{"id":"bgbl1-1974-106-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":106,"date":"1974-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/106#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-106-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_106.pdf#page=2","order":2,"title":"Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1974-09-03T00:00:00Z","page":2158,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2158                                 Bunde1sige,setzblatt, Jahrg,ang 1974, TeH I\nFünfundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 3. September 1974\nAuf Grund des § 6 Abs. 8, des § 24 Abs. 1, des                                    bahn ohne Halt befördert und dabei\n§ 34 Abs. 3, des § 78 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des                                Waren weder zugeladen noch entla-\nZollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                      den werden; das Halten bleibt außer\nvom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt                                Betracht, soweit es nach den Um-\ngeändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Ände-                                      ständen unvermeidlich ist,\nrung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundes-                                5. sie durch den Freihafen Hamburg\ngesetzbl. I S. 940), wird verordnet:                                                über die Hochbrücke über den Köhl-\nbrand zwischen den an der Nippold-\n§1\nstraße und dem Hauptzollamt Wal-\ntershof liegenden Grenzübergängen\nDie Allgemeine Zollordnung in der Fassung der                                     auf dem kürzesten Weg ohne Halt\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetz-                                      befördert, dabei Waren weder zuge-\nblatt I S. 560, 1221), zuletzt geändert durch die Vier-                             laden noch entladen und diese Vor-\nundzwanzigste Verordnung zur Änderung der AU-                                       aussetzungen in vorgeschriebener\ngemeinen Zollordnung vom 3. August 1973 (Bundes-                                    Weise nachgewiesen werden; das\ngesetzbl. I S. 946), wird wie folgt geändert:                                       Halten bleibt außer Betracht, soweit\nes nach den Umständen unvermeid-\n1. In§ 1 werden                                                                    lich ist.\"\na) Absatz 1 wie folgt gefaßt:\n2. In§ 15 wird\n,,(1) Waren werden noch nicht in das Zoll-\ngebiet gebracht, solange                                  a) folgender Absatz 5 eingefügt:\n1. ein Luftfahrzeug auf dem Fluge zwischen                        ,, (5) Zollgut, das in zollamtlich dafür be-\nFlugplätzen, die außerhalb des Zollgebiets                 stimmten Rohrleitungen durchgeführt wird,\nliegen, das Zollgebiet ohne Zwischenlan-                   ist von der Gestellung befreit, wenn der-\ndung überfliegt und dabei Waren weder                      jenige, dem die Warenbeförderung im Zoll-\nan Bord noch von Bord gebracht werden,                     gebiet· obliegt, die von dem zuständigen\n2. sie auf der Hochbrücke über den Köhl-                        Hauptzollamt erlassenen Uberwachungsbe-\nbrand zwischen deren im Alten Freihafen                    stimmungen beachtet. Zuständig ist das\nund im Freihafenteil Waltershof des Frei-                  Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Pflichtige\nhafens Hamburg liegenden Auffahrten                        seine Bücher oder Aufzeichnungen führt, mit\nohne Halt befördert und dabei Waren we-                    Zustimmung dieses Hauptzollamts auch ein\n11\nder zugeladen noch entladen werden; das                    anderes Hauptzollamt.        ,\nHalten bleibt außer Betracht, soweit es              b) der bisherige Absatz 5 Absatz 6.\n11\nnach den Umständen unvermeidlich ist.       ,\nb) in Absatz 2                                             3. In § 35 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt\ngefaßt:\naa) fo Nummer 3 der Punkt durch einen Bei-\nstrich ersetzt,                                      ,, (3) Die Zollfreiheit ist beschränkt für\nbb) folgende neue Nummern 4 und 5 ange-                   1. nicht gerösteten Kaffee der Tarifnr. 09.01 -\nfügt:                                                    A - I auf Mengen bis zu insgesamt 200\n„4. sie auf dem über dem Freihafenteil                   Gramm,\nWaltershof des Freihafens Hamburg              2. Tee der Tarifnr. 09.02 - A auf Mengen bis\nverlaufenden Teil der Bundesauto-                    zu insgesamt 40 Gramm,","Nr. 106 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1974                        2159\n3. Getränke der Tarifnrn. 22.05 - A, B und C -          8. § 120 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nIbis C - IV, 22.06 - A und Bund 22.07 auf\n,,Das Zollgut ist der Abrechnungszollstelle vor-\nsolche in Behältnissen mit einem Rauminhalt\nweg vorzuführen, wenn es gemäß § 12 Abs. 2\nbis zu 500 ccm,\nSatz 2 des Gesetzes angemeldet oder durch An-\n4. Getränke der Tarifnrn. 22.05 - C - V und                schreibung oder Ubergabe in den Zollverkehr\n22.06 - C sowie alkoholische Zubereitungen           des Verwenders übergeführt, kein Verwen-\nund Getränke der Tarifnr. 22.09 - B und C            dungsschein erteilt und die Abrechnungszoll-\nauf solche in Behältnissen mit einem Raumin-         stelle nicht nach § 10 zuständig ist.\"\nhalt bis zu 100 ccm; die Gesamtmenge darf\n1 000 ccm nicht übersteigen. Brennereien, die\nauf Grund zolltariflicher Vorschriften zollbe-    9. In § 122 wird\ngünstigt Weindestillat aus Brennwein her-            a) in Absatz 2 Satz 1 der zweite Halbsatz wie\nstellen, dürfen jedoch Brennwein bis zu einer            folgt gefaßt:\nMenge von 2 000 ccm zollfrei einführen.