{"id":"bgbl1-1973-96-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":96,"date":"1973-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/96#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-96-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_96.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Umsatzsteuergesetzes","law_date":"1973-11-16T00:00:00Z","page":1681,"pdf_page":1,"num_pages":24,"content":["1681\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973              Ausgegeben zu Bonn am 23. November 1973                                                                                        Nr. 96\nTag                                              In h a 1 t                                                                                     Seite\nlG. 11. 73 Neufassung des Umsal.zsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1681\n611-10\nBekanntmachung\nder Neufassung des Umsatzsteuergesetzes\nVom 16. November 1973\nAuf Grund des § 26 Abs. 5 des Umsatzsteuer-\ngesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 545), zuletzt geändert durch das\nSteueränderungsgesetz 1973 vom 26. Juni 1973 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 676), wird nachstehend der Wort-\nlaut des Umsatzsteuergesetzes unter Berücksichti-\ngung\na) des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuer-\ngesetzes (Mehrwertsteuer) vom 18. Oktober 1967\n(Bundesgesetzbl. I S. 991),\nb) der Verordnung zur Anpassung des Umsatz-\nsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) an den Zolltarif\nvom 19. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I\ns. 1374),\nc) des Aufwertungsausgleichgesetzes vom 23. De-\nzember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381),\nd) des Bewertungsänderungsgesetzes 1971                                        vom\n27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1157),\ne) des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426),\nf) der Zweiten Verordnung zur Anpassung des Um-\nsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) an den Zoll-\ntarif vom 11. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 457)\nund\ng) des Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni\n1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 16. November 1973\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt","1682                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nUmsatzsteuergesetz\n(UStG 1973)\nin der Fassung vom 16. November 1973\nSteuergegenstand und Geltungsbereich                (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird\nnicht selbständig ausgeübt,\n§ 1                          1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusam-\nSteuerbare Umsätze                       mengeschlossen, einem Unternehmen so einge-\ngliedert sind, daß sie den Weisungen des Unter-\n(1) Der Umsettzsteuer unterliegen die folgenden          nehmers zu folgen verpflichtet sind,\nUmsätze:                                                2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamt-\n1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein        bild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell,\nUnternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen           wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unter-\nseines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht         nehmen eingegliedert ist (Organgesellschaft).\nentfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund ge-          (3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts\nsetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt      sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art\nwird oder nach gesetzlicher Vorschrift als be-      (§ 1 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes)\nwirkt gilt;                                         und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe\n2. der Eigenverbrauch. Er liegt vor,                    gewerblich oder beruflich tätig.\na) wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände\naus seinem Unternehmen für Zwecke ent-                                     §3\nnimmt, die außerhalb des Unternehmens lie-                    Lieferung, sonstige Leistung\ngen,\n(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistun-\nb) soweit ein Unternehmer im Inland dem Unter-\ngen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter\nnehmen dienende Gegenstände für Zwecke\nden Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten\nverwendet, die außerhalb des Unternehmens\nbefähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand\nliegen,\nzu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).\nc) soweit ein Unternehmer im Inland Aufwen-\ndungen tätigt, die nach § 4 Abs. 5 des Ein-        (2) Schließen mehrere Unternehmer über densel-\nkommensteuergesetzes bei der Gewinnermitt-      ben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und erfüllen\nlung ausscheiden. Das gilt nicht für Geld-      sie diese Geschäfte dadurch, daß der erste Unter-\ngeschenke;                                      nehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe un-\nmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegen-\n3. die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet       stand verschafft, so gilt die Lieferung an den letzten\n(Einfuhrumsatzsteuer).                              Abnehmer gleichzeitig als Lieferung eines jeden\n(2) Unter Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das    Unternehmers in der Reihe (Reihengeschäft).\nGebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom            (3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handels-\n31. Dezember 1937 (Reichsgebiet) mit Ausnahme           gesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und\nder Zollausschlüsse und der Zollfreigebiete zu ver-     dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Ver-\nstehen. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das        kaufskommission gilt der Kommissionär, bei der\nGebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Um-       Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.\nsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Be-\nsteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmerdeut-         (4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder\nscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder       Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und\nSitz im Inland hat, im Inland eine Betriebstätte        verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft,\nunterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung        so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werk-\nempfängt.                                               lieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur\num Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das\n§2                           gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem\nUnternehmer, Unternehmen                Grund und Boden fest verbunden werden.\n(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder          (5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Neben-\nberufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unter-     erzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung\nnehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder beruf-       oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegen-\nliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder       standes entstehen, zurückzugeben, so beschränkt\nberuflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzie-     sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstandes\nlung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Ge-          an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben.\nwinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereini-      Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle\ngung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.        der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entste-","Nr. 96 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973                         1683\nhenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände        tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt\ngleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unter-      für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder\nnehmen regelmäßig anfallen.                            sonstigen Leistung besteht.\n(6) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich       (13) In einem Freihafen ausgeführte Lieferungen\nder Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Ver-     von Gegenständen, die sich in einem zollamtlich\nfügungsmacht befindet.                                bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr (§ 53 des\nZollgesetzes) oder einer zollamtlich besonders zu-\n(7) Wird der Gegenstand der Lieferung an den Ab-    gelassenen Freihafenlagerung (§ 61 Abs. 2 des Zoll-\nnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten         gesetzes) befinden, gelten als Lieferungen im Inland.\nbefördert oder versendet, so gilt die Lieferung mit    Sonstige Leistungen in einem Freihafen, die im Rah-\ndem Beginn der Beförderung oder mit der Ubergabe       men eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung\ndes Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer        im Sinne des Satzes 1 bewirkt werden, gelten als\noder Verfrachter als ausgeführt. Versenden liegt      Leistungen im Inland. Bei der Beförderung der in\nvor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand durch       Satz 1 bezeichneten Gegenstände in das Inland gilt\neinen Frachtführer (z. B. Eisenbahn, Post) oder Ver-   die Beförderungsstrecke im Freihafen als inländische\nfrachter (z. B. Reeder) zu einem Dritten befördern     Beförderungsstrecke. § 4 Nr. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 3\noder eine solche Beförderung durch einen Spediteur     finden in den Fällen der Sätze 1 bis 3 keine Anwen-\n(§ 407 des Handelsgesetzbuchs) besorgen läßt.         dung.\n(8) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine                     Steuerbefreiungen\nLieferungen sind. Sie können auch in einem Unter-\n§4\nlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines\nZustandes bestehen.                                                Steuerbefreiungen bei Lieferungen,\nsonstigen Leistungen und Eigenverbrauch\n(9)  Uberläßt ein Unternehmer einem Auftrag-\ngeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines           Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 fallenden\nGegenstandes übergeben hat, an Stelle des her-         Umsätzen sind steuerfrei:\nzustellenden Gegenstandes einen gleichartigen            1. die Ausfuhrlieferungen (§ 6). Der Bundesminister\nGegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus             der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundes-\nsolchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Lei-          rates durch Rechtsverordnung zur Durchführung\nstung des Unternehmers als Werkleistung, wenn                und nach Maßgabe von Rechtsakten des Rates\ndas Entgelt für die Leistung nach Art eines Werk-            der Europäischen Gemeinschaften die Steuer-\nlohns unabhängig vorn Unterschied zwischen dem               befreiung ausschließen oder von anderen oder\nMarktpreis des empfangenen Stoffes und dem des               zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen;\nüberlassenen Gegenstandes berechnet wird.\n2. die Lohnveredelungen für ausländische Auftrag-\n(10) Eine sonstige Leistung wird im Inland aus-          geber (§ 7). Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;\ngeführt, wenn der Unternehmer ausschli~ßlich oder\n3. die in § 8 aufgeführten Leistungen für auslän-\nzum wesentlichen Teil im Inland tätig wird, eine\ndische Auftraggeber. Nummer 1 Satz 2 gilt ent-\nHandlung im Inland oder einen Zustand im Inland\nsprechend;\nduldet oder eine Handlung im Inland unterläßt. Die\nder Werbung oder der Offentlichkeitsarbeit dienen-       4. die Lieferungen, Umhauten, Instandsetzungen,\nden sonstigen Leistungen der Werbungsrnittler und            Vercharterungen und Vermietungen von Was-\nder Werbeagenturen sowie entsprechender Unter-               serfahrzeugen für die Seeschiff ahrt, die dem Er-\nnehmer der Offentlichkeitsarbeit gelten als dort aus-        werb durch die Seeschiffahrt oder der Rettung\ngeführt, wo die Werbung oder die Offentlichkeits-            Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (aus\narbeit von den Adressaten überwiegend wahrge-                Nr. 89.01 B I und aus Nr. 89.02 des Zolltarifs);\nnommen werden soll. Erstreckt sich eine Beförde-         5. die Beförderungen von Gegenständen im grenz-\nrungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf             überschreitenden Beförderungsverkehr und im\ndas Ausland (grenzüberschreitender Beförderungs-             internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie\nverkehr), so fällt der inländische Teil der Leistung         die Besorgung dieser Leistungen;\nunter dieses Gesetz. Entsprechendes gHt für die\nVermietung von Beförderungsmitteln.                      6. a) die Beförderungen auf Wasserstraßen und\ndas Schleppen von Schiffen und Flößen,\n(11) Als im Ausland ausgeführt gilt die Besorgung        b) die Vercharterung und Vermietung von Schif-\nvon Beförderungen, wenn die besorgten Leistungen                 fen für die Binnenschiffahrt,\nim Ausland bewirkt werden. Die Bundesregierung               c) die Benutzung von Anstalten an natürlichen\nkann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-               und künstlichen Wasserstraßen (einschließ-\nverordnung zur Vereinfachung des Besteuerungs-                  lich der Häfen), wenn die Entgelte nur in\nverfahrens bestimmen, daß im grenzüberschreiten-                Höhe der zur Herstellung und Unterhaltung\nden Beförderungsverkehr kurze inländische Beför-                einschließlich der Zinsen und Tilgungsbeträ-\nderungsstrecken als ausländische Beförderungs-                  ge erforderlichen Mittel erhoben werden oder\nstrecken und kurze ausländische Beförderungs-                   wenn die Entgelte die Sätze nicht überstei-\nstrecken als inländische Beförderungsstrecken an-               gen, die von gleichartigen Anstalten des\ngesehen werden.                                                 Bundes, der Länder oder der Gemeinden\n(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für              unter den gleichen Voraussetzungen erhoben\neine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein                  werden;","1684                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n7. die Umsülw des Bund(\\S im Post- und Fern-                 aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,\nnHddevcrkch r und I ür den Rundfunk sowie die             auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines\nauf Cpselz lwruhenden Leistungen der Beförde-             Grundstücks sind i\nrungsunl.c!rnc~hrncr flir diesen Verkehr. Das gilt\nnicht für die ß<'fördcrung von Personen mit          13. die    Leistungen, die die Gemeinschaften der\nKrc1ftornnihusscn und Lc11Hlkrdf1posteni                  Wohnungseigentümer im Sinne des Gesetzes\nüber das Wohnungseigentum und das Dauer-\n8. die Krc!dilqew~ihrunqc'll, die UmsJtze von Geld-          wohnrecht vom 15. März 1951 (Bundesgesetz-\nforderun~Jcn, V\\Terlpapier<'n, /\\nteilen an Gesell-       blatt I S. 175) in der jeweils geltenden Fassung\nschaften und cmder<'n Verr!inigungen, gesetz-             an die Wohnungseigentümer erbringen, soweit\nlichen Za hlunqsrn iU ein und inländischen amt-           die Leistungen in der Uberlassung des gemein-\nlichen Wertzeichen, die UbEmiahme von Ver-                schaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner\nbindlichkcitPn, Bürgschaften und ähnlichen Si-            Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen\ncherheiten, diE' Vermiltltmg der Umsätze von              Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme\nWertpapieren und geselzl ichen Zahlungsmitteln,           und ähnlichen Gegenständen bestehen;\ndie Verwaltung von Krediten, die Verwahrung\nund Verwaltung von Wertpapieren, die Umsätze         14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahn-\nim Einlagengc~sclüift und Kontokorrentverkehr             arzt, Heilpraktiker, Dentist, Krankengymnast,\neinschließlich Zahlungs- und Uberweisungsver-             Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuf-\nkehr, das Inkasso von Handelspapieren sowie               lichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1\ndie sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäfti            des Einkommensteuergesetzes. Steuerfrei sind\nauch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaf-\n9. a) die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteu-            ten, deren Mitglieder Angehörige der in Satz 1\nergesetz, das Versicherungsteuergesetz oder           bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mit-\nTeil J des Ki:lpit.cilvcrkehrsteuergesetzes fal-      gliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar\nlen,                                                 zur Ausführung der nach Satz 1 steuerfreien\nb) die Umsätze, die unter das Rennwelt- und               Umsätze verwendet werden.