{"id":"bgbl1-1974-102-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":102,"date":"1974-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/102#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-102-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_102.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst","law_date":"1974-08-28T00:00:00Z","page":2115,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 102 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1974                                2115\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten,\nBerufssoldaten und Soldaten auf Zeit und der Verordnung über die Nebentätigkeit\nder Richter im Bundesdienst\nVom 28. August 1974\nAuf Grund des § 69 des Bundesbeamtengesetzes              b) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli                     ,, 1. bei Gutachtertätigkeiten und bei schrift-\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt geändert                         stellerischen Tätigkeiten,\".\ndurch das Gesetz zur Regelung besonderer dienst-\nrechtlicher Fragen der Bediensteten in der Ständi-            c) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fas-\ngen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei                  sung:\nder Deutschen Demokratischen Republik vom                             ,, (2) Werden Ver'gütungen nach Absatz 1\n13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), des § 20                Satz 2 gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr\nAbs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 1 des Sol-                insgesamt nicht übersteigen\ndatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313, 429),                für Beamte in den                    Deutsche Mark\nzuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum                   Besoldungsgruppen                     (Bruttobetrag)\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-                   A 1 bisA 8                                   7 200\nblatt I S. 469) und des § 46 des Deutschen Richter-               A 9 bis A 12                                 8 400\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    A 13 bis A 16 und B1                         9 600\n19. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 713), zuletzt ge-                                                        10 800\nB 2 bis B 5\nändert durch das Bundespersonalvertretungsgesetz\nvom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 693), ver-                 ab B 6                                     12 000.\nordnet die Bundesregierung:                                        Innerhalb des Höchstbetrages ist die Vergü-\ntung nach dem Umfang und der Bedeutung\nder Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme\nArtikel 1                                 von Tage- und Ubernachtungs,geldern dürfen\nAuslagen nicht pauschaliert werden.\n§ 1\n(3) Erhält ein Beamter Vergütungen . für\nDie Verordnung über die Nebentätigkeit der Bun-                 eine oder mehrere Nebentätigkeiten im Bun-\ndesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit                   desdienst oder für sonstige Nebentätigkeiten, .\nvom 22. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 299), zu-                 die er im öffentlichen oder in dem ihm gleich-\nletzt geändert durch Verordnung vom 7. September                   stehenden Dienst oder auf Verlangen, Vor-\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1725), wird wie folgt ge-               schlag oder Veranlassung seines Dienstvor-\nändert:                                                            gesetzten ausübt, so hat er sie insoweit an\nseinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern,\n1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                      als sie für die in einem Kalenderjahr ausge-\nübten Tätigkeiten die in Absatz 2 Satz 1 ge-\n„ 1. der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder               nannten (Brutto-)Beträge übersteigen. Von\nbis zur Höhe des Betrages, den die Reise-\nden Vergütungen sind vor der Ermittlung\nkostenvorschriften für Beamte in der höch-\ndes abzuliefernden Betrages die bei Reisen im\nsten Reisekostenstufe für den vollen Kalen-\nZusammenhang mit der Nebentätigkeit ent-\ndertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung\nstandenen Fahrkosten sowie Aufwendungen\ndieser Vorschriften ein Zuschuß zustehen\nfür Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe\nwürde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages;\nder in § 4 .Abs. 2 Nr. 1 genannten Beträge ab-\nentsprechendes gilt für Ubernachtungsgel-\nzusetzen. Dies gilt nicht, soweit der Beamte\nder,\".\nfür derartige Fahrkosten und Aufwendungen\nAuslagenersatz erhalten hat.\n2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „ 100\" durch die\n(4) Vergütungen im Sinne des Absatzes 3\nZahl „ 200\" ersetzt.\nsind abzuliefern, sobald sie den Betrag über-\nsteigen, der dem Beamten zu belassen ist.\"\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:            4. § 7 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n,,Vergütungen für Nebentätigkeiten und Ab-          ,, 1. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungs-\nlieferungspflicht\".                                         tätigkeiten.\"","2116                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\n5. § 8 wird gestrichen.                                                        Artikel 2\nDie Verordnung über die Nebentätigkeit der\n6. § 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:                  Richter im Bundesdienst vom 15. Oktober 1965\n,,Die Beamten haben nach Ablauf eines jeden Ka-      (Bundesgesetzbl. I S. 1719) wird wie folgt geändert:\nlenderjahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Ab-         In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „einhundert\"\nrechnung über die ihnen zugeflossenen Vergü-         durch die Zahl „200\" ersetzt.\ntungen im Sinne des § 6 vorzulegen, wenn die\nVergütungen 1000 DM (brutto) im Kalenderjahr\nübersteigen.\"                                                               Artikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n7. § 10 wird gestrichen.                                Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bun-\n§2                           desbeamtengesetzes und § 125 des Deutschen Rich-\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,       tergesetzes auch im Land Berlin.\ndie Verordnung über die Nebentätigkeit der Bun-\ndesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\n(Bundesnebentätigkeitsverordnung) in der nach In-                              Artikel 4\nkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung           Die Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-\nmit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge be-          kels 1 § 1 Nr. 3. und 5 mit Wirkung vom 1. Januar\nkanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des             1974 in Kraft; Artikel 1 § 1 Nr. 3 und 5 tritt mit\nWortlauts zu beseitigen.                                Wirkung vom 1. Januar 1973 in Kraft.\nBonn, den 28. August 1974\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister der Verteidigung\nLeber"]}