{"id":"bgbl1-1974-106-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":106,"date":"1974-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/106#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-106-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_106.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Dorfhelfer, Alten-, Familien-, Haus- und Heilerziehungspfleger (Soziale PflegerV)","law_date":"1974-08-30T00:00:00Z","page":2157,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["2157\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                  Ausgegeben zu Bonn am 7. September 1974                                                                                               Nr.106\nTag                                                         Inha°It                                                                                        Seite\n30.8. 74  Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für\nDorfhelfer, Alten-, Familien-, Haus- und Heilerziehungspfleger (Soziale PflegerV) . . . . . . . .                                                  2157\n3. 9. 74 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . .                                                      2158\n613-1-1\n27. 8. 74 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel I Nr. 2 und Artikel XIII § 1 des\nGesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der\nPräsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         2161\n301-1, 301-4\n27. 8. 74 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Vierten Rentenversicherungs-Änderungs-\ngesetz vom 30. März 1973) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2161\n820-1, 821-1, 822-1\n28. 8. 74 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Ver-\nordnung Nr. 120 / 67 / EWG des Rates vom 13. Juni 1967 und zu Artikel 9 der Verordnung\nNr. 473 / 67 / EWG der Kommission vom 21. August 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               2162\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 53 .......................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                2163\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2163\nVerordnung\nüber die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten\nfür Dorfhelfer, Alten-, Familien-, Haus- und Heilerziehungspfleger\n(Soziale PflegerV)\nVom 30. August 1.974\nAuf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesausbil-                                voraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbil-\ndungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (Bun-                           dung oder eine mehrjährige geeignete Tätigkeit ist,\ndesgesetzbl. I S. 1409), zuletzt geändert durch das                         im übrigen wie Schüler an Berufsfachschulen.\nZweite Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungs-\nförderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (Bundesgesetz-                                                                             §3\nblatt I S. 1649), verordnet die Bundesregierung mit                                                                  Berlin-Klausel\nZustimmung des Bundesrates:                                                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§ 1\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundes-\nAusbildungsstätten                                        ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesaus-\nbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Be-                                                                             §4\nsuch von Ausbildungsstätten für Dorfhelfer, Alten-,                                                                   Inkrafttreten\nFamilien-, Haus- und Heilerziehungspfleger.                                      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\n(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn                         nuar 1974 in Kraft.\ndie Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer\ndurch die zuständige Landesbehörde staatlich an-                                 Bonn, den 30. August 1974\nerkannten oder genehmigten Einrichtung durchge-                                                      Für den Bundeskanzler\nführt wird. Dasselbe gilt, wenn die zuständige Lan-                               Der Bundesminister der Verteidigung\ndesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Einrich-                                                                  Georg Leber\ntung dem Besuch der in Satz 1 bezeichneten Ein-\nrichtungen gleichwertig ist.                                                                        Für den Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\n§2                                                                        Der Bundesminister\nFörderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden                                           für Forschung und Technologie\nMatthöfer\nDie Auszubildenden an den in § 1 bezeichneten\nAusbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung                                        Der Bundesminister der Finanzen\nwie Schüler an Fachschulen, wenn Aufnahme-                                                                                    Apel"]}