{"id":"bgbl1-1973-98-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":98,"date":"1973-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/98#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-98-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_98.pdf#page=1","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG)","law_date":"1973-11-23T00:00:00Z","page":1725,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["1725\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                             Z 1997 A\n1973                    Ausgegeben zu Bonn am 27. November 1973                                                                            1 Nr.98\nTag                                                                   In h a 1t                                                           Seite\n21. 11. 73      Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1725\n450-2, :112-2, :100-2, 2161-1, 450-5, 450-15, 2182-1, 453-16, 454-1, 7100-1, 8051-1, 2161-3\nViertes Gesetz\nzur Reform des Strafrechts (4. StrRG)\nVom 23. November 1973\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                        kürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung,\nsen:                                                                                     so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor\ndem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenom-\nmen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeit-\nArtikel 1                                                   punkt der Unterbrechung die Verfolgung nach\ndem neuen Recht bereits verjährt gewesen\nÄnderung des Strafgesetzbuches                                            wäre.\"\nDas Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:                                       4. In den §§ 80 a, 86 a Abs. 1, in § 90 Abs. 1, § 90 a\nAbs. 1, § 90 b Abs. 1, § 111 Abs. 1, § 166 Abs. 1, 2\n1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nund § 187 a Abs. 1 wird jeweils das Wort „Ton-\na) Nummer 4 erhi:ilt lolgende Fassung:                                              trägern\" durch die· Worte „Ton- oder Bildträ-\n„4. Förderung der Prostitution in den Fällen                                   gern\" ersetzt.\ndes § 180 a Abs. 3 bis 5 und Menschen-\nhandel(§ 181);\".                                                     5. In § 86 Abs. 2 wird das Wort „Tonträger\" durch\ndie Worte „Ton- oder Bildträger\" ersetzt.\nb) Nummer 9 erhält folgende Fassung:\n„9. Verbreitung pornographischer Schriften                                6. § 131 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\nin den Fällc~n des§ 184 Abs. 3;\".                                                                   ,,§ 131\nVerherrlichung von Gewalt;\n2. § 41 wird wie folgt geändert:                                                                      Aufstachelung zum Rassenhaß\na) In Absatz l Satz l wird das Wort „ Tonträger\"                                        (1) Wer Schriften, Ton- oder Bildträger, Ab-\ndurch die Worte „Ton- und Bildträger\" er-                                      bildungen oder Darstellungen, die Gewalttätig-\nsetzt;                                                                         keiten gegen Menschen in grausamer oder sonst\nb) in Absatz 3 Satz l wird das ·wort „Tonträ-                                        unmenschlicher Weise schildern und dadurch\ngern\" durch die Worte „Ton- und Bildträgern\"                                   eine Verherrlichung oder Verharmlosung sol-\nersetzt;                                                                       cher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder die zum\nc) in Absatz 4 wird das Wort „aHgemein\" durch                                       Rassenhaß aufstacheln,\ndas Wort „öffentlich\" ersetzt.                                                 1. verbreitet,\n2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder\n3. § 68 erhält folgenden Absatz 4:                                                           sonst zugänglich macht,\n,, (4) Wird ein Gesetz, das bei Beendigung der                                    3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,\nTat gilt, vor der Entscheidung geändert und ver-                                          überläßt oder zugänglich macht oder","1726                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbie-        nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\ntet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen              drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\"\nGeltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen\noder daraus auszuführen unternimmt, um sie           14. § 171 erhält folgende Fassung:\noder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne                                       ,,§ 171\nder Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder\neinem anderen eine solche Verwendung zu                                       Doppelehe\nermöglichen,                                                Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder              ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe\nmit Geldstrafe bestrnfl.                                     schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-\nren oder mit Geldstrafe bestraft.\"\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung\ndes in Absatz l bezeichneten Inhalts durch               15. § 173 wird in den Zwölften Abschnitt des Zwei-\nRundfunk verbreitet.                                         ten Teils eingestellt und erhält folgende Fas-\n(3) Die Absätze l und 2 gelten nicht, wenn die            sung:\nHandlung der Berichterstattung über Vorgänge                                       ,,§ 173\ndes Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.\nBeischlaf zwischen Verwandten\n(4) Absatz l Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn\n(1) Wer mit einem Verwandten absteigender\nder zur Sorge für die Person Berechtigte han-\nLinie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheits-\ndelt.\"\nstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-\n7. In § 138 Abs. l wird das Wort „Mädchenhan-                   straft.\ndels\" durch die Worte „Menschenhandels nach                     (2) Wer mit einem Verwandten aufsteigender\n§ 181 Nr. 2\" ersetzt.                                        Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheits-\n8. § 143 wird aufgehoben.                                       strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft. Ebenso werden Geschwister bestraft,\n9. § 169 erhi::ilt folgende Fassung:                            die miteinander den Beischlaf vollziehen.\n,,§ 169                              (3) Verwandte absteigender Linie und Ge-\nPerson ens tandsfälschung                    schwister werden nicht nach dieser Vorschrift\nbestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht\n(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Per-\nachtzehn Jahre alt waren.\"\nsonenstand eines anderen gegenüber einer zur\nFührung von Personenstandsbüchern oder zur               16. Der Dreizehnte Abschnitt des Zweiten Teils\nFeststellung des Personenstandes zuständigen                 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\nBehörde falsch angibt oder unterdrückt, wird\nmit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit                             „Dreizehnter Abschnitt\nGeldstrafe bestraft.                                         Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung\n(2)  Der Versuch ist strafbar.\"                                                   § 174\n10. Die §§ 170 und 170 a werden aufgehoben.                          Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen\n11. § 170 b erhält folgende Fassung:                                (1) Wer sexuelle Handlungen\n,,§ 1.70 b\n1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die\nihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur\nVerletzung der Unterhaltspflicht                       Betreuung in der Lebensführung anvertraut\nWer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht                 ist,\nentzieht, so daß der Lebensbedarf des Unter-\n2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die\nhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die\nihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur\nHilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheits-                 Betreuung in der Lebensführung anvertraut\nstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\noder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeits-\nbestraft.\"\nverhältnisses untergeordnet ist, unter Miß-\n12. § 170 c wird aufgehoben.                                          brauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbil-\ndungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsver-\n13. § 170 d erhält folgende Fassung:                                 hältnis verbundenen Abhängigkeit oder\n,,§ 170 d                           3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten\nVerletzung der Fürsorge-                         Kind oder Adoptivkind\noder Erziehungspflicht                      vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohle-\nWer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht                nen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis\ngegenüber einer Persern unter sechzehn Jahren                zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\ngröblich verletzt und dadurch den Schutzbefoh-\nlenen in die Gefahr bringt, in seiner körper-                    (2) Wer unter den Voraussetzungen des Ab-\nlichen oder psychischen Entwicklung erheblich                satzes 1 Nr. 1 bis 3\ngeschädigt zu werden, einen kriminellen Le-                  1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohle-\nbenswandel zu führen oder der Prostitution                        nen vornimmt oder","Nr. 98     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1973                           1727\n2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er             mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nsexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,               Geldstrafe bestraft.\num sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch                  (2) Das Gericht kann von einer Bestrafung\nsexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis         nach dieser Vorschrift absehen, wenn\nzu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n1. der Täter zur Zeit der Tat noch nicht einund-\n(3) Der Versuch ist strafbar.                              zwanzig Jahre alt war oder\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des       2. bei Berücksichtigung des Verhaltens desjeni-\nAbsatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1                   gen, gegen den sich die Tat richtet, das Un-\nkann das Gericht von einer Bestrafung nach                    recht der Tat gering ist.\ndieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksich-\ntigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das                                   § 176\nUnrecht der Tat gering ist.                                        Sexueller Mißbrauch von Kindern\n(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person\n§ 174 a\nunter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an\nSexueller Mißbrauch von Gefangenen,              sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit\nbehördlich Verwahrten oder Kranken               Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn\nin Anstalten                         Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheits-\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-\n(1) Wer sexuelle Handlungen\nstraft.\n1. an einem Gefangenen oder\n(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu\n2. an einem auf behördliche Anordnung Ver-               bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem\nwahrten,                                            Dritten vornimmt oder von einem Dritten an\nder ilrm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsich-           sich vornehmen läßt.\ntigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Miß-             (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich             Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah-\nvon dem Gefangenen oder Verwahrten vorneh-               ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der\nmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf           Regel vor, wenn der Täter\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n1. mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder\n(2) Ebenso wird bestraft, wer den Insassen\neiner Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige,           2. das Kind bei der Tat körperlich schwer miß-\nder ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung an-                handelt.\nvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter               (4) Verursacht der Täter durch die Tat leicht-\nAusnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftig-            fertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe Frei-\nkeit sexue1le Handlungen an ihm vornimmt oder            heitsstrafe nicht unter fünf Jahren.\nan sich von dem Insassen vornehmen läßt.\n(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\n(3) Der V ersuch ist strafbar.                        mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vor-\n§ 174 b\nnimmt,\nSexueller Mißbrauch\n2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle\nunter Ausnutzung einer Amtsstellung\nHandlungen vor ihm oder einem Dritten vor-\n(1) Wer als Beamter, der zur Mitwirkung an                nimmt, oder\neinem Streifverfahren oder an einem Verfahren\n3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographi-\nzur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maß-\nscher Abbildungen oder Darstellungen, durch\nregel der Sicherung und Besserung oder einer\nAbspielen von Tonträgern pornographischen\nbehördlichen Verwahrung berufen ist, unter\nInhalts oder durch entsprechende Reden ein-\nMißbrauch der durch das Verfahren begründe-\nten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an dem-                  wirkt,\njenigen, gegen den sich das Verfahren richtet,            um sich, das Kind oder einen anderen hierdurch\nvornimmt oder an sich von dem anderen vor-                sexuell zu erregen.\nnehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\n(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für\nJahren oder mit Geldstrcife bestraft.