{"id":"bgbl1-1974-1-4","kind":"bgbl1","year":1974,"number":1,"date":"1974-01-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/1#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_1.pdf#page=28","order":4,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Auslandsfleischbeschau-Verordnung","law_date":"1973-12-18T00:00:00Z","page":28,"pdf_page":28,"num_pages":4,"content":["28                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Auslandsfleischbeschau-Verordnung\nVom 18. Dezember 1973\nAuf Grund des § 19 Abs. 2 und des § 25 Abs. 1                (3) Eine Entscheidung nach Absatz 2 ist dem\ndes Flei,schbeschaugese,tzes in der Fassung der Be-          Verfügungsberechtigten mitzuteilen und zu be-\nkanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetz-             gründen, auf Antrag ist sie schriffüch mitzu-\nblatt I S. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz          teilen. Die Urschrift der Genußtauglichkeits-\nzur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom                  bescheinigung und die Begleitpapiere sind mit\n5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709), in Verbindung       dem Vermerk „Untersuchung nicht abge·schlos-\nmit Artikel l 29 Abs. l des Grundges,etzes wird mit           sen\" zu versehen.\nZustimmung des Bundesral.es verordnet:\n(4) Di,e Genußtauglichkeitsbescheinigung ist\nin Urschrift einzubehalten, mi1t der Tagebuch-\nnummer zu versehen und mindestens dr,ei Jahre\nArtikel 1                           aufzubewahren. Dies gilt auch, wenn die Sen-\nDie     A uslandsfleischbeschau-Verordnung      vom       dung wieder aus dem Geltungsbereich der Ver-\n8. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 143), zuletzt             ordnung verbracht wird.\"\ngeändert durch die Vierte Verordnung zur .Ände-\nrung der Auslandsfleischbeschau-Verordnung vom            4. Die § § 6 und 6a werden § § 5 und 6.\n12. Juli 1971 (Bundesges(~tzbl. I S. 976), wird wie\nfolgt geändert:                                           5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\n,,§ 7a\n1. Die Uberschri.ft erhält folgende Fassung:\n(1) Bei der Einfuhr frischen Fleisches ist\n„Verordnung über die Untersuchung des in das\nferner eine stichprobenweise Untersuchung auf\nZollgebiet eingehenden Fleisches (Auslands-\nRückstände oder Gehalte von Stoffen mit phar-\nfleischbeschau-Verordnung       AFV) \".\nmakologischer Wirkung oder anderen Stoffen,\ndie in Lebensmittel übergehen und gesundheit-\n2. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Zollinland\" durch          lich bedenklich sein können (Rücks,tandsunter-\ndas Wort „Zollgebiet\" ersetzt.                          suchung) nach näherer Anweisung der zustän-\ndigen Behörde vorzunehmen. In der Untersu-\n3. § 2 erhält folgende Fassung:                            chungsstelle ist hi,erfür aus den insgesamt zur\n,,§ 2                           Untersuchung gestellten Sendungen mindestens\neine Probe\n(1) Der Fleischbeschautierarzt der Untersu-\nchungsstelle hat vor Beginn der Untersuchung            für je angefangene 20 000 kg Fleisch\nnach §§ 5 bis 20 zu prüfen, ob                              von mehr als 3 Monate alten Rindern,\nfür je angefangene 5 000 kg Flei,sch\n1. die vorgeschriebene Genußtauglichkeitsbe-\nvon weniger als 3 Monate alten Rindern,\nscheinigung in urschriftlicher Ausfertigung\nvorliegt und, wenn die Einfuhr von der Vor-          für je angefangene 8 000 kg Fleisch\nlage dieser Bescheini~Jtmg abhängig ist, die            von Schweinen,\nzur Untersuchung gesitellte Sendung den An-         für je angefangene 5 000 kg Fleisch\ngaben in der vorgelegten Genußtauglichk,ei,ts-          von sonstigen Tieren\nbescheinigung sowie den von der Zollstelle          zu entnehmen.