{"id":"bgbl1-1973-97-6","kind":"bgbl1","year":1973,"number":97,"date":"1973-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/97#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-97-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_97.pdf#page=11","order":6,"title":"Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV)","law_date":"1973-11-22T00:00:00Z","page":1715,"pdf_page":11,"num_pages":10,"content":["Nr. 97   Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1973                       1715\nVerordnung\nüber das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland\n(Trennungsgeldverordnung-TGV)\nVom 22. November 1973\nAuf Crund des § 15 Abs. 1 des Bundesumzugs-              nungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung\nkostt!ngesE!lzes in der Fassung der Bekanntmachung          und beim Unterstellen des Umzugsgutes im Falle\nvom 13. Nov Pm ber 197:3 (Bundesgesel.zbl. I S. J 628)       des Absatzes 1 Nr. 3.\nund des § 22 des ßundesreisekostengesetzes in der\nFcissun~J der ß(d«.rnntmdchun~J vorn 13. November               (4) Der Beamte ist verpflichtet, alle Änderungen,\n1973 (ßundc:,<JCS<!l.zbl. 1 S. 1621) wird verordnet:         die für die Gewährung des Trennungsgeldes von\nBedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen.\n§ l\n§2\nAllgemeines\nSonderbestimmungen für Beamte,\n(1) Trennungsgeld nc1ch tl iE~scr VerorclnunrJ erhält                denen die Umzugskostenvergütung\nein Bec1m t.er, der                                                            zugesagt worden ist\n1. aus diensUiclwn Gründen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des                (1) Ist die Umzugskostenvergütung zugesagt wor-\nBundesu rnzu~Jskostengesetzcs) oder in den Fällen        den (§ 2 des Bundesumzugskostengesetzes), so wird\ndes § 2 ;\\ bs. 3 Nr. 5 Buchstc1ben a und b des          Trennungsgeld nur gewährt,\nBundesumzugskostengeselzes mit Zusage der\nUmzugskostenvergütung zu einer DienststPlle              1. wenn der Beamte seit dem Tage des Wirksam-\ndußerhalb seines bisherigen Dienstortes und sei-             werdens der Zusage der Umzugskostenvergütung\nnes Wohnortes versetzl ist. Der Versetzung aus               oder, falls für ihn günstiger, der dienstlichen\ndienstlichen Gründen stehen gleich                           Maßnahme nach § 1 Abs. 1 und 2, umzugswillig\nist und\nc1) die Verlegung der Beschäftigungsbehörde des\nBeamten i.ln einen anderen Ort als den bis-          2. wenn und solange der Beamte wegen Wohnungs-\nheriqen Dir)nstorl und den Wohnort (§ 2 Abs. 4           mangels am neuen Dienstort an einem Umzug\nSatz 1 Nr. l des Bundesumzugskostengesetzes),            verhindert ist.\nb) die Zu!Pi I ung des Bearntc-m il us dienstlichen\nDer Beamte ist verpflichtet, sich fortgesetzt um\nGründen zu (~im~m Teil der Beschäftigungs-\neine Wohnung am Dienstort zu bemühen. Bei un-\nbehönle, der c111 einem anderen Ort als dem\nverheirateten Beamten ohne Hausstand (§ 7 Abs. 3\nbisherigen Dienstort und dem Wohnort unter-\ndes Bundesumzugskostengesetzes) gilt als Wohnung\ngebrcich t ist (§ 2 L\\bs. 4 Salz l Nr. 2 des Bun-\nauch ein möbliertes Zimmer oder eine bereit-\ndesu rnzu~J s kostengesetzes),\ngestellte Gemeinschaftsunterkunft. Der Beamte hat\n2. zu einer Di(!nslstelle c1ußerhalb seines bisherigen       jede gebotene Gelegenheit zum Erlangen einer\nDienstorlPs und sPines Wohnortes abgeordnet ist         Wohnung auszunutzen. Der Umzug darf nicht durch\noder dessen Abordnung autgehoben ist, wenn              unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder\ner rnil. Zusc1~J('. der lJmz1t~JskostenverrJütung um-    aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert\ngezogen WiH (§ 2 /\\bs. 3 Nr. 2 des Bundes-               werden.\nurnzugskostengesetzes); dds gilt auch bei einer\nvorübergehenden diensllichen Tätigkeit bei einer            (2) Liegt Wohnungsmangel nicht vor und ist der\nanderen Slelle dls einer Dienststelle,                   umzugswillige Beamte aus zwingenden persön-\nlichen Gründen vorübergehend an einem Umzug\n3. eine Dienstwohnung d rn Dienslort aus dienst-\ngehindert, so kann Trennungsgeld bis zum Wegfall\nlichen Gründen rüumt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des\ndes Hinderungsgrundes, längstens bis zu einem\nBundesumzugskosten~Jesetzes) und dadurch ge-\nJahr, gerechnet von clem Tage an, an dem die Woh-\nzwun9en ist, eine Wohnung c1ußerhc1lb des Dienst-        nung hätte bezogen werden können, weitergewährt\norles zu beziehen oder dc1s Umzugsgut unter-             werden. Liegt am Tage des ·wegfalls des Hinde-\nzustellen.\nrungsgrundes oder am letzten Tage der Frist ein\n(2) Trennun~JS~JC::ld nach diesE!r V\":rordnung wird       anderer zwingender persönlicher Grund vor, so\nweitergewi:ihrt, wenn ein Trennungsgeldempfänger             kann das Trennungsgeld einmalig bis zum Wegfall\nzu einer c1nderen Dienststelle am Dienstort versetzt        des neuen Hinderungsgrundes, längstens bis zu\noder abgeordnet wird.                                        einem weiteren Jahr gewährt werden. Die Weiter-\ngewährung des Trennungsgeldes nach den Sätzen 1\n(3) Zum inli:indischen Dienstort gehört. auch sein       und 2 bedarf der Zustimmung der obersten Dienst-\ninlündisches Einzugsgebiet (§ 2 Abs. 6 des Bundes-           behörde oder der von ihr ermächtigten Behörde.\nurnzugskostengesetzes). Das rJ ilt nicht bei Abord-          Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ode_r Ablauf","1716                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nder Frisl kcmn Trc)nnun~JS~Jelcl auch bei Wohnungs-              einem Adaptiv- oder Pflegekind, Adoptiv- oder\nmangel nicht. weil.ergEiwührt werden. Zwingende                  Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und\npersönliche Gründe können nur anerkannt werden,                  ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflich-\nwenn sie in der Person des Beamten oder der mit                 tung-nicht nur vorübergehend- Unterkunft und\nihm in hüuslicher Gemeinschaft lebenden Personen                 Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt\n(§ 4 Abs. 3 Si:itze 2 und 3 des Bnndesurnzugskosten-            oder\nges(~tws) liE~gen.\n3. mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt,\n(3) Trennungs~Jelcl aus Anlaß der Räumung einer              deren Hilfe er aus beruflichen oder nach amts-\nDienstwohnung (§ l Abs. 1 Nr. 3) wird vom Tage                  ärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Grün-\nnach Beendigun~J d<!s Umzuges oder dc~s Unterstel-              den-~ nicht nur vorübergehend - bedarf,\nlens des Umzugsgul.es cm rJewährt.