{"id":"bgbl1-1974-1-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":1,"date":"1974-01-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/1#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_1.pdf#page=26","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Mindestanforderungen und Gesundheitszeugnisse für den Export von Fleisch in die Bundesrepublik Deutschland (Mindestanforderungen-Verordnung - MindV)","law_date":"1973-12-18T00:00:00Z","page":26,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["26                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Mindestanforderungen und Gesundheitszeugnisse\nfür den Export von Fleisch in die Bundesrepublik Deutschland\n(Mindestanforderungen-Verordnung -MindV)\nVom 18. Dezember 1973\nAuf Grund des § 12g Abs. 3 des Fleischbeschau-                           genommen haben oder ob begründe-\ngesetzes in der Fassung vom 29. Oktober 1940                                ter Verdacht auf Rückstände oder\n(Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt g•eändert durch                        Gehalte solcher Stoffe besteht (Rück-\ndas Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugeset-                            standsuntersuchung).\"\nzes vom 5. Juli 1973 (Bundesgcsetzbl. I S. 709), wird\nbb) In Nummer 4 erhalten d1e Buchstaben a\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nund b folgende Fassung:\n„ a) Tiere in den Fällen der Nummer 3\nArtikel 1                                          Buchstaben a, b oder d;\nDie       Mindestanforderungen-Verordnung       vom                   b) Tiere, die sich nicht lange genug aus-\n23. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 631), geändert                          geruht haben, die vom Transport er-\ndurch die Verordnung zur Änderung der Mindestan-                            hiitzt, stark aufgeregt oder auffällig\nforderungen-Verordnung vom 8. August 1967                                   ermüdet sind oder bei denen der be-\n(Bundesgesetzbl. I S. 901), wird wie folgt geändert:                        gründete Verdacht besteht, daß sie\nunter Einwirkung von Beruhigungs-\n1. In der Uberschrift der Verordnung wird das Wort                          mitteln stehen; diese Tier,e dürfen,\n,,Gesundheitszeugnisse\" durch das Wort „Genuß-                          nachdem sie sich mindestens 24\ntauglichkeitsbescheinigungen\" ersetzt.                                  Stunden ausgeruht haben, erneut zur\nSchlachttieruntersuchung vorgeführt\n2. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „des Ursprungs-\nwerden;\".\nlandes\" erse,tzt durch die Worte „des Versand-\nlandes\".                                                 b) Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:\n3. In § 2 werden die Worte „Bundesminister für Ge-             a•a) In Nummer 2 erhält Buchstabe e folgende\nsundheitswesen\" durch das Wort „Bundesmi-                         Fassung:\nnister\", die Worte ,, § 12a Abs. 4\" durch die\n„e) erforderlichenfalls        weitergehende\nWorte ,,§ 12a Abs. 5\" und die Worte „des Ur-\nUntersuchungen im Laboratorium,\nsprungslandes\" durch die Worte „des Versand-\ninsbesondere bakteriologische Unter-\nlandes\" ersetzt.\nsuchungen und Rückstandsuntersu-\n4. In § 3 werden in Salz 1 die Worte „des amts.tier-                        chungen.\"\närztlichen Gesundheitszeugnisses\" durch die\nbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nWorte „der amtstierärztlichen GenußtaugHch-\nkeitsbescheinigung\" .und in Satz 2 die Wort,e                      ,,5. Eine Rückstandsuntersuchung, insbe-\n,,Das     amtstierärztliche    Gesundheitszeugnis\"                      sondere eine Untersuchung auf Stoffe\ndurch die Worte „Die amtstierärzUiche Genuß-                            miil      antimikrobieller    Wirkung\ntauglichkeitsbescheinigung\"     und die Worte                            (Hemmstoffe), Östrogen wirkende\n,,§ 12 a Abs. 1 und 4\" durch die Worte ,,§ 12 a                         Stoffe und Thyreostatika, ist sitich-\nAbs. 1 und 5\" ersetzt.                                                  probenweise durchzuführen. Eine\nRückstandsuntersuchung ist ferner\n5. In § 4 werden nach dem Zitat ,, (Bundesg,esetzbl. I                      bei begründetem Verdacht vorzuneh-\nS. 547)\" die Worte „in der jeweils geltenden Fas-                       men.\"\nsung\" eingefügt.