{"id":"bgbl1-1974-101-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":101,"date":"1974-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/101#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-101-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_101.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Salzsteuergesetz","law_date":"1974-08-26T00:00:00Z","page":2093,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["2093\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                    Ausgegeben zu Bonn am 30. August 1974                                                                                                                  Nr.101\nTag                                                                            Inhalt                                                                                         Seite\n26. 8. 74   Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Salzsteuer-\ngesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2093\n112-5-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2104\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Salzsteuergesetz\nVom 26. August 1974\nAuf Grund der §§ 7 und 14 des Salzsteuergesetzes                                                    binden, sowie die daran angrenzenden Flächen,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar                                                       soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt wer-\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 50), zuletzt geändert                                                       den, und außerdem die Zapfstellen und die\ndurch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrecht-                                                        Bohrlöcher zur Entnahme von Sole.\nlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und\nanderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesge-                                                              (2) Das Hauptzollamt kann, wenn die Steuer-\nsetz bl. I S. 953}, sowie des § 14 Abs. 1 der Reichsab-                                                aufsicht nicht beeinträchtigt wird, auf Antrag\ngabenordnung wird verordnet:                                                                            zulassen, daß - abweichend von Absatz 1 -\n1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als\nnicht zum Herstellungsbetrieb gehörend be-\nArtikel 1                                                                         handelt werden, sofern hierfür ein berechtig-\n(1) Die Durchführungsbestimmungen zum Salz-                                                               tes Bedürfnis besteht,\nsteuergesetz vom 25. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I                                                     2. Räume am gleichen Ort, in denen Salz abge-\nS. 52}, zuletzt geändert durch die Zweite Verord-                                                            packt, umgepackt, be- oder verarbeitet wird,\nnung zur Änderung von Durchführungsbestimmun-                                                                als zum Herstellungsbetrieb gehörend behan-\ngen zu Verbrauchsteuergesetzen vom 17. September                                                             delt werden,\n1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1333), werden wie folgt\ngeändert:                                                                                              3. in der näheren Umgebung des Herstellungs-\nbetriebes im Umkreis bis zu 25 Kilometer ge-\n1. Die Uberschrift vor § 2 und § 2 werden gestri-                                                          legene Räume, in die der Hersteller Salz zum\nchen.                                                                                                   Lagern verbringt, weil der Lagerraum inner-\nhalb des Herstellungsbetriebes nicht aus-\n2. § 4 erhält folgende Fassung:                                                                            reicht, als zum Herstellungsbetrieb gehörend\nbehandelt werden.\"\n,.§ 4\nHerstellungsbetrieb                                                        3. § 5 erhält folgende Fassung:\n(1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Ge-                                                                                                    ,,§ 5\nsamtheit der baulich zueinander gehörenden\nVerbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebes\nRäume, in denen sich die Einrichtungen zum\nGewinnen, Herstellen, Be- oder Verarbeiten,                                                            Als Verbrauch gilt nicht die Verwendung von\nAbpacken und Umpacken des Salzes, die Lager-                                                       Salz innerhalb des Herstellungsbetriebes zu Un-\nstätten für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und                                                     tersuchungen.\"\nFertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die\nWerkstätten zur Instandhaltung des Betriebes                                                 4. In§ 6 werden das Wort „und\" durch einen Bei-\nund die Verwaltung befinden, ferner die Räume,                                                     strich ersetzt und nach dem Wort „Steuerbe-\nFlächen, Rohrleitungen und ortsfesten Trans-                                                       trag\" die Worte „und rundet den Gesamtbetrag\nportanlagen, die diese Räume miteinander ver-                                                      der Steuer auf 10 Pf ab\" angefügt.","2094                                    BundesgeseitzbLatt, Jahrgang 1974, Teiil I\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                      1. an den Lieferer zurückgegeben wird oder\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             2, an den Inhaber eines Zwischenlagers (§ 9\nder Salzsteuerbefreiungsordnung) abgege-\naa) Satz 3 wird gestrichen.                                       ben wird, wenn dafür ein dringendes Be-\nbb) Der letzte Satz erhält folgende Fassung:                      dürfnis besteht.\"\n,,Für die mündliche Anmeldung, die An-\nmeldung im Reiseverkehr, die Erhebung         8. § 10 wird wi~ folgt geändert:\nvon Kleinbeträgen und das Steuerver-\nfahren im übrigen - einschließlich Ge-           a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nstellungsbefreiung -     gelten diß Vor-            sung:\nschriften des Zollrechts sinngemäß.\"                  ,, (1) Die Versendung unversteuerten Salzes\nvon einem Herstellungsbetrieb in einen an-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ver-                        deren hat der Inhaber des abgebenden Be-\nkehr\" die Worte „hinsichtlich der Salz-                      triebes (Versender) der für den Empfänger\nsteuer\" eingefügt.                                           zuständigen Dienststelle des Hauptzollamts,\ndie die Steueraufsicht ausübt, mit einer Ver-\nc) Absatz 4 wird gestrichen.\nsendungsanmeldung nach vorgeschriebenem\nMuster anzumelden. Die Versendungsanmel-\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                     dung ist spätestens am siebenten Arbeitstag\nnach der Entfernung des Salzes aus dem Be-\na) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Her-                        trieb abzusenden. Der Empfänger hat das\nsteller\" die Worte „oder Lagerinhaber\" ein-                  Salz unverzüglich in seinen Herstellungsbe-\ngefügt.