{"id":"bgbl1-1974-100-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":100,"date":"1974-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/100#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-100-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_100.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Zuführung von Mitteln nach dem Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen für Zwecke des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes (Westvermögen-Zuführungsverordnung)","law_date":"1974-08-23T00:00:00Z","page":2082,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2082                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\nVerordnung\nüber die Zuführung von Mitteln nach dem Gesetz\nzur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen\nvon Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen\nfür Zwecke des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes\n(Westvermögen-Zuführungsverordnung)\nVom 23. August 1974\nAuf Grund des § 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Ab-           (2) Die Herkunftsgebiete bestimmen sich nach\nwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden            dem Stand der Verwaltungsgebiete (Länder, Provin-\nVermögen von Kreditinstituten, Versicherungsun-          zen oder entsprechende Gebiete) am 8. Mai 1945.\nternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972            § 12 Abs. 9 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fas-\n(Bundesgesetzbl. I S. 465), geändert durch das Ge-       sung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969\nsetz zur Änderung des Gesetzes zur Abwicklung der         (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch\nunter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von             das Gesetz zur Reform des Vermögensteuerrechts\nKreditinstituten, Versicherungsunternehmen und            und zur Änderung anderer Steuergesetze (Vermö-\nBausparkassen vom 31. Januar. 1974 (Bundesgesetz-        gensteuerreformgesetz) vom 17. April 1974 (Bundes-\nblatt I S. 133), wird mit Zustimmung des Bundesra-        gesetzbl. I S. 949), gilt entsprechend.\ntes verordnet:\n§3\n§1                                      Institute aus dem Vertreibungsgebiet\nEinrichtungen                          Die von Kreditinstituten, Versicherungsunterneh-\n(1) Die nach § 29 Abs. 1 des Gesetzes zur Abwick-      men und Bausparkassen mit früherem Sitz in dem in\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Bundesvertriebe-\nlung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermö-\ngen von Kreditinstituten, Versicherungsunterneh-          nengesetzes       umschriebenen     Vertreibungsgebiet\nmen und Bausparkassen anfall enden Beträge und            stammenden Mittel werden zugeführt\nVermögenswerte werden Einrichtungen zugeführt,            1. soweit sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zugetei1t werden,\ndie nach ihrer Satzung oder sonstiger Verfassung             je zur Hälfte den Einrichtungen\nAufgaben im Sinne des § 96 des Bundesvertriebe-              a) ,,Stiftung Ostdeutsche Galerie\", Sitz Regens-\nnengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                    burg,\nvom 3. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565)            b) ,,Ostdeutscher Kulturr.at, Stiftung für kulturel-\nwahrnehmen.                                                      le Zusammenarbeite. V.\", Sitz Bonn;\n(2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind                der Ostdeutsche Kulturrat soll aus den ihm\nStiftungen des öffentlichen oder des bürgerlichen                zugeführten Mitteln auch Vorhaben Dritter im\nRechts.                                                          Benehmen mit dem Bundesminister des Innern\nfördern;\n§2\n2. soweit sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 zugeteilt wer-\nUmfang der Beteiligung                       den, entsprechend dem Herkunftsgebiet, in dem\n(1) Von den nach § 29 Abs. 1 des Gesetzes zur             das Kreditinstitut, das Versicherungsunterneh-\nAbwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden              men oder die Bausparkasse, von denen die Mittel\nVermögen von Kreditinstituten, Versicherungsun-              stammen, zuletzt ihren Sitz hatten, den Einrich-\nternehmen und Bausparkassen von dem Präsidenten              tungen\ndes Bundesausgleichsamtes bereitzustellenden Mit-            a) ,,Nordostdeutsches Kulturwerk e. V.\", Sitz\nteln werden zugeführt                                            Lüneburg,\n1. 20 vom Hundert Einrichtungen, die übergebietli-                 für die Herkunftsgebiete Danzig-Westpreu-\nche Aufgaben im Sinne des § 96 des Bundesver-                  ßen, Ostpreußen, Wartheland und Mark\ntriebenengesetzes wahrnehmen,                                  Brandenburg,\n2. 80 vom Hundert Einrichtungen, die die Aufga-              b) ,,Stiftung Pommern\", Sitz Kiel,\nben im Sinne des § 96 des Bundesvertriebenenge-                 für das Herkunftsgebiet Pommern,\nsetzes für einzelne Herkunftsgebiete wahrneh-\nmen.                                                      c) ,,Kulturwerk Schlesien e. V.