{"id":"bgbl1-1974-1-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":1,"date":"1974-01-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Viehseuchengesetzes","law_date":"1973-12-19T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":17,"content":["1\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                               Z 1997 A\n1974                       Ausgegeben zu Bonn am 5. Januar 1974                                                                            1 Nr. 1\nInhalt                                                                                 Seite\n19. 12. 73 Neuiassung des Viehseuchengesetzes ................................................ .\n711:ll-l\n18. 12. 73 Verordnu11n zur Andenmg der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und\n11esundheitspolizeilid1e Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen\nin1 lnland       J\\ß.A_    ...............................................................                                          18\n711:l2-l-1\n18. 12. 73 Zweite Verordnung zur Anderung der Verordnung über Mindestanforderungen und\nCPsu nd hci t.szeugnisse für den Export von Fleisch in die Bundesrepublik Deutschland\n(Mindestc1nforderungen-Verordnung          MindV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     26\n'/B:!2-1-12\n18. 12. 7] riinlte Verordnnn9 zur Anderung der Auslandsfleischbeschau-Verordnung                                                               28\n711:J2-1-9\n2ß. 12. 73 VPrordnunq ühPr den Branntweinausfuhrpreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        32\nBekanntmachung\nder Neufassung des Viehseuchengesetzes\nVom 19. Dezember 1973\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Viehseuchengesetzes vom 7. August 1972\n(Bundesgesetzbl. I S. 1363) wird nachstehend der\nWort1laut des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni\n1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) in der gemäß Artikel 1\ndes vorgenannten Anderungsgesetzes geltenden\nFassung bekanntgc-;macht\nßonn, den 19. Dezember 1973\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","2                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nViehseuchengesetz\n§ 1                           Finanzen diese Aufgabe dem Freihafenamt über-\ntragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes\n(1) Das nachstehende Gesetz regelt die Bekämp-\nfung von Viehseuchen, die beim Vieh oder bei ande-      in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungs-\ngesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I\nren Tieren auftreten.\nS. 1426) gilt entsprechend. Die vorstehend genann-\n(2) Vieh im Sinne dieses Gesetzes sind a1le nutz-   ten Uberwachungsbehörden können Sendungen der\nbaren Haustiere einschließlich der Hunde, der Kat-      in Satz 1 genannten Art beim Eintritt in das Wirt-\nzen und des Geflügels sowie der Bienen.                 schaftsgebiet zur Uberwachung der Einhaltung der\n(3) Schlachtvieh im Sinne dieses Gesetzes ist       dabei zu beachtenden veterinärpolizeilichen Bestim-\nVieh, von dem anzunehmen ist, daß es zur Ver-           mungen anhalten.\nwendung des Fleisches zum Genuß für Menschen                (2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im\nalsbald geschlachtet werden soll.                       Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\n(4) Als verdächtige Tiere gelten im Sinne dieses    rung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsver-\nGesetzes:                                               ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nTiere, an denen sich Erscheinungen zeigen,          bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Uber-\ndie den Ausbruch einer übertragbaren Seuche         wachung nach Absatz 1. Er kann dabei insbesondere\nbefürchten lassen (der Seuche verdächtige Tiere);   Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften\nTiere, an denen sich solche Erscheinungen           und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Dul-\nzwar nicht zeigen, für die jedoch die Vermutung     dung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und\nvorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff aufgenom-    sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichti-\nmen haben (der Ansteckung verdächtige Tiere).       gungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster\nund Proben vorsehen.\n§ 2                                                      § 3\n(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Ge-        (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Ge-\nsetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen     setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsvorschriften obliegt den zuständigen Landes-      Rechtsvorschriften, mit Ausnahme der viehseuchen-\nbehörden, soweit gesetzlich nichts anders bestimmt      rechtlichen Einfuhrvorschriften, obliegt für Tiere, die\nist.                                                   sich im Besitz der Bundeswehr befinden, den zu-\n(2) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate   ständigen Dienststellen der Bundeswehr. Diese\nangestellt sind oder deren Anstellung vom Staate        Dienststellen haben der für den Standort zuständi-\nbestätigt ist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach   gen Landesbehörde den Ausbruch oder den Verdacht\nden Vorschriften dieses Gesetzes. Anstelle der be-      des Ausbruchs einer Seuche bei ihren Tieren sowie\namteten Tierärzte können im Falle ihrer Behinde-        den Ve11lauf und das Erlöschen der Seuche mitzu-\nrung oder aus sonstigen Gründen andere approbierte      teilen; bei Seuchen, die bekämpft werden müssen,\nTierärzte zugezogen werden. Diese sind innerhalb        haben sie auch die getroffenen Schutzmaßregeln un-\ndes ihnen erteilten Auftrags befugt und verpflichtet,   verzüglich mitzuteilen. Diese Vorschriften gelten\nalle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in die-        nicht im Land Berlin.\nsem Gesetz den beamteten Tierärzten übertragen              (2) Der Bundesforschungsanstalt für Viruskrank-\nsind.                                                  heiten der Tiere sowie dem Bundesgesundheitsamt\n(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfah-      obliegt die Bekämpfung von Viehseuchen bei ihren\nren, über die Form, von deren Beobachtung die Gül-      eigenen Tieren, soweit die Seuchen Gegenstand be-\ntigkeit der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden     stimmter wissenschaftlicher Versuche sind.\nAnordnungen abhängt, über die Zuständigkeit der             (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden\nBehörden und Beamten und über die Bestreitung der       können\ndurch das Verfahren entstehenden Kosten sind von         1. den Vorständen der Kliniken und Institute der\nden Ländern zu treffen.                                      tierärztlichen Lehranstalten sowie\n§ 2a                          2. im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten anderen an der\n(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von         wissenschaftlichen Erforschung von Viehseuchen\nihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der               arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt\nUberwachung des Verbringens von lebenden und                  angestellt ist,\ntoten Tieren, Teilen von Tieren, tierischen Erzeug-\ndie Bekämpfung von Viehseuchen in entsprechender\nnissen, tierischen Rohstoffen sowie sonstigen Ge-\nAnwendung von Absatz 2 übertragen.\ngenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein\nkönnen, in oder durch das Wirtschaftsgebiet sowie            (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die\naus dem Wirtschaftsgebiet mit. Für das Gebiet des       viehseuchenrechtlichen Vorschriften zur Bekämp-\nFreihafens Hamburg kann der Bundesminister der          fung von Viehseuchen mit den Einschränkungen","Nr. 1    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974                            3\nAnwendun~J, die sich ilUS dem Zweck der wissen-         Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister\nschaftJiclwn Versuche cr~ieben. Soweit die Seuchen      für Ernährung, Landwirtschaft und Fmsten Rechts-\nnicht Gegenstand bc~stirnmter wissenschaftlicher        verordnungen nach Satz 2 ohne Znstimmung des\nVersuche sind, kann mit Cenehmigung der zustän-         Bundesrates erlassen; sie treten spätestens sechs\ndigen obersten Landeslwhönlen von einer vorge-          Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre\nschriebenen unverzüglicl1en Tötung der Versuchs-        Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bun-\ntiere abgesehen werden, sofern der Zweck der            desrates verlängert werden.\nwissenschaftlichen Versuche dies erfordert und             (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 können\nveterinärpolizeili.che Gründe nicht entgegenstehen.\n1. lebende Tiere eines Transportes zum Zwecke\n(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten An-            ihrer sofortigen Tötung oder Absonderung,\nstalten und Einrichtungen haben den Ausbruch oder       2. tote Tiere eines Transportes zum Zwecke der un-\nden Verdacht des Ausbruchs einer Seuche, die nicht          verzüglichen unschädlichen Beseitigung\nGegenstand ihrer wissenschaftlichen Versuche ist,\neingeführt werden, wenn die zuständige oberste\nder zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\nLandesbehörde vor Eintreffen der Tiere an der\nGrenze des Wirtschaftsgebietes erklärt hat, daß die\n§ 4                           Tiere des Transportes ohne Rücksicht auf ihren Ge-\n(weggefallen)                      sundheitszustand übernommen werden, und durch\nAuflagen sichergestellt wird, daß Viehseuchen nicht\nverschleppt werden.\n§ 5\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch auf das Ver-\n(weggefallen)                      bringen aus den Währungsgebieten der Mark der\nDeutschen Demokratischen Republik Anwendung.