\ntrieb aufzunehmen und in dem Salzsteuer-\nb) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort                       buch odE:r in den Fällen des § 18 Abs. 2 in\n„Ausfuhrlagerbuch\" die Worte „oder in den                   den betrieblichen Unterlägen anzuschreiben.\nFällen des § 9 Abs. 2 letzter Satz und des                   Der Aufnahme des Salzes in den Betrieb des\n§ 18 Abs. 2 in den betrieblichen Unterlagen\"                 Empfängers bedarf es nicht, sofern es von\neingefügt.                                                   ihm nach den Vorschriften der Salzsteuerbe-\nfreiungsordnung unmittelbar an einen Er-\nlaubnisscheininhaber weitergegeben wird.\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                     Der Versender hat die geprüfte Versen-\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                      dungsanmeldung als Beleg zu dem Salz-\nsteuerbuch oder in den Fällen des § 18\n,,Ausfuhrlager sind nur Personen zu bewilli-\ngen„ die ordnungsgemäß kaufmännische                         Abs. 2 bei den betrieblichen Unterlagen auf-\nBücher führen, regelmäßig Abschlüsse ma-                     zubewahren.\nchen und nach dem Ermessen der Zollver-                           (2) Die für den Versender zuständige\nwaltung vertrauenswürdig sind.\"                              Dienststelle des Hauptzollamts, die die\nSteueraufsicht ausübt, kann auf Antrag zu-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             lassen, daß die in einem Kalendermonat an\naa) Satz 2 erhält folgende Fassung:                          denselben Empfänger abgegebenen Salzmeri-\n„Für ihre Beschaffenheit gilt § 17, für             ge;n mit einer Sammelanmeldung, in der die\ndie Bestandsaufnahme§ 21 sinngemäß.\"                Sendungen nach der Zeitfolge ~inzeln aufzu-\nführen sind, spätestens am siebenten Ar-\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz ange-                    beitstag des folgenden Kalendermonats an-\nfügt:                                               gemeldet werden, wenn die Steuerbelange\n,,Das Hauptzollamt kann den Lagerinha-              dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das für\nber auf Antrag unter bestimmten Bedin-              den Versender zuständige Hauptzollamt\ngungen und Auflagen von der Führung                 kann für die Versendung -im einzelnen Fall\ndes Ausfuhrlagerbuches befreien, wenn               ein vereinfachtes Verfahren zulassen, wenn\ndie Steuerbelange dadurch nicht beein-              die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-\nträchtigt werden.\"                                  tigt werden.\"\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.                      b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und\nwie folgt geändert:\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und                      aa) Nach dem Wort „Entfernung\" werden\nwie folgt geändert:                                                  die Worte „des Salzes\" eingefügt.\nNach dem Wort „Salzsteuerbuch\" werden                        bb) Die Worte „nach ordnungsmäßiger Ver-\ndie Worte· ,,oder in den Fällen des § 18                             sendung\" werden gestrichen ..\nAbs. 2 in den betrieblichen Unterlagen\" ein-\ngefügt.                                                   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und\nwie folgt geändert:\ne) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:                    In Satz 1 werden nach dem Wort „Salz-\n,, (6) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zu-               steuerbuch\" die Worte „oder in den Fällen\nlassen, daß das unversteuert bezogene Salz                   des § 18 Abs. 2 in den betrieblichen Unterla-\nunversteuert                                                 gen\" eingefügt.","Nr. 101 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1974                           2095\n9. Nach § 10 wird folgender neuer § 10 a einge-               1. ein Lageplan des Herstellungsbetriebes unter\nfügt:                                                         Aufführung der Lagerräume für Rohstoffe,\n,,§ 10 a                               Zwischenerzeugnisse, Fertigerzeugnisse und\nVerbringen in einen Herstellungsbetrieb                 Rückwaren sowie der ·Zapfstellen und Bohr-\nnach Einfuhr                               löcher, aus denen Sole entnommen wird,\nIn das Erhebungsgebiet eingeführtes Salz               2. eine Beschreibung der Herstellungsverfahren\ndarf, auch im Anschluß an einen Zollverkehr                   für jede Art von steuerpflichtigem Salz, bei\noder an eine Dberweisung nach den Rechtsvor-                  Erzeugnissen des § 1 Nr. 1 bis 3 unter Anga-\nschriften über den Interzonenverkehr, unver-                  be ihres Gehalts an Natriumchlorid.\nsteuert in einen Herstellungsbetrieb verbracht            Nach Maßgabe des Satzes 1 sind auch Solquel-\nwerden. Der Zollbeteiligte oder der Abferti-               len und Solbruimen anzumelden, deren Sole\ngungsbeteiligte hat die unversteuerte Ablassung           nicht versotten, sondern ausschließlich zum In-\ndes Salzes in den Herstellungsbetrieb schriftlich         halieren oder zu Trink- oder Badezwecken ver-\nzu beantragen. Er hat der Zollstelle oder Grenz-          wendet werden soll; der Anmeldung ist ein\nkontrollstelle zugleich über das zu versendende           Lageplan beizufügen.\nSalz eine Versendungsanmeldung zu übergeben.\n(2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben ver-\nIm übrigen gilt§ 10 sinngemäß.\"\nzichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 oder\n3 auf Antrag verkürzen, wenn die Steuerbelange\n10. § 11 erhält folgende Fassung:                              dadurch nicht beeinträchtigt werden. Es kann\n,,§ 11                          weitere Angaben fordern, die für die Steuerauf-\nsicht erforderlich sind. Es kann die Vorlage von\nSalzsteuerbefreiungsordnung                   Auszügen aus dem Handels- oder Genossen-\nFür die Steuerbefreiung von Salz, das zu an-           schaftsregister verlangen.\nderen Zwecken als zur Herstellung oder Berei-\n(3) Die Zweitstücke der Anil_].eldung und der\ntung von Lebens- oder Genußmitteln oder das\nzum Salzen von Heringen und ähnlichen Fi-                 ihr beigefügten Unterlagen werden dem Herstel-\nschen verwendet wird, gelten die Bestimmungen             ler zurückgegeben. Er hat die Zweitstücke und\nder Anlage.\"                                              die amtlichen Schriftstücke, die sich auf die Be-\ntriebsverhältnisse beziehen, zu einem Belegheft\nzu vereinigen, das nach Anordnung der Dienst-\n11. § '12 erhält folgende Fassung:                             stelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht\nausübt, zu führen und aufzubewahren ist.\"\n,,§ 12\nErstattung der Steuer bei Rückwaren\n13. § 14 erhält folgende Fassung:\n(1) Der Hersteller hat das in den Betrieb zu-\nrückgenommene Salz im Salzsteuerbuch oder in                                        ,,§ 14\nden Fällen des § 18 Abs. 2 in den betrieblichen                         Anzeige über Änderungen\nUnterlagen einzutragen. Die Belege,· zum Bei-\nspiel Schriftwechsel, Versandpapiere, sind bis               (1) Der Hersteller hat über jede Änderung der\nzur Prüfung der Eintragungen durch die Dienst-            Betriebsverhältnisse, die nach § 13 angemeldet\nstelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht          sind, innerhalb einer Woche der Zollstelle eine\nausübt, bei dem Salzsteuerbuch oder in den Fäl-           Anzeige in zwei Stücken abzugeben.