{"id":"bgbl1-1974-105-4","kind":"bgbl1","year":1974,"number":105,"date":"1974-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/105#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-105-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_105.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk","law_date":"1974-08-28T00:00:00Z","page":2154,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["2154                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Parkettleger-Handwerk\nVom 28. August 1974\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-            3. Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere Wär-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                   medämmung und Schallschutz;\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-         4. Kenntnisse über den Aufbau des Unterbodens;\nletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-              5. Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion von\nblatt I S. 469), wird im Einvernehmen mit den Bun-              Unterkonstruktionen und von Schwingboden-\ndesministern für Arbeit und Sozialordnung und für               konstruktionen;\nBildung und Wissenschaft verordnet:                          6. Kenntnisse über die Farben- und Formenlehre\nsowie über die wichtigsten Stilformen;\n7. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\n1. Abschnitt                              Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\nAr bei tssicherhei t;\nBerufsbild                            8. Kenntnisse über die jeweils geltenden DIN-Nor-\nmen, insbesondere DIN 280, 281, 4108, 4109,\n§ 1                                  18202, 18336, 18337, 18356, 18365, 18367 und\nBerufsbild                              68800, sowie die Verdingungsordnung für Bau-\nleistungen;\n(1) Dem Parkettleger-Handwerk sind folgende Tä-\ntigkeiten zuzurechnen:                                       9. Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen,\nWerkzeidlnungen und Raumdarstellungen;\n1. Gestaltung und Herstellung von Fußböden aus\nHolz und Kunststoffen;                                 10. Messen und Einteilen der zu belegenden Flä-\nchen;\n2. Verlegung von Parkett;\n11. Auswählen, Einteilen, Zurichten und Verlegen\n3. Fertigung von Parketteinzelteilen;                           der Werk- und Hilfsstoffe;\n4. Fertigung von Unterkonstruktionen           und   von    12. Be- und Verarbeiten von Holz und Kunststoffen;\nSch wing bodenkons truk ti on en;                      13. Hobeln, Abziehen und Schleifen der Parkett-\n5. Verlegung von Platten- und Bahnenbelägen;                    oberfläche von Hand und mit Maschine;\n6. Oberflächenbehandlung von Fußböden.                      14. winkeliges und        geschweiftes Bearbeiten der\nWerkstücke;\n(2) Dem Parkettleger-Handwerk sind folgende\n15. Prüfen des Untergrundes auf          Feuchtigkeit,\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\nEbenheit und Abriebfestigkeit;\n1. Kenntnisse der physikalischen und chemischen\n16. Vorbereiten des Untergrundes für das Verlegen;\nEigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe, insbe-\nsondere der Parkettarten, der Verlegemuster,          17. Instandsetzen von Parkettböden, insbesondere\nder Platten- und Bahnenbeläge, der Dämmstoffe,            durch Einfügen von Parketteinzelteilen unter\nder Klebestoffe, der Leime und der Materialien            Einhaltung des Verlegemusters;\nfür die Oberflächenbehandlung, sowie deren La-        18. Oberflächenbehandeln von Fußböden, insbeson-\ngerung, Verwendung und Verarbeitung;                      dere durch Versiegeln und Wachsen;\n2. Kenntnisse der Holztrocknung und des Holz-              19. Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Ma-\nschutzes;                                                 schinen.","Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1974                      2155\n2. Abschnitt                    5. Prüfen eines mineralischen Untergrundes       auf\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II             Feuchtigkeit und Ebenheit, Durchführen der Aus-\ngleichsarbeiten und Verlegen von Fertigparkett.\nder Meisterprüfung\n(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-\n§2                         sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in\nGliederung, Dauer und Bestehen            der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-\nder praktischen Prüfung (Teil I)          chend nachgewiesen werden konnten.\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-\nfertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die                                  §5\nMeisterprüfungsarbeit soll aus dem Tätigkeitsbe-              Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\nreich gewählt werden, in dem der Prüfling überwie-                             (Teil II)\ngend tätig gewesen ist.\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als   Prüfungsfächern nachzuweisen:\nsechs Arbeitstage ausschließlieh der Trocknungs-\nzeiten, die Arbeitsprobe nicht mehr als acht Stun-     1. Wärmedämmungs-        und Schallschutzberechnun-\nden dauern.                                                gen für Fußbodenkonstruktionen;\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des       2. Fachtechnologie:\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der        a) Holztrocknung und Holzschutz,\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.             