\nund die Wohnung beibehält und getrennten Haus-\nhalt führt, für Angehörige der\n§3\nReisekostenstufe A                          16,20 DM,\nArten des Trennungsgeldes                   Reisekostenstufe B                          18,00 DM,\nAls Trennungsgeld werden gewährt                         Reisekostenstufe C                          19,50 DM.\nl.   Trennungsreiseqeld, Trennungstagegeld (§ 4),\nErfüllt der Beamte die in Satz 2 bezeichneten Vor-\n2.   ReisebE~ihilfen lür F'cimilienheimtahrten (§ 5),       aussetzungen nicht, hat er aber als Hauptmieter\n3.   EntschädigunrJ bei täglicher Rückkehr zum Wohn-        oder Eigentümer einer Wohnung einen Hausstand\nort (§ 6),                                           · (§ 7 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes), so\n4.   Mietersatz (§ 7).                                      beträgt das Trennungstagegeld für Angehörige der\nReisekostenstufe A                          11, 10 DM,\n§4                             Reisekostenstufe B                          12,30 DM,\nTrennungsreisegeld, Trennungstagegeld              Reisekostenstufe C                          13,20 DM.\n(1) Ein Beamter, der nicht täglich zum Wohnort          Erfüllt der Beamte die in den Sätzen 2 und 3 be-\nzurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht             zeichneten Voraussetzungen nicht, so beträgt das\nzuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht               Trennungstagegeld für Angehörige der\ngestattet ist, erhält für die ersten vierzehn Tage          Reisekostenstufe A                           7,80 DM,\nnach dem Tage ch~r BeencJirJung der Dienstantritts-         Reisekostenstufe B                           8,40 DM,\nreise zum neuen Dienstort als Trennungsreisegeld\nReisekostenstufe C                           9,00 DM.\ndas Tage- und Obernachtungsgeld wie bei Dienst-\nreisen. Die Vierzehn-Ta~Je-Frist verlängert sich nicht      § 12 des Bundesreisekostengesetzes ist entsprechend\num die Ta~Je, cm dcmen cJpr BPamte vom Dienstort            anzuwenden.\nabwesend ist oder llrlcrnb hat. Die tägliche Rück-              (4) Für volle Kalendertage eines Urlaubs oder\nkehr zum Wohnort isl. in der Regel nicht zuzumuten,         einer Dienstbefreiung erhält der Beamte anstelle\nwenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Be-\na) des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwen-\nförderungsmittel die Abwesenheit von der Woh-\ndigen Auslagen für die Unterkunft am Dienstort\nnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte\nZeit für das Zurückle~ren der Strecke zwischen                    oder\nWohnung und Dienststi:itte und zurück mehr als              b) des Trennungstagegeldes ein Drittel des Tren-\ndrei Stunden beträgt.                                             nungstagegeldes;\nbei Aufgabe der Unterkunft oder Gewährung un-\n(2) Das Trennungsreisegeld kann entsprechend\nentgeltlicher Unterkunft seines Amtes wegen wird\n§ 11 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in be-\nkein Trennungsgeld gewährt. Satz 1 gilt auch für\nsonderen Fällen bis zu weiteren achtundzwanzig\nSonn- und Feiertage und allgemein dienstfreie\nTagen, mit Zustimmung des Bundesministers des\nWerktage innerhalb des Urlaubs. Für einen Tag\nInnern in Einzelfällen auch über zweiundvierzig             jeder Familienheimfahrt ohne Urlaub oder Dienst-\nTage hinaus gewährt werden. Für Tage, an denen\nbefreiung, für die der Beamte eine Reisebeihilfe\nder Beamte eine Dienstreise macht und Anspruch\nerhält, gilt Satz 1 auch dann entsprechend, wenn\nauf Tagegeld oder auf Vergütung nach § 11 des\nder Beamte keinen vollen Kalendertag vom Dienst-\nBundesreisekostengesetzes hat, wird nur Tren-\nort abwesend ist.\nnungstagegeld gewährt.\n(5) Absatz 4 gilt auch für volle Kalendertage, an\n(3) Steht dem in Absatz 1 bezeichneten Beamten           denen der Beamte\nwegen Ablaufs der Frist nach den Absätzen 1 und 2            1. wegen einer Erkrankung vom Dienstort ab-\nkein Trennungsreisegeld zu, so erhält er Trennungs-\nwesend ist\ntagegeld. Dieses beträgt, wenn der Beamte\noder\nl. mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft          2. sich während einer Dienstreise zum Wohnort an\nlebt                                                        diesem aufhält\noder                                                        oder\n2. mit einem Verwandten bis zum vierten Grade,               3. sich an Arbeitstagen aus anderen Gründen am\neinem Verschwägerten bis zum zweiten Grade,                 Wohnort aufhält.","Nr. 97   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1973                      1717\nSatz l Nr. 1 findet auch Anwendung auf Beamtin-           Reisebeihilfe auch dann erhalten, wenn ihm Tren-\nnen für die Dauer des Beschäftigungsverbots nach          nungsgeld für eine kürzere Zeit als einen Monat\nder Verordnun~J über den Mutterschutz für Beamtin-        zusteht.\nnen. Muß der BE~amle wegen einer Erkrankung den\n(2) Andere als in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete\nDienslorL verlc1ssen, so werden ihm die Fahrkosten,        Beamte erhalten, soweit sie das achtzehnte Lebens-\nhöchstens jedoch cJ ie Kosten für die Fahrt zum           jahr noch nicht vollendet haben, für jeden Monat,\nWohnort und zu rück, wie bei einer Dienstreise\nin anderen Fällen für je drei Monate des Bezuges\nerstattet. Wird der BE~c1mte in ein nicht am Wohnort\nvon Trennungsgeld nach § 4 eine Reisebeihilfe. Aus\noder in de.ssen Nähe gelegenes Krankenhaus auf-\nAnlaß des Weihnachtsfestes können sie eine Reise-\ng<~nornnwn, so erhälL er für jeden vollen Kalender-\nbeihilfe auch dann erhalten, wenn ihnen Trennungs-\nli.l(J dPs Krcrnkc)nhauscrnfonlh,ilts anstelle\ngeld für eine kürzere Zeit als einen Monat oder\nci) des Trc!nntrngsreisc!geldes Ersatz der notwendi-      drei Monate zusteht.\ngen Auslaqen für die Unterkunft am Dienstort\n(3) Ist die Familienheimfahrt nicht innerhalb des\nund 25 vom 11 unclerl. des Trennungstagegeldes,\nmaßgebenden Anspruchszeitraumes durchgeführt\nb) des Trenntrn~Jslilgegeldes 50 vom Hundert, bei         oder innerhalb des anschließenden Anspruchszeit-\nAul~Jabe der Unterkunft oder bei Gewährung         raumes nachgeholt worden, so erlischt der Anspruch\nunentgelll icher Unterkunft seines Amtes wegen     auf Reisebeihilfe.\n25 vom llundert des Trennungstagegeldes.