Vernn ]dgungszf~itraum erteilte\nS1 Puc,rbesdieid ist zu lindern (fü:r.ichtiqungsveranla-  Zu § 35 des Gesetzes\nqung), wenn eine i:Jtlsländische Stt~uer, die auf die in                            § 69\ndiesem Veranla9unnszeitrdurn bezogenen auslän-                      Abweichende Vorauszahlungstermine\ndischen Einkünfte entfi:illt, ndch Erteilung dieses\nDie Oberfinanzdirektionen können für Steuer-\nSteuerbescheids, aber vor Ablauf der Verjährungs-\npflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und\nfrist erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder\nForstwirtschaft haben, die Vorauszahlungstermine\nerstattet wird und sieb dadurch eine höhere oder\nabweichend von § 35 Abs. 1 des Gesetzes bestim-\nn iedri9ere V f~nrnlflgung rechtfntigt.\nmen. Das gleiche gilt für Steuerpflichtige, die über-\n(2) Wird eine aui;li.inclischc Steuer, die nach § 34 c  wiegend Einkünfte aus nicht.selbständiger Arbeit be-\ndes Gesetzes auf di0 Einkommensteuer für einen            ziehen, wenn der Steuerabzug vom Arbeitslohn\nVeranlagungszeitramn anzurechnen ist, nach der            nicht vorgenommen wird und der Arbeitgeber zur\nAbgabe der Steuererklärung für diesen Veranla-             Vornahme des Steuerabzugs nicht verpflichtet ist.\nqungszeitraurn, aber vor Ablauf der Verjährungs-\nfrist erstatlet, so hat der Steuerpflichtige dies dem      Zu § 46 des Gesetzes\nzuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.\n§ 69 a\n(3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach            Veranlagung im Fall des § 46 Abs. 2   zm.  2\ni\\ bsatz 1 geändert worden sind, können nur darauf                              des Gesetzes\nqt-)stützt werclen, daß die ausländische Steuer nicht\nEinkünfte aus mehr als einem Dienstverhältnis\noder nichl zutreffend c1n9en,chnet worden sei.\nsind im Einkommen enthalten, wenn\n§ 68 f                         1. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a oder b\nAbzug auslfü:~discher Steuern                   des Gesetzes der Arbeitnehmer gleichzeitig aus\nvom Gesamtbetrag der Einkünfte                     mehreren Dienstverhältnissen oder\nUnbeschränkt Steuerpflichtige, die mit ihren aus-       2. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a des Ge-\nldndischen Einkünlten in einem ausländischen Staat            setzes jeder Ehegatte\nzu einer Steuer vorn Einkommen herangezogen wer-           Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat.\nden, die ni.cht der deutschen Einkommensteuer ent-\nspricht, können diese auslündische Steuer in Höhe                                   § 70\ndes rn:ichweislich gezahlten ßetrags vom Gesamtbe-\nAusgleich von Härten in bestimmten Fällen\ntn1g der Einkünfte abziehen, soweit diese Steuer\nauf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkom-            Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7\nmcnstcuPr unterliegen.                                    des Gesetzes die Einkünfte, von denen der Steuer-\nabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden\n§ 68 g                         ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber\nBerücksichtigung ausländischer Steuern            nicht mehr als 1 600 Deut.sehe Mark, so ist vom Ein-\nbei Doppelbesteuerungsabkommen                  kommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeich-\n(1) Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung            neten Einkünfte insgesamt niedriger als 1 600 Deut-\nder Doppelbesteuerung eine Anrechnung auslän-             sche Mark sind.\ndischer Steuern auf die Einkommensteuer vorge-\n§ 71\nsehen ist, sind § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Geset-\nZE!s und die §§ 68 c bis 68 e entsprechend anzuwen-                             (gestrichen)\nden.\n(2) Wird bei Einkünften uus einem ausländischen        Zu § 46 a des Ge~etzes\nStaat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der                                      § 72\nDoppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften                Veranlagung auf Antrag nach § 46 a Satz 2\ndieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht be-                                des Gesetzes\nseitigt, so sind die auf diese Einkünfte entfallenden\nWird die Veranlagung zur Einbeziehung von Ein-\nausländischen Steuern vom Einkommen nach den\nkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Ge-\nVorschriften des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Ge-\nsetzes beantragt und sind in dem Einkommen Ein-\nsetzes und der § § 68 b bis 68 e anzurechnen. Es kön-\nkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, vom denen ein\nnen nur die festgesetzten und gezahlten auslän-\nSteuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten und\ndisd1en Steuern vorn Einkommen angerechnet wer-\nbetragen die Einkünfte, von denen der Steuerabzug\nden, auf die sich das Abkommen mit diesem Staat\nvom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist,\nbezieht.\ninsgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber nicht\n(3) § 68 f ist entsprechend anzuwenden auf aus-        mehr als 1 600 Deutsche Mark, so ist § 70 entspre-\nländische Steuern vom Einkommen, die in einem              chend anzuwenden. Das gilt nicht, wenn das Einkom-\nStaat erhoben werden, mit dem ein Abkommen zur            men","Nr. 108   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974                       2297\n1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer                                    § 73 C\nnach § 32 a Abs. 2 de~ c;ese1zes zu ermitteln ist,                   Zeitpunkt des Zufließens\n48 000 Deutsclw Mark,                                   im Sinne des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes\n2. bei den nicht unter Ziffer 1 fc11lenden Personen        Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Ver-\n24 000 Deutsdw Mmk                                 gütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\nfließen dem Gläubiger zu\nübersteigt.\n1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gut-\nschrift:\nZu § 50 des Gesetzes\nbei Zahlung, Verrechnung oder Gutsdlrift;\n§ 73\n2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen\nSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige         vorübergehende Zahlungsunfähigkeit des Schuld-\n(1) Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem -in           ners:\n§ 10 a Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Per-\nsonenkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrund-            bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;\nlage verloren haben, können § 10 a des Gesetzes an-     3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:\nwenden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang\nzwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten Son-         bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der\nderausgaben und inländischen Einkünften besteht              Vorschüsse.\nund der Gewinn auf Grund im Inland ordnungs-                                      § 73 d\nmäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5\ndes Gesetzes ermittelt wird.                                          Aufzeichnungen, Steueraufsicht\n(1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen\n(2) Die Bücher werden im Inland im Sinne des § 50\noder der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4\nAbs. 1 des Gesetzes geführt, wenn sie im Geltungs-      des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeich-\nbereich des Gesetzes geführt und aufbewahrt wer-        nungen zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen\nden.                                                    ersichtlich sein\n1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflich-\nZu § 50 a des Gesetzes                                       tigen Gläubigers (Steuerschuldners),\n§ 73 a                         2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen         oder der\nBegriffsbestimmungen                        Vergütungen in Deutscher Mark,\n(l) Inländisch im Sinne des § 50 a Abs. 1 des Ge-    3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder\nsetzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäfts-          die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflos-\nleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Ge-           sen sind,\nsetzes haben.\n4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbe-\n(2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4 Buch-        haltenen Steuer.\nstabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe\ndes Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965            (2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Ein-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1273) geschützt sind.             kommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei ört-\nlichen Prüfungen (Betriebsprüfungen usw.), die bei\n(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a     dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu\nAbs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die        prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten\nnach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes vom           und abgeführt worden sind.\n11. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 11), des Patent-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                    § 73 e\n2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 2), des Ge-       Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer\nbrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekannt-                    und der Steuer von Vergütungen\nmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I                    im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\nS. 1, 24) und des Warenzeichengesetzes in der Fas-                     (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)\nsung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bun•-          Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalender-\ndesgesetzbl. I S. 1, 29) geschützt sind.                vierteljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder\ndie Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50 a\nAbs. 4 des Gesetzes unter der Bezeichnung „ Steuer-\n§ 73 b\nabzug von Aufsichtsratsvergütungen\" oder „Steuer-\nabzug von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4\nBemessungsgrundlage für den Steuerabzug           des Einkommensteuergesetzes\" jeweils bis zum 10.\nim Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes        des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an\nDem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der      das für seine Besteuerung nach dem Einkommen\nEinnahmen. Abzüge (z. B. für Betriebsausgaben,          zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist\nWerbungskosten, Sonderausgaben und Steuern) sind        der Schuldner keine Körperschaft und stimmen Be-\nnicht zulässig.                                         triebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist","2298                                Bundesges,e,tzbLaitt, Jahrgang 1974, Teii,l I\ndie einbehaltene Steuer an das Betriebsfinanzamt            lieg.en; die Anmeldeverpflichtung des Schuldners\nabzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der              nach § 73 e bleibt unberührt. Die Bescheimgung des\nSchuldner dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt             Bundesamts für Finanzen ist als Beleg zu den Auf-\neine Anmeldung über den Gläubiger und die Höhe              zeichnungen im Sinne des § 73 d aufzubewahren.