{"id":"bgbl1-1973-94-4","kind":"bgbl1","year":1973,"number":94,"date":"1973-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1973/94#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1973-94-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1973/bgbl1_1973_94.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Bundestarifordnung Elektrizität","law_date":"1973-11-14T00:00:00Z","page":1667,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 91     Tdg der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1973                              1667\nVerordnung\nzur Änderung der Bundestarifordnung Elektrizität\nVom 14. November 1973\nAuf Grund des § 7 des Gesetzes zur Förderung                   Halbsatz die von anderen Elektrizitätsver-\nder Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz)                 sorgungsunternehmen bei vergleichbaren Ver-\nvom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451),               sorgungsverhältnissen angebotenen Tarife\nzuletzt geändE!rt durch das Außenwirtschaftsgesetz               einer Anhebung des Arbeitspreises nicht ent-\nvom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), und               gegen.\"\ndes § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des      2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl      115\" durch die\nVereinigten Wirtschaftsgebietes S. 27), zuletzt ge-         Zahl 6\" sowie der Punkt durch einen Strich-\n11\nändert durch § 37 des Gesetzes über die Investi-            punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\ntionshilfe    der gewerblichen      Wirtschaft vom          11 § 3 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.\"\n7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7), in Verbin-\ndung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird       3. § 15 wird wie folgt geändert:\nmit Zustimrnunn des Bundesrntes verordnet:                  a) In Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender neuer\nSatz eingefügt:\nArtikel 1                                  „Abweichend von Satz 1 darf eine Befreiung\nDie Bundesl.c:uifordnung Elektrizität vom 26. No-              von der Einhaltung der Höchstpreisvorschrif-\nvember 1971 (BunclesgeselzbL I S. 1865) wird wie                  ten des § 3 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2\nfolgt geändert:                                                   und § 16 Abs. 3 Satz 4 nur unter den in § 3\nAbs. 4 Satz 3 bestimmten Voraussetzungen\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                   erteilt werden.\"\na) In Absatz 3 Salz 2 werden die Zahl „ 10\" durch        b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndie Zahl „ 11\" und die Zahl „ 7\" durch die Zahl            „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und\n,,8\" ersetzt.                                              Satz 2 ist sie zu befristen, in den Fällen des\nb) Absatz 4 Salz 3 w ircl durch die folgenden bei-            Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 kann sie be-\nden Sätze ersetzt:                                        fristet werden.\"\n,,Die Genehmigung wird nur erteilt, so-\n4. In § 16 Abs. 3 Satz 4 wird die Zahl „7\" durch die\nweit das Elektrizitätsversorgungsunternehmen\nZahl 8\" sowie der Punkt durch einen Strich-\nnachweist, daß eine entsprechende Verbesse-                   11\npunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nrung seiner Erträge in Anbetracht. seiner ge-\nsamten Kosten- und Ertragslage unter beson-          11 § 3 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.\"\nderer Berücksichtigung der Kosten- und Er-\ntragslage in dem betreff enden Tarif erforder-                              Artikel 2\nlich ist, und soweit eine Ertragsverbesserung        Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\ndurch Erhöhung der Grundpreise dieses Tarifs      sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nmit den in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Satz 2\nzum Ausdruck kommenden Grundsätzen nicht\nArtikel 3\nim Einklang sein würde. Hierbei stehen je-\ndoch ungeachtet des § 1 Abs. 1 Satz 3 letzter        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.\nBonn, den 14. November 1973\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Rohwedder"]}