\n§ 7\nI. Abwehr der Einschleppung von Viehseuchen\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\n§ 6                           schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr\nSchutz gegen die Gefahr der Einschleppung von\n1. von seuchenkranken Tieren und von verdächtigen       Seuchen, die auf Haustiere übertragbar sind,\nTieren (§ 1 Abs. 4) sowie von Erzeugnissen und\nRohstoffen solcher Tiere,                           1. die Einfuhr oder Durchfuhr von lebenden und\ntoten Tieren, Teilen von Tieren, tierischen Er-\n2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Roh-\nzeugnissen, tierischen Rohstoffen sowie sonstigen\nstoffen von Tieren, die zur Zeit des Todes\nGegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff\nseuchenkrank oder verdächtig gewesen sind oder\nsein können\ndie an einer Seuche gefallen sind, und\na) zu verbieten, zu beschränken oder von einer\n3. von Gegenständen jc~der Art, von denen nach den               Genehmigung abhängig zu machen und\nUmständen des Falles anzunehmen ist, daß sie\nTräger von Ansteckungsstoff sind,                       b) mit bestimmten veterinärpolizeilichen Bedin-\ngungen oder Auflagen zu verbinden, insbeson-\nsind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile von               dere die Beibringung von Ursprungs- und\nTieren, tierische Erzeugnisse, tierische Rohstoffe und           Gesundheitszeugnissen, die amtstierärztliche\nGegenstände, die so behandelt worden sind, daß die               Untersuchung und die amtliche Beobachtung\nAbtötung von Seuclrnnerreg(Hn gewährleistet ist.                 vorzuschreiben;\n(2) Ferner ist die Einfuhr von lebenden Tier-        2. zu bestimmen, daß eingeführte lebende und tote\nseuchenerregern oder von Impfstoffen, die lebende            Tiere, Teile von Tieren, tierische Erzeugnisse,\nTierseuchenerreger enthalten, verboten. Der Bundes-          tierische Rohstoffe sowie sonstige Gegenstände,\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten          die Träger von Ansteckungsstoff sein können, nur\nkann, sofern ein Bedürfnis besteht und veterinär-            zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen\npolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen, durch              oder einer bestimmten Behandlung zu unterziehen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              sind;\ndie Einfuhr von\n3. die Zuständigkeiten und das Verfahren ein-\n1. lebenden Tierseuchenerregern für wissenschaft-\nschließlich der Untersuchung zu regeln.\nlich geleitete Einrichtungen und Betriebe zur\nDurchführung von Forschungen oder zur Her-              (2) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundes-\nstellung von Sera, Impfstoffen und diagnostischen   minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nMitteln,                                            Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustirri-\n2. Impfstoffen, die lebende Tierseuchenerreger ent-     mung des Bundesrates erlassen; sie treten spätestens\nhalten und zur Bekämpfung von Viehseuchen be-        sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.\nstimmt sind,                                         Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des\nzulassen, von der Erteilung einer Genehmigung,          Bundesrates verlängert werden.\nauch mit den erforderlichen veterinärpolizeilichen          (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nAuflagen, abhängig machen sowie die Zuständig-          durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des klei-\nkeiten und das Verfuhren regeln.                         nen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweide-","4                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nverkehrs von clen Vorsc:hrilten der nach Absatz 1 er-     2. die Untersuchung und Erfassung des vorhandenen\nlassenen Rechtsverorclnunuen abweichende Rege-                 Viehbestandes sowie eine regelmäßige Kontrolle\nlungen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsver-            über den Ab- und Zugang von Tieren anordnen.\nordnungen mich Absatz 1 nicht ausdrücklich ausge-\n(2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeord-\nschlossen und eine Einschleppung von Seuchen, die\nnet werden, wenn und solange gegenüber dem an-\nauf Haustiere übertragbar sind, nicht zu befürchten\ngrenzenden Ausland auf Grund von § 7 Abs. 1 oder 2\nist. Die Landesregierungen können diese Ermächti-\ndie Einfuhr geregelt ist.\ngung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen\nübertragen.                                                   (3) Die Landesregierungen können ihre Befugnisse\nnach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere\n(4) Die Absätze 1 und 2 finden auch auf das Ver-\nStellen übertragen.\nbringen aus den Währungsgebieten der Mark der\nDeutschen Demokratischen Republik Anwendung.                                         § 8\n(5) Absatz 1 findet auf die Ausfuhr sowie auf das         Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nVerbringen in die Währungsgebiete der Mark der            und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nDeutschen Demokrntischen Republik sinngemäß               nung mit Zustimmung des Bundesrates die Vor-\nAnwendung.                                                schriften zu erlassen, die zur Durchführung der\nRichtlinie des Rates der Europäischen Wirtschafts-\n§ 7a                            g,emeinschaft vom 26. Juni 1964 zur Regelung vieh-\nseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft-\n(1) Einfuhr im Sinne de,s Abschnitts I dieses Ge-\nlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen\nsetzes ist das Verbringen aus fremden Wirtschafts-\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 121\ngebieten in das Wirtschaft.sgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1\nvom 29. Juli 1964 S. 1977) sowie der zur Durchfüh-\nund 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April\nrung dieser Richlinie ergangenen Richlinien erfor-\n1961 - Bundesgesetzbl. I S. 481 --, zuletzt geändert\nderlich sind.\ndurch das Zweite Gesetz zur Änderung des Außen-\nwirtschaftsgesetzes vom 23. Februar 1973 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 109).                                           II. Bekämpfung von Viehseuchen im Inland\n(2) Durchfuhr im Sinne des Abschnitts I dieses                       1. Allgemeine Vorschriften\nGesetzes ist die Beförderung unter zollamtlicher\nUberwachung ohne Umladung und Zwischenlage-                                   a) Anzeigepflicht\nrung aJus fremden Wirtschaftsgebieten durch das\nWirtschaftsge biet.                                                                  § 9\n(3) Ausfuhr im Sinne des Abschnitts I dieses Ge-          (1) Bricht eine Seuche aus, auf die sich die An-\nsetzes ist das Verbringen aus dem Wirtschaftsg,ebiet      zeigepflicht erstreckt (§ 10), oder zeigen sich Er-\nnach fremden Wirtschaftsgebieten.                         scheinungen, die den Ausbruch einer solchen\nSeuche befürchten lassen, so hat der Besitzer der\nbetroffenen Tiere unverzüglich der Polizeibehörde,\n§ 7b                            dem beamteten Tierarzt oder einer anderen von der\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft      Landesregierung zu bezeichnenden Stelle Anzeige\nund Forsten gibt im Einvernehmen mit dem Bundes-          zu machen, auch die kranken und verdächtigen Tiere\nminister der Finanzen im Bundesanzeiger die Zoll-         von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung\ndienststellen bekannt, bei denen lebende und tote         fremder Tiere besteht, fernzuhalten.\nTiere, Teile von Tieren, tierische Erzeugnisse,              (2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung\ntierische Rohstoffe sowie sonstige Gegenstände, die       des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, wer mit der\nTräger von Ansteckungsstoff sein können, zur Ein-         Aufsicht über Tiere anstelle des Besitzers beauftragt\nfuhr oder Durchfuhr abgefertigt werden, wenn die          ist, wer als Hirt, Schäfer, Schweizer, Senne ent-\nEinfuhr oder die Durchfuhr durch Rechtsverordnung         weder Tiere von mehreren Besitzern oder solche\nnach § 7 Abs. 1 oder 2 geregelt ist.                      Tiere eines Besitzers, die sich seit mehr als vierund-\nzwanzig Stunden außerhalb der Feldmark des Wirt-\nschaftsbetriebes des Besitzers befinden, in Obhut\n§ 7C                            hat, ferner für die auf dem Transport befindlichen\n(1) Besteht wegen des Auftretens einer übertrag-        Tiere deren Begleiter und für die in fremdem Ge-\nbaren Seuche der Haustiere im angrenzenden Aus-           wahrsam befindlichen Ti,ere der Besitzer der betref-\nland die Gefahr, daß Ansteckungsstoff eingeschleppt       fenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weide-\nwird, so können die Landesregierungen zur Ver-            flächen.\nhütung der Weiterverbreitung des Ansteckungs-                (3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die\nstoffes im Zollgrenzbezirk durch Rechtsverordnung         Tierärzte und Leiter tierärztlicher und sonstiger\n1. die Benutzung, Verwertung oder den Transport           öffentlkher oder privater Untersuchungsstellen so-\nvon lebenden und toten Tieren, Teilen von Tieren,     wie alle Personen verpflichtet, die sich mit der Aus-\ntierischen Erzeugnissen, tierischen Rohstoffen so-    übung der Tierheilkunde, der instrumentellen Be-\nwie sonstigen Gegenständen, die Träger von An-        samung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von\nsteckungsstoff sein können, verbieten, beschrän-      Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleischbe-\nken oder von einer Genehmigung abhängig               schauer einschließlich der Trichinenschauer, ferner\nmachen und                                            die Pesonen, die das Schlächtergewerbe betreiben","Nr. 1  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974                            5\nsowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Be-                    b) Ermittlung der Seuchenausbrüche\narbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlach-\nteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer                             § 11\nBestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein poli-        (1) I.st eine Anzeige erfolgt (§§ 9, 10) oder der\nzeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem        Ausbruch einer Seuche oder der Verdacht eines\nAusbruch einer der Anzeigepflicht unterliegenden         Seuchenausbruchs sonst zur Kenntnis der Polizei-\nSeuche (§ 10) oder von Erscheinungen, die den Aus-       behörde gelangt, so hat diese sofort den beamteten\nbruch einer solchen Seuche befürchten lassen,            Tierarzt zuzuziehen (vgl. jedoch§ 14) und inzwischen\nKenntnis erhalten.                                       dafür zu sorgen, daß die kranken und verdächtigen\nTiere von anderen Tieren abgesondert, soweit erfor-\n§ 10                         derlich auch eingesperrt und bewacht werden. Der\nbeamtete Tierarzt hat die Art, den Stand und die\n(1) Seuchen, auf die sich die Anzeigepflicht er-\nUrsachen der Krankheit zu ermitteln und sein Gut-\nstreckt, sind:\nachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der\n1. Milzbrand und Rauschbrand;                          Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht\n2. Tollwut;                                             eines Seuchenausbruchs begründet ist und welche\nbesonderen Maßregeln zur Bekämpfung der Seuche\n3. Rotz;                                                erforderlich erscheinen. Ist eine Anzeige beim beam-\n4. Maul- und Klauenseuche;                              teten Tierarzt erstattet, hat dieser unverzüglich die\nin Satz 1 bezeichnete Behörde zu benachrichtigen.