\n(4) Fallen bei einem Beamten die Voraussetzun-\n(6) Nach     n~iherer Bestimmung der obersten        gen weg, die zur Gewährung einer Reisebeihilfe\nDienslbehörde ist: das Trennungsreisegeld oder das        für jeden Monat berechtigen, und hat er nur noch\nTrennungstag(!gelcl zu ermäßigen, wenn erfahrungs-        für je zwei oder drei Monate Anspruch auf eine\ngemäß geringere Aufwendungen am neuen Dienst-             Reisebeihilfe, so beginnt der für die Gewährung\nort als sonst a llgemPin üblich entstehen. Erhält der     maßgebende neue Anspruchszeitraum erst nach Ab-\nBeamte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpfle-          lauf des bisher maßgebenden Anspruchszeitraumes.\ngung und Unterkunft, so ist vom ersten Tage der           Hat ein Beamter, dem bisher für je zwei oder drei\nGewährung dieser Leistungen an Trennungsreise-            Monate eine Reisebeihilfe zustand, Anspruch auf\ngeld höchstens in Höhe des Trennungstagegeldes            Gewährung einer Reisebeihilfe für jeden Monat,\nzu gewähren; § 12 des Bundesreisekostengesetzes           so beginnt der maßgebende neue Anspruchszeit-\ngilt entsprechend. Der Bundesminister des Innern          raum mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen\nkann in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Tren-        hierfür erfüllt sind; für den vorhergehenden nicht\nnungsreisegeldes und des Trennungstagegeldes be-          vollen Anspruchszeitraum wird eine Reisebeihilfe\nstimmen oder Richtlinien für deren Gewährung              nicht gewährt.\nerlassen, wenn dies im Interesse einer einheit-\n(5) Als   Reisebeihilfe werden die notwendigen\nlichen Abfindung liegt.\nFahrkosten für regelmäßig verkehrende Beförde-\nrungsmittel in Höhe der Kosten der billigsten Fahr-\n§5\nkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zu-\nschläge im Eisenbahnverkehr vom Dienstort zum\nReisebeihilfen für Familienheimfahrten          bisherigen Wohnort und zurück sowie am Dienstort\nund am bisherigen Wohnort erstattet. In den Fällen\n(l) Ein Beamter, der\ndes Absatzes 1 Satz 2 werden die bei Benutzung\n1. mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemein-             von Intercity- und TEE-Zügen entstehenden not-\nschaft lebt oder                                    wendigen Fahrkosten einschließlich der Zuschläge\n2. mit einem Verwandten bis zum vierten Grade,            erstattet. Nach näherer Bestimmung des Bundes-\neinem Verschwägerten bis zum zweiten Grade,          ministers des Innern können in besonderen Fällen\neinem Adopt:iv- oder Pflegekind, Adaptiv- oder       die Auslagen für die Benutzung eines Flugzeuges\nPflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und     erstattet werden.\nihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflich-      (6) Benutzt der Beamte für die Familienheimfahrt\ntung -- nicht nur vorübergehend - Unterkunft         ein anderes Beförderungsmittel, so werden ihm die\nund Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt,        Kosten bis zur Höhe der Kosten erstattet, die beim\nerhält für jeden Monat, in den Fällen des § 7 Abs. 1      Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförde-\nfür je zwei Monate des Bezuges von Trennungsgeld           rungsmittels nach Absatz 5 Satz 1 hätten erstattet\nnach § 4 eine Reisebeihilfe für eine Familienheim-         werden können; § 6 Abs. 3 und 4 des Bundesreise-\nfahrt. Für eine Familienheimfahrt aus Anlaß des            kostengesetzes gilt entsprechend. Beim Benutzen\nTodes oder einer durch ärztliche Bescheinigung             eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 6 Abs. 6 des\nnachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des           Bundesreisekostengesetzes darf die Reisebeihilfe\nEhegatten, eines minderjährigen oder kinder-               den Betrag nicht übersteigen, den der Halter des\nzuschlagsberechtigten Kindes oder - bei Vorliegen          Kraftfahrzeuges der Verwaltung für außerdienstlich\nder Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2          einer der  zurückgelegte Strecken zu erstatten hat. Der Bun-\ndort bezeichneten Personen kann eine zusätzliche           desminister des Innern kann bestimmen, daß in den\nReisebeihilfe gewährt werden. Für eine Familien-           Fällen der Sätze 1 und 2 eine Kostenerstattung\nheimfahrt aus dem in Satz 2 bezeichneten Anlaß             nicht in Betracht kommt, soweit bundeseigene Be-\nund zum Weihnachtsfest kann der Beamte eine                förderungsmittel benutzt werden können.","1718                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(7) Unternimmt der in Absatz 1 bezeichnete Be-          oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen.\namte die Familienheimfahrt nicht nach seinem bis-          Ist er an einem Kalendertag länger als elf Stun-\nherigen Wohnort, sondern nach einem anderen Ort,           den von der Wohnung abwesend, so erhält er\nan dem sich der Ehegatte, ein minderjähriges oder          einen Verpflegungszuschuß. Bei Dienstschichten,\nkinderzuschlagsben~chtigl.es Kind oder --- bei Vor-        die sich über zwei Kalendertage erstrecken, wird\nliegen der Voraussetzungen des Absatzes l Satz 1           die Abwesenheitsdauer für jede Schicht berechnet.\nNr. 2       eine der dort bezeichneten Personen dUfhält,   Der Verpflegungszuschuß beträgt bis zu 3,00 Deut-\nso werden die :rcihrkosten bis zur Höhe der Kosten         sche Mark, bei einem Beamten, der einen Haus-\nerst:11.tel, diP für cliP Falirl nach dem bisherigen       stand (§ 7 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes)\nWohnort zu ersl.ill.ten w:wPsen würen. Das gilt auch       hat oder mit einer in § 4 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten\nfür den in /\\bsdt'.I. 2 bezeichneten Beamten, der an       Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bis zu\neinem ,rnderen Orl c1ls sc>im'm bisherigen Wohnort         4,00 Deutsche Mark täglich.\nseine Kinder, EILcrn, Croßellern, Geschwister,\n(2) Ein Beamter, der nicht täglich an den Wohn-\nPfü-~rJl!eJ ll~rn oder seinen Vorrmmcl besucht.\nort zurückkehrt, obwohl ihm das zuzumuten ist,\n(8) Läßt der in A bsa l'.I 1 lwzeichnete Beamte sei-    erhält eine Vergütung in Höhe des Fahrkosten-\nnen Eheqattcn, sein minderjähriges oder kinder-            ersatzes und des Verpflegungszuschusses, die ihm\nzuschlagsberech t.i~Jtes Kind oder          bei Vorlie-    bei täglicher Rückkehr nach Absatz 1 zustände.\ngen der Vorc1 ussetzungen des Absatzes l Satz 1\n(3) Muß     ein Beamter, der eine Entschädigung\nNr. 2          eine der dort bezeichneten Personen zu\nsich kommen, so wird ihm für diese Reise eine              nach den Absätzen 1 oder 2 erhält, aus dienstlichen\nReisebeihilfe bis zur Höhe der Kosten gewährt, die         Gründen am Dienstort übernachten, so werden ihm\nfür die Familienh<:irntahrt des Beamten zu erstatten       daneben die dadurch entstandenen notwendigen\ngewesen wären; § 4 Abs. 4 Satz 3 ist entsprechend          Mehraufwendungen erstattet.