\nbeigefügten Begleitpapieren entspricht,\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist bei be-\n2. die im Versandland auf dem Fleisch oder den\ngründeitem Verdacht eine Rückstandsunter-\nPackstücken anzubringende Kennzeichnung\nsuchung nach näherer Anwei1sung der zuständi-\nvorhanden ist,\ngen Behörde durchzuführen. Die Probenahme\n3. begründeter Verdacht auf eine Fälschung               ist wie folgt vorzunehmen:\noder sonstige Unrichtigkeit der Genußtaug-\n1. In den Fällen des § 5 Abs. 1 i,st bei einer Sen-\nlichkei,tsbescheinigung vorhanden isit und\ndung von Tierkörpern, Tierkörperhälften oder\n4. es sich um Fleisch handelt, dessen Einfuhr                Tierkörpervierteln\naus anderen Gründen verboten ist.\nbei 1 bis 25 Teilen von jedem Teil,\n(2) Ergeben sich Beanstandungen aus der Prü-                bei 25 bis 100 Teiilen von 25 Teilen,\nfung nach Absatz 1, so ist die Untersuchung                    bei 101 bis 250 Teilen von 26 Teilen,\nnicht fortzusetzen. Im Falle von Absatz 1 Nr. 3\nbei mehr als 250 Teilen von 30 Teilen\nist die Beschlagnahme der Sendung bis zur\nKlärung des Verdachtes zu veranlassen.                       der Sendung je eine Probe zu entnehmen.","Nr. 1 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974                              29\nGanze Tierkörper, die in Hälften oder Vierteln           suchung nach näherer Anweisung der zustän-\nzerlegt und so gekfmnwichnet sind, daß ihre Zu-          digen Behörde durchzuführen. Die Probenahme\nsammengehörigkeit festgestellt werden kann,              ist wie folgt vorzunehmen:\ngelten als ein Teil.                                     bei einem Gewicht der Sendung\n2. In den Fällen des § 6 Abs. 1 und § 7 sind bei\nbis zu 1 000 kg                     3 Proben,\neinem Gewicht der Sendung\nvon über 1 000 kg bis 5 000 kg 5      Proben,\nbis zu 1 000 kg                    8 Proben,             von über 5 000 kg bis 10 000 kg 8     Proben,\nvon über l 000 bis 5 000 kg       16 Proben,\nvon über 10 000 kg                 11 Proben.\nvon über 5 000 kg bis 10 000 kg 24   Proben,\n§ 7a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\nvon über 10 000 kg                32 Proben\nzu entnehmen.                                     8. In § 15 Abs. 2 wird folgende Nummer 4 ange-\n(3) Ein Verdachtsfall im Sinne des Absatzes 2         fügt:\nliegt insbesondere vor, wenn                             ,,4. Fleisch, das auf Antrag des Verfügungsbe-\n1. bei der Prüfung nach § 2 Abs. 1 festgestellt                rechtigten unter Aufsicht der Untersuchungs-\nwird, daß bei früheren Sendungen frischen                  Sitelle nach dem Verfahren der Anlage 5 be-\nFleisches, das während der zurückHe,g,enden                handelt worden ist.\"\nsechs Mont1te in demselben Schlachtbetrireb\ngewonnen und zur Untersuchung gestellt            9. § 21 wird wi,e folgt geändert:\nwurde, eine Rückstcmdsuntersuchung ein               a) Die Absätze 1 bi,s 3 erhalten folgende Fas-\npositives Ergebnis gezeigt hat oder ein zwei-             sung:\nfelhaftes Ergebnis gezeigt hat, und die zu-\nständige Behörde unter Berücksi,cht1igung der               ,, (1) Das Fleisch oder die Packstücke sind\nnäheren Umstände zu der Auffassung gelangt                 nach Abschluß der Untersuchung zu kenn-\nist, daß das Pleisch Rückstände oder Gehalte              zeichnen. Die Untersuchung gilt auch dann als\nvon Stoffen im Sinne des Absatzes 1 zum                   abgeschlossen, wenn das Ergebnis der Unter-\nZeitpunkt der Schlachtunu enthalten hat,                  suchung nach § 7a Abs. 1 oder § 14a Abs. 1\nnoch nicht vorliegt.