\nder Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütun-\ngen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes und                                     § 73 i\ndie Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. Die An-                  Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes\nmeldung muß vom Schuldner oder von einem zu\nseiner Vertretung Berechtigten unterschrieben sein.           Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für die\nin § 50 a Abs. 1 und 4 des Gesetzes bezeichneten\n§ 73 f                           Einkünfte gilt durch den Steuerabzug als abgegol-\nten, wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnahmen\nSteuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6          eines inländischen Betriebs sind.\ndes Gesetzes\nDer Schuldner der Vergütungen für die Nutzung           Zu § 51 des Gesetzes\noder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im\n§ 74\nSinne des § 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes\nbrnucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn                          Rücklage für Preissteigerung\ner diese Vergütungen auf Grund eines Ubereinkom-              (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nmens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen             ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes\nGläubiger (Steuerschuldner), sondern an die Gesell-         ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und Betrieb-\nschaft rür musikalische Aufführungs- und mecha-            stoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Erzeug-\nnische Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an einen         nisse und Waren, die vertretbare \\Virtschaftsgüter\nanderen Rechtsträger abführt und die obersten              sind und deren Börsen- oder Marktpreis (Wieder-\nFinanzbehörden der Länder mit Zustimmung des               beschaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs\nBundesministers der Finanzen einwilligen, daß die-·         gegenüber dem Börsen- oder Marktpreis (Wieder-\nser andere Rechtsträger an die Stelle des Schuldners       beschaffungspreis) am Schluß des vorangegangenen\ntritt. In diesem Fall hat die Gema oder der andere         Wirtschaftsjahrs um mehr als 10 vom Hundert ge-\nRechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen; § 50 a            stiegen ist, im Wirtschaftsjahr der Preissteigerung\nAbs. 5 des Gesetzes sowie di.e §§ 73 d und 73 e gel-       eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage\nten entsprechend.                                          für Preissteigerung nach Maßgabe der Absätze 2\nbis 4 bilden.\n§ 73  g\n(2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteige-\nHaftungsbescheid\nrung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den\n(1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehal-        der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-\nten oder abgeführt, so hat das Finanzamt von dem            preis) der Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1\nSchuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort            am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs\nbezeichneten Recbtsträger, oder von dem Steuer-             zuzüglich 10 vom Hundert dieses Preises niedriger\nschuldner die Steuer durch Haftungsbescheid anzu-           ist als der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-\nfordern.                                                    fungspreis) dieser Wirtschaftsgüter am Schluß des\n(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den         Wirtschaftsjahrs.\nSchuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die              (3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn\neinbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig             nur bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei\nangemeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem               Anwendung des nach Absatz 2 berechneten Vom-\nFinanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanz-            hundertsatzes auf die am Schluß des Wirtschafts-\namts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer             jahrs in der Steuerbilanz ausgewiesenen und nach\nschriftlich anerkannt hat.                                  § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 des Gesetzes mit den An-\nschaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten\n§ 73 h                            Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 ergibt. Ist\nBesonderheiten                         ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 am\nim Fall von Doppelbesteuerungsabkommen               Schluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz\nniedriger als mit den Anschaffungs- oder Herstel-\nErgibt sich aus einem Abkommen zur Vermeidung\nlungskosten bewertet worden, so darf die Rücklage\nder Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten Vor-\nden steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags\naussetzungen Aufsichtsratsvergütungen oder Ver-\nmindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2\ngütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes\nberechneten Vomhundertsatzes auf den in der\nnicht oder nur nach einem vom Gesetz abweichen-\nSteuerbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert er-\nden niedrigeren Steuersatz besteuert werden kön-\ngibt. Liegt dieser Wert unter dem Börsen- oder\nnen, so darf der Schuldner den Steuerabzug nur\nMarktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß\nunterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz\ndes Wirtschaftsjahrs, so kann eine Rücklage nicht\nvornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen be-\ngebildet werden.\nscheinigt, daß die Voraussetzungen für die Nicht-\nerhebung der Abzugsteuer oder die Erhebung der                 (4) Für Wirtschaftgüter, die sich am Schluß des\nAbzugsteuer nach dem niedrigeren Steuersatz vor-            Wirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbei-","Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974                     2299\ntung befinden und für die ein Börsen- oder Markt-      anpassungsgesetzes {Gemeinnützigkeitsverordnung)\npreis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist,   vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592),\nsind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzu-         geändert durch das Steueränderungsgesetz 1'969\nwenden, daß die Preissteigerung nach dem Börsen-       vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. l S. 1211),\noder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des          erfüllt sind.\nnächsten Wirtschaftsguts zu berechnen ist, in das         (4) Hat der Steuerpflichtige keine Konzession\ndas im Zustand der Be- oder Verarbeitung befind-       zum Betrieb der Krankenanstalt, so ist Absatz 1\nliche Wirtschaftsgut eingeht und für das ein Börsen-   nicht anzuwenden, es sei denn, daß die Kranken-\noder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) vorliegt.    anstalt in einem Gebiet betrieben wird, in dem die\n(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist spätestens Konzession nicht erforderlich ist.\nbis zum Ende des auf die Bildung fo]genden sechsten       (5) § 9 a gilt entsprechend.\nWirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei\nEintritt wesentlicher Preissenkungen, die auf die\nPreissteigerungen im Sinne des Absatzes 1 folgen,                                 § 76\nkann eine A uflösunrJ zu einem früheren Zeitpunkt      Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nbestimmt werden.                                       bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme be-\nstimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forstwirte,\n§ 75\ndie den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch-\nBewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter                         führung ermitteln\ndes Anlagevermögens privater Krankenanstalten           (1) Land- und Forstwirte, bei denen der auf Grund\n(1) Steuerpflichtige, die eine im besonderen Maße   ordnungsmäßiger Buchführung ermittelte Gewinn\nder minderbemittelten Bevölkerung dienende pri-        der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können von\nvate Krankenanstalt betreiben und die den Gewinn       den Aufwendungen für die in den Anlagen 1 und 2\naus dem Betrieb dieser Anstalt auf Grund ordnungs-     zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und\nmäßiger Buchführung ermitteln, können von den          unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Aus-\nAufwendungen fü1 abnutzbare Wirtschaftsgüter des       bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im\nAnlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder           Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\nHerstellung und in dem folgenden Jahr neben den        und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren\nnach § 7 des Gesetzes von den Anschaffungs- oder       neben den nach § 7 des Gesetzes von den Anschaf-\nHerstellungskosten zu bemessenden Absetzungen          fungs- oder Herstellungskosten zu bemessenden\nfür Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und            Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen vor-\nzwar                                                   nehmen, und zwar\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-       1: bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nvermögens                                              bis zur Höhe von insges-amt 50 vom Hundert,\nbis zur Höbe von insgesamt. 50 vom Hundert,        2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-         Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-\nvermögens                                             schaftsgütern\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert              bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höch-       folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-\nstens jedoch für alle in Betracht kommenden Wirt-      setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\nschaftsgüter bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich.    schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-\nIn den folgenden Jahren bemessen sich die Abset-       nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert\nzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschafts-      und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-\ngütern nach dem Restwert und der Restnutzungs-         sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden\ndauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und dem\nHundertsatz.\nnach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichti-\ngung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundert-           (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-\nsatz.                                                  wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur\nFinanzierung der Anschaffung oder Herstellung der\n(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für     in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Vero.rdnung be-\ndie Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen wer-         zeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-\nden, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum        schaftsgüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur\n31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt wer-    Finanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweg-\nden. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen     lichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Hin-\nnach Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Ab-         gabe und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren\nsetzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in       neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden\ngleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.                   Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen bis zur\n(3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem         Höhe von insgesamt 50 v-om Hundert der Zuschüsse\nMaße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn die       vornehmen. Absatz 1 Satz 2 ist .anzuwenden.\nVoraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Verord-        (3) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\nnung zur Durchführung der §§ 17 bi's 19 des Steuer-    zes 2 ist, daß","2300                                   Bundes.g,esietzblia,tt, Jaihrg•ang 1974, Tei1l I\n1. der Lc1nd- und Fu1 slwirt den Zuschuß zum Zweck               der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-\nder Mitbenut:;.unq der in den Anlagen 1 und 2 zu            winn abziehen.\ndieser Veronlnung bezcidineten Wirtschaftsgüter\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-\ngibt und\nwirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Fi-\n2. der Ernpfiir•~Jcr d<!n Zuschuß unverzüglich und un-\nnanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in\nmittelbar zur Finc1nzierung der Anschaffung oder\nden Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeich-\nl IerstelJung d icser Wirtschaftsgüter oder zur Fi-\nneten beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts-\nnanzierung der Um- und Ausbauten verwendet                  güter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan-\nund diese Verwendung dem Steuerpflichtigen be-\nzierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen\nstätigt..\nWirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom Hundert\n(4) Die Abschn)ibun~J(m nach Absatz 1 können für              der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hingabe vom\ndie Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbauten               Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwenden.\nan unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenommen\nwerden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs                       (3) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die beweg-\nl 976/77 angeschafft oder hergestellt werden. Die                lichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für\nAbschreibungen nach Absatz 2 können bei Zuschüs-                 die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-\nsen in Anspruch genommen werden, die bis zum                     schaftsgütern vorgenommen werden, die bis zum\nEnde des Wirtschaftsjahrs 1976/77 gegeben werden.                Ende des Wirtschaftsjahrs 1976/77 angeschafft oder\nBei Wirtschaftsgütern und bei Um- und Ausbauten,                 hergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann\nfür die Abschreibungen nach Absatz 1 oder nach Ab-               für Zuschüsse in Anspruch genommen werden, die\nsatz 2 vorgenommen werden, sind die Absetzungen                 bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1976/77 gegeben\nfür Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen                  werden.\nJahresbetrijgen vorzunehmen. Dabei ist für die un-\n(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen\nbeweglichen Wirtscht1ftsgüter und für die Um- und\nBeträge dürfen insgesamt 50 vom Hundert des Ge-\nAusbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern von\nwinns aus Land- und Forstwirtschaft nicht überstei-\neiner hcichstens ]OFihrigen Nutzungsdauer auszu-\ngen, der sich vor Abzug dieser Beträge ergibt.\ngehen.\n(5) Die beweglich(m und unbeweglichen Wirt-                      (5) § 9 a und § 76 Abs. 6 gelten entsprechend.\nschaftsgüLer und die lJm- und Ausbauten an unbe-\nweglichen Wirtschaftsgütern, für die Abschreibun-                                            § 78\ngen nach Absatz l vorgenommen werden, sind in\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstellung\nein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\naufzunehmen, das den Tag der Anschaffung oder\nbestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-\nHerstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungs-\nwirte, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen\nkosten, die Absetzungen für Abnutzung und die\nzu ermitteln ist\nAbschreibungen zu enthalten hat.\n(1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach§ 13 a\n(6) Die Abschreibungen nach den Absätzen 1 und 2\ndes Gesetzes zu ermitteln ist, können bei Anschaf-\nsind bei der Berechnung der in § 161 Abs. 1 Ziff. 1\nfung oder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2\nBuchstabe e der Reichsabgabenordnung bezeichne-\nten Grenze nicht zu berücksichtigen.                             zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und\nunbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Aus-\n(7) § 9 a gilt entsprechend.\nbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirt-\n§ 77                                 schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\nBegünstigung der Anschaffung oder Herstellung\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nbestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme\nbestimmter Baumaßnahmen durch land- und Forst-                        25 vom Hundert,\nwirte, die den Gewinn nicht auf Grund ordnungs-\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-\nmäföger Buchführung ermitteln\nund Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-\n(1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchfüh-                  gütern\nrung verpflichtet sind und Bücher nicht oder nicht\nordnungsmäßig führen und deren Gewinn nicht nach                       15 vom Hundert\n§ 13 a des Gesetzes ermittelt wird, können bei An-               der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-\nschaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1                  winn abziehen.\nund 2 zu dieser Verordnung bezeichneten bewegli-\nchen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um-                      (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-\nund Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern                 wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Fi-\nim Wütschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung               nanzierung der Anschaffung oder HersteJlung der in\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern                             den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeich-\nbis zur Höhe von insgesamt 25 vom Hundert,                  neten beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts-\ngüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan-\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-\nzierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen\nund Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-\nWirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom Hundert\ngütern\nder Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hingabe vom\nbis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert                   Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwenden.","Nr. !OB   Tclq der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974                       2301\n(3) Die   11dcl1 den J\\bsJ\\zt·n 1 und 2 abzugsfähigen    herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-\nBetrd9c dürfen ins~Jesdml 2 000 l)c)u\\sche Mark nicht       lung oder Teilherstellung und in den vier folgenden\nübersteiDen und n1d1t zu c,irwm Verlust aus Land-           Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.\nund Porslw i rl schit ft führen.                            Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder\nHerste11ungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-\n(4) lJf!r J\\bzLJ~J nilch Absatz 1 kcmn für Wirtschafts-  fungskosten oder die Teilherstellungskosten. Die\n~Jüter in Ansprnd1 ~Jenornmen werden, die bis zum           Summe der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut\nEnde cl<!s Wirtsc:ht1ftsjc1l1rs 1976/77 angeschafft oder    nach den Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht\nhergestc·llt werdPn. Der AbztHJ nach Absatz 2 kann          höher sein als die Summe der Abschreibungen, die\nfür Zuschüsse in J\\ nsprucb genommen werden, die            nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung\nbis zum Ende' d,~s Wirtsdwflsjt1hrs 1976/77 gegeben         oder Herstellung und in den vier folgenden Wirt-\nwerden.                                                     schaftsjahren zulässig gewesen wären.\n(5) § 9 a ~Jill entsprechend. Im Fall des Absatzes 1        (4) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nqilt auch § 7G Abs. 6 entsprechend.                         ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\n§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Hingabe\n§ 79\neines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung\nBewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung,            oder Herstellung von abnutzbaren Wirtschafts-\nBeseitigung oder Verringerung                gütern des Anlagevermögens im Smne des Absat-\nvon Schädigungen durch Abwässer                 zes 2 unter den Voraussetzungen des Absatzes 5\nbei dem durch den Zuschuß erworbenen Wirt-\n(1) Sleuerpflichti9e, die den Gewinn auf Grund           schaftsgut im Wirtschaftsjahr der Hingabe und in\nordnungsrndßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder           den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den\n§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren          nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen\nWirtsdwftsgütern des Anlagevermögens, bei denen             für Abnutzung Abschreibungen bis zur Höhe von\ndie Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im            insgesamt 50 vom Hundert des Zuschusses vorneh-\nWirtschaftsjahr cler Anschaffung oder Herstellung           men. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nund in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben\nden nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset-                (5) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\nzungen für J\\bnutzung Abschreibungen vornehmen,             zes 4 ist, daß\nund zwar\n1. der St.euerpflichtige den Zuschuß zum Zweck der\n1. bei beweglichen Wirlschi:lftsgütern des Anlage-              Mitbenutzung der in Absatz 2 bezeichneten Wirt-\nvermögens                                                   schaftsgüter gibt und\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert.,\nder Empfänger den Zuschuß unverzüglich und un-\n2. bei unbewe~Jlichen Wirtschaftsgütern des Anlage-             mittelbar zur Anschaffung oder Herstellung die-\nvermögens                                                   ser Wirtschaftsgüter verwendet und diese Ver-\nwendung und das Vorliegen einer Bescheinigung\nbis zur I-Iöhe von insgesamt 30 vom Hundert                 im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 3 dem Steuerpflich-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den                tigen bestätigt.