{"id":"bgbl1-1974-102-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":102,"date":"1974-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/102#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-102-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_102.pdf#page=5","order":2,"title":"Neufassung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1974-08-28T00:00:00Z","page":2109,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 102 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1974                            2109\nkommens und der Hinzurechnungen, die der Ver-          (2) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Beiträge\nanlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen       an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von\nhaben, geändert werden.                             nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-     geleistet werden.\ntigt, den Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengeset-           (3) Die Vorschrift des § 2 a Abs. 1 Satz 2 ist erst-\nzes und der hierzu erlassenen Durchführungsver-         mals für das Kalenderjahr 1976 anzuwenden.\nordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nDatum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\ngraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-\nmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.                                            § 11\nBerlin-Klausel\n§ 10\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nSchlußvorschriften                    urid des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,     zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes         im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nbestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1975        dieses Gesetzes erlassen werden, gelten .im Land\nanzuwenden.                                             Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nBekanntmachung\nder Neufassung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 28. August 1974\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n23. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1538) wird\nnachstehend der Wortlaut des Spar-Prämiengesetzes\nunter Berücksichtigung des Einkommensteuer-\nreformgesetzes vom 5. August 1974 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1769) bekanntgemacht.\nBonn, den 28. August 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","~110                                BundesgesetzbliaH, Jahrgang 1974, Teil I\nSpar-Prämiengesetz\nin der Fassung vom 28. August 1974 (SparPG 1975)\n§ 1                               wenn die Aufwendungen\nVoraussetzung für die Prämienbegünstigung              a) nach der Art von allgemeinen Sparverträgen\noder\n(1) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per-\nsonen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes)               b) nach der Art von Sparverträgen mit festgeleg-\nkönnen für Sparbeiträge, die nicht nach dem Woh-                ten Sparraten_ oder\nnungsbau-Prämiengesetz begünstigt sind, eine Prä-            c) nach der Art von Sparverträgen über vermö-\nmie erhalten. Voraussetzung ist, daß das maßgeben-              genswirksame Leistungen\nde Einkommen des Sparers die Einkommensgrenze                erbracht werden (Wertpapier-Sparverträge),\n(§ 1 a) nicht überschritten hat.\n5. Ansprüche auf Hauptentschädigung nach dem\n(2) Als Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 1 gel-         Lastenausgleichsgesetz und auf Entschädigung\nten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Bun-             nach dem Reparationsschädengesetz in der Höhe,\ndesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates             in der nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichs-\nbedarf,                                                      gesetzes und § 41 Abs. 4 des Reparationsschäden-\n1. Beiträge auf Grund von allgemeinen Sparverträ-            gesetzes Schuldbuchforderungen oder Schuldver-\ngen, die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen          schreibungen erworben werden (Wertpapier-\nworden sind,                                             Sparverträge über Entschädigungsansprüche),\n2. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit lau-         6. Aufwendungen zur Begründung von Darlehens-\nfenden und der Höhe nach gleichbleibenden Spar-          forderungen gegen den Arbeitgeber, wenn\nraten (Sparverträge mit festgelegten Sparraten),         a) die Aufwendungen vermögenswirksame Lei-\ndie mit einem Kreditinstitut abgeschlossen wor-             stungen im Sinne des· § 3 des Dritten Ver-\nden sind,                                                   mögensbildungsgesetzes sind, die über den\ngeschuldeten Arbeitslohn hinaus erbracht wer-\n3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit lau-                den und den für die Arbeitnehmer-Sparzulage\nfenden Sparraten, die mit einem Kreditinstitut              geltenden Höchstbetrag (§ 12 des Dritten Ver-\nabgeschlossen worden sind und bei denen die                 mögensbildungsgesetzes) nicht überschreiten,\nSparbeiträge ausschließlich vermögenswirksame\nLeistungen im Sinne des Zweiten oder des Drit-           b) das Darlehen mit mindestens vier vom Hundert\nten Vermögensbildungsgesetzes darstellen, wenn              zu verzinsen und\nsie die nach diesen Gesetzen geförderten Beträge         c) der Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut\nnicht übersteigen (Sparverträge über vermögens-             auf Kosten des Arbeitgebers verbürgt ist.\nwirksame Leistungen),                                    Die Aufwendungen können erbracht werden\n4. Aufwendungen in Geld für den Erwerb                       a) nach der Art von allgemeinen Sparverträgen\nvon Aktien, Kuxen, Wandel-und Gewinnschuldver-               oder\nschreibungen, die von Unternehrnen mit Sitz ·und         b) riach .der Art von Sparverträgen über vermö-\nGeschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Ge-              genswirksame Leistungen.\nsetzes ausgegeben werden,\n(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Spar-\nvon festverzinslichen Schuldverschreibungen und      beiträge müssen bei ihrer Einzahlung, die in Absatz 2 ·\nRentenschuldverschreibungen, die vom Bund, von       Nr. 4 und 5 bezeichneten Wertpapiere, Anleihefor-\nden Ländern und Gemeinden oder von anderen           derungen, Anteilscheine und Schuldbuchforderun-\nKörperschaften des öffentlichen Rechts oder von      gen unverzüglich nach ihrem Erwerb, die in Absatz 2\nKreditinstituten mit Sitz und Geschäftsleitung im    Nr. 6 bezeichneten Sparbeiträge bei der Begründung\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben           der Darlehensforderung festgelegt werden. In den\nwerden, oder von anderen festverzinslichen           Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 4 Buchstabe a, Nr. 5\nSchuldverschreibungen und Rentenschuldver-            1,md 6 Satz 2 Buchstabe a beträgt die ;Pestlegungffe;frist\nschreibungen, die mit staatlicher Gene_hmigung in    sechs J a.hre. Die in Absatz 2 Nr. 2, 3, 4 Buchstaben b\nVerkehr gebracht werden,                             und c und Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b bezeichneten\nvon festverzinslichen Anleiheforderungen, die in     Sparraten müssen sechs Jahre lang geleistet werden;\nein Schuldbuch des Bundes oder eines Landes          dabei endet die Festlegungsfrist für alle auf Grund\neingetragen werden, sowie von Anteilscheinen         eines Vertrages geleisteten Sparbeiträge otj.er erwor-\nan einem Sondervermögen, die von Kapital-            benen Wertpapiere, Anleiheforderungen oder An-\nanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes über      teilscheine gleichzeitig nach Ablauf von sieben Jah-\nKapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden,       ren. Die Festlegungsfrist beginnt am l. Januar, wenn","Nr. 102 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1974                       ,2111\nder Vertrag vor dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn        1. der Sparer dem Kreditinstitut eine Erklärung\nder Vertrag nach dem 30. Juni des betreffenden Ka-           vorlegt, die folgende Angaben enthält:\nlenderjahrs abgeschlossen worden ist. Als Zeit-              a) Bezeichnung des Wirtschaftsguts,\npunkt des Vertragsabschlusses im Sinne dieses Ge-            b) Tag der Lieferung,\nsetzes gilt\n, c) betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer,\n1. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1\nd) Name und Anschrift des Lieferanten,\nund 4 Buchstabe a der Tag der Einzahlung und bei\nSparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 6 Satz 2       e) Datum und Betrag der Rechnung,\nBuchstabe a der Tag der Begründung der Dar.:. ·           f) Höhe des Betrags, den das Kreditinstitut aus\nlehnsforderung,                                              dem Sparguthaben an den Lieferanten über-\n2. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2,              weisen soll;\n3 und 4 Buchstabenbund c der Tag der ersten Ein-     2. das Kreditinstitut die zu verwendenden Sparbei-\nzahlung und bei Sparbeiträgen im Sinne des Ab-           träge zur Bezahlung der Rechnung unmittelbar\nsatzes 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b der Tag der Be-        an den Lieferanten überweist.\ngründung der ersten Darlehnsforderung,\n(6) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der F~st-\n3. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 5       legungsfrist Sparbeiträge im ·Sinne des Absatzes 2\nder Tag des Erwerbs.                                 Nr. 1 bis 3 an eine Bausparkasse zur Einzahlung\n(4) Voraussetzung für die Gewährung einer Prä-        auf einen von ihm oder seinem Ehegatten (§ 2 Abs. 1\nmie ist, daß                                             letzter Satz) abgeschlossenen Bausparvertrag über-\nweisen lassen, wenn mit der Auszahlung der Bau-\n1. die Sparbeiträge weder unmittelbar noch mütel-\nsparsumme noch nicht begonn~n worden ist. Diese\nbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der         Verwendung gilt nicht als Rückzahlung. Voraus-\nAufnahme eines Kredits stehen;                       setzung ist jedoch, daß die überwiesenen Beträge\n2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge          vor Ablauf der Festlegungsfrist weder ganz noch\nnicht zurückgezahlt, die Festlegung nicht auf-       zum Teil zurückgezahlt noch Ansprüche aus dem\ngehoben und Ansprüche aus dem Sparvertrag            Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden,\nweder abgetreten noch beliehen werden. Die vor-      es sei denn, daß ein unschädlicher Verwendungs-\nzeitige Rückzahlung, Aufhebung der Festlegung,       zweck im Sinne des § 2 Abs. 2 · Satz 3 letzter Halb-\nAbtretung oder Beleihung ist jedoch unschädlich,     satz des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorliegt.\nwenn                                                 Das Kreditinstitut, an das die Sparbeiträge geleistet\na) der Prämiensparer nach dem Vertragsabschluß,      worden sind, hat der Bausparkasse bei Dberweisung\naber vor Eintritt eines dieser Tatbestände ge-   die Sparbeiträge als solche kenntlich zu machen und\nheiratet hat und bei Eintritt dieses Tatbestan-  den Ablauf der Festlegungsfrist mitzuteilen. Ab-\ndes mindestens zwei Jahre seit Beginn der        satz 5 letzter Satz gilt entsprechend, wenn gleich-\nFestlegungsfrist vergangen sind, oder            zeitig Sparbeiträge überwiesen werden, für die\nb) der Prämiensparer oder sein von ihm nicht         unterschiedliche Festlegungsfristen gelten.\ndauernd getrennt lebender Ehegatte nach dem         (7) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn die an\nVertragsabschluß gestorben oder völlig er-       dasselbe Kreditinstitut geleisteten Sparbeiträge im\nwerbsunfähig geworden ist.                       Kalenderjahr mindestens 60 Deutsche Mark be-\n(5) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest-       tragen.\nlegungsfrist mit Sparbeiträgen im Sinne des Ab-             (8) Leistet der Prämiensparer bei Sparverträgen\nsatzes 2 Nr. 1 bis 3 Wertpapiere, Anleiheforderun- über vermögenswirksame Leistungen (Absatz 2\ngen oder Anteilscheine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3) in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr\nNr. 4 erwerben. Diese Verwendung gilt nicht als des Abschlusses des Sparvertrages folgt, keine Spar-\nRückzahlung, wenn die Wertpapiere, Anleiheforde- beiträge, so sind spätere Einzahlungen auf den\nrungen oder Anteilscheine unverzüglich bis zum Sparvertrag nicht mehr prämienbegünstigt.\nAblauf der für die Sparbeiträge geltenden Fest-\nlegungsfrist bei dem Kreditinstitut, mit dem der\nPrämiensparer den Sparvertrag abgeschlossen hatte,                                 §1a\nfestgelegt werden. Gelten für die Sparbeiträge                              Einkommensgrenze\nunterschiedliche Festlegungsfristen, so ist die zu- ,\nletzt endende Festlegungsfrist maßgebend.                   (1) Die Einkommensgrenze beträgt 24 000 Deutsche\nMark, für Ehegatten (§ 2 Abs. 1 letzter Satz) 48 000\n(5 a) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Deutsche Mark. Sie erhöht sich für jedes Kind im\nFestlegm1gsfrist Sparbeiträge im Sinne des Absat- Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 um 1 800 Deutsche Mark.\nzes 2 Nr. 1 bis 3 in seinem Betrieb oder im Rahmen\nder selbständigen Arbeit für die Anschaffung von ab-        (2). Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen\nnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), das in\nverwenden. Diese Verwendung gilt nicht als Rück- dem Kalenderjahr, das dem der Sparleistung voran-\nzahlung. Voraussetzung ist, daß die betriebsgewöhn- geht, der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht\nliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 des Ein- unterliegt. Bei Ehegatten (§ 2 Abs. 1 letzter Satz) ist\nkommensteuergesetzes) nicht vor Ablauf der Fest- das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das\nlegungsfrist endet. Absatz 5 letzter Satz gilt ent- sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26 b\nsprechend. Weitere Voraussetzung für die prämien- des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls\nunschädliche Verwendung ist, daß                         eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist,","2112                              Bundesge,s,etzbLatt, Jahrg,ang 1974, Teiil I\nergeben würde; sind die Ehegatten nach § 26 a des            (2) Die Sparbeiträge des Prämiensparers sind je\nEinkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer               Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 800\nveranlagt worden, so sind die zu versteuernden            Deutsche Mark, bei Ehegatten (Absatz 1 letzter Satz)\nEinkommen beider Ehegatten zusammenzurechnen.             zusammen bis zu 1 600 Deutsche Mark prämien-\nBei Alleinstehenden, die im vorangehenden Kalen-          begünstigt.\nderjahr Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des               (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge\nEinkommensteuergesetzes waren · und nicht nach            stehen den Prämiensparern und ihren Kindern (Ab-\n§ 26 a des Einkommensteuergesetzes zur Einkom-\nsatz 1 Satz 2) gemeinsam zu. Dabei bemißt sich die\nmensteuer veranlagt worden sind, ist die Hälfte des       Prämie für Sparbeiträge eines Kindes nach den Vor-\nzu versteuernden Einkommens maßgebend, das sich           schriften, die für die Person gelten, zu der das Kind-\nbei einer Zusammenveranlagung nach § 26 b des             schaftsverhältnis besteht.\nEinkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls\neine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist,              (4) Sparbeiträge, die vermögenswirksame Leistun-\nergeben würde. Den zu versteuernden Einkommen             gen im Sinne des Zweiten oder des Dritten Ver-\nsind die folgenden Einkünfte und Bezüge hinzuzu-          mögensbildungsgesetzes darstellen, werden auf den\nrechnen:                                                  Höchstbetrag (Absatz 2) nicht angerechnet, soweit\n1. Ausländische Einkünfte, die auf Grund von Dop-         die vermögenswirksamen Leistungen die nach die-\npelbesteuerungsabkommen von der Einkommen-            sen Gesetzen geförderten Beträge nicht übersteigen.·\nsteuer freigestellt sind;\n2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf                                  §3\nGrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder                  Gewährung und Gutschrift der Prämie\nauf Grund völkerrechtlicher Ubung von der Ein-           (1) Die Prämie wird dem Prämiensparer auf An-\nkommensteuer befreit sind;                            trag nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die\n3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer be-        Sparbeiträge geleistet worden sind, gewährt.\nschränkt einkommensteuerpflichtig ist.\n(2) Die Antragsfrist endet am 30. September des\n(3) Bei Kindern (§ 2 Abs. 1 Satz 2) bestimmt           Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem\nsich die Höhe der Einkommensgrenze und das maß-           die Sparbeiträg~ geleistet worden sind. Der-Antrag\ngebende Einkommen nach den Verhältnissen der              ist an das Kreditinstitut zu richten, an das die Spar-\nPersonen, zu denen das Kindschaftsverhältnis be-          beiträge .geleistet worden sind. Im Falle des § 1\nsteht.