{"id":"bgbl1-1974-10-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":10,"date":"1974-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/10#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_10.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften","law_date":"1974-01-31T00:00:00Z","page":131,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 10    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1974                         131\nGesetz\nzur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften\nVom 31. Januar 1974\nDer Bundeslil~J      hat dc1s   folgende  Gesetz be-    2. In Absatz 3 werden die Worte· ,,der Beamtin\"\nschlossen:                                                    gestrichen.\nArtikel 1\nDas Bcamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesge-                                     Artikel 3\nsetzbJ. I S. 1025), zuletzt geändert durch das Gesetz         Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nzur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom           Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundes-\n12. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1853), wird        gesetzbl. I S. 1281), zuletzt geändert durch das\nwie folgt geändert:                                        Zweite       Bundesbesoldungserhöhungsgesetz    vom\n5. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1569), wird\n§ 48 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nwie folgt geändert:\n,, (1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann auf\nAntrag\n1. In § 2a werden\n1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßi-\ngen Arbeitszeit ermäßigt werden,                          a) in der Uberschrift das Wort „Beamtinnen\"\ndurch das Wort „Beamte\",\n2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von             b) in Satz 1 die Worte „Eine Beamtin, deren\"\ndrei Jahren mit der Möglichkeit der Verlänge-                   durch die Worte „Ein Beamter, dessen\",\nrung gewährt werden,\nc) in Satz 2 die Worte „der Beamtin\" durch die\nwenn er mit                                                         Worte „dem Beamten\",\na) mindestens einem Kind unter sechzehn Jahren                d) in Satz 2, letzter Halbsatz, das Wort „sie\"\noder                                                          durch das Wort „er\"\nb) einem nach amtsärztlichem Gutachten pflegebe-\ndürftigen sonstigen Angehörigen                         ersetzt.\nin häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Personen\ntatsächlich betreut oder pflegt.\"                          2. § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Ist bei einem nach Absatz 2 anspruchs-\nberechtigten Beamten der Kinderzuschlag auf\nArtikel 2                           Grund des § 2a herabgesetzt, so sind die Vor-\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-             schriften des Absatzes 2 auf den anderen An-\nkanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I             spruchsberechtigten in Höhe dieser Herabset-\nS. 1181), zuletzt geändert durch das Gesetz zur               zung nicht anzuwenden. In den Fällen des Absat-\nÄnderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom                  zes 2 Nr. 1 und Nr. 4 wird die Hälfte des Kinder-\n12. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1853), wird           zuschlages auch einem Beamten gewährt, dessen\nwie folgt geändert:                                           Dienstbezüge nach § 2a herabgesetzt sind.\"\n§ 79a wird wie folgt geändert:\n3. In § 51 Abs. 2 wird das Wort „Beamtinnen\"\n1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          durch das Wort „Beamten\" ersetzt.\n,,(1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann\nauf Antrag\n1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regel:-\nmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden,                                      Artikel 4\n2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer            Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der\nvon drei Jahren mit der Möglichkeit der Ver-     Bekanntmachung vom 19. April 1972 (Bundesge-\nlängerung gewährt werden,                        setzbl. I S. 713), zuletzt geändert durch das Zweite\nGesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes\nwenn er mit\nvom 28. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1288), wird\na) mindestens einem Kind unter sechzehn Jah-          wie folgt geändert:\nren oder\nb) einem nach amtsärztlichem Gutachten pflege-\nbedürftigen sonstigen Angehörigen               1. § 48a wird wie folgt geändert:\nin häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Perso-          a) In der Uberschrift werden die Worte „von\nnen tatsächlich betreut oder pflegt.\"                           Richterinnen\" gestrichen.","132                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nb) J\\1Js<1i.z I crl1~ill lolucnde Fussun~J:                  4. In § 78 Nr. 4 Buchstabe f werden       die  Worte\n,, von Richterinnen\" gestrichen.\n,,(1) Eint:tn Richter ist c1uf Antn1g\n1. (for Dienst. bis c1uf die HJlfte des regel-\nmi:ißigcn Dienst.es zu crrni:ißigen,                                       Artikel 5\n2. ein Urlcn1h ohne Dienstbezüge bis zur                     Das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdiszipli-\nDdLWr von drei Jahren mit der Möglichkeit           narrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725)\nder VcrlJnw)rung zu gewähren,                       wird wie folgt geändert:\nwenn er n1 i L\nIn Artikel III wird nach § 7 folgender § 8 eingefügt:\nc_1) mindcsl(:ns einem Kind unter sechzehn\nJdh ren oder                                                                  ,,§ 8\nb) cirn~rn 11<1ch i:lm Lsiüzllichem Gutachten                Die gegen einen Beamten verhängte Disziplinar-\npi lc:qdH:dürll.iqcn sonstigen Angehörigen         maßnahme der Einstufung in eine niedrigere Dienst-\nin hiiusliclicr Ccmcinschrlft lebt und diese              altersstufe oder der Versagung des Aufsteigens im\nPe rsoncn lil ls~i eh Ii eh belreu t oder pflegt.\"        Gehalt, die sich besoldungsrechtlich nicht mehr aus-\nwirkt, ist nach den Vorschriften der Bundesdiszipli-\nc) In Abscilz 3 werden die Worte „die Rich-                  narordnung zu tilgen, die für die Tilgung einer Ge-\nterin\" durd1 die Worte „der Richter\" ersetzt.             haltskürzung gelten. Die Tilgung erstreckt sich nicht\nd) In ;\\ bsi.l lz 4 werden d ic Worte          „der Rich-    auf die Vorgänge, die der Festsetzung und dem\nter in\" qcsl.richcn.                                     Nachweis der Dienstbezüge dienen.\"\n2. In § 62 /\\ bs. 1 Nr. 4 Buchstabe f werden              die                          Artikel 6\n·worte „von Richterinnen\" gestrichen.                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n3. § 76a wird wie folgt geändert:\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n,,Teilzeitbeschäftigung\".                                                       Artikel 7\nb) In Satz l werden die Worte „von Richterin-                   Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nnen\" gestrichen.                                          in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 31. Januar 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn"]}