{"id":"bgbl1-1974-102-4","kind":"bgbl1","year":1974,"number":102,"date":"1974-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/102#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-102-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_102.pdf#page=13","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV)","law_date":"1974-08-28T00:00:00Z","page":2117,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 102 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1974         2117\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten,\nBerufssoldaten und Soldaten auf Zeit\n(Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV)\nVom 28. August 1974\nAuf Grund des Artikels 1 § 2 der Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung über die Nebentätigkeit\nder Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten\nauf Zeit und der Verordnung über die Nebentätig-\nkeit der Richter im Bundesdienst vom 28. August 1974\n{Bundesgesetzbl. I S. 2115) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung über die Nebentätigkeit\nder Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten\nauf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung) vom\n22. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 299) in der jetzt\ngeltenden Fassung bekanntgemacht, wie sie sich\naus der oben angeführten Änderungsverordnung\nund deri Änderungsverordnungen\nvom 19. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 685) und\nvom 7. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1725)\nergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund\ndes § 69 des Bundesbeamtengesetzes in der jeweils\ngeltenden Fassung und des § 20 Abs. 4 in Verbin-\ndung mit § 72 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengesetz~s in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. April\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. '313, 429), zuletzt geändert\ndurch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch\nvom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),\nerlassen worden.\nBonn, den 28. August 1974\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","2118                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\nVerordnung                              _\nüber die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit·\n(Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV)\nin der Fassung vom 28. August 1974\n§ 1                                                    . §3\nNebentätigkeit                      Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Bundesdienst\n(1) Nebeptätigkeit eines Beamten ist die Aus-            Aufgaben, die für den Bund oder bundesunmittel-\nübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäf-          bare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des\ntigung.                                                  öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind\n(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptanit ge-     grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sol-\nhörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines         len nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden,\nöffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis-      wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang\nstehen.\nses wahrgenommen wird.\n(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu\neinem Hauptamt .gehörende Tätigkeit innerhalb                                      §4\noder außerhalb des öffentlichen Dienstes.                                      Vergütung\n(4) Als Nebentätigkeit gelten nicht Tätigkeiten           (1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede\n1. als Mitglied                                          Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen,\na) von Vertretungskörperschaften und deren           auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.\nAusschüssen sowie\n(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten\nb) von Ausschüssen\nnicht\nder Gebietskörperschaften und der Gemeindever-\nbände,                                               1. der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis\nzur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvor-\n2. als ehrenamtliches Mitglied von Organen der\nschriften für Beamte in der höchsten Reiseko-\nSozialversicherungsträger und ihrer Verbände\nstenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen,\nsowie der Bundesanstalt für Arbeit,\noder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften\n3. als ehrenamtlicher Richter.                               ein Zuschuß zustehen würde, bis zur Höhe des\nGesamtbetrages; entsprechendes gilt für Uber-\n§2                                 nach tungsgelder,\nNebentätigkeit im öffentlichen Dienst           2. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine\n(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede        Pauschalierung. vorgenommen wird.\nfür den Bund, ein Land oder andere Körperschaften,\nAnstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts           (3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind\nim Bundesgebiet (einschließlich des Landes Berlin)       in vollem Umfang, Tage- und Ubernachtungsgelder\noder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentä-         insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1\ntigkeit; ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für         übersteigen, als Vergütung anzusehen.\nöffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder\nderen Verbände.\n(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst                                 §5\nsteht gleich eine Nebentätigkeit für                                Allgemeine Erteilung, Versagung,\n1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unterneh-                         Widerruf der Genehmigung\nmen, deren gesamtes Kapital (Grundkapital,\n(1) Die zur Ubernahme einer oder mehrerer\nStammkapital) sich in öffentlicher Hand befindet\nNebenbeschäftigungen gegen Vergütung erforder-\noder die gänzlich aus öffentlichen Mitteln unter-\nliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn\nhalten werden,\ndie Nebenbeschäftigungen insgesamt geringen Um-\n2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrich-       fang haben, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt wer-\ntungen, an denen eine juristische Person oder ein    den und kein gesetzlicher Versagungsgrund vor-\nVerband im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1           liegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebenbe-\ndurch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen          schäftigungen ist als gering anzusehen, wenn die\noder in anderer Weise beteiligt ist,                 Vergütung hierfür insgesamt 200 Deutsche Mark im\n3. natürliche oder juristische Personen, die der         Monat nicht übersteigt. In diesen Fällen ist die Ne-\nWahrung von Belangen einer juristischen Person       benbeschäftigung dem Dienstvorgesetzten anzuzei-\noder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1         gen, es sei denn, daß es sich um eine einmalige, ge-\nHalbsatz 1 dient.                                    