\n2. bei der organoleptischen Untersuchung nach\n§§ 5 bis 7 Anzeichen bemerkt werden, die                    (2) Für die Kennzeichnung ist ein Farb- oder\nRückstände oder Gehalte von Stoffen im                    Brandstempel zu verwenden; Leber darf nur\nSinne des Absatzes 1 vermuten lassen,                     mit einem Brandstempel gekennzeichnet wer-\n3. den zuständigen Behörden bek,annt ist, daß                 den, wenn die Untersuchung keinen Grund\nbei der Untersuchung einer Sendung aus                    zur Beanstandung ergeben hat.\neinem bestimmten Versandland oder einem                     (3) Für Form, Größe und Aufschrift der Stem-\nbestimmten Schlachtbetrieb in e,iner de,r                 pel gilt Anlage 2. Brandstempel dürfen bei\nUntersuchungsstellen im Geltungsbereich                   Einhaltung der Breiten- und Höhenverhält-\ndieser Verordnung eine Rückstandsunter-                    nisse die Maße der Muster überschreiten.\"\nsuchung ein positives Ergebnis gezeigt hatte\noder ihnen Tatsachen bekanrnt sind, die              b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\ndarauf schheßen lassen, daß Fleisch aus\neinem bestimmten Versandland oder einem          10. § 22 wird wie folgt geändert:\nbestimmten Schlachtbetrieb Stoffe im Sinne\na) In Absa,tz 1 wird die Verweisung ,,§ 6a\"\ndes Absatzes l enthält.\ndurch die Verweisung ,,§ 6\" ersetzt.\n(4) Wird eine bakteriologische Untersuchung           b) Absatz 3 erhält eing,angs folgende Fassung:\nnach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 oder § 7 erforderlich,            ,,Bei frischem Flei1sch, das de,r Trichinen-\nist zusätzlich eine Untersuchung auf Hemm-                    schau unterliegt, .auf Trichinen mit nega-\nstoffe vorzunehmen.\"                                          tivem Ergebnis untersucht oder nach § 15\nAbs. 2 Nr. 4 behandelt worden ist, sind die\n6. In § 9 Abs. 1 werden nach den Worten ,, § 11                  Stempelahdrucke nach Anlage 2 Muster 5\nAbs. 1\" ein Komma und die Worte ,,§ 11a Abs. 1\"               auf folgenden Stellen anzubring,en: \".\neingefügt.\n11. § 24 Abs. 2 erhält folgende Nummer 3:\n7. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:                „3. bei Ti,erkörpern alle Tierkörpe,r der Sendung\nund be i Flei,schteiilen alle Fleischteile der\n1\n,,§ 14a\nSendung, wenn in den Fällen de,s § 7a Abs. 2\n(1) Bei der Einfuhr von zube,reitetem Fleisch               auch nur bei einem Ti,erkörper oder einem\nist ferner eine stichprobenweise Rückstands-                   Beisehteil festgestellt worden sind\nuntersuchung nach näherer Anweisung der zu-\na) Rückstände von östrogen wirkenden\nständigen Behörde vorzunehmen.\nStoffen, von Thyreostatika oder von\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist bei be-                        Stoffen mit antimikrobieller Wirkung\ngründetem Verdacht eine Rückstandsunter-                             (Hemmstoffe) oder","30                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nb) Vorhundcmsein         sonstiger  Rückstände         ben b der Strichpunkt durch das Wort „oder\" er-\noder Ceha lle von Stoffen im Sinne des             s,etzt;\n§ 7d Abs. l, die fest9esetzte Höchstmen-           folgender Buchstabe c wird angefügt:\ngen überschreiten oder, sofern Höchst-             „c) in§ 24 Abs. 2 Nr. 3 unter Buchstaben a oder\nrnew1en nicht feslgese•lzt sind, deren Un-               b genannte Rückstände und Gehalte von\nlwclcmk l ic:hkeit nc1ch wissenschaftlichen\nStoffen, sofern es sich um Untersuchungs-\nErkenntnissen nicht erwiesen ist.\"                       ergebnisse nach § 14a Abs. 2 handelt.\"\n12. § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                       16. § 29 wi:rd gestrichen.