\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-\n(6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei\nsetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\nWirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. De-\nzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert. und\nzember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.\ndem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich-\nDie Abschreibungen nach Absatz 4 können bei Zu-\ntigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun-\ndertsatz. § 9 a gilt entsprechend.                          schüssen in Anspruch genommen werden, die in der\nZeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1974\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-           gegeben werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die Ab-\nzes 1 ist, daß                                              schreibungen nach Absatz 1 oder Absatz- 4 vorge-\nnommen werden, sind die Absetzungen für Abnut-\n1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-         zung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahresbeträ-\nlich dazu dienen, Schädigungen durch Abwässer           gen vorzunehmen.\nzu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern,\n(7) Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen im\n2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-\nSinne des Absatzes 4 angeschafft oder hergestellt\ngüter im öffentlichen Interesse erforderlich ist\nund                                                     worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-\nlungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-\n3. die für die Wasserwirtschaft zuständige oberste          schüsse anzusetzen.\nLandesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle\ndas Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern 1            (8) Die Abschreibungen nach Absatz 1 und nach\nund 2 bescheinigt.                                      Absatz 4 können nicht in Anspruch genommen wer-\nden für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neu-\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für          errichtung von Betrieben oder Betriebst.ätten ange-\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teil-            schafft oder hergestellt werden.","2302                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 80                         Absätzen 2 und 3 bezeichneten VoraussetLungen vor-\nBewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter       liegen, im Wirtschaftsjahr der Ansdlaffung oder\ndes Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft,       Herstellung und in den vier folgenden \\Virtschafts-\nderen Preis auf dem Weltmarkt wesentlichen         jahren neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessen-\nSchwankungen unterliegt                  den Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen\nvornehmen, und zwar\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes       1. bei beweglichen \\,Virtschaftsgütern des Anlage-\nermitteln, können die in der Anlage 3 zu dieser Ver-        vermögens\nordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter des Umlaufs-          bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert.\nvermögens statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2\ndes Gesetzes ergebenden Wert mit einem Wert an-        2. bei unbe\\veglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nsetzen, der bis zu 20 vom Hundert unter den An-             vermögens\nschaffungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nMarktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanz-\nstichtags liegt.                                       der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\n(2) Voraussetzung für. die Anwendung des Ab-        folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sidi die Ab-\nsatzes 1 ist, daß                                      setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-\n1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder her-\nzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und\ngestellt worden ist.\ndem nadi § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich-\n2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht be-   tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun-\narbeitet oder verarbeitet worden ist,              dertsatz. § 9 a gilt entsprechend. Bei Wirtschafts-\n3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht ver-   gütern, für die Abschreibungen nadi Satz 1 in An-\ntraglich das mit der Einlagerung verbundene        sprudi genommen werden, sind die Absetzungen für\nPreisrisiko übernommen hat und                     Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahres-\nbeträgen vorzunehmen.\n4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Gel-\ntungsbereich des Gesetzes befunden hat oder\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-\nnachweislich zur Einfuhr in dieses Gebiet be-\nzes 1 ist,\nstimmt gewesen ist. Dieser Nachweis gilt als er-\nbracht, wenn sich das Wirtschaftsgut spätestens\n1. daß die Wirtschaftsgüter\nneun Monate nach dem Bilanzstichtag im Gel-\ntungsbereich des Gesetzes befindet.                     a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkoh-\nOb eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne der              len-, Braunkohlen- und Erzbergbaues\nZiffer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der Durch-\naa) für die Errichtung von neuen Förder-\nführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in\nschachtanlagen, auch in der Form von\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. September                        Anschlußschachtanlagen,\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796), zuletzt geändert\ndurch das Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. De-                bb) für die Errichtung neuer Schächte· sowie\nzember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702). Die nach                       die Erweiterung des Grubengebäudes und\n§ 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung                   den durch Wasserzuflüsse aus stilliegen-\nder Bekanntmachung vom 1. September 1951 (Bun-                        den Anlagen bedingten Ausbau der Was-\ndesgesetzbl. I S. 791 ), zuletzt geändert durch das                   serhaltung bestehender Sehachtanlagen,\nSteueränderungsgesetz 1966 und das Siebzehnte Ge-\nsetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom                  cc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der\n23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 709), in                      Hauptsehamt-, Blindschacht-, Strecken-\nVerbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz oder                     und Abbauförderung, im Streckenvortrieb,\nnach§ 22 der bezeichneten Durchführungsbestimmun-                     in der Gewinnung, Versatzwirtschaft,\ngen zum Umsatzsteuergesetz besonders zugelasse-                       Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhal-\nnen Bearbeitungen und Verarbeitungen schließen die                    tung sowie in der Aufbereitung,\nAnwendung des Absatzes 1 nicht aus, es sei denn,                dd) für die Zusammenfassung von mehreren\ndaß durch die Bearbeitung oder Verarbeitung ein                       Förderschachtanlagen zu einer einheitli-\nWirtsdlaftsgut entsteht, das nidit in der Anlage 3                    dien Förderschachtanlage oder\naufgeführt ist.\nee) für den Wiederaufschluß stilliegender\nGrubenfelder und Feldesteile,\n§ 81\nb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz-\nBewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter               bergbaues\ndes Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau\naa) für die Erschließung neuer Tagebaue, auch\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nin Form von Anschlußtagebauen,\nordnungsmäßiger Budlführung nach § 5 des Gesetzes\nermitteln, können bei abnutzbaren Wirtsdlafts-                  bb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei lau-\ngütern des Anlagevermögens, bei denen die in den                     fenden Tagebauen,","Nr. 108   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974                         2303\ncc) beim Ubcrganq zum Tieftagebau für die      Herstelluny und in den vier folgenden Wirtschafts-\nFreilegung und Gewinnung der Lager-       jahren neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemes-\nstätte oder                               senden Absetzungen für Abnutzung bis zu insge-\nsamt 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-\ndd) für die Wiederinbetriebnahme stillgeleg-   stellungskosten abschreiben. In den folgenden Wirt-\nter Tagcbm1e                              schaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für\nangeschafft oder hergestellt werden und            Abnutzung nach dem Restwert und der Restnut-\nzungsdauer. § 9 a gilt entsprechend.\n2. daß die Förderun~Jswürdigkeit dieser Vorhaben\nvon der oberslen Landesbehörde oder der von           (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nsatzes 1 ist, daß\nihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Wirtschaft bescheinigt wor-     l. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-\nden ist.                                                lich dazu dienen, die Verunreinigung der Luft zu\n(3) Die Abschreilrnngen nach Absatz 1 können nur          verhindern, zu beseitigen oder zu verringern,\nin Anspruch genommen werden                             2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe a          schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich\nbei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens               ist und\nunter Tage und bei den in der Anlage 5 zu dieser    3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-\nVerordnung bezeichneten Wirt~·.::haftsgütern des         stimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzun-\nAnlc1gevermös1ens üb(:~I Tage,                           gen der Ziffern 1 und 2 bescheinigt.\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe b        (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können auch\nbei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung       in Anspruch genommen werden, wenn auf Grund\nbezeichneten Wirtschaftsgütern des beweglichen      behördlicher Anordnung ausschließlich aus Gründen\nAnlagevermögens.                                    der Luftreinhaltung\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für      1. bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen sowie\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil-           bei Anlagen, bei denen durch chemische V erfah-\nherstellungskosten im ·wirtschaftsjahr der Anzah-           ren Luftverunreinigungen entstehen, Umstellun-\nlung oder Teilherstellung und den vier folgenden            gen oder Veränderungen vorgenommen oder\nWirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.\nDabei treten an die Stelle der /\\.nschaffungs- oder     2. Schornsteine errichtet oder aufgestockt oder\nHerstellungskosten die .Anzahlungen c1uf Anschaf-\n3. Anschlüsse an eine          Fernwärmeversorgungs-\nfungskosten oder die TeilhersteHungskosten. Die              anlage vorgenommen\nSumme der Abschreibungen auf ein vVirtschaftsgut\nnach den Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf          werden. Absatz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entsprechend.