{"id":"bgbl1-1974-103-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":103,"date":"1974-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/103#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-103-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_103.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)","law_date":"1974-08-28T00:00:00Z","page":2121,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["2121\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z 1997 A\n1974                Ausgegeben zu Bonn am 3. September 1974                                                                                    Nr.103\nTag                                              Inhalt                                                                                       Seite\n28. 8. 74 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung\nüber Feuerungsanlagen - 1. BimSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2121\n28. 8. 74  Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung\nüber Chemischreinigungsanlagen - 2. BimSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2130\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 52 .................................................... .                                              2132\nVerkündungen im Bundesanzeiger                                                                                                       2132\nErste Verordnung\nzur Durchführung' des Bundes-lmmissionsschu tzgesetzes\n(Verordnung über Feuerungsanlagen - 1. BlmSchV)\nVom 28. August 1974\nAuf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immis-                                                                      § 2\nsionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundes-                                                  Grenzwert für Rauch\ngesetzbl. I S. 721, 1193) wird von der Bundesregie-\nrung nach Anhörung der beteiligten Kreise und auf                   Feuerungsanlagen sind so zu betreiben, daß ihre\nGrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e und Satz 2             Rauchfahne heller ist als der Grauwert 2 der in der\ndes Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März                 Anlage I enthaltenen Ringelmann-Skala.\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225), zuletzt geändert\ndurch § 70 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutz-                                                                     § 3\ngesetzes, wird vom Bundesminister für Verkehr und\nvom Bundesminister des Innern mit Zustimmung                              Auswuribegrenzung bei Feuerungsanlagen\ndes Bundesrates verordnet:                                                     mit kleineren Verdampiungsbrennern\n(1) Feuerungsanlagen mit Verdampfungsbrennern\n§ 1                                 mit einer Nennwärmeleistung bis einschließlich\nAnwendungsbereich                           40 000 Kilojoule je Stunde sind so zu errichten,\ndaß die Betriebsanforderungen nach Absatz 2 ein-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die           gehalten werden können. Die Anforderungen an die\nBeschaffenheit und den Betrieb von Feuerungs-                  Errichtung sind als erfüllt anzusehen, wenn die\nanlagen, die für den Einsatz fester und flüssiger              Feuerungsanlage den Normen DIN 4730 (Ausgabe\nBrennstoffe bestimmt sind. Sie gilt nicht für Feue-            November 1961) - Olheizöfen mit Verdampfungs-\nrungsanlagen, die einer Genehmigung nach § 4 des               brennern -, DIN 4731 (Ausgabe Mai 1966) - 01-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.                      heizeinsätze mit Verdampfungsbrennern --;:-, DIN\n(2) Die §§ 3 bis 6 und 9 gelten nicht für Feuerungs-        4732 (Ausgabe Juni 1973) - Olherde mit Verdamp-\nanlagen, die dazu bestimmt sind, Güter durch un-               fungsbrennern - oder DIN 4733 (Ausgabe April\nmittelbare Berührung mit heißen Rauchgasen zu                  1974) - 01-Speicher-Wasserheizer mit Verdamp-\ntrocknen oder Speisen durch unmittelbare Berüh-                fungsbrennern - entspricht; die Normblätter, er-\nrung mit heißen Rauchgasen zu braten, backen oder              schienen in der Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin und\nin ähnlicher Weise zuzubereiten.                               