\nLotteriegeselz fallen, sowie die Umsätze der          Die Sätze 1 und 2 gelten nicht\nzugelassenen öffentlichen Spielbanken, die\na) für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt\ndurch den Bel rieb der Spielbank bedingt sind.\nund für die Umsätze von Gemeinschaften,\nNicht befreit sind die unter das Rennwett-\nderen Mitglieder Tierärzte sind,\nund Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die\nvon der Renn wett- und Lotteriesteuer befreit        b) für die Lieferung oder Wiederherstellung\nsind oder von denen diese Steuer ullgemein               von Einzelkronen, Brücken, herausnehmba-\nnicht erhoben wird i                                     rem Zahnersatz sowie von kieferorthopädi-\nschen Apparaten, soweit sie in praxiseigenen\n10. die Leistungen aus Versicherungs- und Rück-                   Laboratorien durch angestellte Zahntechniker\nversicherungsverlri.igen, bei denen die Zahlung               hergestellt werden;\ndes Versicherungsentgelts nicht unter das Ver-\n,.,icherungsleuergeselz fällt, weil die Vorausset-    15. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozial-\nzungen des § 1 Nr. 1 und 2 des Versicherung-              versicherung, der örtlichen und überörtlichen\nsteuergesetzc-~s nicht vorliegen;                         Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungs-\nbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopfer-\n11. die Umsätze aus der TJtigkeit als Bausparkas-             versorgung einschließlich der Träger der Kriegs-\nsenvertreter, Versicherungsvertreter und Ver-              opferfürsorge\nsicherungsmakler i\na) untereinander,\n12. a) die Verpachtung und Vermietung von Grund-              b) an die Versicherten, die Empfänger von So-\nstücken, von Berechtigungen, für die die Vor-            zialhilfe oder die Versorgungsberechtigten.\nschriften des bürgerlichen Rechts über\nGrundstücke gelten, und von staatlichen Ho-          Das gilt nicht für die Lieferungen von Brillen\nheitsrechten, die Nutzungen von Grund und             und Brillenteilen sowie von den in Nummer 46\nBoden betreffen,                                      der Anlage 1 bezeichneten Gegenständen;\nb) die Uberlassung von Grundstücken und               16. die mit dem Betrieb der Krankenanstalte'n und\nGrundstücksteilen zur Nutzung auf Grund               Altersheime üblicherweise verbundenen Um-\nEÜnes auf Ubertragun~J des Eigentums gerich-          sätze, wenn diese Anstalten\nteten Vertrnges oder Vorvertrages,\na) von juristischen Personen des öffentlichen\nc) die BestelluwJ von Erbbaurechten und die Be-               Rechts oder in der Form privatrechtlicher\nstellung und VerJußerung von Dauerwohn-                   Gesellschaften betrieben werden, deren An-\nrechten und DaLH:'rnu lzungsrechten.                      teile nur juristischen Personen des öffent-\nlichen Rechts gehören und deren Erträge nur\nNicht befreit sind die Beherbergung in Wohn-\ndiesen juristischen Personen zufließen, oder\nund Schlafräumen, die ein Unternehmer zur vor-\nübergehenden Beherbergung von Fremden be-                 b) in besonderem Maße der minderbemittelten\nreithält, sowie die Verpachtung und Vermietung                Bevölkerung dienen. Das ist der Fall, wenn\nvon Maschinen und sonstigen Vorrichtungen                     Krankenanstalten die in § 10 Abs. 2 oder 3","Nr. 96  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973                        1685\nuncJ AJtershejme c] ie in § 8 Abs. 3 der Ge-           bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei\nmeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezem-                    ihrer Ausführung ausschließlich Blinde\nber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) bezeich-               mitgewirkt haben;\nneten Voraussetzungen erfüllen;\n20. a) die Umsätze der vom Bund, von den Ländern,\nden Gemeinden oder den Gemeindeverbänden\n17. die Lieferungen von Blutkonserven zwischen\ngeführten Theater, Orchester, Museen, bota-\nBlutsammelstellen, zwischen Krankenanstalten\nnischen Gärten, zoologischen Gärten, Tier-\nund zwischen Blutsammelstellen und Kranken-\nparks, Archive und Büchereien. Das gleiche\nanstalten oder Ärzten sowie die Lieferungen von\ngilt für die Umsätze der von anderen Unter-\nFrauenmilch. Blulsammelstellen im Sinne des\nnehmern geführten Theater, Orchester, Mu-\nSc::tzes l sind Einrichtungen, in denen unter\nseen, botanischen Gärten, zoologischen Gär-\närztlicher Aufsicht für die Krankenpflege Blut-\nten, Tierparks, Archive und Büchereien, wenn\nkonserven hcrgestelll, gesammelt oder bereit-\ndurch eine Bescheinigung der zuständigen\ngehalten werden (z. 13. Blutspendcdienste, Blut-\nLandesbehörde nachgewiesen wird, daß sie\nbanken, Blutzentralen);\ndie gleichen kulturellen Aufgaben wie die in\nSatz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.\n18. die Leistungen der amtlich anerkannten Ver-\nMuseen irh Sinne dieser Vorschrift sind wis-\nbJ.nde der freien Wohlfahrtspflege und der der\nsenschaftliche Sammlungen, Kunstsammlun-\nfreien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaf-\ngen sowie Denkmäler der Bau- und Garten-\nten, Personenvereinigungen und Vermögens-\nbaukunst;\nmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mit-\nglied angeschlossen sind, wenn                          b) die Veranstaltung voh Theatervorführungen\nund Konzerten durch andere Unternehmer,\na) diese Unternehmer ausschließlich und un-                 wenn die Darbietungen von den unter Buch-\nmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder              stabe a bezeichneten Theatern oder Or-\nkirchlichen Zwecken dienen,                             chestern erbracht werden;\nb) die Leistun~Jen unmitlelbar dem nach der Sat-    21. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck\nzung, Stiftun~J oder sonstigen Verfassung be-       dienenden Leistungen privater Schulen und an-\ngünstigten Personenkreis zugute kommen              derer allgemeinbildender oder berufsbildender\nund                                                 Einrichtungen, wenn sie\nc) die Entgelte für die in Betracht kommenden           a) als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des\nLeistungen hinter den durchschnittlich für              Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach\ngleichartige Leistungen von Erwerbsunter-               Landesrecht erlaubt sind oder\nnehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.          b) durch eine Bescheinigung der zuständigen\nLandesbehörde nachweisen, daß sie auf einen\nSteuerfrei sind c1uch die Beherbergung, Bekösti-\nBeruf oder eine vor einer juristischen Person\ngung und die üblichen Naturalleistungen, die\ndes öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung\ndiese Unternehmer den Personen, die bei den\nordnungsgemäß vorbereiten;\nLeistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung\nfür die geleisteten Dienste gewähren;               22. die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltun-\ngen wissenschaftlicher oder belehrender Art,\n19. a) die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als          die von juristischen Personen des öffentlichen\nzwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als           Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsaka-\nArbeitnehmer gelten der Ehegatte, die min-          demien, von Volkshochschulen oder von Ein-\nderjährigen Abkömml.inge, die Eltern des            richtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder\nBlinden und dje Lehrlinge. Die Blindheit ist        dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durch-\nnach den für die Besteuerung des Einkom-            geführt werden, wenn die Einnahmen überwie-\nmens maßgebenden Vorschriften nachzuwei-            gend zur Deckung der Unkosten verwendet wer-\nsen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lie-     den;\nferungen von Mineralölen und Branntweinen,      23. die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung\nwenn der BI inde für diese Erzeugnisse Mi-          und der üblichen Naturalleistungen durch Per-\nneralölsteuer oder Branntweinabgaben zu             sonen und Einrichtungen, wenn sie überwiegend\nentrichten hat;\nJugendliche für Erziehungs-, AusbHdungs- oder\nb) die folgenden Umsätze der nicht unter Buch-          Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säug-\nstabe a fallenden Inhaber von anerkannten           lingspflege bei sich aufnehmen, soweit die Lei-\nBlindenwerkstätten und der anerkannten Zu-          stungen an die Jugendlichen oder an die bei\nsammenschlüsse von Blindenwerkstätten im            ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder\nSinne des § .5 Abs. 1 des Blindenwarenver-          Pflege tätigen Personen ausgeführt werden. Ju-\ntriebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bundes-           gendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle\ngesetzbl. I S. 311):                                Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres.\nSteuerfrei sind auch die Beherbergung, Bekösti-\naa) die Lieferungen und der Eigenverbrauch          gung und die üblichen Naturalleistungen, die\nvon Blindenwaren und Zusatzwaren im            diese Unternehmer den Personen, die bei den\nSinne des Blindenwarenvertriebsgeset-          Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung\nzes,                                           für die geleisteten Dienste gewähren;","1686                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n24. die Leistungen des Deutschen Jugendherbergs-                                     §6\nwerkes, 1-Iauptverband für Jugendwandern und\nAusfuhrlieferung\nJugendherbergen e.V., einschließlich der diesem\nVerband angeschlossenen Untergliederungen,              (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1) liegt vor,\nEinrichtungen und Jugendherbergen, soweit die         wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\nLeistungen den Satzungszwecken unmittelbar            1. Der Unternehmer muß die Lieferung an einen\ndienen oder Personen, die bei diesen Leistungen          ausländischen Abnehmer bewirkt haben. Auslän-\ntätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die            discher Abnehmer ist\nüblichen Naturalleistungen als Vergütung für\ndie geleisteten Dienste gewährt werden. Das               a) ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz\ngleiche gilt für die Leistungen anderer Vereini-             außerhalb des Reichsgebietes hat,\ngungen, die gleiche Aufgaben unter denselben\nb) eine Zweigniederlassung oder Organgesell-\nVoraussetzungen erfüllen;\nschaft eines im Reichsgebiet ansässigen Unter-\nnehmers, die ihren Sitz außerhalb des Reichs-\n25. die folgenden Leistungen der förderungswürdi-\ngebietes hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im\ngen Träger und Einrichtungen der freien Jugend-\neigenen Namen abgeschlossen hat,\nhilfe und der Organe der öffentlichen Jugend-\nhilfe:                                                    c) ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz\na) die Durchführung von Lehrgängen, Freizei-                  in einem Zollausschluß hat; das gleiche gilt\nten, Zeltlagern, Fahrten und Treffen sowie               für eine in einem Zollausschluß befindliche\nvon Veranstaltungen, die der Leibeserziehung             Zweigniederlassung oder Organgesellschaft\noder der Erholung dienen, soweit diese Lei-              eines im sonstigen Reichsgebiet ansässigen\nstungen Jugendlichen oder Mitarbeitern in                Unternehmers, wenn sie das Umsatzgeschäft\nder Jugendhilfe unmittelbar zugute kommen,               im eigenen Namen abgeschlossen hat.\nb) in Verbindung mit den unter Buchstabe a be-            Eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft\nzeichneten Leistungen die Beherbergung, Be-          im Reichsgebiet mit Ausnahme der Zollaus-\nköstigung und die üblichen Naturalleistun-           schlüsse ist kein ausländischer Abnehmer. Ein\ngen, die den Jugendiichen und Mitarbeitern           Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz außer-\nin der Jugendhilfe sowie den bei diesen Lei-         halb des Reichsgebietes hat, ist nicht als aus-\nstungen tätigen Personen als Vergütung für           ländischer Abnehmer anzusehen, wenn der Ge-\ndie geleisteten Dienste gewährt werden,              bietsteil, in dem er ansässig ist, dem deutschen\nZollgebiet angeschlossen ist.\nc) die Durchfuhrung von kulturellen Veranstal-\ntungen im Rahmen der Jugendhilfe, wenn die       2. Der Gegenstand der Lieferung muß in das Aus-\nDarbietungen von den Jugendlichen selbst             land gelangt sein (Ausfuhr). Er kann durch inlän-\nerbracht oder die Einnahmen überwiegend              dische Beauftragte des ausländischen Abnehmers\nzur Deckung der Unkosten verwendet wer-              oder eines folgenden ausländischen Abnehmers\nden.                                                 vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet wor-\nFörderungswürdig im Sinne dieser Vorschrift               den sein.\nsind Träger und Einrichtungen der freien Ju-\ngendhilfe, die von der obersten Landesjugend-         3. Die Voraussetzungen der Nummer 2 müssen\nbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle         durch Belege nachgewiesen sein (Ausfuhrnach-\nöffentlich anerkannt sind. Jugendliche im Sinne           weis).\ndieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollen-      4. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buch-\ndung des 27. Lebensjahres. Die Vorschriften in\nmäßig nachgewiesen sein.\nden Sätzen l bis 3 sind entsprechend anzuwen-\nden auf die Leistungen von Vereinigungen, wenn           (2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zu-\nes sich um eine Betätigung von ihnen ange-            stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nschlossenen Jugendgruppen handelt und für             bestimmen, wie der Ausfuhrnachweis und der buch-\ndiese die in Satz 2 bezeichnete öffentliche An-       mäßige Nachweis zu führen sind.\nerkennung nachgewiesen wird;\n26. die ehrenamtliche Tätigkeit,                                                     § 1\na) wenn sie für juristische Personen des öffent-         Lohnveredelung für ausländische Auftraggeber\nlichen Rechts ausgeübt wird oder                    (1) Eine Lohnveredelung für ausländische Auf-\nb) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in        traggeber (§ 4 Nr. 2) liegt vor, wenn die folgenden\nAuslagenersatz und einer angemessenen Ent-       Voraussetzungen erfüllt sind:\nschädigung für Zeitversäumnis besteht.           1. Der Unternehmer muß für einen ausländischen\nAuftraggeber einen Gegenstand bearbeitet oder\n§5                                 verarbeitet oder eine Werkleistung im Sinne des\n§ 3 Abs. 9 bewirkt haben. Ausländischer Auftrag-\nSteuerbefreiungen bei der Einfuhr\ngeber ist ein Auftraggeber, der die für den aus-\nSteuerfrei ist die Einfuhr der in § 4 Nr. 4, 8 und 17      ländischen Abnehmer geforderten Voraussetzun-\nbezeichneten Gegenstände.                                     gen{§ 6 Abs. 1 Nr. 1) erfüllt.","Nr. 96   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973                       1687\n2. Der     bearbei Ldc oder verarbei tele Gegenstand           sonstigen Leistungen. Das gilt nicht, wenn sie\noder der überlassene Cegenstcmd muß in das Aus-           überwiegend für Leistungen der in § 4 Nr. 8 bis\nland ~Jelangl sein (Ausfuhr). § 6 Abs. 1 Nr. 2            12 bezeichneten Art ausgeführt werden.