\", Sitz Würzburg,\nfür die Herkunftsgebiete Niederschlesien\nDie Zuführung der Mittel an die Einrichtungen                   und Oberschlesien,\nfür die einzelnen Herkunftsgebiete richtet sich\nnach dem Herkunftsgebiet, in dem das Kreditin-            d) ,,Sudetendeutsche Stiftung\", Sitz München,\nstitut, das Versicherungsunternehmen oder die                   für die Herkunftsgebiete Sudetenland, übri-\nBausparkasse, von denen die Mittel stammen, zu-                 ge sudetendeutsche Gebiete und Böhmen-\nletzt ihren Sitz hatten.                                        Mähren.","Nr. 100 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1974                            2083\n§4                             das Kulturwerk Schlesien jeweils im Benehmen mit\nInstitute aus dem Schadensgebiet des            den gebietlichen Einrichtungen\nBeweissicherungs- und Feststellungsgesetzes             ,,Stiftung Haus Oberschlesien\", Sitz Düsseldorf,\nDie von Kreditinstituten, Versicherungsunterneh-           oder\nmen und Bausparkassen mit früherem Sitz im Scha-              ,,Stiftung Schlesien\", Sitz Hannover.\ndensgebiet des § 3 des Gesetzes über die Beweissi-        Bei der Verfügung über die Mittel ist deren gebiet-\ncherung und Feststellung von Vermögensschäden in           liehe Herkunft zu berücksichtigen.\nder sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und\nim Sowjetsektor von Berlin in der Fassung der Be-             (2) Der Mitteldeutsche Kulturrat hat bei der Ver-\nkanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetz-            fügung über die ihm nach § 4 Nr. 2 zugeführten\nblatt I S. 1897), zuletzt geändert durch das Fünfund-      Mittel deren gebietliche Herkunft zu berücksichti-\nzw,anzigste Gesetz zur Änderung des Lastenaus-             gen.\ngleichsgesetzes vom 24. August 1972 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1521), stammenden Mittel werden zuge-                                       §6\nführt                                                                     Nachweise der Einrichtungen\n1. soweit sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zugeteilt werden,         (1) Die Einrichtungen haben dem Bundesminister\nder Einrichtung        „Mitteldeutscher Kulturrat     des Innern nachzuweisen, daß ihre Rechtsform, Sat-\ne. V.\", Sitz Bonn;                                    zung oder sonstige Verfassung § 1 Abs. 2 ent-\nder Mitteldeutsche Kulturrat soll aus den ihm         spricht.\nzugeführten Mitteln auch Vorhaben Dritter im\n(2) Einrichtungen, die den Nachweis nach Ab-\nBenehmen mit dem Bundesminister des Innern\nsatz 1 nicht bis zum 1. Januar 1976 erbringen, wer-\nfördern;\nden Mittel nicht zugeführt. Mittel, die Einrichtun-\n2. soweit sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 zugeteilt werden,     gen nach § 3 Nr. 2 zuzuführen wären, werden den\nentsprechend dem Herkunftsgebiet, in dem das          Einrichtungen nach § 3 Nr. 1, Mittel, die Einrichtun-\nKreditinstitut, das Versicherungsunternehmen          gen nach § 4 Nr. 2 zuzuführen wären, werden Ein-\noder die Bausparkasse, von denen die Mittel           richtungen nach § 4 Nr. 1 zugeführt.\nstammen, zuletzt ihren Sitz hatten, den Einrich-\ntungen\n§7\na) ,,Stiftung Mecklenburg\", Sitz Ratzeburg,\nZuführung der Mittel\nfür das Herkunftsgebiet Mecklenburg,\n(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes als\nb) ,,Stiftung Pommern\", Sitz Kiel,\nTreuhänder teilt die bereitgestellten Mittel nach § 2\nfür das Herkunftsgebiet Pommern,                Abs. 1 auf und leitet sie an die Einrichtungen wei-\nc) ,,Nordostdeutsches Kulturwerk e. V.\", Sitz         ter. Er kann die Mittel in Halbjahresraten zum Ende\nLüneburg,                                         eines jeden Kalenderhalbjahres zusammenfassen.\nfür das Herkunftsgebiet Mark Brandenburg,          (2) Bis zur Weiterleitung an die Einrichtungen\nd) ,,Mitteldeutscher Kulturrate. V.\", Sitz Bonn,      sind die Mittel von dem Präsidenten des Bundesaus-\ngleichsamtes anzulegen. Die Vermögenserträge\nfür die Herkunftsgebiete Provinz Sachsen\nwerden zu 90 vom Hundert den Einrichtungen nach\nund Anhalt, Sachsen sowie Thüringen.\n§ 3 Nr. 1 je zur Hälfte, zu 10 vom Hundert der Ein-\nrichtung nach § 4 Nr. 1 zugeführt.\n§5\nBeteiligung anderer Einrichtungen\n§8\n(1) Uber die ihnen zugeführten Mittel verfügen\nBerlin-Klausel\ndas Nordostdeutsche Kulturwerk jeweils im Beneh-\nmen mit den gebietlichen Einrichtungen                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n,,Kulturwerk Danzig e.V.\", Sitz Düsseldorf,           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 37 des Gesetzes\nfür das Gebiet der Freien Stadt Danzig in den\nzur Abwicklung der unter Sonderverwaltung ste-\nGrenzen vom 31. Dezember 1937,\nhenden Vermögen von Kreditinstituten, Versiche-\n,,Erik-von-Witzleben-Stiftung zur Pflege altpreußi-    rungsunternehmen und Bausparkassen auch im\nscher Kultur e. V.\", Sitz Münster,                     Land Berlin.\nfür das übrige Gebiet von Danzig-Westpreußen,\n,,Stiftung Ostpreußen\", Sitz München,                                                §9\n,,Stiftung Kulturwerk Wartheland\", Sitz Hannover,                              lnkrafUreten\noder                                                       Diese Verordnung tritt am 1. September 1974 in\n,,Stiftung Mark Brandenburg\", Sitz Stuttgart,          Kraft.\nBonn, den 23. August 1974\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}