\nanzuwenden. lhit ein Angehöriger den Beamten                  (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden\ndeshalb besuclit, weil dieser wegen einer schweren         Beträge dürfen in einem Kalendermonat das Tren-\nErkrankung die Familienheimfahrt nicht antreten            nungsgeld nach § 4 nicht übersteigen; dabei darf\nkonnte, so werden als Reisebeihilfe die für den            die Regelung des § 4 Abs. 2 nicht berücksichtigt\nAngehörigen niedrigsten Fahrkosten (Absätze 5              werden. Bis zu dieser Grenze werden einem Beam-\nund 6) erstatte!; § 4 Abs. 4 Satz 3 findet keine An-       ten, der täglich an den Wohnort zurückkehrt, ob-\nwendung. Die Heisebeihilfen für Besuchsreisen der          wohl ihm das nicht zuzumuten ist, die dadurch\nAngehörigen sind auf die dem Beamten zustehende            entstehenden Fahrkosten erstattet und der Verpfle-\nZahl von Reisebeihilfen anzurechnen. Für eine Be-          gungszuschuß nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gewährt.\nsuchsreise eines Angehörigen aus Anlaß einer\ndurch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen                                          §7\nlebensgefährlichen Erkrankung des Beamten kann                        Trennungsgeld in besonderen Fällen\ndiesem eine zusätzliche Reisebeihilfe oder eine               (1) Erhält der Ehegatte des Beamten Trennungs-\nReisebeihilfe schon dann gewährt werden, wenn              geld nach § 4 oder eine entsprechende Entschädi-\nTrennungsgeld für eine kürzere Zeit als einen              gung nach den Vorschriften eines anderen Dienst-\nMonat zusteht. Die Sätze l bis 4 gelten für den in         herrn, so wird das dem Beamten nach § 4 Abs. 3\nAbsatz 2 bezeichnc~ten Beamten entsprechend, wenn          Satz 2 Nr. 1 zu gewährende Trennungstagegeld um\ner eine in Absatz 7 Satz 2 aufgeführte Person zu           30 vom Hundert ermäßigt, wenn\nsich kommen läßt.\na) der Beamte am Dienstort des Ehegatten wohnt\n(9) Der für clie Gewährung einer Reisebeihilfe\nmaßgebende Zeitraum wird bei einer neuen dienst-                oder\nlichen Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 durch              b) der Ehegatte am Dienstort des Beamten beschäf-\ndie Tage der Dienstantrittsreise (§ 16 Abs. 1 des               tigt ist.\nBundesreisekostengesetzes) und clurch die zwischen            (2) Wird ein Beamter, der Trennungsgeld nach\ndem Ende der vorausgegangenen dienstlichen Maß-            § 4 erhält, für einen Zeitraum bis zu drei Monaten\nnahme und dem Dienstantritt am neuen Dienstort             an einen anderen Dienstort versetzt, abgeordnet\nliegenden allgemein dienstfreien Tage (Samstag,            oder wird die Abordnung für einen Zeitraum bis\nSonn- und Feiertage) nicht unterbrochen. Wird in           zu drei Monaten aufgehoben, so erhält er neben\ndiesem Falle eine am bisherigen Dienstort nicht in         dem für den neuen Dienstort maßgebenden Tren-\nAnspruch genommene Familienheimfahrt vom neuen             nungsgeld die Kosten für das Beibehalten der Unter-\nDienstort aus durchgeführt, so ist dieser Dienstort        kunft am bisherigen Dienstort erstattet. Kehrt der\nfür die Bemessung der Reisebeihilfe maßgebend.             Beamte im Falle des Satzes 1 täglich an den bis-\n(10) Liegt der Wohnort des Beamten im Ausland,          herigen Dienstort zurück oder is,t ihm dies zuzu-\nc·o wird die Reisebeihilfe auf den Betrag begrenzt,        muten, so erhält er Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1\nder für die Fahrt vom Dienstort zum inländischen           Satz 1 und daneben Trennungsgeld nach § 4 weiter,\nGrenzort entstanden wäre.                                  solange die Voraussetzungen dafür vorliegen. Nach\nRückkehr an den bisherigen Dienstort wird Tren-\n§ (j\nnungsreisegeld nicht gewährt, es sei denn, daß der\nEntschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort           Beamte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,\n(l) Ein Bearnter, der täglich an den Wohnort            die Unterkunft nicht mehr in Anspruch nehmen\nzurückkehrt, erhält Fahrkostenersatz, Wegstrecken-         kann.","Nr. 97    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1973                        1719\n(3) Wird ein Beam !.er, der Trennungsgeld nach        gefallen sind. Abweichend hiervon wird Trennungs-\n§ 4 erhält, an einen anderen Ort versetzt oder           geld beim Verlassen des Dienstortes wegen eines\nubgeordncl oder wird seine~ Abordnung aufgehoben,        Urlaubs oder einer Erkrankung vor einer Verset-\nso werden jhm die notwendigen Auslagen für die           zung oder Abordnung an einen anderen Dienstort\nUnterkunft am bisherigen Dienstort bis zu dem            oder einer Aufhebung der Abordnung (§ 1 Abs. 1)\nZeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis           oder vor Beendigung des Dienstverhältnisses bis zu\nfrühestens gelöst: werden kann.                          dem Tage gewährt, an dem der Dienstort verlassen\n(4) Zieht ein Beamter, der Trennungsgeld nach         wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für\n§ 4 erhält, mit Zusage der Umzugskostenvergütung\ndiesen Tag bis zum vorausgehenden Tag; das gilt\nan den neuen Dienstort: um, so werden ihm in ande-       nicht in den Fällen des § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2. In\nren als den in Absatz 2 genannten Fällen von dem         den Fällen des Satzes 2 werden die notwendigen\nTage an, an dem er kein Trennungsgeld mehr er-           Auslagen für die Unterkunft bis zu einem Drittel\nhält, die Auslagen für die bisherige Unterkunft am       des Trennungstagegeldes längstens bis zu dem Zeit-\nDienstort bis zu dem Zeitpunkt ersilättet, zu dem        punkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühe-\ndas Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.        stens gelöst werden kann.