{"id":"bgbl1-1973-95-1","kind":"bgbl1","year":1973,"number":95,"date":"1973-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/95#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-95-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_95.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Gewährung von Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen an die ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik","law_date":"1973-11-16T00:00:00Z","page":1673,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1673\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1973                        Ausgegeben zu Bonn am 20. November 1973                                                                                             1 Nr.95\nTag                                                             Inhalt                                                                                        Seite\nlG. 11. 73   Gesetz über die Gewährung von Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen an die\nsliindige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1673\n12. 11. 73   Vcrordnunq ,.u1· i\\ndcrnng der Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik . . . . . .                                                         1675\n!Jli-(i-1\n19. 11. 73   Vcrorcln llll\\J i1bt!r Fahrverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen für Motorfahrzeuge ..                                                            1676\n2. 11. 73   /\\nonlnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Be-\ndmten der Bundf:swchrvcrwaltung .................................................. .                                                                 1678\n:i.030-11-31\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nßl111tlt~S~Jcsclzblall Teil ll Nr. 60 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1679\nHed1lsvorsclnillcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1679\nGesetz\nüber die Gewährung von Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen\nan die ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik\nVom 16. November 1973\nDer Bundesldq hill mit Zustimmung des Bundes-                                  S. 539), zuletzt geändert durch das Lohnfortzahlungs-\nrates das folqende Gesetz bPschlossen:                                           gesetz vom 27. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 946),\nzustehen oder eingeräumt werden können. Die in\n§ 1                                            Satz 1 bezeichneten Personen können, soweit sie im\n(1) Die ßundPsrc)~J ierung wird ermächligt, unter\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ständig ansässig\nder Vorausselzung der Gc~genseitigkeit durch                                     sind, von der Gewährung der Vorrechte und Befrei-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                                      ungen ganz oder teilweise ausgenommen werden.\nrates der sländi~Jen Verlrellm~J der Deutschen                                        (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kön-\nDemokratischen Republik c1m Sitz der B-undesregie-                               nen den mit einer amtlichen Bescheinigung der Re-\nrung und ihren Mitgliedern, den mit diesen im ge-                                gierung der Deutschen Demokratischen Republik\nmeinsamen HaushaH Jebenden Familienangehörigen                                   ausgestatteten Kurieren Vorrechte und Befreiungen\nsowie ihren pri v a len Hm1s,m~1estemen Erleichterun-                            bis zu dem Umfang gewährt werden, wie sie diplo-\ngen, Vorrechte und Befreiungen zu gewähren. Diese                                matischen Kurieren nach dem Wiener Ubereinkom-\nkönnen bis zu dem Umfang ~Jewiitnt werden, wie sie                               men vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-\ndiplomatischen Mi.ssionen, deren Mitgliedern, ihren                              hungen zustehen oder eingeräumt werden können.\nFamilienan~Jehörigen und privaten Hausangestellten\nnach dem Wiener übereinkommen vom 18. April                                                                                         § 2\n1961 über diplomatische Beziehungen, dem Gesetz\nvom 6. August 1964 zu dem Wiener Ubereinkommen                                        Die in § 1 Satz 1 bezeichneten Personen sind, so-\nvom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen                                weit sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(Bundesgesetzbl. II S. 957), den Grunderwerbsteuer-                              ständig ansässig sind,\ngesetzen der Länder, dem Kraftfohrzeugsteuergesetz                               1. von der auf Bundesgesetzen beruhenden Ver-\nin der Fassunq der Bekanntmachung, vom 1. Dezem-                                       pflichtung, beim Grenzübertritt und beim Aufent-\nber 1972 (Bundes~Jeselzhl. I S. 2209) und dem Ver-                                     halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein\nsicherungsteuergesetz in der Fassung der Be-                                           allgemeines amtliches Personaldokument zu be-\nkanntmachun9 vorn 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I                                     sitzen und sich damit auszuweisen,","1674                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I\n2. von den Meldepflichten nach den Meldegesetzen       Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nder Länder                                          dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nbefreit.                                               Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 3\n§ 4\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberlei,tungsgesetzes    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im    dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. November 1973\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn,\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}