{"id":"bgbl1-1974-104-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":104,"date":"1974-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/104#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-104-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_104.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Handwerk","law_date":"1974-08-28T00:00:00Z","page":2139,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 104-Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1974                      2139\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Handwerk\nVom 28. August 1974\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-       2. Kenntnisse über Baustatik sowie über Elektro-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom              und Regeltechnik;\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 1 S. 1), zu-    3. Kenntnisse über Korrosions-, Wärme- und\nletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum             Schallschutz;\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. 1\nS. 469), wird im Einvernehmen mit den Bundes-           4. Kenntnisse der Berechnung des Wärmebedarfs,\nministern für Arbeit und Sozialordnung und für             des Kühlbedarfs und der Rohrsysteme;\nBildung und Wissenschaft verordnet:                     5. Kenntnisse der Brennstoffarten und des Ver-\nbrennungsvorgangs;\n6. Kenntnisse der Funktionsweise der Anlagen und\n1. Abschnitt                         Anlagenteile für die zentrale Beheizung, Warm-\nBerufsbild                          wasserbereitung, Klimatisierung, Feuerungen\nund Brennstoffversorgung;\n§ 1                         7. Kenntnisse der Werk-, Bau- und Hilfsstoffe;\nBerufsbild                       8. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\nUnfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\n(1) Dem Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-             Arbeitssicherheit sowie der Bauaufsicht;\nHandwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:\n9. Kenntnisse über die einschlägigen VDE-Bestim-\n1. Planung und Bau von Anlagen der zentralen Be-           mungen, über Vorschriften des Immissions-\nheizung und Warmwasserbereitung mit flüssigen          schutzes, insbesondere die jeweils geltenden\nund dampfförmigen Wärmeträgern für alle Ener-          VDI-Richtlinien, über Vorschriften des Gewäs-\ngiearten mit Sicherheits-, Meß- und Regeleinrich-      ser- und Brandschutzes, die jeweils geltenden\ntungen, insbesondere von Warmwasser-, Heiß-            DIN-Normen, insbesondere DIN 1946, 4102, 4108,\nwasser-, Dampf-, Strahlungs- und Speicherheizun-       4109, 4701, 4750, 4751, 4752, 4755, 4756, 18 379\ngen;                                                   und 18 380, die Technischen Regeln für Dampf-\n2. Planung und Bau von Anlagen der zentralen               kessel (TRD), insbesondere TRD 701 und 702,\nKlimatisierung für alle Energiearten mit Sicher-       und die Verdingungsordnung für Bauleistungen;\nheits-, Meß- und Regeleinrichtungen, insbeson-     10. Entwerfen, Berechnen, Zeichnen und zusammen-\ndere von Warmluftheizungen, Lüftungsanlagen,           bauen der in Absatz 1 aufgeführten Anlagen\nTeil- und Vollklimaanlagen;                            und Einrichtungen;\n3. Planung und Bau von Feuerungsanlagen für alle       11. Messen und Anreißen von Bauteilen und Halb-\nBrennstoffe, von Einrichtungen für die Brennstoff-     zeugen;\nlagerung und für die zentrale Heizölversorgung     12. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunst-\nsowie von Einrichtungen zum Transport und zur          stoffen;\nautomatischen Beschickung mit festen Brennstof-    13. Verlegen von Rohren;\nfen und deren Entaschungsanlagen einschließlich\nder Sicherheits-, Meß- und Regeleinrichtungen.     14. Aufstellen und Anschließen der Anlagenteile für\nBeheizung, Warmwasserbereitung, Klimatisie-\n(2) Dem Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-             rung, Feuerungen und Brennstoffversorgung;\nHandwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkei-       15. Herstellen, Verlegen und Befestigen von Leitun-\nten zuzurechnen:                                           gen für Anlagen der zentralen Klimatisierung;\n1. Kenntnisse über die meteorologischen, hygie-       16. Inbetriebnehmen und Einregulieren von Hei-\nnischen, physikalischen und chemischen Anfor-         zungs-, Warmwasserbereitungs-, Klimatisie-\nderungen beim Zentralheizungs- und Klima-             rungs-, Feuerungs- und Brennstoffversorgungs-\nanlagenbau;                                           anlagen;","2140                                Bunde1s,ge1s1etzb1att, Jahrg,ang 1974, Ted:l I\n17. Durchführen von wärme-, strömungs- und feue-              der Nummern 1 bis 4 und zwei Arbeiten der Num-\nrungstechnischen Messungen;                             mern 5 bis 9, bei Anfertigung der Meisterprüfungs-\n18. Instandsetzen, Warten und Reinigen sowie Be-              arbeit in § 3 Abs. 1 Nr. 2 zwei Arbeiten der Num-\nseitigen von Störungen der in Absatz 1 bezeich-          mern 1 bis 6 und eine Arbeit der Nummern 7 bis 9:\nneten Anlagen;                                          1. Herstellen   eines  Formstücks von mindestens\n19. Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werk-                 NWSO;\nzeuge.                                                 2. Ausführen von Schweißproben durch Gas-\nschweißen unter erschwerten Bedingungen;\n3. Einregulieren einer Feuerungs- und Heizölversor-\n2. Abschnitt                               gungsanlage;\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II               4. Beseitigen einer Störung der Steuerung oder der\nder Meisterprüfung                             Regelung an einer in § 1 genannten Anlage;\n5. Verbinden eines Formstückes aus Rotguß mit\n§ 2                                    Kupfer- oder Stahlrohr durch Hartlöten;\nGliederung, Dauer und Bestehen                  6. Ausführen von Schweißproben durch Lichtbogen-\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                     schweißen;\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-       7. Aufstellen und Anschließen von Lüftungsaggre-\nfertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die                    gaten und deren Hilfseinrichtungen;\nMeisterprüfungsarbeit soll aus dem Tätigkeitsbe-\nreich gewählt werden, in dem der Prüfling über-               8. Anfertigen eines Formstückes einer Luftleitung\nwiegend tätig gewesen ist.                                        nach Zeichnung;\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als         9. Ein- und Nachregulieren einer Lüftungsanlage.