\nAbs. 2 Nr. 6 ist der Antrag an das Kreditinsfüut zu\n§ 1b                           richten, das den Darlehensvertrag verbürgt hat. Bei\nKumulierungsverbot                      Versäumung der Antragsfrist kann unter den Vor-\naussetzungen des § 86 der Reichsabgabenordnung\nDer Prämiensparer oder Personen, denen im Ka-          Nachsicht gewährt werden.\nlenderjahr der Sparleistung gemeinsam der Höchst-\nbetrag des § 2 Abs. 2 zusteht, können eine Prämie            (3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) leitet den Antrag\nnach diesem Gesetz nicht erhalten, wenn der Prä-          dem nach Absatz 4 zuständigen Finanzamt zu; dabei\nmiensparer ~der eine der bezeichneten Personen            hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für\neine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz            die Gewährung der Prämie vorliegen.\noder für Bausparbeiträge ausdrücklich den Sonder-\n- (4) Uber den Antrag entscheidet das zuständige\nausgabenabzug (§ 10 des Einkommensteuergesetzes)\nFinanzamt. Zuständiges Finanzamt ist\nbeantragt hat (Kumulierungsverbot). Dies gilt nicht,\nwenn die Aufwendungen, für die die Prämie nach            1. bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer ver-\ndiesem Gesetz, die Wohnungsbauprämie oder der                 anlagt werden:\nSonderausgabenabzug beantragt worden ist, aus-                das Finanzamt, in dessen Bezirk diese Personen\nschließlich vermögenswirksame Leistungen darstel-             am 20. September des Jahres, in dem die Sparbei-\nlen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12               träge geleistet worden sind, ihren Wohnsitz oder\nAbs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) ge-             - in Ermangelung eines Wohnsitzes im Gel-\nwährt wird.                                                   tungsbereich dieses Gesetzes - ihren gewöhn-\n§2                               lichen Aufenthalt gehabt haben;\nHöhe der Prämie                       2. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt\nwerden:\n(1) Die Prämie bemißt sich auf 20 vom Hundert\nder im Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Hat             das für die Einkommensbesteuerung zuständige\nder Prämiensparer oder sein Ehegatte Kinder (§ 32             Finanzamt.\nAbs. 4 des Einkommensteuergesetzes), die zu Be-              (5) Wird dem Antrag auf Gewährung der Prämie\nginn des Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge           entsprochen, so teilt das Finanzamt dem Kredit-\ngeleistet worden sind, das 17. Lebensjahr noch nicht      institut die Höhe der Prämie mit. Das Kreditinstitut\nvollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr          schreibt die Prämie dem Prämiensparer gesondert\nlebend geboren wurden, so erhöht sich der Prämien-        gut. 0as Kreditinstitut verzinst die gutgeschriebene\nsatz für jedes Kind um zwei vom Hundert. Ehegatten        Prämie vom Beginn des Kalenderjahrs an, das dem\nim Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die wäh-        Kalenderjahr folgt, in dem die Sparbeiträge .gelei-\nrend des ganzen Kalenderjahrs der Sparleistung ver-       stet worden sind. Dabei ist ein Rechnungszinsfuß\nheiratet waren und nicht dauernd getrennt gelebt         ·von vier vom Hundert jährlich zugrunde zu legen. Die\nhaben.                                                    gutgeschriebene Prämie darf einschließlich der auf","Nr. 102 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1974                         2113\nsie gutgebrachten Zinsen und Zinseszinsen dem                                       §5\nPrämiensparer vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 getrof-             Rückgängigmachung von Gutschriften\nfenen Regelung nicht vor Ablauf der Festlegungs-\nfrist ausgezahlt und nicht ai-s Sparbeitrag verwendet       Das Kreditinstitut hat Gutschriften nach§ 3 rück-\nwerden.                                                  gängig zu machen,\n(6) Der Antrag auf Gewährung der Prämie kann          1. wenn nach seiner Kenntnis die Voraussetzungen\nganz oder zum Teil nur aus Gründen abgelehnt                 für die Gewährung der Prämie während der Lauf-\nwerden, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Wird             zeit der Festlegungsfrist entfallen sind oder\nder Antrag abgelehnt, so kann der Prämiensparer          2. soweit das Finanzamt nach § ~4 Abs. 3 die Uber-\nbis zum Ablauf der Festlegungsfrist beantragen, daß          weisung des Prämienbetrags ganz oder zum .Teil\ndas Finanzamt über den Antrag auf Gewährung der              ablehnt.