\nTaten nach Absatz 5 Nr. 3.\n(2) Der Versuch ist. strafbar.\n§ 177\n§ 175                                              Vergewaltigung\nHomosexuelle Handlungen                         {1) Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Dro-\n(1) Ein Mann über achtzehn Jahre, der sexu-           hung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nelle Handlungen an einem Mann unter achtzehn              Leben zum außerehelichen Beischlaf mit ihm\nJahren vornimmt oder von einem Mann unter                 oder einem Dritten nötigt, wird mit Freiheits-\nachtzehn Jahren an sich vornehmen läßt, wird              strafe nicht unter zwei Jahren be~traft.","1728                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(2) In m indcr sch wcren f'ällen ist die Strafe         für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht,\nFrcihci tssl.rn rc von sechs Monaten bis zu fünf           wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschub-\nJahren.                                                    leisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.\n(3) Verursacht. der Täler durch die Tat leicht-            (2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren\nfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe Frei-         bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt\nheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.                       an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder\nvon einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,\n§ 178                             oder wer solchen Handlungen durch seine Ver-\nSexuelle Nötigung                       mittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheits-\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-\n(1) Wer einen anderen mit: Gewalt oder durch            straft.\nDrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nLeben nötigt, außereheliche sexuelle Handlun-                 (3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren,\ngen des Täters oder eines Dritten an sich zu               die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung· oder zur\ndulden oder an dem Täter oder einem Dritten                Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder\nvorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe von                  im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhält-\neinem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.                    nisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer\nmit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-,\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe\nDienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Ab-\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\nhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an\nJahren.\noder vor einem Dritten vorzunehmen oder von\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat leicht-          einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,\nfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe Frei-         wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nheitsstrc:1fe nicht unter fünf Jahren.                     mit Geldstrafe bestraft.\n§ 179                                (4) In den Fällen dq_r Absätze 2 und 3 ist der\nVersuch strafbar.\nSexueller Mißbrauch Widerslirndsunfähiger\n(1) Wer einen anderen, der\n§ 180 a\nl. wegen einer krankhaften seelischen Störung,\nwegen einer tiefgreifenden Bewußtseins-                             Förderung der Prostitution\nstörung oder wegen Schwachsinns oder einer                (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unter-\nschweren anderen see\"lischen Abartigkeit               hält oder leitet, in dem Personen der Prostitu-\nzum Widerstand unfi:ihig ist oder                      tion nachgehen und in dem\n2. körperlich widerstandsunfähig ist,                      1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher\ndadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung                    Abhängigkeit gehalten werden oder\nder Widerstandsunfähigkeit außereheliche sexu-             2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen\nelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich                   gefördert wird, welche über das bloße Ge-\nvon dem Opfer vornehmen läßt, wird mit Frei-                   währen von Wohnung, Unterkunft oder Auf-\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-                  enthalt und die damit üblicherweise verbun-\nstrafe bestraft.                                               denen Nebenleistungen hinausgehen,\n(2) Wird die Tat durch Mißbrauch einer Frau             wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nzum außerehelichen Beischlaf begangen, so ist              mit Geldstrafe bestraft.\ndie Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu\nzehn Jahn)n, in minder schweren Fällen Frei-                  (2) Ebenso wird bestraft, wer\nheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.           1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Aus-\nübung der Prostitution Wohnung, gewerbs-\n§ 180                                 mäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Auf-\nenthalt gewährt oder\nFörderung sexueller Handlungen\nMinderjähriger                         2. einen anderen, dem er zur Ausübung der Pro-\nstitution Wohnung gewährt, zur Prostitution\n(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person                   anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.\nunter sechzehn .Jahren an oder vor einem Drit-\nten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an                (3) Wer einen anderen gewerbsmäßig anwirbt,\neiner Person unter sechzehn Jahren                         um ihn dazu zu bringen, daß er der Prostitution\nnachgeht, oder um ihn zur Prostitutionsaus-\n1. durch seine Vermittlung oder\nübung in einem fremden Land zu veranlassen,\n2. durch Gewi:ihren oder Verschaffen von Ge-               wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nlegenheit                                              mit Geldstrafe bestraft.\nVorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu             (4) Wer eine Person unter einundzwanzig Jah-\ndrei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1           ren der Prostitutionsausübung zuführt oder auf\nNr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge             sie einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fort-","Nr. 9B    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1973                          1729\nseLzung der Prostitution zu bestimmen, wird mit              (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Die\nFreiheitsslrc:lf e von sechs Monaten bis zu zehn         Verfolgung der Tat ist ausgeschlossen, wenn\nJ dhren bestraft.                                        der Täter die Verführte geheiratet hat.\n(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist der            (3) Bei einem Täter, der zur Zeit der Tat noch\nVersuch s Lra fbar.                                      nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das\nGericht von einer Bestrafung nach dieser Vor-\n§ 181                           schrift absehen.