{"id":"bgbl1-1974-105-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":105,"date":"1974-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/105#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-105-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_105.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968","law_date":"1974-09-02T00:00:00Z","page":2151,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1974                         2151\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Diätengesetzes 1968\nVom 2. September 1974\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-        2. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nsen:\n,, (1) Das Ruhegeld bei einer Mitgliedschaft im\nArtikel I                            Bundestag bis zu acht Jahren beträgt fünfund-\ndreißig vom Hundert der Entschädigung nach § 1.\n§ 1                               Es erhöht sich mit jedem weiteren Jahr der tat-\nsächlichen Mitgliedschaft vom neunten bis zum\nDas Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder          sechzehnten Jahr um fünf vom Hundert bis auf\ndes Bundestages (Diätengesetz 1968) vom 3. Mai               fünfundsiebzig vom Hundert der Entschädigung.\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 334), geändert durch Ge-          Für die Zeit, in der der Präsident und seine Stell-\nsetz vom 22. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 993),           vertreter ihr Amt wahrgenommen haben, erhal-\nwird wie folgt geändert:                                     ten sie entsprechend ihrer Beitragsleistung das\ndreifache oder eineinhalbfache Ruhegeld. § 5\n1. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nAbs. 1 Satz 2 wird angewandt.\"\n„Die Mitglieder des Bundestages erhalten nach\nihrem Ausscheiden aus dem Bundestag ein Ruhe-                                    § 2\ngeld, wenn sie\n§ 1 gilt auch für· die vor dem Inkrafttreten dieses\n1. das  fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet         Gesetzes aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mit-\nund dem Bundestag mindestens acht Jahre             glieder sowie für ihre Hinterbliebenen.\noder während der ganzen Dauer von zwei\nWahlperioden angehört oder\nArtikel II\n2. das sechzigste Lebensjahr vollendet und dem\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § .12 Abs.\nBundestag mindestens zwölf Jahre oder wäh-\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nrend der ganzen Dauer von drei Wahlperioden\nzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nangehört oder\nim Land Berlin.\n3. das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet\nund dem Bundestag mindestens sechzehn Jahre                                Artikel III\noder während der ganzen Dauer von vier                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün--\nWahlperioden angehört haben.\"                       dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. September 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}