{"id":"bgbl1-1974-102-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":102,"date":"1974-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/102#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-102-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_102.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1974-08-28T00:00:00Z","page":2105,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["2105\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z 1997 A\n1974                    Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1974                                                                                   Nr.102\nTag                                                 I n h a 1t                                                                                 Seite\n28. 8. 74 Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               2105\n2330-9\n28. 8. 74 Neufassung des Spar-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2109\n7690-1\n28. 8. 74 Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten,\nBerufssoldaten und Soldaten auf Zeit und der Verordnung über die Nebentätigkeit der\nRichter im Bundesdienst ..................................................... , . . . . . . .                                          2115\n2030-2-9, 301-1-2\n28. 8. 74 Neufassung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten\nund Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2117\n2030-2-9\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nVom 28. August 1974\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prä-\nmiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1677)\nwird nachstehend der Wortlaut des Wohnungsbau-\nPrämiengesetzes unter Berücksichtigung\n1. des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes\nzur Förderung der VermögensbilQ.ung der Arbeit-\nnehmer. vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I\nS. 925) und\n2. des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. Au-\ngust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1769)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 28. August 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","2106                                BundesgeseitzbliaH, Jahrgang 1974, Te,i,l I\nWohnungsbau-Prämiengesetz\nin der Fassung vom 28. August 1974 (W~PG 1975)\n§ 1                            seit Vertragsabschluß in der beim Abschluß des\nPrämienberechtigte                    Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe laufend\nund gleichbleibend geleistet werden. Für die Prä-\nZur Förderung des Wohnungsbaus können natür-          mienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichne-\nliche Personen eine Prämie erhalten, wenn sie            ten Aufwendungen ist weiter Voraussetzung, daß\n1. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im .Sinne        vor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluß,\ndes Einkommensteuergesetzes sind und                 außer im Falle des Todes des Bausparers oder des\nEintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, die\n2. Aufwendungen zur Förderung des Wohnungs-               Bausparsumme weder ganz noch zum Teil ausge~\nbaus (§ 2) gemacht haben.                            zahlt, geleistete Beiträge weder ganz noch zum Tf :1\nVoraussetzung ist, daß das maßgebende Einkommen           zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparver-\ndes Prämienberechtigten die Einkommensgrenze              trag nicht abgetreten oder beliehen werden; un-\n(§ 2 a) nicht überschritten hat.                          schädlich ist jedoch die Auszahlung der Bauspar-\nsumme oder die Beleihung von Ansprüchen aus dem\n§ 2                            Bausparvertrag, wenn der Prämienberechtigte die\nempfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar\nPrämienbegünstigte Aufwendungen               zum Wohnungsbau verwendet, und die Abtretung,\n(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Woh-           wenn der Erwerber die Bausparsumme oder die auf\nnungsbaus im Sinne des§ 1 Nr. 2 gelten                    Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unver-\n1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von            züglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den\nBaudarlehen. Beiträge, die nach Ablauf von vier      Abtretenden oder dessen Angehörige im Sinne des\nJahren seit Vertragsabschluß geleistet werden,        § 10 des Steueranpassungsgesetzes verwendet.\nsind nur insoweit prämienbegünstigt, als sie das        (3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten\nEineinhalbfache des durchschnittlichen Jahres-       Aufwendungen finden die zur Durchführung des\nbetrags der in den ersten vier Jahren geleisteten    § 10 des Einkommensteuergesetzes ergangenen Vor-\nBeiträge im Kalenderjahr nicht übersteigen;          schriften entsprechende Anwendung.