\n5. Lungenseuche der Rinder;\n(2) In eiligen Fällen kann .der beamtete Tierarzt\n6. Pockenseuche der Schafe;\nschon vor polizeilichem Einschreiten die sofortige\n7. Beschälseuche der Pf erde;                           vorläufige Einsperrung und Absonderung der er-\n8. Räude der Einhufer und der Schafe;                   krankten und verdächtigen Tiere, soweit erforder-\nlich auch deren Bewachung sowie sonstige dringliche\n9. Schweinepest und ansteckende           Schweineläh-  Maßnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung\nmung (Teschener Krankheit);                        der Seuche anordnen und die notwendigen Ermitt-\n10. Rinderpest;                                          lungen anstellen. Die getroffenen vorläufigen An-\nordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen\n11. Geflügelcholera, Geflügelpest und Newcastle-\nVertreter entweder zu Protokoll oder durch s.chrift-\nKrankheit;\nliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der\n12. äußerlich erkennbare Tuberkulose des Rindes,         Polizeibehörde unverzüglich Anzeige zu machen.\nsofern sie sich in der Lunge in fortgeschrittenem\n(3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat\nZustand befindet oder Euter, Gebärmutter oder\nder Vorsteher des Seuchenortes für die vorläufige\nDarm ergriffen hat;\nBewachung der erkrankten und verdächtigen Tiere\n13. Tuberkulose des Rindes außer den Fällen der          sowie für die Durchführung der dringlichen Maß-\nNummer 12;                                         regeln zu sorgen.\n14. Afrikanische Pferdepest;                                                       § 12\n15. Afrikanische Schweinepest;                              Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem\n16. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und          Gutachten des beamteten Tierarztes nur mittels\nZiegen;                                            bestimmter an einem verdächtigen Tier durchzufüh-\n17. ansteckende Blutarmut der Einhufer;                  render Maßnahmen diagnostischer Art Gewißheit zu\nerlangen ist, so können diese Maßnahmen von der\n18. Psittakose;\nPolizeibehörde angeordnet werden. Dies gilt auch,\n19. Faulbrut und Milbenseuche der Bienen.                wenn die Gewißheit nur durch die Tötung und Zer-\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-       legung des verdächtigen Tieres zu erlangen ist.\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die                                      § 13\nAnzeigepflicht\nAuf die gutachtliche Erklärung des beamteten\n1. zum Schutz gegen die Gefährdung von Tieren            Tierarztes, daß der Ausbruch der Seuche festgestellt\ndurch Viehseuchen für weitere Seuchen einzu-         sei oder daß der begründete Verdacht eines Seu-\nführen und                                           chenausbruchs vorliege, hat die Polizeibehörde die\n2. für bestimmte Seuchen aufzuheben,                     erforderlichen Schutzmaßregeln nach diesem Gesetz\nsoweit Vorkommen, Ausmaß oder Gefährlichkeit             und den zu dessen Ausführung erlassenen Vor-\neiner Seuche dies erfordern oder zulassen.               schriften (§ 79) zu treffen und wirksam durchzufüh-\nren.\n(3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                                 § 14\nRechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 1 ohne Zu-             (1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche,\nstimmung des Bundesrates erlassen; sie treten späte-     der Lungenseuche der Rinder, der Schweinepest, der\nstens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer        Rinderpest, der Geflügelpest, der Newcastle-Krank-\nKraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung        heit, der Afrikanischen Pferdepest, der Afrikani-\ndes Bundesrates verlängert werden.                       schen Schweinepest oder der Faulbrut und der Mil-","6                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nbenseuclw cln Bic:rwn durch rL1s Gutc1chten des be-            c) Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr\namteten Tiernrzles fesl.g(~stellt, so kann die Polizei-\nbehörde auf d ic: J\\ nzeige neuer Seuchenausbrüche                                 § 17\nin dem Seuchenorte) selbst oder in unmittelbar an-          Zum Schutz gegen die ständige Gefährdung der\ngrenzenden Ortschdfl.en soforl die erforderlichen         Viehbestände durch Viehseuchen können folgende\nSchutzmaßregeln anordnen, ohne daß es einer               Maßnahmen angeordnet werden:\nnochmaligen Zuzidrnng des beamteten Tierarztes             1. Amtstierärzfüche   oder tierärztliche Untersu-\nbedarf. Dieser ist j(~doch durch die Polizeibehörde           chung von Vieh vor dem Verladen und vor oder\nvon jedem wci t.eren Seuchenfd ll zu benachrichtigen.         nach dem Entladen bei Transporten jeder Art;\n(2) Das gleiche kann für diejenigen Seuchen, auf        2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von\ndie gemäß § 10 Abs. 2 die Anzeigepflicht ausgedehnt           Vieh, das sich im Besitz von Viehhändlern\nworden ist, von den Lmdesregierungen bestimmt                 befindet, auf öffentlichen Wegen und des Trei-\nwerden.                                                       bens von Vieh auf dem Wege zum oder vom\nMarkt sowie Beschränkung des Treibens von\n§ 15                                Wanderherden;\n(1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tier-       3. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheits-\narzt die Feststellung des Krankheitszustandes eines           zeugnissen für Vieh, das in einen anderen Vieh-\nverdächtigen Tieres obliegt, ist es dem Besitzer              bestand oder auf Weiden, Märkte, Körungen,\nunbenommen, das Gutachten eines anderen appro-                Viehversteigerungen oder öffentliche Tier-\nbierten Tierarztes einzuholen. Die Anordnung und              schauen gebracht wird;\ndie Ausführung der Schutzmaßregeln werden hier-\ndurch nicht aufgehalten. Bei Ermittlung einer Seuche       4. Führung von Kontrollbüchern durch die Vieh-\ndurch Zerlegung eines Tieres sind aber die für die            händler und Kennzeichnung von Vieh;\nFeststellung der Seuche erforderlichen Teile aufzu-        5. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von\nbewahren, falls der Besitzer oder dessen Vertreter            Molkereien, insbesondere für Sammelmolkereien\nbei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort         das Verbot der Abgabe oder der sonstigen Ver-\nerklärt, daß er das Gutachten eines anderen a,ppro-           wertung von Magermilch und anderen Milch-\nbierten Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Auf-          rückständen, sofern nicht vorher eine Erhitzung\nbewahrung hat unter sicherem Verschluß oder unter             bis zu einem bestimmten Wärmegrad und für\nUberwachung auf Kosten des Besitzers so zu ge-                eine bestimmte Zeitdauer stattgefunden hat;\nschehen, daß eine Verschleppung von Krankheits-\nerregern nach Möglichkei l vc~rmieden wird.\n6: Verbot des Umherziehens mit Zuchthengsten\nzum De,cken von Stuten und Beschränkung des\n(2) Die vorgesetzte Behörde hat im Falle erheb-            Handels mit Vieh, der ohne vorherige Bestel-\nlicher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem                 lung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes\nbeamteten Tierarzt und dem von dem Besitzer zu-               der gewerblichen Niederlassung des Händlers\ngezogenen approbierten Tierarzt über den Aus-                 oder ohne Begründung einer solchen stattfindet;\nbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus\n7. Uberwachung der beim Bergwerks- oder Schiff-\nsonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Rich-\nfahrbsbetrieb und der beim Gewerbebetrieb im\ntigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes be-\nUmherziehen benutzten Zugtiere;\nstehen, sofort ein tierärztliches Obergutachten ein-\nzuziehen und dementsprechend das Verfahren zu              8. Bezeichnung der Hunde durch Halsbänder mit\nregeln.                                                       Namen und Wohnort oder Wohnung des\nBesitzers;\n§ 16                             9. Einführung von Deckregistern für Pf erde und\n(1) Alle   Viehmärkte sowie die Viehhöfe und               Rinder;\nSchlachthöfe einschließlich der öffentlichen Schlacht-   10. Herstellung von undurchlässigem Boden auf\nhäuser sowie alle gewerblichen Schlachtstätten sind           Viehladeste1len für den öffentlichen Verkehr;\ndurch beamtete Tierärzte zu beaufsichtigen.\n11. Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung\n(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur            von Vieh, tierischen Erzeugnissen oder tierischen\nin geringem Umfange gehandelt wird, können von                Rohstoffen· dienenden Fahrzeuge mit Einschluß\nden Landesregierungen ausnahmsweise von der                   von Schiffen sowie der bei einer solchen Beför-\nBeaufsichtigung befreit werden.                               derung benutzten Behältnisse und Gerätschaf-\n(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handels-           ten und der Ladeplätze;\nzwecken oder zum Verkauf zusammengebra,chten              12. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von\nViehbestände, auf Tierschauen, auf die durch be-              Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen,\nhördliche Anordnung veranlaßte Zusammenziehung                Schlachthöfen und gewerblkhen Schlachtstät-\nvon Vieh, auf die zu Zucht.zwecken aufgestellten              ten, insbesondere auch räumliche Trennung der\nmännlichen Tiere, auf Ställe und Betriebe von Tier-           Viehhöfe von den Schlachthöfen, Anlegung ge-\nhändlern, nuf Viehmästereien, auf Massentierhal-              trennter Zu- und Abfuhrwege für Viehmärkte,\ntungen, auf Schlachtstätten, die nicht unter Absatz 1         Viehhöfe und Schlachthöfe sowie Verbot des\nfallen, und auf sonstige Betriebe und Einrichtungen,          Abtriebs von Vieh von Schlachtviehmärkten zu\nvon denen eine Seuchengefahr ausgehen kann, aus-              anderen Zwecken ais zur Schlachtung oder zum\ngedehnt werden.                                               Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte;","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974                            7\n13. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von           verbundenen Auflagen und · die Uberwachung\nGastställen und Ställen von Viehhändlern;             sowie die Voraussetzungen des Widerrufs der\n14. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von           amtlichen Anerkennung zu regeln;\nAbdeckereien einschließlich der Anlagen zur       3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen\ngewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung          ein Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist;\nvon Kadavern und tierischen Teilen;               4. für Massentierhaltungen Vorschriften zu erlassen\n14a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von          über die Aufteilung in Einzelbestände (Betriebs-\nAnlagen zur gewerbsmäßigen Herstellung und            abteilungen), die Größe und Abgrenzung der\nVerarbeitung von Futtermitteln, die Träger von        Betriebsabteilungen, die Ein- und Herrichtung der\nAnsteckungsstoffen sein können;                       Ställe, Wege und Plätze vor den Ställen, der\nAnlagen zur Dung- und Jauchebeseitigung und\n15. Regelung der Beseitigung oder der Reinigung\nder Futterbereitung innerhalb der Betriebe, die\nvon Abwässern und Abfällen in Gerbereien,\nAnforderungen an die Aufnahme und Abgabe von\nFell- und Häutehandlungen;\nTieren, die Untersuchung von Tieren, das Tragen\n16. Regelung des Verkehrs mit Viehseuchenerregern           von Schutzkleidung innerhalb der Betriebe, die\nund ihrer Aufbewahrung sowie Bestimmung der           Reinigung oder die Desinfektion der Ställe sowie\nVorsichtsmaßregeln, die bei der Ausführung             der dort benutzten Gegenstände, die Führung von\nwissenschaftlicher Arbeiten mit solchen Er-           Kontrollbüchern über Zu- und Abgang von\nregern zu beobachten sind;                            Tieren und über die Zahl der täglichen Todesfälle\n17. Regelung der Herstellung, Abgabe und Anwen-             sowie die Dung- und Jauchebeseitigung.