Köln, sind bei dem Deutschen Patentamt archiv-\nmäßig gesichert niedergelegt.\n(3) Für Feuerungsanlagen der Eisenbahnen des\nöffentlichen Verkehrs gilt diese Verordnung nach                    (2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Feue-\nMaßgabe des § 10.                                              rungsanlagen sind so zu betreiben, daß","2122                                 BundesgesetzbLa1tt, Jahrgang 1974, Teil I\n1. der nach der Methode der Anlage II zu bestim-                                      § 6\nmende Schwärzungsgrad der Staub- und Ruß-             Auswurfbegrenzung bei größeren Feuerungsanlagen\nemission den durch die Rußzahl 4 der Rußzahl-                           für feste Brennstoffe\n' Vergleichsskala bestimmten Wert nicht über-\nschreitet und                                            Feuerungsanlagen für den Einsatz fester Brenn-\nstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als\n2. die Rauchgase so weit frei von Olderivaten sind,\n80 000 Kilojoule je Stunde sind so zu betreiben,\ndaß das nach der Anlage II verwendete Filter-\ndaß die nach der Methode der Anlage III zu be-\npapier keine sichtbaren Spuren von Olderivaten\nstimmende Massenkonzentration an Staub, Ruß und\naufweist.\nTeer im Rauchgas, bezogen auf den Normzustand\n§ 4\nund einen Volumengehalt an Kohlendioxid von\nAuswurfbegrenzung bei Feuerungsanlagen              12 vom Hundert, bei\nmit Zerstäubungsbrennern\n1. handbeschickten Feuerungen 150 Milligramm je\nund größeren Verdampfungsbrennern\nKubikmeter Rauchgas,\n(1) Feuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern\n2. mechanisch beschickten Feuerungen 300 Milli-\nsind so zu betreiben, daß\ngramm je Kubikmeter Rauchgas\n1. der nach der Methode der Anlage II zu bestim-\nmende Schwärzungsgrad der Staub- und Ruß-             nicht   überschreitet. Bei  Feuerungsanlagen,· die mit\nemission den durch die Rußzahl 3 der Rußzahl-         Holzverarbeitungsresten       betrieben  werden,   gilt\nSatz 1 mit der Maßgabe, daß die Massenkonzentra-\nVergleichsskala bestimmten Wert nicht über-\nschreitet,                                            tion  auch  bei handbeschickten    Feuerungen 300  Mil-\nligramm je Kubikmeter Rauchgas nicht überschrei-\n2. der Volumengehalt an Kohlendioxid im Rauchgas           ten darf.\nbei Feuerungsanlagen, die\n§ 7\na) vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet\nworden sind, mindestens 7 vom Hundert,                          Weitergehende Anforderungen\nb) nach Inkrafttreten dieser Verordnung errich-           Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund\ntet oder wesentlich geändert werden, minde- . des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder\nstens 10 vom Hundert beträgt und                   weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt un-\n3. die Rauchgase so weit frei von Olderivaten sind,        berührt.\ndaß das nach der Anlage II verwendete Filter-                                     § 8\npapier keine sichtbaren Spuren von Olderivaten                       Zulassung von Ausnahmen\naufweist.\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag Aus-\n(2) Feuerungsanlagen mit Verdampfungsbrennern           nahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 6 zu-\nmit einer Nennwärmeleistung von mehr als 40 000 lassen, soweit unter Berücksichtigung der besonde-\nKilojoule je Stunde sind so zu betreiben, daß die          ren Umstände des Einzelfalles schädliche Umwelt-\nAnforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 erfüllt einwirkungen nicht zu befürchten sind.\nwerden.