\nSalz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Bei den in Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 aufge-\nJ. Die Voraussetzungen der Nummer 2 müssen               führten Leistungen und deren Vermittlung gilt der-\ndurch Belege ni.!chgewiesen sein (Ausfuhrnach-      jenige als Auftraggeber, dem die Rechnung erteilt\nweis).                                              wird.\n4. Die vorstehenden Voruussetzungen müssen buch-            (3) Wie ausländische Auftraggeber sind zu be-\nmäßig nachgewiesen sein.                            handeln\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit         l. ein inländischer Unternehmer der Seeschiffahrt,\nZustimmung des Bundesral.es durch Rechtsverord-               wenn die in Absatz 1 Nr. 3 bis 8 und 10 bezeich-\nnung bestimmen, wie der Ausfuhrnachweis und der               neten Leistungen an ihn für Zwecke der See-\nbuchmäßige Nachweis zu führen sind.                           schiff ahrt bewirkt werden;\n2. die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiff-\n§ 8                               brüchiger, wenn die in Absatz 1 Nr. 7 und 10 be-\nLeistungen für ausländische Auftraggeber             zeichneten Leistungen an sie ausgeführt werden.\n(1) Nach § 4 Nr. 3 sind die folgenden Leistungen        (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Vor-\nsteuerfrei, wenn sie für einen ausländischen Auf- aussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen\ntraggeber (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2) bewirkt werden: · sein. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zu-\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\n1. die technische und wirtschaftliche Beratung und     bestimmen, wie der buchmäßige Nachweis zu führen\nPlanung für Anlagen im Ausland einschließlich\nist.\nder Anfertigung von Konstruktions-, Kalkula-\ntions- und Betriebsunterlagen und der Uber-                                    §9\nwachung der Ausführung;                                          Verzicht auf Steuerbefreiungen\n2. die Uberlassung von gewerblichen Verfahren             Unternehmer, die nach § 4 Nr. 6, 8, 9 Buchstabe a,\nund Erfahrungen sowie die Datenverarbeitung,       12 oder 19 steuerfreie Umsätze an andere UI1Jter-\nwenn die Leistungen zur Auswertung im Aus-         nehmer für deren Unternehmen ausführen, können\nland bestimmt sind;                                dem Finanzamt erklären, daß sie diese Umsätze der\nBesteuerung nach diesem Gesetz unterwerfen wol-\n3. die Beförderung, der Umschlag und die Lagerung\nlen. Die Erklärung braucht sich nicht auf alle be-\nvon Gegenständen der Ausfuhr, der Durchfuhr\nzeichneten Befreiungsvorschriften zu erstrecken; sie\nund der Einfuhr, die Besorgung dieser Leistun-\nmuß jedoch alle unter eine Befreiungsvorschrift\ngen sowie die Besorgung der Versicherung der\nfallenden Umsätze umfassen, die nach Satz 1 der Be-\nbezeichneten Gegenstände;\nsteuerung unterworfen werden können.\n4. die Besorgung des Umschlages        und der Lage-\nrung von Gegenständen, wenn         die besorgten                    Bemessungsgrundlage\nLeistungen im Ausland bewirkt      werden, sowie\ndie Besorgung der Versicherung    im Ausland be-                               § 10\nförderter, umgeschlagener oder     gelagerter Ge-            Bemessungsgrundlage für Lieferungen,\ngenstände;                                                 sonstige Leistungen und Eigenverbrauch\n5. die Leistungen der Handelsvertreter, Handels-           (1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonsti-\nmakler,     Schiffsmakler,    Havariekommissare,   gen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) nach dem Entgelt\nSchiffs- und Güterbesichtiger;                     bemessen. Entgelt ist alles, ·was der Empfänger einer\nLieferung oder sonstigen Leistung (Leistungsempfän-\n6. die Leistungen der Hafenbetriebe sowie die Be-\nger) aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch\nsorgung dieser Leistungen;\nabzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört\n7. das Schleppen, Lotsen und Bergen sowie die          auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger\nBesorgung dieser Leistungen;                      dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Die Be-\nträge, die der Unternehmer im Namen und für Rech-\n8. die handelsüblichen Nebenleistungen, die bei        nung eines anderen vereinnahmt und verausgabt\nden unter den Nummern 1 bis 7 bezeichneten         (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt.\nLeistungen vorkommen;\n(2) Ausländische Werte sind auf Deutsche Mark\n9. die sonstigen Leistungen, wenn sie im Ausland       nach den amtlichen Kursen umzurechnen, die der\nausgewertet werden und wenn der Unternehmer       Bundesminister der Finanzen als Durchschnittskurse\nnachweist, daß er für diese Leistungen auslän-    für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die\ndische Umsatzsteuer entrichtet hat;               Leistung ausgeführt oder - bei der Besteuerung\nnach vereinnahmten Entgelten (§ 20) - das Entgelt\n10. die Lieferung von Gegenständen der Schiffsaus-\nvereinnahmt wird. Das Finanzamt kann auf Antrag\nrüstung für Seeschiffe;\ndie Umrechnung nach dem Tageskurs gestatten,\n11. die üblicherweise und ausschließlich der Wer-        wenn die einzelnen Beträge durch Bankabrechnun-\nbung oder der Offentlichkeitsarbeit dienenden      gen belegt werden.","1688                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n(3) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz      gelt sind ferner die Beförderungskosten bis zum\neines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als ver-     ersten inländischen Bestimmungsort hinzuzurech-\neinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheines zu-        nen, soweit sie im Wert oder Entgelt nicht enthalten\nzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12         sind.\nSatz 1). bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12\nSatz 2) und bei Hingabe c1n Zahlungs Statt gilt der                                 Steuersätze\nWert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen\nUmsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.                                       § 12\n(4) Wird ein Unternehmen oder ein in der Glie-             (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen\nderung eines Unternehmens gesondert geführter Be-        Umsatz elf vom Hundert der Bemessungsgrundlage\ntrieb im ganzen übereignet (Geschäftsveräußerung),       (§§10und11).\nso ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf       (2) Die Steuer ermäßigt sich auf fünfundeinhalb\nden Erwerber übertragenen Gegenstände (Besitz-           vom Hundert für\nposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unbe-\nrührt. Die übernommenen Schulden können nicht               1. die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die\nabgezogen werden.                                                Einfuhr der in der Anlage 1 bezeichneten Gegen-\nstände. Das gilt nicht für die Lieferungen von\n(5) Der Umsatz wird bemessen                                  Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und\n1. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des                Stelle;\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a nach dem Teilwert,         2. die Vermietung der in der Anlage 1 bezeichne-\nwenn dieser nach den einkommensteuerrecht-                   ten Gegenstände;\nlichen Vorschriften bei der Entnahme anzusetzen\nist, im übrigen nach dem gemeinen Wert;                 3. die Aufzucht und das Halten von Vieh, die An-\nzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Lei-\n2. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des                stungsprüfungen für Tiere;\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b nach den auf die\nVerwendung des Gegenstandes entfallenden                4. die Leistungen, die unmittelbar der Vatertier-\nKosten;                                                      haltung, der Förderung der Tierzucht, der künst-\nlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und\n3. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des                Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c nach den Aufwen-                Milchwirtschaft dienen;\ndungen.\n5. die Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie\nDie Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungs-                    den Eigenverbrauch aus der Tätigkeit als An-\ngrundlage.                                                       gehöriger eines freien Berufes im Sinne des § 18\n(6) Bei Beförderungen von Personen durch aus-                 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes;\nländische Beförderer im Gelegenheitsverkehr mit             6. die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden\nKraftomnibussen tritt in den Fällen des grenzüber-               Leistungen\nschreitenden Beförderungsverkehrs an die Stelle des              a) der    Steuerberatungsgesellschaften,               Wirt-\nvereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförde-                      schaftsprüfungsgesellschaften und Buchprü-\nrungsentgelt von 3,34 Pfennigen je Personenkilo-                     fungsgesellschaften,         der     genossenschaft-\nmeter der inländischen Beförderungsstrecke. Aus-                     lichen Prüfungsverbände, der genossen-\nländischer Beförderer ist ein Beförderer, der die für                schaftlichen Treuhandstellen, der Ingenieur-\nden ausländischen Abnehmer geforderten Voraus-                       und Architektengesellschaften und der woh-\nsetzungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) erfüllt.                                nungswirtschaftlichen Betreuungsunterneh-\nmen,\n§ 11                                   b) der in § 107a Abs. 2 Nr. 1, 7 und 8 und Abs. 3\nNr. 4 Buchstabe b der Reichsabgabenordnung\nBemessungsgrundlage für die Einfuhr                       genannten Unternehmer bei der Hilfe in\nDer Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 3)                Steuersachen sowie im betrieblichen Buch-\nnach dem Wert des eingeführten Gegenstandes nach                     führungs- und Rechnungswesen;\nden jeweiligen zollrechtlichen Vorschriften über             7. a) .... *)\nden Zollwert und seine Feststellung bemessen. Unter-\nliegen einfuhrumsatzsteuerpflichtige Gegenstände aus             b) die Leistungen der Theater, Orchester und\ndem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Euro-                   Museen sowie die Veranstaltung von The-\npäischen Gemeinschaften nicht dem Wertzoll, so wird                  atervorführungen und Konzerten durch\nder Umsatz bei der Einfuhr nach dem Entgelt (§ 10                    andere Unternehmer,\nAbs. 1) dieser Gegenstände bemessen; liegt ein Ent-              c) die Uberlassung von Filmen zur Auswertung\ngelt nicht vor, so gilt auch für diese Gegenstände                   und Vorführung sowie die Filmvorführungen,\nSatz 1. Dem Wert oder dem Entgelt ist der im Zeit-               d) die Einräumung, Ubertragung und Wahrneh-\npunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer-                        mung von Rechten, die sich aus dem Ur-\nschuld auf den Gegenstand entfallende Betrag an                      heberrechtsgesetz ergeben,\nZoll einschließlich der Abschöpfung hinzuzurech-\nnen; das gleiche gilt für die Verbrauchsteuern außer\nder Einfuhrumsatzsteuer, soweit die Steuerschuld          \"') Buchstabe a ist mit der Nichtigerklärung des § 2 Abs. 3 Satz 2\nUStG 1967 gegenstandslos geworden (BVerfG-Urteil vom 27. Juli\nunbedingt entstanden ist. Dem Wert oder dem Ent-               1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68, Bundesgesetzbl. 1971 I S. 1256).","Nr. 96 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973                       1689\ne) die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus        Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen\nder Tätigkeit als Schausteller sowie die un-    Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen\nmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen      verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die\nGärten verbundenen Umsätze;                     Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnun-\ngen müssen die folgenden Angaben enthalten:\n8. die Leistungen der Körperschaften, Personenver-\neinigungen und Vermögensmassen, die gemein-           1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder\nnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken            leistenden Unternehmers;\ndienen (§§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgeset-      2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der\nzes). Das gill nicht für die Leistungen, die im           Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Lei-\nRahmen eines w irlschc1fllichen Geschäftsbetrie-          stung;\nbes ausgeführt werden;\n3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung\n9. die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimm-               der gelieferten Gegenstände oder die Art und den\nbäder verbundenen Umsätze sowie die Verab-                Umfang der sonstigen Leistung;\nreichung von Heilbädern;                             4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Lei-\n10. die Beförderung von Personen im Schienenbahn-              stung;\nverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Ver-         5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Lei-\nkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmig-             stung (§ 10) und\nten Linienverkehr mi+ Kraftfahrzeugen und im         6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden\nKraftdroschken verkehr                                    Steuerbetrag.\na) innerhalb einer Gemeinde oder\n(2) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für\nb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als\neine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren\nfünfzig Kilometer beträgt.\nSteuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Um-\nsatz schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet\nSteuerschuld und Steuerschuldner               er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuer-\nbetrag geg·enüber dem Abnehmer der Lieferung oder\n§ 13\ndem Empfänger der sonstigen Leistung, ist § 17\n(1) Die Steuerschuld entsteht                          Abs. 1 entsprechend anzuwenden.\n1. für Lieferungen und sonstige Leistungen                    (3) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag\na) bei der Besteuerung nach vereinbarten Ent-          gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder\ngelten mit Ablauf des Voranmeldungszeit-          sonstige Leistung nicht ausführt oder zum gesonder-\nraums, in dem die Leistungen ausgeführt wor-      ten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet\nden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie    diesen Betrag, auch wenn er nicht Unternehmer ist.\nliegen vor, wenn für bestimmte Teile einer\n(4) Der Bundesminister der Finanzen kann mit\nLeistunq das Entgelt gesondert vereinbart\nZustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des\nwird;\nBesteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung\nb) bei der Besteuerung nach vereinnahmten Ent-        bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen\ngelten mit Ablauf des Voranmeldungszeit-          Voraussetzungen\nraums, in dem die Entgelte vereinnahmt wor-\nden sind;                                          1. Gutschriftsanzeigen, Abrechnungen, periodische\nSammelnachweise oder ähnliche Nachweise als\nc) in den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 16\nRechnung im Sinne des Absatzes 1 anerkannt\nAbs. 5 im Zeitpunkt des Grenzübergangs;\nwerden können,\n2. für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Voran-\n2. auf einzelne Angaben bei der Ausstellung von\nmeldungszeitraums, in dem der Unternehmer\nRechnungen (Absatz 1) verzichtet werden kann\nGegenstände für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\noder\nstaben a und b bezeichneten Zwecke entnommen\noder verwendet oder Aufwendungen der in § 1           3. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Aus-\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe c bezeichneten Art ge-              stellung von Rechnungen mit gesondertem\ntätigt hat;                                                Steuerausweis (Absatz 1) entfällt.\n3. im Fall des § 14 Abs. 3 im Zeitpunkt der Ausgabe\nder Rechnung.                                                              Vorsteuerabzug\n(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Nr. 1                               § 15\nund 2 der Unternehmer.\n(1) Der Unternehmer, der im Inland oder in einem\n(3) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt§ 21 Abs. 2.        Zollfreigebiet Lieferungen oder sonstige Leistungen\nausführt oder in diesen Gebieten seinen Sitz oder\neine Betriebstätte hat, kann die folgenden Vor-\nAusstellung von Rechnungen\nsteuerbeträge abziehen:\n§ 14\n1. die ihm von anderen Unternehmern gesondert in\n(1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Liefe-           Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen oder\nrungen oder sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1                sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen\nNr. 1 aus, so ist er berechtigt und, soweit er die             ausgeführt worden sind;","1690                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegen-            (8) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zu-\nstände, die für sein Unternehmen eingeführt wor-    stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nden sind.                                           nähere Bestimmungen darüber treffen,\n(2) Vom Vorslem~rabz11~J sind ausgeschlossen:        1. in welchen Fällen zur Vereinfachung auf die Vor-\n1. die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr             aussetzung des gesonderten Ausweises der\nvon Gegenständen, die der Unternehmer zur Aus-           Steuer für den Vorsteuerabzug verzichtet werden\nführung steuerfreier Umsätze verwendet;                  kann und in welcher Weise der Vorsteuerabzug\nin diesen Fällen vorzunehmen ist und\n2. die Steuer für sonstige Leistungen, die der Unter-\nnehmer zur Ausfühntn~J skuerfreier Umsätze in        2. unter welchen Voraussetzungen und in welchem\nAnspruch nimmt.                                          Umfang zur Vermeidung von Härten in den Fäl-\nlen, in denen ein anderer als der Abnehmer der\nGegenstände, die der Unl.erneluner zur Ausführung\nLieferung oder Empfänger der sonstigen Leistung\neiner Einfuhr verwendet, oder sonstige Leistungen,\nein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der\ndie er dafür in Anspruch nimmt, sind den Umsätzen\nandere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen\nzuzurechnen, für die der eingeführte Gegenstand\nkann und\nverwendet w.ird. Der Ausschluß vom Vorsteuerab-\nzug tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach § 4           3. wie der Ausgleich nach Absatz 7 durchzuführen\nNr. 1 bis 5 steuerfrei sind.                                 ist und in welchen Fällen er zur Vereinfachung\ndes Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von\n(3) Führt der Unternehmer neben Umsätzen, die             Härtefällen oder zur Vermeidung von ungerecht-\nzum Ausschluß vom Vorsteu~rabzug nach Absatz 2                fertigten Steuervorteilen zu unterbleiben hat und\nführen, auch Umsätze aus, bei denen ein solcher\nAusschluß nicht eintritt, so sind die Vorsteuer-         4. in welchen Fällen zur Vermeidung von Härten\nbeträge des Unternehmers nach dem Verhältnis der             oder ungerechtfertigten Steuervorteilen an die\nzum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Um-               Stelle des in Absatz 7 bezeichneten Berichti-\nsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare            gungszeitraums ein der üblichen Verwendungs-\nund abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen. Ein-            dauer entsprechender längerer Zeitraum tritt, der\nfuhren sind nicht Umsätze im Sinne dieser Vor-                jedoch zwanzig Jahre nicht überschreiten darf.\nschrift.\n(4) In den Fällen des Absi:ltzes 3 kann das Finanz-              Berichtigung des Vorsteuerabzugs\namt auf Antrag gestatten, daß der Unternehmer\n§ 15a\n1.  nur die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis\n(1) Andern sich bei einem Wirtschaftsgut die\nder Umsätze aufteilt, die den zum Ausschluß vom\nVerhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen\nVorsteuerabzug nach Absatz 2 führenden Umsät-\nVerwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend\nzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließ-\nwaren, innerhalb von fünf Jahren seit dem Beginn\nlich zuzurechnen sind, oder\nder Verwendung, so ist für jedes Kalenderjahr der\n2. die gesamten Vorsteuerbeträge nicht nach dem          Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung\nVerhältnis der Umsätze, sondern danach aufteilt,     des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstel-\nwie diese Beträge den zum Ausschluß vom Vor-         lungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzu-\nsteuerabzug nach Absatz 2 führenden Umsätzen         nehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer\nund den übrigen Umsätzen ganz oder teilweise         wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für\nzuzurechnen sind.                                    die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über\nGrundstücke gelten, bei Gebäuden auf fremdem\n(5) Führt die Aufteilung der Vorsteuerbeträge\nBoden und bei Schiffen für die Binnenschiffahrt tritt\nnach Absatz 3 zu ungerechtfertigten Steuervorteilen,\nan die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein\nkann das Finanzamt verlangen, daß der Unterneh-\nsolcher von zehn Jahren.\nmer die Vorsteuerbeträge nach Absatz 4 aufteilt.\n(2) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für\n(6) Bei Anweadung der Absätze 3 bis 5 kann ein\njedes Kalenderjahr der Anderung in den Fällen des\nin der Gliederung des Unternehmens gesondert ge-\nSatzes 1 von einem Fünftel und in den Fällen des\nführter Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen\nSatzes 2 von einem Zehntel der auf das Wirtschafts-\nbehandelt werden.\ngut entfallenden Vorsteuerbeträge auszugehen. Eine\n(7) Andern sich bei einem Wirtschaftsgut, das         kürzere Verwendungsdauer ist entsprechend zu be-\nder Unternehmer in seinem Unternehmen als An-            rücksichtigen. Die Verwendungsdauer wird nicht\nlagevermögen ver11 ~ emdet oder nutzt, in den auf das    dadurch verkürzt, daß das Wirtschaftsgut in ein\nJahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden          anderes einbezogen wird.\nvier Kalenderjahren die Verhältnisse, die für den\nVorsteuerabzug maßgebend waren, so ist für jedes            (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vorsteuerbe-\nJahr der Anderung ein Ausgleich durch eine Berich-       träge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder\ntigung des Vorsteuerabzugs durchzuführen. Bei der        Herstellungskosten entfallen, sinngemäß anzuwen-\nBerichtigung ist für jedes Jahr der Änderung von         den.\neinem Fünftel der gesamten auf das Wirtschaftsgut           (4) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch\nentfallenden Vorsteuer auszugehen. Die Sätze 1           vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschafts-\nund 2 gelten auch für entsprechende Wirtschafts-         gut vor Ablauf des nach den Absätzen 1 bis 3 maß-\ngüter, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.      geblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder","Nr. 96 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973                           1691\nzum Eigenverbrauch entnommen wird und dieser                worden ist. Im Falle des Zahlungsaufschubs kann\nUmsatz für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen         sie bereits von der Steuer für den Veranlagungs-\nist als die Verwendung im ersten Kalenderjahr.             zeitraum abgesetzt werden, der dem Kalendermonat\n(5) Absatz 4 gilt auch dann, wenn die Veräuße-           vorangeht, in dem sie zu entrichten ist.\nrung oder Entnahme im Kalenderjahr der erstmali-               (3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder\ngen Verwendung stattfindet.                                berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalender-\n(6) Die Berichtigung nach den Absätzen 4 und 5          jahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle\ndes Kalenderjahres.\nist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in\nder Zeit von der Veräußerung oder Entnahme bis                  (4) Das Finanzamt kann, wenn der Eingang der\nzum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeit-              Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer\nraums unter entsprechend geänderten Verhältni,ssen          damit einverstanden ist, anordnen, daß der Steuer-\nweiterhin für das Unternehmen verwendet worden.             berechnung abweichend von den Absätzen 1 bis 3\nein kürzerer Zeitraum zugrunde gelegt wird.\n(7) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zu-\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung                (5) Bei Beförderungen von Personen durch aus-\nnähere Bestimmungen darüber treffen,                        ländische Beförderer im Gelegenheitsverkehr mit\nKraftomnibussen wird in den Fällen des grenzüber-\n1. wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 6              schreitenden Beförderungsverkehrs die Steuer für\ndurchzuführen ist und in welchen Fällen er zur\njeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die\nVereinfachung des Besteuerungsverfahrens, zur\nzuständige Zollstelle berechnet (Einzelbesteuerung).\nVermeidung von Härten oder ungerechtfertigten\n· Eine entsprechende Anwendung des Absatzes 2 ent-\nSteuervorteilen zu unterbleiben hat;\nfällt. Zuständige Zollstelle ist die erste oder letzte\n2. in welchen Fällen zur Vermeidung von Härten              an der Zollstraße gelegene Zollstelle (Eingangs-,\noder ungerechtfertigten Steuervorteilen an die          Ausgangszollstelle). Sie handelt hierbei für das\nStelle der in Absatz 1 bezeichneten Zeiträume           Finanzamt, in dessen Bezirk der ausländische Be-\nvon fünf oder zehn Jahren ein der üblichen Ver-         förderer die Grenze überschreitet (zuständiges\nwendungsdauer des Wirtschaftsgutes entspre-             Finanzamt).\nchender längerer Zeitraum tritt, der jedoch zwan-          (6) Der ausländische Beförderer kann beim\nzig Jahre nicht überschreiten darf;                     Finanzamt beantragen, daß an die Stelle der Einzel-\n3. daß zur Vermeidung von Härten oder eines un-             besteuerung die Steuerberechnung nach den Ab-\ngerechtfertigten Steuervorteils bei einer unent-        sätzen 1 bis 4 tritt. Zuständig ist hierfür das Finanz-\ngeltlichen Veräußerung oder Uberlassung eines           amt, in dessen Bezirk der ausländische Beförderer\nWirtschaftsgutes                                        vorwiegend in das Inland einreist, sofern nicht diese\na) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in ent-        Zuständigkeit einem anderen Finanzamt übertragen\nsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6           worden ist. Weist der ausländische Beförderer nach,\nauch dann durchzuführen ist, wenn eine              daß ihm dieses Finanzamt den Antrag nach Satz 1\nÄnderung der Verhältnisse nicht vorliegt,           genehmigt hat, so unterbleibt die Berechnung der\nSteuer durch die Zollstelle. Bei der Einzelbesteue-\nb) der Teil des Vorsteuerbetrages, der bei einer\nrung gezahlte Umsatzsteuer ist vom Finanzamt an-\ngleichmäßigen Verteilung auf den in Absatz 6\nzurechnen.\nbezeichneten    Restzeitraum      entfällt, vom\nUnternehmer geschuldet wird,                           (7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.\nc) der Unternehmer den nach den Absätzen 1\nbis 6 oder Buchstabe b geschuldeten Betrag                                    § 17\ndem Leistungsempfänger wie eine Steuer in                     Änderung der Bemessungsgrundlage\nRechnung stellen und dieser den Betrag als\nVorsteuer abziehen kann.                               (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen\nsteuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1\nNr. 1 und 2 geändert, so haben\nSteuerberechnung\n1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt\n§ 16                                  hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und\nVeranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung             2. der Unternehmer, · an den dieser Umsatz ausge-\nführt worden ist, den dafür in Anspruch genom-\n(1) Bei der Berechnung der Steuer für die Umsätze\nmenen Vorsteuerabzug\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist, soweit nicht Ab-\nsatz 5 gilt, auszugehen von der Summe der Umsätze,          entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen\ndie der Unternehmer in einem Kalenderjahr (Ver-             sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen,\nanlagungszeitra um) ausgeführt hat. Der Steuer sind         in dem die Änderung des Entgelts eingetreten i,st.\ndie nach § 14 Abs. 2 und 3 geschuldeten Steuerbe-              (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn das vereinbarte\nträge hinzuzurechnen.                                       Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder son-\n(2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer             stige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird\nsind die in den Veranlagungszeitraum fallenden,             das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuer-\nnach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen.          betrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.\nEinfuhrumsatzsteuer ist von der Steuer für den Ver-            (3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer ab-\nanlagungszeitraum abzusetzen, in dem sie entrichtet         gezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder er-","1692                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nstattet worden, so hat der Unternehmer den Vor-            (4) Ubersteigt die vom Unternehmer nach Ab-\nsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1       satz 1 für den Veranlagungszeitraum berechnete\nSatz 2 gilt sinngemäß.                                  Steuer die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergeben-\nden Beträge, so ist der Unterschiedsbetrag binnen\n(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich be-      einem Monat nach Abgabe der Steuererklärung zu\nsteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines     entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Voraus-\nbestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert            zahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unbe-\n(z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat        rührt. Ist die bei der Veranlagung festgesetzte\nder Unternehmer dem Abnehmer der Lieferungen            Steuer höher als die vom Unternehmer für den Ver-\noder dem Empfänger der sonstigen Leistungen einen       anlagungszeitraum berechnete Steuer, so _ist der\nBeleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich     Unterschiedsbetrag binnen einem Monat nach Be-\ndie Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich       kanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Ergibt\nbesteuerten Umsätze verteilt.                           sich durch die Veranlagung ein Uberschuß zugun-\nsten des Unternehmers, wird er an ihn zurückge-\nVeranlagung,                        zahlt.\nVoranmeldung und Vorauszahlung                     (5) In den Fällen des § 16 Abs. 5 (Einzelbesteue-\n§ 18                           rung) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie\nfolgt zu verfahren:\n(1) Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalen-\n1. Der ausländische Beförderer hat für jede einzelne\nderjahres oder des kürzeren Veranlagungszeitraums\nFahrt eine Steuererklärung auf einem Vordruck\nzur Steuer veranlagt. Er hat nach Ablauf des Kalen-\nnach amtlich bestimmtem Muster in zwei Stücken\nderjahres eine Steuererklärung auf einem Vordruck            bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.