\n(3) Ist bei einem erkrankten Beamten mit der Auf-\n(5) Zieht ein Empfänger von Trennungsgeld in\nnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten\neine vorläufige Wohnung (§ 12 des Bundesumzugs-\nnicht zu rechnen und ist es ihm zuzumuten, den\nkostengesetzes) oder in eine andere Wohnung an           Dienstort zu verlassen, so wird die Zahlung des\neinem anderen Ort als dem Dienstort um, so kann        . Trennungsgeldes mit Ablauf des Tages, an dem der\nTrennungsgeld gewährt werden, wenn die hierfür           Dienstort hätte verlassen werden können, einge-\nerforderlichen Voraussetzungen weiter erfüllt sind.      stellt. Notwendige Fahrkosten werden bis zu den\nBei einem Umzug in eine vorläufige Wohnung wird          Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie\nfür die Tage, für die der Beamte eine Entschädigung      bei einer Dienstreise erstattet. Das gilt auch bei\nnach § 5 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes           einem Beschäftigungsverbot nach der Verordnung\nerhält, kein Trennungsgeld gezahlt. Nach einem           über den Mutterschutz für Beamtinnen. Absatz 2\nUmzug in eine andere Wohnung darf kein höheres           Satz 3 gilt entsprechend. Bei Rückkehr des Beamten\nTrennungsgeld als bisher gewährt werden.                 an den Dienstort wird Trennungsreisegeld gewährti\n(6) Ist einem Empfänger von Tn!nnungsgeld die         das gilt nicht, wenn die Unterkunft wieder in An-\nFührung seiner Dienstgeschäfte verboten oder ist         spruch genommen werden kann, für die die Kosten\ner infolge von Maßnahmen des Disziplinarrechts           bis zur Rückkehr erstattet werden.\noder durch eine auf Grund eines Gesetzes ange-              (4) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugs-\nordnete Freiheitsentziehung an der Ausübung sei-         kostenvergütung an den neuen Dienstort wird Tren-\nnes Dienstes gehindert, so kann für die Dauer der        nungsgeld längstens gewährt bis zum Tage vor dem\nDienstunterbrechung das Trennungsgeld gekürzt            Tage, für den der Beamte für seine Person Reise-\noder seine Zahlung eingestellt werden. Das gilt          kostenerstattung nach § 5 Abs. 1 des Bundes-\nnicht, wenn der Beamte auf Grund einer dienst-           umzugskostengesetzes erhält, im übrigen bis zum\nlichen Weisung am Dienstort bleibt.                      Tage des Ausladens des Umzugsgutes.\n(7) Für einen Zeitraum, für den keine Dienst-\n(5) Das Trennungsgeld nach § 4 wird monatlich\nbezüge gezahlt werden, wird kein Trennungsgeld\nnachträglich gezahlt; die oberste Dienstbehörde\ngewährt.\nkann bestimmen, daß es halbmonatlich nachträglich\ngezahlt wird. Das Trennungsg~Ld nach § 6 wird\n§8                            monatlich nachträglich gezahlt. Dem Beamten kann\nVerfahrensvorschriften                   auf Antrag ein angemessener Abschlag gewährt\nwerden.\n(l) Trennungsgeld wird auf schriftlichen Antrag\ngewährt, der innerhalb einer Ausschlußfrist von             (6) Die oberste Dienstbehörde bestimmt. die für\neinem Jahr zu stellen ist. Die Frist beginnt             die Gewährung des Trennungsgeldes zuständige Be-\n1. im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 mit dem Tage nach       hörde.\nBeendigung des Umzuges,\n2. in den übrigen Fällen des § l mit dem Tage des                                   §9\nDienstantritts, bei Gewährung von Reisekosten-              Richter, Soldaten, Auslandstrennungsgeld\nvergütung für diesen Tag, mit dem folgenden\n(1) Diese Verordnung gilt entsprechend für Rich-\nTage,\nter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Die Kom-\n3. im Falle des § 5 mit dem Tage nach Beendigung         mandierung eines Soldaten steht der Abordnung\nder Familienheimfahrt,                               eines Beamten gleich.\n4. in den Fällen des § 7 Abs. 2 bis 4 mit dem Tage\n(2) Diese Verordnung ist auch anzuwenden auf\nnach dem Tage, bis zu dem die Auslagen für die\nVersetzungen und Abordnungen der im Grenzver-\nUnterkunft erstattet werden oder Trennungsgeld\nkehr tätigen Beamten im Bereich ausländischer\nnach § 6 gewährt wird.\nLokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen\n(2) Trennungsgelcl wird bis zu dem Tage gewährt,      und zwischen diesen und dem Inland. Für das Aus-\nan clern die maßgebcnclcm Voraussetzungen weg-           landstrennungsgeld gelten besondere Vorschriften.","1720                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n§ 10                           umzugskostengesetzes und § 26 des Bundesreise-\nUberg angsvorschrift                   kostengesetzes auch im Land Berlin.\n§ 12\nEin vor der Verkündung dieser Verordnung be-\nw i11 irJ tes Trennungsgeld wird nach den bisherigen                           Inkrafttreten\nVorschriften bis zum 31. Dezember 1973 weiterge-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. No-\nwährt, wenn dies für den Beamten günstiger ist.           vember 1973 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord-\nnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und\n§ 11                           Abordnungen im Inland vom 12. August 1965 (Bun-\nBerlin-Klausel                      desgesetzbl. I S. 808), zuletzt geändert durch die\nVierte Verordnung zur Änderung der Verordnung\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-       über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Ab-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-        ordnungen im Inland vom 18. November 1970 (Bun-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Bundes-          desgesetzbl. I S. 1540), außer Kraft.\nBonn, den 22. November 1973\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGünter Hartkopf","Nr. 9'l    ·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1973\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemdß § 1 /\\hs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesw~selzbl. S. 2:-l) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                Tag des\nDr1 l t1111 tJJHl Be,.r!iclrn u11q der Verordnung                          Bundesanzeiger               Inkraft-\nNr.          vom             tretens\nG.11.7:l    Vcrorcl,111119 Nr. Vi/7:l ütwr die Festsetzung von                        214      14.11.73           20. 11. 73\nf.'.11l9C!lten li'1r \\/crk<dirsleis1.ungen der Binnen-\nsc 11 i flahrl\nJ0. 10. 73   \\/c·rorclnu11g PR Nr. 4/73 1/.ur Andc~rung und Auf-                       215      15. 11. 73         16.11.73\nh(!hunq der Verordnung PR Nr. 25/53 über den\nPrcisilllS!Jleich bei Lieferung von Walzwerks-\nlc·rl i~Jcrzt!U~Jniss(!ll in revierferne Gebiete\n15. 1 l. 73 Vcrordnunu ülwr die Crundsätze für die Vertei-                             217      17.11.73           18.11.73\nl11n~J der Ccmei11schafl.szollkontingente 1974 für\nhcsl.irnmle Wt1r<·11 mit Ursprung in Entwicklungs-\nlLinclcrn\n19. 11. 7]  !\\chlundzwc111,-.iqstc           \\/(!rordn ung zur Anderung                218      20. 11. 73         27. 11. 73\ndc!r ;\\11sl1ilirlisle             ;\\ nlage AL zur Außenwirt-\nscild 11.svero rd n unq\n7400-1-1\n9. 11. 