\n§ 5\n§ 9\nAuswurfbegrenzung bei kleineren Feuerungsanlagen\nfür feste Brennstoffe                                         Uberwachung\n(1) Feuerungsanlagen für den Einsatz fester Brenn-         (1) Der Betreiber einer der in den §§ 3 und 5 be-\nstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis einschließ-         zeichneten Feuerungsanlagen ist verpflichtet, auf\nlich 80 000 Kilojoule j.e Stunde sind raucharm zu          Verlangen der zuständigen Behörde die Herstel-\nbetreiben. Diese Anforderung gilt nur als erfüllt,         lung einer Kontrollöffnung im Verbindungsstück\nwenn die Feuerungsanlagen                                  zum Zwecke der Messung zu gestatten. Der Betreiber\neiner der in den §§ 4 und 6 bezeichneten Feuerungs-\na) mit raucharmen Brennstoffen betrieben werden\nanlagen ist verpflichtet, eine Kontrollöffnung im\noder\nVerbindungsstück zum Zwecke der Messung herzu-\nb) als Universal-Dauerbrenner eingerichtet sind.           stellen oder herstellen zu lassen.\n(2) Raucharme Brennstoffe sind Steinkohlen, de-\n(2) Der Betreiber einer in § 4 bezeichneten Feue-\nren Massengehalt an flüchtigen Bestandteilen -\nrungsanlage ist verpflichtet, bei einer Feuerungs-.\nbezogen auf wasser- und aschefreie Substanz -\nanlage, die\n18 vom Hundert nicht überschreitet, Braunkohlen-\nund Torfbriketts, Steinkohlen-, Braunkohlen- und           1. vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet\nTorfkoks, trockenes Holz sowie nicht pechgebun-                worden ist, innerhalb eines Jahres nach Inkraft-\ndene Steinkohlenbriketts. Raucharm sind auch pech-             treten dieser Verordnung,\ngebundene Steinkohlenbriketts, die so nachbehan-           2. nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet\ndelt worden sind, daß sie nicht mehr Rauch                     oder wesentlich geändert wird, innerhalb von\nentwickeln als die in Satz 1 genannten Brennstoffe.            vier Wochen nach Inbetriebnahme\n(3) Universal-Dauerbrenner sind Ofen besonderer         und sodann in jedem folgenden Kalenderjahr einmal\nBauart, bei denen die Rauchgase zum Zwecke der             von dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger-\nNachverbrennung der Ruß~ und Teerbestandteile              meister oder dessen Gesellen eine Messung darüber\nder Glutschicht in der Brennstoffüllung zugeführt          durchführen zu lassen, ob die Anforderungen nach\nwerden.                                                    § 4 erfüllt sind.","Nr. 103 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1974                        2123\n(3) Der Betreiber einer in § 6 bezeichneten Feue-                               § 11\nrungsanlage ist verpflichtet, bei einer                                    Ordnungswidrigkeiten\n1. Feuerungsanlage mit handbeschickter Feuerung,\ndie vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet      Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7\nworden ist, innerhalb von zwei Jahren nach In-      des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer\nkrafttreten dieser Verordnung,                      vorsätzlich oder fahrlässig\n2. Feuerungsanlage mit mechanisch beschickter           1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Feuerungsanlage\nFeuerung, die vor Inkrafttreten dieser Verord-           errichtet,\nnung errichtet worden ist, innerhalb eines Jahres    2. entgegen § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 oder 2, § 5\nnach Inkrafttreten dieser Verordnung,                   Abs. 1 oder § 6 eine Feuerungsanlage betreibt,\n3. Feuerungsanlage, die nach Inkrafttreten dieser\n3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die Herstellung einer\nVerordnung errichtet oder wesentlich geändert\nKontrollöffnung nicht gestattet oder entgegen § 9\nwird, innerhalb von vier Wochen nach Inbetrieb-\nAbs. 1 Satz 2 eine Kontrollöffnung nicht herstellt\nnahme\noder nicht herstellen läßt oder\nund sodann bei einer Anlage mit mechanisch be-\n4. entgegen§ 9 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 1 eine Messung\nschickter Feuerung in jedem folgenden Kalender-\nnicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.\njahr einmal von dem zuständigen Bezirksschorn-\nsteinfegermeister oder dessen Gesellen eine Mes-\nsung darüber durchführen zu lassen, ob die Anforde-\n§ 12\nrungen nach § 6 erfüllt sind.