\nnach amtlich bestimmtem Muster abzugeben, in der\ner die Steuer nach § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17 selbst    2. Die zuständige Zollstelle setzt für das zuständige\nzu berechnen hat. In den Fällen des § 16 Abs. 3              Finanzamt (§ 16 Abs. 5 Satz 4) die Steuer auf\nund 4 ist die Steuererklärung binnen einem Monat             beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt\nnach Ablauf des kürzeren Veranlagungszeitraums               ein Stück dem ausländischen Beförderer zurück,\nabzugeben. Ein Steuerbescheid ist nicht zu erteilen,         der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat.\nwenn der Unternehmer auf ihn unter der Voraus-          3. Hat sich die Besteuerungsgrundlage nachträglich\nsetzung verzichtet hat, daß die Steuer nicht abwei-          geändert, so hat der ausländische Beförderer der\nchend von der Steuererklärung festgesetzt wird.              Ausgangszollstelle eine neue Steuererklärung in\nder in Nummer 1 bestimmten Stückzahl abzu-\n(2) Der Unternehmer hat, soweit nicht Absatz 5            geben. Die Ausgangszollstelle berichtigt die\ngilt, binnen zehn Tagen nach Ablauf jedes Kalender-          Steuerfestsetzung. Gleichzeitig ist eine Mehr-\nmonats (Voranmeldungszeitraum) eine Voranmel-                steuer nachzuentrichten oder eine Uberzahlung\ndung auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem              zu erstatten.\nMuster abzugeben, in der er die Steuer für den Vor-\nanmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu be-\nrechnen hat. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind ent-                   Besteuerung von Unternehmern\nsprechend anzuwenden. Der Unternehmer hat                            mit niedrigem Gesamtumsatz\ngleichzeitig die Vorauszahlung zu entrichten. Ergibt\n§ 19\nsich in der Voranmeldung ein Uberschuß zugunsten\ndes Unternehmers, wird er in den folgenden Voran-           (1) Für Unternehmer, deren Gesamtumsatz zuzüg-\nmeldungszeitraum vorgetragen. Ein Uberschuß von         lich der darauf entfallenden Steuer im vorangegan-\nmehr als 1 000 Deutsche Mark ist auf Antrag zurück-     genen Kalenderjahr 60 000 Deutsche Mark nicht\nzuzahlen. Beträgt die Steuerschuld für das voran-       überstiegen hat, beträgt die Steuer für ihre Umsätze\ngegangene Kalenderjahr weniger als 2 400 Deutsche       im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vier vom Hun-\nMark, ist das Kalendervierteljahr Voranmeldungs-        dert der Bemessungsgrundlage zuzüglich der Um-\nzeitraum. Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten,      satzsteuer. Die Vorschriften über den gesonderten\ndaß an Stelle des Kalendervierteljahres der Kalen-     Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1)\ndermonat Voranmeldungszeitraum ist. Ist zu erwar-       und über den Vorsteuerabzug (§ 15) sind für diese\nten, daß die Steuerschuld für das laufende Kalender-    Unternehmer nicht anzuwenden. § 4 bleibt unbe-\njahr den Betrag von 600 Deutsche Mark nicht über-       rührt. Die Steuer für die Umsätze ist nach verein-\nsteigt, kann das Finanzamt den Unternehmer von          nahmten Entgelten zu berechnen.\nder Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen            (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Unter-\nund Entrichtung der Vorauszahlungen entbinden.         nehmer von seinem Gesamtumsatz zuzüglich der\n(3) Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.      darauf entfallenden Steuer einen Umsatzfreibetrag\nDie Vorauszahlung ist Steuer im Sinne der Reichs-       von 12 000 Deutsche Mark absetzen. Ubersteigt der\nabgabenordnung. Gibt der Unternehmer bis zum           Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden\nSteuer 40 000 Deutsche Mark, wird der Freibetrag\nAblauf der Voranmeldungsfrist eine Voranmeldung\num drei Fünftel des Betrages gekürzt, um den der\nnicht ab oder hat er in einer Voranmeldung die Vor-\nauszahlung nicht richtig berechnet, setzt das Finanz-   Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden\nSteuer 40 000 Deutsche Mark übersteigt.\namt die Vorauszahlung fest. Als Zeitpunkt ihrer\nFälligkeit gilt der zehnte Tag nach Ablauf des Vor-         (3) Gesamtumsatz ist die Summe der steuerpflich-\nanmeldungszeitraums.                                    tigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2","Nr. 96  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973                         1693\nzuzüglich der nach § 4 Nr. l bis 5 steuerfreien Um-    und §§ 24 und 25 des Zollgesetzes          sinngemäß.\nsätze, abzüglich der Geschäftsveräußerungen (§ 10      Die Vorschriften der §§ 40 und 52 des Zollgesetzes\nAbs. 4). Ifat der Unternehmer seine gewerbliche        gelten nur dann sinngemäß, wenn der Antragsteller\noder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des        hinsichtlich des wieder auszuführenden (§ 40 des\nKalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche        Zollgesetzes) oder veredelt wieder einzuführenden\nGesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzu-         (§ 52 des Zollgesetzes) Gegenstandes nicht oder\nrechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei      nicht in vollem Umfange nach § 15 Abs. 1 Nr. 2\nzugunsten des Unternehmers als volle Kalendermo-       zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Gegenstände,\nnate zu behandeln.                                     die nicht dem Wertzoll unterliegen, sind wie solche\n(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum        zu behandeln, die dem Wertzoll unterliegen. Soweit\nzehnten Tt1ge nach Ablauf des ersten Voranmel-         die Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhr abschöp-\ndungszeitri:lurns eines Kalenderjahres gegenüber       fungspflichtiger Gegenstände erhoben wird, gelten\ndem Finanzamt C!rklären, daß er seine Umsätze nicht    die Vorschriften des Abschöpfungserhebungsge-\nder Besteuerung mich den Absätzen l bis 3, son-         setzes sinngemäß.\ndern nach dPn d 1l~Jemeinen Vorschriften dieses Ge-       (3) Entsteht für den eingeführten Gegenstand\nsetzes unterwerfen wil 1. Die Erklärung bindet den     nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhr-\nUnternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie     umsatzsteuerschuld eine Zoll- oder Verbrauch-\nkann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalender-        steuerschuld oder wird für den eingeführten Gegen-\njahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spä-     stand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer-\ntestens bis zum zehnlen Tag nach Beginn dieses        .schuld unbedingt, so entsteht eine weitere Einfuhr-\nKalenderjc.1hres zu erkldren.                          umsatzsteuerschuld; ihre Bemessungsgrundlage ist\ndie entstandene Zollschuld oder die entstandene\nBesteuerung nach vereinnahmten Entgelten           oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuerschuld.\nDas gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem Zeit-\n§ 20                         punkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer-\n(1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß    schuld bearbeitet oder verarbeitet worden ist.\nein Unternehmer,                                       Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Ver-\nbrauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 3\n1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorange-\ngelten nur, wenn derjenige, der den Zoll oder die\ngangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250 000\nVerbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des\nDeutsche Mark betragen hat,\neingeführten Gegenstandes nicht oder nicht in vol-\noder                                               lem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 zum Vorsteuer-\n2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und     abzug berechtigt ist.\nauf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regel-         (4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 161 Abs. 2      Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nder Reichsabgabenordnung befreit ist,             Bundesrates bedarf, unter den sinngemäß anzuwen-\ndie Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten für   denden Voraussetzungen der §§ 24 und 25 Abs. 1\ndie ausgeführten Umsätze (Solleinnahmen), sondern      und 3 des Zollgesetzes Steuerfreiheit oder Steuer-\nnach den vereinnahmten Entgelten (Isteinnahmen)        ermäßigung anordnen, soweit durch sie nicht unan-\nberechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Num-      gemessene Steuervorteile entstehen.\nmer 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers\n(5) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nund liegt die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nvor, so ist die Erlaubnis zur Besteuerung nach den\nBundesrates bedarf, für Gegenstände, die weder\nIsteinnahmen auf diese Betriebe zu beschränken. Bei\nzum Handel noch zur gewerblichen Verwendung\neinem Wechsel der Besteuerungsart dürfen Umsätze\nbestimmt und insgesamt nicht mehr als 240 Deutsche\nnicht doppelt erfaßt werden oder unversteuert blei-\nMark wert sind, Steuerfreiheit oder Steuerermäßi-\nben.\ngung anordnen, soweit dadurch schutzwürdige\n(2) Ist die Besteuerung nach den Isteinnahmen       Interessen der inländischen Wirtschaft nicht ver-\ngestattet, so treten in diesem Gesetz an die Stelle    letzt werden.\nder vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Ent-\n(6) § 80 des Zollgesetzes gilt entsprechend.\ngelte. Bei der Berechnung der Steuer nach § 16\nAbs. 1 und § 18 Abs. 2 ist anstatt von den ausge-\nführten Umsätzen von den für die Umsätze verein-\nAufzeichnungspflichten\nnahmten Entgelten auszugehen.\n§ 22\nSondervorschriften                      (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststel-\nfür die Einfuhrumsatzsteuer              lung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berech-\nnung Aufzeichnungen zu machen.\n§ 21\n(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen\n(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauch-     sein\nsteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung.\n1. die vereinbarten Entgelte für die vom Unterneh-\n(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vor-         mer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Lei-\nschriften für Zölle - ausgenommen § 5 Abs. 5 Nr. 1         stungen; dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich","1694                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\ndie Entgelle clllf die steuerpflichtigen Umsätze,       deren Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegange-\ngetrennt nach Steuersctlzen, und auf die steuer-        nen Kalenderjahr jedoch nicht mehr als 250 000\nfreien Umsätze verteilen;                               Deutsche Mark betragen hat.\n2. die Bemcssungsgrundlc1~Jen für den Eigenver-                (4) Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen\nbrnuch;                                                 für eine Besteuerung nach Durchschnittsätzen im\n3. die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und        Sinne des Absatzes 1 gegeben sind, können späte-\nsonstige Leistungen, die an den Unternehmer für         stens bis zum zehnten Tage nach Ablauf des ersten\nsein Unternehmen ausgeführt worden sind, und            Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres beim\ndie~ auf diese lJrnslitze entfallende Steuer;           Finanzamt beantragen, nach den festgesetzten\n4. die eingeführten Gegenstände nach ihrer Menge,           Durchschnittsätzen besteuert zu werden. Die Erklä-\ndie Bemessun~Jsgrundlage (§ 11) und die für die         nmg bindet den Unternehmer mindestens für zwei\nEinfuhr entrichtete oder i rn Falle des Zahlungs-       Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Be-\naufschubs zu entrich tonde Einfuhrumsatzsteuer.         ginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.\n(3) In dc~n Fällen des § 15 Abs. 4 muß aus den           Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tage\nAufzeichnungen ck:s Unternehmers eindeutig und              nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Eine\nleicht nachprüfbar hervorgehen, welche Vorsteuer-           erneute Besteuerung nach Durchschnittsätzen ist\nbeträge den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug                frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren\nnach § 15 Abs. 2 führenden Umsätzen zuzurechnen             zulässig.\nsind. Macht der Unternehmer von der Vorschrift\ndes § 15 Abs. 6 Gebrauch, so hat er die Aufzeich-                                       § 24\nnungspflichten der Absätze~~ l bis 3 für jeden Betrieb\nDurchschnittsätze\ngesondert zu erfülkn. In den Fällen des § 15 Abs. 7\nfür land- und forstwirtschaftliche Betriebe\noder § 15a hat der Unternehmer die Berechnungs-\ngrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen, der                 (1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirt-\nvon ihm in den in Betracht kommenden Kalender-              schaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird\njahren durchzuführen ist.                                   die Steuer wie folgt festgesetzt:\n(4) Der Bundesminister der Finanzen kann mit             1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-                   forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen\nnung nähere Bestimmungen darüber treffen, wie                    Sägewerkserzeugnisse, auf drei vom Hundert,\ndie Aufzeichnungspflichten zu erfüllen sind und in\n2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der\nwelchen Fällen Erleichterungen bei der Erfüllung                 in der Anlage 1 aufgeführten Sägewerkserzeug-\ndieser Pflichten ~Jewährt werden können.                         nisse und für die sonstigen Leistungen auf fünf\nvom Hundert,\nBesteuerung nach Durchschnittsätzen                3. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der\nin der Anlage 1 nicht aufgeführten Sägewerkser-\n§ 23                                zeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen\nAllgemeine Durchschnittsätze                       Flüssigkeiten auf elf vom Hundert\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann mit                  und\nZustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des            4. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1\nBesteuerungsverfahrens für Gruppen von Unterneh-                 Nr. 1 und 2 auf acht vom Hundert\nmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrund-\nlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und          der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach § 4\ndie nicht verpflichte1 sind, Bücher zu führen und auf       mit Ausnahme der Nummern 1 bis 5 bleiben unbe-\nGrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig               rührt; § 9 fin.det keine Anwendung. Für die Ausfuhr-\nAbschlüsse zu machen (§ 160 Abs. 1, § 161 Abs. 1            lieferungen und die im Ausland bewirkten Liefe-\nNr. l der Reichsabgabenordnung), durch Rechts-               rungen der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Gegen-\nverordnung Durchschni IJsi:itzc' festsetzen für             stände ermäßigt sich die Steuer wie folgt: bei Säge-\nwerkserzeugnissen auf fünf vom Hundert, bei Ge-\n1. die nach § 15 ubziehbaren Vorsleuerbeträge oder          tränken und alkoholischen Flüssigkeiten auf acht\ndie Grundlagen ihrer Berechnung oder                    vom Hundert. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit\n2. die zu enlrichlenclc S!eucr ocler die Grundlagen          sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzu-\nihrer Bc~rechnung.                                      rechnen sind, auf drei vom Hundert, in den übrigen\n(2) Die DurchsdrniHsi.:ilzc müssen zu einer Steuer       Fällen des Satzes 1 auf fünf vom Hundert der Be-\nführen. dje nichl wesentlich von dem Betrage ab-            messungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt.\nweicht. der sich nuch diesem Gesetz ohne Anwen-              Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist anzu-\ndung der Durchschnittsätze ergeben würde.                   wenden.