\nMenschenhandel\n§ 183\nWer einen i.lnderen\nExhibitionistische Handlungen\n1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem emp-\n(1) Ein Mann, der eine andere Person durch\nfindlichen Ubel oder durch List dazu bringt,\neine exhibitionistische Handlung belästigt, wird\ndaß er der Prostitution nc1chgeht, oder\nmit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\n2. anw irht oder wider sPinen Willen durch List,        Geldstrafe bestraft.\nDrohung oder Gewalt entführt, um ihn unter\nAusnutzung der Hilflosigkeit, die mit seinem           (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei\nAufEmthalt in einem fremden Land verbunden         denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen\nist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die        des besonderen öffentlichen Interesses an der\ner an oder vor einem Dritten vornehmen oder         Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts\nvon einem Dritten an sich vornehmen lassen          wegen für geboten hält.\nsoll,                                                   (3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer\nwird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu          Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aus-\nzehn Jahren, in minder schweren Fällen mit               setzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf             nach einer längeren Heilbehandlung keine ex-\nJahren bestraft.                                         hibitionistischen Handlungen mehr vornehmen\nwird.\n§ 181 a\n(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder\nZuhälterei                        eine Frau wegen einer exhibitionistischen Hand-\nlung\n(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis\nzu fünf Jahren wird bestraft, wer                        1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchst-\nmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\n1. einen anderen, der der Prostitution nachgeht,\nGeldstrafe androht, oder\nausbeutet oder\n2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 5\n2. seines Vermögensvorteils wegen einen ande-                Nr.1\nren bei der Ausübung der Prostitution über-\nWdcht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Um-            bestraft wird.\nstände der Prostitutionsausübung bestimmt                                  § 183 a\noder Maßnahmen trifft, die den anderen da-\nErregung öffentlichen Ärgernisses\nvon abhalten sollen, die Prostitution aufzu-\ngeben,                                                  Wer öffentlich sexuelle Handlungen vor-\nnimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich\nund im llinblick darauf Beziehungen zu dem\nein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis\nanderen unterhält, die über den Einzelfall hin-\nzu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,\nausgehen.\nwenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder      ist.\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig                                   § 184\ndie Prostitutionsausübung eines anderen durch                   Verbreitung pornographischer Schriften\nVermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im\nHinblick darauf Beziehungen zu dem anderen                  (1) Wer pornographische Schriften, Ton- oder\nunterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.         Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen\n(3) Nach dem Absätzen 1 und 2 wird auch be-           1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,\nstraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten            überläßt oder zugänglich macht,\nHandlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete             2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn\nFörderung gegenüber seinem Ehegatten vor-                    Jahren zugänglich ist oder von ihnen einge-\nnimmt.                                                       sehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vor-\n§ 182                               führt oder sonst zugänglich macht,\n3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäfts-\nVerführung\nräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufs-\n(1) Wer ein Mädchen unter sechzehn Jahren                 stellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt,\ndazu verführt, mit ihm den Beischlaf zu voll-                im Versandhandel oder in gewerblichen Leih-\nziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem                büchereien oder Lesezirkeln einem anderen\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft.                           anbietet oder überläßt,","1730                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n4. im Weqe des Versandhandels in den räum-                                          § 184 b\nlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzu-\nJugendgefährdende Prostitution\nführen unternimmt,\nWer der Prostitution\nS. iilfcnll ich an einem Ort, der Personen unter\nc1chlwhn .f i:lhren zuglinglich ist oder von            1. in der Nähe einer Schule oder anderen Ort-\nihnen eingesehen werden kann, oder durch                    lichkeit, die zum Besuch durch Personen un-\nVerbrei l.en von Schrifl.en außerhalb des Ge-              ter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder\nschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Han-\n2. in einem Haus, in dem Personen unter acht-\ndel ,rnbiclel, ,mkündigt oder anpreist,\nzehn Jahren wohnen,\nti. dn <~inen anderen gelungen läßt, ohne von\ndiesem hierzu aufgefordert zu sein,                     in einer Weise nachgeht, die diese Personen sitt-\nlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\n7. in ein<'r öffentlichen FHmvorführung gegen                einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nein Entgelt zeigl, das ganz oder überwiegend\nfür dic~se Vorführunn verlangt wird,\n§ 184 C\n8. herstellt, bE!zieht, liefert, vorrätig hält oder\nin den räumlichen Geltungsbereich dieses Ge-                            Begriffsbestimmungen\nsetzes einzuführen unternimmt, um sie oder                 Im Sinne dieses Gesetzes sind\ndus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der\nNummern l bis 7 zu verwenden oder einem                 1. sexuelle Handlungen\nc1ndcren eine solche Verwendung zu ermög-                   nur solche, die im Hinblick auf das jeweils\n1ichen, oder                                                geschützte Rechtsgut von einiger Erheblich-\n9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus                       keit sind,\nihnen gewonnene Stücke i.m Ausland unter                2. sexuelle Handlungen vor einem anderen\nVers loß gegen die dort geltenden Strafvor-\nnur solche, die vor einem anderen vorgenom\nschriften zu verbreiten oder öffentlich zu-                 men werden, der den Vorgang wahrnimmt.\"\nqi.inglich zu machen oder eine solche Ver-\nwendunq zu ermöglichen,                           17. In den §§ 186 und 187 Abs. l werden jeweils vor\nwird mit Fwiheilsstrafe bis zu einem Jahr oder               dem Wort „Abbildungen\" die Worte „Ton- oder\nmit Geldstrafo bestraft.                                     Bildträgern,\" eingefügt.