\nnicht höher sein als die Summe der Abschreibungen,\ndie nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaf-          (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei\nfung oder llersldhmg und in den vier folgenden          W'irtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,\nWirtschaftsjahren zuUissig gewesen wären. Anzah-        die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-\nlungen auf /\\.nschaf!ungskosten sind im Zeitpunkt der   zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.\ntatsächlichen Zahlung aufgewendet. Werden Anzah-        Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach\nlungen durch Hin~wbe eines \\iVechsels geleistet, so     Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Absetzun-\nsind sie in dem Zeitpunkt aufgf::~wendet, in dem dem    gen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen\nLieferanten durch Diskontierung oder Einlösung des      Jahresbeträgen vorzunehmen.\nWechsels das Celd tatsächlich zufließt. Entsprechen-       (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\ndes gilt, wenn an Stelle von Geld ein Schedc hinge-     Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil-\n9eben wird.                                             herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-\n(5) Bei den in Absatz 2 Ziff. 1 Buchstabe b bezeich- lung oder Teilherstellung und in den vier folgenden\nneten Vorhaben können die nach dem 31. Dezember         Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.\n1973 aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis         Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder\nzu 50 vom Hundert als sofort abzugsfähige Betriebs-     Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-\nausgaben behandelt werden.                              fungskosten oder die Teilherstellungskosten. Die\nSumme der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut\n§ 82                         nach den Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht\nBewertungsfreiheit für Anlagen              höher sein als die Summe der Abschreibungen, die\nzur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung        nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung\nder Verunreinigung der Luft              oder Herstellung und in den vier folgenden Wirt-\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund       schaftsjahren zulässig gewesen wären.\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder           (6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nicht\n§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren      in Anspruch genommen werden für Wirtschaftsgüter,\nbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-          die im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben\ngens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2      oder Betriebstätten :i.ngeschafft oder hergestellt wer-\nvorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder      den.","2304                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\n§ 82 a                        gend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der\nErhöhte Absetzungen von Herstellungskosten         Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes\nfür Anlagen und Einrichtungen              mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche be-\nbei Wohnuebäuden                     trägt. Für die Zurechnung der Garagen zu den\nWohnzwecken dienenden Räumen gilt § 7 b Abs. 5\n(1) Der Steuerpflichtige kann neben den Absetzun-\ndes Gesetzes entsprechend.\ngen für Abnutzung für das Gebäude von den Her-\nstellungskosten, die für den Einbau der in der An-         (2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs-\nlage 7 zu dieser Verordnung bezeichneten Anlagen        zeitraums veräußert oder in ein Betriebsvermögen\nund Einrichtungen bei einem nicht zu einem Betriebs-    eingebracht, so ist der noch nicht berücksichtigte\nvermögen gehörenden Gebäude aufgewendet wor-            Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße-\nden sind, an Stelle der nach § 1 Abs. 4 oder 5, § 7 b   rung oder der Uberführung in das Betriebsvermögen\noder § 54 des Gesetzes zu bemessenden Absetzun-         als Werbungskosten abzusetzen.\ngen für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in           (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer\nden folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 vom         Personen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhal-\nHundert absetzen. Nach Ablauf dieser zehn Jahre         tungsaufwand von allen Eigentümern auf den glei-\nist ein etwa noch vorhandener Restwert den Anschaf-     chen Zeit.raum zu verteilen.\nfungs- oder HersteJiungskosten des Gebäudes oder\ndem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen;                               § 82 C\ndie weiteren Absetzungen für Abnutzung sind ein-            Steuervergünstigung für Vollblutzuchtbetriebe\nheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier-       (1) Bei Vollblut.zuchtbet.rieben, die nicht land-\nnach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude          wirtschaftliche Haupt- oder- Nebenbetriebe im Sinne\nmaßgebenden Hundertsatz zu bemessen. Vorausset-         des § 13 des Gesetzes oder Gewerbebetriebe im\nzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Abset-        Sinne des § 15 des Gesetzes sind, sind auf Antrag\nzungen ist, daß                                         nach Maßgabe des Satzes 2 und der Absätze 2 bis 6\n1.   das Gebäude vor dem 1. Januar 1957 hergestellt     die Ausgaben eines Kalenderjahrs, soweit sie die\nworden ist und                                      Einnahmen übersteigen, als Verlust bei den Ein-\nkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu behan-\n2. die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden            deln, wenn\nRäume des Gebäudes mehr als die Hälfte der ge-\nsamten Nutzfläche betriigt.                         1. mindestens zwei Zuchtstuten während des gan-\nzen Kalenderjahrs gehalten worden slnd und\nDie Voraussetzung der Ziffer 1 entfällt bei Auf-\nwendungen für die in der Anlage 7 Ziff. 9 bezeich-      2. die Einnahmen und Ausgaben des Vollblutzucht-\nneten Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung             betriebs nachgewiesen werden.\nder zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen            Der Verlust ist nicht abzugsfähig im Sinne von\nwird, daß diese Anschlüsse im Zusammenhang mit          § 10 d des Gesetzes.\nder Errichtung des Gebäudes noch nkht hergestellt\nwerden konnten.                                            (2) Ein Vollblutzucht.betrieb liegt vor, wenn Voll-\nblutstuten zu Zwecken der Vollblutzucht in der Bun-\n(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der        desrepublik für eigene Rechnung gehalten werden.\nBemessung des Nutzungswerts der Wohnung im              Wird neben der Vollblutzucht ein Rennstall unter-\neigenen Einfamilienhaus gilt § 15 Abs. 1 entspre-       halten, so gehört auch dieser zum Vollblutzucht-\nchend.                                                  betrieb.\n(3) Steht das Gebüude im Eigentum mehrerer              (3) Einnahmen des Zuchtbetriebs sind alle Be-\nPersonen, so sind die in Absatz 1 Satz 1 bezeich-       träge, die dem Züchter im Rahmen seines Zucht-\nneten Herstellungskosten von allen Eigentümern          betriebs zufließen, z. B. außer Verkaufserlösen auch\nmit einem einheitlichen Vomhundertsatz abzusetzen.      Rennpreise, Züchterprämien, Staatszuschüsse. Zu\nden Einnahmen eines Kalenderjahrs gehören auch\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Herstellungs-       Uberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, die\nkosten für den Einbau von Anlagen und Einrichtun-       in dem vorangeqangenen Kalenderjahr entstanden\ngen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1957          sind. Ausgaben sind die Aufwendungen, die durch\nund vor dem 1. Januar 1977 ferligqestellt werden.       den Zuchtbetrieb veranlaßt sind, wenn sie bei ent-\n(5) § 9 a gilt entsprechend.                         sprechender Anwendung des § 4 Abs. 4 und 5 des\nGesetzes als Betriebsausgaben zu behandeln wären.\n§ 82 b                        Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung\nBehandlung urößeren ErhaHungsaufwands            (§ 7 des Gesetzes) sind entsprechend anzu-w enden.\nbei Wohngebäuden                        (4) Verluste des Zuchtbetriebs sind nur bis zu\n(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwen-        einem Höchstbetrag von 5 000 Deutsche Mark für\ndunqcn für die Erhaltung von Gebäuden, die im           jede Zuchtstute und für jedes weitere Vollblutpferd,\nZeitpunkt der Leistunq des fahaltungsaufwands           höchstens aber für drei Pferde je Zuchtstute, zu be-\nnicht zu einem Belriebsvem1ÖfJCn gehören und über-      rücksichtigen. Maßgebend ist hierbei die Zahl der\nwiegend Wohnzwecken diemm, abweichend von               Zuchtstuten und weiteren Vollblutpferde, die wäh-\n§ 11 Abs. 2 des Geselzc!s auf zwei bis fünf Jahre       rend des ganzen Kalenderjahrs im Betrieb gel1alten\nqlcichrnüßi9 verteilen. Ein Cebi:iucle dient überwie-   wurden.","Nr. 108 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974                      2305\n(5) Absutz 1 ist nur anzuwenden, wenn                 3. zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder\n1.    die Eigenschaft uls anerkannter Vollblutzucht-           Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Ände-\nbetrieb und                                              rungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren ent-\nwickelt werden.\n2. die Zahl und die Namen der Zuchtstuten und\nVollblutpferde, die während des ganzen Kalen-          (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nderjahrs in dem Betrieb gehalten wurden,            auch für Ausbauten und Erweiterungen an bestehen-\nden Gebäuden in Anspruch genommen werden,\ndurch eine Bescheinigung des Direktoriums für Voll-\nwenn die ausgebauten oder neu hergestellten Ge-\nblutzucht und Rennen nachgewiesen werden.\nbäudeteile zu mehr als 66 2/s vom Hundert der For-\n(6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teil-         schung oder Entwicklung dienen. Absatz 2 Satz 2\nbetriebe oder erfolgreiche Rennpferde aus dem              gilt entsprechend.\nZuchtbetrieb ausgeschieden werden, um die Einnah-\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\nmen des Vollblutzuchtbetriebs niedrig zu halten.\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teil-\n§ 82 d                        herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-\nBewertungsfreibeil für abnulzbare Wirtschaftsgüter        lung oder Teilherstellung und in den vier folgenden\ndes Anlagevermögens, die d<:1r Forschung         Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.\noder Entwicklung dienen                  Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-\n(l) Steuerpflichli~Je, die den Gewinn auf Grund      fungskosten oder die Teilherstellungskosten. Die\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder          Summe der Abschreibungen nach den Sätzen 1 und 2\n§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren        und nach Absatz 1 darf nicht höher sein als die\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die min-           Summe der Abschreibungen, die nach Absatz 1 im\ndestens drei Jahre ni:lch ihrer Anschaffung oder          Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\nHerstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen der          und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zuläs-\nForschung oder Entwicklung dienen, unter den Vor-          sig gewesen wären.