\nAußerkraittreten von Landesvorschriften\n(4) Ergibt eine Messung nach Absatz 2 oder Ab-\nsatz 3, daß die Anforderungen nach § 4 oder § 6             Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten\nnicht erfüllt sind, so hat der Betreiber von dem         die\nBezirksschornsteinfegermeister oder dessen Gesel-         1. Baden-Württembergische Erste Verordnung der\nlen innerhalb von sechs Wochen nach der ersten                Landesregierung zur Durchführung des Immis-\nMessung eine Wiederholungsmessung durchführen                 sionsschutzgesetzes vom 29. März 1966 (Gesetz-\nzu la~sen. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat             blatt S. 67),\ndem Betreiber eine Bescheinigung nach dem Muster\nder Anlage IV oder V auszustellen. Wird auch bei          2. Baden-Württembergische Dritte Verordnung der\neiner Wiederholungsmessung nach Satz 1 festge-                Landesregierung zur Durchführung des Immis-\nstellt, daß die Anforderungen nach § 4 oder § 6 nicht         sionsschutzgesetzes (Olfeuerungsanlagen) vom\nerfüllt sind, so leitet der Bezirksschornsteinfeger-          19. Juli 1973 (Gesetzbl. S. 279, 336),\nmeister innerhalb von zwei Wochen der zuständigen         3. Bayerische Zweite Landesverordnung zur Durch-\nBehörde eine Durchschrift der Bescheinigung über              führung des Artikels 18 b des Landesstraf- und\ndas Ergebnis der ersten Messung und der Wieder-               Verordnungsgesetzes vom 16. Juli 1969 (Gesetz-\nholungsmessung z~.                                            und Verordnungsbl. S. 229),\n(5) Die Messungen sind während der üblichen            4. Bremische Erste Verordnung zur Durchführung\nBetriebszeit der Feuerungsanlage durchzuführen.               des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigun-\n(6) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die             gen, Geräuschen und Erschütterungen (Ver-\nUnterlagen über das Ergebnis der Messungen min-               hütung von Luftverunreinigungen durch Feue-\ndestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständi-            rungsanlagen) vom 19. Dezember 1972 (Gesetz-\ngen Behörde auf Verlangen vorzulegen.                         blatt S. 259),\n5. Hamburgische Verordnung zur Verhütung von\n§ 10                                Luftverunreinigungen durch Feuerungsanlagen\nUberwachung bei der Deutschen Bundesbahn                für flüssige Brennstoffe vom 19. Juni 1973 (Ge-\nsetz- und Verordnungsbl. S. 219),\nFür Feuerungsanlagen der Deutschen Bundesbahn\nund ihrer Nebenbetriebe im Sinne des § 41 des Bun-        6. Hessische Polizeiverordnung über die Auswurf-\ndesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bundes-                begrenzung bei Feuerungsanlagen mit Olbren-\ngesetzbl. I S. 955), zuletzt geändert durch Artikel 2         nern vom 19. März 1973 (Gesetz- und Verord-\n§ 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes            nungsbl. S. 102),\nüber das Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezem-          7. Niedersächsische Verordnung über die Auswurf-\nber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1765), gilt § 9 mit der        begrenzung bei Feuerungen mit Olbrennern\nMaßgabe, daß                                                  vom 15. Februar 1972 (Gesetz- und Verordnungs-\n1. die Aufgaben der zuständigen Behörde nach Ab-              blatt S. 121),\nsatz 1 und des Bezirksschornsteinfegermeisters        8. Nordrhein-Westfälische Erste Verordnung zur\nnach den Absätzen 2 bis 4 Satz 1 von der Deut-            Durchführung des Immissionsschutzgesetzes\nschen Bundesbahn wahrgenommen werden und                  (Allgemeine Begrenzung des Rauchauswurfs)\n2. die Unterlagen über das Ergebnis der Messungen             vom 26. Februar 1963 (Gesetz- und Verordnungs-\nmindestens drei Jahre aufzubewahren sind.                 blatt S. 118),\n§ 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 6 finden keine           9. Nordrhein-Westfälische Dritte Verordnung zur\nAnwendung.                                                   Durchführung des Immissionsschutzgesetzes","2124                               Bundesgese tzbl,aitt, Jahrgang 1974, Teiil I\n1\n(Auswurfbegrenzung bei Feuerungen mit 01-             worden ist, muß die nächste Messung innerhalb\nbrennern} vom 25. Oktober, 1965 (Gesetz- und          eines Jahres nach der letzten Messung vorgenom-\nVerordnungsbl. S. 370),                               men werden.