\nc) In Abschnitt 6 erhält die Nummer 2 folgende\n6. Anlage I wird wie folg t geändert:\n1\nFassung:\na) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:                     ,,2. Vom Export sind in jedem Falle auszu-\nschließen:\naa) In Nummer 3 wird der Punkt hinter Buch-\nstabe c durch einen Strichpunkt ersetzt                 a) Fleisch von Ebern und Kryptorchiden\nund folgender Buchstabe d angefügt:                           bei Schweinen;\n„d) ob Anz.eichen vorhanden sind, die                   b) Fleisch, das Rückstände enthält von\ndarauf hinweisen, daß den Tieren                         Stoffen mit pharmakologischer Wir-\nStoffe mi,t pharmakologischer Wir-                       kung oder anderen Stoffen, die gesund-\nkung zugeführt worden sind oder daß                      heitlich bedenklich sein können und\ndie Tiere andere Stoffe, die in Le-                      für die Höchstmengen nicht festgesetzt\nbensmittel überg,ehen und gesund-                        sind oder die festgesetzte Höchstmen-\nheitlich bedenklich sein können, auf-                     gen überschreiten;","Nr. 1    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974                            27\nc) Fleisch, dils mit ionisit'l-enden oder ul-          bb) In der Fußnote werden nach dem Wort\nlrilviolcl!()n Sfrnhl(~n behandelt worden               „Flugnummer\" ein Komma und folgende\nisl, sowie Fleisch von Tieren, wenn                     Worte eingefügt:\nZarlmdclwr oder dndere Stoffe ver-                       „bei Versand mit Schiffen der Name des\nwendet worden sind, die die Zus,am-                     Schi,ffes\".\nmensetzung o,dc•r die organoleptischen\nEigenschaften, insbesondere Geruch,\n8. Anlage III wird wie folgt geändert:\nFc1rbe, Gc>scli rnack oder Konsistenz des\nFleisches tindcrn ktinnlen;                    a) In der Uberschrift werden die Worte „Amts-\nd) Fleisch, dcis rn i I fctrbPnden Stoffen be-         tierärztliches Gesundhei;tsz-eugnis\" durch die\nhandelt worden ist; ausgenommen i,st                Worte „Amtstierärztliche Genußtauglichkeits-\nd1:1s Slf~rnpE'ln Irischen Fleisches mi,t           bescheinigung\" ersetzt.\nzugelassenen Farbstoffen;                      b) Das Wort „Ursprungsland\" wird durch das\ne) Fleisch von TiPren, bei denen Tuberku-              Wort „Versandland\" ersetzt.\nlose in irgendeiner Form festgestellt\nworden ist oder die auf Grund einer             c) Ziffer IV wird wie folgt geändert:\npositiven Rec1ktion bei einer Tuberku-\naa) In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils\nlinprobe uls tuberkulosekrank gelten;\nnach dem Strichpunkt das Fußnotenzei-\nf) Fleisch, wenn bei der Fleischuntersu-                    chen ,, **)\" angefügt.\nchung Tuberkulose in i,rgendeiner\nForm, eine oder mehrere lebende oder                bb) In den Nummern 1, 2 und 4 wird jeweils\nabgestorbene Finnen oder Trichinen                       das Wort „Ursprungslandes\" durch das\nfeslgesl.ellt worden sind;                               Wort „Versandlandes\" ersetzt.\ng) diejenigen T<'ile des Tierkörpers oder              cc) In der Fußnote werden nach dem Wort\ndiejeni,gen         Nebenprodukte       der              „Flugnummer\" die Worte ,, , bei Versand\nSchlachtung,        die kurz vor dem                     mit Schiffen der Name des Schiffes\" ein-\nSchlachten erlittene Verletzungen oder                   gefügt.\nMißbildunrJen        oder    Abweichungen           dd) Folgende Fußnote wird angefügt:\n(Nummer 1) aufweisen;                                   ,, **) Die Nummern 1 bis 3 entfallen bei\nh) Blut, das zur Verhinderung der Gerin-                    zubereitetem Fleisch von Wildschwei-\nnung mit chemischen Stoffen behan-                       nen.\"\ndelt worden ist.\"\n7. Anlage II wird wie folgt geändert:                                                Artikel 2\na) In der Uberschrift werden die Worte „Amts-             Diese Verordnung gHt nach § 14 des Dritten\ntrierärztliches Gesundheitszeugnis\" durch die        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nWorte „Amtstierärztliche Genußtauglichkeirts-        gesertzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des\nbescheinigung\" ersetzt.                              Gesetzes zur Änderung des fle,ischbeschaugesetzes\nb) Das Wort „Ursprungsland\" wird durch das              vom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709) auch im\nWort „Versandland\" ersetzt.                          Land Berlin.\nc) Ziffor IV wird wie folgt geändert:\naa) In den Nummern 1 und 2 werden die\nWorte „des Ursprungslandes\" durch di.e\nArtikel 3\nWorte „des Versandlandes\" ersetz,t.               Diese Verordnung tritt am 1. April 1974 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1973\nDer Bunde,sminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina: Pocke"]}