\n(3) Der Bundesrn inister der Finanzen kann durch            (2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb\nRechtsverordnung rnjt Zustimmung des Bundesrates             gelten\ngestatten, daß die nach Absatz 1 festgesetzten               1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der\nDurchschnittsätze auch von Unternehmern in An-                   Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baum-\nspruch genommen werden, die verpflichtet sind,                   schulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzen-\nBücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestands-              teile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die\naufnahmen re~Jelmäßig Abschlüsse zu machen,                      Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fisch-","Nr. 96     Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973                         1695\nzucht für die BinnenfischE'.rei und Teichwirtschaft,  rung aus anderen Unterlagen ergeben, durch Rechts-\ndie Imkerei, die W,mcforschi:iferei sowie die Saat-   verordnung von der Führung des Steuerheftes be-\nzucht,                                                freien und diese Befreiung an Auflagen knüpfen.\n2. Tierzucht- und Tierlwltun~Jsbetriebe, soweit ihre         (3) Zur Sicherung des Steueranspruchs kann der\nTierbestünde ndch § 51 und§ 51a des Bewertungs-      Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des\ngesetzes zur landwirl.schaft.lichen Nutzung ge-       Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,\nhören oder wenn Hir sie die Voraussetzungen des       daß die Steuer in den Fällen, in denen ein Unter-\n§ 122 Abs. 2 des bezeichneten Gesetzes vorliegen.     nehmer im Inland weder einen Wohnsitz noch sei-\nZum land- und torslwirlschclltlichen Betrieb gehören     nen Sitz hat, im Abzugsverfahren durch den Lei-\nauch die Nebenbetriebe, die dem land- und forst-          stungsempfänger zu entrichten ist. Dabei können\nwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.         insbesondere geregelt werden:\nAls land- und Jorstwirtsc'hi:1ftlicher Betrieb gilt auch  1. die Art und Weise der Berechnung der einzube-\nein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, wenn im übri-            haltenden und abzuführenden Steuer und der\ngen die Merkmale eines land- und forstwirtschaft-             Ausschluß der §§ 19 und 24,\nlichen Betriebes vorliegen.\n2. die Aufzeichnungspflichten des Leistungsemp-\n(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1            fängers und seine Verpflichtung zur Ausstellung\nbezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus,                einer Bescheinigung über die einbehaltene oder\nso ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als         abgeführte Steuer,\ngesondert geführter Betrieb im Sinne des § 15 Abs. 6 • 3. die Haftung des Leistungsempfängers für die ein-\nzu behandeln.                                                 zubehaltende und abzuführende Steuer sowie die\nZahlungspflicht des Leistungsempfängers oder\n(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum\neines Dritten bei der Ausstellung einer unrich-\nzehnten Tage nach Ablauf des ersten Voranmel-\ntigen Bescheinigung,\ndungszeitraums eines Kalenderjahres gegenüber\ndem Finanzamt erklären, daß seine Umsätze vom 4. der Verzicht auf die Besteuerung des Unterneh-\nBeginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den                mers,\nAbsätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen 5. die Pflicht des Unternehmers, die Steuer für die\nVorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sol-            dem Abzugsverfahren unterliegenden Umsätze\nlen. Die Erklärung bindet den Unternehmer min-                nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen,\ndestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit\nWirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an               6.   die  Anrechnung    der   einbehaltenen oder  abge-\nwiderrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis            führten Steuer  bei  der   Besteuerung des  Unter-\nzum zehnten Tage nach Beginn dieses Kalender-                 nehmers.\njahres zu erklären.\nDurchführung\n§ 26\nSteueraufsicht                           (1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\n§ 25                           des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Wah-\nrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur\n(1) Bei einer Beförderung von Personen im grenz-\nBeseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder\nüberschreitenden Beförderungsverkehr mit Kraft-          zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den\nfahrzeugen hat der ausländische Beförderer in den        Umfang der in diesem Gesetz enthaltenen Steuer-\nFällen des § 16 Abs. 5 die Steuerfestsetzung mit der\nbefreiungen, Steuerermäßigungen und des Vor-\nSteuerquittung (§ 18 Abs. 5 Nr. 2) und in den Fällen      steuerabzugs näher bestimmen sowie die zeitlichen\ndes § 16 Abs. 6 die Bescheinigung des zuständigen        Bindungen nach § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 4 und § 24\nFinanzamts während der Fahrt im Inland mit sich           Abs. 4 verkürzen.\nzu führen. Unterliegt: die Beförderung nicht der Ein-\nzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5, hat der auslän-             (2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zu-\ndische Beförde.rer der zuständigen Zollstelle eine        stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nschriftliche Anzeige über die grenzüberschreitende        den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Gesetzes\nBeförderung auf einem Vordruck nach amtlich be-           und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nstimmtem Muster einzureichen. Das gilt nicht für          Rechtsverordnungen, in denen auf den Zolltarif hin-\nBeförderungen im grenzüberschreitenden Linienver-         gewiesen wird, dem Wortlaut des Zolltarifs in der\nkehr.                                                     jeweils geltenden Fassung anpassen.\n(2) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer            (3) Der Bundesminister der Finanzen kann unbe-\ngewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer           schadet der Vorschrift des § 131 der Reichsabgaben-\nsolchen von Haus zu I-faus oder auf öffentlichen          ordnung anordnen, daß die Steuer für folgende Um-\nsätze erlassen wird, soweit der Unternehmer keine\nStraßen oder c1n anderen öffentlichen Orten Umsätze\nausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein Steuer-        Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer\nheft nach einem amtlich bestimmten Muster zu füh-         (§ 14 Abs. 1) ausgestellt hat:\nren. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zu-         l. für Beförderungen im grenzüberschreitenden Be-\nstimmung des Bundesrates Gruppen von Unterneh-                förderungsverkehr mit Luftfahrzeugen. Das gilt\nmern, bei denen sich die Grundlagen der Besteue-              für Beförderungen durch Luftverkehrsunterneh-","1696                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nmen mit Sitz im Ausland nur dann, wenn in dem              (4) Hat der Unternehmer Entgelte für nach dem\nLande, in dem das Luftverkehrsunternehmen sei-        31. Dezember 1967 ausgeführte Lieferungen oder\nnen Sitz hat, eine Umsatzsteuer oder ähnliche         sonstige Leistungen den bis zum Inkrafttreten dieses\nSteuer von den Luftverkehrsunternehmen der            Gesetzes geltenden umsatzsteuerrechtlichen oder\nBundesrepublik nicht erhoben wird;                    beförderungsteuerrechtlichen Vorschriften unter-\nworfen, so ist er berechtigt, die Steuer, die er für\n2. für Beförderungen im Luftverkehr mit Berlin\nden ersten Voranmeldungszeitraum nach dem In-\n(West), solange und soweit sich aus der gegen-\nkrafttreten dieses Gesetzes schuldet, um die inso-\nwärtigen Stellung Berlins (West) im Hinblick auf\nweit entrichteten Steuerbeträge zu kürzen. § 18\nden Luftverkehr Besonderheiten ergeben.\nAbs. 2 Sätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.\n(4) Die Bundesregierung kann durch allgemeine\nVerwallungsvorschrift mit Zustimmung des Bundes-              (5) Für die Einfuhrumsatzsteuer ist dieses Gesetz\nrates unbeschadet der Vorschrift des § 131 der             anzuwenden, soweit der für die Entstehung dieser\nReichsabgabenordnung die Interessen des inner-             Steuer maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezem-\ndeutschen Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwi-          ber 1967 liegt.\nschen den Währungsgebieten der Deutschen Mark\n(6) Die Vorschrift des § 3 Abs. 10 ist auf Umsätze\nund der Mark der Deutschen Demokratischen Repu-\nanzuwenden, die nach dem 30. Juni 1973 ausgeführt\nblik durch vollen oder teilweisen Steuererlaß\nwerden.\nberücksichtigen.\n(7) Di,e Vorschriften des § 4 Nr. 4 und 14 sind auf\n(5) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\n. Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nmächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu\n1971 ausgeführt werden.\ndiesem Gesetz erlassenen Durchführungsvermdnun-\ngen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem                 (8) Die Vorschri.ft de s § 4 Nr. 19 Buchstabe a ist\n1\nDatum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-          auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 29. Juni\ngraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-             1973 ausgeführt werden.\nmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\n(9) Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 11 i,st auf\nUmsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1973\nObergangs- und Schlußvorschriften                ausgeführt werden.\n§ 27                                (10) Die Vorschrift de,s § 8 Abs. 3 ist auf Umsätze\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 aus-\nAllgemeine Ubergangs- und                    geführt werden.\nAnwendungsvorschriften\n(11) Die Vorschrift des§ 10 Abs. 1 i:st auf Umsätze\n(1) Dieses Gesetz ist, soweit in den folgenden Ab-\nanzuwenden, die nach dem 30. Juni 1973 ausgeführt\nsätzen nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze im\nwerden.\nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 anzuwenden, die\nnach dem 31. Dezember 1967 ausgeführt worden                    (12) Die Vorschrift des § 15 Abs. 7 ist auf Wirt-\nsind. Für Lieferungen und sonstige Leistungen gilt schaftsgüter, die der Unternehmer nach dem 8. Mai\ndies ohne Rücksicht darauf, wann das Entgelt ver- , 1973 erstmalig zur Ausführung von Umsätzen ver-\neinbart oder vereinnahmt worden ist. Die Vorschrift wendet, nicht mehr anzuwenden.\ndes § 15 Abs. 7 ist erstmals auf Wirtschaftsgüter\nanzuwenden, die der Unternehmer nach Ablauf der                (13) Die Vorschrift des § 15a ist auf Wirtschafts-\nin § 30 Abs. 1 in der Fassung des Umsatzsteuergeset- güter anzuwenden, die der Unternehmer nach dem\nzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 bezeichne- ! 8. Mai 1973 erstmalig zur Ausführung von Umsätzen\nten Ubergangszeit der Verwendung oder Nutzung verwendet. Entsprechendes gilt bei nachträglichen\nals Anlagevermögen zuführt.                               Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Wirt-\nschaftsgüter, die der Unternehmer bereits vor dem\n(2) Auf Umsätze, Ausfuhrvorgänge oder Beförde- 9. Mai 1973 zur Ausführung von Umsätzen verwen-\nrungen, die der Unternehmer vor dem 1. Januar\ndet hat.\n1968 bewirkt hat, sind die bis zum Inkrafttreten\ndieses Gesetzes geltenden umsatzsteuerrechtlichen Für Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer in der\noder beförderungsteuerrechtlichen Vorschriften an- Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 8. Mai 1973 erst-\nzuwenden.                                                 malig zur Ausführung von Umsätzen verwendet hat,\n(3) Ein Unternehmer, der die Steuer für die bis        gilt  außerdem   folgendes:\nzum 31. Dezember 1967 ausgeführten Umsätze nach            1. Ist die Verwendungsdauer kürzer als der nach\nden Ist.einnahmen berechnet, kann die am Schluß                 § 15 Abs. 7 oder auf Grund des § 15 Abs. 8 Nr. 4\ndes Jahres 1967 für diese Umsätze noch nicht ver-               in Betracht kommende Berichtigungszeitraum, so\neinnahmten Entgelte den im Dezember 1967 verein-                ist wi,e in den Fällen des § 15a Abs. 2 Sätze 2\nnahmten Entgelten hinzurechnen und gleichzeitig                 und 3 zu verfahren.\nmit ihnen der Besteuerung unterwerfen. Auf Antrag\nhat das Finanzamt unbeschadet der Vorschrift des           2. Werden diese Wirtschaftsgüter vom Unternehmer\n§ 127 der Reichsabgabenordnung die Entrichtung                 nach dem 8. Mai 1973 veräußert, überlassen oder\nder auf die noch nicht vereinnahmten Entgelte ent-             zum Eigenverbrauch entnommen, so ist auf diese\nfallenden Steuer entsprechend dem voraussicht-                  Umsätze § 15a Abs. 4 bis 6 und Abs. 7 Nr. 3 ent-\nlichen Zahlungseingang zu stunden.                              sprechend anzuwenden.","Nr. 96 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973                          1697\nDie Vorschrift des § 15a findet jedoch für den Unter-   Schluß des Jahres 1967 in einem Freihafen vorhan-\nnehmer keine Anwendung, bei dem die Vorschrift          den sind; in diesen Fällen sind die in § 25 Abs. 2\ndes § 30 Abs. 1 bi,s 8 auf das Wirtschaftsgut an-       des Umsatzsteuergesetzes 1951 in der zuletzt gelten-\nzuwenden ist.                                           den Fassung bezeichneten Vergütungssätze anzu-\nwenden. Satz 2 gilt nicht für Wasserfahrzeuge der\n(14) Die Vorschrift des § 24 ist wie folgt anzu-\nin Satz 3 bezeichneten Art, ihre Umbauten, Groß-\nwenden:\nreparaturen und für auftragsbezogene Vorräte im\n1. Absätze 1 und 2 letzter Satz auf Umsätze,            Sinne des Satzes 3.\ndie nach dem 31. Dezember 1969 ausgeführt wer-\nden;                                                   (2) Bei der Be;rechnung des abziehbaren Betrages\nist auszugehen\n2. Absatz 2 Nr. 2 auf Umsätze, die nach dem 31. De-\nzember 1970 ausgeführt werden.                      1. bei Unternehmern, die zum Schluß des Jahres\n1967 für die steuerliche Gewinnermittlung eine\n(15) Die Vorschrift des § 30 ist auf den Selbst-         Vermögensübersicht aufzustellen haben, von dem\nverbrauch anzuwenden, der in der Zeit vom 9. Mai            in dieser Ubersicht anzusetzenden Wert;\n1973 bis zum 30. April 1975 bewirkt wird. Hat der\nUnternehmer in diesem Zeitraum ein Wirtschaftsgut      2. bei anderen Unternehmern von den Anschaf-\nbestellt oder mit dessen Herstellung begonnen, so           fungs- oder Herstellungskosten. Ist der Teilwert\nentfällt für dieses Wirtschaftsgut die in Satz 1 be-        oder, falls er nicht in Betracht kommt, der ge-\nzeichnete Befristung für die Anwendung des § 30.            meine Wert niedriger, ist dieser anzusetzen. Bei\nDie Vorschrift des § 30 ist jedoch nicht anzuwen-           Gegenständen, die bereits am Schluß des letzten\nden, wenn der Selbstverbrauch auf ein Wirtschafts-          vor dem 31. Dezember 1967 endenden Wirt-\ngut entfällt, das vom Unternehmer nachweislich vor          schaftsjahres zum Vorratsvermögen des Unter-\ndem 9. Mai 1973 bestellt worden ist oder mit dessen         nehmers gehört haben, darf der Wertansatz nicht\nHerstellung der Unternehmer vor diesem Zeitpunkt            über den Bilanzansatz am Schluß dieses Wirt-\nbegonnen hat. Sätze 2 und 3 ge,lten sinngemäß               schaftsjahres hinausgehen.\nfür nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungs-      Der nach den Nummern 1 oder 2 maßgebliche Wert\nkosten bei Wirtschaftsgütern, die bereits der Ver-      vermindert sich um die darin enthaltenen Ver-\nwendung oder Nutzung zugeführt worden sind. Bei         brauchsteuern, soweit diese nicht mit Umsatzsteuer\nGebäuden gilt als Beginn der Herstellung der Zeit-      belastet sind. Er erhöht sich für die Gegenstände,\npunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung ge-         die der Unternehmer erworben und nicht bearbeitet\nstellt wird.                                            oder verarbeitet hat, um hundert vom Hundert und\nstatt dessen um fünfzig vom Hundert, soweit es sich\n§ 28                            um die in Absatz 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge,\nUbergangsregelung für das Vorratsvermögen          Umbauten, Großreparaturen und auftragsbezogenen\nVorräte handelt. Für die übrigen Gegenstände er-\n(1) Der Unternehmer, auf dessen Umsätze § 19         höht sich der maßgebliche Wert um zwanzig vom\noder § 24 nicht anzuwenden ist, kann für seine am       Hundert.