\n10. Nordrhein-Westfälische Achte Verordnung zur               (2) Die §§ 5 und 6 gelten bis zum 30. Juni 1976\nDurchführung des Immissionsschutzgesetzes             nicht für Küchenherde, Wasch- und Futterkessel\n(Auswurfbegrenzung bei Feuerungen für feste           und Badeöfen.\nBrennstoffe) vom 6. Februar 1970 (Gesetz- und            (3) Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Feue-\nVerordnungsbl. S. 172),                               rungsanlagen sind ab 1. Juli 1978 abweichend von\n11. Nordrhein-Westfälische Neunte Verordnung zur           § 3 Abs. 2 Nr. 1 so zu betreiben, daß die Rußzahl 3\nDurchführung des Immissionsschutzgesetzes             der Rußzahl-Vergleichsskala nicht überschritten\n(Auswurfbegrenzung bei Hausbrandöfen mit 01-          wird.\nfeuerung) vom 23. September 1971 (Gesetz- und                                   § 14\nVerordnungsbl. S. 250),\nBerlin-Klausel\n12. Rheinland-Pfälzische Landesverordnung über die\nAuswurfbegrenzung bei Feuerungsanlagen für               Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nflüssige Brennstoffe vom 11. Dezember 1972            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(Gesetz- und Verordnungsbl. S. 378)                   blatt I S. 1) in Verbindung mit § 73 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.\naußer Kraft.\n§ 13                                                       § 15\nUbergangsvorschrift                                            Inkrafttreten\n(1) Bei in Betrieb befindlichen Feue:mngsanlagen,          Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 5 am\nbei denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung          1. Oktober 1974 in Kraft. § 5 tri_tt im Lande Nord-\nauf Grund landesrechtlicher Vorschriften eine Mes-         rhein-Westfalen am 1. Oktober 1974, in den übrigen\nsung im Sinne des § 9 Abs. 2 oder 3 durchgeführt           Bundesländern am 1. Januar 1976 in Kraft.\nBonn, den 28. August 1974\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister für Verkehr\nGscheidle","Nr. 103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1974                        2125\nAnlage I\nRingelmann-Skala\nDie Ringelmann-Skala enthält in vier v~n sechs Feldern Grauwerte zwischen weiß und schwarz;\nder Anteil schwarzer Färbung beträgt in den Feldern\nGrauwert   1                                 20 6/o\nGrauwert   2                                 400/o\nGrauwert   3                                  60 0/o\nGrauwert   4                                 80 0/o\nZu Anlage I\n:::::::::::::::::::::::::.::::::::::,:\n0                               2                          3                    4 5","2126                               Bundesgesetzbla,tt, Jahrgang 1974, Teiil I\nAnlage II\nMethode zur Bestimmung der Rußzahl\n1. Definition\nRußzahl ist die Kennzeichnung des Schwärzungsgrades nach der Rußzahl-Vergleichsskala, den\ndie im Rauchgas enthaltenen staubförmigen Verunreinigungen auf dem vorgeschriebenen Filter-\npapier hervorrufen.\n2. Meßvorgang\nAus dem unverdünnten Rauchgas wird aus dem Kern des Rauchgases eine definierte Probe-\nmenge mittels eines Absaugegerätes entnommen, das auf der Saugseite mit einem Filter-\npapier (Nr. 3) ausgerüstet ist; durch je 1 cm2 wirksamer Filterpapierfläche sind 5,751 ± 0,25 l\nRauchgas zu saugen. Der auf dem Filterpapier hervorgerufene Schwärzungsgrad wird mit den\nSchwärzungsfeldern der Vergleichsskala (Nr. 4) verglichen und mit einer Rußzahl bewertet.\n3. Filterpapier\nEs ist ein weißes Baumwollfilterpapier mit einem Reflexionsvermögen von 85 0/o ± 2,5 °/o zu\nverwenden, das bei einer Druckdifferenz von 20 bis 80 mbar eine Luftdurchlässigkeit im Norm-\nzustand von 3 I/cm 2 in der Minute hat.\n4. Rußzahl-Vergleichsskala\nEs ist eine Vergleichsskala zu verwenden, die aus weißem Material mit einem Reflexionsver-\nmögen von 85 °/o ± 2,5 0/o besteht, auf der 10 Felder von abgestuftem Schwärzungsgrad aufge-\ndruckt sind. Feld Null hat das volle Reflexionsvermögen des Untergrundes, die Felder 1 bis 9\nhaben eine Abnahme der Reflexion in Stufen um jeweils 10 0/o.