\ndung von Mitteln, die unter Verwendung von            (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nKrankheitserregern hergestellt werden und zur      schaft und Forsten kann in der Rechtsverordnung\nVerhütung, Erkennung oder Heilung von Vieh-        nach Absatz 1 Befugnisse auf die Landesregierungen\nseuchen bestimmt sind;                             übertragen. Die Landesregierungen können ihre\n18. Regelung      des   Gewerbebetriebs    der  Vieh-   Befugnisse auf andere Behörden übertragen.\nkastrierer;\n19. Rege!lung der Verwertung und Desinfektion von                                § 17c\nSpeiseabfällen, die Träger von Ansteckungs-           (1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Ver-\nstoffen sein können.                               wendung von Krankheitserregern hergestellt wer-\nden und zur Verhütung, Erkennung oder Heilung\nvon Viehseuchen bestimmt sind, dürfen nur abge-\n§ 17a                          geben oder angewendet werden, wenn sie von der\n(1) Zum Schutz gegen eine Seuche können Gebiete,     Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der\nin denen die Viehbestände von mindestens zwei           Tiere, vom Bundesgesundheitsamt oder vom Paul-\nDritteln der Tierbesitzer auf Grund amtstierärzt-       Ehrlich-Institut zugelassen worden sind. Dies gilt\nlicher Feststellung als frei von dieser Seuche befun-   nicht für solche Mittel nach Satz 1, die unter Ver-\nden worden sind, zu Schutzgebieten erklärt werden.      wendung von in einem bestimmten Bestand eines\nBetriebes isolierten Krankheitserregern hergestellt\n(2) Unbeschadet der nach den sonstigen Vor-          worden sind und nur in diesem Bestand angewendet\nschriften dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln kön-     werden.\nnen in Schutzgebieten die Benutzung, die Verwer-\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\ntung und der Transport der Tiere, die für die Seuche\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-\nempfänglich sind und aus Viehbeständen stammen,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das\ndie nicht als frei von der Seuche befunden worden\nNähere über die Prüfung und Zulassung der in Ab-\nsind, sowie der von diesen Tieren stammenden\nsatz 1 genannten Mittel sowie über die Abgrenzung\nTeile oder Erzeugnisse beschränkt werden. Ferner\nder sachlichen Zuständigkeit der in Absatz 1 ge-\nkann das Verbringen solcher Tiere oder der von\nnannten Stellen zu bestimmen.\nihnen stammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutz-\ngebiete verboten oder beschränkt werden.                   (3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\n§ 17b                          Bundesrates bestimmen, daß abweichend von Ab-\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-      satz 1 Satz 1 von der Zulassung abgesehen wird.\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-       Die Rechtsverordnung tritt spätestens sechs Monate\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum           nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungs-\nSchutz gegen die ständige Gefährdung der Vieh-          dauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates\nbestände durch Viehseuchen                              v,erlängert werden.\n(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann\n1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen\nAusnahmen von Absatz 1 Satz 1 für die Durchfüh-\nein Tier oder ein Viehbestand als frei von einer\nrung wissenschaftlicher Versuche außerhalb wis-\nSeuche anzusehen ist;\nsenschaftlicher Institute zulassen, wenn dies zur\n2. die amtliche Anerkennung eines Viehbestandes         Erprobung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mittel\nals frei von einer Seuche, das Verfahren der amt-   erforderlich und die für die Zulassung jeweils zu-\nlichen Anerkennung, die mit der Anerkennung         ständige Stelle vmher angehört worden ist.","8                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nhir di(• l(nlsc]H,idt11H1 iiLH'J die Zulussung von         schaft mit anderen Tieren bleibt. Auch dürfen die\n'3,!rd, ln1pfslof!t'.n tind \\nL,q,·ncn nuch Absatz 1                 Kadaver abgesonderter, bewachter oder polizeilich\n·.;il\\1, l StJWi() dil: r:re:iq<ilH' r·in•:i ChiJrge erhebt die      beobachteter Tiere nicht ohne polizeiliche Geneh-\n'~tmdc~;i(H';('IJ   :HJ:<,1nsi,1 1 ':1,      irnskr;mkheiten der    migung geöffnet oder beseitigt werden.\nTiere Kostt~n (C<·bi1hrc:n Lllid \\                   . Der Bundes-\nrninist(~r fiir Lrnfi runq., L,ind irhchalt und Forsten\nwird Prrn;ichliq!, im Einvi';n1hmen rnit den Bundes-                2.                        § 20\nn1inisler11 für \\Nirl,;;dwH             nd der Finanzen durch          (1) Beschränkungen der Benutzung, der Verwer-\nRech1                      mi1        :rn•mmg des Bundesrates       tung oder de;s Transportes kranker oder verdäch-\ndiE~ fJ(:llli IH(~npf l id11 ifJen     i lwstünde näher zu be-      tiger Tiere, ihrer Kadaver, der von ihnen stammen-\nstimmen. DiP Gebühren ddrfon im Einzelfall fol-                     den Erzeugnisse oder solcher Gegenstände, die mit\n~iende ! Iüchsls~itze nicht ühr:rsleigen:                            kranken ode,r verdächtigen Tieren oder ihren Kada-\nl. bei cler EnlsclwidunrJ üb(•r die                       von       vern in Berührung gekommen oder sonst geeignet\na) Sera                                            6 000 DM    sind, die Seuche zu verschleppen.\nl>) Impfstoffen                                  120 000 DM       (2) Beschränkungen des Transportes und der Be-\n2. bei der Entscheidunu über die                                     nutzung der für die Seuche empfänglichen und sol-\nFreigabe einer Charge                              2 000 DM    cher Tiere, die geeignet sind, die Seuche zu ver-\nschleppen, sowie der von diesen Tieren stammenden\n3. bei andE~ren Prüfungen und                                        Erzeugnis,se.\nUntersuchungen                                       600 DM.\n· (3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit\nIst im Einzelfall ein außerr1ewöhnlich hoher Auf-\nTieren, der ohne vorherige Bestellung entweder\nwand erforderlich, kann cl ie Cebühr für\naußerhafö des Gemeindebezirks der gewerblichen\n1. die Zulassung auf das Doppelte,                                   Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung\n2. die Freigabe einer Charge bis zu den in Satz 3                    einer solchen stattfindet.\nNr. 1 genannten Sätzen\nerhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören,                   3.                        § 21\nwenn mit einer Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist.\n(1) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges\nvon Tieren aus den Viehbeständen verschiedener\n§ 18\nBesitzer und der Benutzung bestimmter Weideflä-\nZum Schutz ge~Jen eine besondere Seuchengefahr                  chen, ferner der gemeinschaftlichen Benutzung von\nund für deren Dauer können unter Berücksichtigung                    Brunnen, Tränken und Schwemmen und des Ver-\nder beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen                  kehrs mit seuchenkranken oder verdächtig,en Tieren\ndie nachstehenden Maßregeln (§§ 19 bis 30) ange-                     auf öffentlichen oder gemeinschaftlichen Straßen\nordnet werden. Diese Maßregeln können im Einzel-                     und Triften.\nfall auch angeordnet werden, wenn bei der Einfuhr                       (2) Verbot des freien Umherlaufens der Haus-\noder Durchfuhr von Tieren gegen eine nach § 7                        tiere.\nAbs. 1 oder 2 erlassene Vorschrift verstoßen worden\nist; solche Tiere gelten als verdächtig.\n4.                        § 22\n1.                                  § 19                                (1) Sperre des Stalle1s oder sonsügen Standortes\n(1) Absonderung, Bewachung oder polizeiliche                    seuchenkranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöf-\nBeobachtung der an der Seuche erkrankten, der ver-                   tes, des Orte,s, der Weidefläche, der Feldmark oder\ndächtigen und der für die Seuche empfänglichen                       eines ohne Rücksicht auf Fe1dma rkgrenzen bestimm-\n1\nTiere.                                                               ten, tunlichst eng zu bemessenden Gebietes gegen\nden Verkehr mH Tieren und mit solchen Gegenstän-\n(2) Beschränkungen des Personenverkehrs in-\nden, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können.\nnerhalb der Räumlichkeiten (Gehöft, Stafl, Standort,\nHofraum, Weidefläche, Viehausstellung, Marktpla.tz                      (2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die\nusw.), in denen sich derartige Tiere befinden, und                   Feldmark hinausgehenden Gebietes darf erst dann\nauf öffentlichen Wegen.                                              verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche\n(3) Für Räumlichkeiten, in denen s.i,ch nicht kranke            durch das Gutachten des beamteten Tierarztes fest-\noder verdächtige, sondern nur für di,e Seuche emp-                   ges,tellt ist und wenn die Seuche ihrer Beschaffen-\nfängliche Tiere befinden, und auf öffentlichen We-                   heit nach eine größere und allgemeinere Gefahr ein-\ngen darf die Beschränkung des Personenverkehrs                       schließt.\nnur angeordnet werden, soweit sie in diesem Gesetz                      (3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder\nausdrücklich vorgesehen ist.                                         Teile des Ortes ode,r der Feldmark beschränkt wer-\n(4) Der Besitzer eines der Absonderung oder poli-               den.\nzeilichen Beobachtung unterworfenen Tieres ist ver-                     (4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Stand-\npflichtet, solche Einrichtung(m zu treffen, daß das                  ortes, eines Gehöftes oder einer Weidefläche ver-\nTier für die Dauer der Absonderung oder Beobach-                     pflichtet den Besitzer, die zur wirksamen Durchfüh-\ntung die ihm bestimmte Räumlichkeit nicht verlas-                    rung der Sperre vorgeschriebenen Einrichtungen zu\nsen kann und außer aller Berührung und Gemein-                       treffen.","Nr. 1   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5: Januar 1974                              9\n5.                        § 23                            12.                       § 30\nDurchliihrunu odPr Verbot bestimmter Impfungen            Offentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der\noder Maßnahmen didgnosl:ischer Art bei den für die        Seuche. Irs,t die,se Bekanntmachung e!ffolgt, so muß\nSeuche empfänglidien Tieren, t.ierärzt,]j,che Behand-     auch das Erlöschen der Seuche unverzüglireh öffent-\nlung vorn Tieren sowie Verbot oder Beschränkungen         Hch bekanntgemacht werden.\nin der Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen.\n6.                        § 24                                2. Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen\nTötung der an der Seuche erkrank l€m oder ver-\n§ 31\ndächtigen Tiere.\nBei einzelnen Seuchen greifen folgende besonde-\n7.                        § 25                            ren Vorschriften mit der Maßgabe Platz, daß außer-\ndem aHe nach den sonstigen Vorschriften dieses Ge-\nTötung von Ticiren, die hestim1nten Verkehrs-\nsetzes zulässigen Maßregeln angeordnet werden\noder Nulzungsbeschränk Ltn!J(m oder der Absperrung        können.\nunterworfen sind und in vcrbotswidriiger Benutzung\noder außerhnlb der ihnen annewiesenen Räumlkh-                         a) Milzbrand und Rauschbrand\nkeit oder an Orten anuc'.! roffen werden, zu denen\nder ZutriM: verboten is!.                                                           § 32\nTiere, die an Milzbrand oder Rauschbrand er-\n8.                        § 26                            krankt oder e-iner dieser Seuchen verdächtig sind,\ndürfen nicht geschlachtet werden.\nUnschädliche Beseitigung cler Kadaver oder Kada-\nvertei,le (Fleisch, Häute, Blut, Eingeweide, Hörner,\n§ 33\nKlauen usw.), der Streu, des Dünqers oder anderer\nAbfälle von kranken oder verdächtigen Tieren.                (1) Die Vornahme blutiger Operationen an Tieren,\ndie an Milzbrand oder Rausrehbrand erkrankt oder\n9.                        § 27                            einer dieser Seuchen verdächtig sind, i,st nur appro-\nbierten Tierärzten gestattet.\n(1) Reinigtmg und Desinl ek l.ion der Ställe, Stand-\norte, LadesteHen, Marktplätze und Wege, die von              (2) Eine Offnung des Kadavers darf ohne polize,i-\nkranken oder verdächtigen oder von zusammenge-            liche Erlaubnis nur von approbierten Tierärzten\nbrachten und für die Seuche empfänglichen Tieren          vorgenommen werden.\nbenutz,t sirnd.                                                                     § 34\n(2) Rei.n.igung und Desinfektion oder, falls die,se       (1) Die Kadaver gefallener oder getöteter Tiere,\nMaßnahmen sich n.ichl wirksam durchführen Ja,ssen,        die mit MHzbrand oder Rauschbrand behaftet waren\nunschädlkhe BeseHigung des Dün~Jer,s, der Streu-          oder bei denen der Verdacht einer dieser Seuchen\nund Futtervorräte, der Gerätschaften, Kleidungs-          vorliegt, müssen sofort nach Anwei,sung des beam-\nstücke und sonslig()Il GE\\9tmslände, die mit kranken      teten Tierarztes unschädlich beseitigt werden. Bis\noder verdüchliuen TiPrell in Berührung gekommen           dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen,\nsind oder von denen sonsl anzunehm.en ist, daß sie        durch die eine Verschleppung von Krankhei,ts-\nAnstcckunqssiloJf<, enUrnltcn.                            erre9ern nach Möglichkeit vermieden wird.\n(3) Erforderlichenfalls mich Reini,gung und Ent~\n1\n(2) Das Abhäuten der Kadaver i,st verboten. Je-\nseuchung von Tieren, die Trä~1er des Ans,teckung,s-       doch kann das Abhäuten von Rauschbrandkadavern\nstoffs sein können, von Fleisch, von dE~m anzuneh-        unter ausreichenden Vorsichtsmaßregeln ge,stattet\nmen ist, daß es d('n Ans!.ccknnnsstoff t~nthält, und      werden.\nvon Personen, c1 ii~ mi i kranken oder verdächtigen\n(3) Die gleiichen VorschriHen finden beim Aus-\nTieren in Berührunu oekornrnen sind.\nbruch des Milzbrandes oder Rauschbrandes unter\n(4) Die~ Durchführunu diPse.r Maßrege,Jn erfolgt       Wildbeständen auf das gefallene oder getötete Wild\nunter Beobachtung etwaiuer Anordnungen des be-            Anwendung.\namteten Ti.erarzles und unter polizeilicher Uber-\n§ 35\nwachung.\n(weggefallen)\n10.                      § 28\nEinstellung oder Beschränkung der Vi,ehmärkte,                                b) Tollwut\nder Jahr- und Wochenmärkte, der Körungen, Vieh-\n§ 36\nversteigenmgen und Tierschauen.\nHunde oder Katzen, die der Seuche verdächtig\nsind, müssen von dem Besitzer oder demjenigen,\n11.                      § 29                            unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder\nAmtsl.ierärztliche oder tierärztliche Untersuchung     bis zu polizeilichem Einschrniten in einem siche,ren\nder für die Seuche empfänglichen Tiere und der            Behältnis eingesperrt werden. Die Vorschriften des\nGegenstände, die Träger von Ansteckung'Sstoffen           Satzes 1 über das Einsperren gelten auch für andere\nsein können.                                              Haustiere, die der Seuche verdächtig sind.","10                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 37                                                         § 41\nVor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wut-             (1) Die Kadaver der gefallenen oder getöteten\nkranken odeir der Seuche verdächtigen Tieren kei-          wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere\nnerlei Heilversuche angestellt werden.                     müssen unverzüglich unschädlich beseitigt werden.\n(2) Das Abhäuten solcher Kadaver i,st verboten.\n§ 38\nDa,s Schlachten wutkranker oder der Seuche ver-\nc) Rotz\ndächtiger Tiere und jeder Verkauf oder Verbrauch\neinzelner Teile, der Mi.Jch oder sonstiger Erzeug-                                      § 42\nnisse solcher Tiere sind verboten.\nSobald der Rotz bei Tieren festgestellt ist, muß\nderen unverzügliche Tötung angeordnet werden.\n§ 39\n(1) Für Tiere, bei denen die Tollwut festgestellt                                   § 43\nist, ist die sofortige Tötung polizeilich anzuordnen,          (1) Ve:rdächtige nere unterli.egen der    Absonde-\nfür Hunde und Katzen auch dann, wenn das Ue,rärzt-         rung und polizeiilichen Beobachtung mit       den nach\nliche Gutachten nur auf Verdacht der Seuche larutet.       Lage deis Fa1les erforderlichen Verkehrs-     und Nut-\nWenn ein der Seuche verdächüger Hund ode r e,ine   1\nzungsbeschränkungen oder der Sperre (§§      19 bis 22).\nder Seuche ve,rdächtige Ka,tze einen Menschen ge-\nbissen hat, so kann das Tier eingesperrt und bi,s zur        . (2) Das Schlachten rotzkranker oder der Seuche\nBestätigung oder Besei,ti,gung des Verdachtis polizei-     vierdächtiger Tieire i,s,t verboten.\nlkh beoba,chtet werden.\n§ 44\n(2) Für Hunde und Katzen, von denen anzuneh-\nmen i1st, daß sie mit wutkranken Tieren oder de,r              Di:e Tötung verdächtiger Tiere muß von der Poli-\nSeuche verdächtiigen Hunden oder Ka,tzen (Absatz 1)        zeibehörde angeordnet werden,\nin Berührung g,ekommen sind, i,st gleichfalls die so-          wenn von dem beamteten Tierarzt der Ausbruch\ntortige Tötung polizeilich anzuordnen. Andere Tiere           der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden\nsind unter der gleichen Voraussetzung sofort der               Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird oder\npolizeilichen Beobachtung zu untersteUen. Auch                 wenn durch anderweitige, den Vorschriften dieses\nkann für Hunde statt der Tötung ausnahmsweise                  Gesetzes entsprechende Maßregeln ein wirksamer\ne,ine mindestens dreimonatig€:~ Einsperrung gestattet          Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach\nwerden, falls sie nach dem Ermessen der Polizei-               Lage des Falles nkht erzielt werden kann;\nbehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen            si,e da,rf außerdem angeordnet werden,\ni,st und der Besitzer des Hundes die daraus und aus\nder polizeilichen Uberwachung erwachsenden La,sten             wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seu-\nträgt.                                                         che im öffentlichen Interesse erforderlich ist.\n§ 40'                                                        § 45\n(1) Ist ein Hund oder eine Katze, die von Tollwut          (1) Die Kadaver gefallener oder getöteter rotz-\nbefallen oder der Seuche verdächtig ist, frei um-           kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere müssen\nhergelaufen oder ist anzunehmen, daß das Tie,r frni        sofort nach Anweisung des beamteten Ti,ernrztes un-\numhergelaufen i1st, so muß für die Dauer der Gefahr        schädlich beseitigt werden. Bis dahin i,st für eine\ndie Festlegung aller in dem gefährdeten Bezirk vor-        Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch die eine Ver-\nhandenen Hunde poUzeHich angeordnet werden. Der            scMe:ppung von Krankheitserregern nach Möglich-\nFestlegung ist das Führen der mit einem sicheren           k,ei:t vermieden wird.\nMaulkorb versehenen Hunde an der Le,iine gleich zu             (2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten.\nernchten. Auch kann für mindergefährdete Bezirks-\nteile zugelassen werden, daß die Hunde entweder                                         § 46\nohne Maulkorb an der Leine geführt werden oder\nmi,t Maulkorb unter gewissenhafter Uherwachung                                   (weggefaUen)\nfrei laufen dürfen. Es kann angeordnet werden, daß\nHunde, die diesen Vorschriften zuwider umherlau-\nfend angetroffen werden, sofort zu töten sind.                            d) Maul- und Klauenseuche\n(2) Ausnahmen von Absatz 1 können zuge<lassen                                       § 47\nwerden für                                                     (1) Für einen verseuchten Ort oder einen bestimm-\n1. Hunde, die im Dienste der Bundeswehr, des Bun-          ten gefährdeten Bezirk kann der Verkehr von Per-\ndesgr,enzschutzes, der Polizei, der Zollverwa,Ltung,  ,sonen auch in Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Stand-\nzur Führung von Blinden und im Rettungsdi,enst        ort, Hofraum, Weidefläche, Viehausstellung, Markt-\nverwendet werden,                                     platz usw.), in denen sich für die Seuche empfäng-\nUche Tiere befinden, beschränkt oder insowei,t aus-\n2. Hi,rtenhunde zur Begleitung von Herden sowie            geschlossen werden, als er nkht zur Wartung und\n3. Jagdhunde, sofern deren Verwendung gesetzlich           Pflege des Viehe,s sowie zur Einbringung der Ernte\nvorgeschrieben ist.                                   erforderlich i:st.","Nr. 1  Tc1g df~r Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974                              11\n(2) Innerhalb eines geUihrdelen Bezirks dürfen,             (2) Auf den Antrag des Besitzers der He,rde oder\nunbescJ1c1det der nach den al,lgemeinen Vorschriften        seines Vertreters kann für die Vornahme der Imp-\nzulässigem Beschrtinkungen des Verkehrs mit Tieren,         fung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem\nöffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr            Gutachten des beamteten Tierarztes die sofortige\nauch von Personen 9(!Sperrt werden, wenn                     Impfung nicht zweckmäßig ist.