{"id":"bgbl1-1974-10-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":10,"date":"1974-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Erhöhung der jährlichen Sonderzuwendung","law_date":"1974-01-30T00:00:00Z","page":129,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["129\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z 1997 A\n1974         1                  Ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 1974                                                                                        1 Nr.  10\nTaq                                                           Inhalt                                                                                       Seite\n:m.  1. 74   Gesetz über die Erhöhung der jährlichen Sonderzuwendung                                                                                           129\n'.W:J'..Hi,53-1\n:11. 1. 74   Geselz zur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      131\n2030-l ,20:I0-2,20:I2-l,301-l ,20:Jl<l\n:n.  1. 74   Geselz zur Änderung des Gesetzes zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden\nVermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen . . . . . . . . . .                                                     133\n7601-1 '.l,621-1 ,G5J-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgeseL1.bJaU Teil II Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     134\nVerkündun9en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            134\nRechlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          135\nDietJcr Ausgo/Je sind fiir die Abonnenten die Titelblätter für Teil I sowie die zeitlichen\nUbersichlcn und die Sachverzeichnisse für Teil I und Teil II des Bundesgesetzblattes,\nJolugcmg 1073, beigefiigt.\nGesetz\nüber die Erhöhung der jährlichen Sonderzuwendung\nVom 30. Januar 1974\nDer Bundestag              hat      das   folgende       Gesetz be-        2. In § 7 werden die Worte „von sechsundsechzig-\nschlossen:                                                                          zweidrittel vom Hundert\" gestrichen.\nArtikel 1\nÄnderung des Gesetzes über die Gewährung                                3. In § 8 Satz 1 wird das Wort „dreißig\" durch das\neiner jährlichen Sonderzuwendung                                       Wort „fünfzig\" ersetzt.\nDas Gesetz über die Gewährung einer jährlichen\n4. In § 9 Satz 2 werden die Worte „um sechsund-\nSonderzuwendun~J vom J 5. Juli l 965 (Bundesgesetz-                                 sechzigzweidrittel vom Hundert\" durch die\nblatt I S. 609), zuletzt gei:indert. durch das Neunte\nWorte „zu verdoppeln\" ersetzt.\nGesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom\n21. Juli 1970 (Bundes~Jesetzbl. J S. 1120), wird wie\nfolgt ged ndcrt:\nArtikel 2\n1. In § 6 werden\nÄnderung des Wehrsoldgesetzes\na) in Absatz 1 Salz 1 die Worte „Als Grundbe-\ntrag werden sechsundsechzigzweidrittel vom                                (1) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Be-\nHundert\" durch die Worle „Der Grundbetrag                            kanntmachung vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I\nwird in Hölw\" ersetzt;                                               S. 171), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-\nderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und\nb) dem Absatz 2 folgender Scllz 2 angefügt:                                anderer Vorschriften vom 29. Juli 1972 (Bundes-\n,,Die Verminderung unterbleibt für die Mo-                           gesetzbl. I S. 1321), wird wie folgt geändert:\nnate des Entlassungsjahres, in denen Grund-                          In § 7 Abs. 2 wird das Wort „einhundertfünfund-\nwehrdienst oder Ziv ildicnst ~Jeleistet wird,                        zwanzig\" durch das Wort „einhundertfünfundacht-\nwenn der Berechtigte vor dem 1. Dezember\nzig\" ersetzt.\nentlassen worden ist und unverzüglich in den\nöffentlichen Dienst zurückkehrt.\"                                         (2) Dieser Artikel gilt nicht im Land Berlin.","130                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nArtikel 3                           (2) § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend für ·wehr-\nDbergangsvorschriften                   übungen, die in der Zeit vom l. Januar 1973 bis\n31. Mai 1973 geleistet wurden.\n(1) Im Jahre 1973 ist der Grundbetrag nach den\n§§ 6, 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jähr-                            Artikel 4\nlichen Sontlerzuwendun9 in der Fassung dieses Ge-                           Berlin-Klausel\nsetzes in Höhe von 25 v. H. mit den laufenden Be-\nzügen für den Monat November und in Höhe von              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n75 v. H. mit den laufenden Bezügen für Monat            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nDezember zu zahlen. Ist bei Sozialleistungen auf        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nGrund eines Gesetzes oder anderer Vorschriften die                             Artikel 5\nGewährung oder die Höhe der Leistung von anderem\nEinkommen abhängig, so gilt die Sonderzuwendung                              Inkrafttreten\ninsgesamt als mit den Bezügen für Dezember 1973           Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Novem-\ngezahlt.                                                ber 1973 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Januar 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nLeber"]}