73  \\/erorclnunu Nr. Hi/73 über die Festsetzung von                            219      23. 11. 73           1. 12. 73\nEnl~J(!llen liir Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt\n13. 11. 7]  Drcizclrnl.c Vcrordnunu zur i'\\nderung der Neun-                           219      23. 11. 73           3. 1. 74\nten l)urchlührungsverordnung zur Luftverkehrs-\nOnlnlln9 (Pesl lc~1ung von Flugverfahren für An-\nund /\\hflüue nach lnstrumentenflugregeln zum\nund vorn Flu~Jhalen Frt1nkfurt/Main)\n%-1.'.Hl\n14. 11. 73  Zweite Vcrordnlln~J l'.ttr Anderung der Siebenund-                         219     23. 11. 73           6. 12. 73\nvierzigsten Durcbfiihrun~Jsverordnung zur Luft-\nvcrkchrs-Onlnun~J (Festle9ung von IFR/VFR-\nVVed1sclverlclhrcn 1iir An- und Abflüge zum und\nvom Verkehrsflu;Jlwfcn Miinster-Osnabrück)\n!Hi-1-2-~7\n15. 11. 73  Acht.zehnte Verordnung zur Änderung der Achten                             219     23. 11. 73           6. 12. 73\nDurchlührun9sverordnung zur Luftverkehrs-Ord-\nn1m9 (Festlequn;J von Warteverfahren)\n%1-~·B\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben_\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nD,lium und Rc!zcichnun9 der Rechtsvorschrift\n-  Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom           Nr./Seite\n5. 11. 73      Vc!1ord11u11cJ (EWC) Nr. 2n:1G/73 der Kommission zur Festset-\n/.lllHJ dr'.r dtil      c;etrr:ide, Mehle, Grobgrieß und\nr; c· in q r i <, ß von Wc;izen oder Roggen anwendbaren Ab-\n.,.;chüpl II il(J('ll                                                         6. 11. 73         L 306/1\n5. 11. 73      Veronlnung (LW(~) Nr. 2~)57/73 der Kommission über die Fest-\nc,c,i.zut1<J rlc;r Priirni<!ll, die den Abschöpfungen für Getreide,\nVI(; 11 1 und M c1 J ,-. llinzuqefügt werden                                  6.11.73           L 306/3\n31. 10. 7:i     \\/crnrdnunq (EWC :i Nr. 2'.l58/73 des Rates betreffend den in\ndc,r L,1ndwirl.sc:h,1II ,1nzuwt,ndenden Umrechnungskurs für die\ni Lt1! it•11 ische Lira                                                       1. 11. 73         L 303/1","1722                                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuroptiischen Gemeinschaften\ni)d!11111 111111 I\\:               il'i1111111cJ dt,I Rt·: hisvor:;c:hrifl\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom          Nr./Seite\n'.l1.IO'l:l      Vc1r)11!1!liil(j 11,•wc:) Nr. 2{):)()i'J:, des l<aLc,s Zllf                                      bc~--\nsl i 111111! 1·1 k t)ll i 1111 k l 11 rp()I i I isclH:r· M,if:i11,tl1mcn au! dem                u k -\nkt' 1 '.; c• 1. 1. o I i11 IL1li1•11 i11lolqt: dt)r Eniwicklunq der Wäh-\nl'llll(]',ldiJt'                                                                                            1. 11. 73        L 303/3\n:i1. 10.  n      Vt'llJltillllllC/ (, W< ;)                         r. 2'H10,7J dvr }(01ntnission zur Fe_;slsel-\nZllll(j dt·1              d 11 I    c: 1· 1 1 <' i II n, M e 111 (!, Cr ob 9 i e f\\ uncl\nI· l' i Ir (J I i (' I', vo11 Wci:;.(•11 udr,1 l~OCJ\\JCn anwendbaren Ab-\nSI    hiipi llillJl:11                                                                                       1. 11. 73         L 303/4\n'.l1. 10. n      Vc•rn1tlt1111J fl'W(                       .\"-.Jr. J()h!.7:l der Kom1ni~;.sion (iber die Fesl-\n.Sl:i/ 1111 (j tlt: 1 1> !,i                      dit• d(,11 ;\\          tHHJcn für G c t. r c i de,\nM,•111 11111! t--/l,1[/ 11 i 11/.lltj(:! i'1qL                                                              1. 11. 73         L 303/6\n'.l1.l0.7]       Vt'it>1tl111111q (l':VV(                       ~✓ 1.  '.:(HiL7:l dr:r l<.ornmission zur Festset-\nz111HJ dt,1 lwi 111·1                            t1llu1HJ liir c; e: L r t, i ci c> anzuwendenden\n11c•1i1 l1lirJ1111tJ                                                                                        1. 11. 73         L 303/8\n31. lO. 7:l       Vcrorr/11111Hf (l:vVC) f'Jr. '.-:%3/7'.l der Kommission zur festset-\n,.1111q ein li.11                   c:t•lrcidl~, Mehle, Grob9rieß und\n!· (' i 11 CJ r i t' I', v1,11 VVcizt:11 oclcr Ro1rnen c1nzuwendenden Er-\n_,; 1d l.i.ii ll(j('I I                                                                                      1. 11. 73         L 303/10\n'.ll. 10. 7:l    Vt'.rn,d11u11<J (L:wc;) ~r. 2!Jb4/73 der Kommission zur Festset-\nztllHJ dt,1 IJl'i I< l' i s und Bruchreis anzuwendenden Ab-\nS('liiipl IIIHJ('II                                                                                          1. 11. 73         L 303/13\n31. 10. 7'.l     Vt·ttJ1d11u11q (EWC) Nr. '.!%5, Tl der Kommission zur Festset-\n/.lllHJ d1•r Pr:1111ir'.11 dls Zt1sch!i1:J zu den Abschöpfuniien für\nR   C' i s      111HI       1~ r u    t· 11 r c· i s                                                        1. 11. 73         L 303/15\nJ1. 10. 7'.~     V<,rmrl11u11q (UWC) Nr. '.29füi/73 dc!r Kommission zur Festset-\nzunq <kr E1·s1,1tlungt•11 bei der Ausfuhr für Reis und\nBr u c h r            r,   i  c;                                                                             1. 11. 73         L 303/17\n'.ll. 10, 7'.l  Vc•rord11111HJ (L.WC) Nr. 2%7·73 der Kommission zur Festset-\n:;.u119 der J\\ci cil'r C'.rsl,l1t1111~J für Reis und Bruchreis an-\n1/.L1Wl'lldt:11dr•11 13c:richli~JUng                                                                          1. 11, 73         L 303/19\n29. 10. 73      Vr:ronln111HJ (EWC) Nr. 29(jg 73 der Kommission zur Festset-\nzutHJ dc,r /\\lischiiplu1HJC11 bei der Einfuhr von Getreide -\n11 n d R t) i ·\" v c: 1· t1 r iJ e i t u n 9 s ü r z e Ll g n i s s e n                                      1. 11. 73         L 303/21\n29. 10. 7J      Vcrorcl111111q (EWC) Nr. 2%D 7J der Kommission zur Festset-\nzunq der bei der Einlubr von Misch f u 1 t er mit t e 1 n an-\nwc11d bt1 rc'11 /\\ li.sc hüpf ttrigcn                                                                        1. 11. 73         L 303/28\n26. lO. 73      Vcrord11u11q (EWC) f\\;r. '2970/73 der Kommission zur Festset-\nzun~J dc't Erc;! il 11 un(Jcn bc,i cler Ausfuhr von Getreide -\nund H c i s v c r il r bei Lu n ~J s erze u g n iss e n                                                       1.11.73           L 303/30\n26. 10. 73      VeronlnutHJ ([:WC) Nr. '.2mL73 der Kommission zur Festset-\nzur111 dt:r Er.c.;lul.lu11cJt:n lür die Ausfuhr von Getreide -\nm i c; c h l n t L <, r rn i t 1. e I n                                                                       1. 11. 73         L 303/35\n31. 10. 