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornogra-       18. In § 200 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Dar-\nphische Darbielun~J durch Rundfunk verbreitet.               stellungen oder Abbildungen\" durch die Worte\n,,Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Dar-\n(3) W<c~r pornographische Schriften, Ton- oder           stellungen\" ersetzt.\nBildträ_ger, A bbiJdungen oder Darstellungen, die\nGewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von         19. § 219 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nKindern oder sexuelle Handlungen von Men-                    „Ist die Tat durch Ankündigen oder Anpreisen\nschen mit Tien'n zum GPgenstand haben,                       begangen worden, so kann nur das Werbemate-\n1. verbreitet,                                               rial eingezogen werden.\"\n2. öffentlich aussteJlt, anschlägt, vorführt oder      20. In § 223 b Abs. 1 werden die Worte „Kinder,\nsonst zugänglic.h macht oder                            Jugendliche\" durch die Worte „Personen unter\n3. hersteJlt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbie-        achtzehn Jahren\" ersetzt.\ntet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen       21. § 235 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\noder daraus auszuführen unternimmt, um sie              „Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel\noder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne                vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt.\"\nder Nummern l oder -2 zu verwenden oder\neinem anderen c~ine solche Verwendung zu          22. In den §§ 236 und 237 werden die Worte „zur\nermöglichen,                                            Unzucht\" jeweils durch die Worte „zu außer-\nehelichen sexuellen Handlungen (§ 184 c)\" er-\nwird mit Freiheitsstrnfe bis zu einem Jahr oder\nsetzt.\nmit Geldstrafe bestraft.\n23. § 361 Nr. 6 bis 6 c und 9 wird gestrichen.\n(4) Absatz l Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn\ndPt    zur Sorqe für die Persern Berechtigte handelt.\nArtikel 2\n§ 184 a\nBußgeldvorschriften\nAusübunq der verbotenen Prostitution\nWer einem durch Rechtsverordnung erlasse-                                       § 1\nnen Verbot, der Prostitution an bestimmten                   Grob anstößige und belästigende Handlungen\nOrten überhaupt oder zu bestimmten Tages-\nzeiten nachzugehen, beh1:1rrlich zuwiderhandelt,           (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten           1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere\nodc~r mit Gelclstrnfe bestraft.                             zu belästigen, oder","f'J r. 9H Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1973                            1731\n2. in ~Jrob c1nsliif'.iq<•r Wi)isc) durch Verbreiten von          (3) In den Fällen des § 1 Abs. 2 gelten die Ab-\nSch ri 11 <)II, Ton- ocl()r Bild lrä~wrn, /\\ bbildungen  sätze 1 und 2 nur für da,s Werbematerial und die zu\nodt~r Dt1r<;icllung<'11                                  seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten\nCeleqcnlH~il zu svxucllPn l li!ndlungen unbietet, an-        Vorrichtungen,\nkündigt, dnpr(•isl odPr UrkJ;irungen solchen Jnhalts\nlwkannl.qibl.                                                                           Artikel 3\n(2) Ordnungswidri~J himclell. dUch, wer auf die in                     Änderung der Strafprozeßordnung\nAbsatz I IH)Zeichnde Weise Mittf~I oder Gegen-\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:\nsUinde, di(' d('lll scx uc>l 1<'n Cc>brauch dienen, anbie-\ntet, ankündi9t, dnprci'-il oder Erklärungen solchen           1. In § 100 a Nr. 2 wird das Wort „Mädchenhandel\"\nJnha 11.s bekannlq i bt.                                           durch die Worte „Menschenhandel nach § 181\n(3) OrdnurHJswidriq lidndelt fernc~r, wer öffentlich           Nr. 2 des Strafgesetzbuches\" ersetzt.\nSchriften, Ton- odc'r Bildlräger, Abbildungen oder           2. In § 104 Abs. 2 werden die Worte „gewerbsmäßi-\nDarstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt,                ger Unzucht\" durch die Worte „der Prostitution\"\ndnschlüqt, vorführt oder sonst zugänglich macht,                   ersetzt.\ni-ln denen dies qrob anstößig wirkt.\n3. § 112 a Abs. l Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n(4) Die Ordnunqswidrigkcit kann in den Fällen\ndes /\\bsalzcs I Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu tau-               „ 1. eine Straftat nach den §§ 174, 174 a, 176 bis\nSt)nd Deutsche MMk, in den übrigen Fällen mit einer                     179 des. Strafgesetzbuches oder\".\nGeldbuße bis zu 1:chntirnscncl Deutsche Mark ge-\n4. Nach § 206 a wird folgende Vorschrift eingefügt:\nahndet werden.\n,,§ 206 b\n§ 2\nWird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der\nV<:!rbolene Ausübung der Prostitution;                   Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und hat\nWerbun~J für Prostitution                     ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine\n(l) Ordnun~Jswidrig handelt, wer                               Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen\nRecht strafbar war, nach dem neuen Recht aber\n1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Ver-\nnicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht\nbot, der Prosl.itution an bestimmten Orten über-              außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren\nhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzu-                  durch Beschluß ein. Der Beschluß ist mit soforti-\ngehen, zuw idcrhandelt oder                                   ger Beschwerde anfechtbar.\"\n2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bild-\nträgern, Abbildungen oder Darstellungen Gele-                                      Artikel 4\ngenheit zu entge1tlichEm sexuellen Handlungen\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nanbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen\nsolchen Inhalts bekannt.gibt.                               § 80 des Gerichtsverfassungsgesetzes erhält fol-\ngende Fassung:\n(2) Die Ordnunriswidrigkeit kann mit c~iner Geld-                                      ,,§ 80\nbuße geahndet werden.\nDie Schwurgerichte sind zuständig für die Ver-\n§ 3\nbrechen\nEinziehung                           1. des sexuellen Mißbrauchs von Kindern mit To-\ndesfolge (§ 176 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),\n(1)  Gegenstände, auf die sich eine Ordnungs-\nwidrigkeit nach den §§ 1 oder 2 bezieht, können                 2. der Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 177 Abs. 3\neingezogen werden.                                                   