\nl. dadurch die Benutzung von Tieren, die einer                  (3) Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder\nSperre unl.erli.qJen, zur Peldarbeit oder der Auf-     s,eines Vertreters von der Anwendung der Impfung\ntrieb solcher Tiere auf die Weide ermöglicht oder      g,anz Abstand genommen werden, sofern die Ab-\nerleichtert wird ode,r                                 schlachtung der noch seuchenfreien Tiere der Herde\n2. dies zur Verhinderung einer weiteren Verbrei-            innerhalb zehn Tagen nach Feststellung des Seu-\ntung der Seuche unumgtinglich ist.                     chenausbruchs gesichert ist.\n§ 54\n§ 48\nGewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung\n(1) Das Weggeben roher Milch aus Sammelmolke-\noder ist nach den örtlichen Verhältni,ssen die Ge-\nreien und die sonsUge Verwertung solcher Milch              fahr einer Ve,rschle,ppung der Seuche in die benach-\nkönnen in Zeiten der Seuchengefahr und für deren            barten Schafherden nkht auszuschließen, so kann\nDauer verboten werden.                                       di,e Impfung der von der Seuche bedrohten Herden\n(2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche         und aller in demselben Orte befindlichen Schafe\nfestgestellt, so muß das Weggeben von Milch aus            . polizeilich angeordnet werden.\ndem Seuchengehöft an die Bedingung der vorheri-\ngen Erhitzung bis zu einem bestimmten Wärmegrnd                                        § 55\nund für eine bestimmte Zeitdaue,r geknüpft werden.\nKann eine wirksame Erhitzung nicht gewährle,i,s,tet             Die geimpften Schafe sind hinsichtlich de•r polizei-\nwerden, so ist das Weggeben von Milch aus dem               lichen Schutzmaßregeln den pockenkranken gleich\nSeuchengehöft zu verbieten. Für die Abgabe von               zu behandeln.\nMilch an Sammelmolkereien, in denen eine wirk-                                         § 56\nsame Erhitzung der gesamten MHch g,ewährleiste,t\ni,st, können Ausnahmen zu9elassen werden.                       Außer im Falle poliizeilicher Anordnung (§§ 53, 54)\ndad eine Pockenimpfung der Schafe nicht vorge-\n(3) Für Gehöfte, in denen die Seuche nicht               nommen werden.\nherrscht, die jedoch in einem Sperrgebiet (§ 22) lie-\ngen, können die nach Absatz 2 zulässigen Anord-\nnungen getroffen werden.                                                    g) Beschälseuche der Pferde\n§ 57\n§ 49\nPf erde, die seuchenkrank oder verdächtig sind,\n(we9gef allen)'                      dürfen so lange nicht zur Begattung zuge,lassen wer-\nden, als niicht durch den beamteten Tierarzt di:e voll-\ne) Lungenseuche der Rinder                  ständige HeHung und Unverdächtigkeit der Tiere\nfestgesteHt i,st.\n§ 50\n§ 58\nDie Vorschrift des § 47 Abs. 2 findet sinngemäß             Tritt die Beschälseuche in einem Bezirk in größe-\nAnwendung.                                                   rer Ausdehnung auf, so kann die Zulassung der\n§ 51                            Pferde zur Begattung für die Dauer der Gefahr all-\n(1) Die Polizeibehörde ha,t die Tötung der nach         gemein von einer vorherigen Untersuchung durch\ndem Gutachten des bearnleten Tierarztes an der               den beamteten Tierarzt abhängi,g gemacht werden.\nLungenseuche erkrankten Tiere anzuordnen und\nkann auch die Tötung verdächtiger Tiere anordnen.                     h) Räude der Einhufer und der Schafe\n(2) Außer im Falle polizeiliche,r Anordnung darf\neine Lungenseuche-Impfung nicht vorgenommen                                            § 59\nwerden.                                                         (1) Wird Räude bei Einhufern (Sarcoptes- oder\nPsoroptes-Räude) oder Schafen (Psoroptes-Räude)\nf) Pockenseuche der Schafe                  festgestellt, so kann der Besitzer angehalten werden,\ndie räudekranken und verdächtigen Tiere und die\n§ 52                            Schafherden, in denen die Räude herrscht, sofort\ndem Heilverfahren eines approbierten Tiernrzte•s zu\nDie Vorschrift des § 47 Abs. 2 findet sinngemäß         unterwerfen, sofern er nicht die Tötung der Tiere\nAnwendung.\nvorzieht.\n§ 53\n(2) Bei Schafherden, in denen die Räude herrscht,\n(1) Ist die Pockenseuche in einer Schafherde fest-     soll die Auswahl des He.Hverf ahrens dem Besitzer\nge,stellt, so muß die Impfung aller zur Zeit noch           auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden.\nseuchenfreien Tiere der Herde angeordnet werden.            Wird durch das vom Besitzer gewählte Heilverfah-","12                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nren di,e Räude nicht binnen drei Monaten nach ihrer           (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nFeststeHung getilgt, so kann di,e Polizeibehörde die       schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-\nAnwendung eines bestimmten Hei,lverfahrens vor-            verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nschreiben.                                                 näheren Vorschriften über die Beschaffenheit und\nAbgabe der Fußringe, über die auf ihnen zu machen-\ni) Rinderpest                        den Angaben sowi,e über Art und Umfang der Buch-\nführung zu erlassen.\n§ 60\n(3) Der beamtete Tierarzt ist befugt, Grundstücke\nWird bei Klauentioren der Ausbruch der Rinder-          und Räume, in denen Papageien und Sittiche gehal-\npest festgestellt, ist die unverzügUche Tötung ohne        ten werden, zu betreten, um - soweit dies erforder-\nBlutentziehung aller Klauentiere des Gehöftes sowi,e       lich ist - die Tiere zu untersuchen und ihre Unter-\nderen unschädliche BeseiUgung anzuordnen. Die ge-          bringung zu überprüfen. Auf Anforderung sind ihm\ntöte,ten und die gefaUenen Klauentiere dürfen nicht        di,e zur Untersuchung erforderlichen Tiere zu über-\nabgehäute,t, entborstet oder geschoren werden. Im          lassen, wenn dies zur Feststellung der Seuche not-\nübri,gen finden die Vorschriften des § 47 sinngemäß        wendi>g i,st. Der Besitzer und sein Vertreter sind ver-\nAnwendung.                                                 pflichte,t, die Besichtigung und Untersuchung zu dul-\nden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-\nk) Tuberkulose des Rindes                    nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit\n§ 61\n,e,ingeschränkt.\nWird bei Rindern Tuberkulose im Sinne de,s § 10                            o) Sonstige Seuchen\nAbs. 1 Nr. 12 fostgestellt, so i,st die unschädliche Be-\nseitigung der MHch dieser nere, bei Euter- oder                                       § 61e\nGebärmuttertuberkulose auch die Tötung dieser\nZur Bekämpfung gefährlicher, in diesem Gesetz\nTie,re unverzüglich anzuordnen.\nnicht benannter Seuchen können für Tiere, die für\ndiese Seuchen empfänglich sind, die Maßnahmen\n§ 61a\nnach den §§ 60 und 61d sinngemäß angeordnet wer-\n(weggefalLen)                        den.\n1) Afrikani.sche Pferdepest                           3. Besondere Vorschriften für Viehhöfe\n§ 61b\nund Schlachthöfe\neinschließlich öffentlicher Schlachthäuser\nDi,e Vorschriften des § 60 finden sinngemäß An-\nwendung.                                                                               § 62\nm) Afrikanische Schweinepest                      Auf die Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich\nder öffentlichen Schla,chthäuser und auf das dort\n§ 61c                            aufgestellte Vieh finden die vorstehenden Bestim-\nDie Vorschriften des § 60 finden sinngemäß An-          mungen dieses Gesetzes mit den Änderungen An-\nwendung.                                                   wendung, die sich aus den nachfolgenden besonde-\nren Vorschriften ergeben.\nn) Psittakose\n§ 63\n§ 61d\nWird unter dem dort aufgestellten Vieh der Aus-\n(1) Wer Papageien oder Sittiche halten und von          bruch einer übertragbaren Seuche ermittelt oder zei-\ndiesen Tieren Nachkommen aufziehen (Züchter) oder          gen sich bei solchem Vieh Erscheinungen, die nach\ndiese Tiere halten und s,i,e lebend gegen Entgelt an       dem Gutachten des beamteten Tierarztes den Aus-\nandere abgeben will (Händler), bedarf der Geneh-           bruch einer solchen Seuche befürchten la,ssen, so\nmigung der zuständigen Behörde. Di,e Genehmigung           sind die erkrankten und alle verdächtigen Tiere so-\nwird erteilt, wenn der Antragsteller die für die Hal-      fort in polizeiliche Verwahrung zu nehmen und von\ntung und Pflege der Tiere erforderli,che Zuverlässig-      jeder Berührung mit den übrigen auszuschließen.\nkeiit und Sachkunde besitzt und wenn di,e erforder-\nlichen Räumlichkeiten vorhanden sind, in denen im                                      § 64\nFalle des Auftretens der Psittakose eine wirk,same\nNach Feststellung des Seuchenausbruchs können\nSeuchenbekämpfung möglich ist. Die Genehmiigung\nViehhöfe und Schlachthöfe einschließlich der öffent-\nkann widerrufen werden, wenn di,e Voraussetzun-\nlichen Schlachthäuser ganz oder teilweise für die\ngen nach Satz 2 nicht mehr vorliegen. Züchter und\nDauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für\nHändler haben die Tiere mit Fußringen zu kenn-\ndie Seuche empfänglichen Tiere gesperrt werden.\nzeichnen sowie über Aufnahme oder Erwerb und\nAbgabe der Tiere, über Beginn und Dauer einer\n§ 65\nBehandlung gegen Psittakose und die dabei verwen-\ndeten ArzneimiHel Buch zu führen. Die Bücher sind              (1) Soweiit Schlachtvieh in Frage kommt und die\nauf Vedangen der zuständigen Behörde oder deren            Art der Krankheit es gestattet, kann der Besitzer der\nBe,auftragten vorzulegen.                                  erkrankten oder verdächtigen Tiere oder sein Ver-","Nr. 1  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974                              13\ntreter angehalten werden, die sofortige Schlachtung    5. Ziegen                                       600 DM\nunter Aufsicht des beamteten Tierarztes in den dazu    6. Geflügel                                     100 DM\nbestimmten Rilumen vorzunehmen.                        7. Bienen, je Volk                              200 DM.\n(2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nauch ohne vorherige Benachrichti,gung des Besi,tzers\nund Fors,ten wird ermächtiigt, durch Rechtsverord-\noder seines Vertre,ters vorgenommen und auf alle1s     nung mit Zustimmung des Bundesrates di,e in Satz 1\nandere in der betreffenden RäumlichkeH vorhan-         festgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hundert zu\ndene, für die Seuche empfängliche Schlachtvieh aus-    ändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der\ngedehnt werden. Den Besitzern der so ges,chlachte•-    Tiere bei der j.eweiligen Tierart zu wahren.\nten Tiere i,s,t unverzüglid1 von der Schlachtung Mit-\nteilung zu machen.                                        (3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2\nmindert sich\n1. um 50 vom Hundert\n4. Entschädigung für Tierverluste               a) für Tiere, die vor Ers,taHung der Anzeige nach-\nweislich an de,r Seuche verendet sind,\n§ 66                             b) im FaHe des § 66 Nr. 5;\nVorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten\n2. um 20 vom Hundert\nAusnahmen wird eine Entschädigung in Geld ge-\nleis,tet                                                   für Tiere, die in Anlagen gehaHen werden, die\nnach § 1 Nr. 47 der Verordnung über genehmi-\n1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet        gungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbe-\nworden oder nach Anordnung der Tötung ver-              ordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nendet sind;                                            vom 7. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 888) geneh-\n2. für Tiere, bei denen eine anzeigopflichtige Seu-         migungs,pflkhti,g sind.\nche nach dem Tode festgestelLt worden i1st, sofern\n(4) Auf eine Entschädigung wird der Wert der\ndie Voraussetzungen gegeben waren, unter denen\nnach Maßgabe einer viehseuchenrechHichen Vor-\ndie Tiere m1f behördliche Anordnung hätten ge-\nschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren\ntötet werden müssen;\nTeile des Tierns unter Abzug de,r dem Besitzer in-\n3. für Tiere, bei denen Milzbrand oder Rauschbrand     folge der behördlichen Anordnung bei der Verwer-\nnach dem Tode festges,tellt worden i,st;           tung entstehenden Kosten angerechne,t.\n4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, daß sie auf\nGrund einer viehseuchenrechtHch vorgeschri,ebe-                                § 68\nnen oder behördlich angeordneten Impfung, Be-\nhandlung oder Maßnahme diagnostischer Art              (1) Keine Entschädi.gung wird gewährt für\noder im Zusammenhang mi,t deren Durchführung         1. Tiere, die dem Bund ode·r einem Land gehören;\ngetötet werden mußten oder verendet sind;\n2. Tiere, die entgegen § 6 eingeführt worden sind;\n5. für Rinder, Schweine und Schafe, die Vi1ehhöfen,\n3. Tier,e, die mtt einer Erklärung nach § 6 Abs. 3\nSchlachthöfen einschJi.eßlich der öffentlichen\nSchlachthäuser oder sonstigen Schlachtstättien            eingeführt worden sind;\nzugeführt und bei der amtstierärztU-chen Auf-        4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift -eine,r nach\ntriebsuntersuchung oder bei der Schlachttie1r-           § 7 Abs. 1 ode,r 2 erla,ssenen Rechtsverordnung\nuntersuchung als nkht seuchenkrank ode,r seu-             eingeführt worden sind;\nchenverdä.chtig befunden worden si1nd, sofe,rn de-   5. Tiere, die inne,rhalb einer nach Absatz 2 be-\nren Fleisch nach der Schlachtung auf Grund einer         s,timmte,n Ffi.st vor der Fests,t,eHung der Seuche\nviehseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer auf         eiingeführt worden sind, wenn ntcht de-r Nach-\neine solche Vorschrift gestützten behördlichen           weis erbracht wird, daß ihr-e Ansteckung erst\nAnordnung gemaßregelt worden ist.                        nach der Einfuhr erfolgt ist;\n6. Tiere, die nach der Einfuhr auf Grund einer im\n§ 67                              Zusammenhang mi.t der Einfuhr viehseuchen-\n(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert de:s          rechtUch vorgeschriebenen oder behördlich an-\nTieres zugrunde gelegt. Der geme,ine Wert wiJrd              geordneten Maßnahme oder im Zusammenhang\nohne Rücksicht auf die Wertminderung, di,e das               mtt einer solchen Maßnahme getötet werden\nTier infolge der Seuche oder einer viehseuchen-               mußten oder ve•rendet sind;\nrechfüch vorgeschriebenen oder behördlich ange-          7. Schlachtvieh, das Vi,ehhöfen, Schlachthöfen ein-\nordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.                   schließlich der öffentlichen Schlachthäuser oder\n(2) Die Entschädigung nach Absatz 1 darf fol-              sonstigen Schlachtstätten zugeführt worden ist;\ngende Höchstsätze je Tier nicht überschrei,ten:               § 66 Nr. 5 bleibt unberührt;\n1. Pferde                                    10 000 DM   8. Wi,Id oder gefangen gehaltene Wi,ldUere;\n2. Rinder                                     6 000 DM   9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden;\n3. Schweine                                   2 500 DM 10. Hunde und Katzen sowie Tiere, die nicht Vieh\n4. Schafe                                     1 500 DM        im Sinne des § 1 Abs. 2 sind.","14                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nDie Numrncrn 2 bis G g,)llc!n (:nlsprechend auch für        erheben; sie sind nach Tierarten gesondert zu er-\nTjere, die i:llls den Wcihrungs~rcbicten der Mark der       heben und nach der Größe der Bestände zu staffeln.\nDeutschen Dem ok ril ti sehen Republik verbracht wor-          (2) Werden von Tierbesitzern zur Gewährung von\nden sind, soweil. die §§ b und 7 unf diese Tiere an-        Entschädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere,\ngewandt werden.\ndie dem Bund oder einem Land gehören, oder für\n(2) Der Bundesm in istcr für Erni:ihrung, Landwirt-      das Viehhöfen, Schlachthöfen eiinschließlkh der\nschaft und Forsten wird ernüichligt, durch Rechts-          öffentlichen     Schlachthäuser    sowie    sonstigen\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für              Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh keine Bei-\nbestimmte Seuchen clie in Absatz l Nr. 5 bezeich-           träge erhoben werden.\nnete Frist unter Berücksichli~JLrng der Inkubations-\nzeit zu bes l.i rn men.                                                                § 72\n§ 69                               (1) Die Entschädi,gung wird, sofern ein anderer\nBerechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt,\n(l) Der Anspruch auf Enlschüdigung entfällt, wenn\nin dessen Gewahrsam oder Obhut si,ch das Tier zur\nder Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zu-\nZeit des Todes befand.\nsammenhan9 mit dPrn die Enlschädiqung auslösen-\nden Seuchenfall                                                (2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungs-\n1. eine Vorschrift dieses Cesetzes oder einer nach\nanspruch Dritter erloschen.\ndiesem Gesetz crlc1ssenen Rechtsverordnung oder\neine behördlidH) Anordnun~J schuldhaft nicht be-                                  § 72a\nfolgt,                                                     (1) Steht dem Entschädigungsberechtigten e•in An-\n2. die nach § 9 vorqeschriebene Anzei9e schuldhaft          spruch auf Ersatz des Schadens gegen e,inen Dritten\nnicht oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei     zu, so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung\ndenn, daß dit~ Anzciqc von einem anderen nach           Verpfüchteten über, soweit dieser die Entschädi-\n§ 9 Verpflichlc!.c)n lrnvcrziiDlid1 erstattet worden    gung nach diesem Gesetz gewährt. Der Ubergang\nist, oder                                               kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberech-\n3. ein mit der Seuche behaftetes Tier erworben hat          tigten geltend gemacht werden. Gibt der Entschädi-\nund beim Erwerb Kenntni,s von der Seuche hatte          gungsberechtigte seinen Anspruch gegen den Drit-\noder den Umständen nach hcttte haben müssen.            ten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienen-\ndes Recht auf, so wird der zur Entschädigung Ver-\n(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom      pflichtete insowei,t frei, als er aus dem Anspruch\nBesitzer auf eigenen vVunsch mit Genehmigung der            oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.\nzuständigen Behörde in einen auf Grund einer vieh-\n(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschä-\nseuchenrechtlichen Vorschrift ge,s,perrten Bestand\ndigungsberechtigten gegen einen mit ihm in häus-\nverbracht werden, wenn diese Ti,ere aus veterinär-\nlicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen,\npolizeilichen Gründen während der Sperre und we-\nso i,st der Ubergang ausgeschlossen; der Anspruch\ngen der Seuche, die zur Sperre geführt hat, getötet\ngeht jedoch über, wenn der Angehöri,ge den Scha-\nwerden.\nden vorsätzlich verursacht hat.\n(3) Sofern auf Grund landesrechtlicher Vorschrif-\nten vom Tierbesitzer Beiüäge zur Gewährung von\n§ 72b\nEnts,chädigungen erhoben werden, entfällt der An-\nspruch außerdem, wenn der Tierbesitzer schuldhaft              Für Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädi-\ngung iist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerich-\n1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen\nten gegeben.\neine zu geringe Tierzahl angibt oder\n2. seine BeitragspHicht nicht erfüllt.\nII a. Allgemeine Auskunftspflicht\n§ 70\nDie Entschädigung kann in den Fällen de,s § 69                                     §  73\nAbs. l und 3 teilweise gewährt werden, wenn die                (1) Soweit es zur Verhütung, Ermittlung und Be-\nSchuld gering· i s,t oder die Versa,gung der Entschä-\n1\nkämpfung übertragbarer Seuchen der Haustiere not-\ndigung für den Besitzer eine unbiHige Härte bedeu-          wendi,g ist, kann die zuständi1ge Behörde Auskünfte\nten würde.\nverlangen sowie geschäftliche Unterlagen einsehen\n§ 71                            und prüfen.\n(1) Die Länder regeln, wer die Entschädi,gung ge-           (2) Personen, die von der zuständi,gen Behörde be-\nwährt und wie sie aufzubringen ist. Die Entschädi-          auftragt worden sind, Auskünfte zu verlangen, ge-\ngung iist,                                                  schäfthche Unterlagen einzus,ehen und zu prüfen,\n1. soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten         dürfen Grundstücke, Wirtschaiftsgebäude, Geschäfts-\nzur Gewährung von Entschädi,gungen Beiträge             und Lagerräume sowie Wohnräume, in denen Tiere\nerhoben werden, zur Hälfte,                             gehalten werden, beitreten.\n2. in den übrigen Fällen in voller Höhe                        (3) Die fügentümer, Besitzer, Nutzungsberechtig-\naus Sta•atsmiitteln zu bestreiten. Beiträge sind min-       ten und deren Vertreter sowie die Betriebsinhaber\ndestens für Pferde, Rinder, Schweine und Schafe zu          und deren Vertreter sind verpflichtet, Auskünfte zu","Nr. 1 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974                               15\nertei,len, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen       oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-\nund ihre Einsichtnahme und Prüfung sowi1e das Be-         aussetzungen de,s Absatzes 1 bekanntgeworden ist,\ntreten von Grundstücken, Wirtschaftsgebäuden, Ge-         unbefugt verwertet.\nschäfts- und Lc1gerräunwn sowie Wohnräumen, i,n\ndenen Tiere gehalten werden, zu dulden. Das Grund-            (3) Die Ta,t wird nur auf Antrag des Verletzten\nrecht der Unverletzl,i,chkeit der Wohnung (Artikel 13     verfolgt.\ndes Grundgesetzes) wird insoweit einge,schränkt.