{"id":"bgbl1-1974-104-4","kind":"bgbl1","year":1974,"number":104,"date":"1974-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/104#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-104-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_104.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kupferschmiede-Handwerk","law_date":"1974-08-28T00:00:00Z","page":2142,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["2142                                Bundesge,s,etzblaitt, Jahrg,ang 1974, TeH I\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Kupferschmiede-Handwerk\nVom 28. August 1974\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-              9. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                      Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-              Arbeitssicherheit, der Dampfkesselverordnung,\nletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum                     der Technischen Regeln für Dampfkessel und\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-                   für Druckgaser der Baurichtlinien für Druckbe-\nblatt I S. 469), wird im Einvernehmen mit den Bun-                hälter und der Druckgasverordnung;\ndesministern für Arbeit und Sozialordnung und für\n10. Kenntnisse über die einschlägigen VDE-Bestim-\nBÜdung und Wissenschaft verordnet:\nmungen, über Vorschriften des Immissions-\nschutzes, insbesondere die jeweils geltenden\nVDI-Richtlinien, üb.er Vorschriften des Gewäs-\n1. Abschnitt                               ser-, Brand- und Explosionsschutzes, die jeweils\nBerufsbild                                geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 1754,\n2401, 2410 und 2502, die Verdingungsordnung\nfür Bauleistungen und die Gerüstordnung;\n§1\n11. Entwerfen, Berechnen und Zeichnen der in Ab-\nBerufsbild\nsatz 1 aufgeführten Anlagen;\n(1) Dem Kupferschmiede-Handwerk sind folgende            12. Messen, Anreißen und Zuschneiden mit Hand-\nTätigkeiten zuzurechnen:                                          und Maschinenwerkzeugen;\n1. Konstruktion und Bau von produktions- und ver-            13. Anfertigen von Schablonen;\nfahrenstechnischen Anlagen und Anlagenteilen,\nwie Kesseln, Behältern, Dampferzeugern sowie            14. Be- und Verarbeiten von Metallen sowie von\nWärme- und Kältetauschern, aus Stahl, Nicht-                 thermo- und duroplastischen Kunststoffen und\nKunststoffhalbzeugen;\neisenmetall und Kunststoff für feste, flüssige\nund gasförmige Stoffe im gesamten Druck- und            15. Verarbeiten von Reaktionsharzen;\nTemperaturbereich, mit Tragkonstruktionen und           16. Auskleiden und Beschichten von Anlagenteilen\nBefestigungen;                                               und Rohren mit Kunststoffen;\n2. Planung und Bau von Rohren, Rohrleitungen und             17. Verlegen von Rohrleitungen;\nFormstücken für feste, flüssige und gasförmige\n18. Aufbringen von metallischen und nichtmetalli-\nStoffe im gesamten Druck- und Temperatur-\nschen Schutzüberzügen;\nbereich.\n19. Prüfen der in Absatz 1 genannten Anlagen und\n(2) Dem Kupferschmiede-Handwerk sind folgende                 Anlagenteile auf Dichtigkeit;\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n20. Inbetriebnehmen, Instandsetzen und Warten der\n1. Kenntnisse der hygienischen, physikalischen                  in Absatz 1 genannten Anlagen;\nund chemischen Anforderungen beim Anlagen-             21. Errichten von einfachen Arbeitsgerüsten;\nund Rohrleitungsbau;\n22. Instandhalten der Maschinen, Werkzeuge und\n2. Kenntnisse über Elektro- und Regeltechnik, Sta-               Geräte.\ntik und Festigkeitslehre;\n3. Kenntnisse über        Korrosions-,  Wärme-     und                             2. Abschnitt\nKälteschutz;\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\n4. Kenntnisse der Berechnung und der Arbeits-                                 der Meisterprüfung\nweise der in Absatz 1 genannten Anlagen und\nAnlagenteile;                                                                      §2\n5. Kenntnisse der Schweiß- und Lötverfahren;                            Gliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung (Teil I)\n6. Kenntnisse der Durchführung von Druckprüfun-\ngen;                                                      (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-\nfertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die\n7. Kenntnisse der Eigenschaften verdichteter und\nMeisterprüfungsarbeit soll aus dem Tätigkeitsbe-\nverflüssigter Gase;\nreich gewählt werden, in dem der Prüfling überwie-\n8. Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe;         gend tätig gewesen ist.","Nr. 104 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1974                      2143\n(2) Der Prüfling hat eine gültige Schweißbeschei-     6. Herstellen von Rohrverbindungen durch Hart-\nnigung·nach DIN 8560 oder 8561 vorzulegen.                 . und Weichlöten, Schweißen oder Kleben;\n(3) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht meht als     7. Beseitigen von Störungen in Dampfrohrleitungen,\nfünf Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als            Armaturen oder Regeleinrichtungen.\nacht Stunden dauern.\n(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-\n(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des         sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der      der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.           chend nachgewiesen werden konnten.\n§3                                                     §5\nMeisterprüfungsarbeit .                            