\n5. Zur Feststellung des Betriebszustandes der Feuerung werden der Volumengehalt an Kohlen-\ndioxid und die Temperatur der Rauchgase sowie die Druckdifferenz im Kern des Rauchgasstromes\ngemessen.\nZu Anlage II\nRußzahl-Vergleichsskala","Nr. 103 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1974                  2127\nAnlage III\nMethode\nzur Bestimmung der Massenkonzentration an Staub, Ruß und Teer im Abgas\nvon Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 80 000 Kilojoule\nje Stunde\n1. Grundlage des Meßverfahrens\nDie Massenkonzentration an Staub, Ruß und Teer im Rauchgas wird gravimetrisch im Kern des\nRauchgasstromes festgestellt.\n2. Meßbedingungen\nBei handbeschickten Feuerungsanlagen beginnt die Messung drei Minuten nachdem eine Brenn-\nstoffmenge, die mindestens einem Drittel des Füllrauminhalts der Feuerungsanlage entspricht,\nauf eine für die Entzündung ausreichende Glutschichthöhe aufgegeben worden ist; die Zugstärke\ndc1rf nicht gedrosselt sein. Bei mechanisch beschickten Feuerungsanlagen ist die Messung bei\nhöchster Feuerungsleistung vorzunehmen.\n3. Probenahme und Auswertung\nAus dem zu untersuchenden Rauchgas ist mittels eines speziellen Probenahmegerätes bei einer\nkonstanten Ansauggeschwindigkeit von 4 m/s - bezogen auf eine Rauchgastemperatur von\n320° C und einen Druck von 1 004 mbar (753 Torr) - eine Rauchgasmenge von 90 Litern zu ent-\nnehmen und durch eine Glasfaser-Filterhülse zu leiten, Der Volumengehalt des Rauchgases an\nKohlendioxid ist unmittelbar nach der Probenahme zu messen. Aus der festgestellten Masse der\nin der Filterhülse gesammelten Probe ist die Massenkonzentration an Staub, Ruß und Teer im\nRauchgas, bezogen auf den Normzustand und einen Volumengehalt an Kohlendioxid von 12 vom\nI Iundert, rechnerisch zu bestimmen.","2128                                           Bundesge,s,e tzbliatt, Jahrgang 1974, Teil I\n1\nAnlage IV\n1      1     1              1    1            Tag der Messung\nD  1. Messung             § 9 Abs. 2                  D Für den Betreiber\nD  Jährliche Messung § 9 Abs. 2                       D Für die Behörde\nD  Nachmessung            § 9 Abs. 4                  D Für den Bez.-Schornsteinfegerm.\nD  Messung auf Anordnung                              •\nAnschrift des Bez.-Schornsteinfegermeisters\nER.-Gebiet                         Rechtswert\n1                                                                        Aufstellungsort der Anlage (nur auszufüllen, wenn nicht mit der\nAnschrift des Betreibers übereinstimmend)\nName\nOrt\nStraße\nL                                                                 _J     Gebäudeteil\nBeschei1nigung\nüber das Ergebnis der Messung an einer Feuerungsanlage für flüssige Brennstoffe gemäß § 4 der Ersten\nVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Feuerungsanlagen -\n1. BimSchV)\nvom 28. August 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 2121)\nFeuerstätte:\nHersteller:                              Typ, Baujahr:              Nennwärmeleistung in 1000 kJ/h:\nUlbrenner:\nHersteller:                         Typ           Verdampfungs-           Zerstäubungs-                    Leistungsbereich in kg/h:\nBaujahr:               brenner:              brenner:\n•                        •                      von .................. bis ................. .\nHeizölsorte: EL (extra leichtflüssig)\n•\nS (schwerflüssig)\n•\nArt der Anlage:                                                              Brauchwasseranlage\n•\nHeizung\n•          Luftheizung\n•\nHeizung mit Brauchwasser\n•          Feuerstätte anderer Art\n•\nMeßergebnis\nRußzahl\nMessung 1. D 2. D 3, D                    Mittelwert D\nOlderivate         ja D                         nein D                       Temperatur in °C                                                         000\nKohlendioxid, Volumengehalt in O/o                   DDD                     Druckdifferenz in millibar                                               000\nDas Meßergebnis entspricht der Verordnung.            •        Das Meßergebnis entspricht nicht der Verordnung. O\nDas Meßergebnis entspricht nicht den Anforderungen der Verordnung, wenn die Rußzahl 3 überschritten ist,\ndie Rauchgase nicht frei von Olderivaten sind oder - bei Zerstäubungsbrennern - der Volumengehalt an\nKohlendioxid unter 7 bzw. 10 0/o liegt.\nErgibt eine Messung, daß die Anlage den genannten Anforderungen nicht genügt, so ist der Betreiber ver-\npflichtet, unverzüglich die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Di.e Messung\nist innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen.\nGeben Sie mir bi-tte Nachricht, sobald die Wiederholungsmessung erfolgen kann.\nBerner kungen:\nZutreffendes ankreuzen bzw. Werte einsetzen.                   Unterschrift: .................................................. :................................ .","Nr. 103 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1974                                              2129\nAnlage V\n1      1      1     1             1       1     1       Tag der Messung\nD 1. Messung                § 9 Abs. 3            D   Für den Betreiber\nD Jährliche Messung § 9 Abs. 3                    D   Für die Behörde\nD Nac.hmessung              § 9 Abs. 4            D   Für den Bez.-Schornsteinfegerm.\nD Messung auf Anordnung                           •\nAnschrift des Bez.-Schorn~teinfeqermeisters\nER.-Gebiet                        Re(htswert                         Hod1wert\nAubtellungsc.,rt der Anlage (nur auszufüllPn,    WPnn  nicht  mit dPr\n,\\n,rhrift des ß('treilJPrs üherPinstimmend)\nN.ime\nOrt\nStraße\nL                                                                            Gebäudeteil\nBescheinigung\nüber das Ergebnis der Messung an einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß § 6 der Ersten Ver-\nordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Feuerungsanlagen -\n1. BimSchV)\nvom 28. August 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 2121)\nNr. des Kartons:                           1.                           Kohlendioxid, Volumengehalt in °/o\nStülpdosennummpr\n(Für Anlagen\nmi.t 2 Anschlußstutzen)                   2 ..                          Kohlendioxid, Volumengehalt in °.lo\nStülpdosennummer\nVerwendungszweck:\nZentralheizung                                                          Heizung mit Brauchwasserbereitung                          •\nBeschreibung der Anlage:                                                Abbrand:\nHersteller:                                                              oberer\n•\nTyp/Baujahr:                                                             unterer                                                    •\nNennwärmeleistung in 1000 kJ/h:                                         Beschickung:\nvon Hand\n•\nGebläse:                                                 ja D\nmechanisch\n•\nEntschlackung:\nnein [l\nvon Hand                                                   •\nArt des Brennstoffes:                                                    mechanisch                                                 •\nBraunkohlenbrikett\nKoks\n•[J        Körnung:\nBrechkoks\nKohle                                                                    Nuss\nSonstiges\nMeßergebnis\nMassenkonzentration an Staub, Ruß und Teer in den Rauchgasen, bezogen auf den Normzustand und einen\nVolumengehalt an Kohlendioxid von 12 6/o,                            1119/m:i\nDas Meßergebnis entspridlt der Verordnung.                       i       Das Meßergebnis entsprldlt nidlt der Verordnung. L.J\nDas Meßergebnis entspricht nicht den Anforderungen der Verordnung, wenn die Massenkonzentration den\nWert 150 bzw. 300 mg je Kubikmeter im Normzustand, bezogen auf 12 Vol. 11 /o Kohlendioxid, überschreitet.\nErgibt eine Messung, daß die Anlage den genannten Anforderungen nicht genügt, so ist der Betreiber ver-\npflichtet, unverzüglich die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung\nist innerhCllb von sechs Wochen zu wiederholen.\nGeben Sie mir bitte lVc1chricht, sobald die Wiederholungsmessung erfolgen kann.\nBemerkungen:\nZutrdfPndes ankreuzen bzw. \\\\·f.'1IP ein,etwn.                     Unterschrift:"]}