\n(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Ver,pfli,chtete                                 § 76\nkann die Auskunft auf sokhe Fragen verweigern,                (1} Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nderen Beantwortung ihn selbst oder einen der Ln           fahrlässig\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bi,s 3 der Zivilprozeßordnung be-\nzeichneten Angehöri,gen der Gefahr sitrafgerkht-            1. entgegen § 9 die ihm obliegende Anzeige nicht\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem                 oder nicht unverzüglich ersitattet oder ein\nGesetz über Ordnuw1swidri,gkeiten aussetzen würde.               krankes oder ein verdächti,ge•s Tiier nicht von\nOrten, an denen die Gefahr der Ansteckung\nfremder Tiere besteht, fernhäH,\n1a. entgegen § 17c Abs. 1 Saitz 1 nicht zugelassene\nSera, Impfstoffe ode,r Antigene wbgibt oder an-\nIII. Straf- und Bußgeldvorschriften                     wendet,\n· 2. entgegen § 32 oder § 43 Abs. 2 ein Tier schlach-\ntet,\n§ 74\n3. entgegen § 33 Abs. 1 e,ine Ope,raition an e,inem\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und mit            Tier vornimmt oder entgegen § 33 Abs. 2 einen\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen w,i,rd be-              Kadaver' öffnet,\nstraft, wer\n4. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder\n1. unter Tieren eine Seuche, auf die sich die An-                § 45 Abs. 1 Satz 1 einen Kadaver nkht sofort\nzeigepflicht erstreckt (§ 10), verbreitet,                   oder entgegen § 41 Abs. 1 niicht unverzüglich\n2. entgegen § 6 Abs. 1 oder 4 Tiere, tote Tiere, Teiile          unschädlich beseitigt,\nvon Tieren, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Gegen-          5. entgegen § 34 Abs. 2 oder 3, § 41 Abs. 2 oder\nstände e,inführt oder durchführt,                            § 45 Abs. 2 e,inen K,adaver abhäutet,\n3. entgegen § 6 Abs. 2 oder 4 lebende Tierseuchen-          6. entgegen § 36 einen Hund oder eine Katze nkht\nerreger oder Impfstoffe, die Tiers,euchenerrnger             sofort entweder tötet oder e,insiperrt oder ein\nenthalten, einführt.                                         anderes Haustie,r nicht einsperrt,\n(2) Führt der Täter in den FäUen des Abs.atzes 1         7. entgegen § 37 einen He,i,lversuch anstellt,\nabsichtlich eine Gefährdung von Tierbes,tänden              8. entgegen § 38 ein Tier schlachtet oder Teiile\nherbe,i, so ist di,e Strafe Freiheitsstrafe von sechs            von Tieren oder Erzeugni,sse verkauft oder ver-\nMonaten bi s zu fünf Jahren.\n1\nbraucht,\n(3) Der Versuch i,st strafbar.                           9.   entgegen § 51 Abs. 2 oder § 56 eine Impfung\nvornimmt,\n(4) Wer fahrJäss,ig eine der in Absatz 1 bezeich-\nneten Handlungen begeht, wi,rd mi.t Freiheitsstrafe         9a. entge,gen § 57 Pferde zur Begattung .zuläßt,\nbis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer       10. entgegen § 60 Satz 2 oder § 61b ode,r § 61c ein\ndieser Strafen bestraft.                                         Tier abhäutet, entborstet oder schert,\n11a. entgegen § 61d Abs. 1 Satz 1 Papageien oder\nSittiche hält, aufzieht oder abgibt,\n§ 75                           11 b. entgegen § 61d Abs. 1 Satz 4 Papagei,en oder\n(1) We,r e,in fremdes Geheimni s, namentlich ein\n1\nSiittiche nkht ode,r nicht richtig kennzeichnet\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm tn sei-               ode,r über Aufnahme, Erwerb oder Abgabe der\nner fügens,chaft als Angehöriger oder Beauftrngter               Tiere oder über Beginn oder Dauer einer Be-\neiner mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-                 handlung gegen Psittakose oder die dabei ver-\ntrauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt                    wendeten Arzneimittel nicht, nicht richtig oder\noffenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr            unvollständig Buch führt,\nund mi,t Gelds.traf e oder mH einer dieser Strafen        12. entgegen § 61d Abs. 1 Satz 5 die Vor'1age von\nbestraft.                                                        Büchern verwei,gert oder entgegen § 61d Abs. 3\nden Zutritt zu Grundstücken oder Räumen oder\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der               di,e Besichtigung oder Untersuchung von Tieren\nAbsicht, skh oder einen ander,en zu bereichern oder\nnicht duldet oder die zur Untersuchung erfor-\neinen anderen zu schädi,gen, so ist di,e Strafe Frei-\nderlichen Tiere nicht überläßt,\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf\nGeldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,          13. entgegen § 73 eine Auskunft nicht, nicht rich-\nwer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-              tig, nicht volls,tändi,g oder nicht rechtzeitig er-","16                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ntc~ilt oder die Einsichtnillune in geschäftliche     verordnung mi,t Zustimmung des Bundesrates zur\nUnterlagen o(for dcrc~n Ubcrprüfung nicht dul-       Erlangung einer umfassenden Ubersicht über Vor-\ndet oder den Zutritt '/.u Grundstücken, Wirt-        kommen und Ausbrei,tung übertragbarer Krankhei-\nschaf1 sqebüud<~n, Gcschü f ts- oder Lagerräumen     ten\noder Wohnräume:n verw('igert.                        1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufig-\n(2) Ordnun~JSW idrig hanclC'l I auch, wer vorsätzlkh        keit von Krankheiten, die auf Haustiere über-\noder fahrlüssig                                                tragbar sind, vorzuschreiben;\n1. einer mich diesem Gesetz von der zusti:i.ndigen         2. das M,eldeverfahren zu regeln;\nBehörde oder dem beamteten Tierarzt g,etrof-           3. den Krni,s der Meldepflichtigen zu bestimmen;\nfenen Anordnung zuwidcrhd.ndelt,                           dabe,i dürfen nur solche Stellen verpflichtet wer-\n2. einer nach § 2a Abs. 2, § 6 Abs. 2 oder 4, §§ 7, 7c         den, die im Rahmen ihrer Aufgaben von den in\nAbs. 1, §§ 8, 17, 17a Abs. 2, §§ 17b, 61 d Abs. 2,         Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten Kenntnis\n§§ 78, 78a, 79 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 79a erlasse-        erhalten.\nnen Rechtsverordnung zuwiderhande:lt, soweiiit sie\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-                                   § 79\ngeldvorschrifit verwei,st,\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\n3. einer Anordnung zuwiderhandelt, die von de<r            schaft und Forsten wi,rd ermächtigt, durch Rechts-\nzuständigen Behörde auf Grund des § 7 Abs. 1           v·e.rordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-\nin der bis zum 30. Juli 1965 geltenden Fa,ssung        schriften\nerlassen worden ist.\n1. zum Schutz gegen die ständige Gefährdung von\n(3) Die Ordnungswidri,gkei.t kann mit etner Geld-           T i1erbeständen durch Viehseuchen nach Maßgabe\n1\nbuße bi,s zu dreißigtausend Deutsche Mark geahn-               der§§ 16 bis 17a,\ndet werden.\n2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für\nTie,rbestände von Viehseuchen ausgeht, nach\nMaßgabe der §§ 18 bis 30 unter Berücksichtigung\n§ 77\nder§§ 32 bis 65 sowie\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 74       3. nach Maßgabe des § 78\nAbs. 1 Nr. 2 ode•r 3 oder eine Ordnungswidriigkeit\nnach § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 oder          zu erlas•sen.\n§ 7 Abs. 1 oder 2 bezieht, können e,ingezogen wer-            (2) Die Landesregierungen können Rechtsverord-\nden.                                                       nungen nach Abs.atz 1 erlassen, soweit der Bundes-\nmini,ster für Ernährung, Landwi,rtschaft und Forsten\nvon s,e,iner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie\n§ 77a                           können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf\nSoweit in Strafvorschrif.ten, die auf Grund die,ses     andere Behörden übertragen.\nGesetzes in der vor Inkrafätreten dieser Vorschrift\n(3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landes-\ngeltenden oder einer früher•en Fas,sung er.la,ssen\nregierungen durch Rechtsverordnung im Rahmen\nsind, auf die §§ 74, 75 oder 76 verwiesen wird, gel-\nder fümächtigungen des Absatzes 1 Vorschriften\nten diese Verweisungen als Verweisungen auf\nerlassen, die über die nach Absatz 1 erlassenen Vor-\n§ 76 Abs. 2, 3; soweiit in solchen Strafvorschriften\nschriiften hinausgehen, soweit ein sofortiges Ein-\nauf§ 77 verwies•en wird, gelten die,se Verweisungen\ngreifen zum Schutz der Tierbestände vor Vieh-\nals Verweisungen auf § 77 in der vom Inkrafttreten\nseuchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist\ndieser Vorschrift an geltenden Fassung.\nnach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die Lan-\ndesregierungen können durch Rechtsverordnung\ndiese Befugni,s auf oberste Landesbehörden über-\ntragen.\nIV. Schlußbestimmungen\n(4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Be-\nkämpfung von Viehseuchen Verfügungen nach Maß-\n§ 78\ngabe der §§ 16, 17, 17b Nr. 4, §§ 18 bis 30 unter\nZur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17,          Berücksi.chtigung der §§ 32 bis 65 treffen, wenn\n19 biis 29 bezeichneten Maßregeln kann eine An-            durch Rechtsverordnungen eine Regelung nicht ge-\nzeige über das Vorhandensein, den Ab- und Zugang           troffen worden ist.\noder über Ortsveränderungen von Tieren oder über\ndie in den §§ 16 und 17 aufgeführten Betriebe,\nUnternehmungen und Veranstaltungen vorgeschrie-                                      § 79a\nben werden.                                                   Rechtsv,erordnungen nach diesem Gesetz kann der\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten auch zur Durchführung von Vero:rdnungen,\n§ 78a                           Rkht1inien und Entscheidungen de·s Rates oder der\nDer Bundesmini,ster für Ernährung, Landwirt-            Kommission der Europäis,chen Gemeinschaften auf\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-          dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung erlassen.","Nr. 1 T<.19 der .Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974                          17\n§ no                                                   § 81\nDjc .AnfeclJt,1u1u ('iIH:r Anordnung                       Das Gesetz betreffend die Beseitigung von An-\nl. der                    und Ahs<mderung erkrankter        steckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisen-\noder vr~rdüchtiiwr Tic'n' (§ 11 Abs. 1 und 2 und         bahnen vom 25. P.ebruar 1876 (Rekhsgesetzbl. S. 163)\n§ 19 Abs. 1),                                            wird durch das gegenwärti,ge Gesetz nicht berührt.\n2. von Mafürnl,mc'n dia9nosl.ischer Art bei Tieren\n(§ 11 Abs.1, §§ 12, 2:3 und 29),\n:3. der Tötunu von 'T'i.c!rcm (§§ 24, 25, 39, 42, 44, 51\nund 61),                                                                         § 8la\n4.. der unschüdli1chen Descif.i9ung im Sinne de,r              Die Bekämpfung der Bienenseuchen kann ab-\n§§ 26, 34, 45 und 61                                     weichend von den Vorschriiften dieses Gesetzes\nhat keine! ,1t1fs<·l1ic,bencle Wirkung.                      landesrechtilich geregeH werden."]}