Prüfung der fachtheoretischen-\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-                          Kenntnisse (Teil II)\nstehenden Arbeiten anzufertigen:                            (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\n1. Teilherstellung eines Wärmetauschers mit Ein-         Prüfungsfächern nachzuweisen:\nbau von Armaturen, Regel- und Sicherheitsein-       1. Technische Mathematik:\nrichtungen;                                             Berechnung eines produktions- oder verfahrens-\n2. Bau eines Behälterteiles mit Einbau von Armatu-           technischen Anlagenteils\nren, Sicherheitsein,richtungen und Tragkonstruk-        a) Rohrquerschnitte,\ntionen;                                                 b) Materialstärken und\n3. Bau eines Teils einer Destillier- oder Extraktions-       c) Zuschnittsermittlungen;\nanlage;                                             2. Fachtechnologie:\n4. Teilherstellung einer Wasseraufbereitungsanlage           a) Hygienische, physikalische und chemische\nmit Einbau von Pumpen, Regel- und Sicherheits-              Anforderungen beim Anlagen- und Rohrlei-\neinrichtungen;                                              tungsbau,\n5. Teilherstellung einer Rohrnetzanlage für Flüssig-         b) Elektro- und Regeltechnik, Statik und Festig-\nkeiten, Dämpfe oder Gase mit Einbau von Arma-               keitslehre,\nturen, Verteilern, Pumpen, Regel- und Sicher-           c) Korrosions-, Wärme- und Kälteschutz,\nhei tseinrich tun gen.                                  d) Druckprüfung von Anlagen und Rohrleitun-\n(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsaus-                 gen,\nschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit              e) Eigenschaften verdichteter und verflüssigter\neine Entwurfsskizze mit Hauptmaßen und Material-                 Gase,\nangabe sowie einen Arbeitsplan vorzulegen.                    f) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-\ntung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzulie-\nfern                                                             sicherheit, der Dampfkesselverordnung, der\nTechnischen Regeln für Dampfkessel und für\n1. eine normgerechte Zeichnung mit Stückliste und               Druckgase, der Baurichtlinien für Druckbehäl-\nBerechnungsunterlagen,                                      ter und der Druckgasverordnung,\n2. die Vorkalkulation,                                      g) einschlägige VDE-Bestimmungen, Vorschrif-\nten des Immissionsschutzes, insbesondere die\n3. der Arbeitsbericht,\njeweils geltenden VDI-Richtlinien, Vorschrif-\n4. die Nachkalkulation.                                          ten des Gewässer-, Brand- und Explosions-\nschutzes, die jeweils geltenden DIN-Normen,.\ninsbesondere DIN 1754, 2401, 2410 und 2502,\n§4                                  die Verdingungsordnung für Bauleistungen\nArbeitsprobe                            und die Gerüstordnung;\n(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden     3. Werkstoffkunde:\nArbeiten· auszuführen, davon je eine aus den Num-            a) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,\nmern 1 bis 4 und 5 bis 7:                                   b) Werkstoffverbindungen, insbesondere Löten\n1. Anfertigen eines gewölbten Apparatebodens mit                sowie Gas-, Lichtbogen- und Schutzgas-\nAushalsungen;                                              schweißen;\n2. Bauen eines kegelförmigen Behälters mit Tan-         4. Vorkalkulation mit allen für die Preisbildung we-\ngentialstutzen;                                         sentlichen Faktoren, Berechnungen für die Ange-\nbotskalkulation, Errechnen des Mittellohnes und\n3. Herstellen eines Rohrbodens mit eingewalzten\nN achkalkulation.\noder eingeschweißten Rohren;\n4. Anfertigen eines Rohrverteilers mit Flanschen-           (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich\nund Gewindestutzen;                                 durchzuführen.\n5. Umformen und Biegen von Stahl-, Chrom-Nickel-            (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als\nstahl-, Kupfer- oder Kunststoffrohren;              zwölf Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr","2144                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\nals eine halbe Stunde je Prüfling dauern. Bei der                                   §7\nschriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger                      Sonstige Vorschriften\nals sechs Stunden geprüft werden.\n(1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-\n(4) Soweit die schriftliche Prüfung programmiert     prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über\ndurchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2         gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung\nauf die mündliche Prüfung verzichtet werden.            im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des          (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nTeils II sind ausreichende Leistungen in jedem der      weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nin Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Prüfungsfä-        Gegenstände dieser Verordnung_ regeln, nicht mehr\ncher.                                                   anzuwenden.\n§8\nBerlin-Klausel\n3. Abschnitt                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes;.\nUbergangs- und Schlußvorschriften               gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\nwerksordnung auch im Land Berlin.\n§6\nUbergangsvorschrift                                                §9\nBei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-                            Inkrafttreten\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-            Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1974 in\nschriften zu Ende geführt.                              Kraft.\nBonn, den 28. August 1974\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Rohwedder"]}