\nlen des § 18 Abs. 2 bei den betrieblichen Unter-             (2) -wechselt der Besitz des Herstequngsbe-\nlagen aufzubewahren.                                      triebes, so hat der neue Besitzer hierüber der\n(2) Der Hersteller hat am Schluß jedes Kalen-          Zollstelle innerhalb einer Woche eine Anzeige\ndermonats im Salzsteuerbuch oder in den Fällen             in zwei Stücken abzugeben.\"\ndes § 18 Abs. 2 in den betrieblichen Unterlagen\ndie Gesamtmenge des Salzes darzustellen, das           14. § 15 wird wie folgt geändert:\nim Laufe des Kalendermonats zurückgenommen                 a) In der Uberschrift wird das Wort „Betriebs\"\nworden ist. Die Schlußsumme ist in die Steuer-                  durch das Wort „Betriebes\" ersetzt.\nanmeldung zu übertragen.\"\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n12. § 13 erhält folgende Fassung:                                   aa) In Nummer 1 werden die Worte „des Be-\ntriebs\" durch die Worte „des Betriebes\"\n,,§ 13                                    und die Worte „welche Betriebszeit\"\nAnmeldung des Herstellungsbetriebes                          durch die Worte „welche tägliche Be-\ntriebszeit\" ersetzt.\n(1) Wer Salz im Sinne des Gesetzes fördern,\ngewinnen oder herstellen will, hat die nach                     bb) Num.mer 3 erhält folgende Fassung:\n§ 191 der Reichsabgabenordnung vorgeschriebe-                        „3. die Einstellung und das Ruhen des\nne Anmeldung spätestens sechs Wochen vor                                 Betriebes, soweit es voraussichtlich\nder Eröffnung des Betriebes der Zollstelle in                            über vier Wochen hinausgeht, un-\nzwei Stücken einzureichen. Jedem Stück der                               verzüglich, 'spätestens bis zum Ab-\nAnmeldung sind beizufügen                                                lauf des folgenden Arbeitstages.\"","2096                                 Bundesge,s,eitzbliaitt, Jaihrg,ang 1974, Teil I\n15. § 16 wird wie folgt geändert:                                        werden_ und als Hilfs- oder Vorbücher zu den\na) In Absatz 1 werden die Worte „Beamten des                        Steuerbüchern zugelassen sind, sind nach\nAufsichtsdienstes\" durch die Worte „mit der                    näherer Anordnung der Dienststelle des\nSteueraufsicht betrauten Amtsträger\" er-                       Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,\nsetzt.                                                         aufzubewahren und den mit der Steuerauf-\nsicht betrauten Amtsträgern jederzeit zu-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2 und                     gänglich zu machen.''.\n3\" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 2\" ersetzt.\n19. § 20 erhält folgende Fassung:\n16. § 17 erhält folgende Fassung:\n,,§ 20\n,,§ 17                                                   Probenentnahme\nLagerräume für Fertigerzeugnisse                        Der Hersteller hat den mit der Steueraufsicht\n(1) Die Lagerräume für Fertigerzeugnisse                    betrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen und·\nmüssen so gelegen und eingerichtet sein, daß                    nach ihrer näheren Bestimmung Proben von\ndas Salz übersichtlich eingelagert und ausgela-                 Salz, d~s in dem Betrieb hergestellt oder in den\ngert werden kann. Wenn das Salz nicht in be-                    Betrieb eingebracht worden ist,·· zu Untersu-\nsonderen Räumen gelagert werden kann, so sind                   chungszwecken unentgeltlich zu überlassen.\ndie zur Lagerung der Fertigerzeugnisse dienen-                  Auf Verlangen des Herstellers ist eine :e;mp-\nden Raumteile als solche kenntlich zu machen.                   fangsbescheinigung auszustellen.\"\n(2) Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die          20. § 21 erhält folgende Fassung:\nSteueraufsicht ausübt, kann die näheren Anord-\nnungen treffen und Ausnahmen zulassen.\"                                                 ,,§ 21\nBestandsaufnahme\n17. § 18 erhält folgende Fassung:                                      (1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem\nStichtag die im Herstellungsbetrieb vorhande-\n,,§ 18                                  nen Bestände an Salz aufzunehmen und diese\nSalzsteuerbuch,                              sowie die Sollbestände innerhalb von zwei Wo-\nAnordnung weiterer 'Steuerbücher                      chen der Dienststelle des Hauptzollamts, die die\nSteueraufsicht ausübt, nach vorgeschriebenem\n(1) Der Hersteller hat über den Zugang und\nMuster anzumelden. Diese kann die Frist bei\nAbgang an Salz ein Salzsteuerbuch nach vorge-\nnachgewiesenem Bedürfnis angemessen verlän-\nschriebenem Muster zu führen.· Die Zugänge\ngern. Sie kann im einzelnen Fall zulassen, daß\nund Abgänge müssen spätestens am folgenden\nder Hersteller die Bestandsanmeldung in\nArbeitstag eingetragen werden. Die Dienststelle\nanderer Form abgibt, wenn die Steuerbelange\ndes Hauptzollamts, die die Steueraufsicht aus-\ndadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit\nübt, kann zulassen, daß die Anschreibungen für\nder Steueraufsicht betrauten Amtsträger können\nlängere Zeitabsch.nitte als einen Tag, längstens\nan der Bestandsaufnahme teilnehmen, Der Zeit-\nfür einen Monat, zusammengefaßt werden, wenn\npunkt der Bestandsaufnahme ist der Dienststelle\ndie erforderlichen Angaben in den betrieblichen\ndes Hauptzollamts, die die Steueraufsicht aus-\nAnschreibungen übersichtlich enthalten sind\nübt, spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen.\nund diese von den mit der Steueraufsicht be-\ntrauten Amtsträgern jederzeit eingesehen wer-                      (2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulas-\nden können. Das Hauptzollamt kann anordnen,                     sen, daß die Bestände für diesen Zeitpunkt ganz\ndaß über einzelne Betriebsvorfälle, die für die                 oder teilweise nicht körperlich aufgenommen,\nSteueraufsicht von Bedeutung sind, besondere                    sondern auf Grund einer permanenten Inventur\nAnschreibungen geführt werden.                                  festgestellt und angemeldet werden. Dies gilt je-\ndoch nur, wenn durch Anwendung eines den\n(2) Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf\nGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ent-\nAntrag unter bestimmten Bedingungen und Auf-\nsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist,\nlagen von der Führung des Salzsteuerbuches be-\ndaß die Bestände nach Art und Menge für die-\nfreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht\nsen Zeitpunkt· insoweit auch ohne die körper-\nbeeinträchtigt werden.\"\nliche Aufnahme festgestellt werden können.\n18. § 19 wird wie folgt geändert:                                      (3) Die Bestände können auch amtlich -\ndurch körperliche Aufnahme oder nach dem\na) In Satz 1 werden die Worte „für Zwecke der                   Verfahren des Absatzes 2 - festgestellt werden.\nSteueraufsicht\" durch die Worte „zu steuer-                Der Hersteller hat auf Verlangen der Dienst-\nlichen Zwecken\" ersetzt und die Worte „in                  stelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht\nBetracht kommen\" gestrichen.                               