{"id":"bgbl1-1974-104-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":104,"date":"1974-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/104#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-104-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_104.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Klempner-Handwerk","law_date":"1974-08-28T00:00:00Z","page":2133,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["2133\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                  Ausgegeben zu Bonn am 4. September 1974                                                                                                        Nr.104\nTag                                                                 In h a 1t                                                                                      Seite\n28. 8. 74  Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\nTeil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Klempner-Handwerk . . . .                                                                   2133\n28. 8. 74  Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\nTeil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfun_g für das Gas- und Wasserinstalla-\nteure-Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2136\n7110-3-3\n28. 8. 74  Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\nTeil und im fach.theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zentralheizungs- und\nLüftungsbauer-Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2139\n28. 8. 74  Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\nTeil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kupferschmiede-Handwerk                                                                     2142\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     2145\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Klempner-Handwerk\nVom 28. August 1974\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-                                       3. Entwurf und Herstellung von Gebrauchs- und\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                kunsthandwerklichen Gegenständen sowie von\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-                                         Bauteilen aus Blech, Metall-Verbundwerkstoffen\nletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum                                               und Kunststoffen, insbesondere von Verkleidun-\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-                                              gen für Rohrleitungen und Behälter, von Leitun-\nblatt I S. 469), wird im Einvernehmen mit den Bun-                                           gen für lufttechnische Anlagen und für Förder-\ndesministern für Arbeit und Sozialordnung und für                                            und Transportanlagen;\nBildung und Wissenschaft verordnet:                                                     4. Montage von Blitzschutzanlagen;\n5. Instandsetzung von Kühlern und Wärmeaustau,-\n1. Abschnitt\nschern.\nBerufsbild\n(2) Dem Klempner-Handwerk sind folgende\n§1                                                    Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\nBerufsbild                                                  1. Kenntnisse über Baustatik, Bauphysik und Elek-\n(1) Dem Klempner-Handwerk sind folgende Tä-                                               trotechni_k;\ntigkeiten zuzurechnen:                                                                  2. Kenntnisse über Korrosionsschutz und Abdich-\n1. Eindeckung von Dachflächen und Verkleidung                                              tung;\nvon Decken- und Wandflächen mit Blech,                                            3. Kenntnisse der Berechnung der in Absatz 1\nMetall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen                                             Nr. 1 bis 3 aufgeführten Arbeiten;\neinschließlich des Anbringens aller funktions-\n4. Kenntnisse der physikalischen Anforderungen\nbedingten Schichten sowie der Trag- und Be-\nbeim Bau von Blitzschutzanlagen;\nfestigungskonstruktionen;\n5. Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und Baustoffe;\n2. Ausführung von Arbeiten aus Stabstahl, Profil-\nstahl, Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und                                       6. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\nKunststoffen an Bauwerken, insbesondere an                                             Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\nAnlagen zur Innen- und Außenentwässerung;                                              Arbeitssicherheit sowie der Bauaufsicht;","2134                                 Bunde s,ge setzbLaitt, Jahrg,ang 1974, TeH I\n1    1\n7. Kenntnisse über die einschlägigen VDE-Bestim-            3. Anfertigung eines kunsthandwerklichen Gegen-\nmungen, über Vorschriften des Gewässer- und                 standes aus Feinblech mit schwieriger Abwick-\nBrandschutzes, die jeweils geltenden DIN-Nor-               lung.\nmen, insbesondere DIN 4108, 18 336, 18 337,\n18 339, 18 460 und 18 461, die Verdingungsord-             (2) Die Meisterprüfungsarbeit ist in einer Werk-\nnung für Bauleistungen und die Gerüstordnung;           statt, auf einer Baustelle oder an Lehrgerüsten an-\nzufertigen.\n8. Entwerfen, Zeichnen und Ermitteln von Zu-\nschnitten;                                                 (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzulie-\nfern\n9. Anfertigen von Schablonen;\n1. die Zeichnung der Prüfungsarbeit,\n10. Messen, Aufreißen und Zuschneiden der Werk-\nstoffe;                                                 2. der Materialauszug,\n11. Be- und Verarbeiten von Blechen, Abdichtungs-             3. die Kalkulation.\nwerkstoffen und Kunststoffen;\n§4\n12. Oberflächenbehandeln von Abdeckungen, Ver-\nkleidungen und Behältern durch Versiegeln und                                 Arbeitsprobe\nVerzinnen sowie Auftragen von Korrosions-                  (1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden\nschutzmitteln;                                          Arbeiten auszuführen:\n13. Anbringen und Dichten der Abdeckungen, Ver-               1. Herstellen eines gefalzten oder gelöteten Rohr-\nkleidungen und Behälter;                                    bogens oder Rinnenwinkels;\n14. Entwerfen, Anbringen, Prüfen, Uberwachen und              2. Anfertigen einer Schornsteinverwahrung mit\nInstandsetzen von Blitzschutzanlagen nach den               rund eingefalztem oder gelötetem Kehl- und\nAllgemeinen Blitzschutzbestimmungen;                        Brustblech;\n15. Errichten von einfachen Schutz- und Arbeits-              3. Anfertigen eines Ubergangsstücks einer Luftlei-\ngerüsten;                                                   tung, rechteckig auf rundem Querschnitt mit Ab-\n16. Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werk-                  gangsstutzen und Drahteinlage;\nzeuge.                                                  4. Herstellen eines Hosenrohrs für eine Luftleitung\nmit verschiedenen Durchmessern und eingefalz-\nten Stutzen;\n2. Abschnitt\n5. Anfertigen eines Ubergangsbogens für eine Luft-\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II                   leitung von hochkant-eckig auf flachkant-eckig\nder Meisterprüfung                              mit Anschlußstutzen;\n6. Herstellen eines Trichters mit Rand und Draht-\n§2\neinlage von 250 mm 0;\nGliederung, Dauer und Bestehen\n7. Anfertigen eines profilierten Gesimsecks;\nder praktischen Prüfung\n(Teil I)                           8. Schweißen von Leitungen mit verschiedenen\nQuerschnittsübergängen und Halterungen aus\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-            Profilstahl.\nfertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die\nMeisterprüfungsarbeit soll aus dem Tätigkeits-                Arbeiten im Gasschweißen müssen den Anforderun-\nbereich gewählt werden, in dem der Prüfling über-             gen eines Gasschweißer-Aufbaulehrgangs des Deut-\nwiegend tätig gewesen isL                                     schen Verbandes für Schweißtechnik entsprechen;\ndie Anforderungen im Lichtbogenschweißen richten\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als         sich nach den Fertigkeiten, die der Lichtbogen-\nfünf Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als              schweißer-Einführungslehrgang des Deutschen Ver-\nacht Stunden dauern.                                           bandes für Schweißtechnik vermittelt.\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                 (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der            sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                 der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-\nchend nachgewiesen werden konnten.\n§3\nMeisterprüfungsarbeit                                                 §5\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-                  Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\nstehende_n Arbeiten anzufertigen:                                                     (Teil II)\n1. Verkleidung einer Dachfläche mit Ein- und Auf-                (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\nbauten sowie Herstellung und Montage einer                Prüfungsfächern nachzuweisen:\nEinrichtung zur Ableitung von Niederschlags-              1. Berechnung des Materialbedarfs sowie zeichne-\nwasser;                                                       rische und rechnerische Zuschnittsermittlungen:\n2. Herstellung von Luftleitungen mit verschiedenen                 a) Dach- und Wandflächen und deren Ausdeh-\nQuerschnitten und Formstücken;                                    nungen,","Nr. 104 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1974                       2135\nb) Rinnen und Fallrohre und deren Querschnitte,        (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nc) Luftleitungen,                                   Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der\nd) Verkleidungen von Behältern und Rohrleitun-      in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Prüfungs-\ngen;                                             fächer.\n2. Fachtechnologie:                                                          3. Abschnitt\na) Baustatik, Bauphysik und Elektrotechnik,                 Ubergangs- und Schlußvorschriften\nb) Korrosionsschutz und Abdichtung,\nc) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-                                  §6\ntung, des· Arbeitsschutzes und der Arbeits-                        Ubergangsvorschrift\nsicherheit sowie der Bauaufsicht,                  Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-\nd) einschlägige VDE-Bestimmungen, Vorschrif- fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nten des Gewässer- und Brandschutzes, die schriften zu Ende geführt.\nAllgemeinen Blitzschutzbestimmungen, die je- .\nweils geltenden DIN-Normen, insbesondere                                    §7\nDIN 4108, 18 336, 18 337, 18 339, 18 460 und\n18 461, die Verdingungsordnung für Baulei-                        Sonstige Vorschriften\nstungen und die Gerüstordnung;                      (1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über\n3. Werkstoffkunde:                                      gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung\na) Werk-, Hilfs- und Baustoffe,                     im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundes-\nb) Werkstoffverbindungen, insbesondere Löten, gesetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fas-\nGas- und Lichtbogenschweißen;                    sung.\n4. Vorkalkulation mit allen für die Baupreisbildung        (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nwesentlichen Faktoren, Berechnungen für die         weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nAngebotskalkulation, Errechnen des Mittellohns      Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nund Nachkalkulation.                                anzuwenden.\n§8\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich                              Berlin-Klausel\ndurchzuführen.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als     Dberleitungsgesetzes vom -4. Januar 1952 (Bundes-\nzwölf Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\nals eine halbe Stunde je Prüfling dauern. Bei der       werksordnung auch im Land Berlin.\nschriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger\nals sechs Stunden geprüft werden.                                                  §9\n(4) Soweit die schriftliche Prüfung programmiert                          Inkrafttreten\ndurchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2           Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1974 in\nauf die mündliche Prüfung verzichtet werden.            Kraft.\nBonn, den 28. August 1974\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Rohwedder"]}