des Strafgesetzbuches),\n(2) Bei der Einziehung von Schriften, Ton- und              3. der sexuellen Nötigung mit Todesfolge (§ 178\nBildträgern, Abbildungen und Darstellungen kann                      Abs. 3 des Strafgesetzbuches),\nin den Fällen des § 1 Abs. 1, 2 und des § 2 angeord-          4. des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches),\nnet werden, d<1ß\n5. des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches),\n1. sich die Cinzie!Hmg auf alle Stücke erstreckt und\n6. der Kindestötung (§ 217 des Strafgesetzbuches),\n2. die ·wr llcrs!.ell ung gebrauchten oder bestimmten\nVorrichtungen wie Platten, Formen, Drucksätze,             7. der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3\nDruckstücke, Nc~gcllivC' odc,r Matrizen unbrauch-               letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches),\nbar gemacht werden,                                        8. der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 des\nsoweit die Stücke und die in Nummer 2 bezeich-                      Strafgesetz buch es),\nneten GegensU.incle sich im Besitz des Täters oder              9. der Vergiftung mit Todesfolge (§ 229 Abs. 2\neines anderen befinden, für den der Täter gehandelt                 letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches),\nhat, oder von diesen Personen zur Verbreitung be-\n10. der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239\nstimmt sind. Eine solche Anordnung wird jedoch\nnur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Hand-                 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),\nlungen, die nach § 1 Abs. 1, 2 oder nach § 2 mit             11. des erpresserischen Menschenraubes mit Todes-\nGeldbuße bedroht sind, zu verhindern.                                folge (§ 239 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches),","1132                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nl 2. der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239 b Abs. 2              b} nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-\nin Verbindung mit § 239 a Abs. 2 des Straf-                      fügt:\ngesetzbuches),\n11 (3) Eine Schrift, deren Aufnahme in die\n13. des besonders schwernn            Raubes    (§ 251 des            Liste bekanntgemacht ist, darf nicht im Wege\nStrafgesetzbuches),                                              des Versandhandels in den räumlichen Gel-\n14. des räuberischen Diebstahls (§ 252 in Verbin-                     tungsbereich dieses Gesetzes eingeführt wer-\ndung mit§ 251 des Strafgesetzbuches),                            den.\"\n15. der räuberischen Erpressung (§ 255 in Verbin-            4. § 5 Abs. 2 wird durch folgende Vorschriften er-\ndung mit § 251 des Strafgesetzbuches),                     setzt:\n16. der besonders schweren Brandstiftung (§ 307                     11 (2) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste\ndes Strafgesetzbuches),                                    bekanntgemacht ist, darf nicht öffentlich oder\ndurch Verbreiten von Schriften angeboten, ange-\n17. des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion                 kündigt oder angepriesen werden.\nmit Todesfolge (§ 311 Abs. 1 bis 3 des Straf-\n(3) Absatz 2 gilt nicht für den Geschäftsverkehr\ngesetzbuches),\nmit dem einschlägigen Handel sowie für Hand-\n18. des Herbeiführens einer lebensgefährdenden                   lungen an Orten, die Kindern oder Jugendlichen\nUberschwemmung mit Todesfolge (§ 312 letzter               nicht zugänglich sind und von ihnen nicht ein-\nHalbsatz des Strafgesetzbuches),                           gesehen werden können.\"\n19. des Angriffs auf den Luftverkehr mit Todesfolge\n(§ 316 c Abs. 2 des Strafgesetzbuches),                 5. § 6 erhält folgende Fassung:\n20. der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todes-                                            11§ 6\nfolge (§ 321 Abs. 2 letzter Halbsatz des Straf-               Den Beschränkungen der §§ 3 bis 5 unterliegen,\ngesetzbuches),                                             ohne daß es einer Aufnahme in die Liste und\n21. der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todes-                 einer Bekanntmachung bedarf,\nfolge (§ 324 letzter Halbsatz des Strafgesetz-             1. Schriften, die Gewalttätigkeiten gegen Men-\nbuches),                                                       schen in grausamer oder sonst unmenschlicher\nWeise schildern und dadurch eine Verherr-\n22. der Freiheitsberaubung im Amt mit Todesfolge\nlichung oder Verharmlosung solcher Gewalt-\n(§ 341 in Verbindung mit § 239 Abs. 3 des Straf-\ngesetzbuches).                                                 tätigkeiten ausdrücken oder die zum Rassen-\nhaß aufstacheln (§ 131 des Strafgesetzbuches),\n§ 120     bleibt unberührt.\"\n2. pornographische Schriften (§ 184 des Straf-\nArtikel 5                               gesetzbuches),\n3. sonstige Schriften, die offensichtlich geeignet\nÄnderung des Gesetzes über die Verbreitung\nsind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer\n_jugendgefährdender Schriften\nzu gefährden.\"\nDas Gesetz über die Verbreitung jugendgefähr-\ndender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung            6. In § 9 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 14\nvom 29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 497), ge-               Abs. 1 Nr. 1 treten an die Stelle der Worte „ Bun-\nändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz                    desminister für Familie und Jugend\" die Worte\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-                 11Bundesministm für Jugend, Familie und Ge-\nclesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:                sundheit\".\n1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                        7. § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Ent-\n11 (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger,\nscheidung fest, daß eine Schrift pornographisch\nAbbildungen und andere Darste11ungen gleich.\"\nist oder den in § 131 des Strafgesetzbuches be-\n2. § 3 erhält folgende Fassung:                                  zeichneten Inhalt hat, so nimmt der Vorsitzende\nder Bundesprüfstelle die Schrift unter Hinweis\n11§ 3\nauf die gerichtliche Entscheidung in die Liste\nEine Schrift, deren Aufnahme in die Liste be-             auf.\"\nkanntgemacht ist, darf nicht\nl. einem Kind oder Jugendlichen angeboten,                8. § 21 erhält folgende Fassung:\nüberlassen oder zugänglich gemacht werden\n11§ 21\noder\n2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen                  (1) Wer eine Schrift, deren Aufnahme in die\nListe bekanntgemacht ist, oder eine der in § 6 be-\nzugänglich ist oder von ihnen eingesehen wer-\nden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorge-             zeichneten Schriften\nführt oder sonst zugänglich gemacht werden.\"            1. entgegen § 3 Nr. 1 einem Kind oder Jugend-\nlichen anbietet, überläßt oder zugänglich\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                     macht,\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                   2. entgegen § 3 Nr. 2 an den dort bezeichneten\n11 1. im Einzelhandel außerhalb von Geschäfts-            Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst\nräumen,\";                                           zugänglich macht,","Nr,-98 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1973                           1733\n3. entgegen § 4 Abs. 1 in den dort bezeichneten         4. In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die freiwillige\nFällen vertreibt, verbreitet, verleiht oder vor-       Kastration und andere Behandlungsmethoden\nrätig hält,                                            vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1143)\n4. entgegen § 4 Abs. 2 an die dort bezeichneten             wird die Angabe „des § 175 Abs. 1 Nr. l sowie\nPersonen liefert,                                      der §§ 176, 177, 178\" durch die Angabe „der\n5. entgegen § 4 Abs. 3 einzuführen unternimmt               §§ 175 bis 179\" ersetzt.