{"id":"bgbl1-1973-95-3","kind":"bgbl1","year":1973,"number":95,"date":"1973-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/95#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-95-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_95.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über Fahrverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen für Motorfahrzeuge","law_date":"1973-11-19T00:00:00Z","page":1676,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1676                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\nVerordnung\nüber Fahrverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen\nfür Motorfahrzeuge\nVom 19. November 1973\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 und 3, des § 2 Abs. 1, 2       7. zur Beförderung von Personen oder Gütern so-\nund 4 sowi e des § 17 Nr. 2 des Energ ieskherung,s-\n1                            1                    wie zum Schleppen oder Bugsieren von Schiffen\ngesetzeis vom 9. November 1973 (Bundesgesetzbl. I              im Rahmen und für Zwecke eines Gewerbebe-\nS. 1585) verordnet die Bundesregierung:                        triebes oder eines land- und forstwirtschaftlichen\nBetriebes verwendet werden; das Sonntags-Fahr-\nverbot des § 30 der Straßenverkehrsordnung und\n§ 1\ndie hiervon erteilten Ausnahmen bleiben unbe-\nAm 25. November sowie am 2., 9. und 16. De-                 rührt,\nzember 1973 dürfen Kmftfahrzeuge, Wasserfahrzeu-\n8. als Zug- und Arbeitsmaschinen in land- und\nge mit MaiSchinenanlri,eb und motorgetriiehene Luft-\nforstwirtschaftlichen Betrieben für betriebsbe-\nfahrzeuge in der Zei,t von 3.00 bis 3.00 Uhr des\ndingte Zwecke verwendet werden,\njewei,ls folgenden Tages nicht benutzt werden.\n9. von Arbeitnehmern für Fahrten vom Ort des ge-\nwöhnlichen Aufenthalts zum Arbeitsplatz und\n§2                                 zurück sowie in Ausübung der beruflichen Tä-\n(1) § 1 i1st nicht anzuwenden, wenn die dort ge-            tigkeit verwendet werden,\nnannten Fahrzeuge                                         10. von Inhabern von Betrieben oder von freibe-\n1. im Dienst der Behörden und DIE-mststelilen im              ruflich Tätigen, die regelmäßig oder branchen-\nBereich der inneren Sicherheit sowie von den in           üblich an Sonntagen tätig sind, vom Ort des ge-\nihrem Auftirag tätigen Personen, im Di,enst der           wöhnlichen Aufenthalts aus in Ausübung ihrer\nBundeswehr, der Streitkräfte der nichtdeuts,chen          beruflichen Tätigkeit verwendet werden,\nVertra,g,sta,alen des Nordaitlantik-Vmtrnges, de1r   11. von Schwerbeschädigten oder Schwerbehinder-\nauf Grund dieses Vertrages errichteiten inte,rna-         ten, die wegen einer erheblichen Gehbehinde-\ntiona]en militäri schen Hauptquarti.er,e, der Bun-\n1\nrung auf die Benutzung ihres Kraftfahrzeuges an-\ndesbahn, der Bundespost oder des Zollgrenz-               gewiesen sind, verwendet werden,\ndienstes verwendet. werden,\n12. bei Reisen auf dem direkten Wege in die DDR\n2. im Zivilschutz einschHeßJich deiS Kata,süophen-            oder nach Berlin (Ost) für die Fahrt vom Ort des\nschutzes und Rettungsdienstes oder regelmäßig             gewöhnlichen Aufenthalts zur Ubergangsstelle\nbei Unglücksfällen, zur Krankenbeförderung,               oder bei Reisen aus der DDR und Berlin (Ost)\nvon .Ärzten im Einsatz oder im Pannenhilfs- und           von einer Ubergangsst.elle zum Ort des gewöhn-\nAbschleppdienst verwendet werden,                         lichen Aufenthalts verwendet werden.