legentliche Nebenbeschäftigung handelt.","Nr. 102 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1974                             2119\n(2) Die Genehmigung für eine Nebenbeschäfti-           Verlangen, Vo.rschlag oder Veranlassung seines\ngung ist zu versagen, wenn ein gesetzlicher Versa:.      Dienstvorgesetzten ausübt, so hat er sie insoweit an\ngungsgrund vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn        seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie\ndie Nebentätigkeit                                       für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätig-\n1. mit dem Ansehen der Beamtenschaft oder dem\nkeiten   die  in Absatz  2 Satz  1 genannten Bruttobeträ-\nWohl der Allgemeinheit nicht vereinbar ist oder    , ge   übersteigen;   Von   den  Vergütungen   sind vor der\nErmittlung des abzuliefernden Betrages die bei Rei-\n2. die Arbeitskraft des Beamten so stark in An-            sen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit ent-\nspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfül-          standenen Fahrkosten sowie Aufwendungen für Un-\nlung seiner dienstlichen Pflichten beeinflußt terkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 4\nwird, oder                                           Abs. 2 Nr. 1 genannten Beträge abzusetzen. Dies\n3. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen             gilt nicht, soweit der Beamte für derartige Fahrko-\ndienstlichen Pflichten bringen kann.                 sten und Aufwendungen Auslagenersatz erhalten\nhat.\n(3) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäfti-\ngung ist zu untersagen, wenn sich infolge ihrer              (4) Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 sind ab-\nAusübung eine Beeinträchtigung der dienstlichen           zuliefern, sobald sie den Betrag übersteigen, der\nLeistungen, der Unparteilichkeit oder der Unbefan-        dem Beamten zu belassen ist.\ngenheit des Beamten oder anderer dienstlicher Inter-\nessen ergibt.\n(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3\n(4) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine         und    4 treffen  auch  Ruhestandsbeamte     und  frühere\nals genehmigt geltende Nebenbeschäftigung unter-          Beamte     insoweit,  als  die  Vergütungen   für vor der\nsagt, so soll dem Beamten eine angemessene Frist          Beendigung       des  Beamtenverhältnisses      ausgeübte\nzur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt              Nebentätigkeiten     gewährt    sind.\nwerden, soweit die dienstlichen Interessen dies ge-\nstatten.\n§ 7\n§6                                                Ausnahmen von § 6\nVergütungen für Nebentätigkeiten                 (1) § 6 ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für\nund Ablieferungspflicht\n1. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstä-\n(1) Für eine Nebentätigkeit im Bundesdienst (§ 3)          tigkeiten,\nwird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt.\nAusnahmen können zugelassen werden                        2. Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwalt-\nschaftlicher Sachverständiger,\n1. bei Gutachtertätigkeiten und bei schriftstelleri-\nschen Tätigkeiten,                                    3. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftli-\nchen Forschung,\n2. bei Tätigkeiten, fiir die auf andere Weise eine\ngeeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehr-         4. Gutachtertätigkeiten        von Ärzten, Zahnärzten\naufwand nicht gewonnen werden kann,                       oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für\n3. bei Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung             andere juristische Personen des öffentlichen\ndem Beamten nicht zugemutet werden kann.                  Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tier-\närztliche Verrichtungen dieser Personen, für die\n(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2                nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zah-\ngewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt              len sind,\nnicht übersteigen\n5. Tätigkeiten, die während eines unter Fortfall der\nfür Beamte                              Deutsche Mark         Dienstbezüge gewährten Urlaubs ausgeübt wer-\nin den Besoldungsgruppen                 (Bruttobetrag)       den.\nA 1 bis A 8                               7 200\nA 9 bis A 12                                            (2) § 6 Abs. 3 bis 5 ist ferner nicht auf die Auf-\n8 400\nwandsentschädigungen_ anzuwenden, die für eine\nA 13bisA 16undB 1                         9 600\nehrenamtliche Tätigkeit als Bürgermeister, Amts-\nB 2 bis B 5                             10 800       vorsteher oder Beigeordneter oder für eine ehren-\nab B 6                                  12 000.      amtliche Tätigkeit in vergleichbarer Rechtsstellung\nbei Gemeinden und Gemeindeverbänden gezahlt\nInnerhalb des Höchstbetrages ist die Vergütung\nwerden.\nnach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentä-\ntigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und\nUbernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pau-                                         §8\nschaliert werden.                                                   Abrechnung über die Vergütung aus\nNebentätigkeiten\n(3) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder\nmehrere Nebentätigkeiten im Bundesdienst oder für            Die Beamten haben nach Ablauf eines jeden Ka-\nsonstige Nebentätigkeiten, die er im öffentlichen         lenderjahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Abrech-\noder in dem ihm gleichstehenden Dienst oder auf           nung über die ihnen zugeflossenen Vergütungen im","2120                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\nSinne des § 6 vorzulegen, wenn die Vergütungen                                                             § 10\n1,000 DM (brutto) im Kalenderjahr übersteigen. In\nBerlin-Klausel\nden Fällen des § 6 Abs. 5 sind auch Ruhestandsbe-\namte und frühere Beamte hierzu verpflichtet.                                 Mit Ausnahme des § 9 gilt diese Verordnung\nnach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\n§9                                      dung mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes auch im\nGeltung für Berufssoldaten und                             Land Berlin.\nSoldaten auf Zeit\n- § 11\nDiese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Sol-\ndaten auf Zeit entsprechend.                                                                      Inkrafttreten ::-)\n*) Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. Januar '\n1964 in Kraft. Das Inkrafttreten der späteren Änderungen ergibt\nsich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher be-\nzeichneten Verordnungen,\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden. völkerrechtlidte Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidlt.\nBezugs b e d Ing u n gen: taufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn l. Postfach 624, Tel. (02221) 238067 bis 69.\nBezugspreis : FiiJ Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten,\nDieser Preis gilt auch fü1 Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.                                                    ·\nPreis dieser Ausgabe : 1,05 DM (0,85 DM zuzüglidl -,20 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1 45 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 O/o."]}