\nSchluß des Jahres 1967 im Inland vorhandenen\nGegenstände des Vorratsvermögens als Vorsteuer             (3) Der Unternehmer ist zum Abzug nicht berech-\neinen Betrag abziehen, der sich aus der Anwendung       tigt, wenn die Gegenstände\ndes für .diese Gegenstände nach § 25 des Umsatz-        1. für sein Unternehmen ohne Erhebung von Aus-\nsteuergesetzes 1951 in der zuletzt geltenden Fas-           gleichsteuer eingeführt worden sind,\nsung jeweils in Betracht kommenden Vergütungs-\nsatzes für die Ausfuhrvergütung ergibt. Dies gilt       2. nach § 4 Ziff. 1 Buchstabe a des Umsatzsteuer-\nmit der Maßgabe, daß die Ausfuhrvergütungssätze             gesetzes 1951 in der zuletzt geltenden Fassung\nvon einhalb vom Hundert und fünf vom Hundert                steuerfrei eingeführt und an ihn nach § 4 Ziff. 2\ndes bezeichneten Gesetzes steuerfrei geliefert\njeweils durch eins vom Hundert und vier vom Hun-\ndert ersetzt werden und der Ausfuhrvergütungssatz           worden sind,\nfür Steinkohle (aus Nr. 27.01 des Zolltarifs) und für   3. zugleich in den in § 4 Ziff. 1 und 4 des Umsatz-\nKoks aus Steinkohle (aus Nr. 27.04 de,s Zolltarifs)         steuergesetzes 1951 in der zuletzt geltenden Fas-\nvon eins vom Hundert auf zwei vom Hundert erhöht            sung bezeichneten Freilisten auf geführt sind,\nwird. Für auftragsbezogene Vorräte, die der Unter-      4. von ihm zur Ausführung steuerfreier Umsätze\nnehmer für die Herstellung, den Umbau und die               im Sinne des § 4 Nr. 6 bis 26 verwendet werden\nGroßreparatur eines Wasserfahrzeugs der Zolltarif-\nnummern 89.01 bis 89.03 (ausgenommen Sportboote             oder\nohne eingebauten Motor und Schlauchboote) ver-          5. noch nicht gewonnene Bodenschätze sind.\nwendet und die bei ihm am Schluß des Jahres 1967        Nummer 3 entfällt, wenn der Unternehmer nach-\ndem Auftrag entsprechend verbucht sind, gilt der        weist, daß er die Gegenstände hergestellt hat oder\nVergütungssatz, der für den Gegens,tand de.s Auf-       ihre Lieferung an ihn oder eine vorausgegangene\ntrags anzuwenden ist. Für Wasserfahrzeuge der in        Lieferung steuerpflichtig gewesen ist.\nSatz 3 bezeichneten Art, ihre Umbauten, für Groß-\nreparaturen an ihnen und für auftragsbezogene Vor-         (4) Der abziehbare Betrag ist spätestens von der\nräte im Sinne des Satzes 3 kann der Unternehmer         Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeit-\neinen Abzug auch dann vornehmen, wenn sie bei           raum des ersten Kalenderjahres nach Inkrafttreten\nihm als Gegenstände des Vorratsvermögens am             dieses Ge,setzes abzus,etzen. Wi:11 der Unternehmer","1698                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nden Bctrcig f rühcr qc~ll.cnd mcJchen, so kann er die                                § 29\nlläUlt; d<-!s Belrd~ws von dc!r Vorauszahlung eines                    Umstellung langfristiger Verträge\nVoranmcld un9szci 1.rd umes c1bsctzen. Der verblei-\nbencfo Betrug isl dllf die restlichen Voranmeldungs-          (1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der\nzeiträurne (ljeses Kttlcnckrjahres gleichmäßig zu          vor dem 1. Oktober 1967 abgeschlossen worden ist,\nverteilen. Jst der abziehbc1re Gescnntbetrag nicht         so kann, falls auf Grund der Vorschriften dieses\nhöh(:;r als 1 000 Dc!ulsclw Mdl'k, kimn C!r in einem       Gesetzes die umsatzsteuerliche Belastung der Lei-\nBetra~J i:l bqesetzt Wt!rden.                              stung sich nicht unwesentlich erhöht oder vermin-\ndert, der eine Vertragsteil von dem anderen einen\n(5) Wird Ausgll'ichsteun fü1 c!inen eingeführten        angemessenen Ausgleich verlangen; soweit vor\nGegensterne! nc1ch den bis zu1n lnk rnfttreten dieses     Inkrafttreten dieses Gesetzes Vergütungssätze für\nGesetzes gelternlcn Vorschriften erst nach dem In-         die Ausfuhrvergütung oder die Ausfuhrhändlerver-\nkrafttreten erhoben, so kmm der abziehbare Betrag          gütung festgesetzt worden sind, sollen diese bei der\nfür den Gegenslc1nd abweichend von Absatz 4 Satz 1        Ermittlung der bisherigen umsatzsteuerlichen Be-\nfür den Vorcmrnelclungszeitraurn geltend gemacht           lastung berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht,\nwerden, in clern cl ie Ausgleichsteuer zu entrichten      soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben.\nist. Im ersten Kalenderjahr rn1ch dem Inkrafttreten       Ist streitig, ob die umsatzsteuerliche Belastung sich\ndieses Gesetzes ist der Betrag in entsprechender          nicht unwesentlich erhöht oder vermindert hat und\nAnwendung von Absatz 4 Sätze 2 und 3 auf die Vor-         in welcher Höhe ein Ausgleich verlangt werden\nanmeldungszeiträurne zu verteilen. Absatz 4 Satz 4        kann, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung\ngilt en tsprechencl.                                     • entsprechend anzuwenden.\n(6) Die    Voraussetzungen für den Abzug sind             (2) Weist der Unternehmer nach, daß er einen\nbuchmäßig nachzuweisen. Aus den Aufzeichnungen            angemessenen Ausgleich im Sinne des Absatzes 1\nmüssen eincleuti~J und leicht nachprüfbar zu ersehen      für die Erhöhung der umsatzsteuerlichen Belastung\nsein                                                      seiner Leistung nicht erlangen kann, weil der Ver-\ntrag deutschem Recht nicht unterliegt, so kann der\n1. die Menge, der anzusetzende Wert und die han-\nBundesminister der Finanzen unbeschadet der Vor-\ndelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes,\nschrift des § 131 der Reichsabgabenordnung anord-\n2. die Zolltarifnummer, der Vergütungssatz und der        nen, daß die Steuer bis zur Höhe der Mehrbelastung\nfür den einzelnen Gegenstand berechnete Ab-           erlassen wird.\nzugsbetrag,\n3. in den Fällen, in denen sich der für die Berech-                                  § 30\nnung des abzieh baren Belrages maßgebliche Wert                  Vorübergehende Erhebung der Steuer\num hundert oder fünfzig vom Hundert erhöht,                            für den Selbstverbrauch\nder Nachweis, clc1ß die Gegenstände erworben                     zum Ausschluß des Vorsteuerabzugs\nund nicht bearbeitet oder verarbeitet worden                 bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens\nsind,\n(1) Neben den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Um-\n4. bei Gegenständen, die in den in § 4 Ziff. 1 und 2      sätzen unterliegt auch der Selbstverbrauch der Um-\ndes Umsatzsteuergesetzes 1951 in der zuletzt gel-     satzsteuer.\ntenden Fassung bezeichneten Freilisten aufge-\n(2) Selbstverbrauch liegt vor, wenn ein Unterneh-\nführt sind, der Nachweis, daß die Voraussetzun-\nmer abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter, die\ngen des Absatzes 3 Nr. 2 nicht vorliegen, und\nnicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern im\n5. der Zeitpunkt der Entrichtung der Ausgleich-           Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes\nsteuer, wenn der Gegenstand für das Unterneh-         gehören, im Inland der Verwendung oder Nutzung\nmen eingeführt worden ist.                            als Anlagevermögen zuführt. Satz 1 ist für nach-\nträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten\n(7) Der Unternehmer kann den abziehbaren Be-           bei Wirtschaftsgütern der in Satz 1 bezeichneten\ntrag in der Weise berechnen, daß er für alle Ge,gen-      Art sinngemäß anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gel-\nstände seines Vorratsvermögens an Stelle der in           ten auch für entsprechende Wirtschaftsgüter, die\nBetracht kommenden Vergütungssätze folgende               nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.\nPauschalsätze wählt:\n(3) Die Steuerpflicht tritt nicht ein, wenn\n1. eins vom Hundert für alle in der Anlage 2 be-\nzeichneten Gegenstände;                               1. es sich um ein Wirtschaftsgut der in § 4 Nr. 4\nbezeichneten Art handelt,\n2. einundeinhalb vom Hundert für alle in der An-\n2. der Unternehmer das Wirtschaftsgut durch einen\nlage 1 bezeichneten Gegenstände;\nnach § 4 Nr. 9 Buchstabe a steuerfreien Umsatz\n3. zweiundeinhalb vom Hundert für alle anderen                erworben hat,\nGegenstände.\n3. der Unternehmer das Wirtschaftsgut zur Ausfüh-\n(8) Soweit der Unternehmer den Nachweis nach               rung von Umsätzen verwendet, die nach § 15\nAbsatz 6 Satz 2 Nr. 2 nicht führt, ist bei Berech-            Abs. 2 zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug füh-\nnung des abziehbaren Betrages der Pauschalsatz                 r•en, oder\nvon eins vom Hundert anzuwenden. Die Absätze 2            4. auf die Umsätze des Unternehmers § 19 oder § 24\nund 3 bleiben unberührt.                                      anzuwenden ist.","Nr. 9ö -- Ta-g der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973                         1699\nLiegen für den Unternehmer die Voraussetzungen              um den Anteil, zu dem der Unternehmer in diesem\ndes § 15 Abs. 3 ode,r 4 vor, tri-tt die Steuerpflicht       Jahr nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen\ninsoweit nicht ein, als er zum Vorsteuerabzug nicht         ist.\nberechtigt ist.                                                (8) Für die Berechnung, Veranlagung, Voranmel-\n(4) Bemessungsgrundlage sind die nach einkom-            dung und Entrichtung der Steuer sind § 16 Abs. 1\nmensteuerrechtlichen Vorschriften ermittelten tat-          bis 4 und § 18 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwen-\nsächlichen und nicht um empfangene Zuschüsse                den. Das Finanzamt kann verlangen, daß der Unter-\ngeminderten Anschaffungs- oder Herstellungs-                nehmer die Steuererklärung und die Voranmeldung\nkosten, jedoch ohne die Steuer für den Selbstver-           für die Steuer auf einem Vordruck nach amtlich\nbrc.rnch. Bei Wirtschaftsgütern, für die tatsächliche       bestimmtem Muster gesondert abgibt. § 22 Abs. 1\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten nicht vor-            ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß aus den Auf-\nliegen oder die in ein Betriebsvermögen eingelegt           zeichnungen des Unternehmers die Bemessungs-\nwerden, tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder          grundlage und der Zeitpunkt des Selbstverbrauchs\nHerstellungskosten der Teil wert im Zeitpunkt der           sowie der Kürzungsbetrag zu ersehen sein müssen.\nZuführung zur Verwendung oder Nutzung als An-                  (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nlagevermögen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ntreten an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstel- rates die in Absatz 5 bezeichneten Steuersätze\nlungskosten die nachträglichen Anschaffungs- oder gleichmäßig zu senken ,oder zu bestimmen, daß die\nHerstellungskosten. In den Fällen des Absatzes 3 Absätze 1 bis 8 nicht anzuwenden sind, wenn Stö-\nSatz 2 ist von dem Anteil der Bemessungsgrund- . rungen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts\nlage auszugeheri, zu dem der Unternehmer zum Vor- nicht mehr bestehen oder die gesamtwirtschaftliche\nsteuerabzug berechtigt ist.                                 Lage, insbesondere die Erfordernisse eines hohen\nBeschäftigungsstandes und eines angemessenen\n(5) Die Steuer für den Selbstverbrauch beträgt\nWirtschaftswachstums, dies verlangt. Die Regelung,\nelf vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Sie er-\ndaß die Absätze 1 bis 8 nicht anzuwenden sind, darf\nmäßigt sich auf fünfundeinhalb vom Hundert für\nnicht für den Selbstverbrauch getroffen werden, der\nden Selbstverbrauch der in der Anlage 1 bezeich-\nauf Wirtschaftsgüter entfällt, die vom Unternehmer\nneten Gegenstände.\nvor dem Tage bestellt worden sind, von dem ab\n(6) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Vor- diese Regelung Anwendung findet. Entsprechendes\nanmeldungszeitraums, in dem der Unternehmer den gilt für Wirtschaftsgüter, mit deren Herstellung der\nSelbstverbrauch ausgeführt hat.                             Unternehmer vor diesem Zeitpunkt begonnen hat.\nFür nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungs-\n(7) Der Unternehmer kann die von ihm geschul- kosten bei Wirtschaftsgütern, die bereits der Ver-\ndete Steuer für den Selbstverbrauch kürzen, wenn wendung oder Nutzung zugeführt worden sind, gel-\ner das Wirtschaftsgut, das bei ihm nach dem 8. Mai ten die Sätze 2 und 3 sinngemäß.\n1973 der Steuer für den Selbstverbrauch unterlegen\nhat, vor dem 1. Mai 1975\n§ 31\n1. im Inland liefert oder zum Eigenverbrauch ent-\nnimmt und der Umsatz steuerpflichtig oder nach                           Aufhebung und Änderung\n§ 4 Nr. 1 steuerfrei ist,                                           von Gesetzen und Verordnungen\n2. im Ausland liefert oder                                     (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden\naufgehoben\n3. nur noch im Ausland verwendet oder nutzt.\n1. das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\nDer Kürzungsbetrag ergibt sich aus der Anwendung                 kanntmachung vom 1. September 1951 (Bundes-\ndes für den Selbstverbrauch maßgeblichen Steuer-                 gesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch das\nsatzes auf die Bemessungsgrundlage nach § 10,                    Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember\nhöchsitens auf den We:rt, der nach Absatz 4 Sätze 1              1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) und das Siebzehnte\nund 2 für den Selbstverbrauch anzusetzen war.                    Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nWerden die Steuersätze auf Grund einer Rechtsver-                vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 709);\nordnung nach Absatz 9 gesenkt, ist in den steuer-           2. die Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-\npflichtigen Fällen des Satzes 1 Nr. 1 der Steuersatz             steuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nmaßgeblich, der im Zeitpunkt der Lieferung oder                  vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796),\nEntnahme zum Eigenverbrauch gilt. In den Fällen                  zuletzt geändert durch das Steueränderungs-\ndes Satzes 1 Nr. 3 tritt an die Stelle der Bemessungs-           gesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundes-\ngrundlage nach § lO der Teilwert, der in dem Zeit-               gesetzbl. I S. 702);\npunkt gegeben ist, in dem die Voraussetzungen des\nSatzes 1 Nr. 3 erstmals vorliegen. Ist die Steuer bei       3. die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbe-\neinem Wirtschaftsgut nur nach Absatz 2 Satz 2 er-                stimmungen zum Umsatzsteuergesetz) vom 19. Ja-\nhoben worden, so berechnet sich der Kürzungs-                    nuar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 35), zuletzt geän-\nbetrag von dem Anteil, zu dem die nachträglichen                 dert durch die Sechste Verordnung zur Änderung\nder Ausgleichsteuerordnung vom 23. Dezember\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten in dem nach\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 773);\nSatz 2 oder 4 maßgeblichen Wert enthalten sind.\nWar im Jahr des Selbstverbrauchs Absatz 3 Satz 2            4. das Beförderungsteuergesetz in der Fasssung vom\nanzuwenden, so mindert sich der Kürzungsbetrag                   13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 366), zuletzt","1700                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\ngeändert durch dus Sechste Gesetz zur Änderung            (2) In § 87b des Handelsgesetzbuchs wird dem\ndes Befördenmgsleuergesetzes vom 13. April             Absatz 2 folgender Satz 3 angefügt:\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 317);                       „Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der\n5. die Beförderun~Jsteuc~r-Du rchführungsverordnung       steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung ge-\nvom 8. Oktober 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 659),        sondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders\nzuletzt 9eändert durch die Vierte Verordnung zur       in Rechnung gestellt.