\naussetzungen des Absatzes 2 im Wirtschaftsjahr der\nAnschaffung oder Herstellung und in den vier fol-             (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\ngenden Wirtschaftsjahren neben den nach § 7 des            Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden,\nGesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnut-             die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. De-\nzung Abschreibungen vornehmen, und zwar                    zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.\nEntsprechendes gilt für Ausbauten und Erweiterun-\n1. bei beweglichen WirtschaftsrJüt:ern des Anlage-        gen an bestehenden Gebäuden im Sinne des Ab-\nvermögens                                           satzes 3.\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\n§ 82 e\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nvermögens                                                        Bewertungsfreiheit für Anlagen\nzur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung\nbis zur Höhe von insgesamt J0 vom Hundert\nvon Lärm oder Erschütterungen\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den             (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\nfolgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-          ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\nsetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-              § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-              Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen\nnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert              die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im\nund dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-         Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung\nsichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden               und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben\nHundertsatz. § 9 a gilt entsprechend. Bei Wirt-            den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset-\nschaftsgütern, für die Abschreibungen nach Satz 1          zungen für Abnutzung Abschreibungen vornehmen,\nin Anspruch genommen werden, sind die Absetzun-            und zwar\ngen für Abnuntzung nach § 7 des Gesetzes in glei-\nchen Jahresbeträgen vorzunehmen.                           1.   bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nvermögens\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\nsatzes 1 ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\nAnlagevermögens, daß sie ausschließlich, bei un-           2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-                  vermögens\ngens, daß sie zu mehr als 66 2/3 vom Hundert der                bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert\nForschung oder Entwicklung dienen. Die Wirt-\nschaftsgüter dienen der Forschung oder Entwicklung         der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den\nim Sinne des Satzes 1, wenn sie verwendet werden           folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-\nsetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-\n1. zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen\nschaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-\noder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen\nnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert\nallgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder\nund dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-\n2. zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Her-           sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden\nstellungsverfahren oder                              Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend.","2306                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH 1\n(2) Vorausselzun~j für clit~ Anwendung des           Ab-1 von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Her-\nsutzes 1 ist, daß                                            stellung nicht veräußert werden. Für Anteile an\nHandelsschiffen gilt dies entsprechend.\n1. die Wirts< l1<1ftsqul<•r un1n!l IPlbc11 und ausschließ-\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nlich da:t.u dienen, Lürm oder Erschütterungen zu\nfür Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für\nverliinclern, z11 beseiti~wn odPT zu verringern,\nTeilherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der An-\n2.   die    Ansdwffunq oder Jlf)rstellung der Wirt-          zahlung oder Teilherstellung und in den vier fol-\nschafls~Jül1:!1 im öff entl ichcn Tnte::resse erforder- genden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen\nlich ist und                                            werden. Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs-\noder Herstellungskosten die Anzahlungen auf An-\n3. die obersle Ldndesbellönle oder die von ihr be-\nschaffungskosten oder die Teilherstellungskosten. Die\nsti mrnte Stelle das Vorliegen der Voraussetzun•·\nSumme d.er Abschreibungen auf ein Handelsschiff\ngen der Ziffern 1 und 2 bescheinigt.                    nach den Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf\n(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können               nicht höher sein als die Summe der Abschreibungen,\nauch in Anspruch ~Jenommen werden, wenn auf                  die nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaf-\nGrund behördlicher Anordnung ausschließlich aus              fung oder Herstellung und in den vier folgenden\nGründen der Beseitigung oder Verringerung von                Wirtschaftsjahren zulässig gewesen wären.\nLärm oder Erschütterungen bei Betriebsanlagen                   (5)  Die Abschreibungen nach den Absätzen 1\nUmstellungen oder Veränderungen vorgenommen                  und 4 dürfen bei dem Gewerbebetrieb, zu dessen\nwerden. Absatz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entsprechend.            Betriebsvermögen das Handelsschiff gehört, nicht\nzur Entstehung oder Erhöhung eines Verlustes füh-\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nren. Für Handelsschiffe, deren Anschaffungs- oder\nbei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen wer-\nden, die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum              Herstellungskosten zu mindestens 30 vom Hundert\n31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt wer-          durch Mittel finanziert werden, die weder unmittel-\nden. Bei Wirtschc1ftsgütern, für die Abschreibungen          bar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen-\nnach Absatz l vorgenommen werden, sind die Ab-               hang mit der Aufnahme von Krediten durch den\nsetzungen für A bnulzung nach § 7 des Gesetzes in            Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen\ndas Handelsschiff gehört, gilt Satz 1 mit der Maß-\ngleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.\ngabe, daß die Abschreibungen bis zum Gesamt-\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können              betrag von 15 vom Hundert der Anschaffungs- oder\nnicht in Anspruch genommen werden für Wirt-                  Herstellungskosten zur Entstehung oder Erhöhung\nschaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von            von Verlusten führen dürfen. Auf Handelsschiffe\nBetrieben oder BPtriehstütten angeschafft oder her-          bis zu 1 600 Bruttoregistertonnen ist Satz 2 nicht\ngestellt werden.                                             anzuwenden, es sei denn, es handelt sich um Tanker,\nSeeschlepper oder Spezialschiffe für den unmittel-\n§ 82 f\nbaren oder mittelbaren Einsatz zur Gewinnung von\nBewertungsfreiheit für Handelsschiffe,             Bodenschätzen,\nfür Schiffe, die der Seefischerei dienen,\n(6) Die Abschreibungen nach Absatz        1 können\nund für LufUahrzeuge\nfür Handelsschiffe in Anspruch genommen werden,\n(l) Steuerpflichtiqe, die den Gewinn auf Grund           die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. De-\nonlnunqsmüßiger Buchführung nach § 5 des Geset-              zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.\nzes ermitteln, können bei. Handelssch.iffon, die in\n(7) Die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 und 2 und Ab-\neinem inlündisd1(m Seeschiffsregister eingetragen\nsatz 6 gelten für Schiffe, die der Seefischerei dienen,\nsind, im Wirtschaftsjuhr der Anschaffunq oder Her-\nentsprechend. Für Luftfahrzeuge, die zur gewerbs-\nstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjah-\nmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen im\nren neben den nach § 7 des Cesetzes zu bemessen-\ninternationalen Luftverkehr oder zur Verwendung\nden Absetzun9en für Abnutzung bis zu insgesamt\nzu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland be-\n30 vorn Ilundert der Anschaffungs- oder Herstel-\nstimmt sind, gelten die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1\nlungskosten abschreiben. In den folgenden Wirt-\nund Absatz 6 mit der Maßgabe entsprechend, daß\nschaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für\nqn die Stelle der Eintragung in ein inländisches\nAbnutzung nm:h dem Restwert und der Restnut-\nSeeschiffsregister die Eintragung in die deutsche\nzungsclcrner. § 9 a gilt entsprechend. Bei Handels-\nLuftfahrzeugrolle und bei der Vorschrift des Ab-\nschiffen, für die Absdueibungen nach Satz 1 in An-\nsatzes 3 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren\nspruch genommen werden, sind die Absetzungen\nein Zeitraum von sechs Jahren treten.\nfür Abnutzun9 nach § 7 cfos Gesetzes in gleichen\nJahresbetrürwn vorzunehmen.                                                           § 82 g\n(2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs              Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten\nist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handels·-                           für bestimmte Baumaßnahmen\nschiff in unqebrauchtern Zustcmd vom liersteller er-                im Sinne des Städlebauförderungsgesetzes\nworben worden ist.                                               (1) Der Steuerpflichtige kann von den durch Zu-\n(3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen                schüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-\nnach Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig,           rungsmitteln nicht gedeckten Herstellungskosten,\ndaß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums              die für Modernis:erungsmaßnahmen im Sinne des","~r. JOB       Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974                       2307\n§ 21 und für t\\LJ ßnd hmcn im Sinne des § 43 Abs. 3           machung vom 15. September 1953 auch weiterhin\nSatz 2 des Stddteb,rnfördcrunqsgesctzes aufgewen-             gilt, ist für Vertriebene, Heimatvertriebene, Sowjet-\ndet worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4                zonenflüchtlinge und diesen gleichgestellte Perso-\noder 5, § 7 b oder § 54 des (~esetzes zu bemessen-            nen § 13 Abs. 1 letzter Satz entsprechend anzuwen-\nden Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Her-                den. Spätheimkehrer sind nach dem 30. September\nstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils             1948 aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrte Steuer-\nbis zu 10 vom Hundert absetzen. § 82 a Abs. 1 Satz 2          pflichtige, auf die § 1 oder § 1 a des Heimkehrer-\ngilt entsprechend. Sc-1tz 1 ist anzuwenden, wenn der          gesetzes angewendet wird.