\noder                                               5. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird wie\n6. entgegen § 5 Abs. 2 anbietet, ankündigt oder            folgt geändert:\nanpreist,                                              a) § 32 wird aufgehoben;\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nmit Geldstrafe bestraft.                                   b) § 34 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 werden die Angabe ,,§§ 31\n(2) Ebenso wird bestraft, wer                                    bis 33\" durch die Angabe ,,§§ 31 und 33\"\n1. entgegen § 5 Abs. 1 geschäftlich wirbt oder                       ersetzt sowie die Worte ,, , die Handlung\n2. die Liste zum Zwecke der geschäftlichen Wer-                      des Schutzbefohlenen\" gestrichen;\nbung abdruckt oder veröffentlicht.                         bb) in Absatz 2 werden die Angabe ,,§§ 31\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe              bis 33\" durch die Angabe ,,§§ 31 und 33\"\nFreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geld-                      ersetzt sowie die Worte ,, , der Handlung\nstrafe.                                                              des Schutzbefohlenen\" gestrichen.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,      6. Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:\nv.renn der zur Sorge für die Person Berechtigte             a) In § 33 d Abs. 3 Satz 2 werden die Worte\ndie Schrift einem Kind oder Jugendlichen an-                    ,,eines Vergehens gegen die Sittlichkeit\"\nbietet, überläßt oder zugänglich macht.                         durch die Worte „einer Straftat gegen die\n(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach              sexuelle Selbstbestimmung\" ersetzt;\nden Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter, der          b) § 41 a wird aufgehoben;\ndie Schrift einem Kind oder Jugendlichen ange-              c) in § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i werden die\nboten, überlassen oder zugänglich gemacht hat,                  Worte „oder Jugendliche sittlich zu gefähr-\nein Jugendlicher ist oder dem in § 52 Abs. 1 der                den\" gestrichen;\nStrafprozeßordnung genannten Personenkreis an-\nd) in§ 57 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „Ver-\ngehört.\ngehens gegen die Sittlichkeit\" durch die\n(6) Hat ein Kind oder Jugendlicher die Schrift              Worte „einer Straftat gegen die sexuelle\neinem anderen Kind oder Jugendlichen angebo-                    Selbstbestimmung\" ersetzt.\nten, überlassen oder zugänglich gemacht, so lei-\ntet das Jugendamt die auf Grund der bestehenden         7. In § 39 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzge-\nVorschriften zulässigen Maßnahmen ein. Der                  setzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I\nVormundschaftsrichter kann auf Antrag des                  S. 665), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz\nJugendamtes oder von Amts wegen Weisungen                   zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969\nerteilen.\"                                                  (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird die Verweisung\n,,§§ 170d, 174 bis 178, 180 bis 184a, 223b des\nArtikel 6                           Strafgesetzbuches\" durch die Verweisung .,§§\nÄnderung weiterer Bundesgesetze                    170 d, 174 bis 184 b, 223 b des Strafgesetzbuches\"\nersetzt.\n1. Artikel 7 Abs. 2 des Vierten Strafrechtsände-\nrungsgesetzes vom 11. Juni 1957 (Bundesgesetz-          8. Dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der\nblatt I S. 597), zuletzt geändert durch das Dritte          Offentlichkeit vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetz-\nGesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai               blatt I S. 1058), geändert durch das Einführungs-\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 505), wird wie folgt             gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\ngeändert:                                                   vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird\na) Nummer 8 wird gestrichen;                                folgender § 15 angefügt:\nb) die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden                                            ,,§ 15\nNummern 8 bis 12.                                        Die Strafbarkeit verbotener Filmvorführungen\n2. In Artikel 3 des Zehnten Strafrechtsänderungs-              vor Kindern oder Jugendlichen nach § 21 des\ngesetzes vom 7. April 1970 (Bundesgesetzbl. I               Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährden-\nS. 313) werden in Absatz 1 Satz 1 das Wort „Ge-             der Schriften bleibt unberührt.\"\nwerbsunzucht\" sowie in Absatz 3 die Worte „ge-\nwerbsmäßigen Unzucht\" jeweils durch das Wort                                    Artikel 7\n,, Prostitution\" ersetzt.                                              Noch nicht verbüßte Strafen\n3. § 48 des Gesetzes über das Auswanderungswesen              (1) Bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden\nvom 9. Juni 1897 (Reichsgesetzbl. S. 463), zuletzt      folgende rechtskräftig angeordnete Rechtsfolgen,\ngeändert durch das Erste Gesetz zur Reform des          soweit sie noch nicht vollstreckt sind, erlassen:\nStrafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I        1. Strafen wegen Straftaten nach den §§ 131, 143,\nS. 645), wird aufgehoben.                                   170, 170 a, 170 c, 173 Abs. 2 Satz 2, § 175 Abs. 1","1734                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nNL 3, §§ 184 a, 184 b, 361 Nr. 9 des Strafgesetz-      Strafvorschriften eingetragen, so ist die Eintragung\nbuches in der bisherigen Fassung,                      zu tilgen. Satz 1 gilt sinngemäß für Eintragungen im\n2. Slrnfen wegen s.olchec~r Taten, die sonst auf Grund       Erziehungsregister.\ndes neuen Rechts nicht mehr mit Strafe oder mit            (8) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 4 sowie die Ab-\nGeldbuße bedroht sind,                                 sätze 3 und 4 gelten sinngemäß für Geldbußen wegen\n3. die Sicherungsverwahrung wegen Straftaten nach            einer Ordnungswidrigkeit nach § 32 des Gesetzes\n§ 183 des Strafgesetzbuches in der bisherigen          über Ordnungswidrigkeiten.\nFassung.\n(2) Der Straferlaß nach Absatz 1 Nr. l und 2 er-                                 Artikel 8\nstreckt sich auf                                                         Absehen von der Strafverfolgung\nl. Nebenstrafen und Nebenfolgen mit Ausnahme                    (1) Ist die Tat nach § 184 des Strafgesetzbuches in\nder Einziehung und Unbrauchbarmachung,                 der Fassung des Artikels 1 Nr. 16 nicht mehr mit\n2. Maßregeln der Sicherun~J und Besserung,                   Strafe bedroht, so kann die Staatsanwaltschaft von\n3. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem              der Strafverfolgung nach § 184 des Strafgesetzbuches\nJugendgerichtsgesetz sowie auf                         in der Fassung des Artikels 12 Abs. 3 Nr. 2 ab-\n4. rückständige Bußen und Kosten, auch wenn die              sehen.