\n2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von An-\nteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften;                                   § 2a\n3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf                             Einkommensgrenze\ndie Dauer von drei bis sechs Jahren als allge-\n(1) Die Einkommensgrenze beträgt 24 000 Deut-\nmeine Sparverträge oder als Sparverträge mit\nsche Mark, für Ehegatten (§ 3 Abs. 1 letzter Satz)\nfestgelegten Sparraten mit einem Kreditinstitut\n48 000 Deutsche Mark. Sie erhöht sich für jedes Kind\nabgeschlossen werden, wenn die eingezahlten\nim Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 um 1 800 Deutsche\nSparbeiträge und die Prämien zum Bau oder Er-\nMark.\nwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder\neiner Eigentumswohnung oder zum Erwerb eines            (2) Maßgebend ist das zu versteuernde Einkom-\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet         men (§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes),\nwerden;                                              das in dem Kalenderjahr, das dem der prämien-\nbegünstigten Aufwendungen vorangeht, der unbe-\n4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Woh-\nschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt. Bei\nnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen\nEhegatten (§ 3 Abs. 1 letzter Satz) ist das zu ver-\nder staatlichen Wohnungspolitik nach der Art\nsteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer\nvon Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf\nZusammenveranlagung nach § 26 b des Einkommen-\ndie Dauer von drei bis sechs Jahren mit dem\nsteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranla-\nZweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen\ngung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde;\nwerden, wenn die eingezahlten Beiträge und die\nsind die Ehegatten nach § 26 a des Einkommen-\nPrämien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsied-\nsteuergesetzes zur Einkommensteuer veranlagt wor-\nlung, eines Eigenheims oder einer Eigentums-\nden, so sind die zu versteuernden Einkommen bei-\nwohnung oder zum Erwerb eines eigentumsähn-\nder Ehegatten zusammenzurechnen. Bei Alleinste-\nlichen Dauerwohnrechts verwendet werden.\nhenden, die im vorangehenden Kalenderjahr Ehe-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen          gatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommen-\nsind nur prämienbegünstigt, wenn sie weder un-            steuergesetzes waren und nicht nach § 26 a des\nmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusam-       Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer\nmenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen.            veranlagt worden sind, ist die Hälfte des zu ver-\nDas gilt nicht, soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bezeich-     steuernden Einkommens maßgebend, das sich bei\nneten Aufwendungen nach Ablauf von fünf Jahren            einer Zusammenveranlagung nach § 26 b des Ein-","Nr. 102 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1974                       2l07\nkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine        mensteuergesetzes), die zu Beginn des Kalender-\nVeranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben       jahrs, in dem die prämienbegünstigten Aufwendun-\nwürde. Den zu versteuernden Einkommen sind die           gen geleistet worden sind, das 17. Lebensjahr noch\nfolgenden Einkünfte und Bezüge hinzuzurechnen:           nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalender-\n1. Ausländische Einkünfte, die auf Grund von Dop-        jahr lebend geboren wurden, so erhöht sich der\npelbesteuerungsabkommen von der Einkommen-           Prämiensatz für jedes Kind um zwei vom Hundert.\nsteuer freigestellt sind;                            Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Personen,\ndie während des ganzen Kalenderjahrs der prämien-\n2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf      begünstigten Aufwendungen verheiratet waren und\nGrund zwischenstaatlicher Verei~barungen oder        nic~t dauernd getrennt gelebt haben.\nauf Grund völkerrechtlicher Ubung von der Ein-\nkommensteuer befreit sind;                               (2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten\nsind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von\n3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer be-\n800 Deutsche Mark, bei Ehegatten (Absatz 1 letztPr\nschränkt einkommensteuerpflichtig ist.               Satz) zusammen bis zu 1 600 Deutsche Mark prä-\n(3) Bei Kindern (§ 3 Abs. 1 Satz 2) bestimmt sich     mienbegünstigt.\ndie Höhe der Einkommensgrenze und das maß-                  (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge\ngebende Einkommen nach den Verhältnissen der             stehen dem Prämienberechtigten, seinem Ehegatten\nPersonen, zu denen das Kindschaftsverhältnis be-\nund den Kindern (Absatz 1) gemeinsam zu. Dabei\nsteht.                                                   bemißt sich die Prämie für prämienbegünstigte Auf-\nwendungen eines Kindes nach den Vorschriften, die\nfür die Person gelten, zu der das Kindschaftsverhält-\n§ 2b\nnis besteht.