\nSteuerpflichtige eine Bescheinigung der zuständigen\nGemeindebehörde vorlegt, daß er Baumaßnahmen\nZu § 54 des Gesetzes\nim Sinne des Sut:t.es 1 durchrJeführt hat; sind ihm\nZuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungs-                                            § 83 a\nförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Be-\nErhöhte Absetzungen für Wohngebäude, bei denen\nscheinigung auch deren l löhe zu enthalten.\nder Antrag auf Baugenehmigung nach dem\n(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der                    9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar 1965\nBemessung des Nutzun11swerls der Wohnung im                                      gestellt worden ist\neigenen Einfamilienbc:us gilt § 15 Abs. l entspre-               (1) Eigenheime sind Wohngebäude im Sinne des\nchend.                                                        § 9 Abs. 1, Eigensi2dlungen sind Siedlerstellen im\nSinne des § 10 Abs. 2, eigengenutzte Eigentums-\n(3) Die §§ 9  c1 und 82 a J\\ bs. '.3 gelten entsprechend.\nwohnungen sind Eigentumswohnungen im Sinne des\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Herstellungs-             § 12 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugeset-\nkosten für Baumaßnahmen anzuwenden, die nach                  zes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz). Für\ndem 31. Juli 1971 und vor dem 1. Januar 1977 durch-           die Begriffe „Kaufeigenheim\", ,, Trägerkleinsied-\ngeführt werden.                                               lung\" und „Kaufeigentumswohnung\" sind die Be-\ngriffsbestimmungen in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und\n§ 12 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes maß-\n§ 82 h                             gebend.\nSonderbehandlung\nfür bestimmten Erhaltungsaufwand                      (2) § 11 d und § 15 Abs. 1 und 3 gelten entspre-\nchend.\n(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwen-\ndungen zur Erhaltung eines Gebäudes, die für Maß-\nnahmen im Sinne des§ 21 und des§ 43 Abs. 3 Satz 2                                Schlußvorschriften\ndes Städtebauförderungsgesetzes aufgewendet wor-\nden sind, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig ver-                                       § 84\nteilen.                                                                            Geltungsbereich\n(2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs-                 (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung\nzeitraums veräußert, so ist der noch nicht berück-            ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nsichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der             bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum\nVeräußerung als Betriebsausgabe oder Werbungs-                1974 anzuwenden.\nkosten abzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht\nzu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in                  (2) Die Vorschriften des § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2\nein Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein                und des § 72 sind erstmals für den Veranlagungszeit-\nGebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen                    raum 1973 anzuwenden.\nwird.                                                            (3) Die Vorschrift des § 78 Abs. 5 in den vor dem\n(3) § 82 b Abs. 3 gilt entsprechend.                       1. Januar 1974 geltenden Fassungen ist letztmals für\nWirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar\nZu § 52 des Gesetzes                                          1974 beginnen.\n§ 83                                 (4) Die Vorschrift des § 80 ist erstmals für Wirt-\nWeitergeltung des § 33 a des Gesetzes                schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\nin der Fassung der Bekanntmachung                   ber 1973 enden.\nvom 15. September 1953                          (5) Die Vorschrift des § 81 ist erstmals auf Wirt;\n(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung                  schaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\neines Freibetrags nach § 33 a Abs. 1 des Gesetzes             ber 1973 angeschafft oder hergestellt werden.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Sep-\n(6) Die Vorschrift des § 82 a ist bei Gebäuden, die\ntember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) sind bei\neinem Steuerpflichtigen in dem Kalenderjahr ein-              vor dem 1. Januar 1957, aber nach dem 20. Juni 1948\nhergestellt worden sind, erstmals auf Herstellungs-\ngetreten, in dem er als unbeschränkt Steuerpflich-\ntiger erstmals zu den in dieser Vorschrift bezeich-           kosten für Anlagen und Einrichtungen anzuwenden,\ndie nach dem 31. Dezember 1973 fertiggestellt wor-\nneten Personenuruppcn gehört hat.\nden sind; § 82 a Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt. Bei\n(2) In den Fällen, in denen § 33 a Abs . 1 des Ein-        vVarmwasseranlagen und bei den in Anlage 7 Ziff. 8\nkornmensteuergeseolzes in der                   der Bekannt-  bis 10 bezeichneten Anlagen und Einrichtungen ist","Btmdesgese{zhlatt, J a,hrgang 1974, Teil I\ndie V u1 ··,d1 ri !I d<'s § 82 il, sow(:i l die J\\nwenclung    der Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1 Ziff. 1) zur Einkommen-\nnicht mich Si.ll.z 1 dusqr~schlossun ist, erstmals auf         steuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der\nl lerstellungskostm1 anzuwendfm, die nadi · dem                Bekanntmachung vom 9. Februar 1972 (Bundesgesetz-\n:ll. Dezemlwr 19()/l !()rti1rneslc'1lt worden sind.            blatt I S. 125)       bezeichneten Wirtschaftsgüter:\nMeerschwärnme, Muschelschalen, Steinnüsse, Natur-\n(7) Jn /\\ nliiqe 3 (zu § HO Abs. 1) gelten die Ziffer 2    horn sowie Polsterfasern (Kapok, Palrnfaser [Crin\nhinsichtlich der Worle „Rohreis und geschälter Reis            d' Afrique], Polsterhede, Polsterwerg und Abfälle\nim Sinne der T,irifstelle 10.06 Ades Zolltarifs\" sowie         dieser Wirtschaftsgüter).\nder Worte „IJ111twt~izcm irn Sinne der Tarifstelle\n10.01 B des Zollldfifs\", die Ziffer 14 hinsichtlich des                                  § 85\nWort(~s „FurniPre\", d.ie Ziffor 1.5, die Ziffer 21 hin-\nBerlin-Klausel\nsichtlich der Wort<! ,,die Vorstoffe von Gold, Fertig-\nqold aus der ei9crn=m Herstellung sowie Gold zur                  Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\nBe- oder Vernrl:Jeil.ung im eigenen Betriebu und die          nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nZiffer 22 hinsichtlich des Wortes „Eisenerz\" erstmals          4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nfür Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1973           dung mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes\nenden. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar            1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I\n1975 enden, uiH § BO aucb noch für die folgendc~n in          S. 702) auch im Land Berlin.","i'J r. 1OB Tc1q (kr Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974                                     2309\nAnlage 1\n(zu den §§ 76 bis 78)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 1, des § 77 Abs. 1\nZiff. 1 und des § 18 Abs. 1 Ziff. 1\n1.  Ackerschlepper (auch Ceräleträger) und Ein-120.              Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstand-\nachsschlepper, Einb,m- und Anhängemaschinen                   anlagen, Milchabsauganlagen und Milchsam-\nund Anhängegeräte                                            meltanks\n2.  M~t Aufbaumotoren vcrsdiene Mdschmen und             21.     Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von\nGeräte zur Bodcnbc,ulwilung und Pflanzen-                    land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen\npflege\n22.     Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh-\n3.  Schlepper und Motorseilwinden und die zu-                    und Räummaschinen, bewegliche Pumpen, Ma-\ngehörigen Arbeitsmaschinen und -geräte für                   schinen und Geräte für den Wegebau und die\nObst-, Garten- und Weinbau und Forstwirt-                    Wegeinstandhaltung\nschaft, Motorseilwinden auch für Landwirt-\nschaft, Holzrückemaschinen und -geräte               23.     Maschinelle Einrichtungen             zu    Gülle-    und\nJaucheanlagen\n4.  Mähdrescher (einschließlich Zusatzgeräte), Zu-\nsatzgeräte zu Dreschmaschinen für den Ernte-         24.     En tr a ppungsm aschinen\nhofdrusch, Feldhäcksler, Sammelpressen, Viel-\nfachgeräte zur Heuwerbung und Parzellen-             25.     Gewächshäuser und Frühbeet-\ndrescher                                                     anlagen        einschließlich      Hei-\nzungs-,      Belichtungs-,       Bereg-\n5.  Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Be-                  nungs- und Belüftungseinrich-\nkämpfung von Schädlingen und Frostschäden                    tungen und Dungbereitungs-\n6.  Pflanz- und    Legemaschinen,      Parzellendrill-           anlagen\nmaschinen                                            26.     Getreidesilos im Zusammen-\n7.  Vorrats- und Sammelerntemaschinen                            hang mit der Haltung von Mäh-\ndreschern                                     wenn sie\n8.  Maschinen zur Verteilung von Stall- und Han-                                                               Betriebs-\n27.     Gärfutterbehälter                             vorrichtun-\ndelsdünger\n28.     Dungstätten, Jauchegruben,                    gen sind*)\n9.  Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger                    Gülleanlagen und Mistsilos\n10.  Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung,           29.     Schattenhallen, Uberwinte-\nVerpackungsmaschinen und Schrotmühlen                        rungsräume und Vorkeimräume\n11.  Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung ein-        29 a. Anlagen zur Lagerung von Kar-\nschließlich Dämpfer und Erdtopfpressen                       toffeln, Gemüse, Obst, Baum-\nschulerzeugnissen und gärtne-\n12.  Keltern, Pressen und Filtriergeräte\nrischen Erzeugnissen\n13.  Maschinen und Vorrichtungen zur Flas.chen-\n29 b. Transportable Waldarbeiter- und Geräteschutz-\nabfüllung im Obst- und Weinbau\nhütten und Unterkunftswagen\n14.  Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche\n30.     ·wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrlei-\nund Herbstbütten\ntungen und ähnliche Anlagen)\n15.  Transportable Motorsägen mit Vergasermotor,\n31.     Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art\nEntrindungs- und Entastungsmaschinen\nnach ausschließlich land- und fortwirtschaft-\n16.  Kulturzäune in der Forstwirtschaft                           lichen Zwecken dienen können\n17.  Fördereinrichtungen (mechanische und pneu-           32.      Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien\nmatische) einschließlich der erforderlichen bau-             für die Geflügelhaltung\nlichen Anlagen\n33.     Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen\n18.  Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Ein-                  und auf Weiden\nfrieren von Fischfutter in der Forellenteicb-\n34.      