\nPrämie durch schriftlichen, begründeten Bescheid                                   §Sa\nentscheidet. Der Bescheid soll auch die Berechnungs-\ngrundlage und eine Belehrung über den zulässigen                    Prämienverfahren beim Erwerb von\nRechtsbehelf enthalten. Wird nachträglich festge-            Schuldbuchforderungen auf den eigenen Namen\nstellt, daß die Prämie zu Unrecht gewährt worden            Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderun-\nist, so hat das Finanzamt die Prämiengewährung           gen auf den eigenen Namen {§ 1 Abs. 3), so tritt für\naufzuheben oder zu berichtigen; ein Rückforde-           die Durchführung des Prämienverfahrens (§§ 3 bis 5)\nrungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ab-        die Schuldenverwaltung an die Stelle des Kredit-\nlauf des zweiten Kalenderjahrs geltend gemacht           instituts.\nworden ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem\n§6\ndie Prämie nach § 4 überwiesen worden ist.\nErmächtigungen\n(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die\nauf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs-           (1) Die Bundesregierung wfrd ermächtigt, mit Zu-\nakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg          stimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses\ngegeben. Für das außergerichtliche Vorverfahren          Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen,\ngelten die §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung        1. wonach bei Sparverträgen im Sinne des § 1\nsinngemäß. Gegen den Bescheid nach Absatz 6 ist               Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe b, die vor dem\nder Einspruch gegeben.                                        1. 1. 1975 abgeschlossen worden sind, die Höhe\nder Sparraten an den nach § 2 Abs. 2 maßgeben-\n(8) Besteuerungsgrundlagen. für die Berechnung             den Höchstbetrag angepaßt werden kann;\ndes nach § 1 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens\nund der Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur          2. über den Inhalt der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buch-\nEinkommensteuer zugrunde gelegen haben, können                staben b und c bezeichneten Sparverträge; ins-\nder Höhe nach nicht durch einen Rechtsbehelf gegen            besondere kann die Prämienbegünstigung auf\ndie Prämie angegriffen werden.                                Verträge beschränkt werden, deren Zweck auf\nden laufenden Erwerb kleingestückelter Wert-\npapiere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine\ngerichtet ist;\n§4                            3. über die Gewährung der Prämie in den Fällen,\nUberweisung von Prämien und Zinsen                   in denen Sparbeiträge vor Ablauf der Fest-\nlegungsfrist zum Teil zurückgezahlt oder An-\n(1) Das Kreditinstitut fordert frühestens sechs            sprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten\nMonate vor und spätestens innerhalb einer Aus-                oder beliehen werden;\nschlußfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Fest-\nlegungsfrist den Prämienbetrag sowie Zinsen und           4. über die Abgrenzung des Begriffs Aufwendun-\nZinseszinsen vom Finanzamt (§ 3 Aqs. 4) an. Dabei             gen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4;\nhat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für         5. über die Art und Weise, wie Wertpapiere, An-\ndie Gewährung der Prämie noch vorliegen. Wird                 leiheforderungen oder Anteilscheine festzulegen\neine solche Bestätigung abgegeben, so überweist               sind;\ndas Finanzamt den angeforderten Prämienbetrag so-         6. über die Behandlung der Fälle, in denen Einzah-\nwie Zinsen und Zinseszinsen dem Kreditinstitut.               lungen auf Grund von Verträgen im Sinne des\n§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe b ganz oder\n(2) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2, in\nteilweise unterbrochen werden. Insbesondere\ndenen die vorzeitige Rückzahlung, Abtretung oder\nBeleihung unschädlich ist, können der Prämienbetrag           kann zur Vermeidung von Härten bestimmt wer-\nden, daß Einzahlungen innerha.lb eines halben\nsowie die Zinsen und Zinseszinsen bereits vor Ab-\nJahres nach ihrer Fälligkeit, spätestens aber bis\nlauf der Festlegungsfrist angefordert und ausgezahlt\nwerden.                                                       zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahrs\nnachgeholt werden können, wobei in einem fol-\n(3) Lehnt das Finanzamt die Uberweisung des                genden Kalenderjahr nachgeholte Sparraten als\nPrämienbetrags ganz oder zum Teil ab, so hat es               Einzahlungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit\ndem Kreditinstitut und dem Prämiensparer einen                gelten und daß bei nicht rechtzeitiger Nach-\nschriftlichen, begründeten Bescheid zu erteilen. § 3          holung oder bei vorzeitiger Verfügung über\nAbs. 6 vorletzter Satz, Abs. 7 und 8 ist entsprechend         geleistete Einzahlungen spätere Einzahlungen\nanzuwenden.                                                   nicht mehr prämienbegünstigt sind;","2114                               Bundesgesetzbliatt, J ahrg,ang 1974, Te1i1l I\n7. über die Anwendung des § 5 in den Fällen, in                                      §7a\ndenen bei Sparverträgen im Sinne des § 1 Abs. 2                  Auibringung. der Prämienmittel\nNr. 4 und 5 die Festlegung vor Ablauf der Fest-\nlegungsfrist aus Gründen aufgehoben werden             Die nach diesem Gesetz au.szuzahlenden Prämien\nmuß, die der Prämiensparer nicht zu vertreten        und Zinsen (§ 4) trägt der Bund.\nhat oder in denen der Sparer das Umtauschange-\nbot eines Emittenten annimmt. Insbesondere                                        §8\nkann zur Vermeidung von Härten bestimmt                                  Schlußvorschriften\nwerden, daß die vorzeitige Aufhebung der Fest-\nlegung prämienunschädlich ist, wenn der Sparer          (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nan Stelle der ursprünglichen Anlage den dafür        soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nerhaltenen Gegenwert unverzüglich festlegt; § 1      bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1975\nAbs. 5 kann für entsprechend anwendbar erklärt       anzuwenden.\nwerden;                                                 (2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und\n8. über eine Gewährung oder Rückforderung der            Nr. 4 Buchstabe c sind auch anzuwenden auf Spar-\nPrämie, wenn Besteuerungsgrundlagen für die          beiträge, die auf Grund von vor dem 1. Januar 1970\nBerechnung des nach § 1 a Abs. 2 maßgebenden         abgeschlossenen Sparverträgen mit festgelegten\nEinkommens und der Hinzurechnungen, die der          Sparraten geleistet werden, wenn die Sparbeiträge\nVeranlagung zur Einkommensteuer zugrunde             ausschließlich vermögenswirksame Leistungen im\ngelegen haben, geändert werden;                      Sinne des Zweiten oder Dritten Vermögensbildungs-\n9. über das Verfahren nach den§§ 3, 4 und 5;             gesetzes darstellen und die nach diesen Gesetzen\ngeförderten Beträge nicht übersteigen.\n10. über die Rückforderung von Prämien, die zu\nUnrecht gewährt worden sind;                            (3) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 6 ist erst-\nmals auf Sparbeiträge anzuwenden, die auf Grund\n11. über Anzeigepflichten.                                von nach dem 4. August 1972 abgeschlossenen Ver-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-           trägen geleistet werden.\nmächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der               (4) Die Vorschrift des § 1 a Abs. 1 Satz 2 ist erst-\nzu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-          mals für das Kalenderjahr 1976 anzuwenden.\nnurigen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nDatum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-                                      §9\ngraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-\nmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.                                           Berlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n§1                              und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nSteuerliche Behandlung der Prämie               Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nDie Prämie gehört nicht zu den Einkünften im           dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nSinne des Einkommensteuergesetzes.                        Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes."]}