7]      Verord11u1HJ (EWC) Nr. W72 73 der Kommission über die Fest-\nsc,Lztrn\\J clc,r Ahschüptunqen bei cler Einfuhr von Weiß zu k -\nkc,r 1111d Hoh:;ucker                                                                                        1. 11. 73         L 303/37\n31. 10. 73      Vc:101d11u1HJ ([WC) Nr '.2(J73 73 der Kommission über die Fest-\nsc:!.zt111CJ d<'r .l\\l>sr·liii:1[11nq hc,i der Einfuhr von Ivl: e 1 a s s e                                   1. 11. 73         L 303/38\n31. 10. 73      Vcrord11111HJ (['.WC) Nr. ~!D74/7'.l rkr Kommission zur\ndc:r Ersl.i1Ll.tll'1\\J IH·i dc,r i\\u•,fuhr in linverünclcrlcm Zustand\nWciß:;.11ckc·r 111Hl H.011:1.uckcr                                                                            1. 11. 73         L 303/39\n31. 10. 73      Vcrorcllllrnq (EWC) Nr. 2rr75173 der Komrni,,sion zur Festset-\nZllll\\J dc·s Crundlicl.rd~J-'i der Ailscl1üplun~J bei der Einluhr von\nSir lt ll und hr•sli1nmL<,11 ,inclcrcn Er:;.cuqnisscn dei; Zu k -\nkcrsekl.ors                                                                                                   1. 11. 73         L 303/41\n31. 10. 7:l     V t:rorcl 11                    (EWC) Nr. '.2/J7fi!73 d(•r Kommission zur Festset-\nZtllHJ         cJc1                  Lu11q lwi der Aus[Llhr in unveränclertc~m Zu-\nstand li.11               rv1 <' 1 c1 :, (', Sirupe uncl bestimmte andere Er-\nzr~ll(Jnis:,c ilt1I               du11      Zu t: k       I r s c kt. o r                                     l. 11. 73         L 303/43\n]1, 10, 7'.l    Vero1                                           Nr. 'l<JTJ/73 clc!r J(omrn:ssion zur Feslsel-\n/,llll(j dc)1·                             Ull\\j(!ll liei der Einfuhr von Kälbern und\n,rns~Jt'Wi!Chs<'1w11                       Rinder 11 sowie von Rindfleisch,\nc1usqt•110i1111w11 rwi rnrc1H'.c; H.inci!l<)isC'h                                                             1. 11. 73         L 303/45\n31. 10. 7'.l    Vc!rmd1w1HJ (EWC) Nr. '.2~J7SJ/7:l der Konnnission zur Festset-\n1/.llll(J rfor /\\h.c.:t·l1iipl[111\\Jl:Jl lwi der Ausfuhr von stärke h a 1-\nL i CJ c n E r :;. c u CJ 11 i s s t, n                                                                       1. 11. 73         L 303/50","Nr. 97 ·        Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1973                        1723\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDr1tu1n und B<!r.<'icll!lunq der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom          Nr./Seite\n31. 10. 73  V(!ro1dnunq (EWC) Nr. 2980/7'3 der Kommission zur Festset-\nzt111q der /\\bschöplungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r                 1. 11. 73        L 303/52\n31. 10. 73  V <)rorcln unq (EWC) Nr. 2981 /73 der Kommission zur Festset-\nZUIHJ der /\\hschöplun9en bei der Ausfuhr im Getreide -\nst~kt.or                                                                    1. 11. 73        L 303/54\n31. 10. 73  V(!rordntllHJ (IJWC) Nr. 2982/73 der Kommission zur Festset-\nztllHJ d<•s 1kt ril<J(H; der Beihilfe für O 1 s a a t e n                   1. 11. 73        L 303/57\n31. 10. 73 Vc\\rordnunq (EWC) Nr. 2983/73 der Kommission zur Festset-\nzung des Wellrmnktpreises für Raps - und Rübsen -\nS il In  e ll                                                               1. 11. 73        L 303/59\n31. 10. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 2984/73 der Kommission zur Änderung\nder fiir die B<!n•cl1nnng der Differenzbeträge für Raps - und\nH ü 11 s c \"s dm c· n dienenden Elemente                                    1. 11. 73        L 303/61\n31. 10. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2985/73 der Kommission über die Fest-\nscl.zunq der Erslültunq bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n                 1. 11. 73        L 303/64\n31. 10. 73 V c rord n u nq (EWC) Nr. 2986/73 der Kommission zur Festset-\nzu nc1 der Abschöpfunqcn bei der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1                1. 11. 73        L 303/66\n31. 10. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2987/73 der Kommission zur Festset-\nr.tl!Hf der Ers!cllf.u1HJC:ll bei der Ausfuhr von Oliven ö 1                1. 11. 73        L 303/68\n31. 10. 73 Vc)rordnunq (EWC) Nr. 29B8/73 der Kommission zur Festset-\nzutHf ckr als /\\usqlc!ichsheträge für die Erzeugnisse des Ge -\nL r (! i d c~ - und R <'iss e kt o r s anzuwendenden Beträge                1. 11. 73        L 303/70\n31. 10. 73 V<!rordnu11q (EWC) Nr. 2989/73 der Kommission zur Festset-\n1.111HJ d(!r Aus<Jl(:iclisbctrJqe für Rindfleisch                           1. 11. 73        L 303/76\n31. 10. 73 V(~rordnunq (EWC) Nr. 2990/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der Ei 11 fuhr von C et r e i de - und Reis ver a r bei -\n1 u n q s (\\ r z e u q n i s s c~ n zu erhebenden Abschöpfungen             1. 11. 73        L 303/78\n31. 10. 73 Verordnnnq (EWC) Nr. 2991/73 der Kommission zur Durch-\nfühi-nnq von Artikel 4 b der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 auf\ndem S c h w e i n e f 1 e i s c h s e kt o r                                1. 11. 73        L 303/80\n31. 10. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 2992/73 der Kommission zur Festset-\nzunq des ßelrnqes, um den die bei der Einfuhr von Reis\naus der A rdbischen Republik Ägypten in die Gemeinschaft\nc111zuwendende Abschöpfung zu vermindern ist                                1. 11. 73        L 303/81\n31. 10. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2993/73 der Kommission über be-\nstimmte Maßrrnhrnen, die im Anschluß an die durch Italien\n<~rgriffenen      Konjunkturmaßnahmen auf dem Zucker -\nsek t o r zu Lreffen sind                                                   1. 11. 73        L  303/83\n31. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2994/73 der Kommission zur Änderung\nder W ä h r u n (J s aus g 1 eich s betr ä g e                              1. 11. 73        L 304/1\n31. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2996/73 des Rates zur Änderung der\nVerordnung (EWG) Nr. 2958/73 betreffend den in der Land -\nwir t s c h a f t anzuwendenden Umrechnungskurs für die italie-\nnische Lira                                                                 1. 11. 73         L 305/7\n31. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2997/73 der Kommission über den auf\ndie italienische Lira anzuwendenden Umrechnungskurs im\nSektor der untf!r die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden\nWaren                                                                       1. 11. 73         L 305/8\n5. 11. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2998/73 der Kommission zur Änderung\nder bei der ErsLallung für Getreide anzuwendenden Be-\nricht.iqunq                                                                 6. 11. 73        L 306/5\n5. 11. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2999/73 der Kommission über die Fest-\nsetzunq der Abschöpfun(Jen bei der Einfuhr von Weiß -\nzu c k e r und R o h zu c k e r                                             6. 11. 73        L 306/7\n31. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3000 73 der Kommission zur Festset-\nZllll~J d<~r ab l. November 1973 geltenden Erstattungssätze\nhei der Ausfuhr von Zucker und M e 1 a s s e in Form von\nnicht untc~r Anhilll\\J LI des Vertrages fallenden Waren                     6. 11. 73        L 306/8\n5. 11. 73 Verorclnunq (EWC) Nr. 3002/73 der Kommission zur Änderung\nder Ersta!Junqen bei der Ausfuhr von Getreide - und\nR t! i s v e r a r ll t~ i 1. u n ~l s c~ r z e u g n i s s e n             6. 11. 73        L 306/14\n5. 11. 73 V<\\rordnunq (EW(;) Nr. 3003/73 der Kommission zur Änderung\nch\\r [rsLaLtunq bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für\nW c~ i ß z u c k c r und R o h zu c k e r                                  6. 11. 73        L 306/16","1724                                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nD<1l11111 1111<1 B<!1,cicl1nung der Rechtsvorschrift\n-  Ausgabe in deutscher Sprache --\nvom           Nr./Seite\n:i. 11. 7:l              Vcro1d1rnnq (EWC) Nr. 3004/73der Kommission zur Änderung\nder E1sldl.l.1rnqr·n hr:i der Ausfuhr in unverändertem Zustand\nlü r M f, 1 d s s <' , S i r u p e und bestimmte andere Erzeugnisse\ndltl  dt·rn 'Luck c                I  s c k 1: o r                                                     6. 11. 73          L 306/ 18\n!i, 11. Tl               Vt'rnrd11unq (EWC) Nr. 3005/73 der Kommission zur Anderun~J\nder ErstilLI unqss!itz(, Jür die Ausfuhr von Zucker und von\nSi r n p P n aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von\nnicht 1111l<)r /\\nhiilHJ ll des Vertrages fallenden Waren                                              6. 11. 73          L 306/20\nAndere Vorschriften\n'.:30. 10. 7'.l             Vcrord11unq (EVVC) Nr. 2943/73 der Kommission zur Wieder-\n<)inlührunr1 des Zollsalzes des Gemeinsamen Zolltarifs für\n1Jolzscl11,rnlwn der Tarifstelle ex 73.32 B II mit Ursprung in\nE11l.wickh111qsl;i11dl'rn, cJQnen di(, in der Verordnung (EWG)\nNr. 27G2/7'l. de;; Ralt,s vorn 19. Dezember 1972 vorgesehenen\nZollpr!ifcrcni'.Ctl qr:wiihrl. werden.                                                                 31. 10. 73          L 302/3\n:rn.     10. Tl             V(!rn1dnunq              ([\\'V(         Nr. 2978/73 der Kommission über die Fest-\ns!'l.1.unq von                         wc'rtcn fLir die Bewertung von eingeführten\nZi 1.rusl riicli le11                                                                                    1. 11. 73          L 303/48\n29, 10. 7'.l                Vt~rorclnnn1J (EvVC) Nr. 2995/73 des Rates zur Verlängerung\nHnd i\\ndcrumi df:r Verordnung (EWG) Nr. 984/73 über die\nBcslimnnmq des BcqritJs „Erzeugnisse mit Ursprung in ... \"\noder „Urspn1n1Js()r1,c!uqnisse\" im Warenverkehr mit Finnland,\nlslt111d, Norw(,qcn, Osterreich, Portugal, Schweden und der\nSchwcil',                                                                                               1. 11. 73          L  305/1\n5. 11. 73               Vcrord11u1HJ (I:VVC) Nr. 3001/73 der Kommission zur Wieder-\neinführnnq dc,s Zollsatzc,s des G(~meinsamen Zolltarifs für\nKc1mnHJilflin ilUs Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzel-\nverkc1uf, der Tarifnumnwr 53.07, mit Ursprung in Entwick-\nlun11slündt)rn, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2766/72\ndes Rates vom 19. fkzcm bcr 1972 vorgesehenen Zollpräferen-\nZPn qt'wiiliil Wc'rdc11                                                                                  6. 11. 73          L 306/13\nBericht i q u n (J der Verorclnun~J (EWG) Nr. 2918/73 der\nKommission vom 2fi, Oktober 1973 zur Festsetzung der Er-\nstc1tlunqcn für Milch und Milcherzcu(Jnisse, die in unveränder-\ntem Zusl.ilrHl c1usqdülirt werden (ABI. Nr. L 299 vom 27. 10.\nEl73)                                                                                                 31. 10. 73           L 302/50\nB c r i c h Li q u n er der Verordnunq (EWG) Nr. 67-7 /73 der\nKommission vom 7. MJr:r 1973 zur Anderun~f der Verordnung\n(EWC) Nr. 1259/72 über den Absatz von Butter zu herab-\nqcsclztcn Preisen <1n bcstirnmte Vernrbeitunqsbetriebe in der\nCc'llH)inschaH (/\\BI. Nr. L fö vom 10, 3. 1973)                                                          6. 11. 73          L 306/39\nB   Ci r i c h l. i q u n (J             der   Verordrmn9 (EWG) Nr. 2989/73 der\nKolll111ission vom :n. Oktober 1973 zur Festsetzung der Aus-\n(Jlcichslictrüqc! Hi r Ri ndflcisch (ABl. Nr. L 303 vom 1. 11. 1973)                                     6, 11. 73          L 306/39\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVcrl,HJ; fl1111desilnzeiger Verlagsges.m b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm llunde,;(J(:c,clzlJl,ill Teil I wr:rdeD Gesetze, VerorrJnungen, Anordnungen und damit im Zusrrmrnenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm B1111desCJ(:S(:lzl>lill!. Tc,il T[ werdt,n völkerrcchtliclie Vereinbarungen, Vr.,Jträ~Je mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBt,k rr 11 rt l rn,1ch 1r IJ(J<:11 sow i c: Zol 11 ,1 r i I Vt'.t or dnu11gc11 vcr6ff entlicht.\nB c zu n s b c d i 11 tJ 11 r, :1 c 11 Lrufcridt'.t Br'ztt\\J nur im Postabonnement Ahbes!cllun(Jen müssen bis spätestens 30. 4. bzw, 31. 10. jeden Jahres\nlrr!itn Verlilq                               Po,,l<111sdJI ill         für /\\lionrremcntsbcsll'llun~Jcn sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n!i1 Bonn 1, ]'us;l/i1cl1                   Tel. (0 22 21) :n BO G7 bis G!),\nBczuqspreis: Für Teil I und Teil II hillhj;ihrlich je 31,-- DM Einzelslücke je ar1getangcne 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Vers<1nclkosten.\nDieser P1cis qill <111ch fiir ll1111clC'sqcsclzbliitlcr, die, vor dc-,m 1. Juli 1972 ausqeqebcn worden sind. Lieferung qe(Jcn Voreinsendung des Betrngcs\nauf das l'oshcl,c•ckkonlo B1111d<,sqc,sclzblatl Köln 3 !JD-509 oder gegen Vornusrechnung.\nPr<'. i s <I i t• s t' r /\\ t: s il b C': 1,90 DM (1,70 DM 1/.1rzü<Jlich - •,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM, Im Bezugs-\npreis ist clil, Mt,ht                              c11lhitllc11; der ulHJewandle Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}