\"\nÄnderung der Beförderungsteuer-Durchführungs-                                           § 32\nverordnun~J 1955 vom 22. März 1962 (Bundes-                                Geltung im Land Berlin\ngesetzbl. I S. 182);\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n6. § 11 des Scl1uurn weinsteuergesetzes in der Fas-       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nsun9 der Bekanntmachung vorn 26. Oktober 1958          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(Bundesgeselzbl. J S. 764), zuletzt geändert durch     Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\ndas flüushaltssicherungsgesetz vorn 20. Dezember       erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065);                      des Dritten Dberleitungsgesetzes.\n7. die in anderen als in den vorstehend unter den                                          § 33\nNummern 1 bis 6 aufgeführten Rechtsvorschrif-                                   Inkrafttreten *)\nten enthaltenen umsatzsteuerrechtlichen und be-           Dieses Gesetz triitt am 1. Januar 1968 in Kraft.\nförderungs teuerrech tli chen Vorschriften, soweit    .Die in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen\nsie diesem Gesetz widersprechen und nicht auf          treten am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\nvölkerrechtlichen Verträgen beruhen. Das gilt\ninsbesondere für die nicht in dieses Gesetz über-      *) § 33 betrifft das Inkrnfttreten des Gesetzes in der ursprünglichen\nFassung vom 29. Mai 1967. Der Zeitpunkt des Inkrafttrctens der\nnommenen Steuerbefreiungen und Steuerermäßi-              späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten\nBekanntmachung im einzelnen bezeichneten Gesetzen und Verord-\ngungen.                                                   nungen.","Nr. 9G - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973                              1701\nAnlage 1\n(zu§ 12 Abs. 2 Nr. 1)\nListe\nder dem Steuersatz von fünfundeinhalb vom Hundert\nunterliegenden Gegenstände\n1. Lebende Ti<'re, und zwc:ir                             18. Waren des Kapitels 12 des Zolltarifs, und zwar\na) Pferde,       ausgenommen     Wildpferde    (aus       a) Olsaaten und ölhaltige Früchte sowie Mehl\nNr. 01.01 Ades Zolltarifs),                               hiervon (Nr. 12.01 und 12.02 des Zolltarifs),\nb) Maultiere uncl MaulesC'I (Nr. 01.01 C des Zoll-        b) verschiedene Samen und Früchte (Nr. 12.03,\ntarifs),                                                  12.04 A, 12.05, 12.06 und 12.08 des Zolltarifs),\nc) Hausrinder,        Hausschweine,    Hausschafe,        c) Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und\nHausziegen, Hausgeflügel, Hauskaninchen,                  Haustee (aus Nr. 12.07 des Zolltarifs),\nI-Iaustauben, Bienen und ausgebildete Blin-          d) Stroh und Futter (Nr. 12.09 und 12.10 des\ndenführhunde (aus Nr. 01.02 bis 01.06 des                 Zolltarifs)\nZolltarifs)                                      19. Pektin, Pektinate und Pektate (Nr. 13.03 B des\n2. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall (Kapi-              Zolltarifs)\ntel 2 des Zolltarifs)                                 20. Korbweiden, ungeschält, weder gespalten noch\n3. Fische, ausgenommen Zierfische; Krebstiere und             sonst bearbeitet; Schilf und Binsen, roh, weder\nWeichtiere, ausgenommen Langusten, Hum-                   gespalten noch sonst bearbeitet (aus Nr. 14.01\nmern, Austern und Schnecken (aus Kapitel 3                des Zolltarifs)\ndes Zolltarifs)                                       21. Genießbare Fette und Ole tierischer und pflanz-\n4. Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Ei-              licher Herkunft, auch verarbeitet, und zwar\ngelb (ausgenommen Eier ohne Schale und Ei-                a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und\ngelb, ungenießbar); ncttürl icher Honig (aus Kapi-             Geflügelfett (aus Nr. 15.01 des Zolltarifs),\ntel 4 des Zolltarifs)                                     b) Talg (von Rindern, Schafen oder Ziegen),\n5. Bettfedern und Daunen, roh (aus Nr. 05.07 des                   ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln\nZolltarifs)                                                    ausgezogen (aus Nr. 15.02 des Zolltarifs),\n6. Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und               c) Oleomargarin (aus Nr. 15.03 C des Zolltarifs),\nWurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in                 d) fette pflanzliche Ole (aus Nr. 15.07 des Zoll-\nBlüte (Nr. 06.01 des ZoUtarifs)                                tarifs),\n7. Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, ein-                  e) gehärtete tierische und pflanzliche Fette und\nschließlich Stecklinge und Edelreiser (Nr. 06.02               Ole (aus Nr. 15.12 des Zolltarifs),\ndes Zolltarifs)                                            f) Margarine, Kunstspeisefett und andere ge-\n8. Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu                       nießbare verarbeitete Fette (Nr. 15.13 des\nBinde- oder Zierzwecken, frisch (Nr. 06.03 A des               Zolltarifs)\nZolltarifs)                                           22. Bienenwachs, roh (aus Nr. 15.15 A des Zolltarifs)\n9. Blattwerk, Blätter, Zweige und ,mdere Pflanzen-        23. Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebs-\nteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde-              tieren und Weichtieren, ausgenommen Kaviar,\noder Zierzwecken, frisch (aus Nr. 06.04 des Zoll-         Langusten, Hummern, Austern und Schnecken\ntarifs)                                                    (aus Kapitel 16 des Zolltarifs)\n10. Gemüse und Küchenkräuter, trockene ausge-              24. Zucker und Zuckerwaren (Kapitel 17 des Zoll-\nlöste Hülsenfrüchte (Nr. 07.01 bis 07.05 des Zoll-         tarifs}\ntarifs)\n25. Kakaopulver, nicht gezuckert; Schokolade und\n11. Topinambur (ctus Nr. 07.06 des Zolltarifs)                 andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n12. Genießbare Früchte (Nr. 08.01 bis 08.12 des Zoll-           (Nr. 18.05 und 18.06 des Zolltarifs)\ntarifs)\n26. Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide,\n13. Kaffee, Tee, Mette und Gewürze (Kapitel 9 des               Mehl oder Stärke; Backwaren (Kapitel 19 des\nZolltcirifs)                                              Zolltarifs)\n14. Getreide (Kapitel 10 des Zolltarifs)                   27. Zubereitungen von Gemüse, Küchenkräutern,\n15. Müllereierzeugnisse, Mehl von Hülsenfrüchten,               Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzen-\nMehl von Früchten (Nr. 11.01 bis 11.04 des Zoll-           teilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte\ntarifs)                                                   (Nr. 20.01 bis 20.06 des Zolltarifs}\nlfi. Mehl, Grieß und Flocken            von   Kartoffeln   28. Verschiedene Lebensmittelzubereitungen (Kapi-\n(Nr. 11.05 des Zolltarifs)                                tel 21 des Zolltarifs)\n17. Stärke (Nr. 11.08 A des Zolltarifs)                    29. Wasser (aus Nr. 22.01 B des Zolltarifs)","1702                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n30. Milchmischgetränke mil einem Anteil an Milch               a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke,\nvon mindestens fünfundsiebzig vom Hundert des                  auch in losen Bogen oder Blättern, auch anti-\nFertigerzeugnisses (aus Nr. 22.02 des Zolltarifs)              quarisch (aus Nr. 49.01 und aus Nr. 99.06 des\n31. Speiseessig (Nr. 22.10 des Zolltarifs)                         Zolltarifs),\nb) Zeitungen und andere periodische Druck-\n32. Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindu-                   schriften, auch mit Bildern (aus Nr. 49.02 des\nstrie; zuberei1etes Futter (Kapitel 23 des Zoll-               Zolltarifs),\ntarifs)\nc) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder\n33. Tabakpflanzen und Tabakblätter, grün oder                      Malbücher, broschiert, kartoniert oder ge-\ndachgetrocknet, nichl weiter bearbeitet; Abfälle               bunden, für Kinder (aus Nr. 49.03 des Zoll-\nhiervon (aus Nr. 24.01 des Zolltarifs)                         tarifs),\n34. Speisesalz, nicht in wäßriger         Lösung   (aus        d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, mit\nNr. 25.01 A II b) des Zolltarifs)                              oder ohne Bilder, auch gebunden (aus\nNr. 49.04 des Zolltarifs),\n35. Ammonium- und Natriumkarbonat (Nr. 28.42 AI\nund II des Zolltarifs)                                     e) kartographische Erzeugnisse aller Art, ein-\nschließlich Wandkarten und topographische\n36. Essi~Jsäure {Nr. 29.14 A II a) des Zolltarifs)                 Pläne, gedruckt; gedruckte Erd- und Him-\nmelsgloben (aus Nr. 49.05 des Zolltarifs),\n37. Benzoesäuresulfimid-l'Tatrium (aus Nr. 29.26 des\nZolltarifs)                                                 f) Briefmarken und dergleichen (z. B. Ganz-\nsachen, vorphilatelistische Briefe, freige-\n38. Natürliche tierische oder pflanzliche Dünge-                   stempelte Briefumschläge) als Sammlungs-\nmittel (ausgenommen Guano), auch unterein-                     stücke (aus Nr. 49.07 A und aus Nr. 99.04 des\nander gemischt, jedoch nicht chemisch bearbei-                 Zolltarifs)\ntet (aus Nr. 31.01 des Zolltarifs)\n44. Wolle, roh, nicht bearbeitet (aus Nr. 53.01 des\n39. Aromengemische in Aufmachungen für den                     Zolltarifs)\nKüchengebrauch (aus Nr. 33.04 des Zolltarifs)          45. Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge, für Kranke\n40. Gelatine (aus Nr. 35.03 B des Zolltarifs)                  oder Körperbehinderte, und zwar\na) mit Vorrichtung zur mechanischen Fortbe-\n41. Rohe Häute und Felle im ganzen, frisch, gesal-                 wegung (Nr. 87.11 des Zolltarifs),\nzen oder getrocknet, nicht weiter bearbeitet\nb) ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbe-\n(aus Nr. 41.01 des Zolltarifs)\nwe,gung (aus Nr. 87.13 des ZoUtariifs)\n42. Holz, und zwar                                         46. Körperersatzstücke,      orthopädische Apparate\na) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten,             und andere orthopädische Vorrichtungen für\nZweigen oder Reisigbündeln; Holzabfälle,               Menschen, und zwar\neinschließlich Sägespäne (Nr. 44.01 des Zoll-          a) künstliche Menschenaugen (aus Nr. 90.19 A II\ntarifs),                                                   des Zolltarifs),\nb) Rohholz, auch entrindet oder nur grob zu-               b) künsfüche Hände, Arme, Beine, Füße, Nasen\ngerichtet, ausgenommen tropische Hölzer                    und derg,leichen (aus Nr. 90.19 A III des\n(Nr. 44.03 B des Zolltarifs),                              Zolltarifs),\nc) Holz, vierseitig oder zweiseitig grob zuge-             c) Schwerhörigengeräte (Nr. 90.19 BI des Zoll-\nrichtet, aber nicht v eiterbearbeitet, ausge-              tarifs),\nnommen tropische Hölzer (Nr. 44.04 B des               d) Apparate und andere Vorrichtungen, die\nZolltarifs),                                               zum Verhüten oder zum Korrigieren von\nd) Pfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke, ge-                  körperlichen Mißbildungen der Hüften,\nspitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt                  Hände, Arme, Beine oder Füße oder zum\n(aus Nr. 44.09 des Zolltarifs)                             Aufrichten des Kopfes und der Wirbelsäule\nverwendet werden, Krücken aller Art, Streck-\n43. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des                      apparate gegen die Verkrümmung des Rück-\ngraphischen Gewerbes mit Ausnahme der Er-                      grates sowie medizinisch-chirurgische Gür-\nzeugnisse, die auf Grund des Gesetzes über die                 tel und Korsette (aus Nr. 90.19 C des Zoll-\nVerbreitung jugendgefährdender Schriften in\ntarifs)\nder Fassung vom 29. April 1961 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 498) in eine Liste aufgenommen sind,        47. Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (Nr.\nund zwar                                                   99.01 bis 99.03 und 99.05 des Zolltarifs)","Nr. 96 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973                            1703\nAnlage 2\n(zu § 28 Abs. 7 Nr. 1)\nListe\nder bei der Dbergangsregelung für das Vorratsvermögen\ndem Pauschalsatz von eins vom Hundert unterliegenden Gegenstände\n1. Waren tierischen oder pflanzlichen Ursprungs,         12. Seide, Schappeseide und Bourretteseide            (Nr.\nsoweit nicht in Anlagl~ 1 enthalten (aus Ab-             50.01 bis 50.08 des Zolltarifs)\nschnitt I und II des Zolltarifs)\n13. Wolle, feine und grobe Tierhaare und Roßhaar,\n2. Tierische oder pflanzliche Fette und Ole, auch             soweit nicht in Anlage 1 enthalten (aus Nr. 53.01\nverarbeitet; Erzeugnisse ihrer Spaltung; Wachse           und Nr. 53.02 bis 53.10 des Zolltarifs)\ntierischen oder pflanzlichen Ursprungs; alle\nGegenstände, soweit nicht in Anlage 1 enthal-         14. Flachs und Ramie (Nr. 54.01 bis 54.04 des Zoll-\nten (aus Abschnitt III des Zolltarifs)                    tarifs)\n3. Waren der Lebensmittelindustrie (ausgenommen           15. Baumwolle (Nr. 55.01 bis 55.06 des Zolltarifs)\nGetränke,     alkoholische      Flüssigkeiten  und\n16. Andere pflanzliche Spinnstoffe und Papiergarne\nTabak), soweit nicht in Anlage 1 enthalten (aus\n(Nr. 57.01 bis 57.08 des Zolltarifs)\nAbschnitt IV des Zolltarifs)\n4. Mineralische Stoffe (ausgenommen Speisesalz,           17. Altwaren und Lumpen (Kapitel 63 des Zolltarifs)\npräparierter Steinkohlenteer, Steinkohlenteer-        18. Glas (Nr. 70.01 bis 70.03 des. Zolltarifs)\npech, Steinkohlenteerpechkoks sowie mittel-\nschwere und schw(~re Heizöle); elektrischer           19. Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und\nStrom (aus Abschnitt V des Zolltarifs)                    dergleichen; Edelmetalle, Edelmetallp1'attierun-\ngen (Nr. 71.01 bis 71.11 des Zolltarifs)\n5. Kautschuk (Nr. 40.02 bis 40.05 des Zolltarifs)\n6. Rohe Häute und Felle, soweit nicht in Anlage           20. Bearbeitungsabfälle und Schrott von Eisen oder\nenthalten (aus Nr. 41.01 des Zolltarifs)                  Stahl, gebrauchte Schienen aus Eisen oder Stahl\n(Nr. 73.03 und aus Nr. 73.16 des Zolltarifs)\n7. Leder, nicht zugerichtet (aus Kapitel 41 des Zoll-\ntarifs)                                               21. Andere unedle Metalle als Eisen oder Stahl,\nroh, Bearbeitungsabfälle und Schr,ott (Nr. 74.01,\n8. Pelzfelle, roh, nur lederartig gegerbt; Abfälle\n75.01, 76.01, 77.01, 77.04, 78.01, 79.01, 80.01 und\nund Uberreste von Pelzfellen, nicht genäht (aus\n81.01 bis 81.04 des Zolltarifs)\nKapitel 43 des Zolltarifs)\n9. Holz, Holzkohle und Holzwaren, soweit nicht in         22. Wasserfahrzeuge zum Abwracken (Nr. 89.04 des\nAnlage 1 enthalten (Nr. 44.02, 44.03 A, 44.04 A,          Zolltarifs)\n44.05, 44.08, 44.09 A, C und D, 44.10, 44.11 und      23. Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe; Waren aus\n44.13 des Zolltarifs)                                     Schnitz- und Formstoffen (Kapitel 95 des Zoll-\n10. Kork (Nr. 45.01 und 45.02 des Zolltarifs)                  tarifs)\n11. Papier- und Pappabfälle; Papier- und Pappwaren,        24. Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt, soweit\nalt, nur zur Papierherstellung verwendbar                 nicht in Anlage 1 enthalten (aus Nr. 99.06 des\n(Nr. 47.02 des Zolltarifs)                                Zolltarifs)","1704                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nübersieht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 273. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n31. Oktober 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 214 vom 14. November 1973 er-\nschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 214 vom 14. November 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-\ngebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln\n834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerl,19: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nTm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu_gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorlic)\\Jen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil IT halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch fü1 Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Meh I werlsleuer enllrn 11.en; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}