{"id":"bgbl1-1974-104-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":104,"date":"1974-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/104#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-104-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_104.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Gas- und Wasserinstallateure-Handwerk","law_date":"1974-08-28T00:00:00Z","page":2136,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["2136                                 Bunde1s,gesetzbl,att, Jahrgang 1974, Teil I\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Gas- und Wasserinstallateure-Handwerk\nVom 28. August 1974\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-             3. Kenntnisse über       Korrosions-,  Wärme-     und\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                      Schallschutz;\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-           4. , Kenntnisse· der Berechnung von Rohrsystemen;\nletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-                5. Kenntnisse der Gase sowie der Wasser- und Ab-\nblatt I S. 469), wird im Einvernehmen mit den Bun-                 wasserarten, ihrer Zusammensetzung und Eigen-\ndesministern für Arbeit und Sozialordnung und für                  schaften;\nBildung und Wissenschaft verordnet:                            6. Kenntnisse über Kühlsysteme und Kältemittel;\n7. Kenntnisse der Funktionsweise der Einzel-\nfeuerstätten, der Geräte und Armaturen für die\n1. Abschnitt                                Gasversorgung, die Be- und Entwässerung,\nKühl- und Schankanlagen und die zentrale Heiz-\nBerufsbild                                 ölversorgung;\n8. Kenntnisse der Werk-, Bau- und Hilfsstoffe;\n§ 1\n9. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\nBerufsbild\nUnfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\n(1) Dem Gas- und Wasserinstallateure-Handwerk                 Arbeitssicherheit, der Bauaufsicht, des Regel-\nsind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:                             werks des Deutschen Vereins von Gas- und\n1. Planung und Bau von Rohrleitungsanlagen, aus-                   Wasserfachmännern sowie der Technischen Re-\ngenommen Fernleitungsanlagen für wasserge-                   geln für Gas- und Flüssiggasinstallationen;\nfährdende Flüssigkeiten im Sinne des § 19 a Was-        10. Kenntnisse über die einschlägigen VDE-Bestim-\nserhaushaltsgesetz,   aus    allen zugelassenen              mungen, über Vorschriften des Immissions-\nWerkstoffen für Gase, Wasser, Abwasser und                   schutzes, insbesondere die jeweils geltenden\nchemische Flüssigkeiten;                                     VDI-Richtlinien, über Vorschriften des Gewäs-\n2. Planung und Bau von sanitären Anlagen, insbe-                   ser- und Brandschutzes, die jeweils geltenden\nsondere von Abwasserhebeanlagen, Druckerhö-                  DIN-Normen, insbesondere DIN 1986/1-2, 1988,\nhungsanlagen und Wasseraufbereitungsanlagen                  2000, 4109/1, 2 und 5, 18012, 18306, 18307, 18381\nsowie von sanitären Einrichtungen für Schwimm„               und 19630, die Verdingungsordnung für Baulei-\nbäder und für medizinische Bäder;                            stungen und die Gerüstordnung;\n11. Entwerfen, Berechnen, Zeichnen und Zusam-\n3. Bau von Abgas-, Be- und Entlüftungsanlagen;\nmenbauen der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 aufge-\n4. Installation von Einzelfeuerstätten und Gasver-                 führten Anlagen;\nbrauchseinrichtungen sowie von haustechni-              12. Messen und Anreißen von Bauteilen und Halb-\nschen Einrichtungen, Armaturen und Warmwas-                   zeugen;\nserbereitern einschließlich der Sicherheits-, Meß-                                                1\nund Regeleinrichtungen;                                 13. Be-· und Verarbeiten von Metallen und Kunst-\nstoffen;\n5. Planung und Bau von zentralen Heizölversor-\ngungsanlagen;                                            14. Verlegen von Rohren;\n6. Verlegung und Anschluß von Rohren für Tank-                15. Herstellen und Einbauen von Anlagenteilen für\nstellen;                                                    Abgas-, Be- und Entlüftungsanlagen;\n7. Herstellung und Montage von Einrichtungen zur              16. Aufstellen, Einbauen, Anschließen und Einstel-\n· Ableitung von Niederschlagswasser.                           