\nsechs Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als            Arbeiten im Gasschweißen müssen den Anforderun-\nacht Stunden dauern.                                          gen eines Gasschweißer-Aufbaulehrganges des\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des              Deutschen Verbandes für Schweißtechnik entspre-\nchen; die Anforderungen im Lichtbogenschweißen\nTeils I sind ausreichende Leistungen in der Meister-\nrichten sich nach den Fertigkeiten, die der Licht-\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\nbogenschweißer-Einführungslehrgang des          Deut.:.\nsehen Verbandes für Schweißtechnik vermittelt.\n§ 3\n(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-\nMeisterprüfungsarbeit                      sten Fertigkeiten und Kemünisse zu prüfen, die in\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind der Entwurf             der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-\nund ein Anlagenteil einer d~r nachstehenden Arbei-            chend nachgewiesen werden konnten.\nten anzufertigen:\n1. Heizungsanlage mit Feuerung oder Ubergabe-                                           § 5\nstation, mit Heizkörpern, Pumpen, Armaturen so-\nwie Sicherheits- und Regeleinrichtungen;                        Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n(Teil II)\n2. Klimatisierungsanlage mit Ventilatoren, Luftbe-\nhandlung, Luftleitungen, Armaturen sowie Regel-              (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\nund Sicherheitseinrichtungen.                            Prüfungsfächern nachzuweisen:\n(2) Der Entwurf muß enthalten:                             1. Technische Mathematik:\n1. Entwurfszeichnungen,                                           Berechnung einer Zentralheizungs- oder Klimati-\nsierungsanlage\n2. die Berechnung der Anlage,\na) Wärme- und Kühlbedarf,\n3. die Vorkalkulation,                                            b) Kessel, Heizkörper und Geräte,\n4. Montagezeichnungen mit Zeichnungen für Wand-                   c) Rohr- und Luftleitungen und\nund Fußbodendurchbrüche und\nd) Brennstoff- und Energiebedarf;\n5. die Ausarbeitung der Ubergabe- und Abn_ahme-\nbescheinigung und sonstiger Antragsunterlagen             2. Fachtechnologie:\nfür behördliche Genehmigungen.                                a) Meteorologische, hygienische, physikalische\nund chemische Anforderungen beim Zentral-\n(3) Der Entwurf der Meisterprüfungsarbeit ist                      heizungs- und Klimaanlagenbau,\nunter Aufsicht, die praktische Arbeit auf einer .Bau-             b) Baustatik sowie Elektro- und Regeltechnik,\nstelle oder an Lehrgerüsten auszuführen.\nc) Korrosions-, Wärme- und. Schallschutz,\n§ 4                                   d) Brennstoffarten und der Verbrennungsvor-\ngang,\nArbeitsprobe                               e) Funktionsweise der Anlagen und Anla_gen-\n(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehenden                   teile für die zentrale Beheizung, Warm-\nArbeiten auszuführen, und zwar bei Anfertigung der                    wasserbereitung, Klimatisierung, Feuerungen\nMeisterprüfungsarbeit in § 3 Abs. 1 Nr. 1 eine Arbeit                 und Brennstoffversorgung,","Nr. 104 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1974                          2141\nf) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-                              3. Abschnitt\ntung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-                Ubergangs- und Schlußvorschriften\nsicherheit sowie der Bauaufsicht, -\ng) einschlägige VDE-Bestimmungen, Vorschrif-                                     § 6\nten des Immissionsschutzes, insbesondere die\njeweils geltenden VDI-Richtlinien, Vorschrif-                       Ubergangsvorschrift\nten des Gewässer- und Brandschutzes, die je-        Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\nweils geltenden DIN-Normen, insbesondere          fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nDIN 1946, 4102, 4108, 4109, 4701, 4750, 4751,     schriften zu Ende geführt.\n4752, 4755, 4756, 18 379 und 18 380, die Tech-\nnischen Regeln für Dampfkessel (TRD), insbe-\n§ 7\nsondere TRD 701 und 702, und die Verdin-\ngungsordnung für Bauleistungen;                                     Sonstige Vorschriften\n3. Werkstoffkunde:                                           (1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-\na) Werk-, Bau- und Hilfsstoffe,                       prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über\ngemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung\nb) Werkstoffverbindungen, insbesondere         Gas-\nim Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundes-\nund Lichtbogenschweißen;\ngesetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\n4. Vorkalkulation mit allen für die Baupreisbildung\nwesentlichen Faktoren, Berechnungen für Ange-            (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nbotskalkulation, Errechnen des Mittellohnes und       weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nNachkalkulation.                                      Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nanzuwenden.\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\nzuführen.\n§ 8\n(3) Die schriftliche P,rüfung soll insgesamt nicht\nBerlin-Klausel\nmehr als achtzehn Stunden, die mündliche Prüfung\nje Prüfling nicht mehr als eine halbe Stunde dauern.        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nBei der schriftlichen Prüfung soll an einem Tage          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nnicht länger als sechs Stunden geprüft werden.            blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nordnung auch im Land Berlin.\n(4) Soweit die schriftliche Prüfung programmiert\ndurchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2\nauf die mündliche Prüfung verzichtet werden.                                          § 9\nInkrafttreten\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils II sind ausreichende Leistungen in jedem der           Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1974 in\nin Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Prüfungsfächer.      Kraft.\nBonn, den 28. August 1974\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Rohwedder"]}