\nWahlrecht zwischen Prämie und\nSteuerermäßigung, Kumulierungsverbot                 (4) Aufwendungen, die vermögenswirksame Lei-\nstungen darstellen und für die der Prämienberech-\n(1) Der Prämienberechtigte kann für jedes Kalen-      tigte eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1\nderjahr wählen, ob er für Bausparbeiträge (§ 2 Abs. 1     des Dritten Vermögensbildungsgesetzes erhält, wer-\nNr. 1) eine Prämie nach diesem Gesetz oder den            den auf den Höchstbetrag (Absatz 2) nicht angerech-\nSonderausgabenabzug (§ 10 des Einkommensteuer-            net.\ngesetzes) erhalten will (Wahlrecht). Das Wahlrecht\nkann für die Bausparbeiträge eines Kalenderjahrs                                    § 4\nnur einheitlich ausgeübt werden. Prämienberech-                          Gewährung der Prämie\ntigte, denen im Kalenderjahr der Sparleistung ge-\nmeinsam der Höchstbetrag des § 3 Abs. 2 zusteht,             (1) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eine~\nkönnen ihr \\\\Tahlrecht nur einheitlich ausüben. Eine      Kalenderjahrs für die prämienbegünstigten Aufwen-\nÄnderung der getroffenen Wahl ist nicht zulässig.         dungen gewährt, die im abgelaufenen Kalenderjahr\nDas Wahlrecht wird zugunsten der Prämie dadurch           gemacht worden sind.\nausgeübt, daß der Prämienberechtigte einen Antrag            (2) Die Antragsfrist endet am 30. September des\nauf Gewährung der Prämie stellt.                          Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dl'ill\ndie Aufwendungen geleistet worden sind. Der An-\n(2) Der Prämienberechtigte oder Personen, denen\ntrag ist an das Unternehmen oder Institut zu richten,\nim Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstigten\nan das die prämienbegünstigten Aufwendungen gc'-\nAufwendungen geleistet worden sind, gemeinsam\nleistet worden sind. Die Vorschriften des § 86 der\nder Höchstbetrag des § 3 Abs. 2 zusteht, können\nReichsabgabenordnung finden entsprechende An-\neine Prämie nach diesem Gesetz nicht erhalten,\nwendung.\nwenn der Prämienberechtigte oder eine der bezeich-\nneten Personen eine Prämie nach dem Spar-Prä-                (3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) for-\nmiengesetz oder für Bausparbeiträge ausdrücklich         dert die Prämien von dem nach Absatz 5 zuständi-\nden Sonderausgabenabzug (§ 10 des Einkommen-             gen Finanzamt an. Das Finanzamt prüft die Voraus-\nsteuergesetzes) beantragt hat (Kumulierungsverbot).      setzungen für die Gewährung der Prämie; dabei\nDies gilt nicht, wenn die Aufwendungen, für die die      finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung\nPrämie nach diesem Gesetz, die Sparprämie oder            entsprechende Anwendung.\nder Sonderausgabenabzug beantragt worden ist,\nausschließlich vermögenswirksame Leistungen dar-             (4) Der Prämienberechtigte kann beantragen, daß\nstellen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12      das nach Absatz 5 zuständige Finanzamt die Prämie\nAbs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) ge-        durch Bescheid festsetzt. Der Bescheid soll die Höhe\nwährt wird.                                              der Prämie, die Berechnungsgrundlage und eine Be-\nlehrung über den zulässigen Rechtsbehelf enthalten.\nWird nachträglich festgestellt, daß die Prämie zu\n§ 3                         Unrecht gewährt worden ist, so hat das Finanzamt\ndie Prämiengewährung aufzuheben oder zu berich-\nHöhe der Prämie\ntigen; ein Rückforderungsanspruch erlischt, wenn\n(1) Die Prämie bemißt sich auf 23 vom Hundert         er nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs\nder im Kalenderjahr geleisteten prämienbegünstig-        gel_tend gemacht worden ist, das auf das Kalender-\nten Aufwendungen. Hat der Prämienberechtigte             jahr folgt, in dem die Prämie durch das Unterneh-\noder sein Ehegatte Kinder (§ 32 Abs. 4 des Einkorn-      men oder Institut ausgezahlt worden ist.","2108                               Bunde,s,ge,set.zbliaitt, Jahrgang 1974, Te1iil I\n(5) Zuständiges Finanzamt ist                                                          § 8\n1. bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer ver-                                  Rechtsbehelfe\nanlagt werden:                                               (1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die\ndas Finanzamt, in dessen Bezirk diese Personen            auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs-\nam 20. September des Jahres, in dem die prämien-          akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg\nbegünstigten Aufwendungen gemacht worden                  gegeben. Für das außergerichtliche Vorverfahren\nsind, ihren Wohnsitz oder - in Ermangelung                gelten die §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung\neines inländischen Wohnsitzes - ihren gewöhn-             sinngemäß. Gegen den Bescheid nach § 4 Abs. 4 ist\nlichen Aufenthalt gehabt haben;                           der Einspruch g_egeben.\n2. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt               (2) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung\nwerden:                                                   des nach § 2 a maßgebenden Einkommens und der\ndas für die Einkommensbesteuerung zuständige              Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur Einkom-\nFinanzamt.                                                mensteuer zugrunde gelegen haben, können der\nHöhe nach nicht durch einen Rechtsbehelf gegen\ndie Prämie angegriffen werden.\n§ 5\nUberweisung, Rückzahlung und Verwendung\nder Prämie\n§ 9\n(1) Die Prämie für ein Kalenderjahr wird durch\ndas Finanzamt zugunsten des Prämienberechtigten                                    Ermächtigungen\nan das in § 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder                (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nInstitut überwiesen. Ergibt sich, daß die in § 2 Abs. 2       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nbezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen, so              Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu\nist die Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen.               erlassen über\n(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4       1. die entsprechende Anwendung der in § 2 Abs. 3\nbezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des                  bezeichneten Vorschriften;\n§ 2 Abs. 2 Satz 3 zusammen mit den prämienbegün-              2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den\nstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen                       Bau- und Wohnungsgenossenschaften gehören\nZweck zu verwenden. Geschieht das nicht, so hat                   (§ 2 Abs. 1 Nr. 2);\ndas Unternehmen oder Institut dem Finanzamt un-\nverzüglich Mitteilung zu machen. In diesem Fall ist           3. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten\ndie Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen. Sind                  Sparverträge, die Berechnung der Rückzahlungs-\nzu diesem Zeitpunkt die prämienbegünstigten Auf-                  fristen, die Folgen vorzeitiger Rückzahlung von\nwendungen durch das Unternehmen oder Institut                     Sparbeträgen und die Verpflichtungen der Kredit-\nnoch nicht ausgezahlt, so darf die Auszahlung nicht               institute; die Vorschriften sind den in den §§ 18\nvorgenommen werden, bevor die Prämien an das                      bis ·29 der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nFinanzamt zurückgezahlt sind.                                     ordnung 1953 enthaltenen Vorschriften mit der\nMaßgabe anzupassen, daß eine Frist bestimmt\n(3) Dber Prämien, die für Aufwendungen nach § 2                werden kann, innerhalb der die Prämien zusam-\nAbs. 1 Nr. 2 gewährt werden, kann der Prämien-                    men mit den prämienbegünstigten Aufwendungen\nberechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben                  zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden\nbeim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der                  sind;\nGenossenschaft ausgezahlt wird.\n4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten\n(4) Auf die Festsetzung und Beitreibung der zu-                Verträge und die Verwendung der auf Grund\nrückzuzahlenden Prämien finden die Vorschriften                   solcher Verträge angesammelten Beträge; dabei\nder Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze                   kann der vertragsmäßige Zweck auf den Bau\nentsprechende Anwendung.                                          durch das Unternehmen oder auf den Erwerb von\ndem Unternehmen, mit dem der Vertrag abge-\nschlossen worden ist, beschränkt und eine Frist\n§ 6                                    von mindestens drei Jahren bestimmt werden,\nSteuerliche Behandlung der Prämie                      innerhalb der die Prämien zusammen mit den\nprämienbegünstigten Aufwendungen zu dem ver-\nDie Prämien gehören nicht zu den Einkünften im                 tragsmäßigen Zweck zu verwenden sind. Die Prä-\nSinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindern                    mienbegüristigung kann auf Verträge über Ge-\nnicht die Sonderausgaben im Sinne des Einkommen-                  bäude beschränkt werden, die nach dem 31. De-\nsteuergesetzes.                                                   zember 1949 fertiggestellt worden sind. Für die\nFälle des Erwerbs kann bestimmt werden, daß\n§ 7                                    der angesammelte Betrag und die Prämien nur\nAufbringung der Mittel                            zur Leisttmg des in bar zu zahlenden Kaufpreises\nverwendet werden dürfen;\nDie für die Auszahlung der Prämien erforderlichen\nBeträge werden den Ländern vom Rechnungsjahr                  5. eine Gewährung oder Rückzahlung der Prämie,\n1962 an vom Bund zur Hälfte gesondert zur Ver-                   wenn Besteuerungsgrundlagen für die Berech-\nfügung gestellt.                                                  nung des nach § 2 a Abs. 2 maßgebenden Ein-"]}