ausübt, die Bestände anzumelden und an der Be-\nstandsaufnahme teilzunehmen. Werden die Be-\nb) Satz 3 erhält folgende Fassung:\nstände amtlich festgestellt, so können dem Her-\n,,Die Steuerbücher und die Anschreibungen,                 steller für das laufende Kalenderjahr die Ver-\ndie zu innerbetrieblichen Zwecken geführt                  pflichtungen nach Absatz 1 erlassen werden.\"","Nr. 101 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1974                             2097\n21. In § 22 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte \"dop-:-       2. Die bisherigen Vorschriften der §§ ·         bis 22 und\npelter Ausfertigung\" durch die Worte „zwei             24 bis 26 einschließlich ihrer Dberschriften wer-\nStücken\" ersetzt.                                      _den durch folgende Vorschriften ersetzt:\n,,1. Steuerbefreiung für Salz,\n22. Nach § 22 werden die Dberschrift „Zu § 14 Nr. 1\ndas zu anderen Zwecken als zur Herstellung\ndes Gesetzes\" und der folgende § 22 a eingefügt:\noder Bereitung von Lebens-\n,,§ 22 a                                   oder Genußmitteln verwendet wird\nBesondere Anordnungen für die Freihäfen                                       §1\nIn den Freihäfen ist der Verbrauch von un-                       Umfang der Steuerbefreiung\nversteuertem Salz verboten. Dies gilt nicht, so-\nweit Salz auch im Erhebungsgebiet von der                 Salz ist von der Steuer befreit, wenn ~s nach\nSteuer befreit ist oder bei gleicher Sachlage be-      Maßgabe der §§ 2 bis 6 zu anderen Zwecken· als\nfreit wäre oder in den Freihäfen als Schiffsbe-        zur Herstellung oder Bereitung von Lebens- oder\ndarf unverzollt verbraucht werden darf.\"               Genußmitteln verwendet wird.\n§2\n23. Nach § 22 a werden die Uberschrift „Ordnungs-\nwidrigkeiten\" und der folgende § 22 b eingefügt:                               Vergällung\n(1) Salz, das nach § 1 steuerfrei verwendet\n,,§ 22 b                         werden soll, ist, sofern nicht § 3 Abs. 2 oder 3\nOrdnungswidrigkeiten                    oder§ 4 Abs. 1 Anwendung finden, durch gleich-\nmäßiges Vermischen mit einem der nach Absatz\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1\n2 zugelassenen Stoffe zu vergällen. Eine Vergäl-\nNr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\nlung ist nicht erforderlich, wenn das Salz infolge\nvorsätzlich oder leichtfertig\nseiner Beschaffenheit für den menschlichen Ge-\n1. einer Pflicht zur Führung des Ausfuhrla-            nuß untauglich ist.\ngerbuches nach § 9 Abs. 2 Satz 3, des Salz-\nsteuerbuches oder von besonderen Anschrei-             (2) Vergällungsmittel sind für 100 kg E·igeng.e-\nbungen nach § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt,            wicht Salz\n2. nach Versendung unversteuerten Salzes in              1. 0,1 kg Petroleum oder 0,25 kg sonstiges Mine-\neinen anderen Herstellungsbetrieb einer in               ralöl,\n§ 10 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 be-          2. 1 kg Seifenpulver,\nzeichneten Meldepflicht zuwiderhandelt,              3. ein Gemisch von 20 g Heliotropin, 0,5 g Chi-\n3. einer Vorschrift des § 13 Abs. 1 über die An-             cagoblau 6 B technisch oder Benzobrillantblau\nmeldung des Herstellungsbetriebes, von Sol-              6 B S mit Soda in einer Menge, die mindestens\nquellen oder Solbrunnen zuwiderhandelt oder              2 kg Natriumkarbonat entspricht,\nentgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 oder 3 auf Ver-          4. 0,25 kg Eisenoxid mit einem Gehalt von min-\nlangen weitere Angaben nicht macht oder                  destens 50 vom Hundert Fe20s,\nAuszüge nicht vorlegt,\n5. 1 g Ponceau 6 R,\n4. einer Anzeigepflicht nach § 14 oder § 15 zu-\n6. Soda in einer Menge, die mindestens 3 kg Na-\nwiderhandelt,\ntriumkarbonat entspricht,\n5. entgegen § 19 Satz 2 die zu steuerlichen              7. 0,25 kg Naphthalin,\nZwecken geführten Bücher nicht ordnungs-\nmäßig aufrechnet oder abschließt,                    8. 2 g des Farbstoffgemischs Heliogenblau BA-\nPulver und Lumogen LT - hellgelb - für\n6. einer Vorschrift des § 21 über die Bestandsan-            Siedesalz oder für. ein Salzgemisch aus 80\nmeldung oder über die Anzeige des Zeit-                  Hundertteilen Siedesalz und 20 Hundertteilen\npunkts einer Bestandsaufnahme zuwiderhan-                Steinsalz, sofern das Siedesalz zu 80 Hundert-\ndelt.                                                    teilen eine Körnung mit einem mittleren\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1              Durchmesser von 0,33 mm und weniger als 10\nNr. 3 der Reichsabgabenordnung handelt, wer                  Hundertteile von mehr als 1 mm aufweist\nvorsätzlich oder leichtfertig gegen das Verbot               und das Steinsalz nur Korngrößen von höch-\ndes § 22 a über den Verbrauch unversteuerten                 stens 3 mm enthält,\nSalzes in Freihäfen verstößt.\"                           9. mindestens 0,2 g Eosin, in Wasser gelöst,\n(2) Die Salzsteuer-Befreiungsordnung - Anlage             10. mindestens 0,8 kg Inhibitor „HOECHST 422\",\nzu § 11 der Durchführungsbestimmungen zum Salz-              11. mindestens 0,370 kg „XXG-Emulsion\" oder\nsteuergesetz - wird wie folgt geändert:                      12. mindestens 1,5 g des Farbstoffgemischs L-Gelb\nEWG Nr. E 102 und L-Blau EWG Nr. E 131, in\n1. Die Worte „Anlage (zu § 11 SalzStDB)\" werden\ndurch die Worte „Anlage (§ 11 SalzStDB)\" und                  Wasser gelöst.\ndie       Worte     „Salzsteuer-Befreiungsordnung        Weitere Vergällungsmittel können im einzelnen\n(SBefrO)\" durch die Worte „Salzsteuerbefrei-             Fall im Verwaltungswege zugelassen werden, so-\nungsordnung (SalzStBefrO)\" ersetzt.                      fern dafür ein Bedürfnis besteht. Rechtsvorschrif-","2098                                Bundesgese-tzbliartt, Jahrgang 1974, Teiil I\nten, nach denen die Verwendung von Salz, das                heit zum menschlichen Genuß untauglich ist, zu\nmit bestimmten Vergällungsmitteln vergällt ist,              einem nach § 1 begünstigten Zweck verwendet\nzu bestimmten Zwecken unzulässig ist, .bleiben               werden, so bedarf es hierzu keiner besonderen\nunberührt.                                                  Erlaubnis; die steuerfreie Verwendung ist· allge-\nmein erlaubt. Wer solches Salz abgibt, hat, so-\n(3)  Vor der Vergällung stellt der mit der               weit es verpackt is!, auf der Verpackung, an-\nSteueraufsicht betraute Amtsträger, im Zweifels~             dernfalls auf dem Lieferschein.und der Rechnung\nfall die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt            in unauslöschlicher Schrift deutlich rn vermer-\nfest, ob die Vergällungsmittel den an sie zu stel-           ken:\nlenden Anforderungen entsprechen. Das Haupt-\nzollamt kann auf Antrag unter bestimmten Bedin-                     ,, Unversteuertes genußuntaugliches Salz!\ngungen und Auflagen zulassen, daß diese Fest-                             Darf zum menschlichen Genuß\nstellung von einem Betriebsangehörigen getrof-                       und zur Herstellung von Lebensmitteln\nfen wird, der auf die Steuerbelange verpflichtet                            nicht verwendet werden!\"\nworden ist.                                                     (2) Viehbesitzern und Jagdberechtigten ist es\n(4) Das Salz ist im Herstellungsbetrieb zu ver-          allgemein erlaubt, Salz in Form von unzerklei-\ngällen. Bei nachgewiesenem Bedürfnis kann das               nertem Pfannenstein oder in Stücken mit einem\nHauptzollamt zulassen, daß das Salz auch außer-             Gewicht von einem Kilogramm oder mehr oder\nhalb des Herstellungsbetriebes, vor allem in dem            in einer für Lecksteine sonst üblichen Form un-\nBetrieb vergällt wird, in dem es verwendet wer-             versteuert aus einem Herstellungsbetrieb oder\nden soll; über die Zulassung wird ein Erlaubnis-            Zwischenlager (§ 9) zu beziehen und als Leck-\nschein ausgestellt. § 4 Abs. 2 bis 5 gilt sinnge-           stein für Vieh oder Wild steuerfrei zu verwen-\nmäß. Bei der Einfuhr von vergälltem Salz kann               den. Wer solches Salz abgibt, hat, soweit es ver-\ndie Zollstelle von einer nochmaligen Vergällung             packt ist, auf der Verpackung, andernfalls auf\nabsehen, wenn der Zollbeteiligte oder der Abfer-            dem Lieferschein und der Rechnung in unaus-\ntigungsbeteiligte schriftlich erklärt, daß das Salz         löschlicher Schriftdeutlich zu vermerken:\nnach den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und                               ,, Unversteuertes Salz!\ndes Absatzes 2 Satz 1 vergällt worden ist, und                           Darf nur als Leckstein für Vieh\nseine Erklärung glaubhaft ist.                                           oder Wild verwendet werden!\"\n(5) Die Vergällung im Erhebungsgebiet ist un-               (3) Besitzern von Wasserenthärtungsanlagen\nter amtlicher Aufsicht durchzuführen. Sie ist der           ist es allgemein erlaubt, abgepacktes grobkörni-\nZollstelle spätestens drei Tage vorher mit einer            ges Stein- oder Siedesalz mit einer Korngröße\nAnmeldung nach vorgeschriebenem Muster an-                  von 5 mm und darüber und abgepacktes Salz in\nzumelden. Das Hauptzollamt kann auf Antrag                  Form von Tabletten oder Preßlingen (Kompakt-\nunter bestimmten Bedingungen und Auflagen zu-               linge) ,-jeweils in Packungen von 10, 25 oder 50\nlassen, daß das Salz nicht unter amtlicher Auf-             Kilogramm, unversteuert aus einem Herstel-\nsicht, sondern in Anwesenheit eines auf die                 lungsbetrieb oder Zwischenlager oder von einem\nSteuerbelange verpflichteten Betriebsangehöri-              in § 11 bezeichneten Händler zu beziehen und\ngen vergällt wird, der feststellt, daß das Salz ord-        ohne Vergällung steuerfrei zur Wiederbelebung\nnungsmäßig vergällt worden ist. Wer Salz ver-               der Enthärtungsanlagen zu verwenden. Wer sol-\ngällen will, hat auf seine Kosten die Vergäl-               ches Salz abgibt, hat auf der Verpackung in un-\nlungsmittel und die zur Vergällung erforderli-              auslöschlicher Schrift deutlich zu vermerken:\nchen Geräte und Einrichtungen zu beschaffen\nund die nötigen Arbeitskräfte zu stellen.                                         ,,Besonderes Salz!\nDarf nur zur Wiederbelebung von\n(6) Siedesalz, das vergällt werden soll, muß               Wasserenthärtungsanlagen verwendet werden!\"\nluftfeucht und feinkörnig sein. Steinsalz, das mit          Die Feinanteile des abgepackten Salzes mit einer\neinem anderen Vergällungsmittel als Petroleum               Korngröße von weniger als 5 mm dürfen 10 vom\noder sonstigem Mineralöl vergällt werden soll,\nHundert des Eigengewichts der Packung nicht\ndarf an Feinanteilen unter 1 mm Korngröße nicht\nübersteigen.\nweniger als 25 vom Hundert enthalten und muß\ndurch ein Sieb mit der lichten Maschenweite von                                          §4\n3 mm hindurchgehen. Das Hauptzollamt kann im                                    Besondere Erlaubnis\neinzelnen Fall Ausnahmen zulassen, soweit Miß-                            zur steuerfreien Verwendung\nbräuche nicht zu befürchten sind. Das Salz ist in                             von unvergälltem Salz\nEinrichtungen, die das Hauptzollamt als geeignet\nanerkannt hat, zu vergällen. Salz als Nebener-                 (1) Ist die Verwendung von vergälltem Salz zu\nzeugnis der chemischen Industrie ist wie Siede-             einem nach § 1 begünstigten Zweck nicht mög-\nsalz, Hüttensalz wie Steinsalz zu behandeln.                lich, so kann das Hauptzollamt, sofern die Ver-\nwendung von unvergälltem Salz nicht bereits all-\n§3                                gemein erlaubt ist, auf Antrag zulassen, daß un-\nvergälltes Salz zu dem begünstigten Zweck\nAllgemeine Erlaubnis                        steuerfrei verwendet wird; das gleiche gilt, wenn\nzur steuerfreien Verwendung von Salz                die allgemein erlaubte Verwendung von Salz der\n(1) Soll Salz, das nach § 2 ordnungsmäßig ver-           in § 3 Abs. 2 und 3 bezeichneten Art im einzel-\ngällt worden ist oder infolge seiner Beschaffen-            nen Fall nicht zumutbar ist oder wenn die Ver-","Nr. 101 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1974                     2099\nwendung von vergälltem Salz zu dem begünstig-            (2) Will der Erlaubnisscheininhaber Salz aus\nten Zweck zwar· möglich wäre, in der Betriebs-        einem Herstellungsbetrieb oder Zwischenlager\nstätte des Verwenders aber ohnehin für andere         unversteuert beziehen, so legt er seinen Erlaub-\nbegünstigte Zwecke überwiegend unvergälltes           nisschein dem Hersteller oder Lagerinhaber bei\n· Salz auf Erlaubnisschein steuerfrei verwendet         der Bestellung, dem Abruf oder der Abnahme des\nwird. Voraussetzung ist, daß der Antragsteller        Salzes vor. Der Hersteller oder Lagerinhaber hat\nglaubhaft macht, in einem Kalenderjahr minde-\nauf dem Erlaubnisschein .spätestens a,n dem auf\nstens 200 Kilogramm Salz zu begünstigten Zwek-\nken zu verwenden.                                     die Lieferung des Salzes folgenden Arbeitstag die\nvorgesehenen Eintragungen vorzunehmen und\n(2) Wer Salz ohne Vergällung steuerfrei ver-       ihn dem Inhaber alsbald zurückzugeben. Die\nwenden will, beantragt schriftlich bei dem            Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steuer-\nHauptzollamt, in dessen Bezirk das Salz verwen-       aufsicht ausübt, kann auf Antrag unter bestimm-\ndet werden soll, einen Erlaubnisschein. In dem        ten Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von\nAntrag sind der Jahreshöchstbedarf, der Verwen-\nder alsbaldigen Rückgabe des Erlaubnisscheins\ndungszweck und die Grüp.de anzugeben, warum\nzulassen.\ndie Verwendung von vergälltem Salz nicht mög-\nlich ist. Das Hauptzollamt kann die Vorlage              (3) Will der Erlaubnisscheininhaber Salz un-\neines Planes der Betriebsanlage des Verwenders,       mittelbar im Anschluß an die Einfuhr oder aus\nin dem die Lagerplätze von Salz kenntlich zu ma-      einem Zollverkehr unversteuert beziehen, so be-\nchen sind, in zwei Stücken verlangen.                 antragt er schriftlich bei der Zollstelle oder\nGrenzkontrollstelle unter Vorlage seines Erlaub-\n(3) Das Hauptzollamt stellt, wenn es dem An-\nnisscheins die unversteuerte Ablassung des Sal-\ntrag stattgibt, einen Erlaubnisschein aus. Bei\nzes zur steuerfreien Verwendung. Wird eine\nNachweis eines wirtschaftlichen Bedürfnisses\nschriftliche Zollanmeldung abgegeben, so ist der\nkönnen für einen Antragsteller mehrere Erlaub-\nAntrag in dieser zu stellen.