{"id":"bgbl1-1974-105-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":105,"date":"1974-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/105#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-105-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_105.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel","law_date":"1974-09-02T00:00:00Z","page":2149,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2149\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974       1            Ausgegeben zu Bonn am 5. September 1974                                                                                                                   Nr.105\nTag                                                                               Inhalt                                                                                         Seite\n2. 9. 74    Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festland-\nsockel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2149\n750-2\n2. 9. 74    Zweites Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   2151\n.    1101-4\n2. 9. 74    Achtes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 2152\n53-1\n28. 8. 74    Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nund im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk                                                                                        2154\n7110-3-4\nGesetz\n. zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung\nder Rechte am Festlandsockel\nVom 2. September 1974\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                2. § 2 wird wie folgt geändert:\nsen:                                                                                                    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1} Die Erlaubnis für die in § 1 Satz 1 be-\nArtikel 1                                                                        zeichneten Handlungen wird nach Maßgabe\nDas Geset~ zur vorläufigen Regelung der Rechte                                                             der Absätze 2 bis 6 auf Antrag vorläufig\nam Festlandsockel vom 24. Juli 1964 (Bundesgesetz-                                                             erteilt.\"\nblatt I S. 497), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\nÄnderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung                                                          b} Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nder Rechte am Festlandsockel vom 25. Juni 1969                                                                 „ 2. hinsichtlich der Ordnung der Nutzung\n(Bund,esgesetzbl. I S. 581), wird wie folgt geändert:                                                                 und Benutzung der Gewässer über dem\nFestlandsockel und des Luftraumes über\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                                                                        diesen Gewässern vom Deutschen Hydro-\ngraphischen Institut\".\n,,§ 1\nc) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nDie Aufsuchung von Bodenschätzen des deut-\nschen Festlandsockels im Sinne der Proklamation                                                             ,,Ein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Ver-\nder Bundesregierung vom 20. Januar 1964 (Bun-                                                              längerung der Erlaubnis für die Aufsuchung\ndesgesetzbl. II S. 104), die Gewinnung solcher                                                             und Gewinnung von Bodenschätzen und für\nBodenschätze, jede mit Bezug auf den Festland-                                                              jede mit Bezug auf den Festlandsockel an Ort\nsockel an Ort und Stelle vorgenommene For-                                                                 und Stelle vorgenommene Forschungshand- ·\nschungshandlung und die Errichtung und der                                                                  lung besteht nicht.\"\nBetrieb einer Transit-Rohrleitung in oder auf\nd) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:\ndem deutschen Festlandsockel bedürfen der Er-\nlaubnis. Die völkerrechtlichen Regeln über die                                                                ,, (4) Die Erteilung oder die' Verlängerung\nHohe See und den Festlandsockel bleiben unbe-                                                               der Erlaubnis für die Errichtung und den Be-\nrührt.\"                                                                                                     trieb einer Transit-Rohrleitung darf nur ver-","2150                              Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1974, Tei1l I\nsagt werden, wenn eine Gefährdung des                    2. eine Verunreinigung des Meeres zu be-\nLebens oder der Gesundheit von Personen                     sorgen ist oder\noder von Sachgütern oder eine Beeinträchti-              3. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\ngung überwiegender öffentlicher Interessen                  land g.efährdet wird.\"\nzu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen\noder Auflagen verhütet oder ausgeglichen              e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab-\nwerden kann. Eine Beeinträchtigung über-                 sätze 5 und 6.\nwiegender öffentlicher Interessen liegt insbe-\nsondere dann vor, wenn durch die Errichtung                               Artikel 2\noder den Betrieb einer Transit-Rohrleitung\n1. die ordnungsgemäße Erforschung des deut-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar      ~\nschen Festlandsockels, die Ausbeutung\nseiner Naturschätze, die Schiffahrt, der        1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nFischfang, die Erhaltung der lebenden\nMeeresschätze oder die Erhaltung und der\n. Artikel 3\nBetrieb von Unterwasserkabeln oder -rohr-\nleitungen behindert oder beeinträchtigt           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nwird,                                           küo.dung in Kraft.\nI:>ie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. September 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister für Verkehr\nGscheidle"]}