\n„für Zollgut, das gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2\n(4) Führen einschlägige Handelsunternehmen                des Gesetzes angemeldet oder durch An-\noder Verarbeitungsbetriebe Waren als .Proben                   schreibung oder Ubergabe in den Zollve:r-\nin einer Postsendung von höchstens 500 Gramm                  kehr des Verwenders übergeführt und für\nRohgewicht ein, so entfallen insoweit die Men-                 das kein Verwendungsschein erteilt ist, ist\ngenbeschränkungen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3;                 der Antrag jedoch bei der Abrechnungszoll-\ndies gilt nicht, wenn die Empfänger die Postsen-              stelle zu stellen.\",\ndungen in einem Freihafen selbst oder durch\nMittelspersonen aufgegeben haben. Die Men-                 b) in Absatz 3 Satz 2 die Nummer 2 wie folgt\ngenbeschränkungen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3                   gefaßt:\nentfallen auch, wenn einschlägigen Handels-                    „2. der Abrechnungszollstelle in den von ihr\nunternehmen           oder    Verarbeitungsbetrieben                bestimmten Zeitpunkten, wenn im Falle\nWaren als Proben in Sendungen von höchstens                         der Anmeldung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2\n500 Gramm Rohgewicht aus fremden Zollagern                          des Gesetzes oder der Uberführung von\nzugehen.\"                                                           Zollgut in die Zollgutverwendung durch\nAnschreibung oder Ubergabe kein Ver-\n4. § 44 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:                                  wendungsschein erteilt ist,\".\n,, (7) Fährt ein in der gewerblichen Personen-·\nschiffahrt eingesetztes Schiff, das in einem An-       10. In § 123 Abs. 5 Satz 3 werden die Worte „der\nliegerstaat der Mosel beheimatet ist, auf dieser           überwachenden Zollstelle\" durch die Worte „der\nWassers.traße ein, so gilt Absatz 6 Satz 1 und 2           nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 zuständigen Zollstelle\"\nsinngemäß.\"                                                ersetzt.\n5. § 77 und Anlage 5 werden gestrichen.                   11. In§ 124 Abs. 1 werden\n6. In § 117 Abs. 2 wird                                       a) in Nummer 1 die Worte „oder der die Waren\nim Falle der Anschreibung oder Ubergabe\na) in Satz 1                                                  anzumelden waren\" gestrichen,\naa) in Nummer 2 die Angabe ,, § 107 Abs. 6          b) folgende neue Nummer 2 eingefügt:\nSatz 2\" ersetzt durch die Angabe ,,§ 107\nAbs. 6\",                                           „2. im Falle der Anmeldung gemäß § 12\nAbs. 2 Satz 2 des Gesetzes oder der\nbb) folgende neue Nummer 3 eingefügt:\nUberführung von Zollgut in die Zollgut-\n„3. für Waren, die gemäß § 12· Abs. 2                   verwendung durch Anschreibung oder\nSatz 2 des Gesetzes angemeldet wer-                 Ubergabe die Abrechnungszollstelle,\",\nden sollen, die Zollstelle, die die\nVereinfachung zuläßt (§ 20 a Ab-           c) die bisherige Nummer 2 Nummer 3.\nsatz 1),\",\ncc) die bisherige Nummer 3 Nummer 4,            12. In § 127 Abs. 4 wird\nb) in Satz 4 die Zahl „3\" durch die Zahl „4\" er-           a) in Satz 1\nsetzt.\naa) in Nummer 1 die Angabe ,,§ 107 Abs. 6\nSatz 2\" ersetzt durch die Angabe ,,§ 107\n7. § 118 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                  Abs. 6\",\n,,(3) Werden die Waren gemäß § 12 Abs. 2                     bb) folgende neue Nummer 2 eingefügt:\nSatz 2 des Gesetzes angemeldet oder durch An-\nschreibung oder Ubergabe in die Zollgutver-                          „2. für Waren, die gemäß § 12 Abs. 2\nwendung übergeführt, so erteilt die Abrech-                              Satz 2 des Gesetzes angemeldet wer-\nnungszollstelle dem Verwender einen Verwen-                              den sollen, die Zollstelle, die die\ndungsschein, wenn er zusätzlich zwei Stücke                              Vereinfachung     zuläßt   (§    20 a\nder Zollanmeldung für die Abfertigung zur Zoll-                          Abs. 1),\",\ngutverwendung abgibt.\"                                         ~c) die bisherige Nummer 2 Nummer 3,","2160                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nb) in Satz 2 die Zahl „2\" durch die Zahl „3\" er-         b) in Nummer 2 der Buchstabe b wie folgt ge-\nsetzt.                                                  faßt:\n,, b) auf dem Rhein, der Mosel, der Donaµ,\n13. In § 148 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe a werden die                       den Binnenschiffahrtstraßen und Binnen-\nWorte „bis zu 600 Stück\" einschließlich des Bei-\nseen:\nstrichs nach dem Worte „Zigaretten\" gestri-\nchen.                                                              das Schallsignal „Achtung\", ein langer ,\nTon(-).\"\n14. In der Anlage 4 Abschnitt II werden                                             §2\na) in Nummer 1                                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\naa) in Buchstabe b die Worte „auf Binnen-        Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nschiffahrtstraßen, auf Binnenseen und       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-\nauf der Donau\" ersetzt durch die Worte      gesetzes auch im Land Berlin.\n,, auf dem Rhein, der Mosel, der Donau,\nden Binnenschiffahrtstraßen und Binnen-                                §3\nseen\",                                        Diese Verordnung tritt am 15. September 1974 in\nbb) Buchstabe c gestrichen,                      Kraft.\nBonn, den 3. September 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}