\nStrafe bei lnkraftlrelen dieses Gesetzes bereits          (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Ge-\nvollstreckt war.                                        richt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das\n(3) Die Absätze 1 und 2 gellen entsprechend, wenn        Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft\nein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlasse-           und des Angeschuldigten in jeder Lage vorläufig\nnes Urteil nach diesem Zeitpunkt                             einstellen.\n1. rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht                                   Artikel 9\neingelegt oder zurückgenommen wird oder das                           Ausschluß der Entschädigung\nRechtsmit.l:el nicht zulässig ist, oder\nBeruht die Beendigung des Verfahrens allein dar-\n2. sonst rechtskräftig wird, ohne daß der Schuld-\nauf, daß eine bisher mit Strafe bedrohte Tat auf\nspruch geändert werden konnte.\nGrund dieses Gesetzes nicht mehr mit Strafe bedroht\n(4) Ist der Täter we~Jen einer Handlung verurteilt,      ist, so ist eine Entschädigung nach dem Gesetz über\ndie zugleich eine der in Absatz 1 bezeichneten Straf-        die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen\nvorschriften und eine andere Strafvorschrift verletzt        (StrEG) ausgeschlossen.\n(§ 73 Abs. 2 des Strafgesetzbuches), so sind die Ab-\nsätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. Das Gericht setzt                                    Artikel 10\ndie auf die andere Gesetzesverletzung entfallende\nVerweisungen\nStrafe neu fest, wenn die Strafe einer Strafvorschrift\nentnommen worden ist, die aufgehoben wurde oder                 Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften\nden Sachverhalt, der der Verurteilung zugrunde lag,          verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert\nnicht mehr unter Strafe stellt oder mit Geldbuße be-         werden, treten an deren Stelle die geänderten Vor-\ndroht. Ist die Strafe der anderen Strafvorschrift ent-       schriften.\nnommen, so wird sie angemessen ermäßigt, wenn\nArtikel 11\nanzunehmen ist, daß das Gericht wegen der Verlet-\nzung der gemilderten Strafvorschrift auf eine höhere                               Berlin-Klausel\nStrafe erkannt hat. In den Fällen des Absatzes 1                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nNr. 3 entscheidet das Gericht lediglich über die An-         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nordnung der Sicherungsverwahrung.                            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(5) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen wegen\nVerletzung einer der in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeich-                                   Artikel 12\nnel.en Strafvorschriften und andere Einzelstrafen,                                  Inkrafttreten\nso ist die Strafe neu festzusetzen. In den Fällen der\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\n§§ 31 und 66 des Jugendgerichtsgesetzes gilt dies\nsinngemäß. Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen           kündung in Kraft.\nwegen Straftaten nach § 183 des Strafgesetzbuches               (2) Abweichend v.on Absatz 1 treten vierzehn\nin cler bisherigen Fassung, so ist über eine gleich-         Monate nach der Verkündung in Kraft:\nzeitig angeordnete Sicherungsverwahrung neu zu\nentscheiden.\n1. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b,\n2. Artikel 1 Nr. 16, soweit er § 184 betrifft.\n(6) Bei Zweifeln über die sich aus den Absätzen 1\nbis 3 ergebenden Rechtsfolgen und für die richter-              (3) Bis zu dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt\nlichen Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5              gilt folgendes:\nqelten clie §§ 458 und 462 der Strafprozeßordnung            1. § 4 Abs. 3 Nr. 9 des Strafgesetzbuches ist in fol-\nsinngemäß.                                                       gender Fassung anzuwenden:\n(7) Ist im Zentralregister eine Verurteilung ledig-           „9. Verbreitung pornographischer Schriften\nlich wegen einer der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten                   (§ 184);\"","Nr. 98    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1973 ·                        1735\n2. § 184 des Slrüfgesetzbuches ist in folgender Fas-       3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbie-\nsung anzuwenden:                                           tet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen\n,,§ 184\nGeltungsbereich dieses Gesetzes einzuführei1\noder daraus auszuführen unternimmt, um sie\nVerbreitung pornographischer Schriften                oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne\nWer pornographische Schriften, Ton- oder Bild-          der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder\nträger, Abbildungen oder Darstellungen                     einem anderen eine solche Verwendung zu\nermöglichen,\n1. verbre.itet,\n2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder       wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nsonst zugänglich macht oder                          mit Geldstrafe bestraft.\"\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. November 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn","1136                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 273. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n31. Oktober 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 214 vom 14. November 1973 er-\nschienen und im Bundesanzeiger Nr. 218 vom 20. November 1973 berichtigt worden.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalt~n.\nDie Bundesanzeiger Nr. 214 vom 14. November 1973 und Nr. 218 vom 20. November 1973 können\nzum Preis von je 0,55 DM (einschl. Versandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das\nPostscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVcrl<1[J: Bundesanzeiger Verlc1gsgcs.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nlm B111Hks(JeselY.ill<1II. Teil I wc:iden Cesct:w, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bumlcs11csül.zbl.1I.I. Teil lt werden vülkcrrechtliche Vereinbarungen, Ver1räge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nHt,ki!n11lnwchnn\\JCn sowie Zolll.,ni[vcronlnungen veröffentlicht.\nBr, zu q s iJ c d in q n n u c 11: Laufender Bezug nur im Postabonnement. AbbesteJlungen mlissen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nheim v,,rla<J vo, li<'!J<'n. l'osl,1nscl1rift für J\\bornwmcntshcslellungcn sowie Bestellungen bereits erschienener Ausguben: Bundesgesel.zblull,\n5:J Bonn 1, Postf<1d1 fi24, T<,I. (0 22. 21) 2:l 80 67 bis 6!).\nBez u q s preis: Fiir Teil 1 und Teil JI lrn.lhjährlich je 31,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Prei,; \\Jilt auch Jiir Bur,dcsgcselzbliil.ler, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\n,111! d<1s PoslsdH,tkko11lo Bund<'S<Jesel.zhlatt Kiiln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausr1abe: 1,05DM (0,85DM zuzüglich -,20DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,35DM. Im Bezugs-\npn,is isl. diu Mchrw<,rlslc11<:r cnl.h,rllen; der anqewandte -Sleucrsatz beträgt 5,5 0/o."]}