\nnisscheine ausgestellt werden. Der Antragsteller\nhat auf Verlangen des Hauptzollamts Änderun-               (4) Der Erlaubnisscheininhaber hat das Salz\ngen seiner Betriebsverhältnisse unverzüglich          unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen und,\nanzuzeigen.                                           soweit er es nicht sofort verwendet, dort ge-\ntrennt von anderem Salz aufzubewahren. Das\n(4) Der Erlaubnisschein ist innerhalb eines\nHauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß das\nMonats nach Ablauf der Gültigkeitsfrist dem\nauf Erlaubnisschein unversteuert bezogene Salz\nHauptzollamt zurückzugeben. Will der Erlaubnis-\nzusammen mit anderem gleichartigen Salz, auch\nscheininhaber unversteuertes Salz danach nicht\nunter Vermischen, gelagert wird, wenn dafür ein\nweiter beziehen, aber vorhandene Bestände sol-\nBedürfnis besteht und die Steuerbelange dadurch\nchen Salzes noch zu dem begünstigten Zweck\nnicht beeinträchtigt werden.\nsteuerfrei verwenden, so kann ihm das Haupt-\nzollamt auf einen vor Ablauf der Gültigkeitsfrist        (5) Der Erlaubnisscheininhaber hat nach nähe-\ngestellten Antrag hierfür eine angemessene            rer Weisung der Dienststelle des Hauptzollamts,\nNachfrist gewähren; ein neuer Erlaubnisschein-        die die Steueraufsicht ausübt, ein Verwendungs-\nwird nicht ausgestellt. Will der Erlaubnisschein-     buch nach vorgeschriebenem Muster zu führen.\ninhaber weiterhin unversteuertes Salz beziehen        Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere\nund zu dem begünstigten Zweck steuerfrei ver-\nAnschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt\nwenden, so beantragt er schriftlich spätestens\nkann an Stelle des Verwendungsbuches andere\nsechs Wochen vor Ablauf .der Gültigkeitsfrist\neinen neuen Erlaubnisschein oder die Verlänge-        Anschreibungen zulassen oder die Führung des\nrung der Gültigkeitsfrist des bisherigen Erlaub-      Verwendungsbuches erlassen, wenn die Steuer-\nnisscheins.                                           belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\n(5) Geht der Erlaubnisschein verloren, so hat           (6) Das Hauptzollamt kann auf Antrag unter\ndies der Erlaubnisscheininhaber dem Hauptzoll-        bestimmten Bedingungen und Auflagen zulassen,\namt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt         daß das unversteuert bezogene Salz unversteuert\nerklärt den verlorengegangenen Erlaubnisschein        1. an den Lieferer zurückgegeben, an andere Er-\nfür ungültig und stellt auf Antrag einen neuen            laubnisscheininhaber abgegeben oder in ein\naus, wenn die Voraussetzungen für die steuer-             Ausfuhrlager (§, 9 der Durchführungsbestim-\nfreie Verwendung von unvergälltem Salz zu dem             mungen) aufgenommen wird;\nbegünstigten Zweck weiter vorliegen.\n2. von Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaf-\n§5                                ten oder anderen Vereinigungen an ihre Mit-\nglieder abgegeben wird, wenn diese das Salz\nBezug, Verwendung und Abgabe                     einheitlich zum gleichen Zweck verwenden.\nvon unvergälltem Salz\n(1) Der Erlaubnisscheininhaber darf Salz aus          (7) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulas-\neinem Herstellungsbetrieb oder Zwischenlager          sen, daß Salz, das nicht mehr zu den im Erlaub-\noder unmittelbar im Anschluß an die Einfuhr in        nisschein bezeichneten Zwecken verwendet wer-\ndas Erhebungsgebiet oder aus einem Zollverkehr        den soll, unter Steuerüberwachung\nunversteuert beziehen.                                1. ohne steuerliche Folgen vernichtet wird,","2100                               Bundesges-etzbl1aitt, Jaihrgang 1974, Tei.il I\n2. mit einem Vergällungsmittel (§ 2 Abs. 2) ver-               (5) Der Erlaubnisschein und das Verwendungs-\ngällt wird, mit der Folge, daß die Vorschriften         buch sind innerhalb eines Monats nach dem Er-\nüber vergälltes Salz Anwendung finden.                  löschen der Vergünstigung dem Hauptzollamt zu\nStellt der mit der Steueraufsicht betraute Amts-            übersenden.\nträger fest, daß das Salz eine Beschaffenheit er-\nII. Steuerbefreiung für Salz,\nlangt hat, die es für den menschlichen Genuß als\ndas zum Salzen von Heringen\nuntauglich erscheinßn läßt, so bedarf es einer\nund ähnlichen Fischen verwendet wird\nVergällung nach Nummer 2 nicht; eine entspre-\nchende Feststellung durch einen auf die Steuer-                                        §7\nbelange verpflichteten Betriebsangehörigen kann                          Umfang der Steuerbefreiung\nals ausreichend anerkannt werden, wenn Zweifel\nan der Genußuntauglichkeit des Salzes nicht be-                  Salz ist von der Steuer befreit, wenn es nach\nstehen.                                                     Maßgabe des § 8 zum Salzen von Heringen und\nähnlichen Fischen verwendet wird. Den Heringen\n§6\nähnliche Fische im Sinne des Gesetzes sind See-\nErlöschen der Vergünstigung                    fische, Aale, Garnelen und Krabben. Salzen im\n(1) Die   Vergünstigung, Salz auf Erlaubnis-             Sinne des Gesetzes ist die Verwendung von Salz\nschein steuerfrei verwenden zu dürfen, erlischt             zum Haltbarmachen, Garmachen und Nachpökeln\n- soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts              dieser Fische, nicht aber die Verwendung von\nanderes ergibt -                                            Salz bei ihrer weiteren Zubereitung, zum Beispiel\nbeim Räuchern, bei der Herstellung von Auf-\n1. durch Widerruf,                                          güssen und Tunken oder beim Salzen von ge-\n2. durch Verzicht des Erla-ubnisscheininhabe-rs,            schälten Kta bben:.\n3. durch Ubergabe des Verwendungsbetriebes an\neinen neuen Inhaber,                                                               §8\n4. durch Tod des Erlaubnisscheininhabers, bei                          Bezug, Verwendung und Abgabe\njuristischen Personen und Personenvereini-                                von unvergälltem Salz\ngungen ohne Rechtspersönlichkeit durch ihre                (1) Wer unvergä11tes Salz zu eineII1 nach § 7\nAuflösung,                                              begünstigten Zweck steuerfrei verwenden will,\n5. durch Eröffnung des Konkursverfahrens über               beantragt schriftlich bei dem zuständigen Haupt-\ndas Vermögen des Erlaubnisscheininhabers                zollamt einen Erlaubnisschein. In dem Antrag\noder                                                    sind der Jahreshöchstbedarf und der Verwen-\ndungszweck anzugeben. Das Hauptzollamt kann\n6. durch Ablauf der Gültigkeitsfrist des Erlaub..:\ndie Vorlage\nnisscheins oder einer Nachfrist nach § 4\nAbs. 4 Satz 2.                                          1. einer Betriebserklärung, in der die Verwen-\ndung des Salzes im einzelnen beschrieben\n(2) Stellt im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 der                 wird,\nneue Inhaber des Verwendungsbetriebes inner-\nhalb von zwei Monaten nach Betriebsübernahme                2. eines Planes der Betriebsanlage des Verwen-\nden Antrag auf Erteilung eines Erlaubnisscheins,                ders, in dem die Lagerplätze von Salz kennt-\nso erlischt die Vergünstigung nicht vor der Ent-                lich zu machen sind,.\nscheidung des Hauptzollamts über diesen Antrag,             in zwei. Stücken verlangen.