\n3. von He1forn der Organi,sationen und Einrich-             (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 5 und 7 bis\ntungen, die Aufgaben im Sinne der Nummer 2           12 hat der Führer oder ein anderer Benutzer des\nwahrnehmen, für Fahrten zu und von deren             Fahrzeuges Polizeibeamten oder zuständigen Perso-\nEinsätzen und Ausbi,Ldungsver,anstaltungen ve,r-     nen glaubhaft zu machen, daß die dort genannten\nwen.det werden,                                     Voraussetzungen vorliegen. In den Fällen des Ab-\n4. ,als sonsti,ge Dienstfahrzeuge des Bundes, der        satzes 1 Nr. 9 sind die Voraussetzungen durch Vor-\nLänder und anderer juristischer Personen des         lage einer Bescheinigung des Arbeitgebers glaubhaft\nöffentlichen Rechts oder in deren Auftrag ver-       zu machen, aus der sich Name und Anschrift des\nwendet. werden,                                     Arbeitnehmers sowie Ort, Zeit und Art der von ihm\nausgeübten Tätigkeit ergeben. In den Fällen des Ab-\n5. von Diplomaten (rote Ausweise), Mitghedern der\nsatzes 1 Nr. 10 sind von dem Inhaber eines Betriebes\nHandelsvertretungen (weiße Sonderausweise),\ndie Voraussetzungen durch Vorlage einer Bescheini-\nMit.gliedern von internationalen Organisationen\ngung der zuständigen Industrie- und Handelskam-\n(dunkelrote Sonderaus weise), Berufskonsularbe-\nmer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer\namten oder Mitgliedern der Militärmissionen für\noder der zuständigen. Verwaltungsbehörde, von dem\ndienstliche Fahrten verwendet. werden,\nfreiberuflich Tätigen durch Vorlage einer Bescheini-\n6. als öffentliche Verkehrsmittel verwendet wer-        gung der zuständigen berufsst.ändischen Organisa-\nden,                                                tion glaubhaft zu machen.","Nr. 95    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1973                          1677\n§ 3                           3. entgegen      §   3 Abs. 1 eine dort f.estges,etzte\n(1) Die P(ih rer von Persorn~nk raftwagen sowie von       Höchstgeschwindigkeiit übersichreiitet,\nilnderen Krcdl.fdlnzc~u~JPn mit eim~rn zulässigen Ge-     begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 14\nsiJrnl~Jewichl bis 2,B l. dürfen auch unter günstigsten   des Ene,rgie,skherungsgesetzes, di,e nach dem Wirt-\nUmständen                                                 schaftss,trafgeisetz 1954 geahndet wird.\nc1) auf Autobctlrnen (Zeichen 330) nicht schneller als\n100 km/h\n§5\nb) au I anderen St reißen nicllt schneller als 80 km/h\nfc1hren.                                                     Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfol-\ngung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach§ 4\n(2) Sind durch Zeichen       274 höhere Geschwin-      sind,\ndigkeiten als nach Abs.atz 1 zugeilassen oder wer-\n1. soweit Zuwiderhandlungen nach § 4 Nr. 1 und 2\nden solche durch ZE;ichen 380 empfohlen, so ge,lten\nbei der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-\ndiese Verkehrszeichen für die Dauer dieser Ver-\nschreitenden Verkehrs vom Bundesgrenzschutz\nor,dnung nicht. Celtc-m nach der Straßenverkehrs-\noder der Zollverwaltung festgestellt werden, die\nordnung oder nach deren Zeichen niedrigere\nGrenzschutzämter,\nllöchstgoschwindigkc~ilen (Zeichen 274) oder Richt-\ngeschwindigkeiten (Zeichen 380) als nach Absatz 1,        2. im übrigen die für die Ahndung von Ordnungs-\nso sind diese zu beachten.                                   widrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgeset-\nzes zuständigen Behörden, soweit nicht nach Lan-\n(3) Im übrirJec:n bleiben die Vorschriften der Stra-      desrecht etwas anderes gilt.\n. ßc~nverkehrsordnung unberührt und gelten entspre-\nclwnd. Die in Absatz 1 und 2 genannt,en Zeichen\nsind die dc)r Slraßcnverkehrsordmmg.                                                   §6\nDiese Verordnung g:Ht nach § 14 des Dritten\n§4                            Uberl,eiitungsges,etzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des\nWer vorsätzlich oder fahrlässig\nEnergiesicherungsgesetz,es auch im Land Be,rlin.\nl. entgegen § l       ein dort bezeichnetes Fahrzeug\nverwendet,\n§7\n2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine der Glaubhaft-\nmachung dienende Erklärung nicht abgibt, oder            Die,se Vernrdnung tritt am 24. November 1973\nentgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 eine Bescheini-      in Kr,aft. Si,e triitt nach Ablauf von 6 Monaten außer\ngung auf Verlangen nicht vorlegt,                     Kratt.\nBonn, den 19. Novembe,r 1973\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}