\n., (2) Bei zubereitetem Fleisch sind unbeschadet\n17. § 30 erhält folgende Fassung:\ndes Absatzes 1, außer bei dem in §§ 26 und 27\nbezeichneten Fleisch, mit dem Stempelabdruck                                            ,,§ 30\n„Zurückzuweisen\" alle Teile der Sendung zu                        Probereste sind als untauglich zum Genuß für\nkennzeichnen, wenn fest9estellt worden sind                    Menschen anzusehen und unschädlich zu besei-\na) Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack,                tigen.\"\nFarbe oder Konsistenz,\n18. § 31 erhält folgende Fassung:\nb) Fäulnis oder ähnliche Zersetzungsvorgänge,\n,,§ 31\nc) Befall mit Schimmelpilzen oder mit Insekten\noder                                                       Wird bei der Prüfung einer Sendung nach § 2\nAbs. 1 festgestellit, daß die amtstierärztliche Ge-\nd) Verschmutzung,                                              nußtauglichkeitsbescheinigung nicht in Urschrift\nsoweit die Mängel sich nicht auf Einzelfälle                   vorliegt, unrichtige Angaben enthält, gefälscht\nbeschränken und durch unschädliche BeseHi-                     ist oder den Verdacht einer Fälschung erweckt\ngung der veränderten Teile behoben worden                      oder werden bei der Untersuchung einer Sen-\nsind.                                                          dung nach den §§ 5 bis 19\nFerner sind alle Teile der Sendung zu kenn-                    a) eine ansteckende Krankheit, insbesondere\nzeichnen, wenn festgestellt worden sind                            Trichinose,\ne) unrichtige Angaben in der Genußtauglich-                    b) eine die menschliche Gesundheit gefährden-\nkei,tsbescheiinigung, außer wenn nur in Ein-                de Beschaffenheit, insbesondere Rückstände\nzelfällen eine unvollständige oder fehlende                 oder Gehalte von Stoffen im Sinne des § 7a\nUntersuchung festgestellt worden ist oder                   Abs. 1 oder\nf) in § 24 Abs. 2 Nr. 3 unter Buchstabe a oder b              c) ein schwerer Verstoß gegen die bei der Ein-\ngenannte Rückstände und Gehalte von Stof-                   fuhr von Fleisch zu beachtenden fleischbe-\nfen, sofern es sich um Untersuchungsergeb-                  schaurechtlichen Vorschriften\nnisse nach § 14a Abs. 2 handelt.\"\nfestgestellt, so teilt die zusrl:ändige oberste Lan-\ndesbehörde die Entscheidung der Unter-\n13. § 26 wird wie folgt geändert:\nsuchungsstelle in den Fällen der Buchstaben a\na) In Absatz 1 wird das Wort „gefriergetrockne-                und b inne,rhalb von 24 Stunden, im übrigen\ntem\" durch das Wort „getrocknetem\" ersetzt.             innerhalb von vier Wochen unter Angabe der\nb) In Absatz 2 werden in Buchstabe E~ das Wort                 Gründe dem Bundesminister mit.\"\n„oder\" durch ein Komma und der Punkt nach\n19. Anlage 1 erhält folgende Ziffer VI:\nBuchstabe f durch das Wort „oder\" ersetzt;\nfolgender Buchstabe g wird angefügt:                                „ VI. Rückstandsuntersuchung\n„g) in § 24 Abs. 2 Nr. 3 unter Buchstaben a                Nach § 7a vorzunehmende Rückstandsunter-\noder b genannte Rückstände und Gehalte             suchungen sind unter sinngemäßer Anwen-\nvon Stoffen, sofern es sich um Unter-             dung der Vorschriften für Rückstandsunter-\nsuchungsergebnisse nach § 14a Abs. 2              suchungen bei Inlandsschlachtungen durchzu-\nhandelt.\"                                         führen (§ 20 Abs. 4 der Ausführungsbestimmun-\n11\ngen A-AB.A)           •\n14. In § 27 Abs. 2 Nummer 1 werden in Buchstabe f\ndas Wort „oder\" durch ein Komma und nach                   20. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\ndem Buchstaben g der Strichpunkt durch das                     a) Die Worte „Muster 5: Trichinenfrei\" werden\nWort „oder\" ersetzt; folgender Buchstabe h                         ersetzt durch die Worte „Muste,r 5: Auf\nwird angefügt:                                                     Trichinen untersucht/ gefroren\".\n„h) in § 24 Abs. 2 Nr. 3 unter Buchs,taben a oder              b) In der Be·schreibung der Stempelmuster wer-\nb genannte Rückstände und Gehalte von                      den in Satz 4 die Worte „der Stempel nach\nStoffen, sofern es sich um Untersuchungs-                  Muster 5 die Aufschrift „Trichinenfrei\" er- 11\nergebnisse nach§ 14a Abs. 2 handelt.\"                     setzt durch die Worte „der Stempel nach\nMuster 5 im Falle der Trichinenschau mit\n15. In § 28 Nr. 1 wird in Buchstabe a das Wort                         der Aufschrift „Untersucht\", im Falle des\n11\n,,oder\" durch ein Komma und nach dem Buchsta-                      Einfrierens mit der Aufschrift „Gefroren\".","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974                                 31\n21. Die Verordnung erhült die dieser Verordnung           s,e,tzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes\nbeigefügte Anla~J(~ als Anlage 5.                     vom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709) auch im\nLand Berlin.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-                                   Artikel 3\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Ge-        Diese Verordnung tritt am 1. April 1974 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1973\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke\nAnlage 5\n(zu § 15 Abs. 2 Nr. 4)\nVorschriften über das Einfrieren von Fleisch\nder in§ 15 Abs. 1 genannten Tiere zur Befreiung von der Trichinenschau\n1. Vor dem Einbringen in den Gefrierraum i st da.rs\n1\n6. Die Temperatur im Gefrierraum muß mindestens\nFleisch in allen Teilen auf eine Temper artur von\n1              - 25° C beitragen, sie ist thermoelektrisch mit\n0 ° bis + 2 ° C vorzukühlen. In gefrorenem Zu-             geeichten Geräten zu messen und fortlaufend zu\nstand eingeführt.c~s Fleisch ist in diesem Zustand         regi,s.trieren. Sie darf nicht direkt im Kälteluft-\nzu bewahren.                                               strom gemessen werden. Di,e Geräte sind unter\nVe,rschluß zu haLten. Die Di,ag,ramme sind mit\n2. Die technische Einrichtung und die Beschickung            den zugehörigen Nummern des Tagebuches für\ndes Gefrierraumes müssen sicherstellen, daß in            die F,leischbeschau - Ausland - sowie Tag und\nallen Teilen des Gefrierraumes und des Fleisches           Stunde des Beginns und Ende des Gefrierens zu\ndie in Nummer 6 genannte Temperatur in kürze-              versehen und ein Jahr lang aufzubewahren.\nster Zeit erreicht und eingehalten wird.\n7. Flei,sch mit einem Durchmesser oder einer\n3. Isolierende Verpackung i,st vor dem Einfrieren             Schichtdicke bis zu 25 cm ist mindes tens für die\n1\nzu entfernen, außer bei Flei,sch, das beim Einbrin-        Dauer von 240 Stunden, mit einem Durchmesser\ngen in den Gefrierraum bereits die in Nummer 6             oder einer Schichtdicke von mehr als 25 cm bis\ngenannte Temperatur in allen Teilen erreicht hat.          50 cm mindestens für die Dauer von 480 Stunden\nununterbrochen zu frieren. Fleisch mit einem grö-\n4. Die Sendungen sind im Gefrierraum getrennt                 ßeren Durchmesser oder einer größeren Schicht-\nunter Verschluß aufzubewahren.                             dicke darf diesem Gefrierverfahren nicht unter-\nworfen werden. Die Gefrierdauer rechnet vom\n5. An jeder Sendung sind Tag und Stunde des Ein-              Erreichen der in Nummer 6 genannten Tempera-\nbringens in den Gefrierraum zu vermerken.                  tur des Gefrierraumes an."]}