\nes sei denn, daß die Vergünstigung vorher wider-\nrufen wird oder die Voraussetzungen des Absat-                 (2) § 4 Abs. 3 .bis 5 sowie die §§ 5 und 6 gelten\nzes 1 Nr. 2, 5 oder 6 vorliegen. Das Hauptzollamt           entsprechend.\nkann zugleich mit der Ausstellung des neuen Er-\nlaubnisscheins zulassen, daß die noch vorhande-                           III. Salzzwischenlagerung\nnen Bestände an Salz unversteuert übernommen                                           §9\nwerden.\nZulassung der Zwischenlagerung\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5                              von unversteuertem Salz\nkann das Hauptzollamt zulassen, daß die Erben,\n(1) Zur Versorgung von Erlaubnisscheininha-\nLiquidatoren oder der Konkursverwalter zur\nbern, Besitzern von Wasserenthärtungsanlagen,\nFortführung des Betriebes bis zu seinem endgül-\nViehbesitzern, Jagdberechtigten und in § 11 be-\ntigen Ubergang auf einen neuen Inhaber oder zur\nzeichneten Händlern mit unversteuertem Salz für\nAbwicklung des Betriebes die bisher gewährte\nbegünstigte Verwendungszwecke kann auf An-\nVergünstigung noch für eine bestimmte Zeit in\ntrag unter bestimmten Bedingungen und Auf-\nAnspruch nehmen oder daß die vorhandenen Be-\nstände an Salz unversteuert an Erlaubnisschein-             lagen die Zwischenlagerung von unversteuertem\nSalz zugelassen werden. Die Zwischenlagerung\ninhaber, Zwischenlagerinhaber oder Hersteller\ndarf nur Personen gestattet werden, die ord-\nabgegeben werden.\nnungsgemäß kaufmännische Bücher führen,\n(4) Der Erlaubnisscheininhaber oder sein                 regelmäßig Abschlüsse machen und nach dem\nRechtsnachfolger hat beim Erlöschen der Ver-                Ermessen der Zollverwaltung vertrauenswürdig\ngünstigung vorhandene Bestände unversteuerten               sind. Die Zulassung kann von der Leistung einer\nSalzes zur Steuerfestsetzung anzumelden.                    Sicherheit abhängig gemacht werden. Zuständig","Nr. 101 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1974                        2101\nfür die Zulassung ist das Hauptzollamt, in dessen       werden, das zu den in § 9 Abs. 1 Satz 1 genann-\nBezirk die Zwischenlagerung vorgenommen wer-            ten Zwecken oder an andere Zwischenlagerinha-\nden soll.                                               ber unversteuert abgegeben werden soll. Das\n(2) Der Antragsteller hat in dem Antrag glaub-      Salz darf von dem Lagerinhaber auch ohne Auf-\nhaft zu machen, daß er laufend unversteuertes           nahme in das Zwischenlager unversteuert zu den\nSalz zu den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten             in § 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecken abgege-\nZwecken absetzen wird. Außerdem hat er darin            ben werden, sofern es unverzüglich gemäß Satz 4\nden voraussichtlichen Jahreshöchstbedarf an             in. der Lagerbuchführung angeschrieben wird; In\nSalz, das er unversteuert beziehen will, anzuge-        diesem Fall ist das Salz spätestens an dem auf\nben und dem Antrag einen Lageplan der Zwi-              die Abgabe folgenden Arbeitstag in dem nach\nschenlagerräume in zwei Stücken beizufügen.             Absatz 4 Satz 1 zu führenden Steuerbuch oder in\nden Fällen des Absatzes 4 Satz 2 in den betrieb-\n(3) Das Hauptzollamt teilt dem Antragsteller,       lichen Unterlagen als Zugang und gleichzeitig\nwenn es dem Antrag stattgibt, die Zulassung der         als Abgang zu buchen. Ist dem Lagerinhaber\nZwischenlagerung schriftlich mit und stellt einen       auch ein Ausfuhrlager bewilligt, so sind für das\nBezugschein aus. Bei Nachweis eines wirtschaft-         Zwischenlager gesonderte Räume oder Raumteile\nlichen Bedürfnisses können für einen Antragstel-        vorzusehen; in diesem Fall sind beide Lager be-\nler mehrere Bezugscheine ausgestellt werden.            sonders kenntlich zu machen.\n(4) Der Bezugschein ist innerhalb eines Monats          (3) Für die Einrichtung des Zwischenlagers\nnach Ablauf der Gültigkeitsfrist dem Hauptzoll-         und die Art der Salzlagerung gilt § 17 der Durch-\namt zurückzugeben. Will der Zwischenlagerinha-          führungsbestimmungen sinngemäß.\nber danach unversteuertes Salz .nicht weiter be-           (4) Der Lagerinhaber hat nach näherer Wei-\nzjehen, aber vorhandene Bestände solchen Salzes         sung der Dienststelle des, Hauptzollamts, die die\nnoch zu den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten             Steueraufsicht ausübt, ein Zwischenlagerbuch\nZwecken unversteuert abgeben, so kann ihm das           nach vorgeschriebenem· Muster zu führen. Das\nHauptzollamt hierfür eine angemessene Nachfrist         Hauptzollamt kann den Lagerinhaber auf Antrag\ngewähren. Will der Lagerinhaber weiterhi:q un-          unter bestimmten Bedingungen und Auflagen\nversteuertes Salz beziehen und zu den in Ab-            von der Führung des Zwischenlagerbuches be-\nsatz 1 Satz 1 bezeichneten Zwecken abgeben, so          freien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht be-\nbeantragt er schriftlich spätestens sechs Wochen        einträchtigt werden.\nvor Ablauf der Gültigkeitsfrist einen neuen Be-\nzugschein oder die Verlängerung der Gültigkeits-           (5) Das Hauptzollamt kann. auf Antrag unter\nfrist des bisherigen Bezugscheins.                      bestimmten Bedingungen und Auflagep. zulassen,\ndaß das_ unversteuert bezogene Salz unversteuert\n. (5) Will der Zwischenlagerinhaber vor Ablauf         an den Lieferer zurückgegeben oder in ein Aus-\nder Gültigkeitsfrist des Bezugscheins unversteu-        fuhrlager aufgenommen wird.\nertes Salz nicht weiter beziehen oder will oder\nkann er solches Salz nicht weiter zu den in Ab-            (6) § 5 Abs. 7 und § 6 gelten sinngemäß.\nsatz 1 Satz 1 bezeichneten Zwecken abgeben, so\n§ 11\nhat er dies dem Hauptzollamt unter Rückgabe\ndes Bezugscheins unverzüglich anzuzeigen. Ist in          Handel mit Salz für Wasserenthärtungsanlagen\ndiesen Fällen im Zwischenlager unversteuertes              Händler, die ordnungsgemäß kaufmännische\nSalz nicht mehr vorhanden, so erlischt die Zulas-       Bücher führen, dürfen abgepacktes unversteuer-\nsung des Zwischenlagers mit der Rückgabe des            tes Salz im Sinne des § 3 Abs. 3 ohne Erlaubnis\nBezugscheins.                                           beziehen und zur Versorgung der Besitzer von\n(6) Geht der Bezugschein verloren, so hat dies       Wasserenthärtungsanlagen abgeben, sofern sie\nder Zwischenlagerinhaber dem Hauptzollamt               nicht mit sonstigem unvergällten unversteuerten\nunverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt er-           Salz handeln.\"\nklärt den verlorengegangenen Bezugschein für\nungültig und stellt auf Antrag einen neuen aus,      3. Die Abschnittsüberschrift vor § 23 erhält folgende\nwenn die Voraussetzungen für die Zwischenlage-          Fassung:\nrung weiter vorliegen.     ·                                             ,,IV. Steuerschuld\".\n§ 10                         4. Der bisherige § 23 wird § 12 und wie folgt geän-\nBezug und Abgabe von unversteuertem Salz           dert:\n. durch Zwischenlagerinhaber                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Für den Bezug von unversteuertem Salz,               aa) Die Worte „ unter Einhaltung der Uber-\ndas zu den in § 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwek-                  wachungsbestimmungen zu den in § 1 ge-\nke:ri oder an andere Zwischenlagerinhaber unver-                 nannten Zwecken\" werden durch die\nsteuert abgegeben werden soll, gilt § 5 Abs. 1 bis               Worte „ zu einem in § 1 oder § 7 genann-\n3 sinngemäß.                                                     