len von Einzelfeuerstätten sowie von Geräten\nund· Armaturen für die Gas- und· Wasserversor-\n(2) Dem Gas- und Wasserinstallateure-Handwerk                 gung, die Abwasserbeseitigung, Kühl- und\nsind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzu-                   Schankanlagen sowie die zentrale Heizölversor-\nrechnen:                                                           gung;\n1. Kenntnisse der hygienischen, physikalischen              17. Herstellen und. Anbringen von Einrichtungen\nund chemischen Anforderungen bei der Gas-,                 zür Ableitung des Niederschlagswassers;\nWasser- und Abwasserinstallation;\n18. Inbetriebnehmen, Instandsetzen, Warten und\n2. Kenntnisse über Baustatik sowie über Elektro-                 Reinigen sowie Beseitigen von Störungen der in\nund Regeltechnik;                                          Absatz 1 aufgeführten Anlagen;","Nr. 104 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4'. September 1974                      2137\n19. Errichten von einfachen Arbeitsgerüsten;           3. Installieren einer Einzelfeuerstätte, Gasver-\n20. Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werk-          brauchseinrichtung oder sanitären Einrichtung\nzeuge.                                               sowie Einregulieren der Armaturen;\n4. Beseitigen von Störungen an einer Kalt- oder\nWarmwasseranlage,        Gasverbrauchseinrichtung\n2. Abschnitt                        oder Einzelfeuerstätte;\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II         5. Einregulieren und Beseitigen von Störungen an\nder Meisterprüfung                       einer zentralen Heizölversorgungs- oder einer\nSchankanlage;\n§2\n6. Anfertigen einer Einrichtung zur Ableitung von\nGliederung, Dauer und Bestehen                Flüssigkeiten;\nder praktischen Prüfung (Teil I)          7. Anfertigen eines Be- und Entlüftungskanals mit\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-     Formstücken und Luftdurchlässen.\nfertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die        Arbeiten im Gasschweißen müssen den Anforderun-\nMeisterprüfungsarbeit soll aus dem Tätigkeitsbe-       gen eines Gasschweißer-Aufbaulehrgangs des Deut-\nreich gewählt werden, in dem der Prüfling überwie-     schen Verbandes für Schweißtechnik entsprechen;\ngend tätig gewesen ist.\ndie Anforderungen im Lichtbogenschweißen richten\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als   sich nach den Fertigkeiten, die der Lichtbogen-\nsechs Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als     schweißer-Einführungslehrgang des Deutschen Ver-\nacht Stunden dauern.                                   bandes für Schweißtechnik vermittelt.\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des          (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-\nTeils I sind ausreichende Leistungen in der Meister-   sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-\nchend nachgewiesen werden konnten.\n§3\nMeisterprüfungsarbeit                                            §5\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-           Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\nstehenden Arbeiten anzufertigen:                                                (Teil II)\n1. Installierung einer Brausezelle mit mehreren           (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\nBrauseköpfen, mit Einzelabsperr-Ventilen, mit      Prüfungsfächern nachzuweisen:\neiner Thermostat-Mischbatterie mit Zu- und Ab-     1. Entwurf und Berechnung:\nflußleitungen und einem Gaswasserheizer mit\na) Entwurf einer Gasversorgungsanlage mit Plä-\nGas- und Abgasleitung;\nnen bei vorgegebener Bauzeichnung und Be-\n2. Installierung eines Gas- und Wasser-Hausan-                 rechnung der Rohrquerschnitte und Geräte-\nschlusses mit Verteilern, Gaszählern und Was-              größen\nsermessern, Absperrventilen, einer Auffangrinne            und\nund einem Anschluß an die Abwasserleitung;\nb) Entwurf einer Be- und Entwässerungsanlage\n3. Installierung einer Klosettanlage mit mehreren,             mit Plänen bei vorgegebener Bauzeichnung\nmindestens einem wandhängenden Becken und                  und Berechnung des Wasserbedarfs, der Ab-\nmit Spülkästen., davon mindestens einem Einbau-            wassermenge und der Rohrquerschnitte;\nspülkasten, sowie Installierung eines Hand-\nwaschbeckens und Gaswasserheizers mit Gas-,        2. Fachtechnologie:\nWasser- und Abflußleitungen.                           a) Hygienische, physikalische und chemische\nAnforderungen bei der Gas-, Wasser- und Ab-\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit ist auf einer Bau-            wasserinstallation,\nstelle oder an Lehrgerüsten auszuführen.