b) Bauphysik, insbesondere Wärmedämmung,\nSchallschutz sowie Einfluß der Baufeuchte\n§3                                 und des Raumklimas,\nMeisterprüfungsarbeit                    c) Aufbau des Unterbodens,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der            d) Aufbau und Funktion von Unterkonstruktio-\nnachstehenden Arbeiten in Betracht:                            nen und von Schwingbodenkonstruktionen,\n1. Verlegung von Parkettstäben oder Parkettafeln           e) Oberflächenbehandlung von Fußböden,\nmit Oberflächenbehandlung                              f) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-\na) zu Würfelboden mit Zwischenfries und Bor-               tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-\ndüre oder                                              sicherheit,                  '\nb) zu Flechtenboden zwei- oder dreifach diago-         g) die jeweils geltenden DIN-Normen, insbeson-\nnal verlegt mit Außenfries oder                       dere DIN 280, 281, 4108, 4109, 18202, 18336,\n18337, 1835~, 18365, 18367 und 68800, sowie\nc) zu Rautenboden mit Außenfries;\ndie Verdingungsordnung für Bauleistungen;\n2. Anfertigung einer Tafelparkettplatte mit Bordüre\n3. Werkstoffkunde:\nohne Verwendung von Parketthalb- und -fertig-\nfabrikaten auf einer Spanplatte;                       a) Physikalische und chemische Eigenschaften\nder Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der\n3. Konstruktion eines Schwingbodens nach vorge-                Parkettarten, der Platten- und Bahnenbeläge,\ngebenen Daten und Ausführung eines Schwing-                der Dämmstoffe, der Klebestoffe, der Leime\nbodenteiles.                                               und der Materialien für die Oberflächenbe-\n(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzulie-             handlung, sowie deren Lagerung, Verwen-\nfern:                                                          dung und Verarbeitung,\n1. Entwurfsskizzen und eine Werkzeichnung,                 b) Holz- und Baufeuchteprüfung;\n2. die Vorkalkulation,                                 4. Farben- und Formenlehre, Stilformen und Verle-\n3. die Leistungsbeschreibung,                              gemuster;\n4. die Nachkalkulation.                                5. Vorkalkulation mit allen für die Baupreisbildung\nwesentlichen Faktoren, Berechnungen für die\n§4                             Angebotskalkulation, Errechnen des Mittellohnes\nund Nachkalkulation.\nArbeitsprobe\n(1) Als Arbeitsprobe ist eine der folgenden Arbei-     (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich\nten auszuführen:                                       durchzuführen.\n1. Anfertigen einer Tafel aus vorgefertigten Stäben       (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als\nnach Zeichnung;                                    acht Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als\neine halbe Stunde je Prüfling dauern.\n2. Anfertigen eines geschweift verlaufenden Frie-\nses;                                                  (4) Soweit die Prüfung programmiert durchge-\n3. Anfertigen einer trapezförmigen Tafel mit einem     führt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die\nauf Gehrung geschnittenen Umrandungsfries und      mündliche Prüfung verzichtet werden.\nZwischenfries;                                        (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\n4. Herstellen einer rechteckigen Tafel mit Außen-      Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der\nfries, ausgelegt mit einem Würfel und in den Par-  in Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 genannten Prüfungs-\nkettstäben eingearbeiteten Adern;                  fächer.","2156                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\n3. Abschnitt                                          (2) Die Verordnung über das Berufsbild des Par-\nkettleger-Handwerks vom 5. August 1968 (Bundes-\nUbergangs- und Schlußvorschriften\ngesetzbl. I S. 911) wird aufgehoben. Auf Grund des\n§ 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendende\n§6                                        Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser\nUbergangsvorschrift                                     Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.\nBei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-                                                       §8\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nschriften zu Ende geführt.                                                                          Berlin-Klausel\n.Diese Verordn1:1ng gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n§1                                        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\nSonstige Vorschriften                                    werksordnung auch im Land Berlin.               ·\n(1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-                                                          §9\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über\ngemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung                                                        Inkrafttreten\nim Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge-                                       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.                           kündung in Kraft.\nBonn, den 28. August 1974\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Rohwedder\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.rn.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesqesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträqe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachun!]en sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.                      ·\nBezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden· Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn t. Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBez u q s preis : Fü, Teil I und Teil iI halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesqesetzblätter, die vo1 dem 1. Juli 1972 ausqeqeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99·509 ode, gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : 1.05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten). bei Lieferun9 gegen Vorausrechnung 1 45 DM. Im Bezugs-\npi eis ist die Meh1 wertsteue, enthalten; der augewandte Steuersatz beträqt 5,5 °/o."]}