Futtermischanlagen\nwirtschaft\n19.  Belüftungs- und Trocknungseinrichtungen ffü\n•1 Vgl. auch Anlaqe 2 Abschnitt C Bud1staben a bis c und Absdmitt D\nland- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse              Ziff. 1 Buchstaben a und o.","2310                                      Bundesgese,tzbl<aU, Jahrgang 1974, TeH I\nAnlage 2\n(zu den §§ 76 bis 78)\nVerzeichnis\nder unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im\nSinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 2, des § 77 Abs. 1 Ziff. 2 und des § 78 Abs. t Ziff. 2\nA. Baumaßnahmen                                            C. Baumaßnahmen\nim Rahmen der Tierseuchenbekämpfung                          zur Verminderung der Lagerungsverluste\nlandwirtschaftlicher Erzeugnisse\n1. Trennung der Reagenten von den Nicb.treagenten\nbei der Tuberkulose- und Brucellosebekämpfung              Errichtung von\na) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen               a) Getreidesilos oder Schüttböden\nim Zusammenhang mit der Hal-           wenn sie\nb) Umbau von Einraumställen zu Mehrraum-                      tung von Mähdreschern\nställen                                                                                         nicht\nb) Gärfutterbehältern                     Betriebs-\nc) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhan-                                                         vorrichtun-\ndene Gebäude (z. B. in Scheunen)                      c) Dungstätten, Jauchegruben,             gen sind*)\nGülleanlagen und Mistsilos\n2. Verbesserung der Stallgebäude\nd) Düngerschuppen\na) Einbau größerer Fenster\ne) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst.\nb) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen                  Kartoffeln, Baumschulerzeugnissen und gärtneri-\nc)   Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände,                schen Erzeugnissen einschließlich Sortier- und\nDecken und Fußböden                                      Verpackungsräumen\nD. Sonstige Baumaßnahmen\n1. Errichtung von\na) Schattenhallen, Uber-\nwinterungsräumen und               wenn sie\nB. Baumaßnahmen im Rahmen der Technisierung\nVorkeimräumen                    1 nicht\ni\nBetriebs-\nund Rationalisierung der Innenwirtschaft                  b) Gewächshäusern ein-                 vorrichtun-\nschließlich Heizungs- und          gen sind•)\n1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu                          Belichtungseinrichtungen         J\nLagerzwecken\nc) Waldarbeiter- und Geräte-\n2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen                           schutzhütten\nund Milchkammeranlagen\n2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen\n3. Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranla-                 Abfüllanlage im Obst- und Weinbau\ngen                                                       3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen\n4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen- und                    und Kelterhäusern sowie von Räumen zur Vor-\nGerätehallen, Schleppergaragen und Treibstoff-               klärung, Vergärung, Abfüllung, Aufbereitung,\nlagern                                                       Sortierung, Verpackung und Lagerung im Obst-\nund Weinbau\n5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen\n4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern,\n6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen zur Mo-                    Sortierhallen und Futterküchen in der Teichwirt-\ndernisierung von Ställen                                     schaft\n5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privat-\n+) Vql. auch Anlage 1 Ziff. 25 bis 29 a.                          wege und öffentliche Wege)","~r. l DB  Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974                          2311\nAnlage 3\n(zu § 80 Abs. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1\n1. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen           17. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne,\nManila, Hartfasern und sonstige pflanzliche\n2. Hülsenfrüchte, Rohreis und geschälter Reis im              Spinnstoffe (einschließlich Kokosfasern), Werg\nSinne der Tarifstelle 10.06 A des Zolltarifs, Buch-        und verspinnbare Abfälle dieser Wirtschafts-\nweizen, Hirse, Hartweizen im Sinne der Tarif-              güter\nstelle 10.01 B des Zolltarifs\n18. Pflanzliche Bürstenrohstoffe und Flechtrohstoffe\n3. Früchte oder Teile von Früchten der im Deut-               (auch Stuhlrohr)\nschen Zolltarif Kapitel 8 bezeichneten Art, deren\nWassergehalt durch einen natürlichen oder künst-       19. Seidengarne, Seidenkammzüge\nlichen Trocknungsprozeß zur Gewährleistung der\nHaltbarkeit herabgesetzt ist, Erdnüsse, Johannis-      20. Hadern und Lumpen\nbrot, Gewürze, konservierte Südfrüchte und Säfte\naus Südfrüchten, Aprikosenkerne, Pfirsichkerne         21. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial\neinschließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Me-\n4. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate                             talle der seltenen Erden, Quecksilber, metall-\nhaltige Vorstoffe und Erze zur Herstellung von\n5. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette               Ferrolegierungen, feuerfesten Erzeugnissen und\nsowie Olsaaten und Olfrüchte, Olkuchen, 01-                chemischen Verbindungen, Silicium, Selen und\nkuchenmehle und Extraktionsschrote; Fettsäuren,            seine Vorstoffe; Silber, Platin, Iridium, Osmium,\nRohglyzerin                                                Palladium, Rhodium und deren Vorstoffe; die\n6. Rohdrogen, ätherische Ole                                  Vorstoffe von Gold, Fertiggold aus der eigenen\nHerstellung sowie Gold zur Be- oder Verarbei-\n7. Wachse, Paraffine                                          tung im eigenen Betrieb\n8. Rohtabak\n22. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe zum\n9. Asbest                                                     Zerschlagen), Eisenerz\n10. Pflanzliche Gerbstoffe                                 23. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmuck-\n11. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lack-             steine, roh oder einfach gesägt, gespalten oder\nrohstoffe; Kasein                                          angeschliffen, Pulver von Edelsteinen und\nSchmucksteinen, Perlen\n12. Kautschuk, Balata und Guttapercha\n24. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten\n13. Häute und Felle (auch für Pelzwerk)\neinschließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüch-\n14. Roh- und Schnittholz, Furniere, Naturkork, Zell-           ten\nstoff, Linters (nicht spinnbar)\n25. Fleischextrakte\n15. Kraftliner\n26. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cas-\n16. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge),                sava-, Manioka-)mehl\nandere Tierhaare, Baum wolle und Abfälle dieser\nWirtschaftsgüter                                       27. Sintermagnesit","Bundes~JesetzbliaU, Jahrgang 1974, Tei:l I\ni\\.nli::ge 5\n(zu§ 1; 1 .\\b-; :~ /.;1:!. 1)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage\nim Sinne des § 81 Abs. 3 Zifi. 1\nDie Be\\\\·ertun11sfre1heit des § 81 kann im Tiefbau-              ladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und\nbetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen-                  Grubenholzwirtschaft\nund Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des An-                 2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft\nlagevermöqens über Tage in Anspruch genommen                         und Wasserhaltung\nwerden, die zu dfm folgenden, mit dem Gruben-                     3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Gruben-\nbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang                     lampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und\nstehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung                   der Ersten Hilfe\nund \\-Vetterführung sowie der Aufbereitung des Mi-\n4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungs-\nnerals dir:nc-nc!f'n Anlagen und Einrichtungen ge-\nhören:                                                               anlagen; im Erzbergbau alle der Aufbereitung\ndienenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rö-\n1. Förder1rn 1d(.JC•n und -cinrichtungen einschließlich              sten von Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu\nSchachtlii.illc, I l,i11q,'.b,ink, Wagenumlauf und Ver-         einem Hüttenbetrieb gehören\nAnlage 6\n(zu § 81 Abs. 3    zm.     2)\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens\nim Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 2\nDie Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebau-                 zu gehören auch Spezialabraum- und -kohlen-\nbetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues für die                    wagen einschließlich der dafür erforderlichen Lo-\nfolgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen An-                       komotiven sowie Transportbandanlagen mit den\nlagevermögens in Anspruch genommen werden:                           Auf- und Ubergaben und den dazugehörigen Bun-\n1.   Grubenaufschluß                                                 kereinrichtungen mit Ausnahme der Rohkohlen-\nbunker in Kraftwerken, Brikettfabriken oder Ver-\n2. Entwässerungsanla~Jen                                             sandanlagen, wenn die \\Virtschaftsgüter die Vor-\n3. Großgeräte, die der Lösung, Bewe9ung und Ver-                     aussetzungen des ersten Halbsatzes erfüllen\nkippung der AbraummassEm sowie der Förderung                 4. E:nrichtungen des Grubenrettungswesens und der\nund Beweuung des Minerals dienen, soweit sie                    Ersten Hilfe\nwegen ihrer besonderen, die Ablagnunqs- und\nGrößenverhältnisse des Tagebaubetriebs berück-               5. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanla-\nsichtigenden Konstruktion nur für diesen Taqe-                  lagen im Erzber(;bau gehören, wenn die Aufberei-\nbaubetrieb oder anschließend für andere befft~n-                tungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb ge-\nsti~Jte Tiiql'bau1JZ'lriebe vPrwe1Hle:t wcrc:cn; h;er-          hören","Nr. 108   - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974                     2313\nAnlage 7\n(zu § 82 a)\nVerzeichnis\nder Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 82 a Abs.    1\n1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in            5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwerti-\nder Wohnung                                             ges Heizgerät\n2. Kochraum mit Entlüftunqsmö~Jlichkeiten, \\/\\las-      6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steck-\nserzapfstelle und Spül!Je(;ken, AnschlußrnöJlich-       dosen\nkeit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüft-     7. Heizungs- und Warmwasseranlagen\nbare Speisekarnmcr oder entlüftbarer SpPise-\nschrank                                              8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier\nGeschossen\n3. neuzeitliche sanitüre Anlagen\n9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die ·was-\n4. ein einuericht.etcs Bad oder eine eingericbtete         serversorgung\nDusche je Wohnunq suwie vVaschbecken                10. Umbau von Fenstern und Türen"]}