ten Zweck\" ersetzt.\n(2) Wer Salz auf Bezugschein unversteuert be-             bb) Es wird folgender Satz angefügt:\nzieht, hat es unverzüglich in das Zwischenlager                  „Der Verwendung steht die Vernichtung\naufzunehmen. In diesem darf nur Salz gelagert                    unter Steuerüberwachung gleich.\"","2102                                     Bundesges.e,tzbliatt, Jahrg,ang 1974, Te1il I\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                (2) Für die ·Entnahme von Proben gilt § 20, für\naa) Die Nummer 2 wird gestrichen;                           die Bestandsaufnahme in den Fällen des Absatzes\n1 Nr. 3 und 4 gilt § 21 der Durchführungsbestim-\nbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.                   mungen sinngemäß. In den Fällen des Absatzes 1\ncc) In der neuen Nummer 2 werden die                        Nr. 3 braucht die jährliche Bestandsanmeldung\nWorte „oder beim Ablauf einer nach § 15                (§ 21 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen)\nAbs. 2 gewährten Nachfrist\" durch die                 nur auf Verlangen des Hauptzollamts abgegeben\nWorte ,,, im Falle der Gewährung einer                zu werden.\nNachfrist bei ihrem Ablauf\" ersetzt.\n(3) Das Hauptzollamt kcmn in den Fällen des\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             Absatzes 1 Nr. 1 und 2 besondere Uberwachungs-\nmaßnahmen anordnen. Auf Verlangen des Haupt-\naa) Die Angabe „Absatz 2 Nr. 3\" wird durch                  zollamts sind über den Bezug, die Abgabe und·\ndie Angabe „Absatz 2 Nr. 2\" ersetzt.                  die Verwendung des Salzes Anschreibungen zu\nbb) In Nummer 1 werden die Worte „nach                      führen. Diese sind den· mit der Steueraufsicht be-\n§ 15 Abs. 2 gestellten Antrag auf Ertei-               trauten Amtsträgern oder der zuständigen Zoll-\nlung eines neuen Erlaubnisscheins\" durch               stelle auf Verlangen vorzulegen.\"\ndie Worte „eines Erlaubnis- oder Bezug-\nscheins gestellten Antrag auf Erteilung             7. Nach dem neuen § 13 werden die Abschnitts-\neines neuen Scheins\" ersetzt.                          überschrift „VI. Ordnungswidrigkeiten\" und der\ncc) In Nummer 2 wird das Wort „Erlaubnis-                   folgende § 14 angefügt:\nscheins\" durch die Worte „Erlaubnis-                                            ,,§ 14\noder Bezugscheins\" ersetzt.\nOrdnungswidrigkeiten\ndd) In Nummer 3 werden\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs.\n- nach dem Wort „Gültigkeitsfrist\" die\nNr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\nWorte „eines Erlaubnis- oder Bezug-                vorsätzlich oder leichtfertig\nscheins\" eingefügt,\n1. einer in § 2 Abs. 5 Satz 2 bezeichneten Pflicht\nder Klammerzusatz ,, (§ 15 Abs. 2)\" ge-\nstrichen,                                               zur Anmeldung der bevorstehenden Vergäl-\nlung zuwiderhandelt,\ndie Worte „oder an einen anderen Er-\nlaubnisscheininhaber abgeben oder                   2. einer Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 3\nmit einem allgemeinen Vergällungs-                      oder Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 8\nmittel vergällen\" durch die Worte                       Abs. 2, oder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 oder\n,, , an einen anderen Erlaubnisschein-                  Abs. 6 Satz 1 zuwiderhandelt,\noder Zwischenlagerinhaber abgeben,                  3. einer Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1, auch in\nin ein Ausfuhrlager aufnehmen, unter                    Verbindung mit § 8 Abs. 2, über die Rück-\nSteuerüberwachung vergällen\" er-                        gabe des Erlaubnisscheins zuwiderhandelt,\nsetzt.                                              4. einer Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in\nd) In Absatz 4 werden die Worte „in den Fällen                        Verbindung mit § 8 Abs. ·2, oder des § 10\ndes Absatzes 2 Nm. 1 und 2\" durch die Worte                      Abs. 1 über die Vornahme von Eintragungen\n,,im Fall des Absatzes 2 Nr. 1\" ersetzt.                         zuwiderhandelt,\n5. einer Pflicht zur Führung des Verwendungs-\nbuches oder von weiteren Anschreibungen\n5. Die Abschnittsüberschrift vor § 27 erhält folgende                    nach § 5 Abs. 5 Satz 1 oder 2, auch in Verbin-\nFassung:                                                              dung mit § 8 Abs. 2, zuwiderhandelt,\n,, V. Steueraufsicht\".\n6. einer Pflicht zur Ubersendung des Erlaubnis-\nscheins oder des Verwendungsbuches nach\n6. Der bisherige § 27 wird § 13 und erhält folgende                      § 6 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2,\nFassung:                                                              zuwiderhandelt,\n,,§ 13                               7. der Vorschrift des § 9 Abs. 4 Satz 1 über die\nRückgabe des Bezugscheins zuwiderhandelt,\nSteueraufsicht\n8. der Pflicht zur Führung des Zwischenlager-\n(1) Der Steueraufsicht unterliegen\nbuches nach § 10 Abs. 2 Satz 4 oder Abs. 4\n1. der Bezug und die Abgabe von unversteuer-                          Satz 1 oder zur Ubersendung des Zwischen-\ntem Salz,                                                         lagerbuches nach § 10 Abs. 6 in Verbindung\n2. die Verwendung von Salz mit allgemeiner Er-                        mit§ 6 Abs. 5 zuwiderhandelt,\nlaubnis,                                                      9. einer Pflicht zur Abgabe. einer Bestandsan-\n3. die Verwendung von Salz auf Erlaubnisschein,                       meldung nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit\n§ 21 der Durchführungsbestimmungen zu-\n4. die Zwischenlagerung von Salz auf Bezug-                           widerhandelt,\nschein und\n10. der Pflicht zur Führung oder zur Vorlage von\n5. die Vergällung von unversteuertem                 Salz             Anschreibungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 oder\naußerhalb eines Herstellungsbetriebes.                            3 zuwiderhandelt.","Nr. 101 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1974                       2103\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1      Zweiten Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom\nNr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer           16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323) und Ar-\nvorsätzlich oder leichtfertig einer Vorschrift des   tikel 13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung straf-\n§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2  rechtli~her Vorschriften der Reichsabgabenordnung\nüber die Anbringung der vorgeschriebenen Ver-        und anderer.Gesetze vom 12. August 1968 (Bundes-\nmerke zuwiderhandelt.\"                               gesetzbl. I S. 953) auch im Land Berlin~\nArtikel 2                                                Artikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten             Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-        die Verkündung folgenden Kalendermonats in\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des       Kraft.\n~onn, den 26. August 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nPöhl"]}