{"id":"bgbl1-1974-100-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":100,"date":"1974-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/100#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-100-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_100.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe","law_date":"1974-08-23T00:00:00Z","page":2084,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["2084                               Bundesge setzblratt, Jahrgang 1974, Te,i1l I\n1\nVerordnung\nüber die Durchführung einer Statistik\nüber die Struktur des Personals in der Jugendhilfe\nVom 23. August 1974\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die             und die privaten gewerblichen Träger von Ju-\nStatistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953              gendhilfeeinrichtungen für die Erhebungen nach\n(Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch           § 2 Nr. 2 und 3.\ndas Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom\n§ 4\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), verordnet\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-               (1)  Statistische Meldestellen für die Erhebung\nrates:                                                    nach § 2 sind die Jugendämter für die in ihrem ört-\nlichen Zuständigkeitsbereich auskunftspflichtigen\n§ 1\nTräger der freien Jugendhilfe, die sonstigen öffent-\nAuf dem Gebiet der Jugendhilfe wird eine Bun-          lich-rechtlichen und die privaten gewerblichen Trä-\ndesstatistik über die Struktur des Personals nach          ger von Jugendhilfeeinrichtungen und die in § 2\ndem Stand vom 1. November 1974 durchgeführt.              Nr. 1 bezeichneten Personen.\n(2) Die Meldestellen haben für den termingerech-\n§ 2                             ten Eingang der Erhebungsbogen zu sorgen, die\nDie Statistik erfaßt bei den Trägern der öffent-       Vollständigkeit der Erhebungsbogen und der An-\nlichen und der freien Jugendhilfe sowie den son-           gaben zu überprüfen, soweit erforderlich die Ergän-\nstigen öffentlich-rechtlichen und den privaten ge-         zung und Berichtigung der Meldungen entsprechend\nwerblichen Trägern von Jugendhilfeeinrichtungen            der Richtlinien der Statistischen Ämter der Länder\nzu veranlassen und sie an die Statistischen Ämter\n1. die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältni.s ste-\nder Länder weiterzuleiten.\nhenden Mitarbeiter einschließlich der nebenamt-\nlich Beschäftigten mit Name, Alter, Geschlecht,\nBerufsausbildungsabschluß, Stellung im Beruf,                                   § 5\nArt der Beschäftigung und Arbeitsbereich,                 Die Weiterleitung von Einzelangaben über die\n2. die in der außerschulischen Jugendarbeit tätigen        nach § 2 erfaßten Tatbestände durch die Statisti-\nehrenamtlichen Mitarbeiter nach Zahl und Alters-       schen Ämter an die fachlich zuständigen obersten\ngruppen,                                               Bundes- und Landesbehörden oder die von ihnen\nbestimmten Stellen und Personen ohne Nennung\n3. die Art des Trägers und der Einrichtung oder Ge-\nvon Namen und Anschrift natürlicher Personen ist\nschäftsstelle sowie die Zahl der verfügbaren\nPlätze.                                                zugelassen.\n§ 3                                                      § 6\nAuskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndie Statistik für Bundeszwecke sind                        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes\n1. die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ste-        über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land\nhenden Mitarbeiter einschließlich der nebenamt-        Berlin.\nlich Beschäftigten der in Nummer 2 genannten\nInstitutionen für die Erhebungen nach§ 2 Nr. 1,                                 § 7\n2. die Träger der öffentlichen und der freien Jugend-        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n. hilfe sowie die sonstigen öffentlich-rechtlichen       kündung in Kraft.\nBonn, den 23. August 1974\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\n. Für den Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}