\nb) Baustatik sowie Elektro- und Regeltechnik,\nDer Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß eine\nc) Korrosions-, Wärme- und Schallschutz,\nGrundrißzeichnung der Prüfungsarbeit vorzulegen.\nd) Gase sowie Wasser- und Abwasserarten, ihre\n§4                                 Zusammensetzung und Eigenschaften,\nArbeitsprobe                        e) Kühlsysteme und Kältemittel,\nf) Funktionsweise der Einzelfeuerstätten, der\n(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden\nGeräte und Armaturen für die Gasversorgung,\nArbeiten auszuführen, davon je eine aus Nummer 1\ndie Be- und Entwässerung, Kühl- und Schank-\nbis 5 sowie 6 und 7:\nanlagen und die zentrale Heizölversorgung,\n1. Biegen und Verformen von Stahl-, Kupfer-, Zink-,\ng) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-\nBlei- oder Kunststoffrohren;\ntung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssi-\n2. Verbinden von in Nummer 1 aufgeführten Roh-                 cherheit, der Bauaufsicht, des Regelwerkes\nren durch Hartlöten, Weichlöten, Gas- oder                 des Deutschen Vereins von Gas- und Wasser-\nLichtbogenschweißen,       Kleben,  Verschrauben           fachmännern und der Technischen Regeln für\noder Flanschen;                                            Gas- und Flüssiggasinstallationen,","2138                                Bunde1s,ge1setzbliatt, Jahrgang 1974, Teil I\nh) einschlägige VDE-Bestimmungen, Vorschrif-                                    3. Abschnitt\nten des Immissionsschutzes, insbesondere die                   Ubergangs- und Schlußvorschriften\njeweils geltenden VDI-Richtlinien, Vorschrif-\nten des Gewässer- und Brandschutzes, die je-                                      §6\nweils geltenden DIN-Normen, insbesondere                                 Ubergangsvorschrift\nDIN 1986/1-2, 1988, 2000, 4109/1, 2 und 5,\n18012, 18306, 18307, 18381 und 19630, die Ver-           Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\ndingungsordnung für Bauleistungen und die             fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nGerüstordnung;                                        schriften zu Ende geführt.\n3. Werkstoffkunde:                                                                       §7\na) Werk-, Bau- und Hilfsstoffe,                                            Sonstige Vorschriften\nb) Werkstoffverbindungen, insbesondere         Gas-         (1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-\nund Lichtbogenschweißen;                              prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über\ngemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung\n4. Vorkalkulation mit allen für die Baupreisbildung          im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge-\nwesentlichen Faktoren, Berechnungen für die              setzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\nAngebotskalkulation, Errechnen des Mittellohnes             (2) Die Verordnung über das Berufsbild des\nund Nachkalkulation.                                     Gas- und Wasserinstallateure-Handwerk vom\n5. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 909) wird auf-\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich              gehoben. Auf Grund des § 122 der Handwerksord-\ndurchzuführen.                                               nung weiter anzuwendende Vorschriften sind, so-\nweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln,\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als          nicht mehr anzuwenden.\nachtzehn Stunden, die mündliche Prüfung nicht\nmehr als eine halbe Stunde je Prüfling dauern. Bei                                       §8\nder schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht                                  Berlin-Klausel\nlänger als sechs Stunden geprüft werden.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n(4) Soweit die schriftliche Prüfung programmiert          gesetzbl. I S. 1} in Verbindung rhit § 128 der Hand-\ndurchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2              werksordnung auch im Land Berlin.\nauf die mündliche Prüfung verzichtet werden.\n§9\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils II sind ausreichende Leistungen in jedem der                                  Inkrafttreten\nin Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Prüfungsfä-                Diese Verordnung tritt am 1. · Dezember 1974 in\ncher.                                                        Kraft.\nBonn, den 28. August 1974\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Rohwedder"]}