{"id":"bgbl1-1973-97-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":97,"date":"1973-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/97#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-97-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_97.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Wegstreckenentschädigung bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges, das ein Dienstreisender mit schriftlicher Anerkennung der Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse hält","law_date":"1973-11-14T00:00:00Z","page":1705,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1705\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n197:3                  Ausgegeben zu Bonn am 24. November 1973                                                                                                                1 Nr.97\nTag                                                                           In h a I t                                                                                       Seite\n14. 11. 73  V(~rordnunq :r.ur i\\nderun~J der Verordnung über die Wegstreckenentschädigung bei der\nBer111!zun1J eines Kraftfuhrzeuges, das ein Dienstreisender mit schriftlicher Anerkennung\nder Bchiird<' irn iiberwiegenden dienstlichen Interesse hält . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   1705\n20'.l2-2-1,\n14. 11. 7]  Verordn11n\\J 1/ur i\\nrlerun~J der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen\nFällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1707\n20:l2-2-5\n14. 11. 73  Veronlnung über die Bestimmung von Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen nach§ 38a\ndes J\\r:r.nr~imil.1.cluesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1708\n15. 11. 73 Vcrorclnun~J über llöchslmen9en an DDT und anderen Pestiziden in oder auf Lebens-\nrni!kl11 licrisd1cr Tlerkunft (Höchstmen9enverordnung, tierische Lebensmittel) . . . . . . . . . .                                                                     1710\n19.11. 73   Vcronl11111HJ :r.111 i\\ndcrnn~J der Gebührenordnung für Tierärzte                                                                                                      1714\n'/B:l0-1-2\n22. 11. 73  Vcrnrd1lllnq idJcr das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland\n(Tn~nnunCJS<JCldvcronlnunq ---- TGV) ............................................... .                                                                                 1715\n21n2-:l-!i\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVcrkiindun~Jen irn Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1721\nRech lsvorschri 11.en cler Europ~iischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1721\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Wegstreckenentschädigung\nbei der Benutzung eines Kraitfahrzeug·es,\ndas ein Dienstreisender mit schriftlicher Anerkennung der Behörde\nim überwiegenden dienstlichen Interesse hält\nVom 14. November 1973\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesreisekosten-                                                  gehalten wird, so beträgt die Wegstreckenent-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                       schädigung je Kilometer\n13. November J 973 (Bundcsgcsetzbl. I S. 1621) wird\n1. für Kraftfahrzeuge mit einem\nverordnet:\nHubraum bis 50 ccm                                                      10 Pfennig,\ndaneben werden vom Beginn\nArtikel 1                                                                  des Monats an, in dem das Fahr-\nDie Verordnung über die Wegstreckenentschädi-                                                          zeug mit schriftlicher Anerken-\ngung bei der Bc~nutzung eines Kraftfahrzeuges, das                                                        nung im überwiegenden dienst-\nein Dienstreisender mjt schriftlicher Anerkennung                                                         lichen Interesse gehalten wird,\nder Behörde im überwiegenden dienstlichen Inter-                                                          bis zum Ende des Monats, in\nesse hält, vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I                                                        dem die Anerkennung erlischt,\nS. 1809) wird wie folgt geändert:                                                                         zur Abgeltung der Kosten für\nVersicherung, Pflege und Unter-\n1. § l Abs. 1 Satz l erhi.ilt. fol~Jcnde Fassung:                                                         stellung monatlich 8 Deutsche\n,,Benutzt ein Dienstreisender (§ 2 Abs. 1 des Ge-                                                      Mark gewährt,\nsetzes) ein ihm gehörendes Kraftfahrzeug, das mit                                                 2. für Kraftfahrzeuge mit einem\nschriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Be-                                                         Hubraum von mehr als 50 bis\nhörde im übcrwiegenckn dienstlichen Interesse                                                          350 ccm                                                                 18 Pfennig,","1706                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nJ. liir Krc1lllc1l1rzc)L1~Je    mit   einem                  2. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.\nf Jubrt1 um\nd) von mehr <1ls '.350 bis 600 ccm\nArtikel 2\ndil) !JC'.i PinC'r T\\J!HIC'istung\nl(ir DiPnsL·.1.wC'cke im                                             Berlin-Klausel\nlkLri chsj d h r bis zu                            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n10 000 km                        25 Pfennig,    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nbb) Hir jc!clen wc!iLc~n~n Kilo-                     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Bundesreise-\nrnd<'r im BC'lric~bs,iahr        15 Pfennig,    kostengesetzes auch im Land Berlin.\nb) von nwhr c1ls GOO ccrn\nac1) bei einer Falulei,stung                                                Artikel 3\nlür Dienstzwecke im                                Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. No-\nBetriebsjahr bis zu                             vember 1973 in Kraft. Für Dienstreisen und Dienst-\n10 000 km                        32 Pfennig,    gänge, die vor diesem ZeHpunkt angetreten und an\nbb) für jeden weiteren Kilo-                          diesem Tage oder später beendet werden, verbleibt\nmder im ßetriebsjahr             22 Pfennig.\"   es bei den bisherigen Vorschriften.\nBonn, den 14. November 1973\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}